281. Bundesgesetz: Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Gegenstand
§ 1. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
sind
1. im Rahmen von Länderquoten Betriebszuschüsse,
sonstige Zuschüsse und Investitionszuschüsse
nach § 20 an die Träger öffentlicher
Krankenanstalten der in § 2 Abs. 1 Z 1
und 2 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl.
Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 282/1988, bezeichneten
Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen der
öffentlichen Krankenanstalten für Geisteskrankheiten
sowie an die Träger privater
Krankenanstalten der in § 2 Abs. 1 Z 1 des
Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art,
die gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes
als gemeinnützig geführte Krankenanstalten
zu betrachten sind, zu leisten und
2. im Rahmen von Länderquoten Mittel für
Strukturreformen nach § 2 an die Länder zur
Entlastung des stationären Akutbereiches in
den Krankenanstalten zu leisten.
(2) In den Jahren 1988, 1989 und 1990 ist österreichweit
die Zahl der Akutbetten der nachfolgend
angeführten Krankenanstalten — ausgenommen
die Betten von Abteilungen für Psychiatrie und
Neurologie — nach Maßgabe eines Realisierungsplanes,
der bis 31. Oktober 1988 im Arbeitskreis für
Krankenanstaltenfinanzierung und -Strukturreformen
(§ 27) zu erarbeiten ist und daraufhin in der
Fondsversammlung zu beschließen ist, um 2600 zu
verringern
1. öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2
Abs. 1 Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes,
2. private Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1
Z 1 und 2 des Krankenanstaltengesetzes, die
gemäß § 16 des Krankenanstaltengesetzes als
gemeinnützig geführte Krankenanstalten zu
betrachten sind, ausgenommen Krankenanstalten
des Bundes und der Träger der Sozialversicherung,
3. private, nicht gemeinnützig geführte Krankenanstalten
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 6
des Krankenanstaltengesetzes.
Dem Abbau entsprechend sind auch die personellen
und apparativen Kapazitäten und die tatsächlich
aufgestellten Betten zu verringern. Der Arbeitskreis
für Krankenanstaltenfinanzierung und -strukturreformen
hat die Vorarbeiten unverzüglich in Angriff
zu nehmen und termingemäß so abzuschließen,
daß die Fondsversammlung gemäß § 21 im Jahre
1988 darüber Beschluß fassen kann.
(3) Ab 1. Jänner 1989 haben die Träger von
Krankenanstalten die Entlassungsdiagnosen der in
stationärer Behandlung befindlichen Patienten
nach Maßgabe der §§ 62 d und e des Krankenanstaltengesetzes
zu erfassen. Zur Erarbeitung von
umfassenden Grundlagen für die Finanzierung von
Krankenanstalten ist der Fonds berechtigt, auch die
Vorlage von Berichten über die im Berichtsjahr in
den Krankenanstalten ambulant behandelten
Patienten auf der Grundlage von Richtlinien anzufordern.
(4) Innerhalb der jeweiligen Länderquoten ist ab
1. Juli 1990 der Teilbetrag 1 gemäß § 20 Abs. 3
erster Satz auf Grundlage der erfaßten Diagnosen
des Jahres 1989 an die Träger von Krankenanstalten
zu überweisen. Voraussetzung hiefür ist, daß
sich der Bund mit den Ländern vor diesem Zeitpunkt
über die Diagnosenbewertung und die darauf
zu stützende konkrete Mittelverteilung einigt.
Der Fonds hat die hiefür notwendigen Verhandlungen
unverzüglich einzuleiten.
(5) Der Bund hat die legistischen Voraussetzungen
für Maßnahmen der Länder zu schaffen, um
im Zusammenwirken aller Institutionen regionale
Modellversuche zur Erprobung integrierter Versorgungssysteme
zu ermöglichen, die insbesondere
eine finanzielle Durchlässigkeit und den Mitteleinsatz
dort zulassen, wo es zur optimalen Versorgung
des Patienten unter Beachtung ökonomischer
Überlegungen möglich erscheint. Der Fonds hat die
hiefür notwendigen Verhandlungen unverzüglich
einzuleiten.
Mittel für Strukturreformen
§ 2. (1) Zwischen 10% und 25% der nach Abzug
der Mittel gemäß § 19 Abs. 2 verbleibenden jeweiligen
Landesquote sind als Mittel für die Finanzierung
von strukturverbessernden Maßnahmen, das
sind alle Maßnahmen, die zur Entlastung des stationären
Akutbereiches in den Krankenanstalten
führen, bestimmt.
(2) Dem Fonds sind bis 31. März eines jeden
Jahres der Prozentsatz gemäß Abs. 1 sowie die
Ziel- und Planvorstellungen für den Einsatz dieser
zweckgebundenen Mittel in Verbindung mit den
vom Land für die Erreichung der gleichen Ziele
allenfalls bereitgestellten Mittel projektbezogen
bekanntzugeben.
(3) Bei der Verwendung dieser Mittel sind insbesondere
folgende Zielvorgaben einzuhalten
1. Der Abbau von Kapazitäten in allen Bereichen
der Akutversorgung von Krankenanstalten;
2. die Schaffung und der Ausbau alternativer
Versorgungseinrichtungen, insbesondere Pflegebetten,
Hauskrankenpflege und mobile
Dienste;
3. der Ausbau integrierter Versorgungssysteme,
insbesondere Sozial- und Gesundheitssprengel.
(4) Der Fonds hat Richtlinien für die Mittelzuteilung,
die Verwendung, die Abrechnung sowie den
Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung dieser
Mittel zu erlassen.
(5) Die Mittel für Strukturreformen sind während
der gesamten Laufzeit dieser Vereinbarung
nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden. Nach
Ablauf des Jahres 1990 nicht ausgeschöpfte Mittel
sind weiterhin zweckgebunden nach Maßgabe des
Abs. 3 zu verwenden.
Österreichischer Krankenanstaltenplan
§ 3. Der vom Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz unter Bedachtnahme auf die
Landeskrankenanstaltenpläne mit der Möglichkeit
eines überregionalen Ausgleiches erarbeitete Österreichische
Krankenanstaltenplan (§ 3 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 215/1985) ist durch eine geeignete
Systemplanung weiterzuentwickeln.
Einrichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
§ 4. Zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist der Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
— im folgenden Fonds genannt — einzurichten.
Aufgaben des Fonds
§ 5. Aufgaben des Fonds sind
1. die Gewährung von Betriebszuschüssen und
sonstigen Zuschüssen gemäß § 20 im Rahmen
von Länderquoten an Träger von Krankenanstalten;
2. die Gewährung von Investitionszuschüssen
gemäß § 20 im Rahmen von Länderquoten
an Träger von Krankenanstalten;
3. die Gewährung von Mitteln für Strukturreformen
gemäß § 2 an die Länder auf der
Grundlage von Richtlinien;
4. die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung
auf Grundlage der Daten des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger;
5. die Erlassung von Richtlinien (einschließlich
Kennzahlen) für die Planung, Errichtung
und Ausstattung sowie den Betrieb von
Krankenanstalten;
6. die Weiterentwicklung der Kostenrechnung
für Krankenanstalten;
7. die Erlassung von Richtlinien für die Diagnosenerfassung
für Krankenanstalten und
die Wartung des Diagnosenschlüssels;
8. die Auswertung der Entlassungsdiagnosen
und der medizinischen Einzelleistungen
nach gesundheitspolitischen Grundsätzen;
9. die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik
für Krankenanstalten;
10. die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen
für die Planung, Errichtung und
Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
11. die Weiterentwicklung des Österreichischen
Krankenanstaltenplanes;
12. die Genehmigung von Neu-, Zu- und
Umbauten in Krankenanstalten, welche eine
Erweiterung des Umfanges oder des Zweckes
zur Folge haben, auf Grundlage von
Richtlinien;
13. die Genehmigung der Anschaffung medizinisch-
technischer Großgeräte in Krankenanstalten
auf Grundlage von Richtlinien;
14. die Überwachung des österreichweiten
Abbaues der Akutbetten;
15. die Erarbeitung eines neuen leistungsbezogenen
Finanzierungssystems und die Vorbereitung
der Systemumstellung auf die leistungsbezogene
Finanzierung auf der Grundlage
der neueingeführten Diagnosencodierung;
16. die Entscheidung über die Finanzierung von
allgemeinen Planungskonzepten und Grundlagenarbeit
des Fonds.
Betriebszuschüsse und sonstige Zuschüsse im Rahmen
von Länderquoten gemäß § 20
§ 6. (1) Betriebskosten sind die in den §§ 2 und 5
der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung,
BGBl. Nr. 328/1977, umschriebenen Kosten mit
Ausnahme der Zusatzkosten.
(2) Die Träger der im § 1 Abs. 1 genannten
Krankenanstalten (im folgenden kurz: Träger von
Krankenanstalten) haben nach Maßgabe der nachstehenden
Abs. 3 und 4 sowie des § 20 Anspruch
auf die Gewährung von Zuschüssen im Rahmen
von Länderquoten durch den Fonds.
(3) Anträgen auf die Gewährung von Zuschüssen
sind die erforderlichen Nachweise über die finanzielle
Gebarung der Krankenanstalt, insbesondere
über den Gesamtbettenstand, die Auslastung, die
amtlich festgesetzten Pflegegebühren, die Einnahmen,
die Ausgaben, den Betriebsabgang sowie die
Ergebnisse der Kostenstellenrechnung und der Leistungsstatistik
sowie eine die Richtigkeit des Antrages
betreffende Stellungnahme der nach Lage der
Krankenanstalt örtlich zuständigen Landesregierung
anzuschließen. Anträgen von Trägern privater
Krankenanstalten im Sinne des § 1 Abs. 1 ist eine
Erklärung der nach Lage der Krankenanstalt örtlich
zuständigen Landesregierung anzuschließen,
ob die Krankenanstalt als eine gemeinnützig
geführte Krankenanstalt im Sinne des § 16 des
Krankenanstaltengesetzes zu betrachten ist. Die
Anträge auf Gewährung von Zuschüssen müssen
bis längstens 31. Juli eines jeden Kalenderjahres mit
allen erforderlichen Beilagen beim Fonds eingelangt
sein.
(4) Die Gewährung von Betriebszuschüssen ist
ferner an die Bedingung gebunden, daß der Träger
der Krankenanstalt
1. ein Buchführungssystem anwendet, wie es
die Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung
vorsieht,
2. einen maschinenlesbaren Bericht über die
Diagnosen nach Maßgabe der §§ 62 d und e
des Krankenanstaltengesetzes vorlegt,
3. eine Leistungsstatistik — nach Maßgabe der
vom Fonds ausgearbeiteten Richtlinien — eingerichtet
hat,
4. dem Fonds gestattet, Erhebungen über die
Betriebsorganisation und den Betriebsablauf
der Krankenanstalt durchzuführen und in die
die Betriebsführung der Krankenanstalt
betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen,
5. die Genehmigung des Fonds im Sinne des
§ 12 bzw. 13 erhalten hat, soferne er die
Betriebszuschüsse für Neu-, Zu- und Umbauten
in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung
des Umfanges oder des Zweckes zur
Folge haben, sowie für medizinisch-technische
Großgeräte beantragt. Neu-, Zu- und
Umbauten in Krankenanstalten und medizinisch-
technische Großgeräte im Sinne des § 7
Abs. 3 sind von dieser Bestimmung ausgenommen,
6. ab 1. Jänner 1989 in allgemeinen Krankenanstalten,
die als Ausbildungsstätten zum praktischen
Arzt anerkannt sind, auf je 15 systemisierte
Betten mindestens einen in Ausbildung
zum praktischen Arzt stehenden Arzt beschäftigt
(§ 105 Abs. 2 Ärztegesetz 1984 in der Fassung
BGBl. Nr. 314/1987 sowie die auf dieser
Grundlage erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften).
(5) Im Falle der Neueröffnung von Krankenanstalten
sind unter sinngemäßer Anwendung des
Abs. 4 Ziffer 5 ab der Inbetriebnahme der Krankenanstalt
Betriebs- und sonstige Zuschüsse zu leisten.
Für die Bemessung der Zuschüsse sind bis zum
Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Inbetriebnahme
folgt, die Daten vergleichbarer Krankenanstalten
(§ 20 Abs. 6) heranzuziehen.
(6) Die vom Fonds gewährten Zuschüsse sind
direkt an die antragstellenden Träger der Krankenanstalten
zu überweisen. Die nach Lage der Krankenanstalt
örtlich zuständige Landesregierung ist
von der Erledigung des Antrages in Kenntnis zu
setzen.
(7) Die vom Fonds gemäß § 20 Abs. 3 zu gewährenden
Zuschüsse sind monatlich vorschußweise zu
leisten. Die vom Fonds gemäß § 20 Abs. 5 zu
gewährenden Betriebszuschüsse sind auf Grund der
Beschlüsse der Fondsversammlung und nach Maßgabe
der dem Fonds zufließenden Mittel vorschußweise
zu leisten. Die Zwischenabrechnung hat bis
30. April des auf die Antragstellung folgenden Jahres,
die Endabrechnung nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses
zu erfolgen.
Investitionszuschüsse im Rahmen von Länderquoten
§ 7. (1) Investitionen sind Ausgaben für die
Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern
im Sinne des § 16 Abs. 1 der Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung.
(2) Den Trägern von Krankenanstalten können
— unbeschadet der Gewährung von Zuschüssen im
Sinne des § 20 Abs. 3 — unter sinngemäßer Anwendung
des § 6 Abs. 3, 4 und 6 und nach Maßgabe
des § 20 Abs. 4 Investitionszuschüsse im Rahmen
von Länderquoten gewährt werden. Investitionszuschüsse
für Neu-, Zu- und Umbauten in Krankenanstalten,
welche eine Erweiterung des Umfanges
oder des Zweckes zur Folge haben, und Investitionszuschüsse
für medizinisch-technische Großgeräte,
sind nur für die vom Fonds genehmigten Vorhaben
zu gewähren.
(3) Abs. 2 letzter Satz gilt nicht
1. für Neu- und Zubauten in Krankenanstalten,
für welche zum Stichtag 14. September 1982
von der zuständigen Landesregierung die
Errichtungsbewilligung gemäß den einschlägigen
landesgesetzlichen Vorschriften erteilt
worden ist;
2. für Umbauten in Krankenanstalten, für welche
zum Stichtag 31. Dezember 1987 von der
zuständigen Landesregierung die Errichtungsbewilligung
gemäß den einschlägigen landesgesetzlichen
Vorschriften erteilt worden ist;
3. für medizinisch-technische Großgeräte in
Krankenanstalten, sofern der Träger der
Krankenanstalt dem Fonds deren betriebsbereite
Aufstellung bis 30. Juni 1988 anzeigt,
oder bei denen die Aufstellung nach den landesgesetzlichen
Bestimmungen vor dem
1. Jänner 1988 begonnen wurde.
Richtlinien für die Planung, Errichtung, Ausstattung
sowie den Betrieb von Krankenanstalten
§ 8. Der Fonds hat als Grundlage für die Gewährung
von Zuschüssen im Sinne des § 20 Richtlinien
(einschließlich Kennzahlen) insbesondere über die
bauliche Ausgestaltung, apparative Ausstattung von
Krankenanstalten, die Anschaffung und den Verbrauch
von Medikamenten sowie den Personaleinsatz
zu erlassen. Dabei ist auf eine möglichst rationelle
Führung der Krankenanstalten und eine
gleichmäßige medizinische Versorgung der Bevölkerung
sowie auf gesundheitspolitische Schwerpunkte,
wie sie im Österreichischen Krankenanstaltenplan
festgelegt sind, Rücksicht zu nehmen. Die
Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) haben ferner
Regelungen über die Aufteilung der Mittel
gemäß § 20 für Betriebs-, sonstige Zuschüsse und
Investitionszuschüsse zu enthalten.
Kostenrechnung für Krankenanstalten
§ 9. Dem Fonds obliegt die Anpassung der Richtlinien
für das von den Trägern von Krankenanstalten
anzuwendende Buchführungssystem (§ 6 Abs. 4
Ziffer 1) an den jeweils neuesten Stand der medizinischen,
technischen und wirtschaftlichen Entwicklung.
Leistungsstatistik für Krankenanstalten
§ 10. (1) Der Fonds hat Richtlinien für ein einheitliches
System der Leistungserfassung und Leistungsstatistik
in den Krankenanstalten zu erlassen.
(2) Der Fonds hat aus den Ergebnissen der
Kostenstellenrechnung und den Daten der Leistungsstatistik
in Abstimmung mit dem Österreichischen
Krankenanstaltenplan Bewertungskriterien
für die Ergebnisse der Kostenstellenrechnung
festzulegen.
Rationalisierungsvorschläge
§ 11. Der Fonds kann für einzelne Krankenanstalten
auf Antrag des Trägers oder bei auffällig
hohen Kosten je Pflegetag im Vergleich zu gleichartigen
Krankenanstalten von sich aus Rationalisierungsvorschläge
erstatten.
Genehmigung von Neu-, Zu- und Umbauten in
Krankenanstalten
§ 12. (1) Der Fonds hat Neu-, Zu- und Umbauten
in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung
des Umfanges oder des Zweckes zur Folge haben,
deren Träger zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung
für die Gewährung von Investitionszuschüssen,
Betriebs- und sonstigen Zuschüssen
gemäß § 20 zu genehmigen. Diese Genehmigung ist
zu erteilen, wenn das Bauvorhaben zur Sicherung
einer gleichmäßigen medizinischen Versorgung der
Bevölkerung notwendig, im Österreichischen Krankenanstaltenplan
vorgesehen und mit den Grundsätzen
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit vereinbar ist.
(2) Als Grundlage für die Genehmigung im
Sinne des Abs. 1 hat der Fonds Richtlinien zu erlassen.
(3) Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung
geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen
bleiben unberührt.
(4) Bis zur endgültigen Beschlußfassung über
den Österreichischen Krankenanstaltenplan durch
die Fondsversammlung sind die Landes-Krankenanstaltenpläne
heranzuziehen, sofern die weiteren
in Abs. 1 genannten Voraussetzungen für eine
Genehmigung vorliegen.
Genehmigung von medizinisch-technischen Großgeräten
in Krankenanstalten
§ 13. (1) Der Fonds hat medizinisch-technische
Großgeräte in Krankenanstalten, deren Träger
zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung für die
Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und
sonstigen Zuschüssen gemäß § 20 für diese
Geräte zu genehmigen.
(2) Medizinisch-technische Großgeräte im Sinne
des Abs. 1 sind
1. Diagnosegeräte
a) Computer-Tomographen
b) Emissions-Computer-Tomographen
c) Kernspin-Tomographen
d) Koronarangiographische Arbeitsplätze
e) Digitale Subtraktions-Angiographiegeräte
f) Positronen-Emissionstomograph
2. Therapiegeräte
a) Tele-Kobalt-Therapiegeräte
b) Linearbeschleuniger
c) Stoßwellenlithotripter
d) Kreisbeschleuniger
3. Weitere Diagnose- oder Therapiegeräte, die
der Fonds durch Erlassung von Richtlinien
gemäß Abs. 3 bestimmt.
(3) Als Grundlage für die Genehmigung im
Sinne des Abs. 1 hat der Fonds Richtlinien (einschließlich
Kriterien einer bundesweiten Bedarfs- und
Standortplanung für medizinisch-technische
Großgeräte) zu erlassen.
(4) Die für die Erteilung der Bewilligung geltenden
landesgesetzlichen Bestimmungen bleiben
unberührt.
Mittel des Fonds
§ 14. Mittel des Fonds sind
1. Beiträge des Bundes und der Länder;
2. Mittel gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 lit. a FAG 1985 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 607/1987;
3. Mittel der Träger der Krankenversicherung;
4. Vermögenserträge;
5. sonstige Mittel.
Zusätzliche Mittel des Fonds
§ 15. Zusätzliche Mittel des Fonds sind
1. zusätzliche Mittel der Träger der sozialen
Krankenversicherung
a) im Jahre 1988 220 Millionen Schilling,
b) im Jahre 1989 220 Millionen Schilling,
c) im Jahre 1990 320 Millionen Schilling;
2. zusätzliche Mittel der Träger der Krankenversicherung
auf Grund der Anhebung der
Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung
gemäß § 447 f Abs. 8 bis 21 ASVG;
3. Vermögenserträge der Mittel gemäß Z 1 und
2.
Beiträge an den Fonds
§ 16. (1) Beiträge des Bundes
1. Der Bund hat an den Fonds jährlich einen
Beitrag in der Höhe von 1,416% des gesamten
Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden
Jahr zu leisten,
2. der Bund hat jährlich 250 Millionen Schilling
an den Fonds zu leisten,
3. der Bund hat jährlich 80 Millionen Schilling
an den Fonds zum Ausgleich der Anrechnungsbestimmungen
im Sinne des § 28 Abs. 6
des Krankenanstaltengesetzes zu leisten.
(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 Z 1 ist mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1988 für das jeweilige Budgetjahr
in monatlichen Vorschüssen, deren Höhe
sich nach den Bestimmungen über die Berechnung
der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder
an der Umsatzsteuer richtet, an den Fonds zu überweisen.
Die Vorschüsse sind zu den gesetzlichen
Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile
der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
zu überweisen.
(3) Der vom Bund an den Fonds geleistete Beitrag
gemäß Abs. 1 Z l ist als Vorschußleistung
anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige
Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung
der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 11
Abs. 1 FAG 1985 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 607/1987 zu erfolgen. Dabei entstehende
Übergenüsse oder Guthaben des Fonds sind
auszugleichen.
(4) Die Abs. 2 und 3 sind auf die dem Bund
obliegende Überweisung der nach Maßgabe landesrechtlicher
Vorschriften an den Fonds zu leistenden
Beiträge der Länder sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Beiträge des gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sind
in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum Ende
eines jeden Kalenderviertels an den Fonds zu überweisen.
Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung
§ 17. (1) Dem Fonds sind die gemäß § 447 f
Abs. 1 und 5 ASVG für die Neuregelung der Beteiligung
der Träger der sozialen Krankenversicherung
an der Finanzierung der Krankenanstalten im
Sinne des § 1 Abs. 1 vorbehaltenen Mittel zu überweisen.
Diese Mittel sind von dem beim Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
errichteten Ausgleichsfonds der Träger der
sozialen Krankenversicherung zum Ende eines
jeden Kalenderviertels vorschußweise an den Fonds
zu entrichten. Überweisungen bis längstens
7. April, 7. Juli, 7. Oktober und 7. Jänner des folgenden
Geschäftsjahres sind fristgerecht erfolgt.
Die endgültige Abrechnung hat bis 31. Oktober des
folgenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
(2) Die Träger der sozialen Krankenversicherung
haben weiters jährlich 1160 Millionen Schilling
an den Fonds zu leisten. Diese Mittel sind in
vier gleich hohen Teilbeträgen zu den in Abs. 1
festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu
überweisen.
Zusätzliche Mittel der Träger der Krankenversicherung
§ 18. (1) Die Träger der sozialen Krankenversicherung
haben zusätzlich zu den Mitteln gemäß
§ 17 im Jahre 1988 220 Millionen Schilling, im
Jahre 1989 220 Millionen Schilling und im Jahre
1990 320 Millionen Schilling an den Fonds zu leisten.
Diese Mittel sind im Jahre 1988 am 1. Oktober
1988, im Jahre 1989 am 1. Juli 1989 und im
Jahre 1990 am 1. Juli 1990 an den Fonds zu überweisen.
(2) Die Träger der Krankenversicherung haben
weitere zusätzliche Mittel an den Fonds zu leisten,
die dem Fonds aufgrund der Anhebung der
Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung
gemäß § 447 f Abs. 8 bis 21 ASVG vorbehalten
sind. Diese Mittel sind in annähernd gleich
hohen Teilbeträgen zu den in § 17 Abs. 1 festgelegten
Zahlungsterminen vorschußweise an den Fonds
zu entrichten. Die endgültige Abrechnung hat bis
31. Oktober des folgenden Geschäftsjahres zu
erfolgen.
Errechnung von Länderquoten
§ 19. (1) Von den Gesamtmitteln des Fonds sind
vor der Bildung von Länderquoten zunächst im
Jahre 1988 40 Millionen Schilling bzw. in den Jahren
1989 und 1990 jeweils 80 Millionen Schilling
abzuziehen. Davon sind im Jahre 1988 jeweils
5 Millionen Schilling bzw. in den Jahren 1989 und
1990 jeweils 10 Millionen Schilling den Ländern
Salzburg und Tirol als Finanzierungsbeiträge zur
Abgeltung ihrer überregionalen Leistungen zuzuteilen.
Im Jahre 1988 sind die restlichen 30 Millionen
Schilling bzw. in den Jahren 1989 und 1990
sind jeweils die restlichen 60 Millionen Schilling
den Ländern Oberösterreich im Ausmaß von
48,29%, Steiermark im Ausmaß von 45,19%, Tirol
im Ausmaß von 4,08% und Vorarlberg im Ausmaß
von 2,44% zum teilweisen Ausgleich des Unterschiedes
zwischen dem Anteil ihrer Volkszahl 1981
an der Gesamtbevölkerungszahl und dem Ausmaß
ihrer Landesquote gemäß Abs. 3 zuzuteilen.
(2) Innerhalb der Länderquoten sind im Jahre
1988 gemäß Abs. 3 100 Millionen Schilling für die
Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer
Großgeräte und — davon ein Höchstbetrag von
5 Millionen Schilling — für die Finanzierung von
allgemeinen Planungskonzepten und für Grundlagenarbeit
des Fonds zur Verfügung zu stellen.
Innerhalb der Länderquoten sind in den Jahren
1989 und 1990 gemäß Abs. 3 jährlich 200 Millionen
Schilling für die Investitionsfinanzierung medizinisch-
technischer Großgeräte und — davon ein
Höchstbetrag von 10 Millionen Schilling jährlich
— für die Finanzierung von allgemeinen Planungskonzepten
und Grundlagenarbeit des Fonds zur
Verfügung zu stellen. Werden die Mittel in einem
Rechnungsjahr nicht ausgeschöpft, so sind sie dem
jeweiligen Land für den Teilbetrag 2 zuzuteilen.
Der Fonds hat über die Verteilung der Mittel für
die Investitionsfinanzierung medizinisch-technischer
Großgeräte auf die Träger von Krankenanstalten
auf der Grundlage von Richtlinien zu entscheiden,
wobei die Höhe des Investitionszuschusses
für medizinisch-technische Großgeräte im Einzelfall
70% der Anschaffungskosten nicht übersteigt.
Die Gewährung von Investitionszuschüssen
für medizinisch-technische Großgeräte ist ausgeschlossen,
wenn der Fonds dafür einen Investitionszuschuß
gemäß § 20 Abs. 4 leistet.
(3) Von dem daraufhin verbleibenden Betrag
sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze
Länderquoten zu bilden
Burgenland 2,951%
Kärnten 7,468%
Niederösterreich 15,813%
Oberösterreich 13,838%
Salzburg 6,171%
Steiermark 12,925%
Tirol 7,524%
Vorarlberg 3,888%
Wien 29,422%
100,000%
Bemessung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse
sowie der Investitionszuschüsse im Rahmen der
Länderquoten
§ 20. (1) Innerhalb der gemäß § 19 Abs. 3 gebildeten
Länderquoten hat das jeweilige Land nach
Abzug der Mittel für die Investitionsfinanzierung
medizinisch-technischer Großgeräte und von allgemeinen
Planungskonzepten und Grundlagenarbeit
des Fonds (§ 19 Abs. 2) zwischen 75% und 90% der
verfügbaren Mittel für die Krankenanstaltenfinanzierung
zur Anweisung an die Träger von Krankenanstalten
vorzusehen. Es sind jedoch für diesen
Zweck zumindest Mittel im Ausmaß des Jahres
1987 zur Verfügung zu stellen. Zwischen 10% und
25% der nach Abzug der Mittel für die Investitionsfinanzierung
medizinisch-technischer Großgeräte
und von allgemeinen Planungskonzepten und
Grundlagenarbeit des Fonds (§ 19 Abs. 2) verbleibenden
jeweiligen Landesquote sind als Mittel für
die Finanzierung von strukturverbessernden Maßnahmen
zur Anweisung an die Länder bestimmt.
(2) Die im Rahmen der jeweiligen Landesquote
für die Finanzierung der Träger von Krankenanstalten
jährlich zur Verfügung stehenden Mittel
sind in zwei Teilbeträge zu 60% (Teilbetrag 1) bzw.
40% (Teilbetrag 2) aufzuteilen. An den Fonds geleistete
Vermögenserträge mit Ausnahme jener für die
zusätzlichen Mittel gemäß § 15 sind im Ausmaß der
jeweiligen Landesquote dem Teilbetrag 2 zuzuschlagen.
An den Fonds geleistete Vermögenser-
träge der zusätzlichen Mittel gemäß § 15 sind im
Ausmaß der jeweiligen Landesquote den Mitteln
für Strukturreformen zuzuschlagen.
(3) 90% des Teilbetrages 1 sind derart auf die
Träger der Krankenanstalten zu verteilen, daß die
dem einzelnen Träger gemäß den §§ 57 und 59 des
Krankenanstaltengesetzes zu gewährenden Zweckzuschüsse
in jenem Verhältnis aufgestockt werden,
das sich aus dem Gesamtbetrag an Zweckzuschüssen
gemäß den §§ 57 und 59 KAG zu 90% des Teilbetrages
1 ergibt. 10% des Teilbetrages 1 sind im
Verhältnis der Pflegetage in diesen Krankenanstalten
auf diese Träger zu verteilen.
(4) Der Teilbetrag 2 ist nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen aufzuteilen
1. Innerhalb der Länderquoten hat der Fonds
nach Maßgabe der Ländervorschläge über die
Höhe und über die Verteilung der Landesinvestitionsquoten
auf die Träger von Krankenanstalten
zu entscheiden.
2. Die Höhe des Investitionszuschusses soll im
Einzelfall 40% der Gesamtkosten des Investitionsvorhabens
nicht übersteigen. Bei Vorliegen
besonderer gesundheitspolitischer Erfordernisse
können ausnahmsweise auch höhere
Investitionszuschüsse gewährt werden.
(5) Nach Abzug der entsprechenden Landesinvestitionsquote
ist der restliche Teilbetrag 2 nach
Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf die
Träger von Krankenanstalten aufzuteilen
1. 20% der Mittel sind für die Finanzierung der
Ambulanzleistungen, gewichtet nach der Versorgungsstufe
der Krankenanstalt, bestimmt.
2. 30% der Mittel sind für die Finanzierung der
Leistungen nach der Zahl der verrechneten
Pflegetage, gewichtet nach der Versorgungsstufe
der Krankenanstalt, bestimmt.
3. 30% der Mittel sind für die Finanzierung der
Leistungen nach Pflegefällen (stationäre Aufnahmen),
gewichtet nach der Versorgungsstufe
der Krankenanstalt, bestimmt.
4. 10% der Mittel sind für die Finanzierung der
Ausbildung von Ärzten, Krankenpflegeschüler(inne)n
und Schüler(inne)n medizinischtechnischer
Schulen bestimmt. Diese Mittel
sind im Verhältnis der Zahl der in den Krankenanstalten
in Ausbildung befindlichen Personen
zu verteilen. Für Arzte ist ein Gewichtungsfaktor
von 1,0, für Krankenpflegeschüler(innen)
und Schüler(innen) des medizinisch-
technischen Fachdienstes ein Gewichtungsfaktor
von 0,5 und für Schüler(innen)
des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes
ein Gewichtungsfaktor von 0,7 anzusetzen.
5. 10% der Mittel sind für die Finanzierung ausgewählter
Leistungen der Spitzenversorgung
bestimmt. Die Verteilung dieser Mittel hat auf
die Krankenanstalten im Verhältnis der Leistungspunkte
zu erfolgen. Diese Leistungspunkte
sind nach einem Leistungskatalog, in
welchem ausgewählte Leistungen unterschiedlich
bewertet werden, pro erbrachter Leistung
zu vergeben.
(6) Den Berechnungen im Sinne der Abs. 3, 4
und 5 sind — sofern es sich nicht um die Gewährung
von Investitionszuschüssen handelt — die
Daten des jeweils zweitvorangegangenen Jahres
zugrunde zu legen.
(7) Als Grundlage für die Bemessung der
Betriebs- und sonstigen Zuschüsse sowie der Investitionszuschüsse
hat der Fonds Richtlinien zu
erlassen.
Organisation des Fonds
§ 21. (1) Organ des Fonds ist die Fondsversammlung.
Die Fondsversammlung ist beim Bundeskanzleramt
einzurichten. Die Beistellung der sachlichen
und personellen Erfordernisse sowie die Führung
der Geschäfte der Fondsversammlung obliegt dem
Bundeskanzleramt.
(2) Die Fondsversammlung besteht aus 20 Mitgliedern,
die nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen bestellt werden
1. Fünf Mitglieder bestellt die Bundesregierung;
2. je ein Mitglied bestellen die Landesregierungen;
3. zwei Mitglieder bestellt der Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger;
4. je ein Mitglied bestellt der Österreichische
Städtebund, der Österreichische Gemeindebund,
die Österreichische Bischofskonferenz
gemeinsam mit dem Evangelischen Oberkirchenrat
sowie die Sektion Krankenversicherung
im Verband der Versicherungsunternehmen
Österreichs.
5. Für jedes der so bestellten stimmberechtigten
Mitglieder der Fondsversammlung kann ein
ständiges, stimmberechtigtes Ersatzmitglied
bestellt werden.
(3) Mitglied der Fondsversammlung kann nur
sein, wer zum Nationalrat wählbar ist.
(4) Ist die Bestellung von Mitgliedern der Fondsversammlung
erforderlich, so hat das Bundeskanzleramt
die gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden
Rechtsträger oder Organe schriftlich um Bestellung
zu ersuchen. Machen die zur Bestellung von Mitgliedern
der Fondsversammlung berechtigten
Rechtsträger und Organe von diesem Recht keinen
Gebrauch und bestellen keine Mitglieder, so bleiben
die nichtbestellten Mitglieder bei der Feststellung
der Beschlußfähigkeit der Fondsversammlung
außer Betracht.
(5) Den Vorsitz in der Fondsversammlung hat
der Bundeskanzler zu führen.
(6) Die Fondsversammlung hat sich ihre
Geschäftsordnung selbst zu geben.
(7) Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder
der Fondsversammlung verfügen — unbeschadet
des Abs. 9 — über je zwei Stimmen, die
übrigen Mitglieder verfügen — mit Ausnahme des
von der Sektion Krankenversicherung im Verband
der Versicherungsunternehmen Österreichs bestellten
Mitgliedes der Fondsversammlung, das als
beratendes Mitglied nicht stimmberechtigt ist —
über je eine Stimme.
(8) Die Beschlüsse der Fondsversammlung werden
— mit Ausnahme der Entscheidung über die
Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall — einstimmig
gefaßt. Kommt ein einstimmiger Beschluß
nicht zustande, so hat der Vorsitzende der Fondsversammlung
zu versuchen, einen einstimmigen
Beschluß über einzelne Punkte, über eine Vertagung
oder über die sonstige weitere Vorgangsweise
herbeizuführen. Kommt auch darüber kein einstimmiger
Beschluß zustande, so ist wie folgt vorzugehen
1. Jedes Mitglied der Fondsversammlung kann
einen Schlichtungsausschuß, der aus dem
Bundeskanzler, dem Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz
und einem weiteren
von der Landeshauptmännerkonferenz zu
bestimmenden Landeshauptmann besteht, um
Vermittlung ersuchen; der Schlichtungsausschuß
hat binnen drei Monaten nach der erstmaligen
Beschlußfassung im Fonds zumindest
eine Sitzung abzuhalten;
2. kommt binnen drei Monaten nach der erstmaligen
Beschlußfassung im Fonds ein einstimmiger
Beschluß nicht zustande, so entscheidet
die Fondsversammlung mit einfacher Mehrheit
der Stimmen;
3. kommt eine solche Mehrheit nicht zustande,
so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Entscheidungen der Fondsversammlung über
die Verteilung des Teilbetrages 1 im Einzelfall werden
mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt.
Die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder
der Fondsversammlung verfügen in diesem Fall nur
über eine Stimme.
Berichterstattung
§ 22. Der Fonds hat den Rechtsträgern und
Organen, die zur Bestellung von Mitgliedern der
Fondsversammlung berechtigt sind, jährlich Bericht
über seine Tätigkeit zu erstatten.
Kundmachung der Richtlinien
§ 23. Der Fonds hat Richtlinien, die er im Sinne
dieses Bundesgesetzes erläßt, in zweckentsprechender
Weise kundzumachen.
Kontrolle durch den Rechnungshof
§ 24. Die Gebarung des Fonds unterliegt der
Kontrolle durch den Rechnungshof.
Befreiung von Gebühren und Abgaben
§ 25. (1) Der Fonds ist von allen bundesrechtlich
geregelten Abgaben befreit.
(2) Die vom Fonds in unmittelbarer Erfüllung
seiner Aufgaben ausgestellten Schriften und die von
ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den
Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(3) Die finanziellen Leistungen des Fonds an die
Träger der Krankenanstalten unterliegen weder der
Umsatzsteuer noch den Steuern vom Einkommen
und Vermögen.
Kommission zur Vorbereitung der Strukturänderungen
im österreichischen Krankenanstaltenwesen
§ 26. (1) Beim Bundeskanzleramt ist eine Kommission
zur Vorbereitung der Strukturänderungen
im österreichischen Krankenanstaltenwesen einzurichten.
(2) Dieser Kommission gehören an
1. der Bundeskanzler als Vorsitzender;
2. der Bundesminister für Finanzen;
3. die Landesfinanzreferentenkonferenz;
4. der Präsident des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger,
die im Abstimmungsverfahren über je eine Stimme
verfügen. Alle Beschlüsse dieser Kommission sind
einstimmig zu fassen.
(3) Diese Kommission hat binnen vier Wochen
über Anträge, die von der Geschäftsstelle des Fonds
erstattet werden, zu entscheiden. Die Geschäftsstelle
des Fonds hat der Kommission zumindest
einmal pro Halbjahr über alle Maßnahmen, die zur
Vorbereitung der Strukturänderungen gesetzt wurden,
sowie über den Fortschritt der Arbeiten zur
Einführung des neuen Finanzierungssystems zu
berichten.
Gemeinsamer Arbeitskreis des Bundes und der
Länder
§ 27. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein gemeinsamer
Arbeitskreis für Krankenanstaltenfinanzierung
und -strukturreformen einzurichten. Dieser
Arbeitskreis hat Vorschläge für weiterführende
Konzepte zu erarbeiten, wobei der Inhalt dieser
Vereinbarung keine verbindliche Grundlage für die
zu erarbeitenden Konzepte ist; er hat auch bei der
Erarbeitung von Richtlinien des Fonds mitzuwirken.
(2) Diesem Arbeitskreis haben der Leiter der
Geschäftsstelle des Fonds, zwei weitere Vertreter
des Bundes, ein Vertreter des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger, je ein
Vertreter eines jeden Landes, des Städtebundes, des
Gemeindebundes, der Österreichischen Bischofskonferenz
gemeinsam mit dem Evangelischen
Oberkirchenrat, der Sektion Krankenversicherung
im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs,
der Österreichischen Ärztekammer sowie
des Österreichischen Arbeiterkammertages anzugehören.
(3) Den Vorsitz des Arbeitskreises hat der Leiter
der Geschäftsstelle des Fonds zu führen.
(4) Bei der Besorgung seiner Aufgaben hat sich
der Arbeitskreis der Geschäftsstelle des Fonds zu
bedienen.
Übergangsbestimmungen
§ 28. (1) Das Vermögen des mit Bundesgesetz
BGBl. Nr. 215/1985 errichteten Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds geht mit allen Rechten und
Verbindlichkeiten auf den mit diesem Bundesgesetz
errichteten Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
über.
(2) Ein gemäß § 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 215/1985 bestelltes Mitglied der Fondsversammlung
ist so lange Mitglied der Fondsversammlung
gemäß § 21 Abs. 2, bis für dieses ein
anderes Mitglied bestellt wird.
(3) Bis zur Beschlußfassung von Richtlinien für
die Planung, Errichtung, Ausstattung sowie den
Betrieb von Krankenanstalten, für die Vergabe von
Investitionszuschüssen, für die Genehmigung von
Neu- und Zubauten in Krankenanstalten als Voraussetzung
für die Gewährung von Investitionszuschüssen,
Betriebs- und sonstigen Zuschüssen, für
die Bemessung der Zuschüsse im Falle der Neueröffnung
von Krankenanstalten, für eine bundeseinheitliche
Form der Kostenrechnung in Krankenanstalten,
für ein einheitliches System der Leistungserfassung
und Leistungsstatistik in Krankenanstalten
und einer Geschäftsordnung des Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds sind die entsprechenden
von der Fondsversammlung gemäß BGBl. Nr. 215/
1985 beschlossenen Richtlinien sinngemäß anzuwenden.
Schlußbestimmungen
§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1988 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt gemeinsam mit der
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die
Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung
des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds für die
Jahre 1988 bis einschließlich 1990 außer Kraft.
Vollziehung
§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. Hinsichtlich des § 21 Abs. 2 Z 1 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich der §§ 16 und 25 der Bundesminister
für Finanzen,
3. hinsichtlich der §§ 17 und 18 der Bundesminister
für Arbeit und Soziales,
4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundeskanzler.