281. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über Behälter
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen sind dem Zollabkommen
über Behälter (BGBl. Nr. 22/1958, letzte Kundmachung
über den Geltungsbereich BGBl.
Nr. 101/1964) folgende weitere Staaten beigetreten
Staaten: Datum der Hinterlegungder Beitrittsurkunde
Portugal 1. Mai 1964
Kuba (mit Vorbehalt) 4. August 1965
Dänemark (ausgenommen
Färöer-Inseln
und Grönland) 3. September 1965
Der Vorbehalt Kubas hat folgenden Wortlaut
Die Revolutionsregierung von Kuba betrachtet
sich durch die Bestimmungen des Artikels 17
Absätze 2 und 3 dieses Abkommens nicht gebunden.
Trinidad und Tobago hat am 11. April 1966
erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu
erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung
der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses
Staates ausgedehnt worden war.