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281_1977 AT

281. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der holz- und kunststoffverarbeitenden Gewerbe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der holz- und kunststoffverarbeitenden Gewerbe

Auf Grund des § 12 Abs. ,1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. (1) Für die gemäß § 1 Abs. 2 Z. 9 bis 12,

18 und 24 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten Bereiche

der Bundesinnungen der Tischler, der Karosseriebauer

und Wagner, der Binder, der Korb- und

Möbelflechter, der Bürsten- und Pinselmacher,

Drechsler, Holzbildhauer und Spielzeughersteller,

der Kunststoffverarbeiter und der Musikinstrumentenerzeuger

wird für die Bundesländer

Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Tirol

(mit Ausnahme der Arbeitsamtsbereiche Imst,

Landeck und Lienz), Vorarlberg und Wien sowie

lediglich für den gemäß § 1 Abs. 2 Z. 9 des Anhanges

zur Fachgruppenordnung festgelegten Bereich

der Bundesinnung der Tischler für das Bundesland

Steiermark in Entsprechung von gemeinsamen

Anträgen der jeweils zuständigen Landesinnungen

und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter,

ein Kontingent in Höhe von insgesamt

1395 für die Beschäftigung von Ausländern als

Arbeiter festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).

(2) Der fachliche Geltungsbereich umfaßt im

Bundesland Niederösterreich ausnahmsweise auch

den Bereich der Allgemeinen Bundesinnung der

Gewerbe (§ 1 Abs. 2 Z. 53 des Anhanges zur

Fachgruppenordnung).

(3) Ausgenommen vom Bundes-Einzelkontingent

sind

1. im Bundesland Niederösterreich Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten

inländischen Arbeiter erreicht hat,

2. im Bundesland Oberösterreich Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat,

3. im Bundesland Steiermark Betriebe, in

denen der Anteil der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten

Arbeiter erreicht hat, sofern nicht eine

Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen

Befürwortung durch die Landesinnung der Tischler

und das Landessekretariat der Gewerkschaft

der Bau- und Holzarbeiter an die Dienststellen

der Arbeitsmarktverwaltung erfolgt,

4. in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg

Betriebe (Baustellen, Werkstätten, Lagerplätze,

Reparaturwerkstätten u. dgl.), in denen der Anteil

der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten Arbeiter

erreicht hat,

5. im Bundesland Wien für den Bereich der

Landesinnung der Kunststoffverarbeiter Betriebe

(Lagerplätze, Reparaturwerkstätten, Fuhrparke

u. dgl.) ab fünf Dienstnehmer, in denen der Anteil

der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten Arbeiter

erreicht hat, für den restlichen Geltungsbereich

des Kontingentes (Abs. 1) Betriebe ab

fünf Dienstnehmer, in denen der Anteil der Ausländer

40 v. H. der beschäftigten Arbeiter und

Lehrlinge (mit Ausnahme der Modelltischler,

Binder und kaufmännischen Lehrlinge) erreicht

hat.

§ 2. (1) Das Bundes-Einzelkontingent wird auf

die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt

(Landes-Einzelkontingente)

Kärnten 50

Niederösterreich . . . . 260

Oberösterreich 105

Steiermark 80

Tirol 220

Vorarlberg 180

Wien 500.

(2) Das Landes-Einzelkontingent für Wien

wird in zwei Teilkontingente, und zwar eines in

Höhe von 220 für den Bereich der Landesinnung

der Kunststoffverarbeiter und eines in Höhe von

280 für den restlichen Geltungsbereich des Kontingentes

(§ 1 Abs. 1), geteilt.

§ 3. Die Laufzeit der Landes-Einzelkontingente

erstreckt sich

1. im Bundesland Kärnten vom 14. Feber bis

31. Dezember 1977,

2. im Bundesland Niederösterreich vom

7. Feber bis 17. Dezember 1977,

3. im Bundesland Oberösterreich vom 14. Feber

bis 17. Dezember 1977,

4. im Bundesland Steiermark vom 1. März bis

31. Dezember 1977,

5. im Bundesland Tirol vom 1. Feber bis

17. Dezember 1977,

6. im Bundesland Vorarlberg vom 1. Feber bis

18. Dezember 1977,

7. im Bundesland Wien vom 31. Jänner bis

23. Dezember 1977, ausgenommen der Bereich

der Landesinnung der Kunststoffverarbeiter, für

den die Laufzeit erst am 21. Feber 1977 beginnt.

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