281. Kundmachung: Änderungen der Anhänge und Ratifikation des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit durch Portugal
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates wurden die Anhänge des Europäischen
Abkommens über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen
Abkommens über Soziale Sicherheit (BGBl. Nr. 428/1977 in der Fassung BGBl. Nr. 564/1980) wie folgt
geändert
(Übersetzung)
Anhänge zum Abkommen
ANHANG III
Österreich — Luxemburg
Der Wortlaut ist durch folgenden
zu ersetzen
„Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 21. Dezember 1971.
Erstes Zusatzabkommen vom
16. Mai 1973 zum Abkommen
über Soziale Sicherheit vom
21. Dezember 1971.
Zweites Zusatzabkommen vom
9. Oktober 1978 zum Abkommen
über Soziale Sicherheit
vom 21. Dezember 1971."
Österreich — Niederlande
Der folgende Wortlaut ist anzufügen
„Zusatzabkommen vom
5. November 1980 zum
Abkommen über Soziale
Sicherheit vom 7. März 1974."
Österreich — Türkei
Der folgende Wortlaut ist anzufügen
„Zweites Zusatzabkommen vom
30. November 1979 zum
Abkommen über Soziale
Sicherheit vom 12. Oktober
1966."
ANHANG V
Österreich — Luxemburg
Der Wortlaut ist durch folgenden
zu ersetzen
„Abkommen über Soziale Sicherheit
vom 21. Dezember 1971.
Erstes Zusatzabkommen vom
16. Mai 1973 zum Abkommen
über Soziale Sicherheit vom
21. Dezember 1971.
Zweites Zusatzabkommen vom
9. Oktober 1978 zum Abkommen
über Soziale Sicherheit
vom 21. Dezember 1971."
Österreich — Türkei
Der folgende Wortlaut ist anzufügen
„Erstes Zusatzabkommen vom
6. August 1974 zum Abkommen
über Soziale Sicherheit
vom 12. Oktober 1966.
Zweites Zusatzabkommen vom
30. November 1979 zum
Abkommen über Soziale
Sicherheit vom 12. Oktober
1966."
ANHANG VII
Abschnitt VI
(Anwendung der niederländischen
Rechtsvorschriften)
Teil A
Absatz 1 des englischen Wortlautes
hat folgende Fassung zu
erhalten
(deutscher Wortlaut unverändert)
Die Absätze 5 und 6 sind zu streichen.
Teil B
Absatz 1 des englischen Wortlautes
hat folgende Fassung zu
erhalten
(deutscher Wortlaut unverändert)
Absatz 3 ist zu streichen.
Teil C
Absatz 1 ist durch folgenden
Wortlaut zu ersetzen
„(1) Bei Anwendung des Artikels
29 des Abkommens haben
die niederländischen Träger folgende
Bestimmungen zu berücksichtigen
a) War die betreffende Person
im Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit mit
anschließender Invalidität ein
Arbeitnehmer oder Gleichgestellter,
hat der zuständige
Träger den Betrag der Geldleistungen
entsprechend den
Bestimmungen des Gesetzes
vom 18. Februar 1966 über
die Versicherung gegen
Arbeitsunfähigkeit (WAO)
festzustellen, unter Berücksichtigung
von
— Versicherungszeiten, die
nach dem genannten
Gesetz vom 18. Februar
1966 (WAO) zurückgelegt
wurden,
— Versicherungszeiten, die
nach Vollendung des
15. Lebensjahres nach
dem Gesetz vom
11. Dezember 1975 über
die Arbeitsunfähigkeit
(AAW) zurückgelegt
wurden, soweit sie sich
nicht mit Versicherungszeiten
decken, die von
der betreffenden Person
nach dem genannten
Gesetz vom 18. Februar
1966 (WAO) zurückgelegt
wurden, und
— Beschäftigungszeiten und
gleichgestellte Zeiten, die
in den Niederlanden vor
dem 1. Juli 1967 zurückgelegt
wurden;
b) war die betreffende Person im
Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit mit
anschließender Invalidität
kein Arbeitnehmer oder
Gleichgestellter, hat der
zuständige Träger den Betrag
der Geldleistungen entsprechend
den Bestimmungen des
Gesetzes vom 11. Dezember
1975 über die Arbeitsunfähigkeit
(AAW) festzustellen,
unter Berücksichtigung von
— Versicherungszeiten, die
von der betreffenden Person
nach Vollendung des
15. Lebensjahres nach
dem genannten Gesetz
vom 11. Dezember 1975
(AAW) zurückgelegt
wurden,
— Versicherungszeiten, die
nach dem Gesetz vom
18. Februar 1966 über die
Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit
(WAO)
zurückgelegt wurden,
soweit sie sich nicht mit
Versicherungszeiten decken,
die nach dem
genannten Gesetz vom
11. Dezember 1975
(AAW) zurückgelegt
wurden, und
— Beschäftigungszeiten und
gleichgestellte Zeiten, die
in den Niederlanden vor
dem 1. Juli 1967 zurückgelegt
wurden."
Absatz 2 ist zu streichen.
Absatz 3 bleibt unverändert und
wird Absatz 2.
Ein neuer Teil E ist mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„E. Anwendung von
bestimmten Übergangsbestimmungen
Für die Feststellung von Leistungsansprüchen
nach den Übergangsbestimmungen
des Allgemeinen
Gesetzes über die Altersversicherung,
des Allgemeinen
Gesetzes über die Witwen- und
Waisenversicherung und des Allgemeinen
Gesetzes über die Versicherung
gegen Arbeitsunfähigkeit
ist Artikel 28 Absatz 2 des
Abkommens nicht anzuwenden."
Anhänge zur Zusatzvereinbarung
ANHANG 1
Luxemburg
Der Wortlaut hat wie folgt zu
lauten
„Ministre du travail et de la sécurité
sociale (Minister für Arbeit
und Soziale Sicherheit),
Luxemburg;
Ministre de la famille (Minister
für Familienfragen), Luxemň
burg."
Niederlande
Minister van Sociale Zaken en
Werkgelegenheid (Minister für
soziale Angelegenheiten und
Arbeit).
ANHANG 2
Luxemburg
1. Der Wortlaut des Punktes 1
Buchstabe b ist durch folgenden
Wortlaut zu ersetzen
„b) Bei Anwendung des Artikels
24 Absatz 3 des Abkommens
Caisse nationale
d'assurance maladie des ouvriers
(Staatliche Arbeiterkrankenkasse),
Luxemburg."
2. Der Wortlaut des Punktes 2
Buchstabe c hat wie folgt zu lauten
„c) für selbständige Handwerker
und für selbständig Erwerbstätige
im Handel und in der
Industrie: Caisse de pension
des artisans, des commerçants
et industriels (Pensionskasse
des Handwerks, des
Handels und der Industrie),
Luxemburg."
3. Der französische Wortlaut
des Punktes 2 Buchstabe d hat
wie folgt zu lauten
(deutscher Wortlaut unverändert)
4. Der Wortlaut des Punktes 2
Buchstabe e ist zu streichen.
Niederlande
2. Invalidität
Das Wort „Amsterdam" ist durch
das Wort „Amstelveen" zu
ersetzen.
ANHANG 3
Luxemburg
Der französische Wortlaut des
Punktes 2 Buchstabe d hat wie
folgt zu lauten
(deutscher Wortlaut unverändert)
ANHANG 5
Österreich — Luxemburg
Der Wortlaut hat wie folgt zu
lauten
„Vereinbarung vom 4. Mai 1972
zur Durchführung des Abkommens
über Soziale Sicherheit.
Zusatzvereinbarung vom
28. März 1979 zur Vereinbarung
vom 4. Mai 1972 zur
Durchführung des Abkommens
über Soziale Sicherheit."
Österreich — Türkei
Der geltende Wortlaut ist durch
folgenden zu ersetzen
„Vereinbarung vom 24. Februar
1977 zur Durchführung des
Abkommens über Soziale
Sicherheit vom 12. Oktober
1966."
ANHANG 7
Luxemburg
Punkt 5 hat wie folgt zu lauten
„5. Bei Anwendung des Artikels
57 Absatz 1: Association
d'assurance contre les accidents,
section industrielle (Unfallversicherungsanstalt,
gewerbliche
Abteilung), Luxemburg."
Niederlande
1. In der Ziffer 1 ist das Wort
„Den Haag" durch das Wort
„Zoetermeer" zu ersetzen.
2. In der Ziffer 2 ist das Wort
„Amsterdam" durch das Wort
„Amstelveen" zu ersetzen.
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Portugal am 18. März 1983
seine Ratifikationsurkunde zu diesem Abkommen und zur Zusatzvereinbarung hinterlegt. Das Abkommen
und die Zusatzvereinbarung treten gemäß Art. 75 Abs. 3 bzw. Art. 95 für Portugal am 19. Juni 1983 in
Kraft.