281. Bundesgesetz: Mietrechtsänderungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz vom
12. Dezember 1955, BGBl. Nr. 241, wird in
folgender Weise geändert
1. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 5 zu lauten
„5. zur Beherbergung von Personen, die in
einem anderen Gemeindegebiet ihren Wohnsitz
haben, auf höchstens ein halbes Jahr oder".
2. Im § 1 wird der folgende Abs. 3 neu eingefügt
„(3) Unbeschadet der Vorschriften des Abs. 2
gelten die Kündigungsbeschränkungen (§§ 19 bis
23) auch
1. für Räume der in Abs. 2 Z. 1, 2 und 7 bezeichneten
Art, es sei denn, daß diese Räume
erst nach dem 31. Dezember 1967 durch Neu-,
Um-, Auf-, Ein- oder Zubau ohne Zuhilfenahme
öffentlicher Mittel neu geschaffen werden, und
2. im Verhältnis zwischen Haupt- und Untermieter,
sofern der Untermieter mit Zustimmung
des Hauptmieters die untergemieteten Räume
ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen
ausgestattet hat oder in den untergemieteten
Räumen mit seiner Familie eine selbständige
Wirtschaft oder Haushaltung führt."
3. Im § 1 erhalten die bisherigen Absätze „(3)",
„ (4)" und „(5)" die Absatzbezeichnungen „(4)",
„(5)" und „(6)"; der Abs. 4 (neue Bezeichnung)
hat zu lauten
„(4) Auf Räume der im Abs. 1 bezeichneten
Art, die sich auf Eisenbahngrundstücken oder
Flugplätzen befinden und die nach ihrer Zweckbestimmung
mit dem Betrieb der Eisenbahn oder
des Flugplatzes im Zusammenhang stehen, finden
die Bestimmungen der §§ 2 bis 18 a keine, die
Kündigungsbeschränkungen (§§ 19 bis 23) nur
insofern Anwendung, als der Mieter den Mietgegenstand
mindestens seit dem 1. August 1914
innehat. Ob der Zusammenhang mit dem Betrieb
der Eisenbahn oder des Flugplatzes besteht, entscheidet
im Zweifel das Bundesministerium für
Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen."
4. Im § 2 Abs. 1 hat die lit. a zu lauten
„a) aus dem Hauptmietzins, der, auf das Jahr
gerechnet, für Wohnungen 1 S; für Geschäftsräumlichkeiten
ab dem 1. Jänner
1968 2 S und ab dem 1. Jänner 1969 3 S
für jede Krone des Jahresmietzinses für
1914 betragen kann.
Der Jahresmietzins für 1914 ist auf
Grund des Mietzinses zu ermitteln, der für
den Mietgegenstand am 1. August 1914
vereinbart war. Wird ein Mietgegenstand
mit einem einheitlichen Jahresmietzins für
1914 teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit
verwendet, so darf nur der
für Wohnungen zulässige Mietzins angerechnet
werden, es sei denn, daß der
Mietgegenstand ausschließlich als Geschäftsräumlichkeit
vermietet wurde oder daß die
Verwendung zu Geschäftszwecken die Verwendung
zu Wohnzwecken bedeutend
überwiegt;".
5. Im § 2 Abs. 2 haben die Z. 4 und die Z. 5
zu lauten
„4. die Kosten der angemessenen Versicherung
des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung)
und Leitungswasserschäden sowie gegen
die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers
(Haftpflichtversicherung);
5. die Kosten der angemessenen Versicherung
des Hauses gegen andere Schäden, wie insbesondere
gegen Glasbruch hinsichtlich der Verglasung
der der allgemeinen Benutzung dienenden
Räume im Hause oder aller Außenfenster des
Hauses oder gegen Sturmschäden, falls mindestens
zwei Drittel der Mieter — berechnet nach
der Zahl der im Zeitpunkt des Abschlusses der
Versicherung vermieteten Mietgegenstände —
dem Abschluß jeder dieser Versicherungen zustimmen;".
6. Im § 2 Abs. 2 Z. 6 wird die Zitierung „(Gesetz
vom 13. Dezember 1922, BGBl. Nr. 878)"
gestrichen.
7. Im § 2 Abs. 2 erhält die Z. „7" die Bezeichnung
„8". Als neue Z. 7 wird eingefügt
„7. die Auslagen für die Verwaltung des
Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten
u. dgl.; zur Deckung dieser Auslagen kann
der Vermieter, auf das Jahr gerechnet, 4 S je
Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses in Anrechnung
bringen; als Nutzfläche des Hauses gilt
die Gesamtbodenfläche aller Wohnungen und
Geschäftsräumlichkeiten des Hauses abzüglich der
Wandstärken; Treppen, offene Balkone und
Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume,
soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für
Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind
bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;".
8. § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Vermieter hat den Mietern oder
einem von ihnen namhaft gemachten Bevollmächtigten
in den Fällen einer gültig vereinbarten
Pauschalverrechnung der Betriebskosten
und öffentlichen Abgaben (§ 12 Abs. 2) an jedem
1. Feber, in allen übrigen Fällen zu jedem Zinstermin,
an dem Betriebskosten oder öffentliche
Abgaben vorgeschrieben werden, Einsicht in die
Belege über die Höhe der Betriebskosten und der
öffentlichen Abgaben sowie über deren Aufteilung
auf die Mieter zu gewähren. Durch die
Auflegung dieser Belege durch die folgenden
drei Tage beim Hausbesorger oder, falls ein solcher
nicht vorhanden ist, bei einem im Hause
wohnenden Mieter ist dieser Verpflichtung entsprochen.
Ist in einem Hause kein Hausbesorger
vorhanden und kein Mieter zur Auflegung
dieser Belege zur Einsichtnahme durch die
übrigen Mieter bereit, so kann der Vermieter
die Belege auch außerhalb des Hauses, jedoch
nur innerhalb derselben Gemeinde, auch an
einem sonst geeigneten Ort, wie insbesondere
auch in seinen Wohn- oder Geschäftsräumen
oder in den Kanzleiräumen des Hausverwalters,
zur Einsichtnahme auflegen. Sofern die Belege
nicht beim Hausbesorger aufgelegt werden, hat
der Vermieter den Ort der Auflegung den
Mietern auf eine hiezu geeignete Art rechtzeitig
bekanntzugeben. Kommt der Vermieter der Verpflichtung
zur Auflegung der Belege nicht nach,
so ist er auf Antrag eines Mieters vom Gericht
dazu zu verhalten (§ 29)."
9. Im § 6 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„(1) Aus den von den Mietern zu entrichtenden
Hauptmietzinsen (§ 2 Abs. 1 lit. a) und den
Verrechnungspflichtigen Teilen der frei vereinbarten
Mietzinse (§ 16) hat der Vermieter
1. die Auslagen für die ordnungsgemäße Erhaltung
des Hauses einschließlich der der ordnungsmäßigen
Erhaltung dienenden Auslagen
für die Behebung von Kriegsschäden, die mit
Fondshilfe nicht behoben wurden oder werden,
2. die mit dem Eigentum des Hauses verbundene
Vermögensteuer samt Zuschlägen,
3. allfällige Verbesserungen des Hauses
zu bestreiten."
10. Im § 6 Abs. 3 werden die Worte „der
Mietkommission oder" gestrichen.
11. § 6 Abs. 5 entfällt.
12. § 7 hat zu lauten
§ 7. (1) Übersteigen die zur ordnungsmäßigen
Erhaltung des Hauses erforderlichen Auslagen
einschließlich des Erfordernisses nach § 6
Abs. 3 auch unter Heranziehung der in den
letzten fünf Jahren nicht zu den im § 6 Abs. 1
genannten Zwecken verwendeten Teile der
Hauptmietzinse die Summe der von den Mietern
zu entrichtenden Hauptmietzinse (§ 2 Abs. 1
lit. a) einschließlich der Verrechnungspflichtigen
Teile der frei vereinbarten Mietzinse (§ 16) und
der entsprechend vervielfachten (§ 2 Abs. 1 lit. a)
Jahresmietwerte nicht vermieteter oder nicht
unter Mieterschutz stehender Teile des Hauses
(§ 4 Abs. 1 und 2), so kann zur Deckung des
Fehlbetrages zwischen dem Vermieter und den
Mietern eine Vereinbarung geschlossen werden;
an diese Vereinbarung sind alle Mieter des
Hauses gebunden, wenn der Vereinbarung mindestens
zwei Drittel der Mieter — berechnet
nach der Zahl der im Zeitpunkt der Vereinbarung
vermieteten Mietgegenstände — des Hauses
zustimmen und eine im Verhältnis zum Jahresmietzins
(Jahresmietwert) für 1914 (§ 2 Abs. 1
lit. a) gleichmäßige Belastung aller Mieter des
Hauses vorgesehen ist.
(2) Kommt eine Vereinbarung (Abs. 1) zur
Deckung des Fehlbetrages für unbedingt notwendige
Erhaltungsauslagen einschließlich des
Erfordernisses nach § 6 Abs. 3 nicht zustande,
so kann der Vermieter oder mindestens ein
Drittel der Mieter bei Gericht eine Erhöhung
der Hauptmietzinse zur Deckung dieses Fehlbetrages
begehren. Der Antrag kann auch von
der Gemeinde gestellt werden. Das Gericht hat
darüber zu entscheiden, auf welchen Betrag der
Hauptmietzins erhöht wird und von wann an
und auf welche Zeit der erhöhte Betrag zu entrichten
ist. Handelt es sich um eine große Instandhaltungsarbeit
(§ 6 Abs. 2), so ist der Zeitraum,
innerhalb dessen die Auslage aus den
Hauptmietzinsen zu decken ist, unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Lage des Vermieters
und der Gesamtheit der Mieter nach billigem
Ermessen zu bestimmen; der Zeitraum darf
aber zehn Jahre nicht übersteigen. Der neue
Hauptmietzins ist für alle Mieter im gleichen
Verhältnis zum Jahresmietzins (Jahresmietwert)
für 1914 festzusetzen. In den neuen Hauptmietzins
ist der Hauptmietzins einzurechnen, den der
einzelne Mieter vereinbarungsgemäß oder auf
Grund einer früheren Entscheidung zu entrichten
hat; eine anderweitige Vereinbarung kann rechtsgültig
nicht getroffen werden.
(3) Ein von der Baubehörde auf Grund baurechtlicher
Vorschriften rechtskräftig erteilter
Auftrag zur Behebung von Baugebrechen gilt als
Nachweis dafür, daß die in Betracht kommenden
Arbeiten unbedingt notwendige Erhaltungsarbeiten
sind (Abs. 2). Werden die aufgetragenen
Arbeiten im Vollstreckungsverfahren durch Ersatzvornahme
hergestellt, so sind der Entscheidung
über einen Antrag nach Abs. 2 die von
der Vollstreckungsbehörde festgesetzten Kosten
(§ 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes) zugrunde
zu legen."
13. Im § 8 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten
„§ 8. (1) Unterläßt es der Vermieter, Arbeiten,
die der ordnungsmäßigen Erhaltung oder, sofern
solche nicht erforderlich sind, der Verbesserung
dienen (§ 6 Abs. 1), durchführen zu lassen, obwohl
die in den letzten fünf Jahren nicht zu
den im § 6 Abs. 1 genannten Zwecken verwendeten
Teile der Hauptmietzinse einschließlich
der Verrechnungspflichtigen Teile der frei vereinbarten
Mietzinse Deckung bieten oder zur
Deckung dieser Erhaltungsauslagen auf Grund
einer freien Vereinbarung (§ 7 Abs. 1) oder einer
Entscheidung des Gerichtes (§ 7 Abs. 2) die Erhöhung
der Hauptmietzinse zulässig ist, so kann
jeder Mieter oder die Gemeinde bei Gericht beantragen,
daß der Vermieter zu deren Vornahme
verhalten werde."
14. Im vorletzten Satz des § 8 Abs. 2 entfallen
die Worte „bis zur Höhe der nicht bestimmungsgemäß
verwendeten Zinsbeträge".
15. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 9. (1) Der Vermieter hat die ihm als Hauptmietzins
(§§ 2 und 7) zufließenden Beträge einschließlich
der Verrechnungspflichtigen Teile der
frei vereinbarten Mietzinse (§ 16) und die Auslagen
für die im § 6 Abs. 1 genannten Zwecke
in übersichtlicher Form zu verzeichnen. Er hat
den Mietern oder einem von ihnen namhaft gemachten
Bevollmächtigten am 1. Feber jedes
Jahres eine Aufstellung über die Jahresmietzinse
(Jahresmietwerte) für 1914 und die Aufzeichnung
über die tatsächlich vereinnahmten Hauptmietzinse
einschließlich der Verrechnungspflichtigen
Teile der frei vereinbarten Mietzinse und ihre
Verwendung, soweit sie während der letzten
fünf Jahre für die im § 6 Abs. 1 genannten
Zwecke aufgewendet wurden, samt den dazugehörigen
Belegen zur Einsicht während der folgenden
drei Tage vorzulegen. Im übrigen gilt
§ 4 Abs. 3 sinngemäß."
16. Im § 12 wird der folgende Abs. 2 neu
eingefügt
„(2) Zwischen dem Vermieter und den Mietern
kann vereinbart werden, daß zur Deckung
der im Laufe eines Kalenderjahres fällig werdenden
Betriebskosten (§ 2 Abs. 2) und öffentlichen
Abgaben (§ 2 Abs. 1 lit. c) zu jedem Zinstermin
ein gleichbleibender Teilbetrag zur Anrechnung
gebracht wird, der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten
und der öffentlichen Abgaben des
vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnen
ist. An diese Vereinbarung sind alle Mieter des
Hauses gebunden, wenn der Vereinbarung mindestens
zwei Drittel der Mieter — berechnet nach
der Zahl der im Zeitpunkt der Vereinbarung
vermieteten Mietgegenstände — des Hauses zustimmen.
Wird eine solche Vereinbarung geschlossen,
so hat der Vermieter die im Laufe
des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten
und öffentlichen Abgaben spätestens zum
1. Feber des folgenden Kalenderjahres abzurechnen
und den Mietern Einsicht in die Abrechnung
und in die Belege zu gewähren (§ 4 Abs. 3).
Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß
zugunsten der Mieter, so ist der Überschußbetrag
auf die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben
des nächsten Kalenderjahres anzurechnen.
Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag
zu Lasten der Mieter, so haben die Mieter den
Fehlbetrag zu dem Zinstermin zu entrichten, der
auf den 1. Feber folgt. Das gleiche gilt von dem
Zuschlag für besondere Aufwendungen (§ 5)."
17. Im § 12 erhalten die bisherigen Absätze
„(2)", „(3)", „(4)" und „(5)" die Absatzbezeichnungen
„(3)", „(4)", „(5)" und „(6)"; der Abs. 3
(neue Bezeichnung) hat zu lauten
„(3) Wird eine Vereinbarung nach Abs. 2 nicht
geschlossen, so hat jeder Mieter seinen Anteil
an den im § 2 Abs. 2 Z. 1 bezeichneten Betriebskosten
hinsichtlich der Erhaltung der Wasserversorgung
aus einem Hausbrunnen oder einer
nichtöffentlichen Wasserleitung, sofern auf ihn
ein die Hälfte des von ihm zum gleichen Zinstermin
zu entrichtenden Hauptmietzinses (§ 2
Abs. 1 lit. a) übersteigender Betrag entfällt, binnen
einem Jahre, seinen Anteil an den im § 2
Abs. 2 Z. 8 bezeichneten Betriebskosten binnen
drei Jahren, soweit solche Betriebskosten sich jedoch
auf die Kanalisierung beziehen, binnen fünf
Jahren in gleichen, an den einzelnen Zinsterminen
fällig werdenden Raten zu entrichten, beginnend
mit dem auf die Bekanntgabe der Höhe
und die Vorlage der Rechnungsbelege an den
Mieter nächstfolgenden Zinstermin. Im übrigen
hat in diesem Falle der Mieter seinen Anteil an
den Betriebskosten und an den öffentlichen Abgaben
(§ 2 Abs. 1 lit. b und c) an den Vermieter
am Ersten eines jeden Kalendermonates zu entrichten,
wenn ihm dessen Höhe vorher unter
Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird
(§ 4 Abs. 3); dabei kann der Vermieter jeweils
die Betriebskosten und Abgaben in Anschlag
bringen, die spätestens am genannten Tage
fällig werden. In jedem dieser Fälle sind die Betriebskosten
nur zu entrichten, wenn dem
Mieter deren Höhe wenigstens drei Tage vorher
unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen
wird. Betriebskosten, deren Fälligkeit vor mehr
als einem Jahr eingetreten ist, können nicht mehr
geltend gemacht werden. Das gleiche gilt von
dem Zuschlage für besondere Aufwendungen
(§ 5). Diese Bestimmungen sind auf die gesetzlichen
oder vereinbarten Kündigungstermine
ohne Einfluß."
18. § 16 und die dazugehörige Überschrift
haben zu lauten
„Zulässige Vereinbarungen übet
die Höhe des Mietzinses
§ 16. (1) Vereinbarungen zwischen dem Vermieter
und dem Mieter über die Höhe des Mietzinses
sind nach dem 31. Dezember 1967 zulässig
1. wenn der Vermieter eine Wohnung oder
Geschäftsräumlichkeit, die am 1. Jänner 1968
nicht vermietet war, vor dem 30. Juni 1968 vermietet;
2. wenn der Vermieter eine nach dem 1. Jänner
1968 frei werdende Wohnung innerhalb
von sechs Monaten nach der Räumung durch den
früheren Mieter oder Inhaber an einen nicht
nach diesem Bundesgesetz (§ 19 Abs. 2 Z. 10
oder 11) zum Eintritt in die Mietrechte des früheren
Mieters Berechtigten vermietet;
3. wenn der Vermieter eine nach dem 1. Jänner
1968 frei werdende Geschäftsräumlichkeit
innerhalb eines Jahres nach der Räumung durch
den früheren Mieter oder Inhaber neu vermietet;
4. wenn das Mietverhältnis mindestens ein
halbes Jahr bestanden hat.
(2) Wird nach Abs. 1 ein Mietzins vereinbart,
der den nach § 2 Abs. 1 lit. a zulässigen Betrag
übersteigt, so hat der Vermieter den nach § 2
Abs. 1 lit. a zulässigen Betrag und von dem
darüber hinaus vereinbarten Betrag mindestens
die Hälfte für die im § 6 Abs. 1 genannten
Zwecke zu verwenden und darüber Rechnung
zu legen (§ 9)."
19. Im § 16 a Abs. 1 ist die Zitierung „§ 16,
Absatz 4" durch die Zitierung „§ 16 Abs. 2" zu
ersetzen.
20. Nach § 18 wird der folgende § 18 a eingefügt
„§ 18 a. Auf ein vertragliches Verbot der
Untervermietung kann sich der Vermieter nur
berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die
Untervermietung vorliegt. Ein wichtiger Grund
gegen die Untervermietung liegt insbesondere
vor, wenn der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet
werden soll, wenn der in Aussicht genommene
Untermietzins den vom Mieter zu
entrichtenden Hauptmietzins übersteigt, wenn
die Anzahl der Bewohner des Mietgegenstandes
die Anzahl der Wohnräume des Mietgegenstandes
übersteigt oder nach der Aufnahme des Untermieters
übersteigen würde oder wenn mit Grund
zu besorgen ist, daß der Untermieter den Frieden
der Hausgemeinschaft stören wird."
21. Im § 19 Abs. 2 hat die Z. 1 zu lauten
„1. der Mieter trotz einer nach Eintritt der
Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung
des den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden
Mietzinses (§ 2 Absätze 1 und 4, §§ 7
und 14 Abs. 1), Zuschlages (§ 2 Abs. 4, § 5) oder
sonstigen Entgeltes (§ 14 Abs. 2 und § 15) oder
eines gültig (§ 1 Abs. 4, § 7 Abs. 1, §§ 16 und
16 a) vereinbarten höheren Mietzinses über die
übliche oder ihm bisher zugestandene Nachfrist
hinaus, mindestens aber acht Tage im Rückstande
ist. Im Falle einer Erhöhung des Hauptmietzinses
gemäß § 7 kann dieser Kündigungsgrund erst
geltend gemacht werden, wenn eine rechtskräftige
Entscheidung über die Zulässigkeit der Erhöhung
vorliegt oder eine rechtsgültige Vereinbarung im
Sinne des § 7 Abs. 1 zustande gekommen ist;"
22. Im § 19 Abs. 2 Z. 4 ist nach den Worten
„abbruchreif ist" ein Strichpunkt zu setzen. Die
folgenden Worte „oder mit dem Abbruch des
Gebäudes die Errichtung einer neuen Wohnbauanlage
mit mehr Wohnraum als bisher sichergestellt
ist; insbesondere müssen die dafür erforderlichen
Mittel zur Verfügung stehen" sind zu
streichen.
23. Im § 19 Abs. 2 hat die Z. 4 a zu lauten
„4 a. ein Gebäude ganz oder in dem Teil, in
dem sich der Mietgegenstand befindet, abgetragen
werden soll und mit dem Abbruch die Errichtung
eines neuen Baues sichergestellt ist und
die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des
Bauwerbers mit Bescheid erkannt hat, daß der
geplante Umbau (Neubau) aus Verkehrsrücksichten,
zu Assanierungszwecken, zur Vermehrung
der Wohnungen, die zur Beseitigung oder Milderung
einer im Ortsgebiet bestehenden Wohnungsnot
geeignet sind, oder aus anderen Gründen im
öffentlichen Interesse liegt;".
23 a. Im § 19 Abs. 2 hat die Z. 9 zu lauten
„9. der auf einem Eisenbahngrundstück oder
einem Flugplatz befindliche Mietgegenstand, den
der Mieter mindestens seit dem 1. August 1914
innehat (§ 1 Abs. 4), auf eine Art verwendet
werden soll, die in höherem Maße den Interessen
des Betriebes der Eisenbahn oder des Flugplatzes
dient als die gegenwärtige Verwendung; ob diese
Voraussetzung zutrifft, entscheidet im Zweifel
das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen;".
24. Im § 19 Abs. 2 hat die Z. 9 a zu lauten
„9 a. ein dem Bunde oder einem Bundesland
gehöriger Mietgegenstand auf eine Art verwendet
werden soll, die in höherem Maße den Interessen
der Verwaltung dient als die gegenwärtige
Verwendung;".
25. Im § 19 Abs. 2 hat die Z. 10 zu lauten
„10. der Mieter den Mietgegenstand mit oder
ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen
ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in
naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten
Personen (Z. 11) dringend benötigt oder,
wenngleich auch nur teilweise, durch Überlassung
an einen Dritten gegen eine im Vergleich zu dem
von ihm zu entrichtenden Mietzins und etwaigen
eigenen Leistungen an den Dritten unverhältnismäßig
hohe Gegenleistung verwertet. Die
teilweise Weitergabe einer Wohnung kommt
einer gänzlichen Weitergabe gleich, wenn die
nicht weitergegebenen Teile der Wohnung nicht
zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des
Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen
(Z. 11) regelmäßig verwendet werden;".
26. Im § 19 Abs. 2 hat die Z. 11 zu lauten
„11. die vermieteten Wohnräume nach dem
Tode des bisherigen Mieters nicht mehr einem
dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter
Personen dienen. Eintrittsberechtigt sind die
nahen Angehörigen (der Ehegatte, Verwandte
in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder
und die Geschwister) des bisherigen Mieters, die
schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem
Mieter in der Wohnung wohnten, und, sofern
solche nahe Angehörige nicht vorhanden oder
nicht eintrittsberechtigt sind, die Person, die mit
dem bisherigen Mieter bis zu seinem Tode durch
mindestens fünf Jahre hindurch in der Wohnung
in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer
Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebte.
Kommen als Erben des verstorbenen Mieters
andere Personen in Betracht, so treten die genannten
eintrittsberechtigten Personen, falls sie
nicht binnen 14 Tagen nach dem Tode des
Mieters dem Vermieter bekanntgeben, daß sie
das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, mit
Ausschluß anderer zur Erbfolge berufenen Personen
in den Mietvertrag ein und sind für den
Mietzins zahlungspflichtig; Sind mehrere nahe
Angehörige eintrittsberechtigt, so treten sie gemeinsam
in den Mietvertrag ein; sie haften dann
für den Mietzins zur ungeteilten Hand;".
27. Im § 19 Abs. 2 hat die Z. 13 zu lauten
„13. die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung
des dringenden Wohnbedürfnisses des
Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen
(Z. 11) regelmäßig verwendet wird, es sei denn,
daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken
oder aus zwingenden beruflichen Gründen abwesend
ist;".
28. Im § 19 Abs. 2 werden nach der Z. 13 die
folgenden Z. 14 und 15 angefügt
„14. die vermieteten Geschäftsräume nicht
zur Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher
Betätigung verwendet werden, es sei denn, daß
der Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubes,
Krankheit oder Kuraufenthaltes abwesend ist;
15. wenn sich der Mieter eines den zinsrechtlichen
Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht
unterliegenden Mietgegenstandes weigert, der
Erhöhung des Mietzinses auf den Betrag zuzustimmen,
der für den Mietgegenstand bei Anwendung
der zinsrechtlichen Vorschriften dieses
Bundesgesetzes (§§ 2 bis 7) zu entrichten wäre."
29. § 19 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Hat der Vermieter das Haus durch Rechtsgeschäft
unter Lebenden erworben, so kann er
aus dem Grunde des Abs. 2 Z. 5 nur kündigen,
wenn zwischen dem Zeitpunkt der Erwerbung
und dem Kündigungstermin mindestens zehn
Jahre liegen. Ein Miteigentümer kann die Kündigungsgründe
des Abs. 2 Z. 5 und 6 überdies nur
geltend machen, wenn er wenigstens Eigentümer
zur Hälfte ist.
(4) Es gilt nicht als Weitergabe im Sinne des
Abs. 2 Z. 10, wenn der Mieter die Wohnung
verläßt und sie seinem Ehegatten oder Verwandten
in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder
oder Geschwistern überläßt, falls der Ehegatte
oder die Verwandten in gerader Linie
mindestens die letzten zwei Jahre, die Geschwister
mindestens die letzten fünf Jahre mit
dem Mieter im gemeinsamen Haushalt in der
Wohnung gewohnt haben. Dem mehrjährigen
Aufenthalt in der Wohnung ist es gleichzuhalten,
wenn der Angehörige die Wohnung seinerzeit
mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen
hat, beim Ehegatten auch, wenn er seit der Verehelichung,
und bei Kindern auch, wenn sie seit
ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben,
mag auch ihr Aufenthalt in der Wohnung noch
nicht die vorgeschriebene Zeit gedauert haben.
Der bisherige Mieter hat die Überlassung dem
Vermieter anzuzeigen; von da an sind die bezeichneten
zurückbleibenden Angehörigen als
Mieter anzusehen und für den Mietzins zur ungeteilten
Hand zahlungspflichtig."
30. § 19 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Eine Vereinbarung, wonach dem Vermieter
das Kündigungsrecht unbeschränkt oder
in einem weiteren als dem vorstehend bestimmten
Maße zustehen soll, ist ungültig. Hiedurch
werden jedoch Vereinbarungen nicht berührt,
womit eine bestimmt bezeichnete Tatsache, die
in bezug auf die Kündigung oder die Auflösung
des Mietverhältnisses für den Vermieter (Untervermieter),
für seine nahen Angehörigen (den
Ehegatten, für Verwandte in gerader Linie einschließlich
der Wahlkinder und für die Geschwister)
oder für das Unternehmen, für das
der Vermieter (Untervermieter) allein oder in
Gemeinschaft mit anderen Personen vertretungsbefugt
ist, als wichtig und bedeutsam anzusehen
ist, von vornherein schriftlich als Kündigungs- oder
Auflösungsgrund festgesetzt wird."
31. Im § 21 Abs. 2 ist die Zitierung „§ 19,
Absatz 2, Z. 1" durch die Zitierung „§ 19
Abs. 2 Z. 1 oder 15" zu ersetzen.
32. § 22 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„§ 22. (1) Benötigt der Vermieter oder ein
Miteigentümer des Hauses, der wenigstens Eigentümer
zur Hälfte ist (§ 19 Abs. 3) einzelne Teile
eines Mietgegenstandes für sich oder für Verwandte
in gerader Linie dringend, so kann er
den Mietvertrag in Ansehung dieser Teile aufkündigen,
wenn der restliche Teil des Mietgegenstandes
abgesondert benutzbar ist oder ohne unverhältnismäßige
Schwierigkeiten abgesondert
benutzbar gemacht werden kann und zur Befriedigung
des Wohnbedürfnisses des Mieters und
der schon bisher mit ihm im gemeinsamen Haushalt
darin wohnenden eintrittsberechtigten Personen
(§ 19 Abs. 2 Z. 11) oder zur Besorgung
seiner Geschäfte ausreicht. Die hiefür erforderlichen
Kosten hat mangels anderweitiger Vereinbarung
der Vermieter zu tragen.
(2) Im Rechtsstreit auf Grund von Einwendungen
gegen eine Aufkündigung kann auf Antrag
die Kündigung hinsichtlich einzelner Teile des
ganz aufgekündigten Mietgegenstandes oder
anderer als der vom Vermieter in Anspruch genommenen
Teile als wirksam erkannt, hinsichtlich
der übrigen aber aufgehoben werden, wenn
der Kündigungsgrund nicht hinsichtlich des
ganzen Mietgegenstandes gegeben ist und eine
abgesonderte Benutzung der entstehenden Teile
des Mietgegenstandes möglich ist oder ohne unverhältnismäßige
Schwierigkeiten möglich gemacht
werden kann. Die Bestimmung des Abs. 1
über die Kosten findet Anwendung."
33. § 23 hat zu lauten
„§ 23. (1) Die Bestimmungen des § 19 finden
auf Mietverträge über Wohnungen in einem
Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen
Wohnungen und über Wohnungen, an denen
Wohnungseigentum begründet wurde, keine Anwendung,
sofern diese Mietverträge nach der
schriftlich getroffenen Vereinbarung durch Ablauf
der Zeit ohne Kündigung erlöschen und die
ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer
fünf Jahre nicht übersteigt.
(2) Alle übrigen Mietverträge, die durch Ablauf
der Zeit ohne Kündigung erlöschen und
deren ursprüngliche oder verlängerte vertragsmäßige
Dauer ein halbes Jahr übersteigt, gelten
als auf unbestimmte Zeit erneuert, es sei denn,
daß vor Ablauf der Mietzeit unter Einhaltung
des gesetzlichen Kündigungstermins (§ 560 ZPO.)
entweder der Mieter erklärt, die Miete nicht fortzusetzen,
oder der Vermieter die Auflösung der
Miete aus wichtigen Gründen begehrt. Auf dieses
Begehren finden die Bestimmungen über die
Kündigung von Mieten sinngemäß Anwendung.
34. Im § 24 Abs. 1 wird der Punkt nach der
Z. 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und als neue
Z. 4 angefügt
„4. die Entscheidung über Anträge nach
§ 18 a."
35. § 28 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 28. (1) Vor der Entscheidung über einen
Antrag nach §§ 7 oder 8 ist in den Gemeinden,
die über einen für Bauangelegenheiten geschulten
Beamten oder Angestellten verfügen, die
Stellungnahme der für Bauangelegenheiten zuständigen
Stelle über die zur Beurteilung einer
beantragten Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit
maßgebenden Tatfragen (§§ 6, 7 oder
§§ 6, 8) einzuholen."
36. § 28 Abs. 4 entfällt.
37. Im § 35 Abs. 1 entfällt die Z. 3. Die Z. 2
hat zu lauten
„2. ob das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen ausspricht, daß
ein Mietgegenstand auf einem Eisenbahngrundstück
oder einem Flugplatz mit dem Betrieb der
Eisenbahn oder des Flugplatzes im Zusammenhang
steht (§ 1 Abs. 4) oder daß der auf einem
Eisenbahngrundstück oder einem Flugplatz befindliche
Mietgegenstand auf eine Art verwendet
werden soll, die in höherem Maße den Interessen
des Betriebes der Eisenbahn oder des Flugplatzes
dient als die gegenwärtige Verwendung (§ 19
Abs. 2 Z. 9)."
38. Im § 43 Abs. 2 entfallen die Worte „oder
weil das vermietete Gebäude neu aufgeführt
werden muß (§ 19, Absatz 2, Z. 4)".
Artikel II
Für Räume (Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten),
die der Mietzinsbildung des Bundesgesetzes
vom 29. Juni 1954, BGBl. Nr. 132, womit
Bestimmungen über die Mietzinsbildung für
nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume getroffen
werden, unterliegen, gelten ab dem
1. Jänner 1968 die folgenden Änderungen
1. Vereinbarungen zwischen dem Hauseigentümer
und dem Hauptmieter über die Höhe des
Mietzinses sind zulässig
a) wenn der Hauseigentümer eine Wohnung
oder Geschäftsräumlichkeit, die am 1. Jänner
1968 nicht vermietet war, vor dem
30. Juni 1968 vermietet;
b) wenn der Hauseigentümer eine nach dem
1. Jänner 1968 frei werdende Wohnung
innerhalb von sechs Monaten nach der
Räumung durch den früheren Mieter oder
Inhaber an einen nicht nach § 19 Abs. 2
Z. 10 oder 11 des Mietengesetzes zum Eintritt
in die Mietrechte des früheren Mieters
Berechtigten vermietet;
c) wenn der Hauseigentümer eine nach dem
1. Jänner 1968 frei werdende Geschäftsräumlichkeit
innerhalb eines Jahres nach
der Räumung durch den früheren Mieter
oder Inhaber neu vermietet;
d) wenn das Mietverhältnis mindestens ein
halbes Jahr bestanden hat.
2. Wird nach Z. 1 ein Mietzins vereinbart, so
hat der Hauseigentümer hievon die Hälfte, mindestens
jedoch den am 31. Dezember 1967 zulässigen
Mietzinsbetrag, für die im § 6 Abs. 1
des Mietengesetzes genannten Zwecke zu verwenden
und darüber Rechnung zu legen (§ 9
des Mietengesetzes).
3. Der Hauseigentümer kann dem Hauptmieter
die im § 2 Abs. 2 Z. 5 und 7 des Mietengesetzes
(in der Fassung des Art. I Z. 5 und 7
dieses Bundesgesetzes) genannten Auslagen insoweit
unter Betriebskosten anrechnen, insoweit
er diese Beträge vor dem 1. Jänner 1968 nicht
unter Betriebskosten angerechnet hat. Rechnet
der Hauseigentümer dem Mieter den im § 2
Abs. 2 Z. 7 des Mietengesetzes (in der Fassung
des Art. I Z. 7 dieses Bundesgesetzes) genannten
Betrag unter Betriebskosten an, so hat der Hauseigentümer
den nach den bisher geltenden Vorschriften
auf die Verwaltungskosten entfallenden
Teil des Mietzinses zu den im § 6 Abs. 1 des
Mietengesetzes genannten Zwecken zu verwenden
und darüber Rechnung zu legen (§ 9 des Mietengesetzes).
Artikel III
Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl.
Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch die Wohnhaus
Wiederaufbaugesetz-Novelle 1967, BGBl.
Nr. 54, wird in folgender Weise geändert
1. Im § 15 Abs. 11 entfällt die lit. c. Der
Strichpunkt nach der lit. b wird durch einen
Punkt ersetzt.
2. Im § 15 Abs. 15 hat der zweite Satz zu
lauten
„Bei der Ermittlung der in den letzten fünf
Jahren nicht zu den im § 6 Abs. 1 des Mietengesetzes
genannten Zwecken verwendeten Teile
des Hauptmietzinses sowie bei der Festsetzung
des erhöhten Mietzinses (§ 7 des Mietengesetzes)
ist auf die Beträge Bedacht zu nehmen, die der
Vermieter zur Abstattung des Fondsdarlehens
aufwenden muß."
Artikel IV
1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1968 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren die nachstehenden Vorschriften
ihre Wirksamkeit, soweit sie nicht schon durch
andere Rechtsvorschriften aufgehoben oder gegenstandslos
geworden sind
a) die Verordnung über Kündigungsschutz für
Miet- und Pachträume vom 28. August
1937, deutsches RGBl. I S. 917, in der
Fassung der Verordnung über Kündigungsschutz
für Miet- und Pachträume in der
Ostmark und im Reichsgau Sudetenland
vom 31. August 1939, deutsches RGBl. I
S. 1602;
b) die Verordnung zur Ausführung der Verordnung
über Kündigungsschutz für Miet-
und Pachträume in der Ostmark vom
5. September 1939, deutsches RGBl. I
S. 1671;
c) die fünfte Verordnung zur Ausführung der
Verordnung über Kündigungsschutz für
Miet- und Pachträume vom 14. August
1940, deutsches RGBl. I S. 1104;
d) die sechste Verordnung zur Ausführung
der Verordnung über Kündigungsschutz
für Miet- und Pachträume vom 15. Dezember
1942, deutsches RGBl. I S. 709;
e) die Verordnung über die Kündigung von
Mietverhältnissen über Garagenräume vom
18. Feber 1943, deutsches RGBl. I S. 107;
f) die Verordnung über die Einwirkung von
Kriegssachschäden an Gebäuden auf Miet-
und Pachtverhältnisse vom 28. September
1943, deutsches RGBl. I S. 546;
g) die Verordnung über Änderungen des
Mieterschutzrechtes vom 7. November
1944, deutsches RGBl. I S. 319.
2. (1) Die Gültigkeit von Vereinbarungen über
die Höhe des Mietzinses (§ 16 des Mietengesetzes),
die vor dem 1. Jänner 1968 geschlossen
wurden, ist nach den bis zu diesem Zeitpunkt in
Geltung gestandenen Vorschriften zu beurteilen.
Wurde vor dem 1. Jänner 1968 eine, nach § 16
Abs. 2 und 3 oder § 16 a des Mietengesetzes in
der bisher geltenden Fassung zulässige Vereinbarung
über die Höhe des Mietzinses geschlossen,
so finden die Bestimmungen der §§ 6 ff. des
Mietengesetzes über die Verwendung des Hauptmietzinses
auf den Teil des Hauptmietzinses
keine Anwendung, der vereinbarungsgemäß über
den im § 2 des Mietengesetzes allgemein vorgesehenen
oder gemäß § 7 des Mietengesetzes erhöhten
Hauptmietzins entrichtet wird (§ 16
Abs. 4 des Mietengesetzes in der bisher geltenden
Fassung).
(2) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes nach § 3 der Verordnung zur
Ausführung der Verordnung über Kündigungsschutz
für Miet- und Pachträume in der Ostmark
vom 5. September 1939, deutsches RGBl. 1 S. 1671,
anhängiges Verfahren ist unter gegenseitiger
Kostenaufhebung einzustellen. Hiedurch treten
allenfalls ergangene, im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes aber noch nicht
rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte oder
der Gemeinden außer Kraft.
(3) Die Vorschriften des § 3 der sechsten Verordnung
zur Ausführung der Verordnung über
Kündigungsschutz für Miet- und Pachträume
vom 15. Dezember 1942, deutsches RGBl. I
S. 709, sind in den Verfahren, in denen vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Beschluß
über die Aussetzung des Verfahrens ergangen
ist, bis zur rechtskräftigen Beendigung des ausgesetzten
Rechtsstreites weiterhin anzuwenden.
(4) Im übrigen sind sowohl in den außerstreitigen
Verfahren nach § 24 des Mietengesetzes
als auch in den Kündigungsstreitigkeiten,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bei einer Gemeinde oder bei Gericht
anhängig sind, die bisher in Geltung gestandenen
Vorschriften weiterhin anzuwenden.
3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der im Art. I Z. 3, 23 a und 37
vorgesehenen verwaltungsbehördlichen Verfahren
das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen, hinsichtlich des im
Art. I Z. 23 vorgesehenen verwaltungsbehördlichen
Verfahrens das Bundesministerium für
Inneres und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
das Bundesministerium für Justiz im
Einvernehmen mit den Bundesministerien für
soziale Verwaltung und für Bauten und Technik
betraut.