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281_1987 AT

281. Bundesverfassungsgesetz: Begrenzung von Pensionen oberster Organe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Bundesverfassungsgesetz: Begrenzung von Pensionen oberster Organe

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Gesetzliche Regelungen, die vorsehen, daß

Ruhe- oder Versorgungsbezüge an Organe, die

bezügerechtlichen Regelungen des Bundes oder der

Länder unterliegen, im Falle des Zusammentreffens

mit anderen Zuwendungen von Gebietskörperschaften

oder von Einrichtungen, die der Kontrolle

des Rechnungshofes unterliegen, nur bis zu einem

Höchstausmaß geleistet werden, sind zulässig.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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