281. Verordnung: Ursprungsbegründende Verarbeitungsregeln nach dem Präferenzzollgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Präferenzzollgesetzes,
BGBl. Nr. 93/1972, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie verordnet
Artikel I
1. Für Waren der Tarifnummer 37.01 „Lichtempfindliche
photographische Platten und Planfilme,
nicht belichtet, aus anderen Stoffen als
Papier, Karton oder Gewebe" ist folgende Verarbeitungsregel
der Liste A als Be- oder Verarbeitungsvorgang
anzusehen, der den hergestellten
Waren nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
verleiht
Herstellung aus Erzeugnissen der Nr. 37.02.
2. Für Waren der Tarifnummer 37.02 „Lichtempfindliche
gerollte Filme, auch perforiert, nicht
belichtet" ist folgende Verarbeitungsregel der
Liste A als Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen,
der den hergestellten Waren nicht die
Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht
Herstellung aus Erzeugnissen der Nr. 37.01.
3. Für Waren der Tarifnummer 37.04 „Lichtempfindliche
Platten und Filme, belichtet, nicht
entwickelt (Negative oder Positive)" ist folgende
Verarbeitungsregel der Liste A als Be- oder Verarbeitungsvorgang
anzusehen, der den hergestellten
Waren nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
verleiht
Herstellung aus Erzeugnissen der Nrn. 37.01
oder 37.02.
Artikel II
1. Für „anderes Magnesiumoxyd, auch chemisch
rein" aus Tarifnummer 25.19 ist folgende Verarbeitungsregel
nach der Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang
anzusehen, der den hergestellten
Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
verleiht
Herstellung aus natürlichem Magnesiumcarbonat
(Magnesit).
2. Für „Tannine (Gerbsäuren), einschließlich
des Galläpfel-Wassertannins; Salze, Äther, Ester
und andere Derivate der Tannine" aus Tarifnummer
32.01 ist folgende Verarbeitungsregel
nach der Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang
anzusehen, der den hergestellten Waren
die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht
Herstellung aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen
Ursprungs.
3. Für „Ätherische Öle (auch terpenfrei), flüssig
oder fest; Resinoide; terpenhaltige Nebenerzeugnisse
von der Herstellung der terpenfreien
ätherischen Öle" aus Tarifnummer 33.01 ist folgende
Verarbeitungsregel nach der Liste B als
Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen, der
den hergestellten Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
verleiht
Herstellung aus Konzentraten ätherischer Öle,
die durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen
werden, in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen
oder ähnlichen Stoffen.
4. Für „Sohlenkrepp in Platten aus Kautschuk"
aus Tarifnummer 40.01 ist folgende Verarbeitungsregel
nach der Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang
anzusehen, der den hergestellten
Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
verleiht
Walzen von Krepp-Kautschukfellen.
5. Für „Enthaarte Felle von Schafen und Lämmern"
aus Tarifnummer 41.01 ist folgende Verarbeitungsregel
nach der Liste B als Be- oder
Verarbeitungsvorgang anzusehen, der den hergestellten
Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
verleiht
Enthaaren von Schaf- oder Lammfellen.
6. Für „Edelsteine und Schmucksteine, geschliffen
oder anders bearbeitet, weder gefaßt
noch montiert, auch zur Erleichterung der Versendung
aufgereiht, jedoch nicht assortiert" aus
Tarifnummer 71.02 ist folgende Verarbeitungsregel
nach der Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang
anzusehen, der den hergestellten Waren
die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht
Herstellung aus Edelsteinen oder Schmucksteinen,
roh.
7. Für „Kupfer zum Raffinieren (z. B. Blisterkupfer
und Zementkupfer)" aus Tarifnummer
74.01 ist folgende Verarbeitungsregel nach der
Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen,
der den hergestellten Waren die Eigenschaft
von Ursprungserzeugnissen verleiht
Konvertern von Kupferstein (Kupfermatte).
8. Für „Kupfer, raffiniert" aus Tarifnummer
74.01 ist folgende Verarbeitungsregel nach der
Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen,
der den hergestellten Waren die Eigenschaft
von Ursprungserzeugnissen verleiht
Thermische oder elektrolytische Raffination
von Kupfer zum Raffinieren (z. B. Blisterkupfer
und Zementkupfer), von Bearbeitungsabfällen
oder von Schrott, aus Kupfer.
9. Für „Kupferlegierungen" aus Tarifnummer
74.01 ist folgende Verarbeitungsregel nach der
Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen,
der den hergestellten Waren die Eigenschaft
von Ursprungserzeugnissen verleiht
Schmelzen und thermische Behandlung von
raffiniertem Kupfer, Bearbeitungsabfällen oder
Schrott, aus Kupfer.
10. Für „Rohnickel, nicht legiert" aus Tarifnummer
75.01 ist folgende Verarbeitungsregel
nach der Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang
anzusehen, der den hergestellten Waren
die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht
Raffinieren von Bearbeitungsabfällen oder
Schrott durch Elektrolyse, durch Schmelzen oder
auf chemischem Wege.
11. Für „Beryllium (Glucinium), verarbeitet"
aus Tarifnummer 77.04 ist folgende Verarbeitungsregel
nach der Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang
anzusehen, der den hergestellten
Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen
verleiht
Walzen, Ziehen, Drahtziehen oder Zerkleinern
von Beryllium, roh, das kein Ursprungserzeugnis
ist und dessen Wert 50 v. H. des Wertes der
Fertigware nicht übersteigt.
12. Für „Tantal, verarbeitet" aus Tarifnummer
81.03 ist folgende Verarbeitungsregel nach der
Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen,
der den hergestellten Waren die Eigenschaft
von Ursprungserzeugnissen verleiht
Herstellung aus Tantal, roh, das kein Ursprungserzeugnis
ist und dessen Wert 50 v. H.
des Wertes der Fertigware nicht übersteigt.
Artikel III
Die Bestimmung des Artikels III Ziffer 1 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 7. Juni 1975, BGBl. Nr. 338, wonach die in
der Anlage E, Liste A, zum Präferenzzollgesetz
für Waren aus Tarifnummer 38.14 vorgesehene
Ursprungsregel nicht anzuwenden ist, wird aufgehoben.
Artikel IV
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978 in
Kraft.