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281. Verordnung: Hochschülerschafts-Wahlordnung 1962.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Verordnung: Hochschülerschafts-Wahlordnung 1962.

Auf Grund des § 24 des Hochschülerschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 174/1950, wird verordnet

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Wahltag.

(1) Der Wahltag wird nach Anhörung der

obersten akademischen Behörden der wissenschaftlichen

Hochschulen sowie der Akademie

der bildenden Künste, der Präsidenten der

Kunstakademien und des Zentralausschusses der

Österreichischen Hochschülerschaft vom Bundesministerium

für Unterricht festgesetzt.

(2) Der Wahltag ist sechs Wochen vor den

Wahlen von den obersten akademischen Behörden

der wissenschaftlichen Hochschulen sowie

der Akademie der bildenden Künste und von

den Präsidenten der Kunstakademien durch

Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

(3) Am Wahltag hat der Studienbetrieb zu

entfallen.

§ 2. Obsorge für die Vorbereitung und

Durchführung der Wahlen.

(1) Die Obsorge für die ordnungsgemäße

Vorbereitung und Durchführung der Hochschülerschaftswahlen

nach den Bestimmungen

dieser Verordnung obliegt dem Zentralausschuß

der Österreichischen Hochschülerschaft.

(2) Die Wahlen sind in den Räumen der Österreichischen

Hochschülerschaft oder im Einvernehmen

mit den akademischen Behörden (den

Präsidenten der Kunstakademien) innerhalb der

Hochschul (Kunstakademie)gebäude oder in anderen

hiezu geeigneten Räumen durchzuführen.

§ 3. Kosten der Wahlen.

Die Kosten der Wahlen sind von der Österreichischen

Hochschülerschaft zu tragen.

§ 4. Disziplinäre Ahndung von Verstößen.

Verstöße gegen die Bestimmungen dieser

Verordnung unterliegen der Ahndung nach

der Hochschüler-Disziplinarordnung, StGBl.

Nr. 169/1945, wenn sie eine Verletzung der

akademischen Standespflichten darstellen.

§ 5. Fristen.

Bei der Berechnung der in dieser Verordnung

festgesetzten Fristen sind die Tage des Postenlaufes

in die Frist nicht einzurechnen.

II. Ausschußmitglieder.

§ 6. Unmittelbare Wahlen.

Unmittelbar sind zu wählen

a) die Mitglieder der Fachschaftsausschüsse

an den in mehrere Fakultäten gegliederten

wissenschaftlichen Hochschulen ;

b) die Mitglieder der Hauptausschüsse an

wissenschaftlichen Hochschulen ohne Gliederung

in Fakultäten, an der Akademie

der bildenden Künste und an Kunstakademien;

c) die Zusatzmandatare der Hauptausschüsse

an den in mehrere Fakultäten gegliederten

wissenschaftlichen Hochschulen;

d) die Zusatzmandatare des Zentralausschusses.

§ 7. Zahl der Ausschußmitglieder.

(1) Die Zahl der Mitglieder der Fachschaftsausschüsse

beträgt

a) Universität in Wien

Katholisch-theologische Fakultät 3

Evangelisch-theologische Fakultät 3

Rechts- und staatswissenschaftliche

Fakultät 5

Medizinische Fakultät 5

Philosophische Fakultät 7

b) Universitäten in Graz und Innsbruck

Katholisch-theologische Fakultät 3

Rechts- und staatswissenschaftliche

Fakultät 5

Medizinische Fakultät 5

Philosophische Fakultät

c) Universität Salzburg

Katholisch-theologische Fakultät 3

Philosophische Fakultät 5

d) Technische Hochschulen in Wien und Graz

Fakultät für Bauingenieurwesen und

Architektur 5

Fakultät für Maschinenwesen und

Elektrotechnik 5

Fakultät für Naturwissenschaften 5

(2) Die Zahl der Mitglieder der Hauptausschüsse

an den übrigen Anstalten beträgt

a) Montanistische.Hochschule in Leoben 7

b) Hochschule für Bodenkultur in Wien 9

c) Tierärztliche Hochschule in Wien 7

d) Hochschule für Welthandel in Wien 11

e) Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz 5

f) Akademie der bildenden Künste in

Wien 5

g) Akademie für angewandte Kunst in

Wien

h) Akademie für Musik und darstellende

Kunst in Wien 7

i) Akademie für Musik und darstellende

Kunst „Mozarteum" in Salzburg 5

j) Akademie für Musik und darstellende

Kunst in Graz 5

(3) Die Zahl der Mandatare der Hauptausschüsse

an den in Abs. 1 genannten Hochschulen

beträgt einschließlich der Vorsitzenden der Fachschaftsausschüsse

a) Universität in Wien 17

b) Universität in Graz 5

c) Universität in Innsbruck 13

d) Universität in Salzburg 7

e) Technische Hochschule in Wien 11

f) Technische Hochschule in Graz 9

(4) Die Zahl der Zusatzmandatare für den

Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft

beträgt 15. Sollte sich jedoch

gemäß den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 des

Hochschülerschaftsgesetzes eine gerade Mitgliederzahl

des Zentralausschusses ergeben, so

erhöht sich die Zahl der Zusatzmandatare

auf 16.

III. Wahlrecht.

§ 8. Aktives Wahlrecht.

(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen

Staatsbürger, die im Zeitpunkt der Wahl einer

österreichischen wissenschaftlichen Hochschule

oder der Akademie der bildenden Künste als

ordentliche Hörer oder einer Kunstakademie

als Kunsthochschüler angehören.

(2) Als Wahlausschließungsgründe gelten jene,

die in der jeweils geltenden Nationalratswahlordnung

angeführt sind.

(3) Für die Wahl der Zusatzmandatare des

Zentralausschusses (§ 6 lit. d) sind alle im Abs. 1

genannten Personen wahlberechtigt, für die

Wahl der Mitglieder der Fachschaftsausschüsse

(§ 6 lit. a) sowie die Mitglieder (§ 6 lit. b) beziehungsweise

Zusatzmandatare (§ 6 lit. c) der

Hauptausschüsse nur diejenigen, die der betreffenden

Fakultät beziehungsweise Hochschule (Akademie)

angehören.

(4) Jeder Wähler hat seine Identität und

Wahlberechtigung der zuständigen Wahlkommission

durch die Vorlage seines Studienbuches

nachzuweisen. Dieses ist hiezu allenfalls

von den Einrichtungen der in § 1 Abs. 1

erwähnten Anstalten und von den Prüfungskommissionen

auszufolgen. Nicht mehr inskribierte

Studierende, die sich nach Absolvierung

des letzten vorgeschriebenen Semesters

noch auf Prüfungen vorbereiten (Prüfungskandidaten),

haben durch eine Bestätigung nachzuweisen,

daß sie sich noch im Prüfungsstadium

befinden.

(5) Jeder Wahlberechtigte hat für jeden der

im § 6 lit. a bis d angeführten Wahlgänge eine

Stimme.

(e) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

§ 9. Passives Wahlrecht.

Wählbar sind alle Wahlberechtigten (§ 8

Abs. 1 bis 3) mit Ausnahme jener, welche die

Wählbarkeit durch rechtskräftige Verhängung

einer Disziplinarstrafe verloren haben (§ 10

Abs. 2 der Hochschüler - Disziplinarordnung,

StGBl. Nr. 169/1945).

IV. Wahlkommissionen.

§ 10. Bildung der Wählkommissionen.

(1) Zur Durchführung der Wahlen sind folgende

Wahlkommissionen zu bilden

a) An den in mehrere Fakultäten gegliederten

wissenschaftlichen Hochschulen je eine

Fachschaftswahlkommission an jeder Fakultät

für die Wahlen der Mitglieder der

Fachschaftsausschüsse ;

b) an den wissenschaftlichen Hochschulen

ohne Gliederung in Fakultäten, an der

Akademie der bildenden Künste und an

den Kunstakademien je eine Hauptwahlkommission

für die Wahlen der Mitglieder

der Hauptausschüsse;

c) an den unter lit. a genannten wissenschaftlichen

Hochschulen je eine Hauptwahlkommission

zur Ermittlung der Zusatzmandatare

der Hauptausschüsse;

d) eine zentrale Wahlkommission zur Ermittlung

der Zusatzmandatare des Zentralausschusses.

(2) Die Wahlkommissionen bestehen aus je

einem von jeder im jeweils letzten Zentralausschuß

vertretenen Gruppe zu bestimmenden,

nicht in einem der Wahlvorschläge enthaltenen

Vertreter.

(3) Neu hinzutretende wahlwerbende Gruppen

können nach ihrer Zulassung in jene Wahlkommissionen

einen Vertreter entsenden, bei

denen sie gültige Wahlvorschläge eingebracht

haben. Am Wahltage können sie außerdem

während der Wahlhandlung und der Stimmenzählung

einen Beobachter ohne Stimmrecht

in alle jene Wahlkommissionen entsenden, bei

denen für ihre wahlwerbende Gruppe Stimmen

gültig abgegeben werden können.

(4) Der Vorsitzende der Wahlkommission

ist aus ihrer Mitte durch Übereinkunft, mangels

einer solchen durch das Los zu bestimmen.

(5) Die Wahlkommissionen haben ihren Sitz

beim zuständigen Ausschuß der Österreichischen

Hochschülerschaft.

§ 11. Konstituierung der Wahlkommissionen.

Die Wahlkommissionen haben sich spätestens

drei Wochen vor dem Wahltag zu konstituieren.

§ 12. Gelöbnis der Mitglieder.

Die Vorsitzenden der Fachschafts- und Hauptwahlkommissionen

haben vor Antritt ihres

Amtes in die Hand des zuständigen Rektors

(Präsidenten) das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit

und gewissenhafter Erfüllung der mit

ihrem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.

Der Vorsitzende der zentralen Wahlkommission

hat dieses Gelöbnis in die Hand des Vorsitzenden

der Rektorenkonferenz abzulegen. Die übrigen

Mitglieder der Wahlkommissionen haben sodann

vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis in die

Hand des Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission

abzulegen.

§ 13. Beschlußfassung.

(1) Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit

von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder

beschlußfähig. Sie sind vom Vorsitzenden

nach Maßgabe der Notwendigkeit oder auf

Antrag eines der Mitglieder einzuberufen. In

letzterem Falle kann die Einberufung innerhalb

von 24 Stunden verlangt werden.

(2) Die Wahlkommissionen treffen ihre Entscheidungen,

insbesondere auch über die Zulassung

der Wahlvorschläge (§§ 15 bis 17)

mit einfacher Stimmenmehrheit. Einfache Stimmenmehrheit

ist dann gegeben, wenn die Zahl

der Stimmen für einen Antrag die Zahl der

Stimmen gegen diesen Antrag übertrifft. Bei

Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(3) Über die Sitzungen der Wahlkommissionen

ist eine Niederschrift anzufertigen. Hiefür sind

Formulare laut den Anlagen 1 a bis c, die einen

Bestandteil dieser Verordnung bilden, zu verwenden.

§ 14. Aufgaben der Wahlkommissionen.

(1) Den Wahlkommissionen obliegen

a) die Prüfung der Wahlvorschläge,

b) die Leitung der Wahlhandlung,

c) die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung

der Studierenden,

d) die Entscheidung über die Gültigkeit der

abgegebenen Stimmzettel,

e) die Feststellung des Wahlergebnisses,

f) die Kundmachung des Wahlergebnisses,

g) die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden

Gruppen.

(2) Den Wahlkommissionen sind die notwendigen

Hilfskräfte und Hilfsmittel von der Österreichischen

Hochschülerschaft zur Verfügung

zu stellen.

V. Wahlvorschläge und Wahlwerbung.

§ 15. Einbringung der Wahlvorschläge.

(1) Von den wahlwerbenden Gruppen sind

spätestens drei Wochen vor dem Wahltage

gesonderte Wahlvorschläge für die Wahlgänge

gemäß § 6 lit. a bis d bei der zuständigen Wahlkommission

mit eingeschriebenem Brief einzubringen.

Hiefür sind Formulare laut den Anlagen

2 a bis c, die einen Bestandteil dieser Verordnung

bilden, zu verwenden.

(2) Jeder Wahlvorschlag muß von 20, an Anstalten

(Fakultäten) mit mehr als 1000 Wahlberechtigten

von 30, an Anstalten (Fakultäten)

mit mehr als 5000 Wahlberechtigten von 35

an der betreffenden Anstalt Wahlberechtigten

unterfertigt sein. An Fakultäten mit weniger

als 70 Wahlberechtigten genügt die Unterfertigung

durch 10 Wahlberechtigte.

(3) Wahlvorschläge für die Zusatzmandatare

für den Zentralausschuß der Österreichischen

Hochschülerschaft müssen von mindestens

35 Wahlberechtigten unterfertigt sein.

(4) Jeder Wahlberechtigte darf

a) für die Wahlen desselben Ausschusses

den Wahlvorschlag nur einer wahlwerbenden

Gruppe unterfertigen;

b) einen Wahlvorschlag für einen Fachschaftsausschuß

oder Hauptausschuß nur

dann unterfertigen, wenn er für den betreffenden

Ausschuß wahlberechtigt ist (§ 8

Abs. 3).

(5) Entgegen der Bestimmung des Abs. 4

geleistete Unterschriften sind als ungültig zu

streichen, und zwar

a) wenn die Person, die einen Wahlvorschlag

unterschrieben hat, überhaupt nicht wahlberechtigt

ist;

b) wenn sie für den Ausschuß, auf den sich

der Wahlvorschlag bezieht, nicht wahlberechtigt

ist; die Gültigkeit der Unterschrift

derselben Person auf Wahlvorschlägen

für Ausschüsse, für welche die

Wahlberechtigung vorhanden ist, wird hiedurch

nicht berührt;

c) wenn ein Wahlberechtigter zwei oder mehrere

Wahlvorschläge für denselben Ausschuß

unterschrieben hat; in diesem Fall

ist die Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen

ungültig.

(G) Jede wahlwerbende Gruppe, die einen

Wahlvorschlag überreicht hat, ist berechtigt,

bis spätestens zwei Wochen vor der Wahl Ergänzungen

und Berichtigungen des Wahlvorschlages

mit eingeschriebenem Brief vorzunehmen.

(7) Nach Zulassung eines Wahlvorschlages

durch die Wahlkommission kann eine gültig

beigesetzte Unterschrift nicht mehr gültig zurückgezogen

werden.

(8) Für die Unterfertigung der Wahlvorschläge

sind Formulare laut Anlage 3, die einen Bestandteil

dieser Verordnung bildet, zu verwenden.

§ 16. Inhalt der Wahlvorschläge.

(1) Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten

a) die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe,

b) die Kandidatenliste,

c) einen oder mehrere zustellungsbevollmächtigte

Vertreter der wahlwerbenden Gruppe,

d) die gemäß § 15 vorgeschriebene Zahl

von Unterschriften.

(2) Weisen mehrere Wahlvorschläge dieselben

oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen auf,

so hat die zuständige Wahlkommission die zustellungsbevollmächtigten

Vertreter der betreffenden

wahlwerbenden Gruppen aufzufordern, binnen

drei Tagen das Einvernehmen über die

unterscheidenden Bezeichnungen herzustellen.

Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so

hat die zuständige Wahlkommission die unterscheidenden

Bezeichnungen der Wahlvorschläge

festzusetzen.

(3) Die Kandidatenliste darf höchstens doppelt

soviel Bewerber enthalten, als auf Grund des

betreffenden Wahlganges Mandate zu vergeben

sind. Vor- und Zuname, Geburtsjahr, Wohnungsanschrift,

Bezeichnung der Anstalt (Fakultät), an

welcher der Kandidat studiert, und die Zahl der

absolvierten Studiensemester sind anzugeben.

Bei Prüfungskandidaten ist eine Bestätigung

gemäß § 8 Abs. 4 beizubringen. Die Reihenfolge

der Wahlwerber ist durch Ziffern zu bezeichnen.

Jeder Wahlwerber darf für einen Ausschuß

nur in einem der eingebrachten Wahlvorschläge

enthalten sein.

(4) Vorname, Zuname und Wohnungsanschrift

der zustellungsbevollmächtigten Vertreter sind

anzugeben.

(5) Bei jeder der dem Wahlvorschlag beigeschlossenen

Unterschriften ist die Wohnungsanschrift,

die Bezeichnung der Anstalt (Fakultät),

an welcher der Betreffende studiert, und die Zahl

der absolvierten Studiensemester anzugeben. Bei

Prüfungskandidaten ist eine Bestätigung gemäß

§ 8 Abs. 4 beizubringen.

§ 17. Prüfung, Verbesserung und Zulassung

der Wahlvorschläge.

(1) Die Wahlkommissionen haben die Wahlvorschläge

zu überprüfen und über deren Zulassung

zu entscheiden. Ein Wahlvorschlag ist

zuzulassen, wenn er die in §§ 15 und 16 festgelegten

Voraussetzungen erfüllt.

(2) Stellt die Wahlkommission fest, daß ein

Wahlvorschlag zwar den Bestimmungen des § 16

Abs. 1, nicht aber einer oder mehreren Bestimmungen

des § 16 Abs. 2 bis 5 entspricht, so hat

sie den Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden

Gruppe mit Rückscheinbrief zur Verbesserung

zurückzustellen.

(3) Der verbesserte Wahlvorschlag ist innerhalb

einer Frist von drei Tagen nach Einlangen beim

Zustellungsbevollmächtigten der betreffenden

wahlwerbenden Gruppe der zuständigen Wahlkommission

mit eingeschriebenem Brief wieder

vorzulegen. Sonst gilt er als zurückgezogen.

§ 18. Verlautbarung der Wahlvorschläge.

(1) Am achten Tag vor der Wahl haben die

Wahlkommissionen die Verlautbarung der zugelassenen

Wahlvorschläge in der Reihenfolge des

Datums und der Uhrzeit des Poststempels zu

veranlassen.

(2) Die Verlautbarung hat durch öffentlichen

Aushang

a) in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft,

b) an der Amtstafel mit Genehmigung der

zuständigen akademischen Behörde (des

zuständigen Präsidenten)

zu erfolgen.

(3) Zu verlautbaren sind die Wahlvorschläge

für die Zusatzmandate des Zentralausschusses

(§ 6 lit. d), die Wahlvorschläge für den Hauptausschuß

(§ 6 lit. b) der betreffenden Anstalt,

bei den in mehreren Fakultäten gegliederten

wissenschaftlichen Hochschulen neben den Wahlvorschlägen

für die Zusatzmandate des Zentralausschusses

auch die Wahlvorschläge für die

Zusatzmandate des betreffenden Hauptausschusses

und die Wahlvorschläge für die einzelnen

Fachschaftsausschüsse (§ 6 lit. a).

§ 19. Wahlwerbung.

(1) In den Gebäuden der im § 1 Abs. 1 erwähnten

Anstalten ist eine Wahlwerbung nur mit

Genehmigung der akademischen Behörden (der

Präsidenten der Kunstakademien) gestattet.

(2) Am Wahltage ist in den Gebäuden der

Wahllokale und in einem Umkreis von einhundert

Metern jede Art der Wahlwerbung verboten.

VI. Durchführung der Wahlen.

§ 20. Bekanntmachung der Wahlen.

Der Wahltag, die Wahlzeiten und die Wahllokale

sind von den Wahlkommissionen spätestens

zwei Wochen vor der Wahl durch Anschlag in

den Räumen der zuständigen Ausschüsse der

Österreichischen Hochschülerschaft und mit Genehmigung

der zuständigen akademischen Behörde

(des zuständigen Präsidenten) durch Aushang

an der Amtstafel der betreffenden Anstalt

zu verlautbaren.

§ 21. Stimmabgabe.

(1) Das Wahlrecht ist persönlich an der Anstalt

(Fakultät) auszuüben, welcher der Wähler als

ordentlicher Hörer (Kunsthochschüler) angehört.

Blinden und Körperbehinderten ist es gestattet,

sich hiebei der Hilfe einer Begleitperson zu bedienen.

(2) Die Stimmabgabe ist schriftlich mit Stimmzettel

und geheim durchzuführen, und zwar bei

wissenschaftlichen Hochschulen ohne Fakultätsgliederung,

bei der Akademie der bildenden

Künste und bei Kunstakademien gesondert für

a) die Wahl der Zusatzmandatare des Zentralausschusses,

b) die Wahl der Mandatare des Hauptausschusses,

und bei in Fakultäten gegliederten wissenschaftlichen

Hochschulen gesondert für

c) die Wahl der Zusatzmandatare des Zentralausschusses,

d) die Wahl der Zusatzmandatare des Hauptausschusses,

e) die Wahl der Mandatare der Fachschaftsausschüsse.

(3) Der Stimmzettel muß, um gültig zu sein,

aus weichem, weißlichem Papier sein und ein

Ausmaß von ungefähr zehn Zentimeter Länge

und sieben Zentimeter Breite aufweisen.

(4) Der Stimmzettel muß, um gültig zu sein,

die gewählte wahlwerbende Gruppe in einer

nicht mißverständlichen Weise bezeichnen. Leere

Stimmzettel sowie solche, die mehr als eine der

zugelassenen wahlwerbenden Gruppen bezeichnen,

oder andere als die in einem zugelassenen

Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerber enthalten,

sind ungültig.

(5) Die Stimmabgabe ist durch einen Vermerk

im Studienbuch zu bestätigen. Die Wähler

sind in der Reihenfolge der Stimmabgabe in

einer Namensliste einzutragen.

§ 22. Stimmenzählung.

Die Wahlkommissionen haben unmittelbar

nach Abschluß der Wahlhandlung die Zahl der

gültigen und ungültigen Stimmen sowie die

Zahl der Stimmen, die für die einzelnen wahlwerbenden

Gruppen abgegeben wurden, festzustellen.

§ 23. Beurkundung des Wahlvorganges.

Zur Feststellung des Wahlergebnisses haben die

Wahlkommissionen den Wahlvorgang und die

Stimmenzählung in einer Niederschrift zu beurkunden,

die von allen Mitgliedern zu unterfertigen

ist. Hiefür sind Formulare gemäß den

Anlagen 4 a bis c, die einen Bestandteil dieser

Verordnung bilden, zu verwenden.

VII. Wahlergebnis.

§ 24. Aufteilung der Mandate.

(1) Die Aufteilung der Mandate ist unmittelbar

nach der Stimmenzählung (§ 22) vorzunehmen.

(2) Für die Fachschaftsausschüsse sowie für die

Hauptausschüsse an den Anstalten ohne Fakultätsgliederung

wird die Aufteilung der zu vergebenden

Mandate (§ 7 Abs. 1 und 2) nach dem

d'Hondtschen System vorgenommen. Es sind

die Summen der auf jede wahlwerbende Gruppe

entfallenden Stimmen nach ihrer Größe geordnet

nebeneinander zu setzen, unter jede dieser Summen

deren Hälfte, Drittel, Viertel, Fünftel usw.

nach Bedarf. Als Wahlzahl gilt die der Größe

nach sovielte Zahl, als Mandate zu vergeben sind.

Die Zahl der für eine wahlwerbende Gruppe

abgegebenen Stimmen, dividiert durch die Wahlzahl,

ergibt die Zahl der dieser Gruppe zuzuteilenden

Mandate. Haben zwei oder mehrere

Gruppen auf die Zuweisung des letzten zu vergebenden

Mandates den gleichen Anspruch,

weil auf sie (allenfalls nach Abzug der auf die

schon vergebenen Mandate entfallenden Stimmen)

die gleiche Zahl von Stimmen entfällt, so ist das

Mandat zwischen diesen Gruppen zu verlosen.

Die Zuteilung der Mandate an die Kandidaten

der einzelnen Gruppen ist in der Reihenfolge

vorzunehmen, in der die Kandidaten in den einzelnen

Wahlvorschlägen angeführt sind.

(3) An wissenschaftlichen Hochschulen, die

in mehrere Fakultäten gegliedert sind, gehören

den Hauptausschüssen auf jeden Fall die Vorsitzenden

der Fachschaftsausschüsse (§ 5 Abs. 3

des Hochschülerschaftsgesetzes) an. Zur Ermittlung

der Zusatzmandatare ist von den Fachschaftswahlkommissionen

sogleich nach Abschluß

ihrer Ermittlungen das gesamte Material der

Hauptwahlkommission zu übermitteln. Diese

stellt spätestens an dem auf die Wahl folgenden

Tag die an der betreffenden Anstalt für jede

wahlwerbende Gruppe abgegebene Gesamtstimmenzahl

fest. Sodann hat sie die von jeder

wahlwerbenden Gruppe in den Hauptausschuß

zu entsendenden Zusatzmandatare auf Grund des

Gesamtstimmenverhältnisses an der betreffenden

Hochschule nach dem d'Hondtschen System zu

ermitteln. Bei der Ermittlung der Zusatzmandate

sind zunächst jene Mandate von der Gesamtzahl

der zu vergebenden Mandate abzurechnen, welche

an Vorsitzende von Fachschaften fallen, die

keiner für diesen Hauptausschuß wahlwerbenden

Gruppe angehören. Sodann ist die Ermittlung

der Wahlzahl gemäß den Bestimmungen des

Abs. 2 vorzunehmen. Hiebei sind die Mandate

der in den Hauptausschuß entsandten Vorsitzenden

der Fachschaftsausschüsse den Mandaten

jener wahlwerbenden Gruppe zuzurechnen, der

die betreffenden Mandatare angehören. Die Bestimmungen

des Abs. 1 sowie des Abs. 2 letzter

und vorletzter Satz gelten sinngemäß.

(4) Dem Zentralausschuß gehören jedenfalls

die Vorsitzenden der Hauptausschüsse aller im

§ 1 erwähnten Anstalten und die Vorsitzenden

jener Fachschaftsausschüsse an, für deren Wahl

mehr als 1500 Studenten wahlberechtigt waren.

Zur Ermittlung der Zusatzmandatare ist von der

gemäß § 10 Abs. 1 lit. c gebildeten Hauptwahlkommission

nach Abschluß ihrer Ermittlungen

sogleich das gesamte Material an die

zentrale Wahlkommission zu übermitteln. Diese

stellt die an allen Anstalten für jede wahlwerbende

Gruppe abgegebene Stimmenzahl fest. Bei der

Ermittlung der Zusatzmandate für den Zentralausschuß

sind zunächst jene Mandate von der

Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate abzurechnen,

welche an Hauptausschußvorsitzende

und Fachschaftsausschußvorsitzende fallen, die

keiner für den Zentralausschuß wahlwerbenden

Gruppe angehören. Sodann ist die Ermittlung

der Wahlzahl gemäß den Bestimmungen des

Abs. 1 vorzunehmen. Hiebei sind die Mandate

der in den Zentralausschuß entsandten Vorsitzenden

der Hauptausschüsse und Fachschaftsausschüsse

den Mandaten jener wahlwerbenden

Gruppe zuzurechnen, der die betreffenden Mandatare

angehören. Die Bestimmungen des Abs. 1

sowie des Abs. 2 letzter und vorletzter Satz,

gelten sinngemäß.

§ 25. Kundmachung des Wahlergebnisses.

(1) Die gemäß § 23 anzufertigenden Niederschriften

der Fachschaftswahlkommissionen sind

im Wege der Hauptwahlkommissionen, die Niederschriften

der Hauptwahlkommissionen sind

unmittelbar an die zentrale Wahlkommission zu

übermitteln.

(2) Die Vorsitzenden der im § 10 Abs. 1 genannten

Wahlkommissionen haben das Wahlergebnis

unverzüglich durch Anschlag zu verlautbaren.

Die Bestimmungen des § 18 Abs. 2

gelten sinngemäß.

§ 26. Verständigung der Gewählten.

(1) Die Gewählten sind durch den Vorsitzenden

der Wahlkommission von ihrer Wahl binnen

einem Tag nach Feststellung des Wahlergebnisses

mit Rückscheinbrief zu verständigen. Die Wahl

gilt als angenommen, wenn der Gewählte seine

Wahl nicht binnen einem Tag nach Zustellung

der Verständigung mit eingeschriebenem Brief

an den Vorsitzenden der Wahlkommission ablehnt.

(2) Lehnt der Gewählte seine Wahl ab, so wird

das Mandat dem im Wahlvorschlag der betreffenden

wahlwerbenden Gruppe zunächst verzeichneten

Kandidaten zugeteilt. Die Bestimmungen

des Abs. 1 gelten sinngemäß.

(3) Nach Erschöpfung eines Wahlvorschlages

wird das Mandat einer von der betreffenden

wahlwerbenden Gruppe zu bestimmenden Person,

die den Bestimmungen des § 9 entsprechen muß,

zugeteilt; die Bestimmungen des Abs. 1 gelten

sinngemäß.

§ 27. Einsprüche.

(1) Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen

über das Wahlverfahren sind binnen

zwei Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses

von den wahlwerbenden Gruppen

beim Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission

mit eingeschriebenem Brief einzubringen.

Der Vorsitzende hat sie binnen drei Tagen dem

Bundesministerium für Unterricht zur Entscheidung

vorzulegen.

(2) Dem Einspruch ist stattgegeben und die

Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche

Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt

wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt

werden konnte.

(3) Wird eine Wahl für ungültig erklärt, so

sind Neuwahlen nach den Bestimmungen dieser

Verordnung innerhalb von zwei Monaten auszuschreiben.

VIII. Neue Ausschüsse.

§ 28. Konstituierung der neuen Ausschüsse.

Die Fachschaftsausschüsse haben sich innerhalb

einer Frist von acht Tagen, die Hauptausschüsse

innerhalb einer Frist von zwei Wochen

und der Zentralausschuß innerhalb einer Frist

von hundert Tagen zu konstituieren und ihren

Vorsitzenden zu wählen. Die erste Sitzung der

Ausschüsse ist vom bisherigen Vorsitzenden einzuberufen.

§ 29. Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse.

(1) Der Vorsitzende des Zentralausschusses und

seine beiden Stellvertreter, die gleichzeitig auch

Vorsitzende eines Hauptausschusses oder Fachausschusses

sein können, die Vorsitzenden der

Hauptausschüsse und deren Stellvertreter, die

gleichzeitig auch Vorsitzende eines Fachschaftsausschusses

sein können, und die Vorsitzenden

der Fachschaftsausschüsse sowie deren Stellvertreter

sind von den betreffenden Ausschüssen in

der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte

mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.

(2) Falls der erste Wahlgang zu keinem Ergebnis

führt, findet eine Stichwahl zwischen jenen

beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang

die meisten Stimmen auf sich vereinigt

haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang

gilt jener Kandidat als gewählt, dessen

wahlwerbende Gruppe bei den Wahlen für den

betreffenden Ausschuß mehr Stimmen auf sich

vereinigt hat.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind

bei Ausscheiden eines der erwähnten Funktionäre

sinngemäß anzuwenden.

§ 30. Funktionsdauer der Ausschüsse.

(1) Die Funktionsdauer der Ausschüsse beginnt

mit dem auf die Wahl folgenden Semester und

dauert bis zum Amtsantritt der für die folgende

Periode gewählten Mandatare.

(2) Ein Mitglied des Ausschusses hat auszuscheiden

a) wenn er aufhört, ordentlicher Hörer zu sein ;

b) wenn seine Studienzeit die durchschnittliche

Dauer des von ihm gewählten Fachstudiums

um mehr als zwei Semester überschritten

hat;

c) wenn rechtskräftig eine Disziplinarstrafe

gemäß § 9 Abs. 2 des Hochschülerschaftsgesetzes

verhängt wurde;

d) im Falle des Rücktrittes.

(3) Das Eintreten der im Abs. 2 angeführten

Umstände ist vom Bundesministerium für Unterricht

festzustellen.

(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so rückt

ein Ersatzmitglied aus der Kandidatenliste nach.

Ist diese erschöpft, so entsendet die betreffende

Wählergruppe ein Ersatzmitglied.

IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 31.

(1) Haben im Zeitpunkt der nächsten Wahlen

der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

die Philosophische Fakultät der Universität

in Salzburg und die Hochschule für Sozial-

und Wirtschaftswissenschaften in Linz ihren

Betrieb noch nicht aufgenommen, so entfällt

die Durchführung von Wahlen an diesen Anstalten.

Die Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

an diesen Anstalten sind erstmalig

bei den übernächsten Wahlen zu wählen.

(2) In diesem Falle besteht jedoch der Fachschaftsausschuß

an der Katholisch-theologischen

Fakultät der Universität in Salzburg aus fünf

Mitgliedern. Der Vorsitzende dieses Fachschaftsausschusses

gehört dem Zentralausschuß an.

(3) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1962

in Kraft.

(4) Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 lit. j tritt

jedoch erst am 1. Juni 1963 in Kraft. Die Mitglieder

des Hauptausschusses der Österreichischen

Hochschülerschaft an der Akademie für Musik

und darstellende Kunst in Graz sind erstmalig

bei der übernächsten Wahl zu wählen.

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