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281_1979 AT

281. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Gemeinde Geras

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Gemeinde Geras

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 30

Thayatal Straße wird im Bereich der Gemeinde

Geras wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 46,120, korrigiert den bestehenden

Straßenverlauf durch Ausschaltung des vorhandenen

Bogens und endet bei km 46,260.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Geras aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen B 30/88-78;

Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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