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281_1996 AT

281. Verordnung: Änderung der Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Verordnung: Änderung der Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 435/1995, insbesondere dessen §§ 6, 58 und 59, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für technische,

gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 592/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 664/1995, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I erhält der bisherige Text des § 2 die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender

Abs. 2 angefügt

„(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen

werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu

erlassen.“

2. Im Artikel III wird dem § 1 folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Artikel I § 2 und die Anlagen 1A, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.3, 1A.6.4, 1A.6.5,

1A.6.6, 1A.6.7, 1B.2.1, 1B.5.1, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5,

1C.1.6, 1C.1.7, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.1, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4, 1C.2.5, 1C.2.6, 2C.1.1, B/1, B/2, B/3, B/4,

B/5, B/6, B/7, B/8, B/9, B/10, B/11, B/12, B/13, B/14, B/15, B/16, B/17, B/18, B/19, B/23, B/24, B/25

und C/4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 281/1996 treten mit 1. September

1996 in Kraft. Schulautonome Lehrplanbestimmungen und Verordnungen der Schulbehörden erster Instanz

dürfen bereits vor dem 1. September 1996 erlassen werden, sind jedoch frühestens mit diesem Tag

in Kraft zu setzen.“

3. In Anlage 1A (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine

didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den vierjährigen technischen und

gewerblichen Fachschulen) wird im Abschnitt I (Allgemeines Bildungsziel), Unterabschnitt Ia

(Schulautonome Lehrplanbestimmungen) nach dem siebenten Absatz eingefügt

„Ab 1. September 1996 sind durch schulautonome Lehrplanbestimmungen in den Stundentafeln die

Wochenstundenzahlen so herabzusetzen, daß pro Klasse mit mehr als 39 Wochenstunden eine Reduktion

um durchschnittlich eine Wochenstunde erfolgt. Die Herabsetzung hat durch schulautonome Lehrplanbestimmung

unter Beachtung des allgemeinen Bildungszieles, der gewerblichen Berechtigungen sowie der

Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten zu erfolgen. Der Pflichtgegenstand Religion ist von der Herabsetzung

ausgenommen, ebenso Pflichtgegenstände, die in der jeweiligen Klasse nur eine Wochenstunde

aufweisen. Ein Pflichtgegenstand, dessen Stundenausmaß reduziert wurde, kann mit einem bezüglich

Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefaßter Pflichtgegenstand geführt

werden; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefaßten Pflichtgegenstände

hervorgehen. Erfolgt die Herabsetzung der Wochenstundenzahlen nicht durch schulautonome

Lehrplanbestimmung, hat die Schulbehörde erster Instanz eine solche Regelung zu erlassen.“

4. In der Kopfleiste der Stundentafeln in den Anlagen 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.3,

1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B.2.1, 1B.5.1, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3,

1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.7, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.1, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4, 1C.2.5, 1C.2.6 und 2C.1.1

wird nach dem Wort „Wochenstunden“ der Fußnotenhinweis „**)“ eingefügt und nach der Fußnote „*)“

folgende Fußnote eingefügt

„**) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen bzw. durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen der

Schulbehörde erster Instanz sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen

Abweichungen von der Stundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Art. I § 2 Abs. 2

der Lehrplanverordnung sowie Anlage 1A, Abschnitt I, Unterabschnitt Ia.“

5. In den Stundentafeln der Anlagen B/1, B/2, B/3, B/4, B/5, B/6, B/7, B/8, B/9, B/10, B/11, B/12,

B/13, B/14, B/15, B/16, B/17, B/18, B/19, B/23, B/24, B/25 und C/4 wird in der Fußzeile nach dem Wort

„Gesamtwochenstundenzahl“ der Fußnotenhinweis „*)“ eingefügt und lautet die dazugehörige Fußnote

„*) Der Schulleiter hat nach Beratung in der Schulkonferenz für die Zeit ab dem 1. September 1996 die

Gesamtwochenstundenzahl, sofern diese für einzelne Klassen über 39 Wochenstunden liegt, um eine Wochenstunde

je Klasse herabzusetzen.“

6. In der Anlage 1C.1.6 (Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig: Musikinstrumentenbau)

lautet die die Überschrift betreffende Zeile

„Lehrplan der Fachschule für Kunsthandwerk – Ausbildungszweig: Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger“

7. In der Anlage 1C.1.6 lauten im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze)

Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Ziffern 12, 13 und 14

„12. FACHZEICHNEN, ENTWURF UND ANGEWANDTE EDV

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll

– den Aufbau und die Funktionen kunsthandwerklicher Objekte des Ausbildungszweiges kennen;

er soll solche Objekte frei und nach Anregung konzipieren können,

– Formen in seiner Umwelt intensiv wahrnehmen und die Elemente des bildnerischen Gestaltens

unter besonderer Berücksichtigung des Ornamentes und der Farbe kennen,

– Lagebeziehungen im Raum beschreiben, aus einfachen Körpern zusammengesetzte Objekte genau,

sauber und übersichtlich in Parallelrissen und in axanometrischen Rissen darstellen und

räumliche Lage- und Maßaufgaben in der Projektion lösen können,

– Skizzen, Werkzeichnungen, Schaubilder und Pläne der für den Ausbildungszweig charakteristischen

Elemente lesen und sach- und normgerecht anfertigen können, insbesondere Objekte nach

der Natur und aus der Vorstellung zeichnerisch wiedergeben und in verschiedenen Formen beschriften

sowie nach gegebenen Modellen und eigenen Entwurfskizzen ausführungsreife Fertigungszeichnungen

in sachgerechtem Maßstab erstellen können,

– Entwurfsmodelle zu Objekten der Fachrichtung herstellen können.

Lehrstoff

1. Klasse

Elemente des technischen Zeichnens

Handhabung der Zeichengeräte, Zeichnen mit Bleistift und Tusche; Zeichnungsnormen, Maßeintragung,

Stückliste; Passungen und Toleranzen.

Parallelrisse

Räumliches Achsenkreuz, Koordinatensystem; Grund-, Auf- und Seitenriß; Strecken, Gerade, ebene

Figuren und Ebenen in projizierenden Lagen und in Hauptlagen; wahre Länge von Strecken, wahre Gestalt

ebener Figuren; einfache geometrische und technische Körper (anschauliche Darstellung, Netze).

Darstellungsmotive

Geometrisch aufgebaute Objekte (nach der Natur, nach Modellen, aus der Vorstellung); kleine

Werkstücke in den drei Rissen und Schnitten in natürlicher Größe;

Gestaltung

Konstruktive und maßstabgerechte Durchbildung gegebener Entwürfe; Erkennen und Gestalten

harmonischer Formen und Linienführungen unter Berücksichtigung funktionaler Anforderungen im

Streich- und Saiteninstrumentenbau.

Darstellungsträger

Hackbrett steirischer und Salzburger Bauart; Zither.

Schrift

Analyse von Schrifttypen; Blockschrift.

2. Klasse

Darstellungstechniken

Licht und Schatten.

Parallelrisse

Lageaufgaben an einfachen Körpern, bei Durchdringungen und Schatten; Drehflächen (ebene

Schnitte, Durchdringungen, Abwicklungen), Schraubfläche (Aufbau, technische Anwendungen); Anschnittlinien

Darstellungsmotive

Historische und neuzeitliche Entwurfsmodelle unter Berücksichtigung alter Maßeinheiten.

Gestaltung

Konstruktive und maßstabgerechte Durchbildung gegebener Entwürfe.

Darstellungsträger

Konzertgitarre spanischer und deutscher Bauart; amerikanische Stahlsaitengitarre.

Schrift

Einfache Zierschriften (Antiqua, Unzialis) mit Breitfedern und Plakatfeder.

3. Klasse

Darstellungstechniken

Maßabnahme von Originalinstrumenten; Farbe (Mischung, Abstufung, Modulation); Einsatz von

EDV-Geräten für Zeichenaufgaben; systematisches Erfassen und zeichnerisches Umsetzen vorhandener

Detailvorlagen und vollständiger Instrumente.

Parallelrisse und Axonometrie

Fertigungszeichnungen nach gegebenen Modellen.

Darstellungsmotive

Pflanzenstudien; der Mensch und seine Maße.

Darstellungsträger

Einfache Streich- und Saiteninstrumente; Konstruktion von Laute und Gambe.

Gestaltung

Konstruktive und maßstabgerechte Durchbildung gegebener Entwürfe; kreativer Werdegang von

Objekten (Ideenskizze, Werkzeichnung, plastisches Modell, Foto, Beschreibung); die Ornamente der

Renaissance und des Barock.

Schrift

Komplexe Zierschriften (Textur, Fraktur) unter Verwendung von Licht und Schatten.

4. Klasse

Darstellungstechniken

Bau von Lehren und Schablonen; Einsatz von einfacher Computergrafik im Entwurfsverfahren.

Darstellungsträger

Historische und komplexe (moderne) Streich- und Saiteninstrumente; Konstruktion von Geige und

Bratsche.

Gestaltung

Konstruktive und maßstabgerechte Durchbildung gegebener Entwürfe; Gegenüberstellung barocker

und moderner Geigen; Entwurf von Intarsienarbeiten; freie Schriftgestaltung.

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zur Schulung des künstlerischen Formgefühls,

der besonders beim Modellieren gegeben ist, und die Anwendbarkeit bei der Herstellung gängiger

Produkte des Ausbildungszweiges.

Insbesondere zum Themenbereich „Gestaltung“ ist das Ausgehen von den Fähigkeiten und Neigungen

der einzelnen Schüler eine wichtige Voraussetzung für einen bedeutenden Unterrichtsertrag.

Die Anschaulichkeit des Unterrichts wird durch Verwendung von Naturmodellen und bildlichen

Darstellungen erhöht. Exkursionen und Lehrausgänge, insbesondere in Ausstellungen, können zusätzliche

Einsichten vermitteln.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen, zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

und zur Festlegung und Betreuung fachübergreifender Schülerprojekte ist die Absprache mit den Lehrern

der Pflichtgegenstände „Technologie“ und „Atelier und Werkstätte“ wichtig.

13. TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll

– die im Ausbildungszweig verwendeten Werkstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate identifizieren

können, sowie ihr Vorkommen, ihre Gewinnung, ihre Eigenschaften, ihre Handelsformen und ihre

Verwendung kennen,

– die im Ausbildungszweig verwendeten Bearbeitungsverfahren sowie den Aufbau, die Funktion,

die Handhabung und die Wartung der erforderlichen Werkzeuge, Geräte und Maschinen gründlich

kennen,

– für einen gegebenen Zweck ein rationelles und sicheres Bearbeitungsverfahren auswählen können.

1. Klasse

Lehrstoff

Handelsholz

Vorkommen, Wuchsfehler, Gewinnung, Eigenschaften, Lagerung; Feuchtigkeitsmessung,

Trocknung (natürlich, technisch), Dämpfung; Holzschäden (Arten, Bekämpfung; Holzschutz); heimische

Holzarten (Erkennung, Verwendung, Einsetzbarkeit); Hilfsstoffe (Arten, Lagerung, Anwendung).

Werkzeuge, Geräte und Maschinen

Handwerkzeuge und -geräte, Meßgeräte (Wirkungsweise, Verwendung, Instandhaltung).

Holzverbindungen

Verbindungen für den Streich- und Saiteninstrumentenbau; Furniere (Arten, Eigenschaften); Leime

und Kleber, Formverleimung.

Musikinstrumente

Konstruktionsprinzipien von Streich- und Saiteninstrumenten; bautechnische Details; geschichtliche

Entwicklung.

2. Klasse

Handelsholz

Handelsübliche ausländische Holzarten.

Holzverbindungen

Zusammensetzen von Werkstücken; Konstruktionsprinzipien.

Holzbearbeitungsmaschinen

Antrieb, Übersetzung, Berechnung der Schnittgeschwindigkeit, Werkzeugmetalle; spanabhebende

elektrische und pneumatische Kleinmaschinen (Sägen, Hobelmaschinen, Bohrmaschinen, Oberfräsen);

Maschinenschutz, Wartung.

Musikinstrumente

Streich- und Saiteninstrumente (Geschichte und Einteilung); Einführung in die musikalische Akustik.

3. Klasse

Holzverbindungen

Zusammensetzen von komplexen Werkstücken.

Oberflächenbehandlung

Schleifen, Bleichen, Entflecken, Entharzen, Grundieren, Lufttrocknen, Oxidieren, Beizen, Färben,

Sonnenbräunung; Auftragen, Schattieren, Polieren, Politieren, Arbeitsraum; Rohstoffe und Rezepte

(Harze, Schellack, Kunststoffe; natürliche Farbstoffe; Anilinfarben; Lösungsmittel, Öle, Lacke).

Holzbearbeitungsmaschinen

Säge- und Hobelmaschinen, Fräsmaschinen, Schablonendrehbänke, Kanteldrehmaschinen; Pressen,

Beschichtungsgeräte; Drehtechniken; Serien- und Massenfertigung.

Musikinstrumente

Streich- und Saiteninstrumente (Funktion und Beanspruchung der Einzelteile; ästhetische Kriterien);

musikalische Akustik; Instrumentenkunde.

4. Klasse

Bearbeitung von Nebenwerkstoffen

Horn (Biegen, Weichmachen, Pressen, Schleifen, Polieren); Elfenbein und Knochen (Bleichen,

Weichmachen); Perlmutt (Pressen, Schleifen, Polieren); Kunststoffe; Metalle (Hart- und Weichlöten);

Bunddrähte, Mechaniken, Anhängesaiten, Drähte; Saiten; Bogenbezüge; Einsetzen von Mechaniken;

Schnitzen, Intarsieren.

Oberflächenbehandlung

Herstellen von Öllacken; Oberflächentechniken.

Musikinstrumente

Streich- und Saiteninstrumente (Konstruktionsmerkmale, physikalische und ästhetische Funktionen,

Klangbeurteilung).

Didaktische Grundsätze

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf typische Aufgaben des Ausbildungszweiges.

Daher wird zB die Gewinnung der Werkstoffe gegenüber deren Eigenschaften und Verwendung

zurücktreten. Besondere Bedeutung kommt der sicheren Identifizierung der Werk- und Hilfsstoffe

zu.

Materialproben und bildliche Darstellungen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes; Exkursionen

und Lehrausgänge vertiefen das Verständnis für Herstellungs- und Lagerungsverfahren.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten

ist die Zusammenarbeit mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Fachzeichnen, Entwurf und angewandte

EDV“ und „Atelier und Werkstätte“ wichtig.

14. ATELIER UND WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll

– die im Ausbildungszweig verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

sicher handhaben und instandhalten können,

– geschmackvolle facheinschlägige Erzeugnisse herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten

ausführen können,

– die Arbeitsvorgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können,

– die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff

1. Klasse

Grundausbildung

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung; Fertigkeiten (Breiten-, Längs- und Eckverbindungen);

Messen, Anreißen, Sägen, Schneiden, Fügen, Hobeln, Raspeln, Feilen, Bohren, Furnieren,

Leimen; Aufschneiden von Stegen; Abziehen, Putzen, Schleifen; Saiten aufziehen, Stimmen; Zupfinstrumente

(Decken, Böden, Zargen).

2. Klasse

Saiteninstrumente

Hobeln, Feilen, Schleifen, Biegen, Einsetzen, Verleimen; Bestimmen der Stegpositionen; Furnierarbeiten

(Intarsieren, Inkrustieren, Tauschieren, Bördeln, Klotzverleimung); Erzeugung von Einlagen und

Rändern; Abrichten von Griffbrettern, Bestimmen von Mensuren; Erzeugung von Stegen; Aufziehen und

Stimmen von Saiten; Zupfinstrumente (Decken, Böden, Zargen, Hälse).

3. Klasse

Saiteninstrumente

Oberflächenbearbeitung (Vorbehandlung; Grundieren, Lufttrocknen, Oxidation des Holzes; Beizen,

Färben; Sonnenbräunung; Auftragen, Schattieren, Polieren, Politieren; Konstruktion des Instrumentenkörpers

(Proportion der Schnecke; Komposition, Schwingungsfelder; Bestimmung der Mensurenlängen);

Anfertigung von Spezialwerkzeugen und -vorrichtungen; Bau von Schablonen für Kleinserien;

Zupf- und Streichinstrumente (Muschel, Decken, Böden, Zargen, Hälse).

Reparatur und Restaurierung

Reinigen und Regenerieren von Lacken; Abnahme von Decken und Böden; Erneuern von Baßbalken,

Sichern von Rissen; Ergänzen fehlender Teile; Instrumentenpflege.

4. Klasse

Saiteninstrumente

Bau von Streichinstrumenten; Nachbau von Renaissanceinstrumenten; Streichinstrumente (Decken,

Böden, Zargen, Hälse, Stege, Saitenhalter, Wirbel); Herstellen und Bespannen von Bögen (Roßhaar und

Kunsthaar).

Arbeitsvorbereitung

Anboterstellung, Arbeitsaufträge, Werkstattzeichnungen, Arbeitsplanung; Vor- und Nachkalkulation

von Arbeitsaufträgen; Arbeitssteuerung; Bestellwesen; Führung von praxisüblichen Dateien; statistische

Auswertung; Lagerhaltung; Techniken der Ausstellungs- und Wettbewerbsbeteilung.

Didaktische Grundsätze

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des

Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen,

Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe,

vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht werden. Die im Arbeitnehmerschutzgesetz

und den dazu ergangenen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung

von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen

eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem

Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände

von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades

in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler

durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von kunsthandwerklichen Gewerbebetrieben

vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die

organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug

kann durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert gefördert

werden.

Für die Vermittlung von handwerklichen Arbeitshaltungen wie Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit

ist das Vorbild des Lehrers von höchster Bedeutung.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.“

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