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281_1970 AT

281. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Anzahl der vom Dienst befreiter Personalvertreter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Anzahl der vom Dienst befreiter Personalvertreter

Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-

Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967,

wird verordnet

Die Z. 3 der Verordnung der Bundesregierung

vom 28. Mai 1968, BGBl. Nr. 200, über die Anzahl

der vom Dienst befreiten Personalvertreter

hat zu lauten

„3. im Bereich des Zentralausschusses für die

Bediensteten sonstiger Dienstzweige beim Bundesministerium

für Finanzen bis zu vier Bedienstete,"

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