281. Verordnung: Änderung der Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 435/1995, insbesondere dessen §§ 6, 58 und 59, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für technische,
gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 592/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 664/1995, wird wie folgt geändert
1. Im Artikel I erhält der bisherige Text des § 2 die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender
Abs. 2 angefügt
„(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen
werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu
erlassen.“
2. Im Artikel III wird dem § 1 folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Artikel I § 2 und die Anlagen 1A, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.3, 1A.6.4, 1A.6.5,
1A.6.6, 1A.6.7, 1B.2.1, 1B.5.1, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5,
1C.1.6, 1C.1.7, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.1, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4, 1C.2.5, 1C.2.6, 2C.1.1, B/1, B/2, B/3, B/4,
B/5, B/6, B/7, B/8, B/9, B/10, B/11, B/12, B/13, B/14, B/15, B/16, B/17, B/18, B/19, B/23, B/24, B/25
und C/4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 281/1996 treten mit 1. September
1996 in Kraft. Schulautonome Lehrplanbestimmungen und Verordnungen der Schulbehörden erster Instanz
dürfen bereits vor dem 1. September 1996 erlassen werden, sind jedoch frühestens mit diesem Tag
in Kraft zu setzen.“
3. In Anlage 1A (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine
didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den vierjährigen technischen und
gewerblichen Fachschulen) wird im Abschnitt I (Allgemeines Bildungsziel), Unterabschnitt Ia
(Schulautonome Lehrplanbestimmungen) nach dem siebenten Absatz eingefügt
„Ab 1. September 1996 sind durch schulautonome Lehrplanbestimmungen in den Stundentafeln die
Wochenstundenzahlen so herabzusetzen, daß pro Klasse mit mehr als 39 Wochenstunden eine Reduktion
um durchschnittlich eine Wochenstunde erfolgt. Die Herabsetzung hat durch schulautonome Lehrplanbestimmung
unter Beachtung des allgemeinen Bildungszieles, der gewerblichen Berechtigungen sowie der
Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten zu erfolgen. Der Pflichtgegenstand Religion ist von der Herabsetzung
ausgenommen, ebenso Pflichtgegenstände, die in der jeweiligen Klasse nur eine Wochenstunde
aufweisen. Ein Pflichtgegenstand, dessen Stundenausmaß reduziert wurde, kann mit einem bezüglich
Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefaßter Pflichtgegenstand geführt
werden; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefaßten Pflichtgegenstände
hervorgehen. Erfolgt die Herabsetzung der Wochenstundenzahlen nicht durch schulautonome
Lehrplanbestimmung, hat die Schulbehörde erster Instanz eine solche Regelung zu erlassen.“
4. In der Kopfleiste der Stundentafeln in den Anlagen 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.3,
1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B.2.1, 1B.5.1, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3,
1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.7, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.1, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4, 1C.2.5, 1C.2.6 und 2C.1.1
wird nach dem Wort „Wochenstunden“ der Fußnotenhinweis „**)“ eingefügt und nach der Fußnote „*)“
folgende Fußnote eingefügt
„**) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen bzw. durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen der
Schulbehörde erster Instanz sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen
Abweichungen von der Stundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Art. I § 2 Abs. 2
der Lehrplanverordnung sowie Anlage 1A, Abschnitt I, Unterabschnitt Ia.“
5. In den Stundentafeln der Anlagen B/1, B/2, B/3, B/4, B/5, B/6, B/7, B/8, B/9, B/10, B/11, B/12,
B/13, B/14, B/15, B/16, B/17, B/18, B/19, B/23, B/24, B/25 und C/4 wird in der Fußzeile nach dem Wort
„Gesamtwochenstundenzahl“ der Fußnotenhinweis „*)“ eingefügt und lautet die dazugehörige Fußnote
„*) Der Schulleiter hat nach Beratung in der Schulkonferenz für die Zeit ab dem 1. September 1996 die
Gesamtwochenstundenzahl, sofern diese für einzelne Klassen über 39 Wochenstunden liegt, um eine Wochenstunde
je Klasse herabzusetzen.“
6. In der Anlage 1C.1.6 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig: Musikinstrumentenbau)
lautet die die Überschrift betreffende Zeile
„Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig: Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger“
7. In der Anlage 1C.1.6 lauten im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze)
Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Ziffern 12, 13 und 14
„12. FACHZEICHNEN, ENTWURF UND ANGEWANDTE EDV
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll
– den Aufbau und die Funktionen kunsthandwerklicher Objekte des Ausbildungszweiges kennen;
er soll solche Objekte frei und nach Anregung konzipieren können,
– Formen in seiner Umwelt intensiv wahrnehmen und die Elemente des bildnerischen Gestaltens
unter besonderer Berücksichtigung des Ornamentes und der Farbe kennen,
– Lagebeziehungen im Raum beschreiben, aus einfachen Körpern zusammengesetzte Objekte genau,
sauber und übersichtlich in Parallelrissen und in axanometrischen Rissen darstellen und
räumliche Lage- und Maßaufgaben in der Projektion lösen können,
– Skizzen, Werkzeichnungen, Schaubilder und Pläne der für den Ausbildungszweig charakteristischen
Elemente lesen und sach- und normgerecht anfertigen können, insbesondere Objekte nach
der Natur und aus der Vorstellung zeichnerisch wiedergeben und in verschiedenen Formen beschriften
sowie nach gegebenen Modellen und eigenen Entwurfskizzen ausführungsreife Fertigungszeichnungen
in sachgerechtem Maßstab erstellen können,
– Entwurfsmodelle zu Objekten der Fachrichtung herstellen können.
Lehrstoff
1. Klasse
Elemente des technischen Zeichnens
Handhabung der Zeichengeräte, Zeichnen mit Bleistift und Tusche; Zeichnungsnormen, Maßeintragung,
Stückliste; Passungen und Toleranzen.
Parallelrisse
Räumliches Achsenkreuz, Koordinatensystem; Grund-, Auf- und Seitenriß; Strecken, Gerade, ebene
Figuren und Ebenen in projizierenden Lagen und in Hauptlagen; wahre Länge von Strecken, wahre Gestalt
ebener Figuren; einfache geometrische und technische Körper (anschauliche Darstellung, Netze).
Darstellungsmotive
Geometrisch aufgebaute Objekte (nach der Natur, nach Modellen, aus der Vorstellung); kleine
Werkstücke in den drei Rissen und Schnitten in natürlicher Größe;
Gestaltung
Konstruktive und maßstabgerechte Durchbildung gegebener Entwürfe; Erkennen und Gestalten
harmonischer Formen und Linienführungen unter Berücksichtigung funktionaler Anforderungen im
Streich- und Saiteninstrumentenbau.
Darstellungsträger
Hackbrett steirischer und Salzburger Bauart; Zither.
Schrift
Analyse von Schrifttypen; Blockschrift.
2. Klasse
Darstellungstechniken
Licht und Schatten.
Parallelrisse
Lageaufgaben an einfachen Körpern, bei Durchdringungen und Schatten; Drehflächen (ebene
Schnitte, Durchdringungen, Abwicklungen), Schraubfläche (Aufbau, technische Anwendungen); Anschnittlinien
Darstellungsmotive
Historische und neuzeitliche Entwurfsmodelle unter Berücksichtigung alter Maßeinheiten.
Gestaltung
Konstruktive und maßstabgerechte Durchbildung gegebener Entwürfe.
Darstellungsträger
Konzertgitarre spanischer und deutscher Bauart; amerikanische Stahlsaitengitarre.
Schrift
Einfache Zierschriften (Antiqua, Unzialis) mit Breitfedern und Plakatfeder.
3. Klasse
Darstellungstechniken
Maßabnahme von Originalinstrumenten; Farbe (Mischung, Abstufung, Modulation); Einsatz von
EDV-Geräten für Zeichenaufgaben; systematisches Erfassen und zeichnerisches Umsetzen vorhandener
Detailvorlagen und vollständiger Instrumente.
Parallelrisse und Axonometrie
Fertigungszeichnungen nach gegebenen Modellen.
Darstellungsmotive
Pflanzenstudien; der Mensch und seine Maße.
Darstellungsträger
Einfache Streich- und Saiteninstrumente; Konstruktion von Laute und Gambe.
Gestaltung
Konstruktive und maßstabgerechte Durchbildung gegebener Entwürfe; kreativer Werdegang von
Objekten (Ideenskizze, Werkzeichnung, plastisches Modell, Foto, Beschreibung); die Ornamente der
Renaissance und des Barock.
Schrift
Komplexe Zierschriften (Textur, Fraktur) unter Verwendung von Licht und Schatten.
4. Klasse
Darstellungstechniken
Bau von Lehren und Schablonen; Einsatz von einfacher Computergrafik im Entwurfsverfahren.
Darstellungsträger
Historische und komplexe (moderne) Streich- und Saiteninstrumente; Konstruktion von Geige und
Bratsche.
Gestaltung
Konstruktive und maßstabgerechte Durchbildung gegebener Entwürfe; Gegenüberstellung barocker
und moderner Geigen; Entwurf von Intarsienarbeiten; freie Schriftgestaltung.
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zur Schulung des künstlerischen Formgefühls,
der besonders beim Modellieren gegeben ist, und die Anwendbarkeit bei der Herstellung gängiger
Produkte des Ausbildungszweiges.
Insbesondere zum Themenbereich „Gestaltung“ ist das Ausgehen von den Fähigkeiten und Neigungen
der einzelnen Schüler eine wichtige Voraussetzung für einen bedeutenden Unterrichtsertrag.
Die Anschaulichkeit des Unterrichts wird durch Verwendung von Naturmodellen und bildlichen
Darstellungen erhöht. Exkursionen und Lehrausgänge, insbesondere in Ausstellungen, können zusätzliche
Einsichten vermitteln.
Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen, zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
und zur Festlegung und Betreuung fachübergreifender Schülerprojekte ist die Absprache mit den Lehrern
der Pflichtgegenstände „Technologie“ und „Atelier und Werkstätte“ wichtig.
13. TECHNOLOGIE
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll
– die im Ausbildungszweig verwendeten Werkstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate identifizieren
können, sowie ihr Vorkommen, ihre Gewinnung, ihre Eigenschaften, ihre Handelsformen und ihre
Verwendung kennen,
– die im Ausbildungszweig verwendeten Bearbeitungsverfahren sowie den Aufbau, die Funktion,
die Handhabung und die Wartung der erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Maschinen gründlich
kennen,
– für einen gegebenen Zweck ein rationelles und sicheres Bearbeitungsverfahren auswählen können.
1. Klasse
Lehrstoff
Handelsholz
Vorkommen, Wuchsfehler, Gewinnung, Eigenschaften, Lagerung; Feuchtigkeitsmessung,
Trocknung (natürlich, technisch), Dämpfung; Holzschäden (Arten, Bekämpfung; Holzschutz); heimische
Holzarten (Erkennung, Verwendung, Einsetzbarkeit); Hilfsstoffe (Arten, Lagerung, Anwendung).
Werkzeuge, Geräte und Maschinen
Handwerkzeuge und -geräte, Meßgeräte (Wirkungsweise, Verwendung, Instandhaltung).
Holzverbindungen
Verbindungen für den Streich- und Saiteninstrumentenbau; Furniere (Arten, Eigenschaften); Leime
und Kleber, Formverleimung.
Musikinstrumente
Konstruktionsprinzipien von Streich- und Saiteninstrumenten; bautechnische Details; geschichtliche
Entwicklung.
2. Klasse
Handelsholz
Handelsübliche ausländische Holzarten.
Holzverbindungen
Zusammensetzen von Werkstücken; Konstruktionsprinzipien.
Holzbearbeitungsmaschinen
Antrieb, Übersetzung, Berechnung der Schnittgeschwindigkeit, Werkzeugmetalle; spanabhebende
elektrische und pneumatische Kleinmaschinen (Sägen, Hobelmaschinen, Bohrmaschinen, Oberfräsen);
Maschinenschutz, Wartung.
Musikinstrumente
Streich- und Saiteninstrumente (Geschichte und Einteilung); Einführung in die musikalische Akustik.
3. Klasse
Holzverbindungen
Zusammensetzen von komplexen Werkstücken.
Oberflächenbehandlung
Schleifen, Bleichen, Entflecken, Entharzen, Grundieren, Lufttrocknen, Oxidieren, Beizen, Färben,
Sonnenbräunung; Auftragen, Schattieren, Polieren, Politieren, Arbeitsraum; Rohstoffe und Rezepte
(Harze, Schellack, Kunststoffe; natürliche Farbstoffe; Anilinfarben; Lösungsmittel, Öle, Lacke).
Holzbearbeitungsmaschinen
Säge- und Hobelmaschinen, Fräsmaschinen, Schablonendrehbänke, Kanteldrehmaschinen; Pressen,
Beschichtungsgeräte; Drehtechniken; Serien- und Massenfertigung.
Musikinstrumente
Streich- und Saiteninstrumente (Funktion und Beanspruchung der Einzelteile; ästhetische Kriterien);
musikalische Akustik; Instrumentenkunde.
4. Klasse
Bearbeitung von Nebenwerkstoffen
Horn (Biegen, Weichmachen, Pressen, Schleifen, Polieren); Elfenbein und Knochen (Bleichen,
Weichmachen); Perlmutt (Pressen, Schleifen, Polieren); Kunststoffe; Metalle (Hart- und Weichlöten);
Bunddrähte, Mechaniken, Anhängesaiten, Drähte; Saiten; Bogenbezüge; Einsetzen von Mechaniken;
Schnitzen, Intarsieren.
Oberflächenbehandlung
Herstellen von Öllacken; Oberflächentechniken.
Musikinstrumente
Streich- und Saiteninstrumente (Konstruktionsmerkmale, physikalische und ästhetische Funktionen,
Klangbeurteilung).
Didaktische Grundsätze
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben des Ausbildungszweiges.
Daher wird zB die Gewinnung der Werkstoffe gegenüber deren Eigenschaften und Verwendung
zurücktreten. Besondere Bedeutung kommt der sicheren Identifizierung der Werk- und Hilfsstoffe
zu.
Materialproben und bildliche Darstellungen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen
und Lehrausgänge vertiefen das Verständnis für Herstellungs- und Lagerungsverfahren.
Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten
ist die Zusammenarbeit mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Fachzeichnen, Entwurf und angewandte
EDV“ und „Atelier und Werkstätte“ wichtig.
14. ATELIER UND WERKSTÄTTE
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Schüler soll
– die im Ausbildungszweig verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
sicher handhaben und instandhalten können,
– geschmackvolle facheinschlägige Erzeugnisse herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten
ausführen können,
– die Arbeitsvorgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können,
– die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.
Lehrstoff
1. Klasse
Grundausbildung
Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung; Fertigkeiten (Breiten-, Längs- und Eckverbindungen);
Messen, Anreißen, Sägen, Schneiden, Fügen, Hobeln, Raspeln, Feilen, Bohren, Furnieren,
Leimen; Aufschneiden von Stegen; Abziehen, Putzen, Schleifen; Saiten aufziehen, Stimmen; Zupfinstrumente
(Decken, Böden, Zargen).
2. Klasse
Saiteninstrumente
Hobeln, Feilen, Schleifen, Biegen, Einsetzen, Verleimen; Bestimmen der Stegpositionen; Furnierarbeiten
(Intarsieren, Inkrustieren, Tauschieren, Bördeln, Klotzverleimung); Erzeugung von Einlagen und
Rändern; Abrichten von Griffbrettern, Bestimmen von Mensuren; Erzeugung von Stegen; Aufziehen und
Stimmen von Saiten; Zupfinstrumente (Decken, Böden, Zargen, Hälse).
3. Klasse
Saiteninstrumente
Oberflächenbearbeitung (Vorbehandlung; Grundieren, Lufttrocknen, Oxidation des Holzes; Beizen,
Färben; Sonnenbräunung; Auftragen, Schattieren, Polieren, Politieren; Konstruktion des Instrumentenkörpers
(Proportion der Schnecke; Komposition, Schwingungsfelder; Bestimmung der Mensurenlängen);
Anfertigung von Spezialwerkzeugen und -vorrichtungen; Bau von Schablonen für Kleinserien;
Zupf- und Streichinstrumente (Muschel, Decken, Böden, Zargen, Hälse).
Reparatur und Restaurierung
Reinigen und Regenerieren von Lacken; Abnahme von Decken und Böden; Erneuern von Baßbalken,
Sichern von Rissen; Ergänzen fehlender Teile; Instrumentenpflege.
4. Klasse
Saiteninstrumente
Bau von Streichinstrumenten; Nachbau von Renaissanceinstrumenten; Streichinstrumente (Decken,
Böden, Zargen, Hälse, Stege, Saitenhalter, Wirbel); Herstellen und Bespannen von Bögen (Roßhaar und
Kunsthaar).
Arbeitsvorbereitung
Anboterstellung, Arbeitsaufträge, Werkstattzeichnungen, Arbeitsplanung; Vor- und Nachkalkulation
von Arbeitsaufträgen; Arbeitssteuerung; Bestellwesen; Führung von praxisüblichen Dateien; statistische
Auswertung; Lagerhaltung; Techniken der Ausstellungs- und Wettbewerbsbeteilung.
Didaktische Grundsätze
Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des
Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen,
Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe,
vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht werden. Die im Arbeitnehmerschutzgesetz
und den dazu ergangenen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung
von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen
eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem
Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände
von besonderer Wichtigkeit.
Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades
in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler
durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.
Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von kunsthandwerklichen Gewerbebetrieben
vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die
organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug
kann durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert gefördert
werden.
Für die Vermittlung von handwerklichen Arbeitshaltungen wie Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit
ist das Vorbild des Lehrers von höchster Bedeutung.
Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.“