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281_1968 AT

281. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Mutterschutzgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Mutterschutzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/

1959, 240/1960, 68/1961, 9/1962 und BGBl.

Nr. 199/1963, wird abgeändert wie folgt

§ 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf

von sechs Wochen nach ihrer Entbindung

nicht beschäftigt werden. Für stillende Mütter

verlängert sich, diese Frist auf acht Wochen und

für Mütter nach Frühgeburten auf zwölf

Wochen. Ist eine Verkürzung der Sechswochenfrist

vor der Entbindung eingetreten (§ 3 Abs. 2

zweiter Satz), so verlängert sich die sechs- bzw.

achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung in

dem Ausmaß, das notwendig ist, um den

Müttern eine Schutzfrist vor und nach der Entbindung

von insgesamt nicht weniger als zwölf

Wochen zu gewährleisten."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die im § 40 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes

angeführten Stellen betraut.

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