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281. Bundesgesetz: 18. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Bundesgesetz: 18. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 174/1959, 282/1960, 165/1961, 186/1962, 117/

1963, 313/1963, 154/1964, 126/1965, 191/1965,

110/1966, 18/1967, 237/1967, 260/1968, 199/1969,

464/1969 und 246/1970 wird wie folgt geändert

1. Im § 1 Abs. 3 lit. a wird die Zitierung „die

Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154,"

durch die Zitierung „das Hausbesorgergesetz,

BGBl. Nr. 16/1970," ersetzt.

2. Im § 3 erhalten die Abs. 1 und 2 folgende

Fassung

„(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen

aufgenommen werden, bei denen nachstehende

Voraussetzungen zutreffen

1. die österreichische Staatsbürgerschaft,

2. das vollendete 18. Lebensjahr,

3. die volle Handlungsfähigkeit; doch können

Minderjährige mit Zustimmung ihres gesetzlichen

Vertreters aufgenommen werden,

4. die allgemeine Eignung für den Dienst, für

den sie aufgenommen werden, und die Erfüllung

der mit besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen,

5. einwandfreies Vorleben.

(2) Bei Personen, die nur bei einer im Ausland

gelegenen Dienststelle des Bundes verwendet werden

sollen, entfällt das Erfordernis nach Abs. 1

Z. 1. Wenn in den übrigen Fällen geeignete Bewerber,

die das betreffende Erfordernis erfüllen,

nicht zur Verfügung stehen, kann

1. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vom

zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt,

2. von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 2 vom

zuständigen Bundesministerium,

3. von den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1

von der Bundesregierung

in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden."

3. § 10 erhält folgende Fassung

„Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I

§ 10. Das Entlohnungsschema I umfaßt die

folgenden Entlohnungsgruppen

Entlohnungsgruppe a = höherer Dienst,

Entlohnungsgruppe b = gehobener Dienst,

Entlohnungsgruppe c = Fachdienst,

Entlohnungsgruppe d = mittlerer Dienst,

Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst."

4. § 15 Abs. 4 erhält folgende Fassung

„(4) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas

I aus der Entlohnungsgruppe e,

d oder c in die Entlohnungsgruppe a überstellt,

so gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich

ergeben würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung

seiner bisherigen Entlohnungsstufe notwendig

ist, in dem sechs Jahre übersteigenden

Ausmaß als Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe

a zurückgelegt hätte. Hat der

Vertragsbedienstete das für den dem Vertragsbediensteten

hinsichtlich der Verwendung vergleichbaren

Beamten geltende Anstellungserfordernis

nicht durch die Vollendung einer Hochschulbildung

im Sinne der allgemeinen Anstellungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe A

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung erfüllt,

so ist er so zu behandeln, als ob die Abs. 2

und 3 auf ihn angewendet worden wären."

5. Dem § 19 Abs. 4 wird angefügt

„Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag

ungünstiger als der bisherige Vorrückungsstichtag,

so bleibt für den Vertragsbediensteten

der bisherige Vorrückungsstichtag

gültig."

6. Im § 20 Abs. 2 erster Satz wird die Zitierung

„des Feiertagsruhegesetzes, StGBl. Nr. 116/1945",

durch die Zitierung „des Feiertagsruhegesetzes

1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 264/1967," ersetzt.

7. § 26 Abs. 2 Z. 7 erhält folgende Fassung

„7. Die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an

einer Akademie oder den Akademien verwandten

Lehranstalt, das für den Vertragsbediensteten

Anstellungserfordernis gewesen ist, sowie

die nach Erlangung des Reifezeugnisses einer

höheren Schule zurückgelegte Berufspraxis, wenn

sie für die Erlangung der Lehrfbefähigung für

einen der in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 eingereihten

Dienstzweige vorgeschrieben war, in

beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von zwei

Jahren."

8. In Z. 1 lit. d der Anlage zu § 26 Abs. 2

Z. 8 wird das Wort „Vermessungstechnik" durch

das Wort „Vermessungswesen" ersetzt.

9. § 27 Abs. 7 erhält folgende Fassung

„(7) Dem Vertragsbediensteten gebührt, sofern

nicht zwingende dienstliche Gründe ent-

gegenstehen, die Hälfte des Urlaubsausmaßes ungeteilt.

Der Dienstgeber kann aus dienstlichen

Gründen anordnen, daß ein schon bewilligter

Urlaub nicht angetreten oder nicht fortgesetzt

wird und daß der Antritt oder die Fortsetzung

des Urlaubes aufzuschieben ist."

10. Im § 27 a Abs. 1 lit. c wird die Zitierung

„des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 21" durch die Zitierung „des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970" ersetzt.

11. Im § 27 a Abs. 1 lit. d wird die Jahreszahl

„1953" durch die Jahreszahl „1969" ersetzt.

12. Im § 27 a Abs. 4 wird die Jahreszahl

„1953" durch die Jahreszahl „1969" ersetzt.

13. An die Stelle des § 27 e letzter Satz treten

folgende Bestimmungen

„Das zuständige Bundesministerium kann, soweit

der Urlaub im Interesse des Bundes gelegen

ist, erklären, daß die nach dem ersten und zweiten

Satz mit der Gewährung des Urlaubes verbundenen

Folgen nicht oder nicht im vollen

Umfang eintreten. Dauert der Karenzurlaub

länger als zehn Werktage im Kalenderjahr, so

bedarf diese Erklärung der Zustimmung des

Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums

für Finanzen."

14. § 30 Abs. 1 letzter Satz letzter Halbsatz

erhält folgende Fassung

„ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes

Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung

mit Abilauf der Kündigungsfrist."

15. Im § 41 Abs. 1 erhält die Entlohnungstabelle

für die Entlohnungsgruppe l pa folgende

Fassung

16. Dem § 41 wird angefügt

„(3) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas

I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

zwar für eine dauernde Beschäftigung

aufgenommen, aber nur während eines Teiles des

Schuljahres zur Unterrichtserteilung herangezogen

werden, gebührt während der Zeit der

Unterrichtserteilung das Monatsentgelt nach dem

tatsächlichen Beschäftigungsausmaß. Als Abgeltung

für den Bezugsanspruch während der Ferien

gebührt ihnen bei Beendigung der Unterrichtstätigkeit

in jedem Schuljahr ein Betrag in der

Höhe von einem Fünftel der Summe der während

der Unterrichtserteilung im betreffenden

Schuljahr bezogenen Monatsentgelte und der

Haushaltszulagen."

17. § 42 b Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung

„(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 ist auf die

Bestimmungen der §§ 42 und 42 a Bedacht zu

nehmen. Hiebei entsprechen die Entlohnungsgruppe

a den Entlohnungsgruppen l pa und l 1,

die Entlohnungsgruppe b den Entlohnungsgruppen

l 2 b, alle übrigen Entlohnungsgruppen der

Entlohnungsgruppe l 3.

(3) Wird ein Vertragslehrer aus dem Entlohnungsschema

II L in das Entlohnungsschema I, II

oder I L überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe

geltende Vorrückungsstichtag so

zu ermitteln, als ob der Vertragslehrer in diesem

Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen

worden wäre."

18. § 47 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) Die §§ 27, 27 a, 27 b, 28 und 29 sind auf

Vertragslehrer nicht anzuwenden."

19. Im § 49 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 35

Abs. 1 lit. a" durch die Zitierung „§ 35 Abs. 2

lit. a" ersetzt.

Artikel II

Auf die im Art. I Z. 15 angeführten Entlohnungsansätze

ist Art. II der 14. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 260/1968, anzuwenden.

Artikel III

Die 15. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 199/1969, wird wie folgt geändert

1. Dem Art. II wird angefügt

„(3) Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne

des § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955

und auf Heimatvertriebene sind § 26 Abs. 2 Z. 1

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der

Fassung des Art. I und Abs. 1 Z. 1 und 4 dieses

Artikels auch dann anzuwenden, wenn die be-

treffenden Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten

im Dienste des früheren Heimatstaates zurückgelegt

wurden."

2. Art. III Abs. 2 letzter Satz erhält folgende

Fassung

„Der fiktive Dienstantrittstag ist bei Vertragsbediensteten,

die vor dem 1. Jänner 1961 in einer

der Entlohnungsgruppen d oder c aufgenommen

wurden und denen nach diesem Zeitpunkt keine

Vordienstzeiten oder Vordienstzeiten im Gesamtausmaß

von weniger als zwei Jahren angerechnet

wurden, in der Weise zu ermitteln, daß die Zeit

dem 1. Jänner 1961 vorangesetzt wird, die für

das Erreichen der bezugsrechtlichen Stellung notwendig

ist, die sie gemäß Art. II Abs. 1 der

2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 282/1960, erhalten haben."

3. Im Art. III Abs. 3 entfällt die Wendung „bis

zum 31. Dezember 1970".

4. Im Art. III erhalten die Abs. 7 und 8 folgende

Fassung

„(7) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages

gemäß Abs. 4 und die Verbesserung der

bezugsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 6 sind,

1. wenn der Antrag gemäß Abs. 3 bis zum

31. Dezember 1971 gestellt wurde,

a) bei Vertragsbediensteten der Jahrgänge bis

1909 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1970

und

b) bei jüngeren Vertragsbediensteten mit

Wirksamkeit vom 1. Jänner 1972,

2. wenn der Antrag gemäß Abs. 3 nach dem

31. Dezember 1971 gestellt wurde, mit Wirksamkeit

von dem auf den Tag der Antragstellung

nächstfolgenden Monatsersten durchzuführen.

(8) Bei Vertragsbediensteten, die in der Zeit

zwischen dem 28. Feber 1969 und dem gemäß

Abs. 7 Z. 1 für ihren Jahrgang in Betracht

kommenden Wirksamkeitstermin mit Abfertigung

oder aus Anlaß der Übernahme in ein

öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund

aus dem Bundesdienstverhältnis ausscheiden, ist

eine Verbesserung gemäß Abs. 3 bis 6 abweichend

von den Bestimmungen des Abs. 7 mit Wirkung

vom Ersten des Monates des Ausscheidens aus

dem Bundesdienstverhältnis durchzuführen."

Artikel IV

Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 5, 7 und 17 und Art. III am

1. März 1969 und

2. Art. I Z. 15 und Art. II am 1. September

1970.

Artikel V

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit darin nichts anderes bestimmt wird, die

Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die

nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

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