281. Verordnung: Hochschülerschafts-Wahlordnung 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Hochschülerschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 174/1950, wird verordnet
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Wahltag.
(1) Der Wahltag wird nach Anhörung der
obersten akademischen Behörden der wissenschaftlichen
Hochschulen sowie der Akademie
der bildenden Künste, der Präsidenten der
Kunstakademien und des Zentralausschusses der
Österreichischen Hochschülerschaft vom Bundesministerium
für Unterricht festgesetzt.
(2) Der Wahltag ist sechs Wochen vor den
Wahlen von den obersten akademischen Behörden
der wissenschaftlichen Hochschulen sowie
der Akademie der bildenden Künste und von
den Präsidenten der Kunstakademien durch
Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
(3) Am Wahltag hat der Studienbetrieb zu
entfallen.
§ 2. Obsorge für die Vorbereitung und
Durchführung der Wahlen.
(1) Die Obsorge für die ordnungsgemäße
Vorbereitung und Durchführung der Hochschülerschaftswahlen
nach den Bestimmungen
dieser Verordnung obliegt dem Zentralausschuß
der Österreichischen Hochschülerschaft.
(2) Die Wahlen sind in den Räumen der Österreichischen
Hochschülerschaft oder im Einvernehmen
mit den akademischen Behörden (den
Präsidenten der Kunstakademien) innerhalb der
Hochschul (Kunstakademie)gebäude oder in anderen
hiezu geeigneten Räumen durchzuführen.
§ 3. Kosten der Wahlen.
Die Kosten der Wahlen sind von der Österreichischen
Hochschülerschaft zu tragen.
§ 4. Disziplinäre Ahndung von Verstößen.
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser
Verordnung unterliegen der Ahndung nach
der Hochschüler-Disziplinarordnung, StGBl.
Nr. 169/1945, wenn sie eine Verletzung der
akademischen Standespflichten darstellen.
§ 5. Fristen.
Bei der Berechnung der in dieser Verordnung
festgesetzten Fristen sind die Tage des Postenlaufes
in die Frist nicht einzurechnen.
II. Ausschußmitglieder.
§ 6. Unmittelbare Wahlen.
Unmittelbar sind zu wählen
a) die Mitglieder der Fachschaftsausschüsse
an den in mehrere Fakultäten gegliederten
wissenschaftlichen Hochschulen ;
b) die Mitglieder der Hauptausschüsse an
wissenschaftlichen Hochschulen ohne Gliederung
in Fakultäten, an der Akademie
der bildenden Künste und an Kunstakademien;
c) die Zusatzmandatare der Hauptausschüsse
an den in mehrere Fakultäten gegliederten
wissenschaftlichen Hochschulen;
d) die Zusatzmandatare des Zentralausschusses.
§ 7. Zahl der Ausschußmitglieder.
(1) Die Zahl der Mitglieder der Fachschaftsausschüsse
beträgt
a) Universität in Wien
Katholisch-theologische Fakultät 3
Evangelisch-theologische Fakultät 3
Rechts- und staatswissenschaftliche
Fakultät 5
Medizinische Fakultät 5
Philosophische Fakultät 7
b) Universitäten in Graz und Innsbruck
Katholisch-theologische Fakultät 3
Rechts- und staatswissenschaftliche
Fakultät 5
Medizinische Fakultät 5
Philosophische Fakultät
c) Universität Salzburg
Katholisch-theologische Fakultät 3
Philosophische Fakultät 5
d) Technische Hochschulen in Wien und Graz
Fakultät für Bauingenieurwesen und
Architektur 5
Fakultät für Maschinenwesen und
Elektrotechnik 5
Fakultät für Naturwissenschaften 5
(2) Die Zahl der Mitglieder der Hauptausschüsse
an den übrigen Anstalten beträgt
a) Montanistische.Hochschule in Leoben 7
b) Hochschule für Bodenkultur in Wien 9
c) Tierärztliche Hochschule in Wien 7
d) Hochschule für Welthandel in Wien 11
e) Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz 5
f) Akademie der bildenden Künste in
Wien 5
g) Akademie für angewandte Kunst in
Wien
h) Akademie für Musik und darstellende
Kunst in Wien 7
i) Akademie für Musik und darstellende
Kunst „Mozarteum" in Salzburg 5
j) Akademie für Musik und darstellende
Kunst in Graz 5
(3) Die Zahl der Mandatare der Hauptausschüsse
an den in Abs. 1 genannten Hochschulen
beträgt einschließlich der Vorsitzenden der Fachschaftsausschüsse
a) Universität in Wien 17
b) Universität in Graz 5
c) Universität in Innsbruck 13
d) Universität in Salzburg 7
e) Technische Hochschule in Wien 11
f) Technische Hochschule in Graz 9
(4) Die Zahl der Zusatzmandatare für den
Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft
beträgt 15. Sollte sich jedoch
gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 des
Hochschülerschaftsgesetzes eine gerade Mitgliederzahl
des Zentralausschusses ergeben, so
erhöht sich die Zahl der Zusatzmandatare
auf 16.
III. Wahlrecht.
§ 8. Aktives Wahlrecht.
(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen
Staatsbürger, die im Zeitpunkt der Wahl einer
österreichischen wissenschaftlichen Hochschule
oder der Akademie der bildenden Künste als
ordentliche Hörer oder einer Kunstakademie
als Kunsthochschüler angehören.
(2) Als Wahlausschließungsgründe gelten jene,
die in der jeweils geltenden Nationalratswahlordnung
angeführt sind.
(3) Für die Wahl der Zusatzmandatare des
Zentralausschusses (§ 6 lit. d) sind alle im Abs. 1
genannten Personen wahlberechtigt, für die
Wahl der Mitglieder der Fachschaftsausschüsse
(§ 6 lit. a) sowie die Mitglieder (§ 6 lit. b) beziehungsweise
Zusatzmandatare (§ 6 lit. c) der
Hauptausschüsse nur diejenigen, die der betreffenden
Fakultät beziehungsweise Hochschule (Akademie)
angehören.
(4) Jeder Wähler hat seine Identität und
Wahlberechtigung der zuständigen Wahlkommission
durch die Vorlage seines Studienbuches
nachzuweisen. Dieses ist hiezu allenfalls
von den Einrichtungen der in § 1 Abs. 1
erwähnten Anstalten und von den Prüfungskommissionen
auszufolgen. Nicht mehr inskribierte
Studierende, die sich nach Absolvierung
des letzten vorgeschriebenen Semesters
noch auf Prüfungen vorbereiten (Prüfungskandidaten),
haben durch eine Bestätigung nachzuweisen,
daß sie sich noch im Prüfungsstadium
befinden.
(5) Jeder Wahlberechtigte hat für jeden der
im § 6 lit. a bis d angeführten Wahlgänge eine
Stimme.
(e) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
§ 9. Passives Wahlrecht.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten (§ 8
Abs. 1 bis 3) mit Ausnahme jener, welche die
Wählbarkeit durch rechtskräftige Verhängung
einer Disziplinarstrafe verloren haben (§ 10
Abs. 2 der Hochschüler - Disziplinarordnung,
StGBl. Nr. 169/1945).
IV. Wahlkommissionen.
§ 10. Bildung der Wählkommissionen.
(1) Zur Durchführung der Wahlen sind folgende
Wahlkommissionen zu bilden
a) An den in mehrere Fakultäten gegliederten
wissenschaftlichen Hochschulen je eine
Fachschaftswahlkommission an jeder Fakultät
für die Wahlen der Mitglieder der
Fachschaftsausschüsse ;
b) an den wissenschaftlichen Hochschulen
ohne Gliederung in Fakultäten, an der
Akademie der bildenden Künste und an
den Kunstakademien je eine Hauptwahlkommission
für die Wahlen der Mitglieder
der Hauptausschüsse;
c) an den unter lit. a genannten wissenschaftlichen
Hochschulen je eine Hauptwahlkommission
zur Ermittlung der Zusatzmandatare
der Hauptausschüsse;
d) eine zentrale Wahlkommission zur Ermittlung
der Zusatzmandatare des Zentralausschusses.
(2) Die Wahlkommissionen bestehen aus je
einem von jeder im jeweils letzten Zentralausschuß
vertretenen Gruppe zu bestimmenden,
nicht in einem der Wahlvorschläge enthaltenen
Vertreter.
(3) Neu hinzutretende wahlwerbende Gruppen
können nach ihrer Zulassung in jene Wahlkommissionen
einen Vertreter entsenden, bei
denen sie gültige Wahlvorschläge eingebracht
haben. Am Wahltage können sie außerdem
während der Wahlhandlung und der Stimmenzählung
einen Beobachter ohne Stimmrecht
in alle jene Wahlkommissionen entsenden, bei
denen für ihre wahlwerbende Gruppe Stimmen
gültig abgegeben werden können.
(4) Der Vorsitzende der Wahlkommission
ist aus ihrer Mitte durch Übereinkunft, mangels
einer solchen durch das Los zu bestimmen.
(5) Die Wahlkommissionen haben ihren Sitz
beim zuständigen Ausschuß der Österreichischen
Hochschülerschaft.
§ 11. Konstituierung der Wahlkommissionen.
Die Wahlkommissionen haben sich spätestens
drei Wochen vor dem Wahltag zu konstituieren.
§ 12. Gelöbnis der Mitglieder.
Die Vorsitzenden der Fachschafts- und Hauptwahlkommissionen
haben vor Antritt ihres
Amtes in die Hand des zuständigen Rektors
(Präsidenten) das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit
und gewissenhafter Erfüllung der mit
ihrem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.
Der Vorsitzende der zentralen Wahlkommission
hat dieses Gelöbnis in die Hand des Vorsitzenden
der Rektorenkonferenz abzulegen. Die übrigen
Mitglieder der Wahlkommissionen haben sodann
vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis in die
Hand des Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission
abzulegen.
§ 13. Beschlußfassung.
(1) Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit
von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder
beschlußfähig. Sie sind vom Vorsitzenden
nach Maßgabe der Notwendigkeit oder auf
Antrag eines der Mitglieder einzuberufen. In
letzterem Falle kann die Einberufung innerhalb
von 24 Stunden verlangt werden.
(2) Die Wahlkommissionen treffen ihre Entscheidungen,
insbesondere auch über die Zulassung
der Wahlvorschläge (§§ 15 bis 17)
mit einfacher Stimmenmehrheit. Einfache Stimmenmehrheit
ist dann gegeben, wenn die Zahl
der Stimmen für einen Antrag die Zahl der
Stimmen gegen diesen Antrag übertrifft. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Über die Sitzungen der Wahlkommissionen
ist eine Niederschrift anzufertigen. Hiefür sind
Formulare laut den Anlagen 1 a bis c, die einen
Bestandteil dieser Verordnung bilden, zu verwenden.
§ 14. Aufgaben der Wahlkommissionen.
(1) Den Wahlkommissionen obliegen
a) die Prüfung der Wahlvorschläge,
b) die Leitung der Wahlhandlung,
c) die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung
der Studierenden,
d) die Entscheidung über die Gültigkeit der
abgegebenen Stimmzettel,
e) die Feststellung des Wahlergebnisses,
f) die Kundmachung des Wahlergebnisses,
g) die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden
Gruppen.
(2) Den Wahlkommissionen sind die notwendigen
Hilfskräfte und Hilfsmittel von der Österreichischen
Hochschülerschaft zur Verfügung
zu stellen.
V. Wahlvorschläge und Wahlwerbung.
§ 15. Einbringung der Wahlvorschläge.
(1) Von den wahlwerbenden Gruppen sind
spätestens drei Wochen vor dem Wahltage
gesonderte Wahlvorschläge für die Wahlgänge
gemäß § 6 lit. a bis d bei der zuständigen Wahlkommission
mit eingeschriebenem Brief einzubringen.
Hiefür sind Formulare laut den Anlagen
2 a bis c, die einen Bestandteil dieser Verordnung
bilden, zu verwenden.
(2) Jeder Wahlvorschlag muß von 20, an Anstalten
(Fakultäten) mit mehr als 1000 Wahlberechtigten
von 30, an Anstalten (Fakultäten)
mit mehr als 5000 Wahlberechtigten von 35
an der betreffenden Anstalt Wahlberechtigten
unterfertigt sein. An Fakultäten mit weniger
als 70 Wahlberechtigten genügt die Unterfertigung
durch 10 Wahlberechtigte.
(3) Wahlvorschläge für die Zusatzmandatare
für den Zentralausschuß der Österreichischen
Hochschülerschaft müssen von mindestens
35 Wahlberechtigten unterfertigt sein.
(4) Jeder Wahlberechtigte darf
a) für die Wahlen desselben Ausschusses
den Wahlvorschlag nur einer wahlwerbenden
Gruppe unterfertigen;
b) einen Wahlvorschlag für einen Fachschaftsausschuß
oder Hauptausschuß nur
dann unterfertigen, wenn er für den betreffenden
Ausschuß wahlberechtigt ist (§ 8
Abs. 3).
(5) Entgegen der Bestimmung des Abs. 4
geleistete Unterschriften sind als ungültig zu
streichen, und zwar
a) wenn die Person, die einen Wahlvorschlag
unterschrieben hat, überhaupt nicht wahlberechtigt
ist;
b) wenn sie für den Ausschuß, auf den sich
der Wahlvorschlag bezieht, nicht wahlberechtigt
ist; die Gültigkeit der Unterschrift
derselben Person auf Wahlvorschlägen
für Ausschüsse, für welche die
Wahlberechtigung vorhanden ist, wird hiedurch
nicht berührt;
c) wenn ein Wahlberechtigter zwei oder mehrere
Wahlvorschläge für denselben Ausschuß
unterschrieben hat; in diesem Fall
ist die Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen
ungültig.
(G) Jede wahlwerbende Gruppe, die einen
Wahlvorschlag überreicht hat, ist berechtigt,
bis spätestens zwei Wochen vor der Wahl Ergänzungen
und Berichtigungen des Wahlvorschlages
mit eingeschriebenem Brief vorzunehmen.
(7) Nach Zulassung eines Wahlvorschlages
durch die Wahlkommission kann eine gültig
beigesetzte Unterschrift nicht mehr gültig zurückgezogen
werden.
(8) Für die Unterfertigung der Wahlvorschläge
sind Formulare laut Anlage 3, die einen Bestandteil
dieser Verordnung bildet, zu verwenden.
§ 16. Inhalt der Wahlvorschläge.
(1) Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten
a) die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe,
b) die Kandidatenliste,
c) einen oder mehrere zustellungsbevollmächtigte
Vertreter der wahlwerbenden Gruppe,
d) die gemäß § 15 vorgeschriebene Zahl
von Unterschriften.
(2) Weisen mehrere Wahlvorschläge dieselben
oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen auf,
so hat die zuständige Wahlkommission die zustellungsbevollmächtigten
Vertreter der betreffenden
wahlwerbenden Gruppen aufzufordern, binnen
drei Tagen das Einvernehmen über die
unterscheidenden Bezeichnungen herzustellen.
Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so
hat die zuständige Wahlkommission die unterscheidenden
Bezeichnungen der Wahlvorschläge
festzusetzen.
(3) Die Kandidatenliste darf höchstens doppelt
soviel Bewerber enthalten, als auf Grund des
betreffenden Wahlganges Mandate zu vergeben
sind. Vor- und Zuname, Geburtsjahr, Wohnungsanschrift,
Bezeichnung der Anstalt (Fakultät), an
welcher der Kandidat studiert, und die Zahl der
absolvierten Studiensemester sind anzugeben.
Bei Prüfungskandidaten ist eine Bestätigung
gemäß § 8 Abs. 4 beizubringen. Die Reihenfolge
der Wahlwerber ist durch Ziffern zu bezeichnen.
Jeder Wahlwerber darf für einen Ausschuß
nur in einem der eingebrachten Wahlvorschläge
enthalten sein.
(4) Vorname, Zuname und Wohnungsanschrift
der zustellungsbevollmächtigten Vertreter sind
anzugeben.
(5) Bei jeder der dem Wahlvorschlag beigeschlossenen
Unterschriften ist die Wohnungsanschrift,
die Bezeichnung der Anstalt (Fakultät),
an welcher der Betreffende studiert, und die Zahl
der absolvierten Studiensemester anzugeben. Bei
Prüfungskandidaten ist eine Bestätigung gemäß
§ 8 Abs. 4 beizubringen.
§ 17. Prüfung, Verbesserung und Zulassung
der Wahlvorschläge.
(1) Die Wahlkommissionen haben die Wahlvorschläge
zu überprüfen und über deren Zulassung
zu entscheiden. Ein Wahlvorschlag ist
zuzulassen, wenn er die in §§ 15 und 16 festgelegten
Voraussetzungen erfüllt.
(2) Stellt die Wahlkommission fest, daß ein
Wahlvorschlag zwar den Bestimmungen des § 16
Abs. 1, nicht aber einer oder mehreren Bestimmungen
des § 16 Abs. 2 bis 5 entspricht, so hat
sie den Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden
Gruppe mit Rückscheinbrief zur Verbesserung
zurückzustellen.
(3) Der verbesserte Wahlvorschlag ist innerhalb
einer Frist von drei Tagen nach Einlangen beim
Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden
wahlwerbenden Gruppe der zuständigen Wahlkommission
mit eingeschriebenem Brief wieder
vorzulegen. Sonst gilt er als zurückgezogen.
§ 18. Verlautbarung der Wahlvorschläge.
(1) Am achten Tag vor der Wahl haben die
Wahlkommissionen die Verlautbarung der zugelassenen
Wahlvorschläge in der Reihenfolge des
Datums und der Uhrzeit des Poststempels zu
veranlassen.
(2) Die Verlautbarung hat durch öffentlichen
Aushang
a) in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft,
b) an der Amtstafel mit Genehmigung der
zuständigen akademischen Behörde (des
zuständigen Präsidenten)
zu erfolgen.
(3) Zu verlautbaren sind die Wahlvorschläge
für die Zusatzmandate des Zentralausschusses
(§ 6 lit. d), die Wahlvorschläge für den Hauptausschuß
(§ 6 lit. b) der betreffenden Anstalt,
bei den in mehreren Fakultäten gegliederten
wissenschaftlichen Hochschulen neben den Wahlvorschlägen
für die Zusatzmandate des Zentralausschusses
auch die Wahlvorschläge für die
Zusatzmandate des betreffenden Hauptausschusses
und die Wahlvorschläge für die einzelnen
Fachschaftsausschüsse (§ 6 lit. a).
§ 19. Wahlwerbung.
(1) In den Gebäuden der im § 1 Abs. 1 erwähnten
Anstalten ist eine Wahlwerbung nur mit
Genehmigung der akademischen Behörden (der
Präsidenten der Kunstakademien) gestattet.
(2) Am Wahltage ist in den Gebäuden der
Wahllokale und in einem Umkreis von einhundert
Metern jede Art der Wahlwerbung verboten.
VI. Durchführung der Wahlen.
§ 20. Bekanntmachung der Wahlen.
Der Wahltag, die Wahlzeiten und die Wahllokale
sind von den Wahlkommissionen spätestens
zwei Wochen vor der Wahl durch Anschlag in
den Räumen der zuständigen Ausschüsse der
Österreichischen Hochschülerschaft und mit Genehmigung
der zuständigen akademischen Behörde
(des zuständigen Präsidenten) durch Aushang
an der Amtstafel der betreffenden Anstalt
zu verlautbaren.
§ 21. Stimmabgabe.
(1) Das Wahlrecht ist persönlich an der Anstalt
(Fakultät) auszuüben, welcher der Wähler als
ordentlicher Hörer (Kunsthochschüler) angehört.
Blinden und Körperbehinderten ist es gestattet,
sich hiebei der Hilfe einer Begleitperson zu bedienen.
(2) Die Stimmabgabe ist schriftlich mit Stimmzettel
und geheim durchzuführen, und zwar bei
wissenschaftlichen Hochschulen ohne Fakultätsgliederung,
bei der Akademie der bildenden
Künste und bei Kunstakademien gesondert für
a) die Wahl der Zusatzmandatare des Zentralausschusses,
b) die Wahl der Mandatare des Hauptausschusses,
und bei in Fakultäten gegliederten wissenschaftlichen
Hochschulen gesondert für
c) die Wahl der Zusatzmandatare des Zentralausschusses,
d) die Wahl der Zusatzmandatare des Hauptausschusses,
e) die Wahl der Mandatare der Fachschaftsausschüsse.
(3) Der Stimmzettel muß, um gültig zu sein,
aus weichem, weißlichem Papier sein und ein
Ausmaß von ungefähr zehn Zentimeter Länge
und sieben Zentimeter Breite aufweisen.
(4) Der Stimmzettel muß, um gültig zu sein,
die gewählte wahlwerbende Gruppe in einer
nicht mißverständlichen Weise bezeichnen. Leere
Stimmzettel sowie solche, die mehr als eine der
zugelassenen wahlwerbenden Gruppen bezeichnen,
oder andere als die in einem zugelassenen
Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerber enthalten,
sind ungültig.
(5) Die Stimmabgabe ist durch einen Vermerk
im Studienbuch zu bestätigen. Die Wähler
sind in der Reihenfolge der Stimmabgabe in
einer Namensliste einzutragen.
§ 22. Stimmenzählung.
Die Wahlkommissionen haben unmittelbar
nach Abschluß der Wahlhandlung die Zahl der
gültigen und ungültigen Stimmen sowie die
Zahl der Stimmen, die für die einzelnen wahlwerbenden
Gruppen abgegeben wurden, festzustellen.
§ 23. Beurkundung des Wahlvorganges.
Zur Feststellung des Wahlergebnisses haben die
Wahlkommissionen den Wahlvorgang und die
Stimmenzählung in einer Niederschrift zu beurkunden,
die von allen Mitgliedern zu unterfertigen
ist. Hiefür sind Formulare gemäß den
Anlagen 4 a bis c, die einen Bestandteil dieser
Verordnung bilden, zu verwenden.
VII. Wahlergebnis.
§ 24. Aufteilung der Mandate.
(1) Die Aufteilung der Mandate ist unmittelbar
nach der Stimmenzählung (§ 22) vorzunehmen.
(2) Für die Fachschaftsausschüsse sowie für die
Hauptausschüsse an den Anstalten ohne Fakultätsgliederung
wird die Aufteilung der zu vergebenden
Mandate (§ 7 Abs. 1 und 2) nach dem
d'Hondtschen System vorgenommen. Es sind
die Summen der auf jede wahlwerbende Gruppe
entfallenden Stimmen nach ihrer Größe geordnet
nebeneinander zu setzen, unter jede dieser Summen
deren Hälfte, Drittel, Viertel, Fünftel usw.
nach Bedarf. Als Wahlzahl gilt die der Größe
nach sovielte Zahl, als Mandate zu vergeben sind.
Die Zahl der für eine wahlwerbende Gruppe
abgegebenen Stimmen, dividiert durch die Wahlzahl,
ergibt die Zahl der dieser Gruppe zuzuteilenden
Mandate. Haben zwei oder mehrere
Gruppen auf die Zuweisung des letzten zu vergebenden
Mandates den gleichen Anspruch,
weil auf sie (allenfalls nach Abzug der auf die
schon vergebenen Mandate entfallenden Stimmen)
die gleiche Zahl von Stimmen entfällt, so ist das
Mandat zwischen diesen Gruppen zu verlosen.
Die Zuteilung der Mandate an die Kandidaten
der einzelnen Gruppen ist in der Reihenfolge
vorzunehmen, in der die Kandidaten in den einzelnen
Wahlvorschlägen angeführt sind.
(3) An wissenschaftlichen Hochschulen, die
in mehrere Fakultäten gegliedert sind, gehören
den Hauptausschüssen auf jeden Fall die Vorsitzenden
der Fachschaftsausschüsse (§ 5 Abs. 3
des Hochschülerschaftsgesetzes) an. Zur Ermittlung
der Zusatzmandatare ist von den Fachschaftswahlkommissionen
sogleich nach Abschluß
ihrer Ermittlungen das gesamte Material der
Hauptwahlkommission zu übermitteln. Diese
stellt spätestens an dem auf die Wahl folgenden
Tag die an der betreffenden Anstalt für jede
wahlwerbende Gruppe abgegebene Gesamtstimmenzahl
fest. Sodann hat sie die von jeder
wahlwerbenden Gruppe in den Hauptausschuß
zu entsendenden Zusatzmandatare auf Grund des
Gesamtstimmenverhältnisses an der betreffenden
Hochschule nach dem d'Hondtschen System zu
ermitteln. Bei der Ermittlung der Zusatzmandate
sind zunächst jene Mandate von der Gesamtzahl
der zu vergebenden Mandate abzurechnen, welche
an Vorsitzende von Fachschaften fallen, die
keiner für diesen Hauptausschuß wahlwerbenden
Gruppe angehören. Sodann ist die Ermittlung
der Wahlzahl gemäß den Bestimmungen des
Abs. 2 vorzunehmen. Hiebei sind die Mandate
der in den Hauptausschuß entsandten Vorsitzenden
der Fachschaftsausschüsse den Mandaten
jener wahlwerbenden Gruppe zuzurechnen, der
die betreffenden Mandatare angehören. Die Bestimmungen
des Abs. 1 sowie des Abs. 2 letzter
und vorletzter Satz gelten sinngemäß.
(4) Dem Zentralausschuß gehören jedenfalls
die Vorsitzenden der Hauptausschüsse aller im
§ 1 erwähnten Anstalten und die Vorsitzenden
jener Fachschaftsausschüsse an, für deren Wahl
mehr als 1500 Studenten wahlberechtigt waren.
Zur Ermittlung der Zusatzmandatare ist von der
gemäß § 10 Abs. 1 lit. c gebildeten Hauptwahlkommission
nach Abschluß ihrer Ermittlungen
sogleich das gesamte Material an die
zentrale Wahlkommission zu übermitteln. Diese
stellt die an allen Anstalten für jede wahlwerbende
Gruppe abgegebene Stimmenzahl fest. Bei der
Ermittlung der Zusatzmandate für den Zentralausschuß
sind zunächst jene Mandate von der
Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate abzurechnen,
welche an Hauptausschußvorsitzende
und Fachschaftsausschußvorsitzende fallen, die
keiner für den Zentralausschuß wahlwerbenden
Gruppe angehören. Sodann ist die Ermittlung
der Wahlzahl gemäß den Bestimmungen des
Abs. 1 vorzunehmen. Hiebei sind die Mandate
der in den Zentralausschuß entsandten Vorsitzenden
der Hauptausschüsse und Fachschaftsausschüsse
den Mandaten jener wahlwerbenden
Gruppe zuzurechnen, der die betreffenden Mandatare
angehören. Die Bestimmungen des Abs. 1
sowie des Abs. 2 letzter und vorletzter Satz,
gelten sinngemäß.
§ 25. Kundmachung des Wahlergebnisses.
(1) Die gemäß § 23 anzufertigenden Niederschriften
der Fachschaftswahlkommissionen sind
im Wege der Hauptwahlkommissionen, die Niederschriften
der Hauptwahlkommissionen sind
unmittelbar an die zentrale Wahlkommission zu
übermitteln.
(2) Die Vorsitzenden der im § 10 Abs. 1 genannten
Wahlkommissionen haben das Wahlergebnis
unverzüglich durch Anschlag zu verlautbaren.
Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2
gelten sinngemäß.
§ 26. Verständigung der Gewählten.
(1) Die Gewählten sind durch den Vorsitzenden
der Wahlkommission von ihrer Wahl binnen
einem Tag nach Feststellung des Wahlergebnisses
mit Rückscheinbrief zu verständigen. Die Wahl
gilt als angenommen, wenn der Gewählte seine
Wahl nicht binnen einem Tag nach Zustellung
der Verständigung mit eingeschriebenem Brief
an den Vorsitzenden der Wahlkommission ablehnt.
(2) Lehnt der Gewählte seine Wahl ab, so wird
das Mandat dem im Wahlvorschlag der betreffenden
wahlwerbenden Gruppe zunächst verzeichneten
Kandidaten zugeteilt. Die Bestimmungen
des Abs. 1 gelten sinngemäß.
(3) Nach Erschöpfung eines Wahlvorschlages
wird das Mandat einer von der betreffenden
wahlwerbenden Gruppe zu bestimmenden Person,
die den Bestimmungen des § 9 entsprechen muß,
zugeteilt; die Bestimmungen des Abs. 1 gelten
sinngemäß.
§ 27. Einsprüche.
(1) Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen
über das Wahlverfahren sind binnen
zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses
von den wahlwerbenden Gruppen
beim Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission
mit eingeschriebenem Brief einzubringen.
Der Vorsitzende hat sie binnen drei Tagen dem
Bundesministerium für Unterricht zur Entscheidung
vorzulegen.
(2) Dem Einspruch ist stattgegeben und die
Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche
Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt
wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt
werden konnte.
(3) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, so
sind Neuwahlen nach den Bestimmungen dieser
Verordnung innerhalb von zwei Monaten auszuschreiben.
VIII. Neue Ausschüsse.
§ 28. Konstituierung der neuen Ausschüsse.
Die Fachschaftsausschüsse haben sich innerhalb
einer Frist von acht Tagen, die Hauptausschüsse
innerhalb einer Frist von zwei Wochen
und der Zentralausschuß innerhalb einer Frist
von hundert Tagen zu konstituieren und ihren
Vorsitzenden zu wählen. Die erste Sitzung der
Ausschüsse ist vom bisherigen Vorsitzenden einzuberufen.
§ 29. Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse.
(1) Der Vorsitzende des Zentralausschusses und
seine beiden Stellvertreter, die gleichzeitig auch
Vorsitzende eines Hauptausschusses oder Fachausschusses
sein können, die Vorsitzenden der
Hauptausschüsse und deren Stellvertreter, die
gleichzeitig auch Vorsitzende eines Fachschaftsausschusses
sein können, und die Vorsitzenden
der Fachschaftsausschüsse sowie deren Stellvertreter
sind von den betreffenden Ausschüssen in
der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte
mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.
(2) Falls der erste Wahlgang zu keinem Ergebnis
führt, findet eine Stichwahl zwischen jenen
beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang
die meisten Stimmen auf sich vereinigt
haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang
gilt jener Kandidat als gewählt, dessen
wahlwerbende Gruppe bei den Wahlen für den
betreffenden Ausschuß mehr Stimmen auf sich
vereinigt hat.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind
bei Ausscheiden eines der erwähnten Funktionäre
sinngemäß anzuwenden.
§ 30. Funktionsdauer der Ausschüsse.
(1) Die Funktionsdauer der Ausschüsse beginnt
mit dem auf die Wahl folgenden Semester und
dauert bis zum Amtsantritt der für die folgende
Periode gewählten Mandatare.
(2) Ein Mitglied des Ausschusses hat auszuscheiden
a) wenn er aufhört, ordentlicher Hörer zu sein ;
b) wenn seine Studienzeit die durchschnittliche
Dauer des von ihm gewählten Fachstudiums
um mehr als zwei Semester überschritten
hat;
c) wenn rechtskräftig eine Disziplinarstrafe
gemäß § 9 Abs. 2 des Hochschülerschaftsgesetzes
verhängt wurde;
d) im Falle des Rücktrittes.
(3) Das Eintreten der im Abs. 2 angeführten
Umstände ist vom Bundesministerium für Unterricht
festzustellen.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so rückt
ein Ersatzmitglied aus der Kandidatenliste nach.
Ist diese erschöpft, so entsendet die betreffende
Wählergruppe ein Ersatzmitglied.
IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 31.
(1) Haben im Zeitpunkt der nächsten Wahlen
der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft
die Philosophische Fakultät der Universität
in Salzburg und die Hochschule für Sozial-
und Wirtschaftswissenschaften in Linz ihren
Betrieb noch nicht aufgenommen, so entfällt
die Durchführung von Wahlen an diesen Anstalten.
Die Organe der Österreichischen Hochschülerschaft
an diesen Anstalten sind erstmalig
bei den übernächsten Wahlen zu wählen.
(2) In diesem Falle besteht jedoch der Fachschaftsausschuß
an der Katholisch-theologischen
Fakultät der Universität in Salzburg aus fünf
Mitgliedern. Der Vorsitzende dieses Fachschaftsausschusses
gehört dem Zentralausschuß an.
(3) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1962
in Kraft.
(4) Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 lit. j tritt
jedoch erst am 1. Juni 1963 in Kraft. Die Mitglieder
des Hauptausschusses der Österreichischen
Hochschülerschaft an der Akademie für Musik
und darstellende Kunst in Graz sind erstmalig
bei der übernächsten Wahl zu wählen.