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281_1982 AT

281. Verordnung: Führung von Deckungsstockverzeichnissen und Vorlage von Vermögensnachweisen für Versicherungen nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Verordnung: Führung von Deckungsstockverzeichnissen und Vorlage von Vermögensnachweisen für Versicherungen nach dem Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz

Auf Grund der §§ 77 Abs. 6 und 78 Abs. 9 des

Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung

der Vertragsversicherung, BGBl.

Nr. 569/1978, in Verbindung mit § 1 Abs. 4 des

Bundesgesetzes über die Förderung von Kapitalversicherungen,

BGBl. Nr. 163/1982, wird verordnet

§ 1. (1) Das Verzeichnis der Vermögenswerte,

die dem Deckungsstock nach § 4 Abs. 2 des Kapitalversicherungs-

Förderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 163/1982, gewidmet werden, ist anhand der in

der Anlage zur Verordnung des Bundesministers

für Finanzen über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen

durch Unternehmen der Vertragsversicherung,

BGBl. Nr. 653/1978, enthaltenen

Formblätter zu erstellen. Auf den Formblättern ist

zu vermerken, daß es sich um einen Deckungsstock

nach § 4 Abs. 2 des Kapitalversicherungs-Förderungsgesetzes

handelt.

(2) Die im § 4 Abs. 3 erster Satz des Kapitalversicherungs-

Förderungsgesetzes angeführten Wertpapiere

sind im Sinn des § 1 Abs. 3 der Verordnung

über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen

durch Unternehmen der Vertragsversicherung

als Werte zu behandeln, deren Deckungsstockwidmung

die Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß

§ 77 Abs. 4 VAG gestattet hat.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung

über die Führung von Deckungsstockverzeichnissen

durch Unternehmen der Vertragsversicherung

sinngemäß.

§ 2. Die im § 1 der Verordnung des Bundesministers

für Finanzen über die Vorlage von Vermögensnachweisen

durch Unternehmen der Vertragsversicherung,

BGBl. Nr. 654/1978, vorgeschriebenen

Meldungen sind für Versicherungen, die unter

das Kapitalversicherungs-Förderungsgesetz fallen,

gesondert zu erstatten. Im übrigen gelten die

Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1982 in

Kraft.

(2) In das Deckungsstockverzeichnis sind auch

Vermögenswerte aufzunehmen, die dem Deckungsstock

nach § 4 Abs. 2 des Kapitalversicherungs-

Förderungsgesetzes vor dem 1. Juli 1982

gewidmet worden sind.

(3) Die Meldung nach § 1 Abs. 2 der Verordnung

über die Vorlage von Vermögensnachweisen

durch Unternehmen der Vertragsversicherung ist

erstmals zum 30. Juni 1982 vorzulegen.

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