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281_1966 AT

281. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über Behälter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über Behälter

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen sind dem Zollabkommen

über Behälter (BGBl. Nr. 22/1958, letzte Kundmachung

über den Geltungsbereich BGBl.

Nr. 101/1964) folgende weitere Staaten beigetreten

Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde

Portugal 1. Mai 1964

Kuba (mit Vorbehalt) 4. August 1965

Dänemark (ausgenommen

Färöer-Inseln

und Grönland) 3. September 1965

Der Vorbehalt Kubas hat folgenden Wortlaut

Die Revolutionsregierung von Kuba betrachtet

sich durch die Bestimmungen des Artikels 17

Absätze 2 und 3 dieses Abkommens nicht gebunden.

Trinidad und Tobago hat am 11. April 1966

erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu

erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung

der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses

Staates ausgedehnt worden war.

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