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281_1960 AT

281. Bundesgesetz: 4. Gehaltsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Bundesgesetz: 4. Gehaltsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,

BGBl. Nr. 247/1959 und BGBl. Nr. 297/1959

wird geändert wie folgt: Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 121/1961.

1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt

und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen,

Dienstzulagen, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage,

Wachdienstzulage, Truppendienstzulage,

Truppenverwendungszulage, Familienzulagen,

Teuerungszulagen, Ergänzungszuschläge)."

2. § 4 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Kommt eine Kinderzulage nach Abs. 2 nicht

in Betracht, so kann dem Beamten in berücksichtigungswürdigen

Fällen auf Antrag für jedes

zu seinem Haushalt gehörende und von ihm

ganz oder teilweise erhaltene Kind, das das

24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und als

unversorgt anzusehen ist, eine Kinderzulage zuerkannt

werden."

3. § 48 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Durch eine Überstellung nach den Abs. 3

und 5 wird der Vorrückungstermin nicht berührt."

4. § 52 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Kollegiengeldanteil beträgt bei Erfüllung

der vollen vom Bundesministerium für

Unterricht festgesetzten Lehrverpflichtung das

volle für die Vorlesungen und Übungen (Lehrveranstaltungen)

des Hochschulprofessors eingehende

Kollegiengeld bis zur Höhe des Eintausendeinhundertfachen

des einfachen Kollegiengeldes

und die Hälfte des darüber hinaus eingehenden

Kollegiengeldes; er beträgt jedoch mindestens

das Fünfhundertfache und höchstens das

Eintausendachthundertfünfundsiebzigfache des

einfachen Kollegiengeldes."

5. § 58 Abs. 3 lit. c hat zu lauten

„(c) Arbeitslehrerinnen an Hauptschulen, Sonderschulen

oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen

mit der Befähigung zum Unterricht in

Mädchenhandarbeit und Hauswirtschaft an

Hauptschulen."

6. In § 65 Abs. 1 haben die Gehaltsansätze der

Verwendungsgruppe S 4 zu lauten

7. Abs. 4 des § 68 erhält die Bezeichnung

Abs. 5; als Abs. 4 wird eingefügt

„(4) Bei Überstellungen nach den Abs. 1 bis 3

ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe

verbrachte Zeit bis zum Ausmaß

von vier Jahren für die Vorrückung und den

Anfall einer Dienstalterszulage anzurechnen. Die

Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß

anzuwenden."

8. Dem § 68 wird als Abs. 6 angefügt

„(6) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe

niedriger als der Gehalt, der

den Beamten des Schulaufsichtsdienstes jeweils in

einer niedrigeren Verwendungsgruppe zukommen

würde, so gebührt dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes

eine für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Ergänzungszulage auf

diesen Gehalt; für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbare Zulagen sind bei der Ermittlung

der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen."

9. Abs. 3 des § 70 erhält die Bezeichnung

Abs. 4; als Abs. 3 wird eingefügt

„(3) Bei Anwendung der Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 gilt § 68 Abs. 4 sinngemäß."

10. Nach § 71 wird folgender § 71 a eingefügt

„§ 71 a. (1) Wird ein Lehrer als Referent für

den pädagogisch-psychologischen Dienst (Schule

und Beruf) bei einer Schulaufsichtsbehörde oder

als Landesjugendreferent oder als Volksbildungsreferent

bestellt, so gebührt ihm für die Dauer

dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als

Lehrer eine Dienstzulage, die vom zuständigen

Bundesministerium im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen nach Maßgabe seines Aufgabenkreises

festgesetzt wird. Die Dienstzulage darf

den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt

(einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt

(einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren Zulagen), der dem

Lehrer gebühren würde, wenn er zum Beamten

des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden

Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, nicht

übersteigen.

(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 ist für die

Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn

der Lehrer im Zeitpunkt der Versetzung oder

des Übertrittes in den Ruhestand seit mindestens

einem Jahr in einer den Anspruch auf diese

Dienstzulage begründenden Verwendung steht.

Von dieser Dienstzulage und dem entsprechenden

Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag

zu entrichten."

Artikel II.

(1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

gebühren Bundesbeamten, auf die das Gehaltsgesetz

1956 anzuwenden ist, Ergänzungszuschläge

in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen

dem Gehalt nach dem Gehaltsgesetz 1956 und

den folgenden Beträgen

(2) Die Ergänzungszuschläge teilen bezüglich

des Pensionsbeitrages, der Ergänzungszulagen, des

Todfallsbeitrages und der Ruhegenußbemessungsgrundlage

das rechtliche Schicksal des Gehaltes,

zu dem sie gewährt werden.

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1961

in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes

1956 in der Fassung des Art. I Z. 4

sind erstmalig auf die Abrechnung der Kollegiengeldanteile

für das Wintersemester 1960/61 anzuwenden.

(3) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung

jedes Bundesministerium, und zwar insoweit betraut,

als es oberste Dienstbehörde ist.

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