281. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Mutterschutzgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/
1959, 240/1960, 68/1961, 9/1962 und BGBl.
Nr. 199/1963, wird abgeändert wie folgt
§ 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf
von sechs Wochen nach ihrer Entbindung
nicht beschäftigt werden. Für stillende Mütter
verlängert sich, diese Frist auf acht Wochen und
für Mütter nach Frühgeburten auf zwölf
Wochen. Ist eine Verkürzung der Sechswochenfrist
vor der Entbindung eingetreten (§ 3 Abs. 2
zweiter Satz), so verlängert sich die sechs- bzw.
achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung in
dem Ausmaß, das notwendig ist, um den
Müttern eine Schutzfrist vor und nach der Entbindung
von insgesamt nicht weniger als zwölf
Wochen zu gewährleisten."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die im § 40 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes
angeführten Stellen betraut.