281. Verordnung: Statistische Erhebungen über die Lagerung und den Vertrieb von Erdölerzeugnissen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965,
BGBl. Nr. 91, wird verordnet
§ 1. Das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau führt laufende Erhebungen über
die Lagerung und den Vertrieb von Erdölerzeugnissen
durch.
§ 2. Die Erhebungen werden durchgeführt
a) als monatliche Erhebungen über Art,
Menge und Wert der Einkäufe (Zugänge),
der Verkäufe (Abgänge) und des Lagerbestandes,
b) als jährliche Erhebung über die Betriebseinrichtungen
(Lagerkapazitäten).
§ 3. Der Meldepflicht unterliegen Unternehmen,
die Erdölerzeugnisse herstellen (Raffinerien),
und Unternehmen, die Erdölerzeugnisse
im Direktkauf von inländischen Erzeugern oder
unmittelbar aus dem Ausland beziehen.
§ 4. Die Meldungen sind auf den vom Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau aufgelegten
und den meldepflichtigen Unternehmen
kostenlos zugesandten Formblättern zu erstatten.
Die ausgefüllten Formblätter sind bis 15. des dem
Berichtszeitraum folgenden Monats an das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau
einzusenden.