281. Verordnung: Führung von Deckungsstockverzeichnissen und Vorlage von Vermögensnachweisen für Versicherungen nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 77 Abs. 6 und 78 Abs. 9 des
Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung
der Vertragsversicherung, BGBl.
Nr. 569/1978, in Verbindung mit § 1 Abs. 4 des
Bundesgesetzes über die Förderung von Kapitalversicherungen,
BGBl. Nr. 163/1982, wird verordnet
§ 1. (1) Das Verzeichnis der Vermögenswerte,
die dem Deckungsstock nach § 4 Abs. 2 des Kapitalversicherungs-
Förderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 163/1982, gewidmet werden, ist anhand der in
der Anlage zur Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen
durch Unternehmen der Vertragsversicherung,
BGBl. Nr. 653/1978, enthaltenen
Formblätter zu erstellen. Auf den Formblättern ist
zu vermerken, daß es sich um einen Deckungsstock
nach § 4 Abs. 2 des Kapitalversicherungs-Förderungsgesetzes
handelt.
(2) Die im § 4 Abs. 3 erster Satz des Kapitalversicherungs-
Förderungsgesetzes angeführten Wertpapiere
sind im Sinn des § 1 Abs. 3 der Verordnung
über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen
durch Unternehmen der Vertragsversicherung
als Werte zu behandeln, deren Deckungsstockwidmung
die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß
§ 77 Abs. 4 VAG gestattet hat.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung
über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen
durch Unternehmen der Vertragsversicherung
sinngemäß.
§ 2. Die im § 1 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über die Vorlage von Vermögensnachweisen
durch Unternehmen der Vertragsversicherung,
BGBl. Nr. 654/1978, vorgeschriebenen
Meldungen sind für Versicherungen, die unter
das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz fallen,
gesondert zu erstatten. Im übrigen gelten die
Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1982 in
Kraft.
(2) In das Deckungsstockverzeichnis sind auch
Vermögenswerte aufzunehmen, die dem Deckungsstock
nach § 4 Abs. 2 des Kapitalversicherungs-
Förderungsgesetzes vor dem 1. Juli 1982
gewidmet worden sind.
(3) Die Meldung nach § 1 Abs. 2 der Verordnung
über die Vorlage von Vermögensnachweisen
durch Unternehmen der Vertragsversicherung ist
erstmals zum 30. Juni 1982 vorzulegen.