281. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Gemeinde Geras
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 30
Thayatal Straße wird im Bereich der Gemeinde
Geras wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 46,120, korrigiert den bestehenden
Straßenverlauf durch Ausschaltung des vorhandenen
Bogens und endet bei km 46,260.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Geras aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen B 30/88-78;
Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.