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281_1972 AT

281. Bundesgesetz: Ablegung von Staatsprüfungen der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Bundesgesetz: Ablegung von Staatsprüfungen der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Mit Ausnahme der rechtshistorischen

Staatsprüfung können Staatsprüfungen der rechts-

und staatswissenschaftlichen Studien nach Wahl

des Kandidaten entweder nach den Vorschriften

der Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und für

Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945,

StGBl. Nr. 164, über die juristische Studien- und

Staatsprüfungsordnung in Form einer kommissionellen

Prüfung oder nach den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes abgelegt werden. Der Kandidat

hat von diesem Recht bei der Anmeldung

zu der betreffenden Staatsprüfung oder zur ersten

Teilprüfung einer solchen Gebrauch zu machen.

§ 2. Staatsprüfungen können in der Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern über jedes Prüfungsfach

abgelegt werden. Die Wahl der Reihenfolge

der einzelnen Teilprüfungen steht dem

Kandidaten zu.

§ 3. (1) Mit der Ablegung von Teilprüfungen

kann frühestens im letzten Semester des betreffenden

Studienabschnittes begonnen werden.

(2) Eine Zulassung zur ersten Teilprüfung einer

Staatsprüfung darf nur erfolgen, wenn die Zeugnisse

über die vorgeschriebenen Einzelprüfungen

(§ 8 Abs. 1 der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung)

und Übungen des betreffenden

Studienabschnittes vorgelegt werden.

(3) Die Anmeldung zu einer Teilprüfung hat

spätestens einen Monat vor dem gewünschten

Termin zu erfolgen.

§ 4. Der Präses der jeweiligen Staatsprüfungskommission

setzt die Termine der einzelnen Teilprüfungen

fest, bestimmt die Einzelprüfer und

weist diesen die angemeldeten Kandidaten zu.

§ 5. Die Beurteilung der Leistung des Kandidaten

obliegt dem Einzelprüfer. Die Gesamtnote

einer Staatsprüfung ist vom Präses der jeweiligen

Staatsprüfungskommission festzusetzen. Im übrigen

sind für die Ablegung von Teilprüfungen

von Staatsprüfungen die Bestimmungen der §§ 29

und 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, anzuwenden.

§ 6. (1) Abweichend von den Bestimmungen

der §§ 1 bis 5 kann das Professorenkollegium

einer mit der Durchführung juristischer Studien

betrauten Fakultät nach Anhörung des zuständigen

Organs der Österreichischen Hochschülerschaft

durch Verordnung diejenigen für diese

Fakultät zuständigen Staatsprüfungskommissionen

bezeichnen, die im Hinblick auf das Mißverhältnis

zwischen der Zahl der Prüfer und der

Zahl der Kandidaten Staatsprüfungen nicht in

der Form von Teilprüfungen abzuhalten haben.

(2) Eine Verordnung des Professorenkollegiums

gemäß Abs. 1 gilt nur für ein Studienjahr.

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1972 in Kraft. Verordnungen können vor

diesem Zeitpunkt erlassen werden; sie treten

frühestens mit 1. Oktober 1972 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung betraut.

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