281. Bundesgesetz: Ablegung von Staatsprüfungen der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Mit Ausnahme der rechtshistorischen
Staatsprüfung können Staatsprüfungen der rechts-
und staatswissenschaftlichen Studien nach Wahl
des Kandidaten entweder nach den Vorschriften
der Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und für
Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945,
StGBl. Nr. 164, über die juristische Studien- und
Staatsprüfungsordnung in Form einer kommissionellen
Prüfung oder nach den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes abgelegt werden. Der Kandidat
hat von diesem Recht bei der Anmeldung
zu der betreffenden Staatsprüfung oder zur ersten
Teilprüfung einer solchen Gebrauch zu machen.
§ 2. Staatsprüfungen können in der Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern über jedes Prüfungsfach
abgelegt werden. Die Wahl der Reihenfolge
der einzelnen Teilprüfungen steht dem
Kandidaten zu.
§ 3. (1) Mit der Ablegung von Teilprüfungen
kann frühestens im letzten Semester des betreffenden
Studienabschnittes begonnen werden.
(2) Eine Zulassung zur ersten Teilprüfung einer
Staatsprüfung darf nur erfolgen, wenn die Zeugnisse
über die vorgeschriebenen Einzelprüfungen
(§ 8 Abs. 1 der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung)
und Übungen des betreffenden
Studienabschnittes vorgelegt werden.
(3) Die Anmeldung zu einer Teilprüfung hat
spätestens einen Monat vor dem gewünschten
Termin zu erfolgen.
§ 4. Der Präses der jeweiligen Staatsprüfungskommission
setzt die Termine der einzelnen Teilprüfungen
fest, bestimmt die Einzelprüfer und
weist diesen die angemeldeten Kandidaten zu.
§ 5. Die Beurteilung der Leistung des Kandidaten
obliegt dem Einzelprüfer. Die Gesamtnote
einer Staatsprüfung ist vom Präses der jeweiligen
Staatsprüfungskommission festzusetzen. Im übrigen
sind für die Ablegung von Teilprüfungen
von Staatsprüfungen die Bestimmungen der §§ 29
und 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, anzuwenden.
§ 6. (1) Abweichend von den Bestimmungen
der §§ 1 bis 5 kann das Professorenkollegium
einer mit der Durchführung juristischer Studien
betrauten Fakultät nach Anhörung des zuständigen
Organs der Österreichischen Hochschülerschaft
durch Verordnung diejenigen für diese
Fakultät zuständigen Staatsprüfungskommissionen
bezeichnen, die im Hinblick auf das Mißverhältnis
zwischen der Zahl der Prüfer und der
Zahl der Kandidaten Staatsprüfungen nicht in
der Form von Teilprüfungen abzuhalten haben.
(2) Eine Verordnung des Professorenkollegiums
gemäß Abs. 1 gilt nur für ein Studienjahr.
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1972 in Kraft. Verordnungen können vor
diesem Zeitpunkt erlassen werden; sie treten
frühestens mit 1. Oktober 1972 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung betraut.