281. Verordnung: Anthranoidhaltige Arzneispezialitäten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch die
Bundesgesetze BGBl. Nr. 379/1996, BGBl. Nr. 657/1996 und BGBl. I Nr. 21/1997, wird verordnet
§ 1. (1) Bei Arzneispezialitäten, welche Drogen, Drogenzubereitungen oder isolierte Inhaltsstoffe
der Anthranoid-(=Hydroxyanthracenderivat-)haltigen Pflanzengattungen Cassia, Rhamnus, Rheum oder
Aloe enthalten und zur peroralen Anwendung bestimmt sind, sind in der Fachinformation folgende oder
inhaltsgleiche Angaben aufzunehmen
1. in den Textabschnitt „Anwendungsgebiete“
a) „Obstipation.“
b) Bei fixen Kombinationen aus Sennesblättern, Pfefferminzöl und Kümmelöl
„Obstipation, insbesondere mit krampfartigen Beschwerden.“
Darüber hinaus darf die Fachinformation keine weiteren Anwendungsgebiete enthalten.
2. in den Textabschnitt „Gegenanzeigen“
„Darmverschluß, akut – entzündliche Erkrankungen des Darmes, abdominale Schmerzen unbekannter
Ursache, Kinder unter zwölf Jahren.“
3. in den Textabschnitt „Besondere Vorsichtshinweise für den Gebrauch“
„Darf ohne ärztliche Anordnung nicht über einen längeren Zeitraum (mehr als ein bis zwei
Wochen) eingenommen werden.“
4. in den Textabschnitt „Verwendung bei Schwangerschaft und Laktation“
„Darf während Schwangerschaft und Laktation nicht angewendet werden.“
(2) Legt der Zulassungsinhaber für eine Arzneispezialität im Sinne des Abs. 1 Unterlagen vor, die
eine Unbedenklichkeit der Anwendung während Schwangerschaft und Laktation ausreichend belegen, so
kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von Abs. 1 Z 4 bescheidmäßig
zulassen.
(3) Bei Arzneispezialitäten, welche Drogen, Drogenzubereitungen oder isolierte Inhaltsstoffe der
Anthranoid-(=Hydroxyanthracenderivat-)haltigen Pflanzengattungen Cassia, Rhamnus, Rheum oder Aloe
enthalten, sind in der Gebrauchsinformation folgende oder inhaltsgleiche Angaben aufzunehmen
1. in den Textabschnitt „Anwendungsgebiete“
a) „Verstopfung.“
b) Bei fixen Kombinationen aus Sennesblättern, Pfefferminzöl und Kümmelöl
„Verstopfung, insbesondere mit krampfartigen Beschwerden.“
Darüber hinaus darf die Gebrauchsinformation keine weiteren Anwendungsgebiete enthalten.
2. in den Textabschnitt „Gegenanzeigen“
a) „Darmverschluß, Darmentzündungen, Bauchschmerzen unbekannter Ursache, Kinder unter
zwölf Jahren“.
b) „Schwangerschaft und Stillzeit.“
3. in den Textabschnitt „Besondere Warnhinweise zur sicheren Anwendung“
„Ohne ärztliche Anordnung nicht über einen längeren Zeitraum (mehr als ein bis zwei Wochen)
einnehmen.“
(4) Legt der Zulassungsinhaber für eine Arzneispezialität im Sinne des Abs. 3 Unterlagen vor, die
eine Unbedenklichkeit der Anwendung während Schwangerschaft und Stillzeit ausreichend belegen, so
kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von Abs. 3 Z 2 lit. b
bescheidmäßig zulassen.
(5) Unberührt von den in Abs. 1 bis 4 genannten Anforderungen bleiben zusätzliche, auf Grund
besonderer Risken bereits in Fach- und Gebrauchsinformation der jeweils betroffenen Arzneispezialitäten
enthaltene Hinweise.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für
a) Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind,
b) homöopathische Arzneispezialitäten,
c) Arzneispezialitäten, die ausschließlich zur vollständigen Darmreinigung vor Untersuchungen
und Operationen angewendet werden.
§ 2. Arzneispezialitäten, die dem § 1 nicht entsprechen, dürfen ab 1. Jänner 1998 vom Zulassungsinhaber
nicht in Verkehr gebracht werden.
§ 3. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des
Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften, in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG, der Europäischen Kommission
notifiziert (Notifikationsnummer 97/168/A).