Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
281_1967 AT

281. Bundesgesetz: Mietrechtsänderungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Bundesgesetz: Mietrechtsänderungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz vom

12. Dezember 1955, BGBl. Nr. 241, wird in

folgender Weise geändert

1. Im § 1 Abs. 2 hat die Z. 5 zu lauten

„5. zur Beherbergung von Personen, die in

einem anderen Gemeindegebiet ihren Wohnsitz

haben, auf höchstens ein halbes Jahr oder".

2. Im § 1 wird der folgende Abs. 3 neu eingefügt

„(3) Unbeschadet der Vorschriften des Abs. 2

gelten die Kündigungsbeschränkungen (§§ 19 bis

23) auch

1. für Räume der in Abs. 2 Z. 1, 2 und 7 bezeichneten

Art, es sei denn, daß diese Räume

erst nach dem 31. Dezember 1967 durch Neu-,

Um-, Auf-, Ein- oder Zubau ohne Zuhilfenahme

öffentlicher Mittel neu geschaffen werden, und

2. im Verhältnis zwischen Haupt- und Untermieter,

sofern der Untermieter mit Zustimmung

des Hauptmieters die untergemieteten Räume

ganz oder überwiegend mit Einrichtungsgegenständen

ausgestattet hat oder in den untergemieteten

Räumen mit seiner Familie eine selbständige

Wirtschaft oder Haushaltung führt."

3. Im § 1 erhalten die bisherigen Absätze „(3)",

„ (4)" und „(5)" die Absatzbezeichnungen „(4)",

„(5)" und „(6)"; der Abs. 4 (neue Bezeichnung)

hat zu lauten

„(4) Auf Räume der im Abs. 1 bezeichneten

Art, die sich auf Eisenbahngrundstücken oder

Flugplätzen befinden und die nach ihrer Zweckbestimmung

mit dem Betrieb der Eisenbahn oder

des Flugplatzes im Zusammenhang stehen, finden

die Bestimmungen der §§ 2 bis 18 a keine, die

Kündigungsbeschränkungen (§§ 19 bis 23) nur

insofern Anwendung, als der Mieter den Mietgegenstand

mindestens seit dem 1. August 1914

innehat. Ob der Zusammenhang mit dem Betrieb

der Eisenbahn oder des Flugplatzes besteht, entscheidet

im Zweifel das Bundesministerium für

Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen."

4. Im § 2 Abs. 1 hat die lit. a zu lauten

„a) aus dem Hauptmietzins, der, auf das Jahr

gerechnet, für Wohnungen 1 S; für Geschäftsräumlichkeiten

ab dem 1. Jänner

1968 2 S und ab dem 1. Jänner 1969 3 S

für jede Krone des Jahresmietzinses für

1914 betragen kann.

Der Jahresmietzins für 1914 ist auf

Grund des Mietzinses zu ermitteln, der für

den Mietgegenstand am 1. August 1914

vereinbart war. Wird ein Mietgegenstand

mit einem einheitlichen Jahresmietzins für

1914 teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit

verwendet, so darf nur der

für Wohnungen zulässige Mietzins angerechnet

werden, es sei denn, daß der

Mietgegenstand ausschließlich als Geschäftsräumlichkeit

vermietet wurde oder daß die

Verwendung zu Geschäftszwecken die Verwendung

zu Wohnzwecken bedeutend

überwiegt;".

5. Im § 2 Abs. 2 haben die Z. 4 und die Z. 5

zu lauten

„4. die Kosten der angemessenen Versicherung

des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung)

und Leitungswasserschäden sowie gegen

die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers

(Haftpflichtversicherung);

5. die Kosten der angemessenen Versicherung

des Hauses gegen andere Schäden, wie insbesondere

gegen Glasbruch hinsichtlich der Verglasung

der der allgemeinen Benutzung dienenden

Räume im Hause oder aller Außenfenster des

Hauses oder gegen Sturmschäden, falls mindestens

zwei Drittel der Mieter — berechnet nach

der Zahl der im Zeitpunkt des Abschlusses der

Versicherung vermieteten Mietgegenstände —

dem Abschluß jeder dieser Versicherungen zustimmen;".

6. Im § 2 Abs. 2 Z. 6 wird die Zitierung „(Gesetz

vom 13. Dezember 1922, BGBl. Nr. 878)"

gestrichen.

7. Im § 2 Abs. 2 erhält die Z. „7" die Bezeichnung

„8". Als neue Z. 7 wird eingefügt

„7. die Auslagen für die Verwaltung des

Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten

u. dgl.; zur Deckung dieser Auslagen kann

der Vermieter, auf das Jahr gerechnet, 4 S je

Quadratmeter der Nutzfläche des Hauses in Anrechnung

bringen; als Nutzfläche des Hauses gilt

die Gesamtbodenfläche aller Wohnungen und

Geschäftsräumlichkeiten des Hauses abzüglich der

Wandstärken; Treppen, offene Balkone und

Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume,

soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für

Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind

bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen;".

8. § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Vermieter hat den Mietern oder

einem von ihnen namhaft gemachten Bevollmächtigten

in den Fällen einer gültig vereinbarten

Pauschalverrechnung der Betriebskosten

und öffentlichen Abgaben (§ 12 Abs. 2) an jedem

1. Feber, in allen übrigen Fällen zu jedem Zinstermin,

an dem Betriebskosten oder öffentliche

Abgaben vorgeschrieben werden, Einsicht in die

Belege über die Höhe der Betriebskosten und der

öffentlichen Abgaben sowie über deren Aufteilung

auf die Mieter zu gewähren. Durch die

Auflegung dieser Belege durch die folgenden

drei Tage beim Hausbesorger oder, falls ein solcher

nicht vorhanden ist, bei einem im Hause

wohnenden Mieter ist dieser Verpflichtung entsprochen.

Ist in einem Hause kein Hausbesorger

vorhanden und kein Mieter zur Auflegung

dieser Belege zur Einsichtnahme durch die

übrigen Mieter bereit, so kann der Vermieter

die Belege auch außerhalb des Hauses, jedoch

nur innerhalb derselben Gemeinde, auch an

einem sonst geeigneten Ort, wie insbesondere

auch in seinen Wohn- oder Geschäftsräumen

oder in den Kanzleiräumen des Hausverwalters,

zur Einsichtnahme auflegen. Sofern die Belege

nicht beim Hausbesorger aufgelegt werden, hat

der Vermieter den Ort der Auflegung den

Mietern auf eine hiezu geeignete Art rechtzeitig

bekanntzugeben. Kommt der Vermieter der Verpflichtung

zur Auflegung der Belege nicht nach,

so ist er auf Antrag eines Mieters vom Gericht

dazu zu verhalten (§ 29)."

9. Im § 6 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„(1) Aus den von den Mietern zu entrichtenden

Hauptmietzinsen (§ 2 Abs. 1 lit. a) und den

Verrechnungspflichtigen Teilen der frei vereinbarten

Mietzinse (§ 16) hat der Vermieter

1. die Auslagen für die ordnungsgemäße Erhaltung

des Hauses einschließlich der der ordnungsmäßigen

Erhaltung dienenden Auslagen

für die Behebung von Kriegsschäden, die mit

Fondshilfe nicht behoben wurden oder werden,

2. die mit dem Eigentum des Hauses verbundene

Vermögensteuer samt Zuschlägen,

3. allfällige Verbesserungen des Hauses

zu bestreiten."

10. Im § 6 Abs. 3 werden die Worte „der

Mietkommission oder" gestrichen.

11. § 6 Abs. 5 entfällt.

12. § 7 hat zu lauten

§ 7. (1) Übersteigen die zur ordnungsmäßigen

Erhaltung des Hauses erforderlichen Auslagen

einschließlich des Erfordernisses nach § 6

Abs. 3 auch unter Heranziehung der in den

letzten fünf Jahren nicht zu den im § 6 Abs. 1

genannten Zwecken verwendeten Teile der

Hauptmietzinse die Summe der von den Mietern

zu entrichtenden Hauptmietzinse (§ 2 Abs. 1

lit. a) einschließlich der Verrechnungspflichtigen

Teile der frei vereinbarten Mietzinse (§ 16) und

der entsprechend vervielfachten (§ 2 Abs. 1 lit. a)

Jahresmietwerte nicht vermieteter oder nicht

unter Mieterschutz stehender Teile des Hauses

(§ 4 Abs. 1 und 2), so kann zur Deckung des

Fehlbetrages zwischen dem Vermieter und den

Mietern eine Vereinbarung geschlossen werden;

an diese Vereinbarung sind alle Mieter des

Hauses gebunden, wenn der Vereinbarung mindestens

zwei Drittel der Mieter — berechnet

nach der Zahl der im Zeitpunkt der Vereinbarung

vermieteten Mietgegenstände — des Hauses

zustimmen und eine im Verhältnis zum Jahresmietzins

(Jahresmietwert) für 1914 (§ 2 Abs. 1

lit. a) gleichmäßige Belastung aller Mieter des

Hauses vorgesehen ist.

(2) Kommt eine Vereinbarung (Abs. 1) zur

Deckung des Fehlbetrages für unbedingt notwendige

Erhaltungsauslagen einschließlich des

Erfordernisses nach § 6 Abs. 3 nicht zustande,

so kann der Vermieter oder mindestens ein

Drittel der Mieter bei Gericht eine Erhöhung

der Hauptmietzinse zur Deckung dieses Fehlbetrages

begehren. Der Antrag kann auch von

der Gemeinde gestellt werden. Das Gericht hat

darüber zu entscheiden, auf welchen Betrag der

Hauptmietzins erhöht wird und von wann an

und auf welche Zeit der erhöhte Betrag zu entrichten

ist. Handelt es sich um eine große Instandhaltungsarbeit

(§ 6 Abs. 2), so ist der Zeitraum,

innerhalb dessen die Auslage aus den

Hauptmietzinsen zu decken ist, unter Berücksichtigung

der wirtschaftlichen Lage des Vermieters

und der Gesamtheit der Mieter nach billigem

Ermessen zu bestimmen; der Zeitraum darf

aber zehn Jahre nicht übersteigen. Der neue

Hauptmietzins ist für alle Mieter im gleichen

Verhältnis zum Jahresmietzins (Jahresmietwert)

für 1914 festzusetzen. In den neuen Hauptmietzins

ist der Hauptmietzins einzurechnen, den der

einzelne Mieter vereinbarungsgemäß oder auf

Grund einer früheren Entscheidung zu entrichten

hat; eine anderweitige Vereinbarung kann rechtsgültig

nicht getroffen werden.

(3) Ein von der Baubehörde auf Grund baurechtlicher

Vorschriften rechtskräftig erteilter

Auftrag zur Behebung von Baugebrechen gilt als

Nachweis dafür, daß die in Betracht kommenden

Arbeiten unbedingt notwendige Erhaltungsarbeiten

sind (Abs. 2). Werden die aufgetragenen

Arbeiten im Vollstreckungsverfahren durch Ersatzvornahme

hergestellt, so sind der Entscheidung

über einen Antrag nach Abs. 2 die von

der Vollstreckungsbehörde festgesetzten Kosten

(§ 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes) zugrunde

zu legen."

13. Im § 8 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten

„§ 8. (1) Unterläßt es der Vermieter, Arbeiten,

die der ordnungsmäßigen Erhaltung oder, sofern

solche nicht erforderlich sind, der Verbesserung

dienen (§ 6 Abs. 1), durchführen zu lassen, obwohl

die in den letzten fünf Jahren nicht zu

den im § 6 Abs. 1 genannten Zwecken verwendeten

Teile der Hauptmietzinse einschließlich

der Verrechnungspflichtigen Teile der frei vereinbarten

Mietzinse Deckung bieten oder zur

Deckung dieser Erhaltungsauslagen auf Grund

einer freien Vereinbarung (§ 7 Abs. 1) oder einer

Entscheidung des Gerichtes (§ 7 Abs. 2) die Erhöhung

der Hauptmietzinse zulässig ist, so kann

jeder Mieter oder die Gemeinde bei Gericht beantragen,

daß der Vermieter zu deren Vornahme

verhalten werde."

14. Im vorletzten Satz des § 8 Abs. 2 entfallen

die Worte „bis zur Höhe der nicht bestimmungsgemäß

verwendeten Zinsbeträge".

15. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 9. (1) Der Vermieter hat die ihm als Hauptmietzins

(§§ 2 und 7) zufließenden Beträge einschließlich

der Verrechnungspflichtigen Teile der

frei vereinbarten Mietzinse (§ 16) und die Auslagen

für die im § 6 Abs. 1 genannten Zwecke

in übersichtlicher Form zu verzeichnen. Er hat

den Mietern oder einem von ihnen namhaft gemachten

Bevollmächtigten am 1. Feber jedes

Jahres eine Aufstellung über die Jahresmietzinse

(Jahresmietwerte) für 1914 und die Aufzeichnung

über die tatsächlich vereinnahmten Hauptmietzinse

einschließlich der Verrechnungspflichtigen

Teile der frei vereinbarten Mietzinse und ihre

Verwendung, soweit sie während der letzten

fünf Jahre für die im § 6 Abs. 1 genannten

Zwecke aufgewendet wurden, samt den dazugehörigen

Belegen zur Einsicht während der folgenden

drei Tage vorzulegen. Im übrigen gilt

§ 4 Abs. 3 sinngemäß."

16. Im § 12 wird der folgende Abs. 2 neu

eingefügt

„(2) Zwischen dem Vermieter und den Mietern

kann vereinbart werden, daß zur Deckung

der im Laufe eines Kalenderjahres fällig werdenden

Betriebskosten (§ 2 Abs. 2) und öffentlichen

Abgaben (§ 2 Abs. 1 lit. c) zu jedem Zinstermin

ein gleichbleibender Teilbetrag zur Anrechnung

gebracht wird, der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten

und der öffentlichen Abgaben des

vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnen

ist. An diese Vereinbarung sind alle Mieter des

Hauses gebunden, wenn der Vereinbarung mindestens

zwei Drittel der Mieter — berechnet nach

der Zahl der im Zeitpunkt der Vereinbarung

vermieteten Mietgegenstände — des Hauses zustimmen.

Wird eine solche Vereinbarung geschlossen,

so hat der Vermieter die im Laufe

des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten

und öffentlichen Abgaben spätestens zum

1. Feber des folgenden Kalenderjahres abzurechnen

und den Mietern Einsicht in die Abrechnung

und in die Belege zu gewähren (§ 4 Abs. 3).

Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß

zugunsten der Mieter, so ist der Überschußbetrag

auf die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben

des nächsten Kalenderjahres anzurechnen.

Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag

zu Lasten der Mieter, so haben die Mieter den

Fehlbetrag zu dem Zinstermin zu entrichten, der

auf den 1. Feber folgt. Das gleiche gilt von dem

Zuschlag für besondere Aufwendungen (§ 5)."

17. Im § 12 erhalten die bisherigen Absätze

„(2)", „(3)", „(4)" und „(5)" die Absatzbezeichnungen

„(3)", „(4)", „(5)" und „(6)"; der Abs. 3

(neue Bezeichnung) hat zu lauten

„(3) Wird eine Vereinbarung nach Abs. 2 nicht

geschlossen, so hat jeder Mieter seinen Anteil

an den im § 2 Abs. 2 Z. 1 bezeichneten Betriebskosten

hinsichtlich der Erhaltung der Wasserversorgung

aus einem Hausbrunnen oder einer

nichtöffentlichen Wasserleitung, sofern auf ihn

ein die Hälfte des von ihm zum gleichen Zinstermin

zu entrichtenden Hauptmietzinses (§ 2

Abs. 1 lit. a) übersteigender Betrag entfällt, binnen

einem Jahre, seinen Anteil an den im § 2

Abs. 2 Z. 8 bezeichneten Betriebskosten binnen

drei Jahren, soweit solche Betriebskosten sich jedoch

auf die Kanalisierung beziehen, binnen fünf

Jahren in gleichen, an den einzelnen Zinsterminen

fällig werdenden Raten zu entrichten, beginnend

mit dem auf die Bekanntgabe der Höhe

und die Vorlage der Rechnungsbelege an den

Mieter nächstfolgenden Zinstermin. Im übrigen

hat in diesem Falle der Mieter seinen Anteil an

den Betriebskosten und an den öffentlichen Abgaben

(§ 2 Abs. 1 lit. b und c) an den Vermieter

am Ersten eines jeden Kalendermonates zu entrichten,

wenn ihm dessen Höhe vorher unter

Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird

(§ 4 Abs. 3); dabei kann der Vermieter jeweils

die Betriebskosten und Abgaben in Anschlag

bringen, die spätestens am genannten Tage

fällig werden. In jedem dieser Fälle sind die Betriebskosten

nur zu entrichten, wenn dem

Mieter deren Höhe wenigstens drei Tage vorher

unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen

wird. Betriebskosten, deren Fälligkeit vor mehr

als einem Jahr eingetreten ist, können nicht mehr

geltend gemacht werden. Das gleiche gilt von

dem Zuschlage für besondere Aufwendungen

(§ 5). Diese Bestimmungen sind auf die gesetzlichen

oder vereinbarten Kündigungstermine

ohne Einfluß."

18. § 16 und die dazugehörige Überschrift

haben zu lauten

„Zulässige Vereinbarungen übet

die Höhe des Mietzinses

§ 16. (1) Vereinbarungen zwischen dem Vermieter

und dem Mieter über die Höhe des Mietzinses

sind nach dem 31. Dezember 1967 zulässig

1. wenn der Vermieter eine Wohnung oder

Geschäftsräumlichkeit, die am 1. Jänner 1968

nicht vermietet war, vor dem 30. Juni 1968 vermietet;

2. wenn der Vermieter eine nach dem 1. Jänner

1968 frei werdende Wohnung innerhalb

von sechs Monaten nach der Räumung durch den

früheren Mieter oder Inhaber an einen nicht

nach diesem Bundesgesetz (§ 19 Abs. 2 Z. 10

oder 11) zum Eintritt in die Mietrechte des früheren

Mieters Berechtigten vermietet;

3. wenn der Vermieter eine nach dem 1. Jänner

1968 frei werdende Geschäftsräumlichkeit

innerhalb eines Jahres nach der Räumung durch

den früheren Mieter oder Inhaber neu vermietet;

4. wenn das Mietverhältnis mindestens ein

halbes Jahr bestanden hat.

(2) Wird nach Abs. 1 ein Mietzins vereinbart,

der den nach § 2 Abs. 1 lit. a zulässigen Betrag

übersteigt, so hat der Vermieter den nach § 2

Abs. 1 lit. a zulässigen Betrag und von dem

darüber hinaus vereinbarten Betrag mindestens

die Hälfte für die im § 6 Abs. 1 genannten

Zwecke zu verwenden und darüber Rechnung

zu legen (§ 9)."

19. Im § 16 a Abs. 1 ist die Zitierung „§ 16,

Absatz 4" durch die Zitierung „§ 16 Abs. 2" zu

ersetzen.

20. Nach § 18 wird der folgende § 18 a eingefügt

„§ 18 a. Auf ein vertragliches Verbot der

Untervermietung kann sich der Vermieter nur

berufen, wenn ein wichtiger Grund gegen die

Untervermietung vorliegt. Ein wichtiger Grund

gegen die Untervermietung liegt insbesondere

vor, wenn der Mietgegenstand zur Gänze untervermietet

werden soll, wenn der in Aussicht genommene

Untermietzins den vom Mieter zu

entrichtenden Hauptmietzins übersteigt, wenn

die Anzahl der Bewohner des Mietgegenstandes

die Anzahl der Wohnräume des Mietgegenstandes

übersteigt oder nach der Aufnahme des Untermieters

übersteigen würde oder wenn mit Grund

zu besorgen ist, daß der Untermieter den Frieden

der Hausgemeinschaft stören wird."

21. Im § 19 Abs. 2 hat die Z. 1 zu lauten

„1. der Mieter trotz einer nach Eintritt der

Fälligkeit erfolgten Mahnung mit der Bezahlung

des den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden

Mietzinses (§ 2 Absätze 1 und 4, §§ 7

und 14 Abs. 1), Zuschlages (§ 2 Abs. 4, § 5) oder

sonstigen Entgeltes (§ 14 Abs. 2 und § 15) oder

eines gültig (§ 1 Abs. 4, § 7 Abs. 1, §§ 16 und

16 a) vereinbarten höheren Mietzinses über die

übliche oder ihm bisher zugestandene Nachfrist

hinaus, mindestens aber acht Tage im Rückstande

ist. Im Falle einer Erhöhung des Hauptmietzinses

gemäß § 7 kann dieser Kündigungsgrund erst

geltend gemacht werden, wenn eine rechtskräftige

Entscheidung über die Zulässigkeit der Erhöhung

vorliegt oder eine rechtsgültige Vereinbarung im

Sinne des § 7 Abs. 1 zustande gekommen ist;"

22. Im § 19 Abs. 2 Z. 4 ist nach den Worten

„abbruchreif ist" ein Strichpunkt zu setzen. Die

folgenden Worte „oder mit dem Abbruch des

Gebäudes die Errichtung einer neuen Wohnbauanlage

mit mehr Wohnraum als bisher sichergestellt

ist; insbesondere müssen die dafür erforderlichen

Mittel zur Verfügung stehen" sind zu

streichen.

23. Im § 19 Abs. 2 hat die Z. 4 a zu lauten

„4 a. ein Gebäude ganz oder in dem Teil, in

dem sich der Mietgegenstand befindet, abgetragen

werden soll und mit dem Abbruch die Errichtung

eines neuen Baues sichergestellt ist und

die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des

Bauwerbers mit Bescheid erkannt hat, daß der

geplante Umbau (Neubau) aus Verkehrsrücksichten,

zu Assanierungszwecken, zur Vermehrung

der Wohnungen, die zur Beseitigung oder Milderung

einer im Ortsgebiet bestehenden Wohnungsnot

geeignet sind, oder aus anderen Gründen im

öffentlichen Interesse liegt;".

23 a. Im § 19 Abs. 2 hat die Z. 9 zu lauten

„9. der auf einem Eisenbahngrundstück oder

einem Flugplatz befindliche Mietgegenstand, den

der Mieter mindestens seit dem 1. August 1914

innehat (§ 1 Abs. 4), auf eine Art verwendet

werden soll, die in höherem Maße den Interessen

des Betriebes der Eisenbahn oder des Flugplatzes

dient als die gegenwärtige Verwendung; ob diese

Voraussetzung zutrifft, entscheidet im Zweifel

das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen;".

24. Im § 19 Abs. 2 hat die Z. 9 a zu lauten

„9 a. ein dem Bunde oder einem Bundesland

gehöriger Mietgegenstand auf eine Art verwendet

werden soll, die in höherem Maße den Interessen

der Verwaltung dient als die gegenwärtige

Verwendung;".

25. Im § 19 Abs. 2 hat die Z. 10 zu lauten

„10. der Mieter den Mietgegenstand mit oder

ohne Beistellung von Einrichtungsgegenständen

ganz weitergegeben hat und ihn offenbar in

naher Zeit nicht für sich oder die eintrittsberechtigten

Personen (Z. 11) dringend benötigt oder,

wenngleich auch nur teilweise, durch Überlassung

an einen Dritten gegen eine im Vergleich zu dem

von ihm zu entrichtenden Mietzins und etwaigen

eigenen Leistungen an den Dritten unverhältnismäßig

hohe Gegenleistung verwertet. Die

teilweise Weitergabe einer Wohnung kommt

einer gänzlichen Weitergabe gleich, wenn die

nicht weitergegebenen Teile der Wohnung nicht

zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des

Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen

(Z. 11) regelmäßig verwendet werden;".

26. Im § 19 Abs. 2 hat die Z. 11 zu lauten

„11. die vermieteten Wohnräume nach dem

Tode des bisherigen Mieters nicht mehr einem

dringenden Wohnbedürfnis eintrittsberechtigter

Personen dienen. Eintrittsberechtigt sind die

nahen Angehörigen (der Ehegatte, Verwandte

in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder

und die Geschwister) des bisherigen Mieters, die

schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem

Mieter in der Wohnung wohnten, und, sofern

solche nahe Angehörige nicht vorhanden oder

nicht eintrittsberechtigt sind, die Person, die mit

dem bisherigen Mieter bis zu seinem Tode durch

mindestens fünf Jahre hindurch in der Wohnung

in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer

Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebte.

Kommen als Erben des verstorbenen Mieters

andere Personen in Betracht, so treten die genannten

eintrittsberechtigten Personen, falls sie

nicht binnen 14 Tagen nach dem Tode des

Mieters dem Vermieter bekanntgeben, daß sie

das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, mit

Ausschluß anderer zur Erbfolge berufenen Personen

in den Mietvertrag ein und sind für den

Mietzins zahlungspflichtig; Sind mehrere nahe

Angehörige eintrittsberechtigt, so treten sie gemeinsam

in den Mietvertrag ein; sie haften dann

für den Mietzins zur ungeteilten Hand;".

27. Im § 19 Abs. 2 hat die Z. 13 zu lauten

„13. die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung

des dringenden Wohnbedürfnisses des

Mieters oder der eintrittsberechtigten Personen

(Z. 11) regelmäßig verwendet wird, es sei denn,

daß der Mieter zu Kur- oder Unterrichtszwecken

oder aus zwingenden beruflichen Gründen abwesend

ist;".

28. Im § 19 Abs. 2 werden nach der Z. 13 die

folgenden Z. 14 und 15 angefügt

„14. die vermieteten Geschäftsräume nicht

zur Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher

Betätigung verwendet werden, es sei denn, daß

der Mieter nur vorübergehend wegen Urlaubes,

Krankheit oder Kuraufenthaltes abwesend ist;

15. wenn sich der Mieter eines den zinsrechtlichen

Vorschriften dieses Bundesgesetzes nicht

unterliegenden Mietgegenstandes weigert, der

Erhöhung des Mietzinses auf den Betrag zuzustimmen,

der für den Mietgegenstand bei Anwendung

der zinsrechtlichen Vorschriften dieses

Bundesgesetzes (§§ 2 bis 7) zu entrichten wäre."

29. § 19 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Hat der Vermieter das Haus durch Rechtsgeschäft

unter Lebenden erworben, so kann er

aus dem Grunde des Abs. 2 Z. 5 nur kündigen,

wenn zwischen dem Zeitpunkt der Erwerbung

und dem Kündigungstermin mindestens zehn

Jahre liegen. Ein Miteigentümer kann die Kündigungsgründe

des Abs. 2 Z. 5 und 6 überdies nur

geltend machen, wenn er wenigstens Eigentümer

zur Hälfte ist.

(4) Es gilt nicht als Weitergabe im Sinne des

Abs. 2 Z. 10, wenn der Mieter die Wohnung

verläßt und sie seinem Ehegatten oder Verwandten

in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder

oder Geschwistern überläßt, falls der Ehegatte

oder die Verwandten in gerader Linie

mindestens die letzten zwei Jahre, die Geschwister

mindestens die letzten fünf Jahre mit

dem Mieter im gemeinsamen Haushalt in der

Wohnung gewohnt haben. Dem mehrjährigen

Aufenthalt in der Wohnung ist es gleichzuhalten,

wenn der Angehörige die Wohnung seinerzeit

mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen

hat, beim Ehegatten auch, wenn er seit der Verehelichung,

und bei Kindern auch, wenn sie seit

ihrer Geburt in der Wohnung gewohnt haben,

mag auch ihr Aufenthalt in der Wohnung noch

nicht die vorgeschriebene Zeit gedauert haben.

Der bisherige Mieter hat die Überlassung dem

Vermieter anzuzeigen; von da an sind die bezeichneten

zurückbleibenden Angehörigen als

Mieter anzusehen und für den Mietzins zur ungeteilten

Hand zahlungspflichtig."

30. § 19 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Eine Vereinbarung, wonach dem Vermieter

das Kündigungsrecht unbeschränkt oder

in einem weiteren als dem vorstehend bestimmten

Maße zustehen soll, ist ungültig. Hiedurch

werden jedoch Vereinbarungen nicht berührt,

womit eine bestimmt bezeichnete Tatsache, die

in bezug auf die Kündigung oder die Auflösung

des Mietverhältnisses für den Vermieter (Untervermieter),

für seine nahen Angehörigen (den

Ehegatten, für Verwandte in gerader Linie einschließlich

der Wahlkinder und für die Geschwister)

oder für das Unternehmen, für das

der Vermieter (Untervermieter) allein oder in

Gemeinschaft mit anderen Personen vertretungsbefugt

ist, als wichtig und bedeutsam anzusehen

ist, von vornherein schriftlich als Kündigungs- oder

Auflösungsgrund festgesetzt wird."

31. Im § 21 Abs. 2 ist die Zitierung „§ 19,

Absatz 2, Z. 1" durch die Zitierung „§ 19

Abs. 2 Z. 1 oder 15" zu ersetzen.

32. § 22 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„§ 22. (1) Benötigt der Vermieter oder ein

Miteigentümer des Hauses, der wenigstens Eigentümer

zur Hälfte ist (§ 19 Abs. 3) einzelne Teile

eines Mietgegenstandes für sich oder für Verwandte

in gerader Linie dringend, so kann er

den Mietvertrag in Ansehung dieser Teile aufkündigen,

wenn der restliche Teil des Mietgegenstandes

abgesondert benutzbar ist oder ohne unverhältnismäßige

Schwierigkeiten abgesondert

benutzbar gemacht werden kann und zur Befriedigung

des Wohnbedürfnisses des Mieters und

der schon bisher mit ihm im gemeinsamen Haushalt

darin wohnenden eintrittsberechtigten Personen

(§ 19 Abs. 2 Z. 11) oder zur Besorgung

seiner Geschäfte ausreicht. Die hiefür erforderlichen

Kosten hat mangels anderweitiger Vereinbarung

der Vermieter zu tragen.

(2) Im Rechtsstreit auf Grund von Einwendungen

gegen eine Aufkündigung kann auf Antrag

die Kündigung hinsichtlich einzelner Teile des

ganz aufgekündigten Mietgegenstandes oder

anderer als der vom Vermieter in Anspruch genommenen

Teile als wirksam erkannt, hinsichtlich

der übrigen aber aufgehoben werden, wenn

der Kündigungsgrund nicht hinsichtlich des

ganzen Mietgegenstandes gegeben ist und eine

abgesonderte Benutzung der entstehenden Teile

des Mietgegenstandes möglich ist oder ohne unverhältnismäßige

Schwierigkeiten möglich gemacht

werden kann. Die Bestimmung des Abs. 1

über die Kosten findet Anwendung."

33. § 23 hat zu lauten

„§ 23. (1) Die Bestimmungen des § 19 finden

auf Mietverträge über Wohnungen in einem

Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen

Wohnungen und über Wohnungen, an denen

Wohnungseigentum begründet wurde, keine Anwendung,

sofern diese Mietverträge nach der

schriftlich getroffenen Vereinbarung durch Ablauf

der Zeit ohne Kündigung erlöschen und die

ursprüngliche oder verlängerte Vertragsdauer

fünf Jahre nicht übersteigt.

(2) Alle übrigen Mietverträge, die durch Ablauf

der Zeit ohne Kündigung erlöschen und

deren ursprüngliche oder verlängerte vertragsmäßige

Dauer ein halbes Jahr übersteigt, gelten

als auf unbestimmte Zeit erneuert, es sei denn,

daß vor Ablauf der Mietzeit unter Einhaltung

des gesetzlichen Kündigungstermins (§ 560 ZPO.)

entweder der Mieter erklärt, die Miete nicht fortzusetzen,

oder der Vermieter die Auflösung der

Miete aus wichtigen Gründen begehrt. Auf dieses

Begehren finden die Bestimmungen über die

Kündigung von Mieten sinngemäß Anwendung.

34. Im § 24 Abs. 1 wird der Punkt nach der

Z. 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und als neue

Z. 4 angefügt

„4. die Entscheidung über Anträge nach

§ 18 a."

35. § 28 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 28. (1) Vor der Entscheidung über einen

Antrag nach §§ 7 oder 8 ist in den Gemeinden,

die über einen für Bauangelegenheiten geschulten

Beamten oder Angestellten verfügen, die

Stellungnahme der für Bauangelegenheiten zuständigen

Stelle über die zur Beurteilung einer

beantragten Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeit

maßgebenden Tatfragen (§§ 6, 7 oder

§§ 6, 8) einzuholen."

36. § 28 Abs. 4 entfällt.

37. Im § 35 Abs. 1 entfällt die Z. 3. Die Z. 2

hat zu lauten

„2. ob das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen ausspricht, daß

ein Mietgegenstand auf einem Eisenbahngrundstück

oder einem Flugplatz mit dem Betrieb der

Eisenbahn oder des Flugplatzes im Zusammenhang

steht (§ 1 Abs. 4) oder daß der auf einem

Eisenbahngrundstück oder einem Flugplatz befindliche

Mietgegenstand auf eine Art verwendet

werden soll, die in höherem Maße den Interessen

des Betriebes der Eisenbahn oder des Flugplatzes

dient als die gegenwärtige Verwendung (§ 19

Abs. 2 Z. 9)."

38. Im § 43 Abs. 2 entfallen die Worte „oder

weil das vermietete Gebäude neu aufgeführt

werden muß (§ 19, Absatz 2, Z. 4)".

Artikel II

Für Räume (Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten),

die der Mietzinsbildung des Bundesgesetzes

vom 29. Juni 1954, BGBl. Nr. 132, womit

Bestimmungen über die Mietzinsbildung für

nicht dem Mietengesetz unterliegende Räume getroffen

werden, unterliegen, gelten ab dem

1. Jänner 1968 die folgenden Änderungen

1. Vereinbarungen zwischen dem Hauseigentümer

und dem Hauptmieter über die Höhe des

Mietzinses sind zulässig

a) wenn der Hauseigentümer eine Wohnung

oder Geschäftsräumlichkeit, die am 1. Jänner

1968 nicht vermietet war, vor dem

30. Juni 1968 vermietet;

b) wenn der Hauseigentümer eine nach dem

1. Jänner 1968 frei werdende Wohnung

innerhalb von sechs Monaten nach der

Räumung durch den früheren Mieter oder

Inhaber an einen nicht nach § 19 Abs. 2

Z. 10 oder 11 des Mietengesetzes zum Eintritt

in die Mietrechte des früheren Mieters

Berechtigten vermietet;

c) wenn der Hauseigentümer eine nach dem

1. Jänner 1968 frei werdende Geschäftsräumlichkeit

innerhalb eines Jahres nach

der Räumung durch den früheren Mieter

oder Inhaber neu vermietet;

d) wenn das Mietverhältnis mindestens ein

halbes Jahr bestanden hat.

2. Wird nach Z. 1 ein Mietzins vereinbart, so

hat der Hauseigentümer hievon die Hälfte, mindestens

jedoch den am 31. Dezember 1967 zulässigen

Mietzinsbetrag, für die im § 6 Abs. 1

des Mietengesetzes genannten Zwecke zu verwenden

und darüber Rechnung zu legen (§ 9

des Mietengesetzes).

3. Der Hauseigentümer kann dem Hauptmieter

die im § 2 Abs. 2 Z. 5 und 7 des Mietengesetzes

(in der Fassung des Art. I Z. 5 und 7

dieses Bundesgesetzes) genannten Auslagen insoweit

unter Betriebskosten anrechnen, insoweit

er diese Beträge vor dem 1. Jänner 1968 nicht

unter Betriebskosten angerechnet hat. Rechnet

der Hauseigentümer dem Mieter den im § 2

Abs. 2 Z. 7 des Mietengesetzes (in der Fassung

des Art. I Z. 7 dieses Bundesgesetzes) genannten

Betrag unter Betriebskosten an, so hat der Hauseigentümer

den nach den bisher geltenden Vorschriften

auf die Verwaltungskosten entfallenden

Teil des Mietzinses zu den im § 6 Abs. 1 des

Mietengesetzes genannten Zwecken zu verwenden

und darüber Rechnung zu legen (§ 9 des Mietengesetzes).

Artikel III

Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl.

Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch die Wohnhaus

Wiederaufbaugesetz-Novelle 1967, BGBl.

Nr. 54, wird in folgender Weise geändert

1. Im § 15 Abs. 11 entfällt die lit. c. Der

Strichpunkt nach der lit. b wird durch einen

Punkt ersetzt.

2. Im § 15 Abs. 15 hat der zweite Satz zu

lauten

„Bei der Ermittlung der in den letzten fünf

Jahren nicht zu den im § 6 Abs. 1 des Mietengesetzes

genannten Zwecken verwendeten Teile

des Hauptmietzinses sowie bei der Festsetzung

des erhöhten Mietzinses (§ 7 des Mietengesetzes)

ist auf die Beträge Bedacht zu nehmen, die der

Vermieter zur Abstattung des Fondsdarlehens

aufwenden muß."

Artikel IV

1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1968 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren die nachstehenden Vorschriften

ihre Wirksamkeit, soweit sie nicht schon durch

andere Rechtsvorschriften aufgehoben oder gegenstandslos

geworden sind

a) die Verordnung über Kündigungsschutz für

Miet- und Pachträume vom 28. August

1937, deutsches RGBl. I S. 917, in der

Fassung der Verordnung über Kündigungsschutz

für Miet- und Pachträume in der

Ostmark und im Reichsgau Sudetenland

vom 31. August 1939, deutsches RGBl. I

S. 1602;

b) die Verordnung zur Ausführung der Verordnung

über Kündigungsschutz für Miet-

und Pachträume in der Ostmark vom

5. September 1939, deutsches RGBl. I

S. 1671;

c) die fünfte Verordnung zur Ausführung der

Verordnung über Kündigungsschutz für

Miet- und Pachträume vom 14. August

1940, deutsches RGBl. I S. 1104;

d) die sechste Verordnung zur Ausführung

der Verordnung über Kündigungsschutz

für Miet- und Pachträume vom 15. Dezember

1942, deutsches RGBl. I S. 709;

e) die Verordnung über die Kündigung von

Mietverhältnissen über Garagenräume vom

18. Feber 1943, deutsches RGBl. I S. 107;

f) die Verordnung über die Einwirkung von

Kriegssachschäden an Gebäuden auf Miet-

und Pachtverhältnisse vom 28. September

1943, deutsches RGBl. I S. 546;

g) die Verordnung über Änderungen des

Mieterschutzrechtes vom 7. November

1944, deutsches RGBl. I S. 319.

2. (1) Die Gültigkeit von Vereinbarungen über

die Höhe des Mietzinses (§ 16 des Mietengesetzes),

die vor dem 1. Jänner 1968 geschlossen

wurden, ist nach den bis zu diesem Zeitpunkt in

Geltung gestandenen Vorschriften zu beurteilen.

Wurde vor dem 1. Jänner 1968 eine, nach § 16

Abs. 2 und 3 oder § 16 a des Mietengesetzes in

der bisher geltenden Fassung zulässige Vereinbarung

über die Höhe des Mietzinses geschlossen,

so finden die Bestimmungen der §§ 6 ff. des

Mietengesetzes über die Verwendung des Hauptmietzinses

auf den Teil des Hauptmietzinses

keine Anwendung, der vereinbarungsgemäß über

den im § 2 des Mietengesetzes allgemein vorgesehenen

oder gemäß § 7 des Mietengesetzes erhöhten

Hauptmietzins entrichtet wird (§ 16

Abs. 4 des Mietengesetzes in der bisher geltenden

Fassung).

(2) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes nach § 3 der Verordnung zur

Ausführung der Verordnung über Kündigungsschutz

für Miet- und Pachträume in der Ostmark

vom 5. September 1939, deutsches RGBl. 1 S. 1671,

anhängiges Verfahren ist unter gegenseitiger

Kostenaufhebung einzustellen. Hiedurch treten

allenfalls ergangene, im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes aber noch nicht

rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte oder

der Gemeinden außer Kraft.

(3) Die Vorschriften des § 3 der sechsten Verordnung

zur Ausführung der Verordnung über

Kündigungsschutz für Miet- und Pachträume

vom 15. Dezember 1942, deutsches RGBl. I

S. 709, sind in den Verfahren, in denen vor dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Beschluß

über die Aussetzung des Verfahrens ergangen

ist, bis zur rechtskräftigen Beendigung des ausgesetzten

Rechtsstreites weiterhin anzuwenden.

(4) Im übrigen sind sowohl in den außerstreitigen

Verfahren nach § 24 des Mietengesetzes

als auch in den Kündigungsstreitigkeiten,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bei einer Gemeinde oder bei Gericht

anhängig sind, die bisher in Geltung gestandenen

Vorschriften weiterhin anzuwenden.

3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der im Art. I Z. 3, 23 a und 37

vorgesehenen verwaltungsbehördlichen Verfahren

das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen, hinsichtlich des im

Art. I Z. 23 vorgesehenen verwaltungsbehördlichen

Verfahrens das Bundesministerium für

Inneres und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

das Bundesministerium für Justiz im

Einvernehmen mit den Bundesministerien für

soziale Verwaltung und für Bauten und Technik

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →