281. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) betreffend die Teilnahme Österreichs am Programm SIRIO-2
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 6 Abs. 2 verfassungsändernd ist, wird
genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Europäische Weltraumforschungs-
Organisation, die ihre
Tätigkeit seit dem 31. Mai 1975
unter dem Namen Europäische
Weltraumorganisation ausübt
(im folgenden „die Organisation"
genannt) —
IN DER ERWÄGUNG, daß
einige Mitgliedstaaten der Organisation
gemäß einer Erklärung
vom 13. Dezember 1978
(ESA/C/XXVIII/Dec.2) das Programm
SIRIO-2 in Angriff genommen
haben;
GESTÜTZT AUF die Entschließung
des Rates der Orga-
nisation vom 13. Dezember
1978, in der dieser den Antrag
der Republik Österreich auf
Teilnahme am Programm
SIRIO-2 einstimmig angenommen
hat;
IM HINBLICK darauf, daß
die zunehmende Beteiligung der
Republik Österreich an den Tätigkeiten
und Programmen der
Organisation zu begrüßen ist;
GESTÜTZT AUF die Verhandlungen
zwischen der Republik
Österreich und der Organisation
über ein Abkommen
zur Festlegung der Bedingungen
für die Assoziierung der Republik
Österreich mit der Organisation;
IN DEM WUNSCHE, die Bedingungen
der Teilnahme der
Republik Österreich am Programm
SIRIO-2 festzulegen;
GESTÜTZT AUF Artikel XIV
Abs. 2 des Übereinkommens zur
Gründung einer Europäischen
Weltraumorganisation —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Zwecks Durchführung des
Programms SIRIO-2 hat die Republik
Österreich die Rechte und
Pflichten eines Teilnehmers, die
in der in der Präambel genannten
Erklärung, den Durchführungsvorschriften
sowie allen
anderen Beschlüssen über die
Durchführung des genannten
Programms festgelegt sind.
Artikel 2
(1) Die Republik Österreich
leistet zu den bei der Durchführung
des Programms SIRIO-2
entstehenden Kosten einen Beitrag
in Höhe von 0,50%.
(2) Vorbehaltlich einer anderen
Regelung zwischen den Vertragsparteien
wird ein Betrag in
Höhe von 5% des in Abs. 1 genannten
Beitrags als Beteiligen
der Republik Österreich an den
fest zugeordneten gemeinsamen
Kosten der Organisation verwendet.
Dieser Betrag bleibt bei
der Berechnung des industriellen
Rückflusses unberücksichtigt.
(3) Der Beitrag der Republik
Österreich wird nach den in der
Organisation geltenden Vorschriften
entrichtet.
Artikel 3
(1) Die Republik Österreich ist
in den Sitzungen der Teilnehmer
des Programms SIRIO-2
im Rahmen des Programmrats
für das Wettersatellitenprogramm
durch einen Delegierten
vertreten, der Berater hinzuziehen
kann. Dieser Delegierte
hat dort Stimmrecht bei allen
das Programm SIRIO-2 betreffenden
Fragen.
(2) Der Vertreter der Republik
Österreich hat das Recht,
in allen anderen Gremien der
Organisation, die in irgendeiner
Hinsicht für das Programm
SIRIO-2 zuständig sind, angehört
zu werden, wenn diese Gremien
dieses Programm betreffende
Fragen behandeln.
Artikel 4
Die Republik Österreich notifiziert
dem Generaldirektor der
Organisation den Namen der
Behörde, Gesellschaft oder Person,
die mit ihrer Vertretung
für die Durchführung dieses Abkommens
betraut ist.
Artikel 5
Die Frage der Gewährung von
Befreiungen für die Organisation
auf abgabenrechtlichem Gebiet
wird im Rahmen einer gesonderten
Vereinbarung zwischen
den Vertragsparteien geregelt
werden. Dies gilt auch hinsichtlich
Ein- und Ausfuhrverboten
und -beschränkungen.
Artikel 6
(1) Die Republik Österreich
und die Organisation können die
Bestimmungen dieses Abkommens
auf Grund der Erfahrung
in beiderseitigem Einvernehmen
abändern, um insbesondere seine
Durchführung zu verbessern.
(2) Schließt sich an das Programm
SIRIO-2 eine Nutzungsphase
an, an der sich die Republik
Österreich beteiligt, so erfolgt
diese Beteiligung auf der
Grundlage der in diesem Abkommen
niedergelegten Grundsätze.
In diesem Falle legen die
Organisation und die gemäß
Artikel 4 notifizierte Behörde,
Gesellschaft oder Person die
erforderlichen Einzelheiten fest.
Artikel 7
Dieses Abkommen tritt am
ersten Tag des dritten Monats
nach dem Tag in Kraft, an dem
die Vertragsparteien einander
mitteilen, daß die für das Inkrafttreten
jeweils erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
Geschehen zu Wien am
24. April 1980
in zwei Urschriften, in
deutscher, englischer und französischer
Sprache, wobei jeder
Text gleichermaßen authentisch
ist.
Für die Republik Österreich
Dr. Firnberg m. p.
Für die Europäische Weltraumorganisation
R. Gibson m. p.
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 7 des Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde vom
Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß
derselben Bestimmung am 1. August 1981 in Kraft.