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281. Bundesgesetz: Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Bundesgesetz: Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse.

Der Nationalrat hat beschlossen

1. ABSCHNITT.

Anwendungsbereich.

§ 1. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

über die Einziehung gelten für gerichtliche Verwahrnisse,

über deren Ausfolgung die ordentlichen

Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen zu

entscheiden haben, ferner für Verwahrnisse in

arbeitsgerichtlichen, kartellgerichtlichen Sachen,

Leistungsstreitsachen der Sozialversicherung,

Sachen der Rückstellungskommissionen und der

Pachtämter.

§ 2. (1) Die Vorschriften für Verwahrnisse,

über deren Ausfolgung die Strafgerichte zu entscheiden

haben, einschließlich bedenklichen Gutes

(§§ 375 ff. der Strafprozeßordnung 1960) und

Sicherheitsleistungen (§§ 193, 401, 401 a, 419 der

Strafprozeßordnung 1960), bleiben unberührt.

(2) Strafgerichtliche Verwahrnisse, die nach

Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche

Verwahrung nicht ausgefolgt werden können,

hat das Strafgericht nach § 1425 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen; für

solche Verwahrnisse gelten dann die Vorschriften

dieses Bundesgesetzes.

(3) Auf Verwahrnisse, deren Ausfolgung ein

fremder Staat im Zusammenhang mit einer Auslieferungssache

verlangt, ist dieses Bundesgesetz

nicht anzuwenden.

(4) Vorschriften über die Verwertung von

Sachen, die nach dem Auktionshallengesetz, BGBl.

Nr. 181/1962, in einer Auktionshalle aufbewahrt

und vom Empfangsberechtigten nicht rechtzeitig

übernommen werden, bleiben unberührt.

2. ABSCHNITT.

Einziehung.

Geringwertige Verwahrnisse.

§ 3. (1) Geringwertige Verwahrnisse sind für

den Bund einzuziehen. Ein Verwahrnis ist geringwertig,

wenn sein Wert ein Jahr lang 100 S

oder drei Jahre lang 1000 S nicht übersteigt.

(2) Die Einziehung nach Abs. 1 unterbleibt,

a) wenn das Verwahrnis aus mehreren gesonderten

Teilen besteht, die zusammen

nicht geringwertig sind;

b) wenn das Verwahrnis, ehe der Beschluß

über die Einziehung gefaßt worden ist,

über den geringen Wert steigt;

c) wenn noch vor dem Beschluß über die Einziehung

ein gerechtfertigter Ausfolgungsantrag

gestellt wird.

Andere Verwahrnisse.

§ 4. Verwahrnisse, die nicht geringwertig (§ 3

Abs. 1 und 2 lit. a, b) sind, sind für den Bund

einzuziehen, wenn sie während dreißig Jahren

nicht ausgefolgt werden.

Beginn der Einziehungsfrist.

§ 5. Die Frist, nach deren Ablauf gerichtliche

Verwahrnisse einzuziehen sind (§ 3 Abs. 1 und

§ 4), beginnt mit dem Erlagstag, wenn aber das

Verwahrnis zunächst einen höheren Wert als

100 S oder 1000 S hatte, mit dem Tag, an dem es

unter diesen Wert sinkt. Der Fristenlauf ist so

lange gehemmt, als die gerichtliche Verwahrung

aus einem bestimmten Rechtsgrund, wie Sicherstellung

oder pflegschaftsbehördliche Obsorge,

aufrecht bleiben muß. Bei Beweisgegenständen

beginnt die Frist nicht vor der rechtskräftigen

Beendigung des Verfahrens zu laufen.

3. ABSCHNITT.

Zuständigkeit und Verfahren.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 6. (1) Die Entscheidung über die Einziehung

obliegt dem Gericht, das über das Verwahrnis zu

verfügen hat (Verwahrschaftsgericht).

(2) In erster Instanz entscheidet auch beim Gerichtshof

der Einzelrichter.

§ 7. (1) Über die Einziehung ist im Verfahren

außer Streitsachen zu entscheiden.

(2) Das Verfahren ist von Amts wegen einzuleiten.

Einziehung geringwertiger Verwahrnisse.

§ 8, (1) Das Verwahrschaftsgericht hat die bevorstehende

Einziehung geringwertiger Verwahrnisse

durch Edikt zu verlautbaren. Das

Edikt ist an der Gerichtstafel und an der Amtstafel

der Gemeinde, in der das Gericht seinen

Sitz hat, nach Tunlichkeit auch an der Amtstafel

der Gemeinde anzuschlagen, in der sich das Verwahrnis

vor seiner Übernahme in gerichtliche

Verwahrung zuletzt befand. Für mehrere Einziehungsfälle

ist ein gemeinsames Edikt zu erlassen.

(2) Bestehen Zweifel, ob ein Verwahrnis geringwertig

ist, so hat es das Verwahrschaftsgericht

schätzen zu lassen, ehe es das Edikt erläßt.

(3) Das Verwahrschaftsgericht hat die Personen,

die das Verwahrnis erlegt haben, für die es erlegt

worden ist, und Personen, die nach der

Aktenlage möglicherweise Ausfolgungsansprüche

erheben können, durch Zustellung des Ediktes auf

die bevorstehende Einziehung aufmerksam zu

machen, soweit ihm die Anschrift dieser Personen

bekannt ist.

(4) Die Einziehung darf erst ausgesprochen

werden, wenn das Edikt einen Monat lang an der

Gerichtstafel angeschlagen war; hierauf ist im

Edikt aufmerksam zu machen.

(5) Einem gerechtfertigten Ausfolgungsantrag

ist stattzugeben, solange der Einziehungsbeschluß

noch nicht gefaßt wurde.

(6) Können mehrere Verwahrnisse zugleich eingezogen

werden, so kann das Verwahrschaftsgericht

einen gemeinsamen Beschluß fassen.

§ 9. Gegen Beschlüsse des Verwahrschaftsgerichtes

im Einziehungsverfahren stehen keine

Rechtsmittel offen.

§ 10. (1) Eine Ausfertigung des Einziehungsbeschlusses

ist dem Ausfolgungswerber zuzustellen,

dessen Antrag ohne Erfolg bleibt oder nur

zum Teil Erfolg hat; zugleich ist er über die

Rechte nach § 11 zu belehren.

(2) Je eine Ausfertigung des Einziehungsbeschlusses

ist der verwahrenden Stelle und der

Finanzlandesdirektion zuzustellen, in deren

Sprengel das Verwahrschaftsgericht seinen Sitz

hat.

(3) Die verwahrende Stelle hat das eingezogene

Verwahrnis der Finanzlandesdirektion (Abs. 2)

zu übersenden; Geldbeträge sind zu überweisen.

§ 11. (1) Wer einen Anspruch auf Ausfolgung

eines Verwahrnisses hatte, kann binnen zehn

Jahren nach der Einziehung begehren, daß ihm

ein Geldbetrag im Werte seines unbefriedigt gebliebenen

Anspruches, bei Einziehung wegen einjähriger

Geringwertigkeit des Verwahrnisses jedoch

höchstens 100 S, wegen dreijähriger Geringwertigkeit

höchstens 1000 S ausgezahlt werden.

Anstatt den Geldbetrag zu bezahlen, kann der

Bund auch das eingezogene Sachverwahrnis zurückstellen.

(2) Das Begehren ist schriftlich oder mündlich

an die Finanzlandesdirektion (§ 10 Abs. 2) zu

richten. Entspricht die Finanzlandesdirektion

dem Begehren nicht binnen drei Monaten oder

lehnt sie es in dieser Frist ganz oder zum Teil

ab, so kann der Anspruch durch Klage gegen den

Bund auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend

gemacht werden.

Einziehung anderer Verwahrnisse.

§ 12. (1) Die bevorstehende Einziehung von

Verwahrnissen, die nicht geringwertig sind, hat

das Verwahrschaftsgericht durch Edikt zu verlautbaren

und darin bekanntzumachen, daß Ausfolgungsansprüche

binnen sechs Monaten geltend

gemacht werden können. Das Edikt ist an der

Gerichtstafel und an der Amtstafel der

Gemeinde, in der das Verwahrschaftsgericht

seinen Sitz hat, nach Tunlichkeit auch an der

Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen, in der

sich das Verwahrnis vor seiner Übernahme in

gerichtliche Verwahrung zuletzt befand. Übersteigt

der Wert des Verwahrnisses 2000 S, so

ist das Edikt auch in den Zeitungen zu veröffentlichen,

die für die amtlichen Verlautbarungen

des Verwahrschaftsgerichtes bestimmt

sind. Für mehrere Einziehungsfälle ist ein

gemeinsames Edikt zu erlassen.

(2) Das Verwahrschaftsgericht hat die Personen,

die das Verwahrnis erlegt haben, für die

es erlegt worden ist, und Personen, die nach der

Aktenlage möglicherweise Ausfolgungsansprüche

erheben können, durch Zustellung des Ediktes

auf die bevorstehende Einziehung aufmerksam

zu machen.

(3) Die Frist für die Geltendmachung von Ausfolgungsansprüchen

beginnt, sobald das Edikt

an der Gerichtstafel angeschlagen worden ist, bei

nachfolgender Verlautbarung in der Zeitung

jedoch nicht vor deren Erscheinen. Für Personen,

denen das Edikt zugestellt wird, beginnt die

Frist mit der Zustellung.

§ 13. (1) Wenn das Verwahrschaftsgericht ein

Verwahrnis nach Ablauf der Einziehungsfrist

ausfolgen will, hat es zuvor der Finanzprokuratur

Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Langt die Äußerung nicht binnen Monatsfrist

ein, so ist mit der Entscheidung über die Ausfolgung

nicht länger zuzuwarten.

(2) Im Ausfolgungsbeschluß ist dem Empfangsberechtigten

auch der Ersatz der Kosten für die

Verlautbarung des Ediktes aufzuerlegen. Wird

nur ein Teil des Verwahrnisses ausgefolgt oder

sind mehrere Verwahrnisse in ein gemeinsames

Edikt aufgenommen worden, so hat der

Empfangsberechtigte nur den Teil der Kosten zu

ersetzen, der dem ihm zufallenden Wert verhältnismäßig

entspricht und 5 S übersteigt.

§ 14. Das Verwahrschaftsgericht hat seine

Beschlüsse jedem zuzustellen, der die Ausfolgung

des Verwahrnisses rechtzeitig begehrt hat, den

Beschluß über die Zurückweisung eines verspäteten

Begehrens jedoch nur dem betroffenen

Antragsteller. Der Finanzprokuratur sind die

Beschlüsse zuzustellen, wenn nicht das gesamte

Verwahrnis für den Bund eingezogen wird, es

sei denn, daß sie ausdrücklich auf die Zustellung

verzichtet hat.

§ 15. (1) Den Beschluß, in dem das Verwahrschaftsgericht

ausspricht, daß ein Verwahrnis

ganz oder zum Teil eingezogen wird, kann jeder

anfechten, der die Ausfolgung des Verwahrnisses

rechtzeitig begehrt hat.

(2) Den Beschluß, in dem das Verwahrschaftsgericht

verfügt, daß ein Verwahrnis ganz oder

zum Teil ausgefolgt wird, kann jeder anfechten,

dem er zuzustellen ist; Personen, deren Ausfolgungsantrag

ganz stattgegeben worden ist,

können den Beschluß nur wegen des Ausspruches

über den Ersatz der Kosten anfechten.

(3) Der Rekurs gegen die bestätigende Entscheidung

zweiter Instanz ist ausgeschlossen.

§ 16. (1) Ausfertigungen des rechtskräftigen

Beschlusses über die Einziehung sind der verwahrenden

Stelle und der Finanzlandesdirektion,

in deren Sprengel das Verwahrschaftsgericht

seinen Sitz hat, zuzustellen.

(2) Die verwahrende Stelle hat die eingezogenen

Verwahrnisse an die Finanzlandesdirektion

(Abs. 1) zu übersenden; Geldbeträge

sind zu überweisen.

4. ABSCHNITT.

Gemeinsame Bestimmungen über die Ausfolgung

im Einziehungsverfahren.

§ 17. Bei der Ausfolgung von Geldverwahrnissen

sind die Kosten, die der Empfangsberechtigte

zu ersetzen hat, und die Gebühren und

Barauslagen für die Verwahrung und für Umsatzgeschäfte

abzuziehen. Sachverwahrnisse

dürfen erst ausgefolgt werden, wenn der

Empfangsberechtigte diese Kosten, Gebühren

und Auslagen bezahlt hat. Der Abzug oder die

Bezahlung bleibt ohne Einfluß auf das Recht,

einen Berichtigungsantrag zu stellen.

§ 18. (1) Sobald ein Ausfolgungsbeschluß

rechtskräftig ist, hat die verwahrende Stelle das

Geldverwahrnis dem Empfangsberechtigten zu

übermitteln. Bei Sachverwahrnissen ist der

Empfangsberechtigte vom Verwahrschaftsgericht

zu eigenen Handen aufzufordern, binnen drei

Monaten die Kosten, Gebühren und Barauslagen

zu bezahlen (§ 17) und das Verwahrnis entweder

persönlich zu beheben oder die Übersendung zu

verlangen. Auf die Folgen der Säumnis (§ 19)

ist der Empfangsberechtigte in der Aufforderung

aufmerksam zu machen.

(2) Gefahr und Kosten der Übersendung hat

der Empfänger zu tragen.

(3) Die Übersendungskosten sind nachzunehmen.

§ 19. (1) Kommt der Empfangsberechtigte der

Aufforderung nach § 18 Abs. 1 nicht rechtzeitig

nach, so haftet der Bund ihm nicht für künftigen

Verlust oder Verschlechterung des Verwahrnisses.

(2) Außerdem hat das Verwahrschaftsgericht

zu veranlassen, daß Verwahrnisse, die nicht

wertlos sind, nach der Feilbietungsordnung

öffentlich versteigert werden; der Gemeinde darf

die Versteigerung nicht überlassen werden.

(3) Bleibt die Versteigerung ohne Erfolg, weil

sich niemand findet, dessen Gebot den Schätzwert,

bei Gold- und Silbersachen den etwa

höheren Metallwert, erreicht, so kann die Finanz-

Landesdirektion (§ 10 Abs. 2 und § 16 Abs. 1)

das Verwahrnis durch Erklärung in das Eigentum

des Bundes überführen. Den Schätzwert

(den etwa höheren Metallwert von Gold- und

Silbersachen) hat sie dem Verwahrschaftsgericht

zu überweisen.

(4) Lehnt die Finanzlandesdirektion die Übernahme

ab, so ist das Verwahrnis bestmöglich

freihändig zu veräußern. Jedoch darf bei dieser

Verwertung nicht unter die Hälfte des Schätzwertes,

bei Gold- und Silbersachen nicht unter

den etwa höheren Metallwert herabgegangen

werden.

(5) Gebühren und Kosten, die mit der Versteigerung

oder Veräußerung zusammenhängen, hat

der Empfangsberechtigte zu tragen.

(G) Unveräußerliche Verwahrnisse sind von der

Finanzlandesdirektion entschädigungslos in das

Bundeseigentum überzuführen. In diesem Falle

unterbleibt die Einbringung von Gebühren und

Kosten.

(7) Wertlose Verwahrnisse sind bei Säumnis

des Empfangsberechtigten sogleich zu vernichten.

§ 20. Der Erlös aus einer Versteigerung nach

§ 19 Abs. 2, aus der Überführung in Bundeseigentum

nach § 19 Abs. 3 oder aus der Veräußerung

nach § 19 Abs. 4 ist wie ein Geldverwahrnis

auszufolgen; außer den Kosten,

Gebühren und Barauslagen nach § 17 sind auch

die Gebühren und Kosten der Versteigerung

oder Veräußerung bei der Ausfolgung abzuziehen.

§ 21. Verwahrnisse sind dem Empfangsberechtigten

trotz Säumnis auszufolgen, wenn er alle

Kosten, Gebühren und Barauslagen bezahlt

(§§ 17 und 18 Abs. 5) und das Verwahrnis

behebt oder die Übersendung begehrt, ehe es

versteigert, in das Bundeseigentum übergeführt,

veräußert oder vernichtet worden ist.

§ 22. Bestimmungen über die Ausfolgung von

gerichtlichen Verwahrnissen in anderen Rechtsvorschriften

sind anzuwenden, soweit sie den

Bestimmungen dieses Abschnittes nicht widersprechen.

5. ABSCHNITT.

Gerichtsgebühren.

§ 23. (1) Im Verfahren zur Einziehung geringwertiger

Verwahrnisse (§§ 8 bis 10) sind

keine Gerichtsgebühren zu entrichten.

(2) Für die Veräußerung oder Versteigerung

von Verwahrnissen nach § 19 sind Gerichtsgebühren

wie für eine freiwillige Feilbietung zu

entrichten, und zwar auch dann, wenn das Verwahrnis

geringwertig ist.

6. ABSCHNITT.

Schlußbestimmungen.

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April

1964 in Kraft.

(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

gelten auch für gerichtliche Verwahrnisse aus der

Zeit vor seinem Inkrafttreten, über deren Ausfolgung

oder Einziehung (Heimfall) bis zum

Inkrafttreten nicht rechtskräftig entschieden

wurde.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Justiz und für

Finanzen nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches

und im Einvernehmen miteinander betraut.

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