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281_1973 AT

281. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich der Gemeinden Tauplitz und Pürgg-Trautenfels

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich der Gemeinden Tauplitz und Pürgg-Trautenfels

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Verlauf der B 145 Salzkammergut Straße

wird im Bereich der Gemeinden Tauplitz und

Pürgg-Trautenfels wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

rund 300 m vor der Einbindung der Landesstraße

Nr. 270 bei Plan-km 104,41, verläuft dann nordöstlich

von der bestehenden Bundesstraße, überquert

den Grimmingbach bei Plan-km 105,194,

schwenkt nach Süden, kreuzt die Bahnlinie

Stainach-Irdning—Schärding etwa bei Bahn-km 8,5

und erreicht bei Plan-km 106,2 die alte Straßentrasse

nahezu. Im weiteren Verlauf schwenkt sie

neuerlich in nordöstliche Richtung, erreicht in

einem flachen Bogen die bestehende Trasse bei

Plan-km 109,1, kreuzt diese mehrfach und bindet

in gestreckter Linienführung bei Plan-km 111,45

in die derzeitige Straßentrasse wieder ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Steiermärkischen

Landesregierung und bei den Gemeindeämtern

Tauplitz und Pürgg-Trautenfels aufliegenden

Planunterlagen zu ersehen.

§ 15 BStG 1971 findet auf diesen Straßenteil

Anwendung. Der in dessen Abs. 2 angeführte

Geländestreifen beträgt 35 m beiderseits der

Straßenachse.

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