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281_1974 AT

281. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Krankenanstaltengesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Krankenanstaltengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,

in der Fassung der 1. Novelle BGBl. Nr. 27/1958

wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Unter Krankenanstalten (Heil- und

Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen,

die

a) zur Feststellung des Gesundheitszustandes

durch Untersuchung,

b) zur Vornahme operativer Eingriffe,

c) zur Vorbeugung, Besserung und Heilung

von Krankheiten durch Behandlung oder

d) zur Entbindung

bestimmt sind.

(2) Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen

anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung

und besonderen Pflege von chronisch

Kranken bestimmt sind.

2. § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 haben zu lauten

„1. Allgemeine Krankenanstalten, das sind

Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied

des Geschlechts, des Alters oder der Art der

ärztlichen Betreuung (§ 1);

2. Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten

für die Untersuchung und Behandlung

von Personen mit bestimmten Krankheiten

oder von Personen bestimmter Altersstufen oder

für bestimmte Zwecke;"

3. § 2 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die

ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;"

4. § 2 Abs. 1 Z. 7 hat zu lauten

„7. selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute,

Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen),

das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen,

die der Untersuchung oder Behandlung

von Personen dienen, die einer Aufnahme in

Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck

eines selbständigen Ambulatoriums erfährt

dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium

über eine angemessene Zahl von Betten verfügt,

die für eine kurzfristige Unterbringung zur

Durchführung ambulanter diagnostischer und

therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist."

5. § 2 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) Einrichtungen, die von Betrieben für den

Fall der Leistung Erster Hilfe bereitgehalten

werden, sowie betriebsärztliche Dienste

gemäß § 22 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972;"

6. § 2 Abs. 2 lit. c hat zu entfallen; die bisherige

lit. d ist als lit. c zu bezeichnen.

7. Nach § 2 ist folgender § 2 a einzufügen

„§ 2 a. (1) Allgemeine Krankenanstalten sind

einzurichten als

a) Standardkrankenanstalten mit bettenführenden

Abteilungen zumindest für

1. Chirurgie,

2. Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

3. Innere Medizin und

4. Kinderheilkunde;

wenn ein Facharzt für Kinderheilkunde als

ständiger Konsiliararzt für die Betreuung

von Neugeborenen und für die Behandlung

von Krankheiten des Kindesalters

verpflichtet wird, kann eine bettenführende

Abteilung für Kinderheilkunde entfallen;

andere fachärztliche Behandlung

muß durch Fachärzte der betreffenden

medizinischen Sonderfächer als Konsiliarärzte

gesichert sein; ferner müssen Einrichtungen

für Röntgendiagnostik und für

die Vornahme von Obduktionen vorhanden

sein;

b) Schwerpunktkrankenanstalten mit bettenführenden

Abteilungen zumindest für

1. Augenheilkunde,

2. Chirurgie,

3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe einschließlich

Perinatologie,

4. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,

5. Haut- und Geschlechtskrankheiten,

6. Innere Medizin,

7. Kinderheilkunde einschließlich Neonatologie,

8. Nerven- und Geisteskrankheiten,

9. Orthopädie,

10. Unfallchirurgie und

11. Urologie;

andere fachärztliche Behandlung muß durch

Fachärzte der betreffenden medizinischen

Sonderfächer als ständige Konsiliarärzte gesichert

sein; ferner müssen Einrichtungen

für Anaesthesie, für Haemodialyse, für

Strahlendiagnostik und -therapie sowie

Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin,

für Intensivpflege und für Zahnheilkunde

vorhanden sein; schließlich müssen eine

Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut

sowie ein Institut für medizinische und

chemische Labordiagnostik geführt werden;

c) Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich

allen dem jeweiligen Stand der medizinischen

Wissenschaft entsprechenden spezialisierten

Einrichtungen.

(2) Universitätskliniken einschließlich der medizinischen

Universitätsinstitute gelten jedenfalls

als Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1

lit. c.

(3) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen,

daß die Voraussetzungen des Abs. 1 auch erfüllt

sind, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen

örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese

Abteilungen funktionell-organisatorisch verbunden

sind. Ferner kann die Landesgesetzgebung

bestimmen, daß von der Errichtung einzelner im

Abs. 1 lit. a und b vorgesehener Abteilungen

abgesehen werden kann, wenn in jenem Einzugsbereich,

für den die Krankenanstalt vorgesehen

ist, die betreffenden Abteilungen in einer anderen

Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher

Bedarf nicht gegeben ist."

8. § 6 Abs. 1 lit. a und b haben zu lauten

„a) die Aufgaben und Einrichtungen der

Krankenanstalt, bei allgemeinen Krankenanstalten

und Sonderkrankenanstalten auch

eine allfällige Gliederung in Abteilungen

für Akutkranke und, neben diesen Abteilungen,

auch in zusätzliche Abteilungen für

Langzeitbehandlung, oder in Pflegegruppen

für die Behandlung Akutkranker und für

Langzeitbehandlung innerhalb von Abteilungen;

b) die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer

Betriebsform, insbesondere, ob anstatt oder

neben der herkömmlichen Art der Betriebsform

anstaltsbedürftige Personen nur über

Tag oder nur über Nacht aufgenommen

werden."

9. § 6 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Die einzelnen Abteilungen und Pflegegruppen

sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl

unter Berücksichtigung des Faches und des

Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren

Größe zu halten.

(3) Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen

enthalten, die die Durchführung eines

straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder die Mitwirkung

daran verbieten oder die Weigerung,

einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen

oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen

Folgen verbinden."

Der bisherige Abs. 2 ist als Abs. 4 zu bezeichnen.

10. Nach § 6 ist folgender § 6 a einzufügen

„§ 6 a. Die Landesgesetzgebung kann Vorschriften

über die kollegiale Führung der Krankenanstalten

durch den ärztlichen Leiter (§ 7 Abs. 1),

den Verwalter (§ 11 Abs. 1) und den Leiter des

Pflegedienstes (§ 11 a Abs. 1) erlassen. Die diesen

Führungskräften nach den §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1

und 11 a Abs. 1 jeweils zukommenden Aufgaben

dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden."

11. § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 7. (1) Für jede Krankenanstalt ist ein geeigneter

Arzt als verantwortlicher Leiter des

ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen

Behandlung der Pfleglinge zusammenhängenden

Aufgaben zu bestellen. Für Genesungsheime

(§ 2 Abs. 1 Z. 3) und für Pflegeanstalten

für chronisch Kranke (§ 2 Abs. 1 Z. 4) kann die

Landesregierung von der Bestellung eines ärztlichen

Leiters Abstand nehmen, wenn die Aufsicht

durch einen geeigneten Arzt gewährleistet

ist. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der

Anstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten

bleibt unberührt (§ 11 Abs. 1)."

11 a. Nach § 8 ist folgender § 8 a einzufügen

„§ 8 a. Für jede Krankenanstalt ist ein fachlich

geeigneter Arzt zur Wahrung der Belange

der Hygiene (Krankenhaushygieniker) zu be-

stellen. Er ist auch bei allen Planungen für Neu-,

Zu- und Umbauten der Krankenanstalten zuzuziehen."

12. Vor § 10 hat die Überschrift zu lauten

„Führung von Krankengeschichten und sonstigen

Vormerkungen"

13. Im § 10 Abs. 1 Z. 2 ist das Wort „Krankheitsgeschichten"

durch das Wort „Krankengeschichten"

zu ersetzen.

14. § 10 Abs. 1 Z. 3 und 4 haben zu lauten

„3. die Krankengeschichten mindestens 30 Jahre,

allenfalls in Form von Mikrofilmen in doppelter

Ausfertigung, aufzubewahren;

4. den Gerichten sowie den Verwaltungsbehörden

in Angelegenheiten, in denen die

Feststellung des Gesundheitszustandes für

eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen

Interesse von Bedeutung ist, ferner

den Sozialversicherungsträgern sowie den

einweisenden oder behandelnden Ärzten

kostenlos Abschriften von Krankengeschichten

und ärztlichen Äußerungen über den

Gesundheitszustand von Anstaltspfleglingen

zu übermitteln;"

Die bisherige Z. 4 ist als Z. 5 zu bezeichnen.

15. § 11 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 11. (1) Für jede Krankenanstalt sind eine

hiefür geeignete Person als verantwortlicher

Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und

technischen Angelegenheiten und das erforderliche

Verwaltungspersonal zu bestellen. Für die

Ausbildung und Weiterbildung der in der Krankenanstaltenverwaltung

und -leitung tätigen Personen

ist Vorsorge zu treffen."

15 a. § 11 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Durch die Landesgesetzgebung sind Vorschriften

über die Verwaltung und Wirtschaftsführung

der Krankenanstalten, insbesondere

über eine der Kostenermittlung und Kostenstellenrechnung

zweckdienliche Form der Buchführung,

zu erlassen. Krankenanstalten der in

Abs. 2 erwähnten Art müssen jedenfalls alljährlich

Voranschläge, Rechnungsabschlüsse und

Dienstpostenpläne verfassen und der Landesregierung

zur Genehmigung vorlegen."

16. § 11 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Abschluß von Verträgen nach § 148

Z. 7 ASVG bedarf, soweit sich die Verträge auf

Krankenanstalten beziehen, deren Rechtsträger

nicht das Land ist, zu seiner Rechtswirksamkeit

der Genehmigung der Landesregierung."

17. Dem § 11 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Die Verträge sind innerhalb einer von der

Landesgesetzgebung festzusetzenden Frist der

Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist

jeder der Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung

nach Abs. 4 gilt als erteilt, wenn die

Landesregierung nicht innerhalb einer durch die

Landesgesetzgebung festzusetzenden Frist, die

zwei Monate nicht übersteigen darf, die Genehmigung

schriftlich versagt."

18. Nach § 11 ist folgender § 11 a einzufügen

„Pflegedienst

§ 11 a. (1) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden

Abteilungen ist eine geeignete diplomierte

Krankenpflegeperson als verantwortlicher

Leiter (Oberin) des Pflegedienstes zu bestellen.

Bei Verhinderung des verantwortlichen Leiters

(der Oberin) muß dieser (diese) von einer geeigneten

diplomierten Krankenpflegeperson vertreten

werden.

(2) Für die Fortbildung des Krankenpflegepersonals

ist anstaltsmäßig Vorsorge zu treffen."

19. § 16 Abs. 1 lit. e hat zu lauten

„e) das Entgelt für die Leistungen der Krankenanstalt

(Pflegegebühren) für alle Pfleglinge

derselben Gebührenklasse, allenfalls

unter Bedachtnahme auf eine Gliederung

in Abteilungen oder Pflegegruppen für

Akutkranke und für Langzeitbehandlung

(§ 6 Abs. 1 lit. a) und auf Tag- oder Nachtbetrieb

(§ 6 Abs. 1 lit. b) in gleicher Höhe

(§ 28) festgesetzt ist;"

20. § 16 Abs. 1 lit. g hat zu lauten

„g) die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten

Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege

bereitstehenden Bettenzahl nicht

übersteigt."

21. § 16 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Durch die Landesgesetzgebung wird bestimmt,

unter welchen Voraussetzungen neben

der allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse

eingerichtet werden darf und unter welchen

Bedingungen ein Pflegling in die Sonderklasse

aufzunehmen ist."

22. Der bisherige Abs. 3 des § 16 hat zu entfallen.

23. § 18 hat zu lauten

„§ 18. (1) Jedes Land ist verpflichtet, Krankenanstaltspflege

für anstaltsbedürftige Personen

(§ 22 Abs. 3) im eigenen Land entweder durch

Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten

oder durch Vereinbarung mit Rechts-

trägern anderer Krankenanstalten sicherzustellen.

Für Personen, die im Grenzgebiet zweier oder

mehrerer Länder wohnen, kann die Anstaltspflege

auch dadurch sichergestellt werden, daß

diese Personen im Falle der Anstaltsbedürftigkeit

in Krankenanstalten eines benachbarten Landes

eingewiesen werden.

(2) Je nach den örtlichen Verhältnissen ist für

50.000 bis 90.000 Bewohner eine Standardkrankenanstalt

und für 250.000 bis 300.000 Bewohner

eine Schwerpunktkrankenanstalt einzurichten; in

jedem Land, dessen Einwohnerzahl eine Million

übersteigt, soll ferner eine Zentralkrankenanstalt

eingerichtet werden. Die Landesgesetzgebung

kann bestimmen, daß bei Vorliegen besonderer

topographischer oder verkehrsmäßiger Verhältnisse

diese Zahlen sowohl unter- als auch überschritten

werden dürfen, jedoch ist in jedem Land

mindestens eine Schwerpunktkrankenanstalt einzurichten.

(3) Durch die Landesgesetzgebung ist sicherzustellen,

daß für anstaltsbedürftige Personen

(§ 22 Abs. 3), insbesondere für unabweisbare

Kranke (§ 22 Abs. 4), eine zureichende Zahl an

Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorhanden

ist.

(4) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen

Krankenanstaltspflege kann die Landesgesetzgebung

für die Errichtung und den Ausbau

öffentlicher Krankenanstalten die Enteignung

von Grundstücken und anderer dinglicher Rechte,

ausgenommen solcher des Bundes, vorsehen."

24. § 20 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der

vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit

der einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt

der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls,

soweit nicht die Gebietskörperschaften als Anstaltsträger

über eigene Fachkräfte verfügen,

unter Beiziehung eines Fachbeamten der Bundesanstalt

für chemische und pharmazeutische Untersuchungen

in Wien, mindestens einmal in zwei

Jahren zu überprüfen.

(3) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten

haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke

betreiben, die Arzneimittel aus inländischen

Apotheken (§§ 1 und 35 des Apothekengesetzes,

RGBl. Nr. 5/1907) zu beziehen."

25. Dem § 20 sind folgende Abs. 4 und 5

anzufügen

„(4) Öffentliche Krankenanstalten, die keine

Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker

zu bestellen, wenn durch die beliefernde

Apotheke die Erfüllung der im Abs. 5

genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Die

Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

Zum Konsiliarapotheker darf nur ein

Magister der Pharmazie bestellt werden, der die

Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit

im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer

Ausbildung erlangt hat und zumindest im

überwiegenden Ausmaß in einer inländischen

Apotheke tätig ist.

(5) Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittelvorrat

der Krankenanstalt hinsichtlich der

vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit

der Arzneimittel mindestens einmal

vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel

dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu

melden; diesen hat er ferner in allen Arzneimittelangelegenheiten

fachlich zu beraten und zu

unterstützen."

26. § 22 Abs. 2 bis 5 haben zu lauten

„(2) Die Aufnahme von Pfleglingen ist auf

anstaltsbedürftige Personen und auf Personen,

die sich einem operativen Eingriff unterziehen,

beschränkt. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck

der Krankenanstalt und auf den Umfang der

Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Unabweisbare

Kranke müssen in Anstaltspflege genommen

werden.

(3) Als anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2

gelten Personen, deren auf Grund ärztlicher

Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher

Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege

erfordert, ferner Personen, die ein Sozialversicherungsträger

zum Zweck einer Begutachtung

in Zusammenhang mit einem Verfahren

über die Gewährung von Leistungen in die

Krankenanstalt einweist.

(4) Als unabweisbar im Sinne des Abs. 2 sind

Personen zu betrachten, deren geistiger oder

körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder

wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren

schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung

erfordert, sowie jedenfalls

Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht.

Ferner sind Personen, die auf Grund

besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen

werden, als unabweisbar anzusehen.

(5) Ist die Aufnahme eines unabweisbaren

Kranken (Abs. 4) in die allgemeine Gebührenklasse

wegen Platzmangels nicht möglich, hat

ihn die Krankenanstalt ohne Verrechnung von

Mehrkosten so lange in die Sonderklasse aufzunehmen,

bis der Platzmangel in der allgemeinen

Gebührenklasse behoben ist und der Zustand des

Kranken die Verlegung zuläßt."

27. § 26 hat zu lauten

„§ 26. (1) In öffentlichen Krankenanstalten der

im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 angeführten Arten sind

Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege

nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder

zu behandeln, wenn es

a) zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,

b) zur Behandlung nach Erster ärztlicher

Hilfe oder in Fortsetzung einer in der

Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im

Interesse des Behandelten in derselben

Krankenanstalt durchgeführt werden muß,

c) zur Anwendung von Untersuchungs- und

Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen,

die außerhalb der Anstalt in angemessener

Entfernung vom Wohnort des Patienten

nicht in geeigneter Weise oder nur in

unzureichendem Ausmaß zur Verfügung

stehen,

d) über ärztliche Zuweisung zur Befunderhebung

vor Aufnahme in die Anstaltspflege

oder

e) im Zusammenhang mit Organ- oder Blutspenden

notwendig ist.

(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten

das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen

ambulant durchzuführen. Die Aufnahme

dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen."

28. § 27 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Mit den Pflegegebühren der allgemeinen

Gebührenklasse sind, unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 2, alle Leistungen der Krankenanstalt

abgegolten.

(2) Die Kosten der Beförderung des Pfleglings

in die Krankenanstalt und aus derselben, die

Beistellung eines Zahnersatzes — sofern diese

nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten

Behandlung zusammenhängt —, die Beistellung

orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke)

— soweit sie nicht therapeutische

Behelfe darstellen —, ferner die Kosten der Bestattung

eines in der Krankenanstalt Verstorbenen

sind in den Pflegegebühren nicht inbegriffen."

29. § 27 Abs. 4 lit. a hat zu lauten

„a) ob und welche weiteren Entgelte in der

Sonderklasse neben den Pflegegebühren eingehoben

werden können;"

30. § 27 Abs. 4 lit. d hat zu lauten

„d) in welchem Ausmaß und in welcher Weise

die Aufteilung der weiteren Entgelte in

der Sonderklasse und der Beiträge für die

ambulatorische Behandlung an die Abteilungsleiter

(Instituts- oder Laboratoriumsvorstände)

und an die anderen Ärzte des

ärztlichen Dienstes sowie die Aufteilung

zwischen dem Abteilungsleiter (Instituts-

oder Laboratoriumsvorstand) und seinem

Vertreter zu erfolgen hat;"

Die bisherige lit. d wird zu lit. e.

31. § 28 hat zu lauten

„§ 28. (1) Die Pflegegebühren und allfälligen.

Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sind vom Rechtsträger

der Krankenanstalt für die Voranschläge

und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme

auf § 27 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln.

Die Pflegegebühren und Sondergebühren

sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme

auf die Ausstattung und Einrichtung, wie

sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich

sind, und die ordnungsgemäße und

wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im

Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung

sind auch die kostendeckend ermittelten

Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen.

(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung

und Funktion gleichartigen öffentlichen

Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde

sind die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren

einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.

(3) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren

einer öffentlichen Krankenanstalt, die

nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet

wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflege(Sonder)gebühren

der nächstgelegenen von einer

Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen

Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd

gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die

Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind.

Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden

Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.

(4) Das Ausmaß der von den Trägern der

Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten

zu entrichtenden Pflegegebühren

— unter Berücksichtigung der Abgeltung für

therapeutische Behelfe — und allfälligen Sondergebühren

(§ 27 Abs. 4) sowie die Dauer, für

welche die Pflegegebühren zu zahlen sind, wird,

abgesehen von den Fällen des Abs. 6, ausschließlich

durch privatrechtliche Verträge geregelt.

Solche Verträge sind zwischen dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger

im Einvernehmen mit den in Betracht

kommenden Krankenversicherungsträgern einerseits

und dem Rechtsträger der Krankenanstalt

andererseits abzuschließen. Die Verträge bedürfen

zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen

Form der Abfassung.

(5) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem

Rechtsträger einer Krankenanstalt einerseits und

einem Krankenversicherungsträger oder dem

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

andererseits aus einem gemäß

Abs. 4 geschlossenen Vertrag ergeben, entscheidet

die Schiedskommission (§ 28 a). Der Antrag auf

Entscheidung kann von jedem der Streitteile

gestellt werden.

(6) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach

der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer

Vertrag zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt

und dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger nicht zustandekommt,

entscheidet die Schiedskommission

(§ 28 a) auf Antrag mit Wirksamkeit ab der

ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die

gemäß Abs. 4 zu regelnden Angelegenheiten. Das

gleiche gilt für den Fall, daß der Rechtsträger der

Krankenanstalt oder der Hauptverband zum

Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch

innerhalb von zwei Monaten ein solcher

Vertrag nicht zustandegekommen ist. Der Antrag

auf Entscheidung kann vom Rechtsträger der

Krankenanstalt, von der Landesregierung oder

vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

gestellt werden.

(7) Wenn ein Antrag nach Abs. 6 vor dem

Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag

aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur

rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.

(8) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze

nach Abs. 6 ist insbesondere auf

die durch den Betrieb der Anstalt entstehenden

Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der Pflegegebühren

zugrunde gelegt werden dürfen, sowie

auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers

der Krankenanstalt und der Krankenversicherungsträger

Bedacht zu nehmen."

32. Nach § 28 ist folgender § 28 a einzufügen

„Schiedskommission

§ 28 a. (1) Zur Schlichtung und Entscheidung

von Streitigkeiten gemäß § 28 Abs. 5 sowie zur

Entscheidung gemäß § 28 Abs. 6 ist in jedem

Land eine Schiedskommission zu errichten.

(2) Die Schiedskommission besteht aus einem

Richter des Oberlandesgerichtes, zu dessen Sprengel

das Land gehört, als Vorsitzenden und vier

Beisitzern. Der Vorsitzende ist von der Landesregierung

auf Grund eines vom Bundesminister

für Justiz erstatteten alphabetisch gereihten

Dreiervorschlages zu bestellen. Von den Beisitzern

ist einer von der Landesregierung und

einer vom Hauptverband der Österreichischen

Sozialversicherungsträger zu bestellen. Ein weiterer

Beisitzer ist von der Landesregierung über

Vorschlag des Bundesministers für Finanzen aus

dem Kreise der rechtskundigen Beamten des

Bundesministeriums für Finanzen und ein weiterer

über Vorschlag des Bundesministers für

soziale Verwaltung aus dem Kreise der rechtskundigen

Beamten des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung zu bestellen. Für jedes Mitglied

ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu

bestellen.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der

Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes

unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung;

das Nähere wird durch die Landesgesetzgebung

geregelt.

(4) Auf das Verfahren sind die Bestimmungen

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 anzuwenden.

(5) Die Beschlüsse der Schiedskommission werden

mit Stimmenmehrheit gefaßt; eine Stimmenthaltung

ist nicht zulässig. Die Geschäftsordnung

der Schiedskommission ist durch die Landesgesetzgebung

zu erlassen.

(6) Die Entscheidungen der Schiedskommission

nach § 28 Abs. 5 und 6 sind endgültig, sie unterliegen

weder der Aufhebung noch der Abänderung

im Verwaltungsweg."

32 a. Nach § 28 a ist folgender § 28 b einzufügen

„§ 28 b. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder)

der Schiedskommission sind für eine Amtsdauer

von drei Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung

ist zulässig.

(2) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) endet

nur mit dem Ablauf der Amtsdauer, dem Wegfall

von für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen,

der rechtskräftigen Verhängung

einer Disziplinarstrafe und dem Übertritt in

den dauernden Ruhestand.

(3) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann aus

wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen,

durch die eine ordnungsgemäße Ausübung

des Amtes nicht gewährleistet erscheint, über

eigenes Ansuchen vom Amte enthoben werden.

(4) Wird ein als Mitglied (Ersatzmitglied) bestellter

Beamter mit einem Beschluß der zuständigen

Disziplinarkommission vom Dienste suspendiert,

so ruht sein Amt für die Dauer der Suspendierung."

33. Im § 40 Abs. 1 lit. a sind die Worte „unbemittelte

und unabweisbare Kranke" durch das

Wort „Personen" zu ersetzen.

34. 1. § 40 Abs. 1 lit. b hat zu entfallen; die

bisherige lit. c ist als lit. b zu bezeichnen.

2. Die lit. c und d haben zu lauten

„c) Die §§ 16, 23 Abs. 1, 26, 27, 32 und 35

Abs. 3; § 28 Abs. 3 findet nur für gemeinnützige

Krankenanstalten (§ 16) Anwendung.

d) Der § 20 mit der Maßgabe, daß Krankenanstalten,

deren Betrieb die Erzielung eines

Gewinnes bezweckt, die Arzneimittel aus

einer inländischen öffentlichen Apotheke

zu beziehen haben."

35. Im § 46 Abs. 1 sind die Worte „höchsten

Pflegeklasse" durch das Wort „Sonderklasse" zu

ersetzen.

36. Im § 55 Z. 3 ist das Wort „niedrigsten"

durch das Wort „allgemeinen" zu ersetzen.

37. Im § 57 ist das Wort „niedrigsten" durch

das Wort „allgemeinen" zu ersetzen.

38. Im § 59 Abs. 1 ist das Wort „niedrigsten"

durch das Wort „allgemeinen" zu ersetzen.

39. Nach § 59 ist folgender § 59 a einzufügen

„§ 59 a. Die Gewährung von Zweckzuschüssen

nach den §§ 57 bis 59 ist an die Bedingung

gebunden, daß die Krankenanstalten ein Buchführungssystem

anwenden, das eine Kostenermittlung

und eine Kostenstellenrechnung ermöglicht.

Eine bundeseinheitliche Form dieses Buchführungssystems

ist durch Verordnung des Bundesministers

für Gesundheit und Umweltschutz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen festzulegen."

Artikel II

Regelung der Zweckzuschüsse

des Bundes in den Jahren 1974

und 1975

1. Zu dem sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten

gegenüber den Einnahmen ergebenden

Betriebsabgang der im § 57 genannten Krankenanstalten

leistet der Bund einen Zweckzuschuß,

dessen Höhe pro Verpflegstag im

Jahre 1974 12•8 v. H. und im Jahre 1975

14•9 v. H. der für die betreffenden Krankenanstalten

amtlich festgesetzten Pflegegebühr der

allgemeinen Gebührenklasse, höchstens jedoch

im Jahre 1974 24 v. H. und im Jahre 1975

28 v. H. des gesamten Betriebsabganges beträgt.

2. Zu dem sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten

gegenüber den Einnahmen ergebenden

Betriebsabgang der im § 59 genannten Krankenanstalten

leistet der Bund auf Antrag des

Rechtsträgers einen Zweckzuschuß, dessen Höhe

pro Verpflegstag im Jahre 1974 6•4 v. H. und

im Jahre 1975 7•45 v. H. der für die Krankenanstalten

amtlich festgesetzten Pflegegebühr der

allgemeinen Gebührenklasse, höchstens jedoch

im Jahre 1974 12•8 v. H. und im Jahre 1975

14•9 v. H. des gesamten Betriebsabganges betragen

darf.

Artikel III

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(1) Art. I tritt gegenüber den Ländern für die

Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der

Kundmachung, im übrigen in jedem Land gleichzeitig

mit dem in dem betreffenden Land erlassenen

Ausführungsgesetz in Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder sind

innerhalb von sechs Monaten, vom Tage der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet,

zu erlassen.

(3) Die Landesgesetzgebung kann für das Inkrafttreten

ihrer Ausführungsgesetze eine Frist

bis längstens 1. Jänner 1975, hinsichtlich der

Ausführungsbestimmungen zu Art. I Z. 7 bis

längstens 1. Jänner 1978 festsetzen.

(4) Art. II tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft

und verliert mit 31. Dezember 1975 seine Wirksamkeit.

(5) Mit der Wahrnehmung der Rechte des

Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich

der im Art. I Z. 1 bis 34 dieses Bundesgesetzes

enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung betraut.

(6) Mit der Vollziehung der Bestimmungen

a) des Art. I Z. 35 und 36 ist, soweit durch sie

Angelegenheiten der Universitätskliniken

geregelt werden, der Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

und, soweit hiedurch Angelegenheiten

der Bundes-Hebammenlehranstalten

geregelt werden, der Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

b) des Art. I Z. 37, 38 und 39 und des

Art. II der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen

betraut.

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