281. Bundesgesetz: Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. ABSCHNITT.
Anwendungsbereich.
§ 1. Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
über die Einziehung gelten für gerichtliche Verwahrnisse,
über deren Ausfolgung die ordentlichen
Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen zu
entscheiden haben, ferner für Verwahrnisse in
arbeitsgerichtlichen, kartellgerichtlichen Sachen,
Leistungsstreitsachen der Sozialversicherung,
Sachen der Rückstellungskommissionen und der
Pachtämter.
§ 2. (1) Die Vorschriften für Verwahrnisse,
über deren Ausfolgung die Strafgerichte zu entscheiden
haben, einschließlich bedenklichen Gutes
(§§ 375 ff. der Strafprozeßordnung 1960) und
Sicherheitsleistungen (§§ 193, 401, 401 a, 419 der
Strafprozeßordnung 1960), bleiben unberührt.
(2) Strafgerichtliche Verwahrnisse, die nach
Wegfall des Rechtsgrundes für die gerichtliche
Verwahrung nicht ausgefolgt werden können,
hat das Strafgericht nach § 1425 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen; für
solche Verwahrnisse gelten dann die Vorschriften
dieses Bundesgesetzes.
(3) Auf Verwahrnisse, deren Ausfolgung ein
fremder Staat im Zusammenhang mit einer Auslieferungssache
verlangt, ist dieses Bundesgesetz
nicht anzuwenden.
(4) Vorschriften über die Verwertung von
Sachen, die nach dem Auktionshallengesetz, BGBl.
Nr. 181/1962, in einer Auktionshalle aufbewahrt
und vom Empfangsberechtigten nicht rechtzeitig
übernommen werden, bleiben unberührt.
2. ABSCHNITT.
Einziehung.
Geringwertige Verwahrnisse.
§ 3. (1) Geringwertige Verwahrnisse sind für
den Bund einzuziehen. Ein Verwahrnis ist geringwertig,
wenn sein Wert ein Jahr lang 100 S
oder drei Jahre lang 1000 S nicht übersteigt.
(2) Die Einziehung nach Abs. 1 unterbleibt,
a) wenn das Verwahrnis aus mehreren gesonderten
Teilen besteht, die zusammen
nicht geringwertig sind;
b) wenn das Verwahrnis, ehe der Beschluß
über die Einziehung gefaßt worden ist,
über den geringen Wert steigt;
c) wenn noch vor dem Beschluß über die Einziehung
ein gerechtfertigter Ausfolgungsantrag
gestellt wird.
Andere Verwahrnisse.
§ 4. Verwahrnisse, die nicht geringwertig (§ 3
Abs. 1 und 2 lit. a, b) sind, sind für den Bund
einzuziehen, wenn sie während dreißig Jahren
nicht ausgefolgt werden.
Beginn der Einziehungsfrist.
§ 5. Die Frist, nach deren Ablauf gerichtliche
Verwahrnisse einzuziehen sind (§ 3 Abs. 1 und
§ 4), beginnt mit dem Erlagstag, wenn aber das
Verwahrnis zunächst einen höheren Wert als
100 S oder 1000 S hatte, mit dem Tag, an dem es
unter diesen Wert sinkt. Der Fristenlauf ist so
lange gehemmt, als die gerichtliche Verwahrung
aus einem bestimmten Rechtsgrund, wie Sicherstellung
oder pflegschaftsbehördliche Obsorge,
aufrecht bleiben muß. Bei Beweisgegenständen
beginnt die Frist nicht vor der rechtskräftigen
Beendigung des Verfahrens zu laufen.
3. ABSCHNITT.
Zuständigkeit und Verfahren.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 6. (1) Die Entscheidung über die Einziehung
obliegt dem Gericht, das über das Verwahrnis zu
verfügen hat (Verwahrschaftsgericht).
(2) In erster Instanz entscheidet auch beim Gerichtshof
der Einzelrichter.
§ 7. (1) Über die Einziehung ist im Verfahren
außer Streitsachen zu entscheiden.
(2) Das Verfahren ist von Amts wegen einzuleiten.
Einziehung geringwertiger Verwahrnisse.
§ 8, (1) Das Verwahrschaftsgericht hat die bevorstehende
Einziehung geringwertiger Verwahrnisse
durch Edikt zu verlautbaren. Das
Edikt ist an der Gerichtstafel und an der Amtstafel
der Gemeinde, in der das Gericht seinen
Sitz hat, nach Tunlichkeit auch an der Amtstafel
der Gemeinde anzuschlagen, in der sich das Verwahrnis
vor seiner Übernahme in gerichtliche
Verwahrung zuletzt befand. Für mehrere Einziehungsfälle
ist ein gemeinsames Edikt zu erlassen.
(2) Bestehen Zweifel, ob ein Verwahrnis geringwertig
ist, so hat es das Verwahrschaftsgericht
schätzen zu lassen, ehe es das Edikt erläßt.
(3) Das Verwahrschaftsgericht hat die Personen,
die das Verwahrnis erlegt haben, für die es erlegt
worden ist, und Personen, die nach der
Aktenlage möglicherweise Ausfolgungsansprüche
erheben können, durch Zustellung des Ediktes auf
die bevorstehende Einziehung aufmerksam zu
machen, soweit ihm die Anschrift dieser Personen
bekannt ist.
(4) Die Einziehung darf erst ausgesprochen
werden, wenn das Edikt einen Monat lang an der
Gerichtstafel angeschlagen war; hierauf ist im
Edikt aufmerksam zu machen.
(5) Einem gerechtfertigten Ausfolgungsantrag
ist stattzugeben, solange der Einziehungsbeschluß
noch nicht gefaßt wurde.
(6) Können mehrere Verwahrnisse zugleich eingezogen
werden, so kann das Verwahrschaftsgericht
einen gemeinsamen Beschluß fassen.
§ 9. Gegen Beschlüsse des Verwahrschaftsgerichtes
im Einziehungsverfahren stehen keine
Rechtsmittel offen.
§ 10. (1) Eine Ausfertigung des Einziehungsbeschlusses
ist dem Ausfolgungswerber zuzustellen,
dessen Antrag ohne Erfolg bleibt oder nur
zum Teil Erfolg hat; zugleich ist er über die
Rechte nach § 11 zu belehren.
(2) Je eine Ausfertigung des Einziehungsbeschlusses
ist der verwahrenden Stelle und der
Finanzlandesdirektion zuzustellen, in deren
Sprengel das Verwahrschaftsgericht seinen Sitz
hat.
(3) Die verwahrende Stelle hat das eingezogene
Verwahrnis der Finanzlandesdirektion (Abs. 2)
zu übersenden; Geldbeträge sind zu überweisen.
§ 11. (1) Wer einen Anspruch auf Ausfolgung
eines Verwahrnisses hatte, kann binnen zehn
Jahren nach der Einziehung begehren, daß ihm
ein Geldbetrag im Werte seines unbefriedigt gebliebenen
Anspruches, bei Einziehung wegen einjähriger
Geringwertigkeit des Verwahrnisses jedoch
höchstens 100 S, wegen dreijähriger Geringwertigkeit
höchstens 1000 S ausgezahlt werden.
Anstatt den Geldbetrag zu bezahlen, kann der
Bund auch das eingezogene Sachverwahrnis zurückstellen.
(2) Das Begehren ist schriftlich oder mündlich
an die Finanzlandesdirektion (§ 10 Abs. 2) zu
richten. Entspricht die Finanzlandesdirektion
dem Begehren nicht binnen drei Monaten oder
lehnt sie es in dieser Frist ganz oder zum Teil
ab, so kann der Anspruch durch Klage gegen den
Bund auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend
gemacht werden.
Einziehung anderer Verwahrnisse.
§ 12. (1) Die bevorstehende Einziehung von
Verwahrnissen, die nicht geringwertig sind, hat
das Verwahrschaftsgericht durch Edikt zu verlautbaren
und darin bekanntzumachen, daß Ausfolgungsansprüche
binnen sechs Monaten geltend
gemacht werden können. Das Edikt ist an der
Gerichtstafel und an der Amtstafel der
Gemeinde, in der das Verwahrschaftsgericht
seinen Sitz hat, nach Tunlichkeit auch an der
Amtstafel der Gemeinde anzuschlagen, in der
sich das Verwahrnis vor seiner Übernahme in
gerichtliche Verwahrung zuletzt befand. Übersteigt
der Wert des Verwahrnisses 2000 S, so
ist das Edikt auch in den Zeitungen zu veröffentlichen,
die für die amtlichen Verlautbarungen
des Verwahrschaftsgerichtes bestimmt
sind. Für mehrere Einziehungsfälle ist ein
gemeinsames Edikt zu erlassen.
(2) Das Verwahrschaftsgericht hat die Personen,
die das Verwahrnis erlegt haben, für die
es erlegt worden ist, und Personen, die nach der
Aktenlage möglicherweise Ausfolgungsansprüche
erheben können, durch Zustellung des Ediktes
auf die bevorstehende Einziehung aufmerksam
zu machen.
(3) Die Frist für die Geltendmachung von Ausfolgungsansprüchen
beginnt, sobald das Edikt
an der Gerichtstafel angeschlagen worden ist, bei
nachfolgender Verlautbarung in der Zeitung
jedoch nicht vor deren Erscheinen. Für Personen,
denen das Edikt zugestellt wird, beginnt die
Frist mit der Zustellung.
§ 13. (1) Wenn das Verwahrschaftsgericht ein
Verwahrnis nach Ablauf der Einziehungsfrist
ausfolgen will, hat es zuvor der Finanzprokuratur
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Langt die Äußerung nicht binnen Monatsfrist
ein, so ist mit der Entscheidung über die Ausfolgung
nicht länger zuzuwarten.
(2) Im Ausfolgungsbeschluß ist dem Empfangsberechtigten
auch der Ersatz der Kosten für die
Verlautbarung des Ediktes aufzuerlegen. Wird
nur ein Teil des Verwahrnisses ausgefolgt oder
sind mehrere Verwahrnisse in ein gemeinsames
Edikt aufgenommen worden, so hat der
Empfangsberechtigte nur den Teil der Kosten zu
ersetzen, der dem ihm zufallenden Wert verhältnismäßig
entspricht und 5 S übersteigt.
§ 14. Das Verwahrschaftsgericht hat seine
Beschlüsse jedem zuzustellen, der die Ausfolgung
des Verwahrnisses rechtzeitig begehrt hat, den
Beschluß über die Zurückweisung eines verspäteten
Begehrens jedoch nur dem betroffenen
Antragsteller. Der Finanzprokuratur sind die
Beschlüsse zuzustellen, wenn nicht das gesamte
Verwahrnis für den Bund eingezogen wird, es
sei denn, daß sie ausdrücklich auf die Zustellung
verzichtet hat.
§ 15. (1) Den Beschluß, in dem das Verwahrschaftsgericht
ausspricht, daß ein Verwahrnis
ganz oder zum Teil eingezogen wird, kann jeder
anfechten, der die Ausfolgung des Verwahrnisses
rechtzeitig begehrt hat.
(2) Den Beschluß, in dem das Verwahrschaftsgericht
verfügt, daß ein Verwahrnis ganz oder
zum Teil ausgefolgt wird, kann jeder anfechten,
dem er zuzustellen ist; Personen, deren Ausfolgungsantrag
ganz stattgegeben worden ist,
können den Beschluß nur wegen des Ausspruches
über den Ersatz der Kosten anfechten.
(3) Der Rekurs gegen die bestätigende Entscheidung
zweiter Instanz ist ausgeschlossen.
§ 16. (1) Ausfertigungen des rechtskräftigen
Beschlusses über die Einziehung sind der verwahrenden
Stelle und der Finanzlandesdirektion,
in deren Sprengel das Verwahrschaftsgericht
seinen Sitz hat, zuzustellen.
(2) Die verwahrende Stelle hat die eingezogenen
Verwahrnisse an die Finanzlandesdirektion
(Abs. 1) zu übersenden; Geldbeträge
sind zu überweisen.
4. ABSCHNITT.
Gemeinsame Bestimmungen über die Ausfolgung
im Einziehungsverfahren.
§ 17. Bei der Ausfolgung von Geldverwahrnissen
sind die Kosten, die der Empfangsberechtigte
zu ersetzen hat, und die Gebühren und
Barauslagen für die Verwahrung und für Umsatzgeschäfte
abzuziehen. Sachverwahrnisse
dürfen erst ausgefolgt werden, wenn der
Empfangsberechtigte diese Kosten, Gebühren
und Auslagen bezahlt hat. Der Abzug oder die
Bezahlung bleibt ohne Einfluß auf das Recht,
einen Berichtigungsantrag zu stellen.
§ 18. (1) Sobald ein Ausfolgungsbeschluß
rechtskräftig ist, hat die verwahrende Stelle das
Geldverwahrnis dem Empfangsberechtigten zu
übermitteln. Bei Sachverwahrnissen ist der
Empfangsberechtigte vom Verwahrschaftsgericht
zu eigenen Handen aufzufordern, binnen drei
Monaten die Kosten, Gebühren und Barauslagen
zu bezahlen (§ 17) und das Verwahrnis entweder
persönlich zu beheben oder die Übersendung zu
verlangen. Auf die Folgen der Säumnis (§ 19)
ist der Empfangsberechtigte in der Aufforderung
aufmerksam zu machen.
(2) Gefahr und Kosten der Übersendung hat
der Empfänger zu tragen.
(3) Die Übersendungskosten sind nachzunehmen.
§ 19. (1) Kommt der Empfangsberechtigte der
Aufforderung nach § 18 Abs. 1 nicht rechtzeitig
nach, so haftet der Bund ihm nicht für künftigen
Verlust oder Verschlechterung des Verwahrnisses.
(2) Außerdem hat das Verwahrschaftsgericht
zu veranlassen, daß Verwahrnisse, die nicht
wertlos sind, nach der Feilbietungsordnung
öffentlich versteigert werden; der Gemeinde darf
die Versteigerung nicht überlassen werden.
(3) Bleibt die Versteigerung ohne Erfolg, weil
sich niemand findet, dessen Gebot den Schätzwert,
bei Gold- und Silbersachen den etwa
höheren Metallwert, erreicht, so kann die Finanz-
Landesdirektion (§ 10 Abs. 2 und § 16 Abs. 1)
das Verwahrnis durch Erklärung in das Eigentum
des Bundes überführen. Den Schätzwert
(den etwa höheren Metallwert von Gold- und
Silbersachen) hat sie dem Verwahrschaftsgericht
zu überweisen.
(4) Lehnt die Finanzlandesdirektion die Übernahme
ab, so ist das Verwahrnis bestmöglich
freihändig zu veräußern. Jedoch darf bei dieser
Verwertung nicht unter die Hälfte des Schätzwertes,
bei Gold- und Silbersachen nicht unter
den etwa höheren Metallwert herabgegangen
werden.
(5) Gebühren und Kosten, die mit der Versteigerung
oder Veräußerung zusammenhängen, hat
der Empfangsberechtigte zu tragen.
(G) Unveräußerliche Verwahrnisse sind von der
Finanzlandesdirektion entschädigungslos in das
Bundeseigentum überzuführen. In diesem Falle
unterbleibt die Einbringung von Gebühren und
Kosten.
(7) Wertlose Verwahrnisse sind bei Säumnis
des Empfangsberechtigten sogleich zu vernichten.
§ 20. Der Erlös aus einer Versteigerung nach
§ 19 Abs. 2, aus der Überführung in Bundeseigentum
nach § 19 Abs. 3 oder aus der Veräußerung
nach § 19 Abs. 4 ist wie ein Geldverwahrnis
auszufolgen; außer den Kosten,
Gebühren und Barauslagen nach § 17 sind auch
die Gebühren und Kosten der Versteigerung
oder Veräußerung bei der Ausfolgung abzuziehen.
§ 21. Verwahrnisse sind dem Empfangsberechtigten
trotz Säumnis auszufolgen, wenn er alle
Kosten, Gebühren und Barauslagen bezahlt
(§§ 17 und 18 Abs. 5) und das Verwahrnis
behebt oder die Übersendung begehrt, ehe es
versteigert, in das Bundeseigentum übergeführt,
veräußert oder vernichtet worden ist.
§ 22. Bestimmungen über die Ausfolgung von
gerichtlichen Verwahrnissen in anderen Rechtsvorschriften
sind anzuwenden, soweit sie den
Bestimmungen dieses Abschnittes nicht widersprechen.
5. ABSCHNITT.
Gerichtsgebühren.
§ 23. (1) Im Verfahren zur Einziehung geringwertiger
Verwahrnisse (§§ 8 bis 10) sind
keine Gerichtsgebühren zu entrichten.
(2) Für die Veräußerung oder Versteigerung
von Verwahrnissen nach § 19 sind Gerichtsgebühren
wie für eine freiwillige Feilbietung zu
entrichten, und zwar auch dann, wenn das Verwahrnis
geringwertig ist.
6. ABSCHNITT.
Schlußbestimmungen.
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April
1964 in Kraft.
(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
gelten auch für gerichtliche Verwahrnisse aus der
Zeit vor seinem Inkrafttreten, über deren Ausfolgung
oder Einziehung (Heimfall) bis zum
Inkrafttreten nicht rechtskräftig entschieden
wurde.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesministerien für Justiz und für
Finanzen nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches
und im Einvernehmen miteinander betraut.