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281_1976 AT

281. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen sind folgende weitere

Staaten dem Übereinkommen über die politischen

Rechte der Frau (BGBl. Nr. 256/1969,

letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 85/1974) beigetreten

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde

Spanien 14. Jänner 1974

Mali 16. Juli 1974

Lesotho 4. November 1974

Australien 10. Dezember 1974

Tansania 19. Juni 1975

Peru 1. Juli 1975

Vereinigte Staaten

von Amerika 8. April 1976

Mauretanien 4. Mai 1976

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden

haben die angeführten Staaten folgende

Vorbehalte erklärt

Spanien

Die Artikel I und III des Übereinkommens

werden so ausgelegt werden, daß sie jene Bestimmungen

der gegenwärtigen spanischen Gesetzgebung,

die die Stellung des Familienoberhauptes

festlegen, nicht beeinträchtigen.

Die Artikel II und III werden so ausgelegt

werden, daß sie die in der spanischen Verfassung

enthaltenen Normen in bezug auf das Amt des

Staatsoberhauptes nicht beeinträchtigen.

Artikel III wird so ausgelegt werden, daß

er die Tatsache nicht beeinträchtigt, daß gemäß

der spanischen Gesetzgebung gewisse Funktionen,

die ihrer Natur nach nur durch Männer oder

nur durch Frauen zufriedenstellend ausgeübt

werden können, je nach Lage des Falles nur

von Männern oder nur von Frauen ausgeübt

werden.

Lesotho

Artikel III wird, sofern er durch Gesetzes- und

Gewohnheitsrecht von Basuto geregelte Angelegenheiten

betrifft, bis zur Notifikation der

Zurückziehung in jedem Einzelfall unter Vorbehalt

angenommen.

Australien

Die Regierung Australiens erklärt hiermit, daß

der Beitritt Australiens unter dem Vorbehalt

erfolgt, daß Artikel III des Übereinkommens

nicht auf die Rekrutierung für die Streitkräfte

und auf die Bedingungen der Dienstleistungen

in diesen angewendet wird.

Ferner erklärt die Regierung Australiens, daß

das Übereinkommen nicht auf Papua Neuguinea

angewendet wird.

In einer am 15. Oktober 1974 beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen eingelangten

Mitteilung hat das Vereinigte Königreich Großbritannien

und Nordirland die Zurückziehung

jener, anläßlich seines Beitrittes zum Übereinkommen

erklärten Vorbehalte, die die Beschäftigung

verheirateter Frauen im diplomatischen

Dienst Ihrer Majestät und im öffentlichen Dienst

von Nordirland, Antigua, Hongkong und

St. Lucia sowie die Entlohnung von Frauen im

öffentlichen Dienst der Seychellen betreffen

(kundgemacht im BGBl. Nr. 257/1969, Abs. 1

lit. f und g), notifiziert.

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