281. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 333, wird wie folgt geändert
1. § 144 Abs. 5 erhält folgende Fassung
„(5) Wachebeamte der Grundstufe der Verwendungsgruppe
W 2 haben nach einer im
Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit
von 30 Jahren abweichend vom Abs. 1 den
Amtstitel „Bezirksinspektor" zu führen."
2. Die Tabelle im § 149 Abs. 1 erhält folgende Fassung
3. Im § 149 Abs. 2 wird die Dienstklassenbezeichnung
„VIII" durch die Dienstklassenbezeichnung
„VII" ersetzt.
4. § 149 Abs. 3 erhält folgende Fassung
„(3) In der Dienstklasse VIII sind für
1. den Generaltruppeninspektor, die Sektionsleiter
im Bundesministerium für Landesverteidigung,
den Armeekommandanten, den
Kommandanten der Landesverteidigungsakademie
und die Korpskommandanten die
Verwendungsbezeichnung „Korpskommandant",
2. den Adjutanten des Bundespräsidenten, den
Chef des Kabinetts des Bundesministers für
Landesverteidigung, den Stellvertreter des
Generaltruppeninspektors, den Stellvertreter
des Armeekommandanten, den Chef des
Stabes des Armeekommandos, die Leiter
von Gruppen im Bundesministerium für
Landesverteidigung, den Leiter des Amtes
für Wehrtechnik, den Leiter des Heeres-
Bau- und Vermessungsamtes, den Leiter
des Heeres-Materialamtes, den Leiter
des Heeres-Nachrichtenamtes, den Leiter
des Amtes für Landesbefestigung, den Kommandanten
der Theresianischen Militärakademie,
die Divisionskommandanten, die Stellvertreter
der Korpskommandanten und die
Militärkommandanten die Verwendungsbezeichnung
„Divisionär"
vorgesehen."
5. Im § 149 Abs. 5 letzter Satz wird das Wort
„Generalarzt" durch das Wort „Divisionär" ersetzt.
6. § 149 Abs. 6 erhält folgende Fassung
„(6) § 144 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ist
auf Berufsoffiziere sinngemäß anzuwenden. § 144
Abs. 6 ist auf Berufsoffiziere sinngemäß mit der
Maßgabe anzuwenden, daß Berufsoffizieren der
Dienstklassen VII und VIII der Verwendungsgruppe
H 1 die Verwendungsbezeichnung „Generalmajor"
verliehen werden kann."
7. In der Anlage 1 Z 3.4 wird am Ende der
Tabelle der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
Die Tabelle wird wie folgt ergänzt
in der Spalte
„für die Verwendung"
„c) als Gerichtsvollzieher"
in der Spalte
„Erfordernis"
„eine sechsjährige ununterbrochene und überwiegende
Verwendung als Gerichtsvollzieher;
eine Unterbrechung der Gerichtsvollziehertätigkeit,
die in jedem Jahr nicht mehr als zwei Monate
beträgt, gilt nicht als eine Unterbrechung der
sechsjährigen Verwendung."
Artikel II
Auf Berufsoffiziere, die unmittelbar vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zur Führung
des Amtstitels „Generalmajor" oder der Verwendungsbezeichnung
„Generalarzt" berechtigt
waren, ist § 63 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
diesen anläßlich der Versetzung oder des. Übertrittes
in den Ruhestand an Stelle ihres Amtstitels
oder ihrer Verwendungsbezeichnung auch
der Amtstitel „Generalmajor" oder die Verwendungsbezeichnung
„Generalarzt" verliehen werden
kann.
Artikel III
(1) § 186 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 ist auf Z 3.4 lit. c der Anlage 1 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 nicht anzuwenden.
(2) Bis zum Inkrafttreten einer auf Gerichtsvollzieher
der Verwendungsgruppe C anzuwendenden
Grundausbildungsverordnung hat die
Grundausbildung für diese Verwendung sowohl
die erfolgreiche Ablegung der Gerichtsvollzieherprüfung
als auch die erfolgreiche Ablegung der
Gerichtsvollzieherfachprüfung zu umfassen.
Artikel IV
Ein Beamter, der dem im § 86 Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, umschriebenen
Personenkreis angehört, ist auf seinen
Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn
er den Anspruch auf den vollen Ruhegenuß
erlangt hat. Die Versetzung in den Ruhestand
wird mit Rechtskraft des Bescheides wirksam.
Artikel V
(1) Art. I Z 2 bis 6 und Art. II treten mit
2. Juli 1980 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines
Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister
betraut.