281. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Krankenanstaltengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,
in der Fassung der 1. Novelle BGBl. Nr. 27/1958
wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Unter Krankenanstalten (Heil- und
Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen,
die
a) zur Feststellung des Gesundheitszustandes
durch Untersuchung,
b) zur Vornahme operativer Eingriffe,
c) zur Vorbeugung, Besserung und Heilung
von Krankheiten durch Behandlung oder
d) zur Entbindung
bestimmt sind.
(2) Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen
anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung
und besonderen Pflege von chronisch
Kranken bestimmt sind.
2. § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 haben zu lauten
„1. Allgemeine Krankenanstalten, das sind
Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied
des Geschlechts, des Alters oder der Art der
ärztlichen Betreuung (§ 1);
2. Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten
für die Untersuchung und Behandlung
von Personen mit bestimmten Krankheiten
oder von Personen bestimmter Altersstufen oder
für bestimmte Zwecke;"
3. § 2 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten
„4. Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die
ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;"
4. § 2 Abs. 1 Z. 7 hat zu lauten
„7. selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute,
Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen),
das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen,
die der Untersuchung oder Behandlung
von Personen dienen, die einer Aufnahme in
Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck
eines selbständigen Ambulatoriums erfährt
dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium
über eine angemessene Zahl von Betten verfügt,
die für eine kurzfristige Unterbringung zur
Durchführung ambulanter diagnostischer und
therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist."
5. § 2 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) Einrichtungen, die von Betrieben für den
Fall der Leistung Erster Hilfe bereitgehalten
werden, sowie betriebsärztliche Dienste
gemäß § 22 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972;"
6. § 2 Abs. 2 lit. c hat zu entfallen; die bisherige
lit. d ist als lit. c zu bezeichnen.
7. Nach § 2 ist folgender § 2 a einzufügen
„§ 2 a. (1) Allgemeine Krankenanstalten sind
einzurichten als
a) Standardkrankenanstalten mit bettenführenden
Abteilungen zumindest für
1. Chirurgie,
2. Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
3. Innere Medizin und
4. Kinderheilkunde;
wenn ein Facharzt für Kinderheilkunde als
ständiger Konsiliararzt für die Betreuung
von Neugeborenen und für die Behandlung
von Krankheiten des Kindesalters
verpflichtet wird, kann eine bettenführende
Abteilung für Kinderheilkunde entfallen;
andere fachärztliche Behandlung
muß durch Fachärzte der betreffenden
medizinischen Sonderfächer als Konsiliarärzte
gesichert sein; ferner müssen Einrichtungen
für Röntgendiagnostik und für
die Vornahme von Obduktionen vorhanden
sein;
b) Schwerpunktkrankenanstalten mit bettenführenden
Abteilungen zumindest für
1. Augenheilkunde,
2. Chirurgie,
3. Frauenheilkunde und Geburtshilfe einschließlich
Perinatologie,
4. Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten,
5. Haut- und Geschlechtskrankheiten,
6. Innere Medizin,
7. Kinderheilkunde einschließlich Neonatologie,
8. Nerven- und Geisteskrankheiten,
9. Orthopädie,
10. Unfallchirurgie und
11. Urologie;
andere fachärztliche Behandlung muß durch
Fachärzte der betreffenden medizinischen
Sonderfächer als ständige Konsiliarärzte gesichert
sein; ferner müssen Einrichtungen
für Anaesthesie, für Haemodialyse, für
Strahlendiagnostik und -therapie sowie
Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin,
für Intensivpflege und für Zahnheilkunde
vorhanden sein; schließlich müssen eine
Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut
sowie ein Institut für medizinische und
chemische Labordiagnostik geführt werden;
c) Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich
allen dem jeweiligen Stand der medizinischen
Wissenschaft entsprechenden spezialisierten
Einrichtungen.
(2) Universitätskliniken einschließlich der medizinischen
Universitätsinstitute gelten jedenfalls
als Zentralkrankenanstalten im Sinne des Abs. 1
lit. c.
(3) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen,
daß die Voraussetzungen des Abs. 1 auch erfüllt
sind, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen
örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese
Abteilungen funktionell-organisatorisch verbunden
sind. Ferner kann die Landesgesetzgebung
bestimmen, daß von der Errichtung einzelner im
Abs. 1 lit. a und b vorgesehener Abteilungen
abgesehen werden kann, wenn in jenem Einzugsbereich,
für den die Krankenanstalt vorgesehen
ist, die betreffenden Abteilungen in einer anderen
Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher
Bedarf nicht gegeben ist."
8. § 6 Abs. 1 lit. a und b haben zu lauten
„a) die Aufgaben und Einrichtungen der
Krankenanstalt, bei allgemeinen Krankenanstalten
und Sonderkrankenanstalten auch
eine allfällige Gliederung in Abteilungen
für Akutkranke und, neben diesen Abteilungen,
auch in zusätzliche Abteilungen für
Langzeitbehandlung, oder in Pflegegruppen
für die Behandlung Akutkranker und für
Langzeitbehandlung innerhalb von Abteilungen;
b) die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer
Betriebsform, insbesondere, ob anstatt oder
neben der herkömmlichen Art der Betriebsform
anstaltsbedürftige Personen nur über
Tag oder nur über Nacht aufgenommen
werden."
9. § 6 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Die einzelnen Abteilungen und Pflegegruppen
sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl
unter Berücksichtigung des Faches und des
Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren
Größe zu halten.
(3) Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen
enthalten, die die Durchführung eines
straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder die Mitwirkung
daran verbieten oder die Weigerung,
einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen
oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen
Folgen verbinden."
Der bisherige Abs. 2 ist als Abs. 4 zu bezeichnen.
10. Nach § 6 ist folgender § 6 a einzufügen
„§ 6 a. Die Landesgesetzgebung kann Vorschriften
über die kollegiale Führung der Krankenanstalten
durch den ärztlichen Leiter (§ 7 Abs. 1),
den Verwalter (§ 11 Abs. 1) und den Leiter des
Pflegedienstes (§ 11 a Abs. 1) erlassen. Die diesen
Führungskräften nach den §§ 7 Abs. 1, 11 Abs. 1
und 11 a Abs. 1 jeweils zukommenden Aufgaben
dürfen hiedurch nicht beeinträchtigt werden."
11. § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 7. (1) Für jede Krankenanstalt ist ein geeigneter
Arzt als verantwortlicher Leiter des
ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen
Behandlung der Pfleglinge zusammenhängenden
Aufgaben zu bestellen. Für Genesungsheime
(§ 2 Abs. 1 Z. 3) und für Pflegeanstalten
für chronisch Kranke (§ 2 Abs. 1 Z. 4) kann die
Landesregierung von der Bestellung eines ärztlichen
Leiters Abstand nehmen, wenn die Aufsicht
durch einen geeigneten Arzt gewährleistet
ist. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der
Anstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten
bleibt unberührt (§ 11 Abs. 1)."
11 a. Nach § 8 ist folgender § 8 a einzufügen
„§ 8 a. Für jede Krankenanstalt ist ein fachlich
geeigneter Arzt zur Wahrung der Belange
der Hygiene (Krankenhaushygieniker) zu be-
stellen. Er ist auch bei allen Planungen für Neu-,
Zu- und Umbauten der Krankenanstalten zuzuziehen."
12. Vor § 10 hat die Überschrift zu lauten
„Führung von Krankengeschichten und sonstigen
Vormerkungen"
13. Im § 10 Abs. 1 Z. 2 ist das Wort „Krankheitsgeschichten"
durch das Wort „Krankengeschichten"
zu ersetzen.
14. § 10 Abs. 1 Z. 3 und 4 haben zu lauten
„3. die Krankengeschichten mindestens 30 Jahre,
allenfalls in Form von Mikrofilmen in doppelter
Ausfertigung, aufzubewahren;
4. den Gerichten sowie den Verwaltungsbehörden
in Angelegenheiten, in denen die
Feststellung des Gesundheitszustandes für
eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen
Interesse von Bedeutung ist, ferner
den Sozialversicherungsträgern sowie den
einweisenden oder behandelnden Ärzten
kostenlos Abschriften von Krankengeschichten
und ärztlichen Äußerungen über den
Gesundheitszustand von Anstaltspfleglingen
zu übermitteln;"
Die bisherige Z. 4 ist als Z. 5 zu bezeichnen.
15. § 11 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 11. (1) Für jede Krankenanstalt sind eine
hiefür geeignete Person als verantwortlicher
Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und
technischen Angelegenheiten und das erforderliche
Verwaltungspersonal zu bestellen. Für die
Ausbildung und Weiterbildung der in der Krankenanstaltenverwaltung
und -leitung tätigen Personen
ist Vorsorge zu treffen."
15 a. § 11 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Durch die Landesgesetzgebung sind Vorschriften
über die Verwaltung und Wirtschaftsführung
der Krankenanstalten, insbesondere
über eine der Kostenermittlung und Kostenstellenrechnung
zweckdienliche Form der Buchführung,
zu erlassen. Krankenanstalten der in
Abs. 2 erwähnten Art müssen jedenfalls alljährlich
Voranschläge, Rechnungsabschlüsse und
Dienstpostenpläne verfassen und der Landesregierung
zur Genehmigung vorlegen."
16. § 11 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Abschluß von Verträgen nach § 148
Z. 7 ASVG bedarf, soweit sich die Verträge auf
Krankenanstalten beziehen, deren Rechtsträger
nicht das Land ist, zu seiner Rechtswirksamkeit
der Genehmigung der Landesregierung."
17. Dem § 11 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Die Verträge sind innerhalb einer von der
Landesgesetzgebung festzusetzenden Frist der
Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist
jeder der Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung
nach Abs. 4 gilt als erteilt, wenn die
Landesregierung nicht innerhalb einer durch die
Landesgesetzgebung festzusetzenden Frist, die
zwei Monate nicht übersteigen darf, die Genehmigung
schriftlich versagt."
18. Nach § 11 ist folgender § 11 a einzufügen
„Pflegedienst
§ 11 a. (1) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden
Abteilungen ist eine geeignete diplomierte
Krankenpflegeperson als verantwortlicher
Leiter (Oberin) des Pflegedienstes zu bestellen.
Bei Verhinderung des verantwortlichen Leiters
(der Oberin) muß dieser (diese) von einer geeigneten
diplomierten Krankenpflegeperson vertreten
werden.
(2) Für die Fortbildung des Krankenpflegepersonals
ist anstaltsmäßig Vorsorge zu treffen."
19. § 16 Abs. 1 lit. e hat zu lauten
„e) das Entgelt für die Leistungen der Krankenanstalt
(Pflegegebühren) für alle Pfleglinge
derselben Gebührenklasse, allenfalls
unter Bedachtnahme auf eine Gliederung
in Abteilungen oder Pflegegruppen für
Akutkranke und für Langzeitbehandlung
(§ 6 Abs. 1 lit. a) und auf Tag- oder Nachtbetrieb
(§ 6 Abs. 1 lit. b) in gleicher Höhe
(§ 28) festgesetzt ist;"
20. § 16 Abs. 1 lit. g hat zu lauten
„g) die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten
Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege
bereitstehenden Bettenzahl nicht
übersteigt."
21. § 16 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Durch die Landesgesetzgebung wird bestimmt,
unter welchen Voraussetzungen neben
der allgemeinen Gebührenklasse eine Sonderklasse
eingerichtet werden darf und unter welchen
Bedingungen ein Pflegling in die Sonderklasse
aufzunehmen ist."
22. Der bisherige Abs. 3 des § 16 hat zu entfallen.
23. § 18 hat zu lauten
„§ 18. (1) Jedes Land ist verpflichtet, Krankenanstaltspflege
für anstaltsbedürftige Personen
(§ 22 Abs. 3) im eigenen Land entweder durch
Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten
oder durch Vereinbarung mit Rechts-
trägern anderer Krankenanstalten sicherzustellen.
Für Personen, die im Grenzgebiet zweier oder
mehrerer Länder wohnen, kann die Anstaltspflege
auch dadurch sichergestellt werden, daß
diese Personen im Falle der Anstaltsbedürftigkeit
in Krankenanstalten eines benachbarten Landes
eingewiesen werden.
(2) Je nach den örtlichen Verhältnissen ist für
50.000 bis 90.000 Bewohner eine Standardkrankenanstalt
und für 250.000 bis 300.000 Bewohner
eine Schwerpunktkrankenanstalt einzurichten; in
jedem Land, dessen Einwohnerzahl eine Million
übersteigt, soll ferner eine Zentralkrankenanstalt
eingerichtet werden. Die Landesgesetzgebung
kann bestimmen, daß bei Vorliegen besonderer
topographischer oder verkehrsmäßiger Verhältnisse
diese Zahlen sowohl unter- als auch überschritten
werden dürfen, jedoch ist in jedem Land
mindestens eine Schwerpunktkrankenanstalt einzurichten.
(3) Durch die Landesgesetzgebung ist sicherzustellen,
daß für anstaltsbedürftige Personen
(§ 22 Abs. 3), insbesondere für unabweisbare
Kranke (§ 22 Abs. 4), eine zureichende Zahl an
Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorhanden
ist.
(4) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen
Krankenanstaltspflege kann die Landesgesetzgebung
für die Errichtung und den Ausbau
öffentlicher Krankenanstalten die Enteignung
von Grundstücken und anderer dinglicher Rechte,
ausgenommen solcher des Bundes, vorsehen."
24. § 20 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der
vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit
der einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt
der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls,
soweit nicht die Gebietskörperschaften als Anstaltsträger
über eigene Fachkräfte verfügen,
unter Beiziehung eines Fachbeamten der Bundesanstalt
für chemische und pharmazeutische Untersuchungen
in Wien, mindestens einmal in zwei
Jahren zu überprüfen.
(3) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten
haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke
betreiben, die Arzneimittel aus inländischen
Apotheken (§§ 1 und 35 des Apothekengesetzes,
RGBl. Nr. 5/1907) zu beziehen."
25. Dem § 20 sind folgende Abs. 4 und 5
anzufügen
„(4) Öffentliche Krankenanstalten, die keine
Anstaltsapotheke betreiben, haben Konsiliarapotheker
zu bestellen, wenn durch die beliefernde
Apotheke die Erfüllung der im Abs. 5
genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Die
Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
Zum Konsiliarapotheker darf nur ein
Magister der Pharmazie bestellt werden, der die
Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit
im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer
Ausbildung erlangt hat und zumindest im
überwiegenden Ausmaß in einer inländischen
Apotheke tätig ist.
(5) Der Konsiliarapotheker hat den Arzneimittelvorrat
der Krankenanstalt hinsichtlich der
vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit
der Arzneimittel mindestens einmal
vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel
dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu
melden; diesen hat er ferner in allen Arzneimittelangelegenheiten
fachlich zu beraten und zu
unterstützen."
26. § 22 Abs. 2 bis 5 haben zu lauten
„(2) Die Aufnahme von Pfleglingen ist auf
anstaltsbedürftige Personen und auf Personen,
die sich einem operativen Eingriff unterziehen,
beschränkt. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck
der Krankenanstalt und auf den Umfang der
Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Unabweisbare
Kranke müssen in Anstaltspflege genommen
werden.
(3) Als anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2
gelten Personen, deren auf Grund ärztlicher
Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher
Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege
erfordert, ferner Personen, die ein Sozialversicherungsträger
zum Zweck einer Begutachtung
in Zusammenhang mit einem Verfahren
über die Gewährung von Leistungen in die
Krankenanstalt einweist.
(4) Als unabweisbar im Sinne des Abs. 2 sind
Personen zu betrachten, deren geistiger oder
körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder
wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren
schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung
erfordert, sowie jedenfalls
Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht.
Ferner sind Personen, die auf Grund
besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen
werden, als unabweisbar anzusehen.
(5) Ist die Aufnahme eines unabweisbaren
Kranken (Abs. 4) in die allgemeine Gebührenklasse
wegen Platzmangels nicht möglich, hat
ihn die Krankenanstalt ohne Verrechnung von
Mehrkosten so lange in die Sonderklasse aufzunehmen,
bis der Platzmangel in der allgemeinen
Gebührenklasse behoben ist und der Zustand des
Kranken die Verlegung zuläßt."
27. § 26 hat zu lauten
„§ 26. (1) In öffentlichen Krankenanstalten der
im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 angeführten Arten sind
Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege
nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder
zu behandeln, wenn es
a) zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,
b) zur Behandlung nach Erster ärztlicher
Hilfe oder in Fortsetzung einer in der
Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im
Interesse des Behandelten in derselben
Krankenanstalt durchgeführt werden muß,
c) zur Anwendung von Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen,
die außerhalb der Anstalt in angemessener
Entfernung vom Wohnort des Patienten
nicht in geeigneter Weise oder nur in
unzureichendem Ausmaß zur Verfügung
stehen,
d) über ärztliche Zuweisung zur Befunderhebung
vor Aufnahme in die Anstaltspflege
oder
e) im Zusammenhang mit Organ- oder Blutspenden
notwendig ist.
(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten
das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen
ambulant durchzuführen. Die Aufnahme
dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen."
28. § 27 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Mit den Pflegegebühren der allgemeinen
Gebührenklasse sind, unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 2, alle Leistungen der Krankenanstalt
abgegolten.
(2) Die Kosten der Beförderung des Pfleglings
in die Krankenanstalt und aus derselben, die
Beistellung eines Zahnersatzes — sofern diese
nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten
Behandlung zusammenhängt —, die Beistellung
orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke)
— soweit sie nicht therapeutische
Behelfe darstellen —, ferner die Kosten der Bestattung
eines in der Krankenanstalt Verstorbenen
sind in den Pflegegebühren nicht inbegriffen."
29. § 27 Abs. 4 lit. a hat zu lauten
„a) ob und welche weiteren Entgelte in der
Sonderklasse neben den Pflegegebühren eingehoben
werden können;"
30. § 27 Abs. 4 lit. d hat zu lauten
„d) in welchem Ausmaß und in welcher Weise
die Aufteilung der weiteren Entgelte in
der Sonderklasse und der Beiträge für die
ambulatorische Behandlung an die Abteilungsleiter
(Instituts- oder Laboratoriumsvorstände)
und an die anderen Ärzte des
ärztlichen Dienstes sowie die Aufteilung
zwischen dem Abteilungsleiter (Instituts-
oder Laboratoriumsvorstand) und seinem
Vertreter zu erfolgen hat;"
Die bisherige lit. d wird zu lit. e.
31. § 28 hat zu lauten
„§ 28. (1) Die Pflegegebühren und allfälligen.
Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sind vom Rechtsträger
der Krankenanstalt für die Voranschläge
und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme
auf § 27 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln.
Die Pflegegebühren und Sondergebühren
sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme
auf die Ausstattung und Einrichtung, wie
sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich
sind, und die ordnungsgemäße und
wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im
Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung
sind auch die kostendeckend ermittelten
Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen.
(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung
und Funktion gleichartigen öffentlichen
Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde
sind die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren
einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(3) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren
einer öffentlichen Krankenanstalt, die
nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet
wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflege(Sonder)gebühren
der nächstgelegenen von einer
Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen
Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd
gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die
Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind.
Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden
Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
(4) Das Ausmaß der von den Trägern der
Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten
zu entrichtenden Pflegegebühren
— unter Berücksichtigung der Abgeltung für
therapeutische Behelfe — und allfälligen Sondergebühren
(§ 27 Abs. 4) sowie die Dauer, für
welche die Pflegegebühren zu zahlen sind, wird,
abgesehen von den Fällen des Abs. 6, ausschließlich
durch privatrechtliche Verträge geregelt.
Solche Verträge sind zwischen dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger
im Einvernehmen mit den in Betracht
kommenden Krankenversicherungsträgern einerseits
und dem Rechtsträger der Krankenanstalt
andererseits abzuschließen. Die Verträge bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen
Form der Abfassung.
(5) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem
Rechtsträger einer Krankenanstalt einerseits und
einem Krankenversicherungsträger oder dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
andererseits aus einem gemäß
Abs. 4 geschlossenen Vertrag ergeben, entscheidet
die Schiedskommission (§ 28 a). Der Antrag auf
Entscheidung kann von jedem der Streitteile
gestellt werden.
(6) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach
der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer
Vertrag zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt
und dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger nicht zustandekommt,
entscheidet die Schiedskommission
(§ 28 a) auf Antrag mit Wirksamkeit ab der
ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die
gemäß Abs. 4 zu regelnden Angelegenheiten. Das
gleiche gilt für den Fall, daß der Rechtsträger der
Krankenanstalt oder der Hauptverband zum
Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch
innerhalb von zwei Monaten ein solcher
Vertrag nicht zustandegekommen ist. Der Antrag
auf Entscheidung kann vom Rechtsträger der
Krankenanstalt, von der Landesregierung oder
vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
gestellt werden.
(7) Wenn ein Antrag nach Abs. 6 vor dem
Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag
aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur
rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.
(8) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze
nach Abs. 6 ist insbesondere auf
die durch den Betrieb der Anstalt entstehenden
Kosten, soweit sie bei der Ermittlung der Pflegegebühren
zugrunde gelegt werden dürfen, sowie
auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers
der Krankenanstalt und der Krankenversicherungsträger
Bedacht zu nehmen."
32. Nach § 28 ist folgender § 28 a einzufügen
„Schiedskommission
§ 28 a. (1) Zur Schlichtung und Entscheidung
von Streitigkeiten gemäß § 28 Abs. 5 sowie zur
Entscheidung gemäß § 28 Abs. 6 ist in jedem
Land eine Schiedskommission zu errichten.
(2) Die Schiedskommission besteht aus einem
Richter des Oberlandesgerichtes, zu dessen Sprengel
das Land gehört, als Vorsitzenden und vier
Beisitzern. Der Vorsitzende ist von der Landesregierung
auf Grund eines vom Bundesminister
für Justiz erstatteten alphabetisch gereihten
Dreiervorschlages zu bestellen. Von den Beisitzern
ist einer von der Landesregierung und
einer vom Hauptverband der Österreichischen
Sozialversicherungsträger zu bestellen. Ein weiterer
Beisitzer ist von der Landesregierung über
Vorschlag des Bundesministers für Finanzen aus
dem Kreise der rechtskundigen Beamten des
Bundesministeriums für Finanzen und ein weiterer
über Vorschlag des Bundesministers für
soziale Verwaltung aus dem Kreise der rechtskundigen
Beamten des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung zu bestellen. Für jedes Mitglied
ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu
bestellen.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der
Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes
unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung;
das Nähere wird durch die Landesgesetzgebung
geregelt.
(4) Auf das Verfahren sind die Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 anzuwenden.
(5) Die Beschlüsse der Schiedskommission werden
mit Stimmenmehrheit gefaßt; eine Stimmenthaltung
ist nicht zulässig. Die Geschäftsordnung
der Schiedskommission ist durch die Landesgesetzgebung
zu erlassen.
(6) Die Entscheidungen der Schiedskommission
nach § 28 Abs. 5 und 6 sind endgültig, sie unterliegen
weder der Aufhebung noch der Abänderung
im Verwaltungsweg."
32 a. Nach § 28 a ist folgender § 28 b einzufügen
„§ 28 b. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder)
der Schiedskommission sind für eine Amtsdauer
von drei Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung
ist zulässig.
(2) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) endet
nur mit dem Ablauf der Amtsdauer, dem Wegfall
von für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen,
der rechtskräftigen Verhängung
einer Disziplinarstrafe und dem Übertritt in
den dauernden Ruhestand.
(3) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann aus
wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen,
durch die eine ordnungsgemäße Ausübung
des Amtes nicht gewährleistet erscheint, über
eigenes Ansuchen vom Amte enthoben werden.
(4) Wird ein als Mitglied (Ersatzmitglied) bestellter
Beamter mit einem Beschluß der zuständigen
Disziplinarkommission vom Dienste suspendiert,
so ruht sein Amt für die Dauer der Suspendierung."
33. Im § 40 Abs. 1 lit. a sind die Worte „unbemittelte
und unabweisbare Kranke" durch das
Wort „Personen" zu ersetzen.
34. 1. § 40 Abs. 1 lit. b hat zu entfallen; die
bisherige lit. c ist als lit. b zu bezeichnen.
2. Die lit. c und d haben zu lauten
„c) Die §§ 16, 23 Abs. 1, 26, 27, 32 und 35
Abs. 3; § 28 Abs. 3 findet nur für gemeinnützige
Krankenanstalten (§ 16) Anwendung.
d) Der § 20 mit der Maßgabe, daß Krankenanstalten,
deren Betrieb die Erzielung eines
Gewinnes bezweckt, die Arzneimittel aus
einer inländischen öffentlichen Apotheke
zu beziehen haben."
35. Im § 46 Abs. 1 sind die Worte „höchsten
Pflegeklasse" durch das Wort „Sonderklasse" zu
ersetzen.
36. Im § 55 Z. 3 ist das Wort „niedrigsten"
durch das Wort „allgemeinen" zu ersetzen.
37. Im § 57 ist das Wort „niedrigsten" durch
das Wort „allgemeinen" zu ersetzen.
38. Im § 59 Abs. 1 ist das Wort „niedrigsten"
durch das Wort „allgemeinen" zu ersetzen.
39. Nach § 59 ist folgender § 59 a einzufügen
„§ 59 a. Die Gewährung von Zweckzuschüssen
nach den §§ 57 bis 59 ist an die Bedingung
gebunden, daß die Krankenanstalten ein Buchführungssystem
anwenden, das eine Kostenermittlung
und eine Kostenstellenrechnung ermöglicht.
Eine bundeseinheitliche Form dieses Buchführungssystems
ist durch Verordnung des Bundesministers
für Gesundheit und Umweltschutz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen festzulegen."
Artikel II
Regelung der Zweckzuschüsse
des Bundes in den Jahren 1974
und 1975
1. Zu dem sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten
gegenüber den Einnahmen ergebenden
Betriebsabgang der im § 57 genannten Krankenanstalten
leistet der Bund einen Zweckzuschuß,
dessen Höhe pro Verpflegstag im
Jahre 1974 12•8 v. H. und im Jahre 1975
14•9 v. H. der für die betreffenden Krankenanstalten
amtlich festgesetzten Pflegegebühr der
allgemeinen Gebührenklasse, höchstens jedoch
im Jahre 1974 24 v. H. und im Jahre 1975
28 v. H. des gesamten Betriebsabganges beträgt.
2. Zu dem sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten
gegenüber den Einnahmen ergebenden
Betriebsabgang der im § 59 genannten Krankenanstalten
leistet der Bund auf Antrag des
Rechtsträgers einen Zweckzuschuß, dessen Höhe
pro Verpflegstag im Jahre 1974 6•4 v. H. und
im Jahre 1975 7•45 v. H. der für die Krankenanstalten
amtlich festgesetzten Pflegegebühr der
allgemeinen Gebührenklasse, höchstens jedoch
im Jahre 1974 12•8 v. H. und im Jahre 1975
14•9 v. H. des gesamten Betriebsabganges betragen
darf.
Artikel III
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Art. I tritt gegenüber den Ländern für die
Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der
Kundmachung, im übrigen in jedem Land gleichzeitig
mit dem in dem betreffenden Land erlassenen
Ausführungsgesetz in Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder sind
innerhalb von sechs Monaten, vom Tage der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet,
zu erlassen.
(3) Die Landesgesetzgebung kann für das Inkrafttreten
ihrer Ausführungsgesetze eine Frist
bis längstens 1. Jänner 1975, hinsichtlich der
Ausführungsbestimmungen zu Art. I Z. 7 bis
längstens 1. Jänner 1978 festsetzen.
(4) Art. II tritt mit 1. Jänner 1974 in Kraft
und verliert mit 31. Dezember 1975 seine Wirksamkeit.
(5) Mit der Wahrnehmung der Rechte des
Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG hinsichtlich
der im Art. I Z. 1 bis 34 dieses Bundesgesetzes
enthaltenen Angelegenheiten ist der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung betraut.
(6) Mit der Vollziehung der Bestimmungen
a) des Art. I Z. 35 und 36 ist, soweit durch sie
Angelegenheiten der Universitätskliniken
geregelt werden, der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
und, soweit hiedurch Angelegenheiten
der Bundes-Hebammenlehranstalten
geregelt werden, der Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
b) des Art. I Z. 37, 38 und 39 und des
Art. II der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen
betraut.