281. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über
die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und
Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige
Anerkennung der Genehmigung (BGBl.
Nr. 177/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 38/1976) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Dänemark 21. Oktober 1976
Finnland 19. Juli 1976
Polen 12. Jänner 1979
Portugal 29. Jänner 1980
Rumänien 23. Dezember 1976
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt
bzw. Erklärungen abgegeben
DÄNEMARK
Erklärung: Dänemark erklärt gemäß Art. 1
Abs. 6 des obgenannten Übereinkommens, daß es
nicht beabsichtigt, die Regelungen Nr. 6, 9, 10, 13,
15, 24, 30, 32, 33, 34 und 35, die dem Übereinkommen
angeschlossen sind, anzuwenden und daß das
Übereinkommen auch nicht auf die Färöer-Inseln
Anwendung findet.
POLEN
Vorbehalt: Die Volksrepublik Polen fühlt sich an
die Bestimmungen des Art. 10 des Übereinkommens
nicht gebunden.
Erklärung: Die Volksrepublik Polen erklärt
gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung
der Genehmigung, geschehen zu Genf am
20. März 1958, daß sie sich an keine Regelungen,
die dem obgenannten Übereinkommen angeschlossen
sind, gebunden fühlt.
RUMÄNIEN
Vorbehalt: Die Sozialistische Republik Rumänien
erklärt gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Genfer
Übereinkommens vom 20. März 1958 über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung
der Genehmigung, daß sie sich durch
Artikel 10 des Übereinkommens nicht gebunden
betrachtet
In einem Begleitschreiben zu der Beitrittsurkunde
gab die Regierung Rumäniens die folgenden
Erklärungen ab
a) Die Sozialistische Republik Rumänien vertritt
die Auffassung, daß die Aufrechterhaltung der
Abhängigkeit bestimmter Gebiete, worauf in Artikel
9 des Genfer Übereinkommens vom 20. März
1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen
für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände
und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige
Anerkennung der Genehmigung Bezug
genommen wird, mit der Charta der Vereinten
Nationen und den von den Vereinten Nationen
angenommenen Dokumenten betreffend die
Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder
und Völker nicht im Einklang steht, einschließlich
der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze
für freundschaftliche Beziehungen und
Zusammenarbeit zwischen Staaten im Sinne der
Charta der Vereinten Nationen, die 1970 durch die
Generalversammlung in ihrer Resolution 2625
(XXV) einstimmig angenommen wurde und welche
feierlich die Verpflichtung der Staaten verkündet,
die Durchführung des Grundsatzes der Gleichberechtigung
und Selbstbestimmung der Völker zu
fördern, um den Kolonialismus zu einem baldigen
Ende zu bringen.
b) Gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens
erklärt die Sozialistische Republik Rumänien,
daß sie sich durch die Regelungen Nr. 13, 14, 16,
17, 22, 29, 32, 33, 34 und 35 nicht gebunden
betrachtet.