Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
281_1988 AT

281. Bundesgesetz: Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Bundesgesetz: Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen

Gegenstand

§ 1. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

sind

1. im Rahmen von Länderquoten Betriebszuschüsse,

sonstige Zuschüsse und Investitionszuschüsse

nach § 20 an die Träger öffentlicher

Krankenanstalten der in § 2 Abs. 1 Z 1

und 2 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl.

Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 282/1988, bezeichneten

Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen der

öffentlichen Krankenanstalten für Geisteskrankheiten

sowie an die Träger privater

Krankenanstalten der in § 2 Abs. 1 Z 1 des

Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art,

die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes

als gemeinnützig geführte Krankenanstalten

zu betrachten sind, zu leisten und

2. im Rahmen von Länderquoten Mittel für

Strukturreformen nach § 2 an die Länder zur

Entlastung des stationären Akutbereiches in

den Krankenanstalten zu leisten.

(2) In den Jahren 1988, 1989 und 1990 ist österreichweit

die Zahl der Akutbetten der nachfolgend

angeführten Krankenanstalten — ausgenommen

die Betten von Abteilungen für Psychiatrie und

Neurologie — nach Maßgabe eines Realisierungsplanes,

der bis 31. Oktober 1988 im Arbeitskreis für

Krankenanstaltenfinanzierung und -Strukturreformen

(§ 27) zu erarbeiten ist und daraufhin in der

Fondsversammlung zu beschließen ist, um 2600 zu

verringern

1. öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2

Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,

2. private Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1

Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes, die

gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes als

gemeinnützig geführte Krankenanstalten zu

betrachten sind, ausgenommen Krankenanstalten

des Bundes und der Träger der Sozialversicherung,

3. private, nicht gemeinnützig geführte Krankenanstalten

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 6

des Krankenanstaltengesetzes.

Dem Abbau entsprechend sind auch die personellen

und apparativen Kapazitäten und die tatsächlich

aufgestellten Betten zu verringern. Der Arbeitskreis

für Krankenanstaltenfinanzierung und -strukturreformen

hat die Vorarbeiten unverzüglich in Angriff

zu nehmen und termingemäß so abzuschließen,

daß die Fondsversammlung gemäß § 21 im Jahre

1988 darüber Beschluß fassen kann.

(3) Ab 1. Jänner 1989 haben die Träger von

Krankenanstalten die Entlassungsdiagnosen der in

stationärer Behandlung befindlichen Patienten

nach Maßgabe der §§ 62 d und e des Krankenanstaltengesetzes

zu erfassen. Zur Erarbeitung von

umfassenden Grundlagen für die Finanzierung von

Krankenanstalten ist der Fonds berechtigt, auch die

Vorlage von Berichten über die im Berichtsjahr in

den Krankenanstalten ambulant behandelten

Patienten auf der Grundlage von Richtlinien anzufordern.

(4) Innerhalb der jeweiligen Länderquoten ist ab

1. Juli 1990 der Teilbetrag 1 gemäß § 20 Abs. 3

erster Satz auf Grundlage der erfaßten Diagnosen

des Jahres 1989 an die Träger von Krankenanstalten

zu überweisen. Voraussetzung hiefür ist, daß

sich der Bund mit den Ländern vor diesem Zeitpunkt

über die Diagnosenbewertung und die darauf

zu stützende konkrete Mittelverteilung einigt.

Der Fonds hat die hiefür notwendigen Verhandlungen

unverzüglich einzuleiten.

(5) Der Bund hat die legistischen Voraussetzungen

für Maßnahmen der Länder zu schaffen, um

im Zusammenwirken aller Institutionen regionale

Modellversuche zur Erprobung integrierter Versorgungssysteme

zu ermöglichen, die insbesondere

eine finanzielle Durchlässigkeit und den Mitteleinsatz

dort zulassen, wo es zur optimalen Versorgung

des Patienten unter Beachtung ökonomischer

Überlegungen möglich erscheint. Der Fonds hat die

hiefür notwendigen Verhandlungen unverzüglich

einzuleiten.

Mittel für Strukturreformen

§ 2. (1) Zwischen 10% und 25% der nach Abzug

der Mittel gemäß § 19 Abs. 2 verbleibenden jeweiligen

Landesquote sind als Mittel für die Finanzierung

von strukturverbessernden Maßnahmen, das

sind alle Maßnahmen, die zur Entlastung des stationären

Akutbereiches in den Krankenanstalten

führen, bestimmt.

(2) Dem Fonds sind bis 31. März eines jeden

Jahres der Prozentsatz gemäß Abs. 1 sowie die

Ziel- und Planvorstellungen für den Einsatz dieser

zweckgebundenen Mittel in Verbindung mit den

vom Land für die Erreichung der gleichen Ziele

allenfalls bereitgestellten Mittel projektbezogen

bekanntzugeben.

(3) Bei der Verwendung dieser Mittel sind insbesondere

folgende Zielvorgaben einzuhalten

1. Der Abbau von Kapazitäten in allen Bereichen

der Akutversorgung von Krankenanstalten;

2. die Schaffung und der Ausbau alternativer

Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten,

Hauskrankenpflege und mobile

Dienste;

3. der Ausbau integrierter Versorgungssysteme,

insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel.

(4) Der Fonds hat Richtlinien für die Mittelzuteilung,

die Verwendung, die Abrechnung sowie den

Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung dieser

Mittel zu erlassen.

(5) Die Mittel für Strukturreformen sind während

der gesamten Laufzeit dieser Vereinbarung

nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden. Nach

Ablauf des Jahres 1990 nicht ausgeschöpfte Mittel

sind weiterhin zweckgebunden nach Maßgabe des

Abs. 3 zu verwenden.

Österreichischer Krankenanstaltenplan

§ 3. Der vom Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz unter Bedachtnahme auf die

Landeskrankenanstaltenpläne mit der Möglichkeit

eines überregionalen Ausgleiches erarbeitete Österreichische

Krankenanstaltenplan (§ 3 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 215/1985) ist durch eine geeignete

Systemplanung weiterzuentwickeln.

Einrichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

§ 4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne

dieses Bundesgesetzes ist der Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit

— im folgenden Fonds genannt — einzurichten.

Aufgaben des Fonds

§ 5. Aufgaben des Fonds sind

1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und

sonstigen Zuschüssen gemäß § 20 im Rahmen

von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten;

2. die Gewährung von Investitionszuschüssen

gemäß § 20 im Rahmen von Länderquoten

an Träger von Krankenanstalten;

3. die Gewährung von Mitteln für Strukturreformen

gemäß § 2 an die Länder auf der

Grundlage von Richtlinien;

4. die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung

auf Grundlage der Daten des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger;

5. die Erlassung von Richtlinien (einschließlich

Kennzahlen) für die Planung, Errichtung

und Ausstattung sowie den Betrieb von

Krankenanstalten;

6. die Weiterentwicklung der Kostenrechnung

für Krankenanstalten;

7. die Erlassung von Richtlinien für die Diagnosenerfassung

für Krankenanstalten und

die Wartung des Diagnosenschlüssels;

8. die Auswertung der Entlassungsdiagnosen

und der medizinischen Einzelleistungen

nach gesundheitspolitischen Grundsätzen;

9. die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik

für Krankenanstalten;

10. die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen

für die Planung, Errichtung und

Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;

11. die Weiterentwicklung des Österreichischen

Krankenanstaltenplanes;

12. die Genehmigung von Neu-, Zu- und

Umbauten in Krankenanstalten, welche eine

Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes

zur Folge haben, auf Grundlage von

Richtlinien;

13. die Genehmigung der Anschaffung medizinisch-

technischer Großgeräte in Krankenanstalten

auf Grundlage von Richtlinien;

14. die Überwachung des österreichweiten

Abbaues der Akutbetten;

15. die Erarbeitung eines neuen leistungsbezogenen

Finanzierungssystems und die Vorbereitung

der Systemumstellung auf die leistungsbezogene

Finanzierung auf der Grundlage

der neueingeführten Diagnosencodierung;

16. die Entscheidung über die Finanzierung von

allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit

des Fonds.

Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse im Rahmen

von Länderquoten gemäß § 20

§ 6. (1) Betriebskosten sind die in den §§ 2 und 5

der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung,

BGBl. Nr. 328/1977, umschriebenen Kosten mit

Ausnahme der Zusatzkosten.

(2) Die Träger der im § 1 Abs. 1 genannten

Krankenanstalten (im folgenden kurz: Träger von

Krankenanstalten) haben nach Maßgabe der nachstehenden

Abs. 3 und 4 sowie des § 20 Anspruch

auf die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen

von Länderquoten durch den Fonds.

(3) Anträgen auf die Gewährung von Zuschüssen

sind die erforderlichen Nachweise über die finanzielle

Gebarung der Krankenanstalt, insbesondere

über den Gesamtbettenstand, die Auslastung, die

amtlich festgesetzten Pflegegebühren, die Einnahmen,

die Ausgaben, den Betriebsabgang sowie die

Ergebnisse der Kostenstellenrechnung und der Leistungsstatistik

sowie eine die Richtigkeit des Antrages

betreffende Stellungnahme der nach Lage der

Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung

anzuschließen. Anträgen von Trägern privater

Krankenanstalten im Sinne des § 1 Abs. 1 ist eine

Erklärung der nach Lage der Krankenanstalt örtlich

zuständigen Landesregierung anzuschließen,

ob die Krankenanstalt als eine gemeinnützig

geführte Krankenanstalt im Sinne des § 16 des

Krankenanstaltengesetzes zu betrachten ist. Die

Anträge auf Gewährung von Zuschüssen müssen

bis längstens 31. Juli eines jeden Kalenderjahres mit

allen erforderlichen Beilagen beim Fonds eingelangt

sein.

(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen ist

ferner an die Bedingung gebunden, daß der Träger

der Krankenanstalt

1. ein Buchführungssystem anwendet, wie es

die Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung

vorsieht,

2. einen maschinenlesbaren Bericht über die

Diagnosen nach Maßgabe der §§ 62 d und e

des Krankenanstaltengesetzes vorlegt,

3. eine Leistungsstatistik — nach Maßgabe der

vom Fonds ausgearbeiteten Richtlinien — eingerichtet

hat,

4. dem Fonds gestattet, Erhebungen über die

Betriebsorganisation und den Betriebsablauf

der Krankenanstalt durchzuführen und in die

die Betriebsführung der Krankenanstalt

betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen,

5. die Genehmigung des Fonds im Sinne des

§ 12 bzw. 13 erhalten hat, soferne er die

Betriebszuschüsse für Neu-, Zu- und Umbauten

in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung

des Umfanges oder des Zweckes zur

Folge haben, sowie für medizinisch-technische

Großgeräte beantragt. Neu-, Zu- und

Umbauten in Krankenanstalten und medizinisch-

technische Großgeräte im Sinne des § 7

Abs. 3 sind von dieser Bestimmung ausgenommen,

6. ab 1. Jänner 1989 in allgemeinen Krankenanstalten,

die als Ausbildungsstätten zum praktischen

Arzt anerkannt sind, auf je 15 systemisierte

Betten mindestens einen in Ausbildung

zum praktischen Arzt stehenden Arzt beschäftigt

(§ 105 Abs. 2 Ärztegesetz 1984 in der Fassung

BGBl. Nr. 314/1987 sowie die auf dieser

Grundlage erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften).

(5) Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten

sind unter sinngemäßer Anwendung des

Abs. 4 Ziffer 5 ab der Inbetriebnahme der Krankenanstalt

Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten.

Für die Bemessung der Zuschüsse sind bis zum

Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Inbetriebnahme

folgt, die Daten vergleichbarer Krankenanstalten

(§ 20 Abs. 6) heranzuziehen.

(6) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse sind

direkt an die antragstellenden Träger der Krankenanstalten

zu überweisen. Die nach Lage der Krankenanstalt

örtlich zuständige Landesregierung ist

von der Erledigung des Antrages in Kenntnis zu

setzen.

(7) Die vom Fonds gemäß § 20 Abs. 3 zu gewährenden

Zuschüsse sind monatlich vorschußweise zu

leisten. Die vom Fonds gemäß § 20 Abs. 5 zu

gewährenden Betriebszuschüsse sind auf Grund der

Beschlüsse der Fondsversammlung und nach Maßgabe

der dem Fonds zufließenden Mittel vorschußweise

zu leisten. Die Zwischenabrechnung hat bis

30. April des auf die Antragstellung folgenden Jahres,

die Endabrechnung nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses

zu erfolgen.

Investitionszuschüsse im Rahmen von Länderquoten

§ 7. (1) Investitionen sind Ausgaben für die

Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern

im Sinne des § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.

(2) Den Trägern von Krankenanstalten können

— unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen im

Sinne des § 20 Abs. 3 — unter sinngemäßer Anwendung

des § 6 Abs. 3, 4 und 6 und nach Maßgabe

des § 20 Abs. 4 Investitionszuschüsse im Rahmen

von Länderquoten gewährt werden. Investitionszuschüsse

für Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten,

welche eine Erweiterung des Umfanges

oder des Zweckes zur Folge haben, und Investitionszuschüsse

für medizinisch-technische Großgeräte,

sind nur für die vom Fonds genehmigten Vorhaben

zu gewähren.

(3) Abs. 2 letzter Satz gilt nicht

1. für Neu- und Zubauten in Krankenanstalten,

für welche zum Stichtag 14. September 1982

von der zuständigen Landesregierung die

Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen

landesgesetzlichen Vorschriften erteilt

worden ist;

2. für Umbauten in Krankenanstalten, für welche

zum Stichtag 31. Dezember 1987 von der

zuständigen Landesregierung die Errichtungsbewilligung

gemäß den einschlägigen landesgesetzlichen

Vorschriften erteilt worden ist;

3. für medizinisch-technische Großgeräte in

Krankenanstalten, sofern der Träger der

Krankenanstalt dem Fonds deren betriebsbereite

Aufstellung bis 30. Juni 1988 anzeigt,

oder bei denen die Aufstellung nach den landesgesetzlichen

Bestimmungen vor dem

1. Jänner 1988 begonnen wurde.

Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung

sowie den Betrieb von Krankenanstalten

§ 8. Der Fonds hat als Grundlage für die Gewährung

von Zuschüssen im Sinne des § 20 Richtlinien

(einschließlich Kennzahlen) insbesondere über die

bauliche Ausgestaltung, apparative Ausstattung von

Krankenanstalten, die Anschaffung und den Verbrauch

von Medikamenten sowie den Personaleinsatz

zu erlassen. Dabei ist auf eine möglichst rationelle

Führung der Krankenanstalten und eine

gleichmäßige medizinische Versorgung der Bevölkerung

sowie auf gesundheitspolitische Schwerpunkte,

wie sie im Österreichischen Krankenanstaltenplan

festgelegt sind, Rücksicht zu nehmen. Die

Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) haben ferner

Regelungen über die Aufteilung der Mittel

gemäß § 20 für Betriebs-, sonstige Zuschüsse und

Investitionszuschüsse zu enthalten.

Kostenrechnung für Krankenanstalten

§ 9. Dem Fonds obliegt die Anpassung der Richtlinien

für das von den Trägern von Krankenanstalten

anzuwendende Buchführungssystem (§ 6 Abs. 4

Ziffer 1) an den jeweils neuesten Stand der medizinischen,

technischen und wirtschaftlichen Entwicklung.

Leistungsstatistik für Krankenanstalten

§ 10. (1) Der Fonds hat Richtlinien für ein einheitliches

System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik

in den Krankenanstalten zu erlassen.

(2) Der Fonds hat aus den Ergebnissen der

Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungsstatistik

in Abstimmung mit dem Österreichischen

Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien

für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung

festzulegen.

Rationalisierungsvorschläge

§ 11. Der Fonds kann für einzelne Krankenanstalten

auf Antrag des Trägers oder bei auffällig

hohen Kosten je Pflegetag im Vergleich zu gleichartigen

Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungsvorschläge

erstatten.

Genehmigung von Neu-, Zu- und Umbauten in

Krankenanstalten

§ 12. (1) Der Fonds hat Neu-, Zu- und Umbauten

in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung

des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben,

deren Träger zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung

für die Gewährung von Investitionszuschüssen,

Betriebs- und sonstigen Zuschüssen

gemäß § 20 zu genehmigen. Diese Genehmigung ist

zu erteilen, wenn das Bauvorhaben zur Sicherung

einer gleichmäßigen medizinischen Versorgung der

Bevölkerung notwendig, im Österreichischen Krankenanstaltenplan

vorgesehen und mit den Grundsätzen

der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und

Zweckmäßigkeit vereinbar ist.

(2) Als Grundlage für die Genehmigung im

Sinne des Abs. 1 hat der Fonds Richtlinien zu erlassen.

(3) Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung

geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen

bleiben unberührt.

(4) Bis zur endgültigen Beschlußfassung über

den Österreichischen Krankenanstaltenplan durch

die Fondsversammlung sind die Landes-Krankenanstaltenpläne

heranzuziehen, sofern die weiteren

in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine

Genehmigung vorliegen.

Genehmigung von medizinisch-technischen Großgeräten

in Krankenanstalten

§ 13. (1) Der Fonds hat medizinisch-technische

Großgeräte in Krankenanstalten, deren Träger

zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung für die

Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und

sonstigen Zuschüssen gemäß § 20 für diese

Geräte zu genehmigen.

(2) Medizinisch-technische Großgeräte im Sinne

des Abs. 1 sind

1. Diagnosegeräte

a) Computer-Tomographen

b) Emissions-Computer-Tomographen

c) Kernspin-Tomographen

d) Koronarangiographische Arbeitsplätze

e) Digitale Subtraktions-Angiographiegeräte

f) Positronen-Emissionstomograph

2. Therapiegeräte

a) Tele-Kobalt-Therapiegeräte

b) Linearbeschleuniger

c) Stoßwellenlithotripter

d) Kreisbeschleuniger

3. Weitere Diagnose- oder Therapiegeräte, die

der Fonds durch Erlassung von Richtlinien

gemäß Abs. 3 bestimmt.

(3) Als Grundlage für die Genehmigung im

Sinne des Abs. 1 hat der Fonds Richtlinien (einschließlich

Kriterien einer bundesweiten Bedarfs- und

Standortplanung für medizinisch-technische

Großgeräte) zu erlassen.

(4) Die für die Erteilung der Bewilligung geltenden

landesgesetzlichen Bestimmungen bleiben

unberührt.

Mittel des Fonds

§ 14. Mittel des Fonds sind

1. Beiträge des Bundes und der Länder;

2. Mittel gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a FAG 1985 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 607/1987;

3. Mittel der Träger der Krankenversicherung;

4. Vermögenserträge;

5. sonstige Mittel.

Zusätzliche Mittel des Fonds

§ 15. Zusätzliche Mittel des Fonds sind

1. zusätzliche Mittel der Träger der sozialen

Krankenversicherung

a) im Jahre 1988 220 Millionen Schilling,

b) im Jahre 1989 220 Millionen Schilling,

c) im Jahre 1990 320 Millionen Schilling;

2. zusätzliche Mittel der Träger der Krankenversicherung

auf Grund der Anhebung der

Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung

gemäß § 447 f Abs. 8 bis 21 ASVG;

3. Vermögenserträge der Mittel gemäß Z 1 und

2.

Beiträge an den Fonds

§ 16. (1) Beiträge des Bundes

1. Der Bund hat an den Fonds jährlich einen

Beitrag in der Höhe von 1,416% des gesamten

Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden

Jahr zu leisten,

2. der Bund hat jährlich 250 Millionen Schilling

an den Fonds zu leisten,

3. der Bund hat jährlich 80 Millionen Schilling

an den Fonds zum Ausgleich der Anrechnungsbestimmungen

im Sinne des § 28 Abs. 6

des Krankenanstaltengesetzes zu leisten.

(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 Z 1 ist mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1988 für das jeweilige Budgetjahr

in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe

sich nach den Bestimmungen über die Berechnung

der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder

an der Umsatzsteuer richtet, an den Fonds zu überweisen.

Die Vorschüsse sind zu den gesetzlichen

Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile

der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

zu überweisen.

(3) Der vom Bund an den Fonds geleistete Beitrag

gemäß Abs. 1 Z l ist als Vorschußleistung

anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige

Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung

der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den

gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 11

Abs. 1 FAG 1985 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 607/1987 zu erfolgen. Dabei entstehende

Übergenüsse oder Guthaben des Fonds sind

auszugleichen.

(4) Die Abs. 2 und 3 sind auf die dem Bund

obliegende Überweisung der nach Maßgabe landesrechtlicher

Vorschriften an den Fonds zu leistenden

Beiträge der Länder sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Beiträge des gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind

in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum Ende

eines jeden Kalenderviertels an den Fonds zu überweisen.

Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung

§ 17. (1) Dem Fonds sind die gemäß § 447 f

Abs. 1 und 5 ASVG für die Neuregelung der Beteiligung

der Träger der sozialen Krankenversicherung

an der Finanzierung der Krankenanstalten im

Sinne des § 1 Abs. 1 vorbehaltenen Mittel zu überweisen.

Diese Mittel sind von dem beim Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

errichteten Ausgleichsfonds der Träger der

sozialen Krankenversicherung zum Ende eines

jeden Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds

zu entrichten. Überweisungen bis längstens

7. April, 7. Juli, 7. Oktober und 7. Jänner des folgenden

Geschäftsjahres sind fristgerecht erfolgt.

Die endgültige Abrechnung hat bis 31. Oktober des

folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.

(2) Die Träger der sozialen Krankenversicherung

haben weiters jährlich 1160 Millionen Schilling

an den Fonds zu leisten. Diese Mittel sind in

vier gleich hohen Teilbeträgen zu den in Abs. 1

festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu

überweisen.

Zusätzliche Mittel der Träger der Krankenversicherung

§ 18. (1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung

haben zusätzlich zu den Mitteln gemäß

§ 17 im Jahre 1988 220 Millionen Schilling, im

Jahre 1989 220 Millionen Schilling und im Jahre

1990 320 Millionen Schilling an den Fonds zu leisten.

Diese Mittel sind im Jahre 1988 am 1. Oktober

1988, im Jahre 1989 am 1. Juli 1989 und im

Jahre 1990 am 1. Juli 1990 an den Fonds zu überweisen.

(2) Die Träger der Krankenversicherung haben

weitere zusätzliche Mittel an den Fonds zu leisten,

die dem Fonds aufgrund der Anhebung der

Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung

gemäß § 447 f Abs. 8 bis 21 ASVG vorbehalten

sind. Diese Mittel sind in annähernd gleich

hohen Teilbeträgen zu den in § 17 Abs. 1 festgelegten

Zahlungsterminen vorschußweise an den Fonds

zu entrichten. Die endgültige Abrechnung hat bis

31. Oktober des folgenden Geschäftsjahres zu

erfolgen.

Errechnung von Länderquoten

§ 19. (1) Von den Gesamtmitteln des Fonds sind

vor der Bildung von Länderquoten zunächst im

Jahre 1988 40 Millionen Schilling bzw. in den Jahren

1989 und 1990 jeweils 80 Millionen Schilling

abzuziehen. Davon sind im Jahre 1988 jeweils

5 Millionen Schilling bzw. in den Jahren 1989 und

1990 jeweils 10 Millionen Schilling den Ländern

Salzburg und Tirol als Finanzierungsbeiträge zur

Abgeltung ihrer überregionalen Leistungen zuzuteilen.

Im Jahre 1988 sind die restlichen 30 Millionen

Schilling bzw. in den Jahren 1989 und 1990

sind jeweils die restlichen 60 Millionen Schilling

den Ländern Oberösterreich im Ausmaß von

48,29%, Steiermark im Ausmaß von 45,19%, Tirol

im Ausmaß von 4,08% und Vorarlberg im Ausmaß

von 2,44% zum teilweisen Ausgleich des Unterschiedes

zwischen dem Anteil ihrer Volkszahl 1981

an der Gesamtbevölkerungszahl und dem Ausmaß

ihrer Landesquote gemäß Abs. 3 zuzuteilen.

(2) Innerhalb der Länderquoten sind im Jahre

1988 gemäß Abs. 3 100 Millionen Schilling für die

Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer

Großgeräte und — davon ein Höchstbetrag von

5 Millionen Schilling — für die Finanzierung von

allgemeinen Planungskonzepten und für Grundlagenarbeit

des Fonds zur Verfügung zu stellen.

Innerhalb der Länderquoten sind in den Jahren

1989 und 1990 gemäß Abs. 3 jährlich 200 Millionen

Schilling für die Investitionsfinanzierung medizinisch-

technischer Großgeräte und — davon ein

Höchstbetrag von 10 Millionen Schilling jährlich

— für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten

und Grundlagenarbeit des Fonds zur

Verfügung zu stellen. Werden die Mittel in einem

Rechnungsjahr nicht ausgeschöpft, so sind sie dem

jeweiligen Land für den Teilbetrag 2 zuzuteilen.

Der Fonds hat über die Verteilung der Mittel für

die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer

Großgeräte auf die Träger von Krankenanstalten

auf der Grundlage von Richtlinien zu entscheiden,

wobei die Höhe des Investitionszuschusses

für medizinisch-technische Großgeräte im Einzelfall

70% der Anschaffungskosten nicht übersteigt.

Die Gewährung von Investitionszuschüssen

für medizinisch-technische Großgeräte ist ausgeschlossen,

wenn der Fonds dafür einen Investitionszuschuß

gemäß § 20 Abs. 4 leistet.

(3) Von dem daraufhin verbleibenden Betrag

sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze

Länderquoten zu bilden

Burgenland 2,951%

Kärnten 7,468%

Niederösterreich 15,813%

Oberösterreich 13,838%

Salzburg 6,171%

Steiermark 12,925%

Tirol 7,524%

Vorarlberg 3,888%

Wien 29,422%

100,000%

Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse

sowie der Investitionszuschüsse im Rahmen der

Länderquoten

§ 20. (1) Innerhalb der gemäß § 19 Abs. 3 gebildeten

Länderquoten hat das jeweilige Land nach

Abzug der Mittel für die Investitionsfinanzierung

medizinisch-technischer Großgeräte und von allgemeinen

Planungskonzepten und Grundlagenarbeit

des Fonds (§ 19 Abs. 2) zwischen 75% und 90% der

verfügbaren Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung

zur Anweisung an die Träger von Krankenanstalten

vorzusehen. Es sind jedoch für diesen

Zweck zumindest Mittel im Ausmaß des Jahres

1987 zur Verfügung zu stellen. Zwischen 10% und

25% der nach Abzug der Mittel für die Investitionsfinanzierung

medizinisch-technischer Großgeräte

und von allgemeinen Planungskonzepten und

Grundlagenarbeit des Fonds (§ 19 Abs. 2) verbleibenden

jeweiligen Landesquote sind als Mittel für

die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen

zur Anweisung an die Länder bestimmt.

(2) Die im Rahmen der jeweiligen Landesquote

für die Finanzierung der Träger von Krankenanstalten

jährlich zur Verfügung stehenden Mittel

sind in zwei Teilbeträge zu 60% (Teilbetrag 1) bzw.

40% (Teilbetrag 2) aufzuteilen. An den Fonds geleistete

Vermögenserträge mit Ausnahme jener für die

zusätzlichen Mittel gemäß § 15 sind im Ausmaß der

jeweiligen Landesquote dem Teilbetrag 2 zuzuschlagen.

An den Fonds geleistete Vermögenser-

träge der zusätzlichen Mittel gemäß § 15 sind im

Ausmaß der jeweiligen Landesquote den Mitteln

für Strukturreformen zuzuschlagen.

(3) 90% des Teilbetrages 1 sind derart auf die

Träger der Krankenanstalten zu verteilen, daß die

dem einzelnen Träger gemäß den §§ 57 und 59 des

Krankenanstaltengesetzes zu gewährenden Zweckzuschüsse

in jenem Verhältnis aufgestockt werden,

das sich aus dem Gesamtbetrag an Zweckzuschüssen

gemäß den §§ 57 und 59 KAG zu 90% des Teilbetrages

1 ergibt. 10% des Teilbetrages 1 sind im

Verhältnis der Pflegetage in diesen Krankenanstalten

auf diese Träger zu verteilen.

(4) Der Teilbetrag 2 ist nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen aufzuteilen

1. Innerhalb der Länderquoten hat der Fonds

nach Maßgabe der Ländervorschläge über die

Höhe und über die Verteilung der Landesinvestitionsquoten

auf die Träger von Krankenanstalten

zu entscheiden.

2. Die Höhe des Investitionszuschusses soll im

Einzelfall 40% der Gesamtkosten des Investitionsvorhabens

nicht übersteigen. Bei Vorliegen

besonderer gesundheitspolitischer Erfordernisse

können ausnahmsweise auch höhere

Investitionszuschüsse gewährt werden.

(5) Nach Abzug der entsprechenden Landesinvestitionsquote

ist der restliche Teilbetrag 2 nach

Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf die

Träger von Krankenanstalten aufzuteilen

1. 20% der Mittel sind für die Finanzierung der

Ambulanzleistungen, gewichtet nach der Versorgungsstufe

der Krankenanstalt, bestimmt.

2. 30% der Mittel sind für die Finanzierung der

Leistungen nach der Zahl der verrechneten

Pflegetage, gewichtet nach der Versorgungsstufe

der Krankenanstalt, bestimmt.

3. 30% der Mittel sind für die Finanzierung der

Leistungen nach Pflegefällen (stationäre Aufnahmen),

gewichtet nach der Versorgungsstufe

der Krankenanstalt, bestimmt.

4. 10% der Mittel sind für die Finanzierung der

Ausbildung von Ärzten, Krankenpflegeschüler(inne)n

und Schüler(inne)n medizinischtechnischer

Schulen bestimmt. Diese Mittel

sind im Verhältnis der Zahl der in den Krankenanstalten

in Ausbildung befindlichen Personen

zu verteilen. Für Arzte ist ein Gewichtungsfaktor

von 1,0, für Krankenpflegeschüler(innen)

und Schüler(innen) des medizinisch-

technischen Fachdienstes ein Gewichtungsfaktor

von 0,5 und für Schüler(innen)

des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes

ein Gewichtungsfaktor von 0,7 anzusetzen.

5. 10% der Mittel sind für die Finanzierung ausgewählter

Leistungen der Spitzenversorgung

bestimmt. Die Verteilung dieser Mittel hat auf

die Krankenanstalten im Verhältnis der Leistungspunkte

zu erfolgen. Diese Leistungspunkte

sind nach einem Leistungskatalog, in

welchem ausgewählte Leistungen unterschiedlich

bewertet werden, pro erbrachter Leistung

zu vergeben.

(6) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 3, 4

und 5 sind — sofern es sich nicht um die Gewährung

von Investitionszuschüssen handelt — die

Daten des jeweils zweitvorangegangenen Jahres

zugrunde zu legen.

(7) Als Grundlage für die Bemessung der

Betriebs- und sonstigen Zuschüsse sowie der Investitionszuschüsse

hat der Fonds Richtlinien zu

erlassen.

Organisation des Fonds

§ 21. (1) Organ des Fonds ist die Fondsversammlung.

Die Fondsversammlung ist beim Bundeskanzleramt

einzurichten. Die Beistellung der sachlichen

und personellen Erfordernisse sowie die Führung

der Geschäfte der Fondsversammlung obliegt dem

Bundeskanzleramt.

(2) Die Fondsversammlung besteht aus 20 Mitgliedern,

die nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen bestellt werden

1. Fünf Mitglieder bestellt die Bundesregierung;

2. je ein Mitglied bestellen die Landesregierungen;

3. zwei Mitglieder bestellt der Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger;

4. je ein Mitglied bestellt der Österreichische

Städtebund, der Österreichische Gemeindebund,

die Österreichische Bischofskonferenz

gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat

sowie die Sektion Krankenversicherung

im Verband der Versicherungsunternehmen

Österreichs.

5. Für jedes der so bestellten stimmberechtigten

Mitglieder der Fondsversammlung kann ein

ständiges, stimmberechtigtes Ersatzmitglied

bestellt werden.

(3) Mitglied der Fondsversammlung kann nur

sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.

(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung

erforderlich, so hat das Bundeskanzleramt

die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden

Rechtsträger oder Organe schriftlich um Bestellung

zu ersuchen. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern

der Fondsversammlung berechtigten

Rechtsträger und Organe von diesem Recht keinen

Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben

die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung

der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung

außer Betracht.

(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung hat

der Bundeskanzler zu führen.

(6) Die Fondsversammlung hat sich ihre

Geschäftsordnung selbst zu geben.

(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder

der Fondsversammlung verfügen — unbeschadet

des Abs. 9 — über je zwei Stimmen, die

übrigen Mitglieder verfügen — mit Ausnahme des

von der Sektion Krankenversicherung im Verband

der Versicherungsunternehmen Österreichs bestellten

Mitgliedes der Fondsversammlung, das als

beratendes Mitglied nicht stimmberechtigt ist —

über je eine Stimme.

(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden

— mit Ausnahme der Entscheidung über die

Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall — einstimmig

gefaßt. Kommt ein einstimmiger Beschluß

nicht zustande, so hat der Vorsitzende der Fondsversammlung

zu versuchen, einen einstimmigen

Beschluß über einzelne Punkte, über eine Vertagung

oder über die sonstige weitere Vorgangsweise

herbeizuführen. Kommt auch darüber kein einstimmiger

Beschluß zustande, so ist wie folgt vorzugehen

1. Jedes Mitglied der Fondsversammlung kann

einen Schlichtungsausschuß, der aus dem

Bundeskanzler, dem Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz

und einem weiteren

von der Landeshauptmännerkonferenz zu

bestimmenden Landeshauptmann besteht, um

Vermittlung ersuchen; der Schlichtungsausschuß

hat binnen drei Monaten nach der erstmaligen

Beschlußfassung im Fonds zumindest

eine Sitzung abzuhalten;

2. kommt binnen drei Monaten nach der erstmaligen

Beschlußfassung im Fonds ein einstimmiger

Beschluß nicht zustande, so entscheidet

die Fondsversammlung mit einfacher Mehrheit

der Stimmen;

3. kommt eine solche Mehrheit nicht zustande,

so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über

die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden

mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt.

Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder

der Fondsversammlung verfügen in diesem Fall nur

über eine Stimme.

Berichterstattung

§ 22. Der Fonds hat den Rechtsträgern und

Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern der

Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich Bericht

über seine Tätigkeit zu erstatten.

Kundmachung der Richtlinien

§ 23. Der Fonds hat Richtlinien, die er im Sinne

dieses Bundesgesetzes erläßt, in zweckentsprechender

Weise kundzumachen.

Kontrolle durch den Rechnungshof

§ 24. Die Gebarung des Fonds unterliegt der

Kontrolle durch den Rechnungshof.

Befreiung von Gebühren und Abgaben

§ 25. (1) Der Fonds ist von allen bundesrechtlich

geregelten Abgaben befreit.

(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung

seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von

ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den

Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die

Träger der Krankenanstalten unterliegen weder der

Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen

und Vermögen.

Kommission zur Vorbereitung der Strukturänderungen

im österreichischen Krankenanstaltenwesen

§ 26. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Kommission

zur Vorbereitung der Strukturänderungen

im österreichischen Krankenanstaltenwesen einzurichten.

(2) Dieser Kommission gehören an

1. der Bundeskanzler als Vorsitzender;

2. der Bundesminister für Finanzen;

3. die Landesfinanzreferentenkonferenz;

4. der Präsident des Hauptverbandes der österreichischen

Sozialversicherungsträger,

die im Abstimmungsverfahren über je eine Stimme

verfügen. Alle Beschlüsse dieser Kommission sind

einstimmig zu fassen.

(3) Diese Kommission hat binnen vier Wochen

über Anträge, die von der Geschäftsstelle des Fonds

erstattet werden, zu entscheiden. Die Geschäftsstelle

des Fonds hat der Kommission zumindest

einmal pro Halbjahr über alle Maßnahmen, die zur

Vorbereitung der Strukturänderungen gesetzt wurden,

sowie über den Fortschritt der Arbeiten zur

Einführung des neuen Finanzierungssystems zu

berichten.

Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der

Länder

§ 27. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein gemeinsamer

Arbeitskreis für Krankenanstaltenfinanzierung

und -strukturreformen einzurichten. Dieser

Arbeitskreis hat Vorschläge für weiterführende

Konzepte zu erarbeiten, wobei der Inhalt dieser

Vereinbarung keine verbindliche Grundlage für die

zu erarbeitenden Konzepte ist; er hat auch bei der

Erarbeitung von Richtlinien des Fonds mitzuwirken.

(2) Diesem Arbeitskreis haben der Leiter der

Geschäftsstelle des Fonds, zwei weitere Vertreter

des Bundes, ein Vertreter des Hauptverbandes der

österreichischen Sozialversicherungsträger, je ein

Vertreter eines jeden Landes, des Städtebundes, des

Gemeindebundes, der Österreichischen Bischofskonferenz

gemeinsam mit dem Evangelischen

Oberkirchenrat, der Sektion Krankenversicherung

im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs,

der Österreichischen Ärztekammer sowie

des Österreichischen Arbeiterkammertages anzugehören.

(3) Den Vorsitz des Arbeitskreises hat der Leiter

der Geschäftsstelle des Fonds zu führen.

(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben hat sich

der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu

bedienen.

Übergangsbestimmungen

§ 28. (1) Das Vermögen des mit Bundesgesetz

BGBl. Nr. 215/1985 errichteten Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds geht mit allen Rechten und

Verbindlichkeiten auf den mit diesem Bundesgesetz

errichteten Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

über.

(2) Ein gemäß § 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 215/1985 bestelltes Mitglied der Fondsversammlung

ist so lange Mitglied der Fondsversammlung

gemäß § 21 Abs. 2, bis für dieses ein

anderes Mitglied bestellt wird.

(3) Bis zur Beschlußfassung von Richtlinien für

die Planung, Errichtung, Ausstattung sowie den

Betrieb von Krankenanstalten, für die Vergabe von

Investitionszuschüssen, für die Genehmigung von

Neu- und Zubauten in Krankenanstalten als Voraussetzung

für die Gewährung von Investitionszuschüssen,

Betriebs- und sonstigen Zuschüssen, für

die Bemessung der Zuschüsse im Falle der Neueröffnung

von Krankenanstalten, für eine bundeseinheitliche

Form der Kostenrechnung in Krankenanstalten,

für ein einheitliches System der Leistungserfassung

und Leistungsstatistik in Krankenanstalten

und einer Geschäftsordnung des Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds sind die entsprechenden

von der Fondsversammlung gemäß BGBl. Nr. 215/

1985 beschlossenen Richtlinien sinngemäß anzuwenden.

Schlußbestimmungen

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1988 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt gemeinsam mit der

Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die

Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung

des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds für die

Jahre 1988 bis einschließlich 1990 außer Kraft.

Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. Hinsichtlich des § 21 Abs. 2 Z 1 die Bundesregierung,

2. hinsichtlich der §§ 16 und 25 der Bundesminister

für Finanzen,

3. hinsichtlich der §§ 17 und 18 der Bundesminister

für Arbeit und Soziales,

4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundeskanzler.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →