281. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der holz- und kunststoffverarbeitenden Gewerbe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. ,1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für die gemäß § 1 Abs. 2 Z. 9 bis 12,
18 und 24 des Anhanges zur Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947, festgelegten Bereiche
der Bundesinnungen der Tischler, der Karosseriebauer
und Wagner, der Binder, der Korb- und
Möbelflechter, der Bürsten- und Pinselmacher,
Drechsler, Holzbildhauer und Spielzeughersteller,
der Kunststoffverarbeiter und der Musikinstrumentenerzeuger
wird für die Bundesländer
Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Tirol
(mit Ausnahme der Arbeitsamtsbereiche Imst,
Landeck und Lienz), Vorarlberg und Wien sowie
lediglich für den gemäß § 1 Abs. 2 Z. 9 des Anhanges
zur Fachgruppenordnung festgelegten Bereich
der Bundesinnung der Tischler für das Bundesland
Steiermark in Entsprechung von gemeinsamen
Anträgen der jeweils zuständigen Landesinnungen
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter,
ein Kontingent in Höhe von insgesamt
1395 für die Beschäftigung von Ausländern als
Arbeiter festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).
(2) Der fachliche Geltungsbereich umfaßt im
Bundesland Niederösterreich ausnahmsweise auch
den Bereich der Allgemeinen Bundesinnung der
Gewerbe (§ 1 Abs. 2 Z. 53 des Anhanges zur
Fachgruppenordnung).
(3) Ausgenommen vom Bundes-Einzelkontingent
sind
1. im Bundesland Niederösterreich Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten
inländischen Arbeiter erreicht hat,
2. im Bundesland Oberösterreich Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat,
3. im Bundesland Steiermark Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat, sofern nicht eine
Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen
Befürwortung durch die Landesinnung der Tischler
und das Landessekretariat der Gewerkschaft
der Bau- und Holzarbeiter an die Dienststellen
der Arbeitsmarktverwaltung erfolgt,
4. in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg
Betriebe (Baustellen, Werkstätten, Lagerplätze,
Reparaturwerkstätten u. dgl.), in denen der Anteil
der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten Arbeiter
erreicht hat,
5. im Bundesland Wien für den Bereich der
Landesinnung der Kunststoffverarbeiter Betriebe
(Lagerplätze, Reparaturwerkstätten, Fuhrparke
u. dgl.) ab fünf Dienstnehmer, in denen der Anteil
der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten Arbeiter
erreicht hat, für den restlichen Geltungsbereich
des Kontingentes (Abs. 1) Betriebe ab
fünf Dienstnehmer, in denen der Anteil der Ausländer
40 v. H. der beschäftigten Arbeiter und
Lehrlinge (mit Ausnahme der Modelltischler,
Binder und kaufmännischen Lehrlinge) erreicht
hat.
§ 2. (1) Das Bundes-Einzelkontingent wird auf
die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Kärnten 50
Niederösterreich . . . . 260
Oberösterreich 105
Steiermark 80
Tirol 220
Vorarlberg 180
Wien 500.
(2) Das Landes-Einzelkontingent für Wien
wird in zwei Teilkontingente, und zwar eines in
Höhe von 220 für den Bereich der Landesinnung
der Kunststoffverarbeiter und eines in Höhe von
280 für den restlichen Geltungsbereich des Kontingentes
(§ 1 Abs. 1), geteilt.
§ 3. Die Laufzeit der Landes-Einzelkontingente
erstreckt sich
1. im Bundesland Kärnten vom 14. Feber bis
31. Dezember 1977,
2. im Bundesland Niederösterreich vom
7. Feber bis 17. Dezember 1977,
3. im Bundesland Oberösterreich vom 14. Feber
bis 17. Dezember 1977,
4. im Bundesland Steiermark vom 1. März bis
31. Dezember 1977,
5. im Bundesland Tirol vom 1. Feber bis
17. Dezember 1977,
6. im Bundesland Vorarlberg vom 1. Feber bis
18. Dezember 1977,
7. im Bundesland Wien vom 31. Jänner bis
23. Dezember 1977, ausgenommen der Bereich
der Landesinnung der Kunststoffverarbeiter, für
den die Laufzeit erst am 21. Feber 1977 beginnt.