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281_1978 AT

281. Verordnung: Ursprungsbegründende Verarbeitungsregeln nach dem Präferenzzollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Verordnung: Ursprungsbegründende Verarbeitungsregeln nach dem Präferenzzollgesetz

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 93/1972, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie verordnet

Artikel I

1. Für Waren der Tarifnummer 37.01 „Lichtempfindliche

photographische Platten und Planfilme,

nicht belichtet, aus anderen Stoffen als

Papier, Karton oder Gewebe" ist folgende Verarbeitungsregel

der Liste A als Be- oder Verarbeitungsvorgang

anzusehen, der den hergestellten

Waren nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

verleiht

Herstellung aus Erzeugnissen der Nr. 37.02.

2. Für Waren der Tarifnummer 37.02 „Lichtempfindliche

gerollte Filme, auch perforiert, nicht

belichtet" ist folgende Verarbeitungsregel der

Liste A als Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen,

der den hergestellten Waren nicht die

Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht

Herstellung aus Erzeugnissen der Nr. 37.01.

3. Für Waren der Tarifnummer 37.04 „Lichtempfindliche

Platten und Filme, belichtet, nicht

entwickelt (Negative oder Positive)" ist folgende

Verarbeitungsregel der Liste A als Be- oder Verarbeitungsvorgang

anzusehen, der den hergestellten

Waren nicht die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

verleiht

Herstellung aus Erzeugnissen der Nrn. 37.01

oder 37.02.

Artikel II

1. Für „anderes Magnesiumoxyd, auch chemisch

rein" aus Tarifnummer 25.19 ist folgende Verarbeitungsregel

nach der Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang

anzusehen, der den hergestellten

Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

verleiht

Herstellung aus natürlichem Magnesiumcarbonat

(Magnesit).

2. Für „Tannine (Gerbsäuren), einschließlich

des Galläpfel-Wassertannins; Salze, Äther, Ester

und andere Derivate der Tannine" aus Tarifnummer

32.01 ist folgende Verarbeitungsregel

nach der Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang

anzusehen, der den hergestellten Waren

die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht

Herstellung aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen

Ursprungs.

3. Für „Ätherische Öle (auch terpenfrei), flüssig

oder fest; Resinoide; terpenhaltige Nebenerzeugnisse

von der Herstellung der terpenfreien

ätherischen Öle" aus Tarifnummer 33.01 ist folgende

Verarbeitungsregel nach der Liste B als

Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen, der

den hergestellten Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

verleiht

Herstellung aus Konzentraten ätherischer Öle,

die durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen

werden, in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen

oder ähnlichen Stoffen.

4. Für „Sohlenkrepp in Platten aus Kautschuk"

aus Tarifnummer 40.01 ist folgende Verarbeitungsregel

nach der Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang

anzusehen, der den hergestellten

Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

verleiht

Walzen von Krepp-Kautschukfellen.

5. Für „Enthaarte Felle von Schafen und Lämmern"

aus Tarifnummer 41.01 ist folgende Verarbeitungsregel

nach der Liste B als Be- oder

Verarbeitungsvorgang anzusehen, der den hergestellten

Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

verleiht

Enthaaren von Schaf- oder Lammfellen.

6. Für „Edelsteine und Schmucksteine, geschliffen

oder anders bearbeitet, weder gefaßt

noch montiert, auch zur Erleichterung der Versendung

aufgereiht, jedoch nicht assortiert" aus

Tarifnummer 71.02 ist folgende Verarbeitungsregel

nach der Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang

anzusehen, der den hergestellten Waren

die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht

Herstellung aus Edelsteinen oder Schmucksteinen,

roh.

7. Für „Kupfer zum Raffinieren (z. B. Blisterkupfer

und Zementkupfer)" aus Tarifnummer

74.01 ist folgende Verarbeitungsregel nach der

Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen,

der den hergestellten Waren die Eigenschaft

von Ursprungserzeugnissen verleiht

Konvertern von Kupferstein (Kupfermatte).

8. Für „Kupfer, raffiniert" aus Tarifnummer

74.01 ist folgende Verarbeitungsregel nach der

Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen,

der den hergestellten Waren die Eigenschaft

von Ursprungserzeugnissen verleiht

Thermische oder elektrolytische Raffination

von Kupfer zum Raffinieren (z. B. Blisterkupfer

und Zementkupfer), von Bearbeitungsabfällen

oder von Schrott, aus Kupfer.

9. Für „Kupferlegierungen" aus Tarifnummer

74.01 ist folgende Verarbeitungsregel nach der

Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen,

der den hergestellten Waren die Eigenschaft

von Ursprungserzeugnissen verleiht

Schmelzen und thermische Behandlung von

raffiniertem Kupfer, Bearbeitungsabfällen oder

Schrott, aus Kupfer.

10. Für „Rohnickel, nicht legiert" aus Tarifnummer

75.01 ist folgende Verarbeitungsregel

nach der Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang

anzusehen, der den hergestellten Waren

die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen verleiht

Raffinieren von Bearbeitungsabfällen oder

Schrott durch Elektrolyse, durch Schmelzen oder

auf chemischem Wege.

11. Für „Beryllium (Glucinium), verarbeitet"

aus Tarifnummer 77.04 ist folgende Verarbeitungsregel

nach der Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang

anzusehen, der den hergestellten

Waren die Eigenschaft von Ursprungserzeugnissen

verleiht

Walzen, Ziehen, Drahtziehen oder Zerkleinern

von Beryllium, roh, das kein Ursprungserzeugnis

ist und dessen Wert 50 v. H. des Wertes der

Fertigware nicht übersteigt.

12. Für „Tantal, verarbeitet" aus Tarifnummer

81.03 ist folgende Verarbeitungsregel nach der

Liste B als Be- oder Verarbeitungsvorgang anzusehen,

der den hergestellten Waren die Eigenschaft

von Ursprungserzeugnissen verleiht

Herstellung aus Tantal, roh, das kein Ursprungserzeugnis

ist und dessen Wert 50 v. H.

des Wertes der Fertigware nicht übersteigt.

Artikel III

Die Bestimmung des Artikels III Ziffer 1 der

Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 7. Juni 1975, BGBl. Nr. 338, wonach die in

der Anlage E, Liste A, zum Präferenzzollgesetz

für Waren aus Tarifnummer 38.14 vorgesehene

Ursprungsregel nicht anzuwenden ist, wird aufgehoben.

Artikel IV

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1978 in

Kraft.

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