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281_1983 AT

281. Kundmachung: Änderungen der Anhänge und Ratifikation des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit durch Portugal

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Kundmachung: Änderungen der Anhänge und Ratifikation des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit durch Portugal

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates wurden die Anhänge des Europäischen

Abkommens über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen

Abkommens über Soziale Sicherheit (BGBl. Nr. 428/1977 in der Fassung BGBl. Nr. 564/1980) wie folgt

geändert

(Übersetzung)

Anhänge zum Abkommen

ANHANG III

Österreich — Luxemburg

Der Wortlaut ist durch folgenden

zu ersetzen

„Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 21. Dezember 1971.

Erstes Zusatzabkommen vom

16. Mai 1973 zum Abkommen

über Soziale Sicherheit vom

21. Dezember 1971.

Zweites Zusatzabkommen vom

9. Oktober 1978 zum Abkommen

über Soziale Sicherheit

vom 21. Dezember 1971."

Österreich — Niederlande

Der folgende Wortlaut ist anzufügen

„Zusatzabkommen vom

5. November 1980 zum

Abkommen über Soziale

Sicherheit vom 7. März 1974."

Österreich — Türkei

Der folgende Wortlaut ist anzufügen

„Zweites Zusatzabkommen vom

30. November 1979 zum

Abkommen über Soziale

Sicherheit vom 12. Oktober

1966."

ANHANG V

Österreich — Luxemburg

Der Wortlaut ist durch folgenden

zu ersetzen

„Abkommen über Soziale Sicherheit

vom 21. Dezember 1971.

Erstes Zusatzabkommen vom

16. Mai 1973 zum Abkommen

über Soziale Sicherheit vom

21. Dezember 1971.

Zweites Zusatzabkommen vom

9. Oktober 1978 zum Abkommen

über Soziale Sicherheit

vom 21. Dezember 1971."

Österreich — Türkei

Der folgende Wortlaut ist anzufügen

„Erstes Zusatzabkommen vom

6. August 1974 zum Abkommen

über Soziale Sicherheit

vom 12. Oktober 1966.

Zweites Zusatzabkommen vom

30. November 1979 zum

Abkommen über Soziale

Sicherheit vom 12. Oktober

1966."

ANHANG VII

Abschnitt VI

(Anwendung der niederländischen

Rechtsvorschriften)

Teil A

Absatz 1 des englischen Wortlautes

hat folgende Fassung zu

erhalten

(deutscher Wortlaut unverändert)

Die Absätze 5 und 6 sind zu streichen.

Teil B

Absatz 1 des englischen Wortlautes

hat folgende Fassung zu

erhalten

(deutscher Wortlaut unverändert)

Absatz 3 ist zu streichen.

Teil C

Absatz 1 ist durch folgenden

Wortlaut zu ersetzen

„(1) Bei Anwendung des Artikels

29 des Abkommens haben

die niederländischen Träger folgende

Bestimmungen zu berücksichtigen

a) War die betreffende Person

im Zeitpunkt des Eintritts der

Arbeitsunfähigkeit mit

anschließender Invalidität ein

Arbeitnehmer oder Gleichgestellter,

hat der zuständige

Träger den Betrag der Geldleistungen

entsprechend den

Bestimmungen des Gesetzes

vom 18. Februar 1966 über

die Versicherung gegen

Arbeitsunfähigkeit (WAO)

festzustellen, unter Berücksichtigung

von

— Versicherungszeiten, die

nach dem genannten

Gesetz vom 18. Februar

1966 (WAO) zurückgelegt

wurden,

— Versicherungszeiten, die

nach Vollendung des

15. Lebensjahres nach

dem Gesetz vom

11. Dezember 1975 über

die Arbeitsunfähigkeit

(AAW) zurückgelegt

wurden, soweit sie sich

nicht mit Versicherungszeiten

decken, die von

der betreffenden Person

nach dem genannten

Gesetz vom 18. Februar

1966 (WAO) zurückgelegt

wurden, und

— Beschäftigungszeiten und

gleichgestellte Zeiten, die

in den Niederlanden vor

dem 1. Juli 1967 zurückgelegt

wurden;

b) war die betreffende Person im

Zeitpunkt des Eintritts der

Arbeitsunfähigkeit mit

anschließender Invalidität

kein Arbeitnehmer oder

Gleichgestellter, hat der

zuständige Träger den Betrag

der Geldleistungen entsprechend

den Bestimmungen des

Gesetzes vom 11. Dezember

1975 über die Arbeitsunfähigkeit

(AAW) festzustellen,

unter Berücksichtigung von

— Versicherungszeiten, die

von der betreffenden Person

nach Vollendung des

15. Lebensjahres nach

dem genannten Gesetz

vom 11. Dezember 1975

(AAW) zurückgelegt

wurden,

— Versicherungszeiten, die

nach dem Gesetz vom

18. Februar 1966 über die

Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit

(WAO)

zurückgelegt wurden,

soweit sie sich nicht mit

Versicherungszeiten decken,

die nach dem

genannten Gesetz vom

11. Dezember 1975

(AAW) zurückgelegt

wurden, und

— Beschäftigungszeiten und

gleichgestellte Zeiten, die

in den Niederlanden vor

dem 1. Juli 1967 zurückgelegt

wurden."

Absatz 2 ist zu streichen.

Absatz 3 bleibt unverändert und

wird Absatz 2.

Ein neuer Teil E ist mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„E. Anwendung von

bestimmten Übergangsbestimmungen

Für die Feststellung von Leistungsansprüchen

nach den Übergangsbestimmungen

des Allgemeinen

Gesetzes über die Altersversicherung,

des Allgemeinen

Gesetzes über die Witwen- und

Waisenversicherung und des Allgemeinen

Gesetzes über die Versicherung

gegen Arbeitsunfähigkeit

ist Artikel 28 Absatz 2 des

Abkommens nicht anzuwenden."

Anhänge zur Zusatzvereinbarung

ANHANG 1

Luxemburg

Der Wortlaut hat wie folgt zu

lauten

„Ministre du travail et de la sécurité

sociale (Minister für Arbeit

und Soziale Sicherheit),

Luxemburg;

Ministre de la famille (Minister

für Familienfragen), Luxemň

burg."

Niederlande

Minister van Sociale Zaken en

Werkgelegenheid (Minister für

soziale Angelegenheiten und

Arbeit).

ANHANG 2

Luxemburg

1. Der Wortlaut des Punktes 1

Buchstabe b ist durch folgenden

Wortlaut zu ersetzen

„b) Bei Anwendung des Artikels

24 Absatz 3 des Abkommens

Caisse nationale

d'assurance maladie des ouvriers

(Staatliche Arbeiterkrankenkasse),

Luxemburg."

2. Der Wortlaut des Punktes 2

Buchstabe c hat wie folgt zu lauten

„c) für selbständige Handwerker

und für selbständig Erwerbstätige

im Handel und in der

Industrie: Caisse de pension

des artisans, des commerçants

et industriels (Pensionskasse

des Handwerks, des

Handels und der Industrie),

Luxemburg."

3. Der französische Wortlaut

des Punktes 2 Buchstabe d hat

wie folgt zu lauten

(deutscher Wortlaut unverändert)

4. Der Wortlaut des Punktes 2

Buchstabe e ist zu streichen.

Niederlande

2. Invalidität

Das Wort „Amsterdam" ist durch

das Wort „Amstelveen" zu

ersetzen.

ANHANG 3

Luxemburg

Der französische Wortlaut des

Punktes 2 Buchstabe d hat wie

folgt zu lauten

(deutscher Wortlaut unverändert)

ANHANG 5

Österreich — Luxemburg

Der Wortlaut hat wie folgt zu

lauten

„Vereinbarung vom 4. Mai 1972

zur Durchführung des Abkommens

über Soziale Sicherheit.

Zusatzvereinbarung vom

28. März 1979 zur Vereinbarung

vom 4. Mai 1972 zur

Durchführung des Abkommens

über Soziale Sicherheit."

Österreich — Türkei

Der geltende Wortlaut ist durch

folgenden zu ersetzen

„Vereinbarung vom 24. Februar

1977 zur Durchführung des

Abkommens über Soziale

Sicherheit vom 12. Oktober

1966."

ANHANG 7

Luxemburg

Punkt 5 hat wie folgt zu lauten

„5. Bei Anwendung des Artikels

57 Absatz 1: Association

d'assurance contre les accidents,

section industrielle (Unfallversicherungsanstalt,

gewerbliche

Abteilung), Luxemburg."

Niederlande

1. In der Ziffer 1 ist das Wort

„Den Haag" durch das Wort

„Zoetermeer" zu ersetzen.

2. In der Ziffer 2 ist das Wort

„Amsterdam" durch das Wort

„Amstelveen" zu ersetzen.

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Portugal am 18. März 1983

seine Ratifikationsurkunde zu diesem Abkommen und zur Zusatzvereinbarung hinterlegt. Das Abkommen

und die Zusatzvereinbarung treten gemäß Art. 75 Abs. 3 bzw. Art. 95 für Portugal am 19. Juni 1983 in

Kraft.

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