281_1987
AT
281. Bundesverfassungsgesetz: Begrenzung von Pensionen oberster Organe
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 281. Bundesverfassungsgesetz: Begrenzung von Pensionen oberster Organe
1987_281_0 281. Bundesverfassungsgesetz: Begrenzung von Pensionen oberster Organe
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Gesetzliche Regelungen, die vorsehen, daß
Ruhe- oder Versorgungsbezüge an Organe, die
bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der
Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens
mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften
oder von Einrichtungen, die der Kontrolle
des Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem
Höchstausmaß geleistet werden, sind zulässig.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.