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281_1981 AT

281. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) betreffend die Teilnahme Österreichs am Programm SIRIO-2

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) betreffend die Teilnahme Österreichs am Programm SIRIO-2

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 6 Abs. 2 verfassungsändernd ist, wird

genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Europäische Weltraumforschungs-

Organisation, die ihre

Tätigkeit seit dem 31. Mai 1975

unter dem Namen Europäische

Weltraumorganisation ausübt

(im folgenden „die Organisation"

genannt) —

IN DER ERWÄGUNG, daß

einige Mitgliedstaaten der Organisation

gemäß einer Erklärung

vom 13. Dezember 1978

(ESA/C/XXVIII/Dec.2) das Programm

SIRIO-2 in Angriff genommen

haben;

GESTÜTZT AUF die Entschließung

des Rates der Orga-

nisation vom 13. Dezember

1978, in der dieser den Antrag

der Republik Österreich auf

Teilnahme am Programm

SIRIO-2 einstimmig angenommen

hat;

IM HINBLICK darauf, daß

die zunehmende Beteiligung der

Republik Österreich an den Tätigkeiten

und Programmen der

Organisation zu begrüßen ist;

GESTÜTZT AUF die Verhandlungen

zwischen der Republik

Österreich und der Organisation

über ein Abkommen

zur Festlegung der Bedingungen

für die Assoziierung der Republik

Österreich mit der Organisation;

IN DEM WUNSCHE, die Bedingungen

der Teilnahme der

Republik Österreich am Programm

SIRIO-2 festzulegen;

GESTÜTZT AUF Artikel XIV

Abs. 2 des Übereinkommens zur

Gründung einer Europäischen

Weltraumorganisation —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Zwecks Durchführung des

Programms SIRIO-2 hat die Republik

Österreich die Rechte und

Pflichten eines Teilnehmers, die

in der in der Präambel genannten

Erklärung, den Durchführungsvorschriften

sowie allen

anderen Beschlüssen über die

Durchführung des genannten

Programms festgelegt sind.

Artikel 2

(1) Die Republik Österreich

leistet zu den bei der Durchführung

des Programms SIRIO-2

entstehenden Kosten einen Beitrag

in Höhe von 0,50%.

(2) Vorbehaltlich einer anderen

Regelung zwischen den Vertragsparteien

wird ein Betrag in

Höhe von 5% des in Abs. 1 genannten

Beitrags als Beteiligen

der Republik Österreich an den

fest zugeordneten gemeinsamen

Kosten der Organisation verwendet.

Dieser Betrag bleibt bei

der Berechnung des industriellen

Rückflusses unberücksichtigt.

(3) Der Beitrag der Republik

Österreich wird nach den in der

Organisation geltenden Vorschriften

entrichtet.

Artikel 3

(1) Die Republik Österreich ist

in den Sitzungen der Teilnehmer

des Programms SIRIO-2

im Rahmen des Programmrats

für das Wettersatellitenprogramm

durch einen Delegierten

vertreten, der Berater hinzuziehen

kann. Dieser Delegierte

hat dort Stimmrecht bei allen

das Programm SIRIO-2 betreffenden

Fragen.

(2) Der Vertreter der Republik

Österreich hat das Recht,

in allen anderen Gremien der

Organisation, die in irgendeiner

Hinsicht für das Programm

SIRIO-2 zuständig sind, angehört

zu werden, wenn diese Gremien

dieses Programm betreffende

Fragen behandeln.

Artikel 4

Die Republik Österreich notifiziert

dem Generaldirektor der

Organisation den Namen der

Behörde, Gesellschaft oder Person,

die mit ihrer Vertretung

für die Durchführung dieses Abkommens

betraut ist.

Artikel 5

Die Frage der Gewährung von

Befreiungen für die Organisation

auf abgabenrechtlichem Gebiet

wird im Rahmen einer gesonderten

Vereinbarung zwischen

den Vertragsparteien geregelt

werden. Dies gilt auch hinsichtlich

Ein- und Ausfuhrverboten

und -beschränkungen.

Artikel 6

(1) Die Republik Österreich

und die Organisation können die

Bestimmungen dieses Abkommens

auf Grund der Erfahrung

in beiderseitigem Einvernehmen

abändern, um insbesondere seine

Durchführung zu verbessern.

(2) Schließt sich an das Programm

SIRIO-2 eine Nutzungsphase

an, an der sich die Republik

Österreich beteiligt, so erfolgt

diese Beteiligung auf der

Grundlage der in diesem Abkommen

niedergelegten Grundsätze.

In diesem Falle legen die

Organisation und die gemäß

Artikel 4 notifizierte Behörde,

Gesellschaft oder Person die

erforderlichen Einzelheiten fest.

Artikel 7

Dieses Abkommen tritt am

ersten Tag des dritten Monats

nach dem Tag in Kraft, an dem

die Vertragsparteien einander

mitteilen, daß die für das Inkrafttreten

jeweils erforderlichen

Voraussetzungen erfüllt sind.

Geschehen zu Wien am

24. April 1980

in zwei Urschriften, in

deutscher, englischer und französischer

Sprache, wobei jeder

Text gleichermaßen authentisch

ist.

Für die Republik Österreich

Dr. Firnberg m. p.

Für die Europäische Weltraumorganisation

R. Gibson m. p.

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Art. 7 des Abkommens vorgesehenen Mitteilung wurde vom

Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß

derselben Bestimmung am 1. August 1981 in Kraft.

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