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281_1986 AT

281. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über

die Annahme einheitlicher Bedingungen für die

Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und

Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige

Anerkennung der Genehmigung (BGBl.

Nr. 177/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 38/1976) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Dänemark 21. Oktober 1976

Finnland 19. Juli 1976

Polen 12. Jänner 1979

Portugal 29. Jänner 1980

Rumänien 23. Dezember 1976

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt

bzw. Erklärungen abgegeben

DÄNEMARK

Erklärung: Dänemark erklärt gemäß Art. 1

Abs. 6 des obgenannten Übereinkommens, daß es

nicht beabsichtigt, die Regelungen Nr. 6, 9, 10, 13,

15, 24, 30, 32, 33, 34 und 35, die dem Übereinkommen

angeschlossen sind, anzuwenden und daß das

Übereinkommen auch nicht auf die Färöer-Inseln

Anwendung findet.

POLEN

Vorbehalt: Die Volksrepublik Polen fühlt sich an

die Bestimmungen des Art. 10 des Übereinkommens

nicht gebunden.

Erklärung: Die Volksrepublik Polen erklärt

gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens über die

Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung

der Ausrüstungsgegenstände und Teile von

Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung

der Genehmigung, geschehen zu Genf am

20. März 1958, daß sie sich an keine Regelungen,

die dem obgenannten Übereinkommen angeschlossen

sind, gebunden fühlt.

RUMÄNIEN

Vorbehalt: Die Sozialistische Republik Rumänien

erklärt gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Genfer

Übereinkommens vom 20. März 1958 über die

Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung

der Ausrüstungsgegenstände und Teile von

Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung

der Genehmigung, daß sie sich durch

Artikel 10 des Übereinkommens nicht gebunden

betrachtet

In einem Begleitschreiben zu der Beitrittsurkunde

gab die Regierung Rumäniens die folgenden

Erklärungen ab

a) Die Sozialistische Republik Rumänien vertritt

die Auffassung, daß die Aufrechterhaltung der

Abhängigkeit bestimmter Gebiete, worauf in Artikel

9 des Genfer Übereinkommens vom 20. März

1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen

für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände

und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige

Anerkennung der Genehmigung Bezug

genommen wird, mit der Charta der Vereinten

Nationen und den von den Vereinten Nationen

angenommenen Dokumenten betreffend die

Gewährung der Unabhängigkeit an koloniale Länder

und Völker nicht im Einklang steht, einschließlich

der Erklärung über völkerrechtliche Grundsätze

für freundschaftliche Beziehungen und

Zusammenarbeit zwischen Staaten im Sinne der

Charta der Vereinten Nationen, die 1970 durch die

Generalversammlung in ihrer Resolution 2625

(XXV) einstimmig angenommen wurde und welche

feierlich die Verpflichtung der Staaten verkündet,

die Durchführung des Grundsatzes der Gleichberechtigung

und Selbstbestimmung der Völker zu

fördern, um den Kolonialismus zu einem baldigen

Ende zu bringen.

b) Gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Übereinkommens

erklärt die Sozialistische Republik Rumänien,

daß sie sich durch die Regelungen Nr. 13, 14, 16,

17, 22, 29, 32, 33, 34 und 35 nicht gebunden

betrachtet.

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