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281_1980 AT

281. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 333, wird wie folgt geändert

1. § 144 Abs. 5 erhält folgende Fassung

„(5) Wachebeamte der Grundstufe der Verwendungsgruppe

W 2 haben nach einer im

Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit

von 30 Jahren abweichend vom Abs. 1 den

Amtstitel „Bezirksinspektor" zu führen."

2. Die Tabelle im § 149 Abs. 1 erhält folgende Fassung

3. Im § 149 Abs. 2 wird die Dienstklassenbezeichnung

„VIII" durch die Dienstklassenbezeichnung

„VII" ersetzt.

4. § 149 Abs. 3 erhält folgende Fassung

„(3) In der Dienstklasse VIII sind für

1. den Generaltruppeninspektor, die Sektionsleiter

im Bundesministerium für Landesverteidigung,

den Armeekommandanten, den

Kommandanten der Landesverteidigungsakademie

und die Korpskommandanten die

Verwendungsbezeichnung „Korpskommandant",

2. den Adjutanten des Bundespräsidenten, den

Chef des Kabinetts des Bundesministers für

Landesverteidigung, den Stellvertreter des

Generaltruppeninspektors, den Stellvertreter

des Armeekommandanten, den Chef des

Stabes des Armeekommandos, die Leiter

von Gruppen im Bundesministerium für

Landesverteidigung, den Leiter des Amtes

für Wehrtechnik, den Leiter des Heeres-

Bau- und Vermessungsamtes, den Leiter

des Heeres-Materialamtes, den Leiter

des Heeres-Nachrichtenamtes, den Leiter

des Amtes für Landesbefestigung, den Kommandanten

der Theresianischen Militärakademie,

die Divisionskommandanten, die Stellvertreter

der Korpskommandanten und die

Militärkommandanten die Verwendungsbezeichnung

„Divisionär"

vorgesehen."

5. Im § 149 Abs. 5 letzter Satz wird das Wort

„Generalarzt" durch das Wort „Divisionär" ersetzt.

6. § 149 Abs. 6 erhält folgende Fassung

„(6) § 144 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ist

auf Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden. § 144

Abs. 6 ist auf Berufsoffiziere sinngemäß mit der

Maßgabe anzuwenden, daß Berufsoffizieren der

Dienstklassen VII und VIII der Verwendungsgruppe

H 1 die Verwendungsbezeichnung „Generalmajor"

verliehen werden kann."

7. In der Anlage 1 Z 3.4 wird am Ende der

Tabelle der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

Die Tabelle wird wie folgt ergänzt

in der Spalte

„für die Verwendung"

„c) als Gerichtsvollzieher"

in der Spalte

„Erfordernis"

„eine sechsjährige ununterbrochene und überwiegende

Verwendung als Gerichtsvollzieher;

eine Unterbrechung der Gerichtsvollziehertätigkeit,

die in jedem Jahr nicht mehr als zwei Monate

beträgt, gilt nicht als eine Unterbrechung der

sechsjährigen Verwendung."

Artikel II

Auf Berufsoffiziere, die unmittelbar vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Führung

des Amtstitels „Generalmajor" oder der Verwendungsbezeichnung

„Generalarzt" berechtigt

waren, ist § 63 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß

diesen anläßlich der Versetzung oder des. Übertrittes

in den Ruhestand an Stelle ihres Amtstitels

oder ihrer Verwendungsbezeichnung auch

der Amtstitel „Generalmajor" oder die Verwendungsbezeichnung

„Generalarzt" verliehen werden

kann.

Artikel III

(1) § 186 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 ist auf Z 3.4 lit. c der Anlage 1 des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nicht anzuwenden.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer auf Gerichtsvollzieher

der Verwendungsgruppe C anzuwendenden

Grundausbildungsverordnung hat die

Grundausbildung für diese Verwendung sowohl

die erfolgreiche Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung

als auch die erfolgreiche Ablegung der

Gerichtsvollzieherfachprüfung zu umfassen.

Artikel IV

Ein Beamter, der dem im § 86 Abs. 1 des

Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, umschriebenen

Personenkreis angehört, ist auf seinen

Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn

er den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß

erlangt hat. Die Versetzung in den Ruhestand

wird mit Rechtskraft des Bescheides wirksam.

Artikel V

(1) Art. I Z 2 bis 6 und Art. II treten mit

2. Juli 1980 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines

Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister

betraut.

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