281. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich der Gemeinden Tauplitz und Pürgg-Trautenfels
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Verlauf der B 145 Salzkammergut Straße
wird im Bereich der Gemeinden Tauplitz und
Pürgg-Trautenfels wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
rund 300 m vor der Einbindung der Landesstraße
Nr. 270 bei Plan-km 104,41, verläuft dann nordöstlich
von der bestehenden Bundesstraße, überquert
den Grimmingbach bei Plan-km 105,194,
schwenkt nach Süden, kreuzt die Bahnlinie
Stainach-Irdning—Schärding etwa bei Bahn-km 8,5
und erreicht bei Plan-km 106,2 die alte Straßentrasse
nahezu. Im weiteren Verlauf schwenkt sie
neuerlich in nordöstliche Richtung, erreicht in
einem flachen Bogen die bestehende Trasse bei
Plan-km 109,1, kreuzt diese mehrfach und bindet
in gestreckter Linienführung bei Plan-km 111,45
in die derzeitige Straßentrasse wieder ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung und bei den Gemeindeämtern
Tauplitz und Pürgg-Trautenfels aufliegenden
Planunterlagen zu ersehen.
§ 15 BStG 1971 findet auf diesen Straßenteil
Anwendung. Der in dessen Abs. 2 angeführte
Geländestreifen beträgt 35 m beiderseits der
Straßenachse.