281. Bundesgesetz: 18. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 174/1959, 282/1960, 165/1961, 186/1962, 117/
1963, 313/1963, 154/1964, 126/1965, 191/1965,
110/1966, 18/1967, 237/1967, 260/1968, 199/1969,
464/1969 und 246/1970 wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 3 lit. a wird die Zitierung „die
Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154,"
durch die Zitierung „das Hausbesorgergesetz,
BGBl. Nr. 16/1970," ersetzt.
2. Im § 3 erhalten die Abs. 1 und 2 folgende
Fassung
„(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen
aufgenommen werden, bei denen nachstehende
Voraussetzungen zutreffen
1. die österreichische Staatsbürgerschaft,
2. das vollendete 18. Lebensjahr,
3. die volle Handlungsfähigkeit; doch können
Minderjährige mit Zustimmung ihres gesetzlichen
Vertreters aufgenommen werden,
4. die allgemeine Eignung für den Dienst, für
den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung
der mit besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen,
5. einwandfreies Vorleben.
(2) Bei Personen, die nur bei einer im Ausland
gelegenen Dienststelle des Bundes verwendet werden
sollen, entfällt das Erfordernis nach Abs. 1
Z. 1. Wenn in den übrigen Fällen geeignete Bewerber,
die das betreffende Erfordernis erfüllen,
nicht zur Verfügung stehen, kann
1. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vom
zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt,
2. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 2 vom
zuständigen Bundesministerium,
3. von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1
von der Bundesregierung
in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden."
3. § 10 erhält folgende Fassung
„Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I
§ 10. Das Entlohnungsschema I umfaßt die
folgenden Entlohnungsgruppen
Entlohnungsgruppe a = höherer Dienst,
Entlohnungsgruppe b = gehobener Dienst,
Entlohnungsgruppe c = Fachdienst,
Entlohnungsgruppe d = mittlerer Dienst,
Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst."
4. § 15 Abs. 4 erhält folgende Fassung
„(4) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas
I aus der Entlohnungsgruppe e,
d oder c in die Entlohnungsgruppe a überstellt,
so gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich
ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung
seiner bisherigen Entlohnungsstufe notwendig
ist, in dem sechs Jahre übersteigenden
Ausmaß als Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe
a zurückgelegt hätte. Hat der
Vertragsbedienstete das für den dem Vertragsbediensteten
hinsichtlich der Verwendung vergleichbaren
Beamten geltende Anstellungserfordernis
nicht durch die Vollendung einer Hochschulbildung
im Sinne der allgemeinen Anstellungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe A
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfüllt,
so ist er so zu behandeln, als ob die Abs. 2
und 3 auf ihn angewendet worden wären."
5. Dem § 19 Abs. 4 wird angefügt
„Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag
ungünstiger als der bisherige Vorrückungsstichtag,
so bleibt für den Vertragsbediensteten
der bisherige Vorrückungsstichtag
gültig."
6. Im § 20 Abs. 2 erster Satz wird die Zitierung
„des Feiertagsruhegesetzes, StGBl. Nr. 116/1945",
durch die Zitierung „des Feiertagsruhegesetzes
1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 264/1967," ersetzt.
7. § 26 Abs. 2 Z. 7 erhält folgende Fassung
„7. Die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an
einer Akademie oder den Akademien verwandten
Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten
Anstellungserfordernis gewesen ist, sowie
die nach Erlangung des Reifezeugnisses einer
höheren Schule zurückgelegte Berufspraxis, wenn
sie für die Erlangung der Lehrfbefähigung für
einen der in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 eingereihten
Dienstzweige vorgeschrieben war, in
beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von zwei
Jahren."
8. In Z. 1 lit. d der Anlage zu § 26 Abs. 2
Z. 8 wird das Wort „Vermessungstechnik" durch
das Wort „Vermessungswesen" ersetzt.
9. § 27 Abs. 7 erhält folgende Fassung
„(7) Dem Vertragsbediensteten gebührt, sofern
nicht zwingende dienstliche Gründe ent-
gegenstehen, die Hälfte des Urlaubsausmaßes ungeteilt.
Der Dienstgeber kann aus dienstlichen
Gründen anordnen, daß ein schon bewilligter
Urlaub nicht angetreten oder nicht fortgesetzt
wird und daß der Antritt oder die Fortsetzung
des Urlaubes aufzuschieben ist."
10. Im § 27 a Abs. 1 lit. c wird die Zitierung
„des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 21" durch die Zitierung „des Invalideneinstellungsgesetzes
1969, BGBl. Nr. 22/1970" ersetzt.
11. Im § 27 a Abs. 1 lit. d wird die Jahreszahl
„1953" durch die Jahreszahl „1969" ersetzt.
12. Im § 27 a Abs. 4 wird die Jahreszahl
„1953" durch die Jahreszahl „1969" ersetzt.
13. An die Stelle des § 27 e letzter Satz treten
folgende Bestimmungen
„Das zuständige Bundesministerium kann, soweit
der Urlaub im Interesse des Bundes gelegen
ist, erklären, daß die nach dem ersten und zweiten
Satz mit der Gewährung des Urlaubes verbundenen
Folgen nicht oder nicht im vollen
Umfang eintreten. Dauert der Karenzurlaub
länger als zehn Werktage im Kalenderjahr, so
bedarf diese Erklärung der Zustimmung des
Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums
für Finanzen."
14. § 30 Abs. 1 letzter Satz letzter Halbsatz
erhält folgende Fassung
„ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes
Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung
mit Abilauf der Kündigungsfrist."
15. Im § 41 Abs. 1 erhält die Entlohnungstabelle
für die Entlohnungsgruppe l pa folgende
Fassung
16. Dem § 41 wird angefügt
„(3) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas
I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
zwar für eine dauernde Beschäftigung
aufgenommen, aber nur während eines Teiles des
Schuljahres zur Unterrichtserteilung herangezogen
werden, gebührt während der Zeit der
Unterrichtserteilung das Monatsentgelt nach dem
tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. Als Abgeltung
für den Bezugsanspruch während der Ferien
gebührt ihnen bei Beendigung der Unterrichtstätigkeit
in jedem Schuljahr ein Betrag in der
Höhe von einem Fünftel der Summe der während
der Unterrichtserteilung im betreffenden
Schuljahr bezogenen Monatsentgelte und der
Haushaltszulagen."
17. § 42 b Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung
„(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 ist auf die
Bestimmungen der §§ 42 und 42 a Bedacht zu
nehmen. Hiebei entsprechen die Entlohnungsgruppe
a den Entlohnungsgruppen l pa und l 1,
die Entlohnungsgruppe b den Entlohnungsgruppen
l 2 b, alle übrigen Entlohnungsgruppen der
Entlohnungsgruppe l 3.
(3) Wird ein Vertragslehrer aus dem Entlohnungsschema
II L in das Entlohnungsschema I, II
oder I L überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe
geltende Vorrückungsstichtag so
zu ermitteln, als ob der Vertragslehrer in diesem
Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen
worden wäre."
18. § 47 Abs. 2 erhält folgende Fassung
„(2) Die §§ 27, 27 a, 27 b, 28 und 29 sind auf
Vertragslehrer nicht anzuwenden."
19. Im § 49 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 35
Abs. 1 lit. a" durch die Zitierung „§ 35 Abs. 2
lit. a" ersetzt.
Artikel II
Auf die im Art. I Z. 15 angeführten Entlohnungsansätze
ist Art. II der 14. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 260/1968, anzuwenden.
Artikel III
Die 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 199/1969, wird wie folgt geändert
1. Dem Art. II wird angefügt
„(3) Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne
des § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955
und auf Heimatvertriebene sind § 26 Abs. 2 Z. 1
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der
Fassung des Art. I und Abs. 1 Z. 1 und 4 dieses
Artikels auch dann anzuwenden, wenn die be-
treffenden Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten
im Dienste des früheren Heimatstaates zurückgelegt
wurden."
2. Art. III Abs. 2 letzter Satz erhält folgende
Fassung
„Der fiktive Dienstantrittstag ist bei Vertragsbediensteten,
die vor dem 1. Jänner 1961 in einer
der Entlohnungsgruppen d oder c aufgenommen
wurden und denen nach diesem Zeitpunkt keine
Vordienstzeiten oder Vordienstzeiten im Gesamtausmaß
von weniger als zwei Jahren angerechnet
wurden, in der Weise zu ermitteln, daß die Zeit
dem 1. Jänner 1961 vorangesetzt wird, die für
das Erreichen der bezugsrechtlichen Stellung notwendig
ist, die sie gemäß Art. II Abs. 1 der
2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 282/1960, erhalten haben."
3. Im Art. III Abs. 3 entfällt die Wendung „bis
zum 31. Dezember 1970".
4. Im Art. III erhalten die Abs. 7 und 8 folgende
Fassung
„(7) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages
gemäß Abs. 4 und die Verbesserung der
bezugsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 6 sind,
1. wenn der Antrag gemäß Abs. 3 bis zum
31. Dezember 1971 gestellt wurde,
a) bei Vertragsbediensteten der Jahrgänge bis
1909 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970
und
b) bei jüngeren Vertragsbediensteten mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 1972,
2. wenn der Antrag gemäß Abs. 3 nach dem
31. Dezember 1971 gestellt wurde, mit Wirksamkeit
von dem auf den Tag der Antragstellung
nächstfolgenden Monatsersten durchzuführen.
(8) Bei Vertragsbediensteten, die in der Zeit
zwischen dem 28. Feber 1969 und dem gemäß
Abs. 7 Z. 1 für ihren Jahrgang in Betracht
kommenden Wirksamkeitstermin mit Abfertigung
oder aus Anlaß der Übernahme in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund
aus dem Bundesdienstverhältnis ausscheiden, ist
eine Verbesserung gemäß Abs. 3 bis 6 abweichend
von den Bestimmungen des Abs. 7 mit Wirkung
vom Ersten des Monates des Ausscheidens aus
dem Bundesdienstverhältnis durchzuführen."
Artikel IV
Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 5, 7 und 17 und Art. III am
1. März 1969 und
2. Art. I Z. 15 und Art. II am 1. September
1970.
Artikel V
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit darin nichts anderes bestimmt wird, die
Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die
nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister betraut.