281. Vereinbarung zwischen dem Minister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Gemischen von 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134 a) und 1-Chlor-1,1-difluorethan (R 142 b)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 (1) und 2201 der Anlage A sowie der Rn. 211 210 des Anhangs B. la und der Rn. 212 210 des Anhangs B.1b des ADR dürfen Gemische von 40% bis 60% 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134 a) der Klasse 2 Ziffer 3 a) mit 50% bis 60% 1-Chlor-1,1-di-fluorethan (R 142b) der Klasse 2 Ziffer 3 b) als Stoff der Klasse 2 Ziffer 4 a) unter nachstehenden Bedingungen in Tanks gemäß den Vorschriften der Rn. 2212, Abs. 1 c) sowie der Anhänge B. la und B.1b des ADR befördert werden.
2. Sonstige Vorschriften
Hinsichtlich Bau, Ausrüstungen, Prüfungen, Kennzeichnung und Verwendung müssen
— die Tankfahrzeuge den Vorschriften des Anhangs B. la,
— die Tankcontainer den Vorschriften des Anhangs B.1b entsprechen,
die für Stoffe der Klasse 2, Ziffer 4 a) gelten.
Die erstmaligen Prüfungen und die wiederkehrenden Prüfungen müssen bei einem Überdruck von mindestens
— 2,9 MPa (29 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,5 m;
— 2,7 MPa (27 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung;
— 2,4 MPa (24 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von über 1,5 m mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung durchgeführt werden.
Der Füllungsgrad der Tanks darf 0,99 kg je Liter Fassungsraum nicht übersteigen.
Die Warntafeln, die gemäß Rn. 10 500 des ADR an den Tankfahrzeugen oder Beförderungseinheiten mit einem oder mehreren Tanks, die einen Gesamtfassungsraum von mehr als 3 000 l und/oder eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5t haben, angebracht sein müssen, müssen mit folgenden Kennzeichnungsnummern versehen sein
— 20 für die Kennzeichnung der Gefahr,
— 1078 für die Kennzeichnung des Stoffes.
Die Tankfahrzeuge und die Tankcontainer müssen mit Zetteln nach Muster 2 versehen sein.
Die Bezeichnung des Gasgemisches an den Tanks nach Rn. 211 260 Abs. 1 und 2 und Rn. 211 262 sowie nach Rn. 212 260 Abs. 1 und 2 und Rn. 212 262 muß lauten: „1,1,1,2-Tetrafluorethan mit 1-Chlor-1, 1-difluorethan" oder „R 134 a mit R 142 b."
Außerdem sind alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend Stoffe der Klasse 2, Ziffer 4 a) einzuhalten.
3. Vermerke im Beförderungspapier
Der Beförderer hat im Beförderungspapier die Zusammensetzung des Gasgemisches in Masse-% und folgenden zusätzlichen Vermerk anzubringen: „Klasse 2 Ziffer 4 a) ADR" sowie den folgenden Vermerk: „Beförderung vereinbart gem. Rn. 2010 und 10 602 des ADR."
4. Gültigkeit
Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf im Verkehr zwischen Italien und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift.
Rom, den 3. Februar 1993
Die für das ADR zuständige Behörde Italiens: Roscetti
Wien, den 7. April 1993
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka