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281_1965 AT

281. Verordnung: Statistische Erhebungen über die Lagerung und den Vertrieb von Erdölerzeugnissen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Verordnung: Statistische Erhebungen über die Lagerung und den Vertrieb von Erdölerzeugnissen

Auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965,

BGBl. Nr. 91, wird verordnet

§ 1. Das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau führt laufende Erhebungen über

die Lagerung und den Vertrieb von Erdölerzeugnissen

durch.

§ 2. Die Erhebungen werden durchgeführt

a) als monatliche Erhebungen über Art,

Menge und Wert der Einkäufe (Zugänge),

der Verkäufe (Abgänge) und des Lagerbestandes,

b) als jährliche Erhebung über die Betriebseinrichtungen

(Lagerkapazitäten).

§ 3. Der Meldepflicht unterliegen Unternehmen,

die Erdölerzeugnisse herstellen (Raffinerien),

und Unternehmen, die Erdölerzeugnisse

im Direktkauf von inländischen Erzeugern oder

unmittelbar aus dem Ausland beziehen.

§ 4. Die Meldungen sind auf den vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau aufgelegten

und den meldepflichtigen Unternehmen

kostenlos zugesandten Formblättern zu erstatten.

Die ausgefüllten Formblätter sind bis 15. des dem

Berichtszeitraum folgenden Monats an das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau

einzusenden.

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