Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
281_1990 AT

281. Bundesgesetz: Pensionskassengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Bundesgesetz: Pensionskassengesetz — PKG, Abänderung des Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Gewerbesteuergesetzes 1953, des Vermögensteuergesetzes 1954, des Umsatzsteuergesetzes 1972, des Versicherungssteuergesetzes 1953 und des Gebührengesetzes 1957, Schaffung einer handelsrechtlichen Übergangsbestimmung und einer Sondervorschrift für den Betrieb von Pensionskassen durch Körperschaften öffentlichen Rechts

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Pensionskassengesetz

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Eine Pensionskasse ist ein Unternehmen,

das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist,

Pensionskassengeschäfte zu betreiben.

(2) Pensionskassengeschäfte bestehen in der

rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an

Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung

von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene

sowie in der damit verbundenen Hereinnahme

und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen

(§ 16). Jede Pensionskasse hat Zusagen auf

Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren;

zusätzlich können Zusagen auf Invaliditätsversorgung

gewährt werden. Alterspensionen sind

lebenslang, Invaliditätspensionen auf die Dauer der

Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend

dem Pensionskassenvertrag zu leisten. Die

von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen

dürfen nach Eintritt des Leistungsfalles dann

abgefunden werden, wenn die Pensionskasse

geringfügige Leistungen zu erbringen verpflichtet

ist. Als geringfügig gelten Leistungsansprüche, bei

denen der Barwert der Pensionsansprüche

100000 S nicht übersteigt.

(3) Pensionskassen dürfen keine Geschäfte

betreiben, die nicht mit der Verwaltung von

Pensionskassen zusammenhängen.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden für Unternehmen der Vertragsversicherung

mit Ausnahme des § 43 insoweit keine Anwendung,

als sie den Pensionskassengeschäften ähnliche

Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen

Geschäften gehören.

§ 2. (1) Die Pensionskasse hat die Pensionskassengeschäfte

im Interesse der Anwartschafts- und

Leistungsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere

auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den

Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine

angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte

Bedacht zu nehmen.

(2) Wenn der jährliche Veranlagungsüberschuß

II gemäß Formblatt B abzüglich der Verwaltungskosten,

bezogen auf das Vermögen (Formblatt

A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV) der

jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft,

im Durchschnitt der letzten fünf Geschäftsjahre

nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen

monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen

der vergangenen fünf Jahre abzüglich 0,75

erreicht, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus dem

Eigenkapital der Pensionskasse gutzuschreiben.

Betriebliche Pensionskassen

§ 3. (1) Betriebliche Pensionskassen sind berechtigt,

Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und

Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers durchzuführen.

(2) Am Grundkapital betrieblicher Pensionskassen

dürfen nur der beitragleistende Arbeitgeber und

Arbeitnehmer, die bei diesen beschäftigt und

Anwartschaftsberechtigte sind, beteiligt sein. Die

Satzung der betrieblichen Pensionskasse hat Übertragungsbestimmungen

für die Aktien vorzusehen.

(3) Mehrere Arbeitgeber, die zu einem Konzern

nach § 15 Aktiengesetz oder nach § 115 des

Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter

Haftung gehören, sind einem Arbeitgeber im Sinne

des Abs. 1 gleichzuhalten.

Überbetriebliche Pensionskassen

§ 4. Überbetriebliche Pensionskassen sind berechtigt,

Pensionskassengeschäfte für Anwartschaft- sund

Leistungsberechtigte mehrerer Arbeitgeber

durchzuführen.

Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, Hinterbliebene

§ 5. (1) Anwartschaftsberechtigte sind jene

natürlichen Personen, die auf Grund eines bestehenden

oder früheren Arbeitsverhältnisses infolge von

Beiträgen des Arbeitgebers und allenfalls eigener

Beiträge einen Anspruch auf eine zukünftige

Leistung entsprechend dem Pensionskassenvertrag

haben, sowie Personen im Sinne des § 1 Abs. 2

Betriebspensionsgesetz.

(2) Leistungsberechtigte sind jene natürlichen

Personen, für die eine Pensionskasse Leistungen

entsprechend dem Pensionskassenvertrag erbringt.

(3) Hinterbliebene sind jene natürlichen Personen,

die nach dem Ableben eines Anwartschafts- oder

Leistungsberechtigten Leistungen von der

Pensionskasse entsprechend dem Pensionskassenvertrag

erhalten.

Rechtsform

§ 6. (1) Eine Pensionskasse darf nur in der

Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz im

Inland betrieben werden. Die Aktien müssen auf

Namen lauten und dürfen nur mit Zustimmung des

Aufsichtsrates übertragen werden.

(2) Auf Pensionskassen sind die für Aktiengesellschaften

allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen

anzuwenden, soweit sich aus diesem

Bundesgesetz nicht anderes ergibt.

Eigenkapital

§ 7. (1) Jede Pensionskasse muß im Interesse der

Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit über

das ihrem Risiko entsprechende Eigenkapital

(eingezahltes Grundkapital und offene Rücklagen)

verfügen. Dieses hat jederzeit zumindest 1 vH des

Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A,

Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung

aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu

letzten Bilanzstichtag abzüglich der durch Versicherungen

gemäß § 20 Abs. 1 gedeckten Teile der

Verpflichtungen zu betragen.

(2) Das bar eingezahlte Grundkapital einer

überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens

70 Millionen Schilling zu betragen.

(3) Abs. 1 ist auf Veranlagungs- und Risikogemeinschaften

mit Nachschußpflicht nicht anzuwenden.

Konzession

§ 8. (1) Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf

der Konzession des Bundesministers für Finanzen.

Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit

schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden

Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Konzession

hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes

erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere

über

1. den Sitz;

2. die Satzung;

3. die Aktionäre;

4. das dem Vorstand im Inland zur freien

Verfügung stehende Eigenkapital;

5. die vorgesehenen Mitglieder des Vorstandes

und deren Qualifikation zum Betrieb der

Pensionskasse;

6. die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten,

für die die Pensionskasse tätig

werden will;

7. den Geschäftsplan;

8. bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung

und allfällige Vereinbarungen

gemäß Vertragsmuster betreffend die Gründung

einer betrieblichen Pensionskasse.

§ 9. Die Konzession ist zu versagen,

1. wenn die Satzung oder der Geschäftsplan

nicht Bestimmungen enthalten, welche die

Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse

oder die ordnungsgemäße Verwaltung

der Pensionskasse gewährleisten;

2. wenn ein Mitglied des Vorstandes wegen

einer der im § 13 der Gewerbeordnung 1973

genannten strafbaren Handlungen verurteilt

wurde, solange die Verurteilung noch nicht

getilgt ist oder der eingeschränkten Auskunft

aus dem Strafregister unterliegt;

3. wenn ein Mitglied des Vorstandes wegen

mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet

ist oder nicht die für den Betrieb der

Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften

und Erfahrungen hat;

4. wenn die Pensionskasse nicht für einen Kreis

von mindestens 1000 Anwartschafts- und

Leistungsberechtigten bestimmt ist;

5. wenn das Eigenkapital gemäß § 7 dem

Vorstand nicht unbeschränkt und ohne

Belastung im Inland zur freien Verfügung

steht;

6. wenn eine Pensionskasse nicht mindestens

zwei Vorstandsmitglieder hat und in der

Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine

Einzelprokura oder eine Handlungsvollmacht

für den gesamten Geschäftsbetrieb

nicht ausgeschlossen ist;

7. wenn ein Mitglied des Vorstandes einer

überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen

Hauptberuf außerhalb des Pensionskassen-,

Bank- oder Versicherungswesens ausübt;

8. wenn der Sitz der Pensionskasse nicht im

Inland liegt;

9. wenn die Pensionskasse nicht in der Rechtsform

einer Aktiengesellschaft betrieben werden

soll;

10. wenn bei betrieblichen Pensionskassen die

Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen

gemäß Vertragsmuster betreffend

die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse

nicht den Vorschriften des Betriebspensionsgesetzes

(BPG) entsprechen.

§ 10. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die

Konzession zurückzunehmen,

1. wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich

bezieht, nicht innerhalb von zwei Jahren nach

Konzessionserteilung aufgenommen wurde;

2. wenn die Pensionskasse nicht binnen zwei

Jahren nach Konzessionserteilung für mindestens

1000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte

tätig ist;

3. wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch

täuschende Handlungen herbeigeführt oder

sonstwie erschlichen worden ist;

4. wenn die Pensionskasse ihre Verpflichtungen

gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

nicht erfüllt;

5. wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 Z 3

vorliegen.

(2) Ein Bescheid, mit dem die Konzession

zurückgenommen wird, wirkt gesellschaftsrechtlich

wie ein Auflösungsbeschluß der Pensionskasse,

wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft

des Bescheides die Pensionskassengeschäfte als

Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und

die Firma nicht entsprechend dem § 42 geändert

wird. Der Bundesminister für Finanzen hat eine

Ausfertigung dieses Bescheides dem Registergericht

zuzustellen; der Bescheid ist in das Handelsregister

einzutragen.

(3) Das Registergericht hat auf Antrag der

Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für

Finanzen in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu

bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen

Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße

Abwicklung bieten.

§ 11. (1) Die Konzession erlischt

1. mit ihrer Zurücklegung;

2. mit der Beendigung der Abwicklung der

Pensionskasse;

3. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens

über das Vermögen einer Pensionskasse;

4. mit der Eintragung der Verschmelzung der

Pensionskasse mit einer anderen Pensionskasse

oder der Eintragung der Umwandlung

einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse

in das Handelsregister.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom

Bundesminister für Finanzen durch Bescheid

festzustellen. § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

§ 12. (1) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

einer Pensionskasse bilden hinsichtlich

der versicherungstechnischen Risiken und der

Veranlagungsrisiken grundsätzlich eine Gemeinschaft

(Veranlagungs- und Risikogemeinschaft).

(2) Eine gesonderte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

kann gebildet werden, sofern diese für

mindestens 1000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte

geführt wird.

Haftungsverhältnisse

§ 13. (1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung

von Verbindlichkeiten, die von der Pensionskasse

für das einer von ihrer verwalteten Veranlagungs-

und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen

wirksam begründet wurden, kann nur auf

dieses Exekution geführt werden.

(2) Zur Sicherstellung oder Hereinbringung von

Verbindlichkeiten, die von der Pensionskasse nicht

für das einer von ihr verwalteten Veranlagungs- und

Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen begründet

wurden, kann auf dieses nicht Exekution

geführt werden.

Verfügungsbeschränkungen

§ 14. (1) Die in einer Veranlagungsgemeinschaft

zusammengefaßten Vermögenswerte können

rechtswirksam weder verpfändet oder sonst belastet

noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten

werden. Ausgenommen sind vorübergehende Belastungen

von Grundstücken und Gebäuden zu deren

Verbesserung oder Sanierung.

(2) Kurssicherungsgeschäfte sind nur zulässig,

wenn sie als Nebengeschäfte im Zusammenhang mit

Veranlagungen gemäß § 25 zu deren Absicherung

dienen.

(3) Forderungen gegen die Pensionskasse und

Forderungen, die zu einer Veranlagungs- und

Risikogemeinschaft gehören, können rechtswirksam

nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

(4) Bei Eintragungen des Eigentums in das

Grundbuch ist auf Ansuchen der Pensionskasse

ersichtlich zu machen, welcher Veranlagungs- und

Risikogemeinschaft der Vermögenswert gewidmet

ist.

Pensionskassenvertrag

§ 15. (1) Der Pensionskassenvertrag ist zwischen

der Pensionskasse und dem beitretenden Arbeitgeber

abzuschließen. Darin sind entsprechend der

Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß

Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz

die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

auf Leistungen aus der Pensionskasse zu

regeln.

(2) Die Festlegung der Pensionskassenbeiträge

und der Leistungen hat nach den anerkannten

Regeln der Versicherungsmathematik im Geschäftsplan

zu erfolgen.

(3) Der Pensionskassenvertrag hat — entsprechend

der Art der Leistungszusage — insbesondere

zu enthalten

1. Die Höhe der Beitragszahlungen, die der

Arbeitgeber zu leisten hat;

2. die Höhe vereinbarter Beitragszahlungen der

Arbeitnehmer;

3. Zahlungsweise und Fälligkeit der laufenden

Beitragszahlungen;

4. die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 16

Abs. 3;

5. die An der Beitrags- oder Leistungsanpassung

bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;

6. Bestimmungen über die Verpflichtung des

Arbeitgebers, der Anwartschafts- und der

Leistungsberechtigten, der Pensionskasse

sämtliche für die Beiträge, die Anwartschaften

und die Pensionsleistungen und deren

Änderung maßgebliche Umstände mitzuteilen;

7. die zulässigen Veranlagungsformen;

8. die Grundsätze der Veranlagungspolitik;

9. die Voraussetzungen für Veranlagungen

gemäß § 25 Abs. 1 Z 5;

10. die Voraussetzungen weiterer Beitragsleistungen

des Arbeitnehmers nach Beendigung

seines Arbeitsverhältnisses;

11. die Berechnung der unverfallbar gewordenen

Anwartschaften bei Ausscheiden eines Anwartschaftsberechtigten

während des Jahres;

12. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen ein

Arbeitnehmer auch den Arbeitgeberbeitrag

leisten kann (§ 6 Betriebspensionsgesetz);

13. die Voraussetzungen für den beitragsfreien

Verbleib eines Arbeitnehmers nach Beendigung

seines Arbeitsverhältnisses, insbesondere

die Art der Kostenberechnung und die

Höhe der Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag)

gegenüber dem Arbeitnehmer;

14. die Art der Kostenberechnung und Höhe der

Kostenanlastung (Verwaltungskostenbeitrag)

gegenüber dem Arbeitgeber sowie

gegenüber dem beitragleistenden Arbeitnehmer

für den Fall, daß der Arbeitgeber die

Beitragszahlung vorübergehend aus zwingenden

wirtschaftlichen Gründen aussetzt

oder einschränkt oder die Leistungszusage

widerruft;

15. die näheren Voraussetzungen für die Kündigung;

16. die Art der Übertragung der dem Arbeitgeber

und den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

zugeordneten Vermögensanteile

für den Fall der Kündigung;

17. die Höhe der gemäß § 17 Abs. 4 zu

übertragenden Vermögensanteile und des

Unverfallbarkeitsbetrages gemäß § 17 Abs. 5;

18. die Erklärung des Arbeitgebers gegenüber

der Pensionskasse, daß § 3 des Betriebspensionsgesetzes

eingehalten wurde.

(4) Entspricht ein Pensionskassenvertrag nicht

den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den

Vorschriften des § 3 des Betriebspensionsgesetzes,

so hat der Bundesminister für Finanzen die

Pensionskasse mit der Verbesserung des Vertrages

zu beauftragen; kommt die Pensionskasse diesem

Auftrag binnen längstens sechs Monaten nicht nach,

so ist der Pensionskassenvertrag nichtig.

Pensionskassenbeiträge

§ 16. (1) Pensionskassenbeiträge sind die Beiträge

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an die

Pensionskasse; sie enthalten auch den Verwaltungskostenbeitrag.

(2) Der Arbeitgeber hat seine Beiträge und die

vereinbarten Arbeitnehmerbeiträge, die vom Lohn

oder Gehalt abzuziehen sind, zu den jeweiligen

Lohn- oder Gehaltsauszahlungsfälligkeiten an die

Pensionskasse rechtzeitig zu überweisen. Abweichende

Vereinbarungen im Pensionskassenvertrag

sind zulässig.

(3) Im Pensionskassenvertrag sind Verzugszinsen

in marktgerechter Höhe vorzusehen.

Kündigung und Ausscheiden

§ 17. (1) Eine Kündigung des Pensionskassenvertrages

durch den Arbeitgeber kann nur erfolgen,

wenn eine Übertragung der gemäß Abs. 4 zu

übertragenden Vermögensanteile auf eine andere

Pensionskasse sichergestellt ist.

(2) Im Falle der Kündigung durch die Pensionskasse

hat der Bundesminister für Finanzen die

gemäß Abs. 4 zu übertragenden Vermögensanteile

mittels Bescheid auf eine andere Pensionskasse nach

Einholung von deren Zustimmung zu übertragen.

(3) Die Kündigungsfrist für den Pensionskassenvertrag

durch den Arbeitgeber oder die Pensionskasse

beträgt ein Jahr; die Kündigung darf nur zum

Bilanzstichtag der Pensionskasse ausgesprochen

werden.

(4) Im Falle der Kündigung sind mindestens

95 vH der dem beitragleistenden Arbeitgeber und

den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

zugeordneten Vermögensanteile zuzüglich mindestens

95 vH des Anteils an der Schwankungsrückstellung

zu übertragen. Die Höhe der zu übertragenden

Vermögensanteile ist im Pensionskassenvertrag

festzulegen.

(5) Die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages

(§ 5 Abs. 1 Betriebspensionsgesetz) eines

Anwartschaftsberechtigten nach Beendigung von

dessen Arbeitsverhältnis oder nach Widerruf durch

den Arbeitgeber hat binnen eines Monats nach

Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen.

Die Höhe des Unverfallbarkeitsbetrages ist im

Pensionskassenvertrag festzulegen.

Pensionskonten

§ 18. (1) Die Pensionskasse hat für jeden

Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ein

Konto, aufgeteilt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen,

zu führen. Dieses Konto muß alle

wesentlichen Daten für jeden Anwartschafts- und

Leistungsberechtigten enthalten und dient der

Berechnung der Deckungsrückstellung und der

Pensions- und Unverfallbarkeitsbeträge. Die Anwartschafts-

und Leistungsberechtigten sind jährlich

mit Stichtag zum Abschlußstichtag schriftlich über

die erworbenen Ansprüche auf Alters- und Hinterbliebenen-

und Invaliditätsleistungen und im Falle

des Beitragsprimates über die geleisteten Beiträge zu

informieren.

(2) Bei Abschluß eines Pensionskassenvertrages

und bei späteren Änderungen des Pensionskassenvertrages

sind die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

von der Pensionskasse über den Vertragsinhalt

zu informieren.

Informationspflichten

§ 19. Der Arbeitgeber, die Anwartschafts- und die

Leistungsberechtigten haben der Pensionskasse

sämtliche für die Beiträge, Anwartschaften und

Pensionsleistungen und deren Änderung maßgeblichen

Umstände in dem im Pensionskassenvertrag

festgelegten Ausmaß unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Erfolgt diese Mitteilung nicht oder nicht

zeitgerecht, so haben sie allfällige Nachteile daraus

selbst zu tragen. Einzelheiten sind im Pensionskassenvertrag

festzulegen.

Geschäftsplan

§ 20. (1) Die Pensionskasse hat einen Geschäftsplan

zu erstellen. Versicherungstechnische Risiken,

die die Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplanes

nicht selbst tragen kann, sind über Versicherungsunternehmen

abzudecken.

(2) der Geschäftsplan hat zu umfassen

1. Die Arten der angebotenen Leistungen;

2. die Darlegung der Verhältnisse, die für die

Wahrung der Belange der Anwartschafts- und

Leistungsberechtigten und für die Beurteilung

der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen

der Pensionskasse erheblich sind;

3. die Rechnungsgrundlagen (Wahrscheinlichkeitstafeln,

Zinsfuß, Kostenzuschläge, vorgesehene

rechnungsmäßige Überschüsse), die

Grundsätze und Formeln für die Berechnung

der Pensionskassenbeiträge und der Leistungen;

letztere sind durch Zahlenbeispiele zu

erläutern.

(3) Die Kostenzuschläge im Sinne des Abs. 2 Z 3

haben angemessen und marktüblich zu sein.

(4) Der Geschäftsplan sowie jede Änderung des

Geschäftsplanes bedarf der Bestätigung durch den

Prüfaktuar und der Genehmigung durch den

Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung ist

zu versagen, wenn die Belange der Anwartschafts- und

Leistungsberechtigten nicht ausreichend gewahrt,

insbesondere die Verpflichtungen aus den

Pensionskassenverträgen nicht als dauernd erfüllbar

anzusehen sind.

(5) Die Pensionskasse hat mindestens einen

versicherungsmathematischen Sachverständigen

(Aktuar) zu bestellen, der die Erstellung des'

Geschäftsplanes vorzunehmen oder zu leiten und

dessen Einhaltung zu überwachen hat. Soll zum

versicherungsmathematischen Sachverständigen ein

Mitglied des Vorstandes der Pensionskasse bestellt

werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat.

Prüfaktuar.

§ 21. (1) Die Pensionskasse hat zusätzlich zum

Aktuar gemäß § 20 Abs. 5 zur versicherungsmathematischen

Überprüfung für jedes Geschäftsjahr

einen weiteren versicherungsmathematischen Sachverständigen

(Prüfaktuar) zu bestellen. Die Bestellung

obliegt dem Aufsichtsrat und hat vor dem

Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen, auf das sich

seine Prüfungstätigkeit erstreckt.

(2) Als Prüfaktuar einer Pensionskasse darf eine

Person, bei der Ausschließungsgründe vorliegen,

nicht bestellt werden. Als Ausschließungsgründe

sind jene Umstände anzusehen, die eine ordnungsgemäße

versicherungsmathematische Überprüfung

nicht wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe

liegen insbesondere vor, wenn

1. der Prüfaktuar die zur Erfüllung der Aufgaben

eines versicherungsmathematischen Sachverständigen

erforderlichen Kenntnisse nicht

besitzt;

2. der Prüfaktuar von der zu prüfenden Pensionskasse

ein regelmäßig zu leistendes Jahreshonorar

bezieht, das 30 vH seiner Gesamtjahreseinnahmen

aus aktuarischen Tätigkeiten

überschreitet;

3. die personelle Unabhängigkeit des Prüfaktuars

von der zu prüfenden Pensionskasse

insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist,

weil er für die zu prüfende Pensionskasse eine

andere Tätigkeit als die Prüfung ausübt oder

bei der Erstellung von Geschäftsplänen oder in

sonstigen Belangen mitwirkt, die er selbst

prüfen soll.

(3) Die beabsichtigte Bestellung des Prüfaktuars

ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich

schriftlich anzuzeigen. Dieser kann binnen eines

Monats die Bestellung des Prüfaktuars untersagen.

(4) Der Prüfaktuar hat insbesondere zu überprüfen,

1. ob die Geschäftsgebarung dem Geschäftsplan

entspricht,

2. ob Änderungen der bestehenden Beitrags- und

Leistungsordnung erforderlich sind,

3. ob und in welchem Ausmaß und in welcher

Frist der Arbeitgeber aufgetretene Deckungserfordernisse

zu schließen hat und

4. ob den Versicherungserfordernissen (§ 20

Abs. 1) in angemessenem Ausmaß Rechnung

getragen wurde.

(5) Der Vorstand hat dem Prüfaktuar die zur

Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben notwendigen

Bücher, Schriftstücke und Datenträger vorzulegen.

Der Prüfaktuar kann vom Vorstand alle

Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die

sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.

(6) Die Prüfungsergebnisse sind einmal jährlich in

einem Prüfbericht festzuhalten und dem Vorstand

und dem Aufsichtsrat der Pensionskasse, dem

Abschlußprüfer und dem Bundesminister für

Finanzen spätestens fünf Monate nach Abschluß des

Geschäftsjahres zuzustellen. Der Vorstand der

Pensionskasse hat den Prüfbericht oder einen vom

Prüfaktuar erstellten, mit den notwendigen Informationen

und Schlußfolgerungen versehenen Kurzbericht

unverzüglich den beitragleistenden Arbeitgebern

zu übermitteln.

(7) Der Prüfaktuar hat dem Bundesminister für

Finanzen Verletzungen des Geschäftsplanes sowie

Tatsachen, die die dauernde Erfüllbarkeit der

Verpflichtungen der Pensionskasse gegenüber den

Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gefährden,

unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 22. (1) Der Prüfaktuar ist zur gewissenhaften

und unparteiischen Prüfung und Verschwiegenheit

verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und

Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner

Tätigkeit erfahren hat. Wer vorsätzlich oder

fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Pensionskasse

zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens

verpflichtet.

(2) Die Ersatzpflicht eines Prüfaktuars, der

fahrlässig gehandelt hat, beschränkt sich auf

5 Millionen Schilling für eine Prüfung.

(3) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften

kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch

beschränkt werden.

(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften

verjähren in fünf Jahren.

Bewertungsregeln

§ 23. (1) Die den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften

zugeordneten Vermögenswerte sind

für den Jahresabschluß mit den folgenden Werten

anzusetzen

1. Auf einen festen Geldbetrag lautende Forderungen

dürfen, soweit in Z 3 nicht anderes

bestimmt ist, höchstens zum Nennwert angesetzt

werden;

2. Forderungen und Geldbestände in fremder

Währung sind mit dem zum Bilanzstichtag an

der Wiener Börse ermittelten Devisen-Mittelkurs

anzusetzen;

3. auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen,

in denen die Zahlung einer bestimmten

Geldsumme versprochen wird, einschließlich

Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe,

Kommunalschuldverschreibungen und fundierte

Bankschuldverschreibungen, Aktien,

Wertpapiere über Partizipationskapital [§ 12

Abs. 6 Kreditwesengesetz (KWG), § 73 c

Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)],

über Ergänzungskapital (§ 12 Abs. 7 KWG,

§ 73 c Abs. 2 VAG), über Genußrechte und

über Optionsrechte und Genußscheine gemäß

§ 6 Beteiligungsfondsgesetz sind mit dem

jeweiligen Börsenkurs oder dem jeweiligen

Preis am anerkannten Wertpapiermarkt zum

Bilanzstichtag anzusetzen;

4. Investmentzertifikate sind mit dem Rückgabepreis

im Sinne des § 10 Abs. 2 Investmentfondsgesetz

zum Bilanzstichtag anzusetzen;

5. andere Sachwerte, insbesondere Liegenschaften,

sind mit dem Verkehrswert abzüglich

der zu erwartenden Veräußerungskosten

anzusetzen. Die Feststellung der Verkehrswerte

von Liegenschaften ist alle drei Jahre

durch den Abschlußprüfer vorzunehmen.

Dabei sind Aufwertungen besonders zu

begründen.

(2) Der Gesamtwert der den Veranlagungs- und

Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte

ist zum Abschlußstichtag zu ermitteln.

Erkennbare Risiken und drohende Verluste, die in

dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr

entstanden sind, sind zu berücksichtigen, selbst

wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschluß-

Stichtag und dem Tag der Aufstellung des

Jahresabschlusses bekanntgeworden sind. Notwendige

Wertberichtigungen sind bei der Bewertung

der einzelnen Vermögensgegenstände selbst zu

berücksichtigen.

Schwankungsrückstellung

§ 24. (1) Übersteigt der Veranlagungsüberschuß I

(Formblatt B), bezogen auf das Vermögen der

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (Formblatt

A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV), die im

Geschäftsplan vorgesehenen rechnungsmäßigen

Überschüsse, so ist der Unterschiedsbetrag einer

Schwankungsrückstellung zuzuführen. Unterschreitet

der Veranlagungsüberschuß I, bezogen auf

das Vermögen der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

(Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die

Pos. XIV), die im Geschäftsplan vorgesehenen

rechnungsmäßigen Überschüsse, so ist die Schwankungsrückstellung

im Ausmaß dieses Fehlbetrages

aufzulösen.

(2) Versicherungstechnische Gewinne sind der

Schwankungsrückstellung zuzuführen, versicherungstechnische

Verluste sind aus der Schwankungsrückstellung

zu decken. Ist bei Beendigung

eines Arbeitsverhältnisses die Unverfallbarkeit der

Arbeitgeberbeiträge noch nicht eingetreten (§ 5

Abs. 1 BPG), so sind diese Arbeitgeberbeiträge den

versicherungstechnischen Gewinnen zuzuzählen.

(3) Der Sollwert der Schwankungsrückstellung ist

im Geschäftsplan festzulegen, wobei er nicht

weniger als 10 vH und nicht mehr als 15 vH des der

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten

Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen

die Pos. XIV) betragen darf. Der Geschäftsplan

kann vorsehen, daß der obige Sollwert innerhalb der

gesetzlichen zulässigen Schwankungsbreite durch

Beschluß des Vorstandes geändert wird.

(4) Übersteigt die Schwankungsrückstellung den

im Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes

festgelegten Sollwert, so sind jährlich 10 vH des

Unterschiedsbetrages aufzulösen.

(5) Übersteigen die Fehlbeträge (Abs. 1) oder die

versicherungstechnischen Verluste (Abs. 2) die

gebildete Schwankungsrückstellung, so ist der

Unterschiedsbetrag jährlich mit 10 vH zu belasten.

(6) Solange die Schwankungsrückstellung unter

dem im Geschäftsplan oder durch Beschluß des

Vorstandes festgelegten Sollwert liegt, ist der

Veranlagungsüberschuß I, soweit er 5 vH des der

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordenten

Vermögens (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen

die Pos. XIV) übersteigt, der Schwankungsrückstellung

zuzuführen.

(7) Bei Veranlagungs- und Risikogemeinschaften

mit Nachschußpflicht gelten die Bestimmungen des

Abs. 6 nur bis zur erstmaligen Erreichung des im

Geschäftsplan oder durch Beschluß des Vorstandes

festgelegten Sollwertes der Schwankungsrückstellung.

Veranlagungsvorschriften

§ 25. (1) Die Pensionskasse hat das einer

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete

Vermögen wie folgt zu veranlagen

1. zu mindestens 50 vH in auf den Inhaber

läutende Schuldverschreibungen, in denen die

Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen

wird, einschließlich Teilschuldverschreibungen,

Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen

und fundierten Bankschuldverschreibungen,

Darlehen an den Bund

oder an die Länder, Darlehen, für die der

Bund oder ein Land haftet, Hypothekarkrediten,

Bankguthaben bei inländischen Banken

und Barreserve;

2. zu höchstens. 30 vH in Aktien sowie in

Wertpapieren über Partizipationskapital, Ergänzungskapital,

Genußrechte und Optionsrechte,

Wandelschuldverschreibungen und

Genußscheinen gemäß § 6 Beteiligungsfondsgesetz;

3. zu höchstens 20 vH in auf ausländische

Währungen und auf den Inhaber lautende

Schuldverschreibung, in denen die Zahlung

einer bestimmten Geldsumme versprochen

wird, einschließlich Teilschuldverschreibungen

sowie auf ausländische Währungen

lautende Bankguthaben bei inländischen Banken

und Barreserve in ausländischen Währungen;

4. zu höchstens 20 vH in ertragbringenden

Grundstücken und Gebäuden;

5. zu höchstens 10 vH in Forderungen aus

marktkonform verzinsten Darlehen an Arbeitgeber,

die Beiträge an die Pensionskasse

entrichten; die Darlehen müssen ausreichend

besichert sein, wobei auf die Werthaltigkeit

und Durchsetzbarkeit der Sicherheiten Bedacht

zu nehmen ist.

(2) Der Erwerb der Veranlagungen gemäß Abs. 1

unterliegt folgenden Beschränkungen

1. Veranlagungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur

auf Schilling lauten;

2. Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 2 dürfen bis zur

Hälfte der 30-vH-Grenze auf ausländische

Währungen lauten;

3. Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 müssen an

einem anerkannten Wertpapiermarkt zum

Handel zugelassen sein oder gehandelt werden;

ein anerkannter Wertpapiermarkt ist eine

Wertpapierbörse oder ein Wertpapiermarkt in

einem OECD-Mitgliedstaat einschließlich ein

von einer Vereinigung von Wertpapierhändlern

organisierter Handel im Freiverkehr (over

the counter), der in dem Land, in dem er

organisiert ist, amtlich anerkannt ist, an dem

die Öffentlichkeit kaufen und verkaufen kann

und an dem der Handel nach festgelegten

Regeln stattfindet;

4. werden Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 im

ersten Jahr seit Beginn ihrer Ausgabe erworben,

so genügt es, wenn ihre Zulassung oder

ihr Handel an einem anerkannten Wertpapiermarkt

in ihren Ausgabebedingungen vorgesehen

ist. Wertpapiere, die von Arbeitgebern

ausgestellt werden, die Beiträge zur Veranlagungs-

und Risikogemeinschaft leisten, dürfen,

ausgenommen fundierte Bankschuldverschreibungen,

nicht erworben werden;

5. Wertpapiere gemäß Abs. 1 Z 2, die einem

Aussteller im Sinne der Z 7 zuzuordnen sind,

dürfen bis zu 3 vH des der Veranlagungs- und

Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens

erworben werden;

6. Aktien einer Aktiengesellschaft dürfen bis zu

5 vH des Grundkapitals dieser Aktiengesellschaft

erworben werden;

7. Wertpapiere desselben Ausstellers dürfen bis

zu 10 vH, Wertpapiere des Bundes und der

Länder bis zu insgesamt 50 vH des der

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten

Vermögens erworben werden. Wertpapiere

von zwei Wertpapierausstellern, von

denen der eine am Grundkapital (Stammkapital)

des anderen unmittelbar oder mittelbar mit

mehr als 50 vH beteiligt ist, gelten als

Wertpapiere desselben Ausstellers. Wertpapiere

über Optionsrechte sind dem Aussteller

des Wertpapieres zuzurechnen, auf das die

Option ausgeübt werden kann. Wertpapiere

des Bundes oder der Länder sowie Wertpapiere

von Emittenten, an deren Grundkapital

(Stammkapital) der Bund oder eines der

Länder unmittelbar oder mittelbar mit mehr

als 50 vH beteiligt ist, müssen nicht zusammengerechnet

werden;

8. Wertpapiere über Optionsrechte dürfen insgesamt

jedoch nur bis zu einem Zehntel der

30-vH-Grenze erworben werden;

9. ertragbringende Grundstücke und Gebäude

gemäß Abs. 1 Z 4 dürfen, sofern sie sich im

Ausland befinden, bis zur Hälfte der 20-vH-

Grenze erworben werden.

(3) Veranlagungen in Investmentzertifikaten sind

insoweit zulässig, als

1. durch die im Investmentfonds enthaltenen

Veranlagungen die Bestimmungen der Abs. 1

und 2 nicht verletzt werden,

2. die Investmentzertifikate von einer Investmentfondsgesellschaft

begeben werden, die in

einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz hat und

3. für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

keine Kostennachteile entstehen.

Veranlagungen in Investmentzertifikaten von Investmentfonds,

die nach den Fondsbestimmungen

mindestens zur Hälfte nicht festverzinsliche Wertpapiere

enthalten dürfen, gelten als Veranlagungen

nach Abs. 1 Z 2; Veranlagungen in Investmentzertifikaten

von Investmentfonds, die nach den Fondsbestimmungen

mindestens zur Hälfte festverzinsliche

Wertpapiere enthalten müssen, gelten als Veranlagungen

nach Abs. 1 Z 1 oder Z 3.

(4) Veranlagungen in Aktien oder Geschäftsanteilen

(§§ 75 ff. des Gesetzes über Gesellschaften mit

beschränkter Haftung) von Kapitalgesellschaften,

die in einem OECD-Mitgliedstaat ihren Sitz haben

und deren ausschließlicher Unternehmenszweck in

dem Erwerb und der Verwaltung von ertragbringenden

Grundstücken und Gebäuden liegt, gelten

als Veranlagungen nach Abs. 1 Z 4.

Depotbank

§ 26. (1) Mit der Verwahrung der zu einer

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen

Wertpapiere hat die Pensionskasse eine inländische

Bank, die zum Betrieb des Effekten- und Depotgeschäftes

(§ 1 Abs. 2 Z 5 KWG) berechtigt ist, zu

beauftragen (Depotbank).

(2) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet,

im eigenen Namen gemäß § 37 der Exekutionsordnung

durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn

auf einen zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

gehörigen Vermögenswert Exekution

geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß

§ 13 begründete Forderung gegen die Veranlagungs-

und Risikogemeinschaft handelt.

Aufsichtsrat

§ 27. (1) Der Aufsichtsrat in überbetrieblichen

Pensionskassen besteht aus mindestens sechs und

höchstens zwölf von der Hauptversammlung

gewählten Vertretern des Grundkapitals und aus

einer gegenüber diesen um zwei verminderten Zahl

von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.

Die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates

ist in der Satzung festzulegen. Die

Satzung kann eine höhere Beteiligung der Vertreter

der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vorsehen.

(2) In betrieblichen Pensionskassen mit Nachschußpflicht

des Arbeitgebers stellen die Vertreter

der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einen

Vertreter weniger als die Vertreter des oder der

Arbeitgeber; bei Stimmengleichheit gibt jedenfalls

die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates,

dessen Wahl sowohl der Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder

als auch der Mehrheit der Vertreter

des Grundkapitals bedarf, den Ausschlag. Abweichend

vom ersten Satz kann die Betriebsvereinbarung

über die Errichtung der Pensionskasse

vorsehen, daß Abs. 1 mit der Maßgabe gilt, daß die

Vertreter des Grundkapitals vom Arbeitgeber

bestellt werden.

(3) Im Aufsichtsrat von betrieblichen Pensionskassen

ohne Nachschußpflicht des Arbeitgebers

stellen die Vertreter der Anwartschafts- und

Leistungsberechtigten — sofern die Betriebsvereinbarung

oder die Vereinbarung gemäß Vertragsmuster

nach dem Betriebspensionsgesetz über die

Errichtung der Pensionskasse nichts anderes vorsieht

— einen Vertreter weniger als die Vertreter

des oder der Arbeitgeber. Bei Stimmengleichheit in

diesem Aufsichtsrat gibt — sofern die Betriebsvereinbarung

nichts anderes bestimmt — die Stimme

des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dessen Wahl

sowohl der Mehrheit aller Aufsichtsratsmitglieder

als auch der Mehrheit der Vertreter des Grundkapitals

bedarf, den Ausschlag.

(4) § 110 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) gilt

mit der Maßgabe, daß der Betriebsrat (Betriebsausschuß,

Zentralbetriebsrat) der Pensionskasse berechtigt

ist, zusätzlich zu den in Abs. 1 bis 3

festgelegten Aufsichtsratssitzen einen Vertreter in

den Aufsichtsrat zu entsenden.

(5) Wahlberechtigt für die Vertreter der Anwartschafts-

und Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat

sind die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

nach folgenden Grundsätzen

1. Wird oder wurde der Wahlberechtigte vom

Betriebsrat, der für die Betriebsvereinbarung

gemäß § 3 Abs. 1 Betriebspensionsgesetz

zuständig ist, vertreten, so gilt dieser

Betriebsrat als gesetzlich Beauftragter für die

Ausübung des Wahlrechts;

2. der Wahlberechtigte oder Betriebsrat kann

die gesetzliche Beauftragung jederzeit ohne

Angabe von Gründen widerrufen;

3. die Vollmachterteilung an andere Beauftragte

als den Betriebsrat ist möglich;

4. Wahlberechtigte, die durch keinen Beauftragten

vertreten werden und auch bei der

Hauptversammlung nicht selbst anwesend

sind, verlieren ihr Wahlrecht bei dieser

Hauptversammlung und werden auch für

allfällige satzungsgemäße Anwesenheits- und

Stimmenzahlenerfordernisse sowie für die

Ermittlung des Wahlergebnisses nach dem

Verhältniswahlsystem nicht berücksichtigt;

5. der Widerruf gemäß Z 2 und die Vollmachterteilung

gemäß Z 3 ist gegenüber dem

Vorsitzenden der Hauptversammlung glaubhaft

zu machen;

6. die Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

im Aufsichtsrat werden

auf Grund von Wahlvorschlägen, die jeder

Wahlberechtigte bzw. Beauftragte bis eine

Woche vor der Hauptversammlung schriftlich

beim Vorstand einbringen kann, nach

den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes

(d'Hondtsches System) gewählt;

7. jeder Wahlberechtigte, der durch keinen

Beauftragten im Wahlrecht vertreten wird,

hat eine Stimme;

8. jeder Beauftragte hat so viele Stimmen, wie

Wahlberechtigte vertreten werden;

9. die Wahl erfolgt durch offene Abstimmung,

sofern die Satzung nichts anderes vorsieht;

10. in der Satzung kann die Briefwahl an Stelle

der Wahl in der Hauptversammlung vorgesehen

werden, wenn dies wegen der Zahl der

Wahlberechtigten notwendig erscheint;

11. kommt es bei der Hauptversammlung nicht

zu einer satzungsgemäßen Wahl, so geht das

Entsendungsrecht bis zur nächsten Hauptversammlung

bei überbetrieblichen Pensionskassen

auf die nach dem Sitz der Pensionskasse

zuständige Arbeiterkammer über, bei

betrieblichen Pensionskassen auf den Betriebsrat

(Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat,

Arbeitsgemeinschaft nach § 88 a

ArbVG).

(6) Neben den in § 95 Abs. 5 Aktiengesetz

geregelten Geschäften, bedürfen folgende weitere

Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrates

1. die Rückveranlagung von Pensionskassenbeiträgen

bei einem beitragleistenden Arbeitgeber;

2. die Bildung von Veranlagungs- und Risikogemeinschaften

in der Pensionskasse;

3. die Übertragung von Aktien der Pensionskasse;

4. Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 4.

Die Satzung kann darüber hinaus weitere Geschäfte

der Zustimmung des Aufsichtsrates vorbehalten.

(7) Den Aufsichtsratsmitgliedern in Pensionskassen

darf neben dem Ersatz der Barauslagen nur ein

angemessenes Entgelt für ihre Tätigkeit gewährt

werden. Die Höhe dieses allfälligen Entgelts ist in

der Hauptversammlung festzulegen.

Beratungsausschuß

§ 28. (1) Die Pensionskasse kann für jede

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Beratungsausschuß

errichten.

(2) Der Beratungsausschuß hat folgende Aufgaben

und Rechte

1. Die Erstattung von Vorschlägen über die

Veranlagungspolitik der betreffenden Veranlagungs-

und Risikogemeinschaft;

2. die Einsicht in den Jahresabschluß und in den

Rechenschaftsbericht der betreffenden Veranlagungs-

und Risikogemeinschaft;

3. Informationsrechte gegenüber dem Vorstand

und dem Aufsichtsrat hinsichtlich der die

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft betreffenden

Geschäfte;

4. das Recht auf Berichterstattung und Antragstellung

in der Hauptversammlung der Pensionskasse;

5. die Erstattung von Vorschlägen an den

Aufsichtsrat zur Behandlung bestimmter Ta-

gesordnungspunkte und das Recht auf Entsendung

eines Vertreters mit beratender Stimme

in die Aufsichtsratssitzung, in der dieser

Tagesordnungspunkt behandelt wird.

(3) Der Beratungsausschuß besteht aus einer in

der Satzung festzulegenden Zahl von Personen, die

zu gleichen Teilen vom Vorstand der Pensionskasse

und von Vertretern der Anwartschafts- und

Leistungsberechtigten im Aufsichtsrat zu bestellen

sind.

(4) Der Beratungsausschuß gibt sich seine

Geschäftsordnung selbst. Empfehlungen und Anträge

werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen beschlossen.

Hauptversammlung

§ 29. (1) Zur Hauptversammlung der Pensionskasse

sind auch die beitragleistenden Arbeitgeber

und die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

einzuladen.

(2) Jedem Teilnehmer gemäß Abs. 1 stehen die

Informationsrechte des § 112 Abs. 1 Aktiengesetz,

insbesondere in bezug auf ihre eigene Veranlagungs-

und Risikogemeinschaft, zu. § 112 Abs. 2

und 3 Aktiengesetz ist anzuwenden.

(3) Die Einladungen zur Hauptversammlung sind

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekanntzumachen.

Jahresabschluß und Rechenschaftsbericht

§ 30. (1) Das Geschäftsjahr der Pensionskassen

und der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften

ist das Kalenderjahr.

(2) Der Jahresabschluß der Pensionskasse ist nach

den für Aktiengesellschaften allgemein geltenden

gesetzlichen Bestimmungen aufzustellen. Abweichend

hievon sind die den Veranlagungs- und

Risikogemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte

getrennt nach den in der Anlage enthaltenen

Formblättern A und B auszuweisen. Für die

Veröffentlichung des Jahresabschlusses ist das

Formblatt A nur nach den darin enthaltenen

römischen Zahlen aufzugliedern.

(3) Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und

Risikogemeinschaft einen Rechenschaftsbericht

entsprechend der Gliederung des in der Anlage

enthaltenen Formblattes C aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht

ist vom Abschlußprüfer der

Pensionskasse zu prüfen. Sind nach dem abschließenden

Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen

zu erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch

folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung

und der Rechenschaftsbericht entsprechen

nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den

gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht

vermittelt unter Beachtung der Grundsätze

ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues

Bild der Lage der Veranlagungs- und

Risikogemeinschaft."

(4) Der geprüfte Jahresabschluß der Pensionskasse,

der Prüfungsbericht über den Jahresabschluß

und die geprüften Rechenschaftsberichte der

Veranlagungs- und Risikogemeinschaften sind

längstens innerhalb von 6 Monaten nach Abschluß

des Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen

und der Oesterreichischen Nationalbank

vorzulegen.

(5) Die Rechenschaftsberichte sind unverzüglich

den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Pensionskasse

sowie den Arbeitgebern, die Beiträge zu der

jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

leisten, zu übermitteln.

(6) Der Abschlußprüfer hat dem Bundesminister

für Finanzen unverzüglich jene Tatsachen anzuzeigen,

durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

der Satzung oder der Pensionskassenverträge

verletzt oder die Leistungsfähigkeit der Pensionskasse

gefährdet werden.

(7) Der Bundesminister für Finanzen kann die in

der Anlage enthaltenen Formblätter durch Verordnung

ändern, wenn eine Änderung im Sinne einer

klareren Gliederung, auf Grund geänderter Rechnungslegungsvorschriften

oder im Interesse der

Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich

ist.

(8) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt,

soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben

erforderlich ist, von den Pensionskassen Auskünfte

und Unterlagen einzuholen und ihnen Termine,

Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden

Ausweise vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert

statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten

Auskünfte oder Unterlagen keine ausreichenden

Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel

an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der

Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die

Oesterreichische Nationalbank berechtigt, entsprechende

Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.

Sie hat dem Bundesminister für Finanzen den

jederzeitigen automationsunterstützten Zugriff auf

die von ihr erhobenen und verarbeiteten Daten über

Pensionskassen zu ermöglichen.

Abschlußprüfer

§ 31. (1) Zu Abschlußprüfern von Pensionskassen

dürfen Personen, bei denen Ausschließungsgründe

vorliegen, nicht bestellt werden.

(2) Als Ausschließungsgründe sind Umstände

anzusehen, die die ordnungsgemäße Prüfung nicht

wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausschließungsgründe

liegen insbesondere vor, wenn

1. dem Abschlußprüfer die erforderliche Sachkenntnis

und Erfahrung im Pensionskassen-,

Bank- oder Versicherungswesen fehlt;

2. der Abschlußprüfer von der zu prüfenden

Pensionskasse ein regelmäßig zu leistendes

Jahreshonorar bezieht, das 30 vH seines

Gesamtjahreshonorars überschreitet;

3. die personelle Unabhängigkeit des Abschlußprüfers

von der zu prüfenden Pensionskasse

insbesondere deshalb nicht gewährleistet ist,

weil er eine andere Tätigkeit für die zu

prüfende Pensionskasse ausübt oder bei der

Erfassung von Geschäftsfällen im Rechnungswesen

oder bei der Erstellung von Abschlüssen

in Belangen mitwirkt, die er selbst prüfen soll.

(3) Die Bestellung des Abschlußprüfers ist dem

Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich

anzuzeigen. Dieser kann binnen eines Monats

Widerspruch im Sinne des § 136 Abs. 2 Aktiengesetz

gegen die Bestellung des Abschlußprüfers erheben,

wenn gesetzlich normierte Ausschließungsgründe

vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht

unter Berücksichtigung solcher Ausschließungsgründe

zu entscheiden. § 136 Abs. 3 Aktiengesetz ist

anzuwenden.

Interne Kontrolle

§ 32. (1) Jede Pensionskasse hat eine interne

Kontrolle zu bestellen. Diese ist eine dem Vorstand

unmittelbar unterstehende Kontrolleinrichtung, die

ausschließlich der laufenden und umfassenden

Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit

und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes

der Pensionskasse dient. Sie muß unter Bedachtnahme

auf den Geschäftsumfang so eingerichtet

sein, daß sie ihre Aufgaben zweckentsprechend

erfüllen kann.

(2) Die interne Kontrolle betreffende Verfügungen

müssen von mindestens zwei Mitgliedern des

Vorstandes gemeinsam getroffen werden. Die

interne Kontrolle hat allen Mitgliedern des

Vorstandes zu berichten.

Aufsicht

§ 33. (1) Die Pensionskassen unterliegen der

Aufsicht des Bundesministers für Finanzen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat die

Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zu überwachen. Dabei hat er auf das

volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit

der Pensionskassen und die Interessen der

Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht

zu nehmen.

(3) Zur Erfüllung der ihm gemäß Abs. 1 und 2

obliegenden Aufgaben kann der Bundesminister für

Finanzen unbeschadet der ihm auf Grund anderer

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden

Befugnisse

1. von den Pensionskassen und ihren Organen

Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten

fordern, in die Bücher und Schriften der

Pensionskassen Einsicht nehmen und durch

Abschlußprüfer alle erforderlichen Prüfungen

vornehmen lassen;

2. von den Abschlußprüfern Prüfungsberichte

und Auskünfte einholen;

3. eigene Prüfer und Prüfaktuare aus besonderem

Anlaß beauftragen; diese dürfen die

Geschäftsräume der Pensionskasse betreten

und haben sich zu Beginn der Amtshandlung

unaufgefordert durch Vorlage des schriftlichen

Prüfungsauftrags auszuweisen;

4. einen Prüfaktuar bestellen, wenn die Pensionskasse

ihrer Verpflichtung zur Bestellung eines

Prüfaktuars nicht nachkommt.

(4) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen

der Pensionskasse kann der Bundesminister für

Finanzen zur Abwendung dieser Gefahr befristete

Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens

18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer

Kraft treten. Er kann durch Bescheid insbesondere

1. dem Vorstand der Pensionskasse die Geschäftsführung

ganz oder teilweise untersagen;

2. eine Aufsichtsperson (Regierungskommissär)

bestellen; vom Regierungskommissär untersagte

Geschäfte hat die Pensionskasse zu

unterlassen;

3. Kapitalherabsetzungen und Gewinnausschüttungen

ganz oder teilweise untersagen.

(5) Tritt ein Konzessionsversagungsgrund nach

Erteilung der Konzession auf oder verletzt eine

Pensionskasse Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

einer auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnung, des Pensionskassenvertrages

oder eines Bescheides, so hat der Bundesminister

für Finanzen

1. der Pensionskasse unter Androhung einer

Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen

Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im

Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und

im Interesse der Leistungsberechtigten angemessen

ist;

2. im Wiederholungsfall den Mitgliedern des

Vorstandes der Pensionskasse die Geschäftsführung

ganz oder teilweise zu untersagen;

3. die Konzession zurückzunehmen, wenn andere

Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz

die Funktionsfähigkeit der Pensionskasse nicht

sicherstellen können.

(6) Die dem Bund durch Maßnahmen nach den

Abs. 3 und 4 entstehenden Kosten sind von der

betroffenen Pensionskasse zu ersetzen.

Staatskommissär

§ 34. Der Bundesminister für Finanzen hat zur

Ausübung seines Aufsichtsrechtes bei jeder Pensionskasse

einen Staatskommissär und dessen

Stellvertreter zu bestellen. § 26 KWG ist mit

Ausnahme von Abs. 1 erster Satz anzuwenden.

Pensionskassenbeirat

§ 35. (1) Zur Beratung des Bundesministers für

Finanzen in allen Angelegenheiten der Pensionskassen

ist ein Pensionskassenbeirat zu errichten.

(2) Entsendungsbefugt für den Pensionskassenbeirat

sind

1. für ein Mitglied der Bundesminister für

Finanzen,

2. für ein Mitglied der Bundesminister für Arbeit

und Soziales,

3. für fünf Mitglieder die Bundeskammer der

gewerblichen Wirtschaft und

4. für fünf Mitglieder der Österreichische

Arbeiterkammertag.

(3) Die Mitglieder des Pensionskassenbeirates

müssen fachkundige Personen in den Gebieten des

Bankwesens, des Versicherungswesens, des Abgabenrechtes

oder des Wirtschaftsrechtes sein. Sie

werden auf Grund der Nominierung gemäß Abs. 2

vom Bundesminister für Finanzen jeweils bis auf

Widerruf bestellt und sind zur Verschwiegenheit

über alle ihnen ausschließlich aus der Tätigkeit im

Pensionskassenbeirat bekanntgewordenen Tatsachen

verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse

des Bundes, der Pensionskassen, der beitragleistenden

Arbeitgeber und der Anwartschafts- und

Leistungsberechtigten gelegen ist (Amtsverschwiegenheit).

(4) Die Tätigkeit im Pensionskassenbeirat ist ein

unbesoldetes Ehrenamt.

(5) Empfehlungen des Pensionskassenbeirates

können mit Stimmenmehrheit abgegeben werden.

Der Pensionskassenbeirat hat sich nach seiner

Konstituierung mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung

zu geben. Er hat einen Vorsitzenden

(Stellvertreter) für die Dauer von zwei Jahren

zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig. Der

Pensionskassenbeirat ist vom Vorsitzenden, bis zu

dessen Bestellung vom Bundesminister für Finanzen,

mindestens einmal im Vierteljahr einzuberufen.

Anzeigepflichten

§ 36. (1) Die Pensionskasse hat dem Bundesminister

für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen

1. Verminderungen des einer Veranlagungs- und

Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens

um mehr als 10 vH gegenüber dem letzten

Bilanzstichtag;

2. Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung

der auf Grund der Pensionskassenverträge zu

erbringenden Leistungen bewirken können,

insbesondere nachhaltige Wertminderungen

der den Veranlagungs- und Risikogemeinschaften

zugeordneten Vermögenswerte;

3. Änderungen in der Person der Mitglieder des

Vorstandes;

4. Unterschreitungen der Grenzen gemäß den

§§ 7 und 9 Z 4;

5. die Kündigung eines Pensionskassenvertrages

gemäß § 17 Abs. 1 oder 2;

6. die Beauftragung oder der Entzug der

Beauftragung einer Depotbank;

7. Veränderungen der direkten und indirekten

Beteiligungsverhältnisse, auf Grund derer der

Anteil an Stimmrechten einzelner Aktionäre

der Pensionskasse 10 vH, 25 vH, 50 vH oder

75 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet.

(2) Die Pensionskasse hat dem Bundesminister

für Finanzen einmal jährlich die Identität ihrer

Aktionäre und die Anteile der Aktionäre an den

Stimmrechten mitzuteilen.

(3) Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß

Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ist § 92 Börsegesetz

anzuwenden.

Insolvenz

§ 37. (1) Über das Vermögen einer Pensionskasse

kann ein Ausgleichsverfahren oder ein Vorverfahren

nicht eröffnet werden.

(2) Im Konkurs einer Pensionskasse findet ein

Zwangsausgleich nicht statt.

(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses

kann nur vom Bundesminister für Finanzen durch

die Finanzprokuratur gestellt werden. § 70 der

Konkursordnung ist anzuwenden.

(4) Die einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

zugeordneten Vermögenswerte bilden im

Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der

Konkursordnung).

(5) Durch die Konkurseröffnung enden die

Vertragsverhältnisse aus den Pensionskassenverträgen.

Kurator

§ 38. (1) Das Konkursgericht hat bei Konkurseröffnung

einen Kurator zur Geltendmachung der

Ansprüche aus Pensionskassenverträgen zu bestellen.

Ansprüche aus Pensionskassenverträgen gegen

die Pensionskasse können nur vom Kurator geltend

gemacht werden. Der Kurator ist verpflichtet, die

Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf ihr

Verlangen vor Anmeldung des Anspruches zu

hören. Die aus den Büchern der Pensionskasse

feststellbaren Ansprüche gelten als angemeldet.

(2) Der Masseverwalter hat dem Kurator und auf

Verlangen den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

Einsicht in die Bücher und Aufzeichnungen

des Unternehmens zu gewähren.

(3) Der Kurator hat gegen die Konkursmasse

Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf

eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung.

§ 125 der Konkursordnung gilt sinngemäß.

Befriedigung der Ansprüche

§ 39. (1) Das Konkursgericht hat eine abschließende

Aufstellung der Pensionskonten für den

Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu veranlassen.

(2) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

haben auf die ihrer Veranlagungs- und

Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte

entsprechend dem gemäß Abs. 1 ermittelten Stand

ihres Pensionskontos Anspruch.

(3) Soweit die den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

aus dem Pensionskassenvertrag zustehenden

Ansprüche gemäß Abs. 2 nicht zur Gänze

befriedigt werden, gehen sie den übrigen Konkursforderungen

vor.

Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer

Pensionskasse

§ 40. Der Beschluß auf Auflösung, Verschmelzung

oder Umwandlung einer Pensionskasse bedarf

zu seiner Wirksamkeit der Bewilligung des

Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist

zu erteilen, wenn eine Übertragung der den

Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zugeordneten

Vermögenswerte nach § 41 unter Berücksichtigung

des volkswirtschaftlichen Interesses an der

Funktionsfähigkeit der Pensionskassen sowie deren

Sicherheit im Interesse der Anwartschafts- und

Leistungsberechtigten durchführbar ist.

Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

zugeordneten Vermögens

§ 41.(1) Der Bundesminister für Finanzen hat das

einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete

Vermögen mittels Bescheid auf eine andere

Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung

zu übertragen, wenn

1. die Konzession der die Veranlagungs- und

Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse

nach den §§ 10 Abs. 1 oder 33 Abs. 5 Z 3

zurückgenommen wird oder gemäß § 11

Abs. 1 erlischt;

2. der Antrag auf Eröffnung des Konkurses der

die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

verwaltenden Pensionskasse gemäß § 37

Abs. 3 gestellt wird oder

3. ein Antrag auf Auflösung der Pensionskasse

gemäß § 40 bewilligt wird.

(2) Die Auflösung der Pensionskasse und die

Übertragung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

zugeordneten Vermögens sind im

Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.

(3) Die Übertragung des einer Veranlagungs- und

Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens

auf eine andere Pensionskasse bewirkt deren Eintritt

in alle von der früheren Pensionskasse für die

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft abgeschlossenen

Verträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

(4) Der Bundesminister für Finanzen kann bis zur

Durchführung der Übertragung des einer Veranlagungs-

und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens

dessen provisorische Verwaltung durch eine

andere Pensionskasse nach Einholung von deren

Zustimmung anordnen, wenn dies im Interesse der

Anwartschafts- und Leistungsberechtigten liegt.

Eintragungen in das Handelsregister

§ 42. Eine Pensionskasse und jede nach den §§ 40

und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen

in das Handelsregister nur dann eingetragen

werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen

Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter

Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und

Beschlüsse über solche Handelsregistereintragungen

sind dem Bundesminister für Finanzen zuzustellen.

Schutz von Bezeichnungen

§ 43. (1) Die Bezeichnung „Pensionskasse" oder

Wortverbindungen, die diese Bezeichnung enthalten,

dürfen im Firmenwortlaut, im Geschäftsverkehr

und in der Werbung nur von Pensionskassen

verwendet werden.

(2) Die Werbung, die in irreführender Weise den

Anschein erweckt, daß eine Pensionskasse betrieben

wird, ist verboten.

Erwerbsverbote

§ 44. Mitglieder des Vorstandes oder des

Aufsichtsrates einer Pensionskasse dürfen Vermögenswerte

weder aus dem einer Veranlagungs- und

Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögen, das

von dieser Pensionskasse verwaltet wird, erwerben,

noch an ein solches Vermögen verkaufen.

Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 45. Für die Vollstreckung eines Bescheides nach

diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5

Abs. 3 WG 1950 vorgesehenen Betrages von

10000 S der Betrag von 300000 S.

§ 46. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 43 und 44

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer

Geldstrafe bis zu 300000 S, bei fahrlässiger

Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 150000 S zu

bestrafen.

(2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen,

seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG 1950)

beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1

ein Jahr.

§ 47. (1) Wer eine Pensionskasse ohne die hiefür

erforderliche Berechtigung errichtet oder betreibt,

ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann auf

eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt

werden.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag des Bundesministers

für Finanzen zu verfolgen.

Übertragung

§ 48. Die Übertragung von Anwartschaften und

Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen

auf eine Pensionskasse im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist unter folgenden Voraussetzungen

zulässig

1. Die Überweisung des Deckungserfordernisses

zuzüglich der Rechnungszinsen an die Pensionskasse

hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung

binnen längstens zehn Jahren zu

erfolgen;

2. die Überweisung der Summe des Deckungserfordernisses

zuzüglich der Rechnungszinsen

hat jährlich mit je einem Zehntel zu erfolgen;

vorzeitige Überweisungen sind zulässig;

3. der Arbeitgeber hat für die dem Anspruch

entsprechenden und noch nicht übertragenen

Vermögenswerte eine Ausfallshaftung zu

übernehmen.

Übergangsbestimmungen

§ 49. (1) Die Konzession nach § 4 VAG von

Unternehmen der Vertragsversicherung, deren

Geschäftsgegenstand zum 1. Jänner 1990 ausschließlich

der Betrieb von Pensionskassengeschäften

war, erlischt

1. mit der Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes

auf eine Pensionskasse im

Sinne dieses Bundesgesetzes,

2. mit der Eintragung des Unternehmens als

Pensionskasse im Sinne dieses Bundesgesetzes

in das Handelsregister,

3. spätestens jedoch ein Jahr nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 3 erlischt die

Konzession nach § 4 VAG von Unternehmen der

Vertragsversicherung, die Pensionskassen im Sinne

des § 62 Abs. 2 VAG sind, spätestens mit 31. Dezember

1994.

Vollzugsklausel

§ 50. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich der §§ 13, 27 Abs. 1 bis 3 und 5 bis

7, 37 Abs. 1 und 2, 38, 39 und 47 der

Bundesminister für Justiz;

2. hinsichtlich der §§ 10 Abs. 2 und 3, 11 Abs. 2

und 42 der Bundesminister für Finanzen im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz;

3. hinsichtlich § 27 Abs. 4 der Bundesminister für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Arbeit und Soziales;

4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Finanzen.

ABSCHNITT II

Kreditwesengesetz

Das Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 370/

1982, 325/1986 und 415/1988 wird wie folgt

geändert

In § 2 Abs. 2 Z 6 tritt an die Stelle des Punktes ein

Strichpunkt. Folgende Z 7 wird angefügt

„7. Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes."

ABSCHNITT III

Versicherungsaufsichtsgesetz

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl.

Nr. 569/1978, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 370/1982, 567/1982, 558/1986 und

181/1990 wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 erster Halbsatz lautet

„Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb der

Rückversicherung zum Gegenstand haben, und

Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes

unterliegen nicht diesem Bundesgesetz;"

2. In § 62 Abs. 2 entfallen die Worte „Pensions-

oder".

ABSCHNITT IV

Gewerbeordnung 1973

Die Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 399/1988, wird wie folgt geändert

§ 2 Abs. 1 Z 14 lautet

„14. den Betrieb von Bank- oder Bauspargeschäften,

den Betrieb von Versicherungsunternehmen

sowie den Betrieb von Pensionskassen;"

ABSCHNITT V

Einkommensteuergesetz 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl.

Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 660/1989 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. In § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c lautet der Halbsatz nach

dem Strichpunkt

„beträgt die der Bemessung der Unfallrente

zugrundeliegende nachgewiesene Behinderung

mehr als 20%, so sind die Bezüge im Prozentsatz

dieser Behinderung steuerfrei".

2. § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a lautet:„

a) Vertraglich festgelegte Pensionskassenbeiträge

im Sinne des Pensionskassengesetzes

unter folgenden Voraussetzungen

aa) Der Pensionskassenvertrag muß dem

Betriebspensionsgesetz entsprechen.

bb) Die Beiträge dürfen zusammen mit

unmittelbaren Zuwendungen im Sinne

des § 3 Abs. 1 Z 15 10% der Lohn- und

Gehaltsumme der Anwartschaftsberechtigten

nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag

vermindert sich bei aufrechtem

Dienstverhältnis um Beiträge der Anwartschaftsberechtigten.

cc) Bei Zusagen in leistungsorientierten

Veranlagungs- und Risikogemeinschaften

mit Beitragsanpassung (§ 15 Abs. 3

Z 5 des Pensionskassengesetzes) darf der

in lit. bb genannte Grenzwert überschritten

werden, solange der Arbeitgeber

vorübergehend höhere Beiträge zum

Schließen einer unvorhergesehenen Deckungslücke

leisten muß. Eine Veranlagungs-

und Risikogemeinschaft ist leistungsorientiert,

wenn sie zum Erbringen

von Pensionsleistungen in einem betraglich

oder im Verhältnis zu sonstigen

Bestimmungsgrößen zugesagten Ausmaß

dient."

3. § 14 Abs. 7 erster Satz lautet

„Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4

Abs. 1 oder § 5 ermitteln, können für schriftliche,

rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen

und für direkte Leistungszusagen im Sinne

des Betriebspensionsgesetzes Pensionsrückstellungen

bilden."

4. § 26 Z 3 erster Satz lautet

„Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen

Interesse für die Ausbildung oder

Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet

werden."

5. Im § 26 wird folgende Z 7 angefügt

„7. a) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine

Arbeitnehmer an Pensionskassen im Sinne

des Pensionskassengesetzes leistet.

b) Beträge, die der Arbeitgeber als Kostenersatz

für Pensionsverpflichtungen eines

früheren Arbeitgebers oder als Vergütung

gemäß § 14 Abs. 9 leistet.

c) Beträge, die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes

durch das Übertragen von

Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen

an einen die Verpflichtung übernehmenden

inländischen Rechtsnachfolger,

ausgenommen ein Versicherungsunternehmen,

geleistet werden."

5 a. In § 45 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Vorauszahlungen, deren Jahresbetrag 1000 S

nicht übersteigen würde, sind mit Null festzusetzen."

6. Im § 112 wird nach der Z 1 folgende Z 1 a

angefügt

„1 a. § 4 Abs. 4 Z 2 für Pensionskassen, die am

1. Jänner 1989 bestanden haben, bis zum

Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49

des Pensionskassengesetzes."

7. § 124 lautet

„Pensionskassen

§ 124. Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen

aus Pensionszusagen und direkten

Leistungszusagen (§ 14 Abs. 7) nach Maßgabe des

Betriebspensionsgesetzes auf Pensionskassen im

Sinne des Pensionskassengesetzes übertragen, gilt

folgendes

1. Für die Übertragung ist die Zehnprozentgrenze

des § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a nicht

anzuwenden.

2. Das Deckungserfordernis (§ 48 des Pensionskassengesetzes)

ist zum Übertragungsstichtag

zu passivieren. Der Unterschiedsbetrag zwischen

der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung

und dem Deckungserfordernis ist

zu aktivieren und gleichmäßig auf zehn Jahre

verteilt abzusetzen.

3. Fällt der Übertragungsstichtag auf einen

Bilanzstichtag, ist die steuerwirksam zu

bildende Pensionsrückstellung zum Übertragungsstichtag

heranzuziehen, andernfalls ist

die steuerwirksam gebildete Pensionsrückstellung

zu dem dem Übertragungsstichtag

unmittelbar vorangegangenen Bilanzstichtag

heranzuziehen.

4. Der Übertragungsstichtag kann — sofern dies

in der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung

nach § 3 Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes

vorgesehen ist — mit steuerlicher

Wirkung auf einen Zeitpunkt vor der Unterfertigung

des Pensionskassenvertrages oder

seiner Änderung, längstens aber auf den

Beginn des Wirtschaftsjahres zurückbezogen

werden.

5. Die Z 1 bis 4 sind nur dann anzuwenden, wenn

— sich die Mehrzahl der jeweils übertragenen

Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen

auf Zusagen bezieht, die vor dem

1. Jänner 1988,erteilt worden sind und

— als Übertragungsstichtag kein späterer Tag

als der 31. Dezember 1999 festgelegt

wird."

Artikel II

1. Artikel I ist anzuwenden,

— wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1989,

— wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember 1988

enden.

2. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 2, 4, 5 und 7

auf Beiträge an Pensionskassen, die nach dem

31. Dezember 1988 und vor dem Inkrafttreten des

Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst

nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des

§ 49 Abs. 1 Z 1 und 2 des Pensionskassengesetzes

anzuwenden.

3. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 5 a

erstmalig auf Vorauszahlungen für das Kalenderjahr

1991 anzuwenden.

ABSCHNITT VI

Körperschaftsteuergesetz 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl.

Nr. 401, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 660/1989 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 5 Z 7 lautet

„7. Pensions- und Unterstützungskassen nach

Maßgabe des § 6."

2. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes

sind hinsichtlich des einer Veranlagungs-

und Risikogemeinschaft zuzurechnenden

Teiles des Einkommens von der Körperschaftsteuer

befreit, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten

laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen."

3. § 26 Abs. 5 lautet

„(5) Pensionskassen, die nach § 6 des Körperschaftsteuergesetzes

1966 befreit waren und die

Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung

nach § 6 am 1. Jänner 1989 nicht erfüllen,

bleiben bis zum Erlöschen der Konzession im Sinne

des § 49 des Pensionskassengesetzes steuerfrei,

wenn sie die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuerbefreiung

nach § 6 des Körperschaftsteuergesetzes

1966 weiterhin erfüllen."

Artikel II

1. Artikel I ist erstmalig bei der Veranlagung für

das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.

2. Abweichend von Z 1 ist Artikel 1 Z 1 und 2 auf

Pensionskassen, die nach dem 31. Dezember 1988

und vor dem Inkrafttreten des Pensionskassengesetzes

gegründet worden sind, erst nach dem

Erlöschen der Konzession im Sinne des § 49 Abs. 1

Z 1 und 2 des Pensionskassengesetzes anzuwenden.

ABSCHNITT VII

Gewerbesteuergesetz 1953

Das Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 2/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 661/1989, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 2 Z9 lautet

„9. Pensions- und Unterstützungskassen insoweit,

als sie gemäß § 6 des Körperschaftsteuergesetzes

1988 befreit sind."

2. § 22 lautet

„§ 22. Vorauszahlungen

Für die Festsetzung und Entrichtung der

Vorauszahlungen gilt § 45 des Einkommensteuergesetzes

1988 sinngemäß."

Artikel II

1. Artikel I Z 1 ist erstmalig bei der Veranlagung

für das Kalenderjahr 1990 anzuwenden.

2. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 1 auf

Pensionskassen, die vor dem Inkrafttreten des

Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst

nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des

§ 49 des Pensionskassengesetzes anzuwenden.

3. Artikel I Z 2 ist erstmalig auf Vorauszahlungen

für das Kalenderjahr 1991 anzuwenden.

ABSCHNITT VIII

Vermögensteuergesetz 1954

Das Vermögensteuergesetz 1954, BGBl. Nr. 192,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 402/1988, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 3 Abs. 1 Z 8 lautet

„8. Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes

insoweit, als ihr Vermögen einer

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnen

ist, wenn die Pensionszusagen 80%

des letzten laufenden Aktivbezuges nicht

übersteigen, weiters Unterstützungskassen,

wenn sie gemäß § 6 des Körperschaftsteuergesetzes

1988 befreit sind;"

2. Im § 16 wird der Betrag von „100" auf „500"

geändert.

3. § 18 lautet

„§ 18. Entrichtung der Jahressteuerschuld

(1) Die Jahressteuerschuld wird zu je einem

Viertel am 10. März, 10. Juni, 10. September und

10. Dezember fällig.

(2) Ändert sich die Jahressteuerschuld im Laufe

des Kalenderjahres, so bleiben bereits fällig

gewordene Vierteljahresbeträge unverändert. Dies

gilt auch für den innerhalb eines Monates ab

Bekanntgabe eines Bescheides über die Erhöhung

der Jahressteuerschuld fällig werdenden Vierteljahresbetrag.

Der Unterschiedsbetrag ist anläßlich der

der Änderung nächstfolgenden Vierteljahresfälligkeit

(Abs. 1), in den Fällen des zweiten Satzes

anläßlich der der Änderung zweitfolgenden Vierteljahresfälligkeit

auszugleichen. Unterschiedsbetrag

ist die Differenz zwischen der Summe der von der

Änderung nicht berührten Beträge und der Summe

jener Beträge, die sich gemäß Abs. 1 unter

Zugrundelegung des neu festgesetzten Jahresbetrages

zu den gleichen Terminen ergeben. Bei einer

Erhöhung der Jahressteuerschuld nach dem 10. November

des laufenden Jahres ist der Unterschiedsbetrag

innerhalb eines Monates nach Zustellung des

diesbezüglichen Bescheides zu entrichten.

(3) Abs. 2 ist für die Fälle der Nachveranlagung

(§ 14) sinngemäß anzuwenden."

Artikel II

1. Artikel I Z 1 ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1989 liegen.

2. Abweichend von Z 1 ist Artikel I Z 1 auf

Pensionskassen, die vor dem Inkrafttreten des

Pensionskassengesetzes gegründet worden sind, erst

nach dem Erlöschen der Konzession im Sinne des

§ 49 des Pensionskassengesetzes anzuwenden.

3. Artikel I Z 2 ist erstmalig auf Veranlagungszeitpunkte

nach dem 31. Dezember 1991 anzuwenden.

4. Artikel I Z 3 ist ab 1. Jänner 1991 anzuwenden.

5. Für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1991

sind Vorauszahlungen nicht zu entrichten, wenn sie

geringer als der im § 16 genannte Betrag sind.

ABSCHNITT IX

Umsatzsteuergesetz 1972

Das Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 661/1989, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. § 3 Abs. 14 letzter Satz lautet

„Die ohne ein besonders berechnetes Entgelt

erfolgende Beförderung der Arbeitnehmer zwischen

Wohnung und Arbeitsstätte durch den Arbeitgeber

oder ein von ihm beauftragtes Beförderungsunternehmen

sowie die ohne ein besonders berechnetes

Entgelt erfolgende Verschaffung von Versicherungsschutz

durch den Arbeitgeber für seine

Arbeitnehmer gelten nicht als tauschähnlicher

Umsatz."

2. § 6 Z9 lit. c lautet:„

c) die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen

und aus Pensionskassengeschäften im Sinne

des Pensionskassengesetzes, soweit für diese

Umsätze ein Versicherungsentgelt im Sinne

des § 3 des Versicherungssteuergesetzes 1953

gezahlt oder das Deckungserfordernis gemäß

§ 48 des Pensionskassengesetzes überwiesen

wird,".

Artikel II

Artikel I ist auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1

Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden,

die nach dem 31. Dezember 1989 ausgeführt

werden.

ABSCHNITT X

Versicherungssteuergesetz 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 408/1988, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Im § 3 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz

folgender Satz eingefügt

„Als Versicherungsentgelt gelten weiters Pensionskassenbeiträge

an Pensionskassen im Sinne des

Pensionskassengesetzes, ausgenommen die Überweisung

des Deckungserfordernisses gemäß § 48

des Pensionskassengesetzes."

2. § 4 Abs. 1 Z 4 entfällt. Die Z 5 bis 9 erhalten die

Bezeichnung Z 4 bis 8.

3. In § 6 Abs. 1 erhalten die Z 2 und die Z 3

jeweils die Bezeichnung Z 3 und Z 4; folgende Z 2

wird eingefügt

„2. bei der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung

im Sinne des Pensionskassengesetzes

2,5 vH der Beiträge,".

Artikel II

Für die Zahlung des Versicherungsentgeltes für

eine im § 4 Abs. 1 Z 4 Versicherungssteuergesetz

1953 in der Fassung des BGBl. Nr. 408/1988

angeführte Versicherung ist bis zum Erlöschen der

Konzession des Versicherungsvereines (§ 49 des

Pensionskassengesetzes) Artikel I Z 1 und Z 3

anzuwenden.

ABSCHNITT XI

Gebührengesetz 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 661/1989, wird wie folgt geändert

1. Im § 20 Z 5 ist nach dem Wort „Versicherungsunternehmen"

ein Beistrich zu setzen; daran

anschließend sind die Worte „den Pensionskassen

im Sinne des Pensionskassengesetzes" einzufügen.

2. Im § 33 TP 21 Abs. 3 Z 2 sind nach dem Wort

„Versicherungsunternehmen" die Worte „oder

Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes"

einzufügen.

ABSCHNITT XII

Handelsrechtliche Übergangsbestimmung

Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen

aus direkten Leistungszusagen von einem

Arbeitgeber auf eine Pensionskasse gemäß § 48

Pensionskassengesetz übertragen, so hat die Pensionskasse

das nach versicherungsmathematischen

Grundsätzen samt Rechnungszinsen ermittelte

Deckungserfordernis vom Arbeitgeber zu fordern.

Der Arbeitgeber hat das Deckungserfordernis in

voller Höhe als Verbindlichkeit in die Bilanz

einzustellen. Der Unterschiedsbetrag zwischen der

in der Bilanz zum Zeitpunkt der Übertragung

ausgewiesenen Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis

kann in der Bilanz unter den

aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen

werden und ist über längstens zehn Jahre

gleichmäßig verteilt aufzulösen. Der Betrag ist im

Anhang zur Bilanz zu erläutern.

ABSCHNITT XIII

Sondervorschrift für den Betrieb von

Pensionskassen durch Körperschaften

öffentlichen Rechts

Körperschaften öffentlichen Rechts sind berechtigt,

Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes

zu errichten und sich an solchen zu

beteiligen.

ABSCHNITT XIV

Inkrafttreten und Vollzugsklausel

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in

Kraft.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere

Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut:.

1. hinsichtlich Abschnitt I §§ 13, 27 Abs. 1 bis 3

und 5 bis 7, 37 Abs. 1 und 2, 38, 39 und 47 der

Bundesminister für Justiz;

2. hinsichtlich Abschnitt IV der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten;

3. hinsichtlich Abschnitt I §§ 10 Abs. 2 und 3, 11

Abs. 2 und 42 der Bundesminister für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Justiz;

4. hinsichtlich Abschnitt I § 27 Abs. 4 der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

5. hinsichtlich Abschnitt XIII der mit der Aufsicht

über die jeweilige Körperschaft betraute

Bundesminister;

6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Finanzen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →