281. Bundesgesetz: 4. Gehaltsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 94/1959,
BGBl. Nr. 247/1959 und BGBl. Nr. 297/1959
wird geändert wie folgt: Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 121/1961.
1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt
und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen,
Dienstzulagen, Ergänzungszulagen, Exekutivdienstzulage,
Wachdienstzulage, Truppendienstzulage,
Truppenverwendungszulage, Familienzulagen,
Teuerungszulagen, Ergänzungszuschläge)."
2. § 4 Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Kommt eine Kinderzulage nach Abs. 2 nicht
in Betracht, so kann dem Beamten in berücksichtigungswürdigen
Fällen auf Antrag für jedes
zu seinem Haushalt gehörende und von ihm
ganz oder teilweise erhaltene Kind, das das
24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und als
unversorgt anzusehen ist, eine Kinderzulage zuerkannt
werden."
3. § 48 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Durch eine Überstellung nach den Abs. 3
und 5 wird der Vorrückungstermin nicht berührt."
4. § 52 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Kollegiengeldanteil beträgt bei Erfüllung
der vollen vom Bundesministerium für
Unterricht festgesetzten Lehrverpflichtung das
volle für die Vorlesungen und Übungen (Lehrveranstaltungen)
des Hochschulprofessors eingehende
Kollegiengeld bis zur Höhe des Eintausendeinhundertfachen
des einfachen Kollegiengeldes
und die Hälfte des darüber hinaus eingehenden
Kollegiengeldes; er beträgt jedoch mindestens
das Fünfhundertfache und höchstens das
Eintausendachthundertfünfundsiebzigfache des
einfachen Kollegiengeldes."
5. § 58 Abs. 3 lit. c hat zu lauten
„(c) Arbeitslehrerinnen an Hauptschulen, Sonderschulen
oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen
mit der Befähigung zum Unterricht in
Mädchenhandarbeit und Hauswirtschaft an
Hauptschulen."
6. In § 65 Abs. 1 haben die Gehaltsansätze der
Verwendungsgruppe S 4 zu lauten
7. Abs. 4 des § 68 erhält die Bezeichnung
Abs. 5; als Abs. 4 wird eingefügt
„(4) Bei Überstellungen nach den Abs. 1 bis 3
ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Verwendungsgruppe
verbrachte Zeit bis zum Ausmaß
von vier Jahren für die Vorrückung und den
Anfall einer Dienstalterszulage anzurechnen. Die
Bestimmungen der §§ 8 bis 11 sind sinngemäß
anzuwenden."
8. Dem § 68 wird als Abs. 6 angefügt
„(6) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe
niedriger als der Gehalt, der
den Beamten des Schulaufsichtsdienstes jeweils in
einer niedrigeren Verwendungsgruppe zukommen
würde, so gebührt dem Beamten des Schulaufsichtsdienstes
eine für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Ergänzungszulage auf
diesen Gehalt; für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Zulagen sind bei der Ermittlung
der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen."
9. Abs. 3 des § 70 erhält die Bezeichnung
Abs. 4; als Abs. 3 wird eingefügt
„(3) Bei Anwendung der Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 gilt § 68 Abs. 4 sinngemäß."
10. Nach § 71 wird folgender § 71 a eingefügt
„§ 71 a. (1) Wird ein Lehrer als Referent für
den pädagogisch-psychologischen Dienst (Schule
und Beruf) bei einer Schulaufsichtsbehörde oder
als Landesjugendreferent oder als Volksbildungsreferent
bestellt, so gebührt ihm für die Dauer
dieser Verwendung zu seinem Monatsbezug als
Lehrer eine Dienstzulage, die vom zuständigen
Bundesministerium im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen nach Maßgabe seines Aufgabenkreises
festgesetzt wird. Die Dienstzulage darf
den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt
(einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren Zulagen) und dem Gehalt
(einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren Zulagen), der dem
Lehrer gebühren würde, wenn er zum Beamten
des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden
Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, nicht
übersteigen.
(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 ist für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar, wenn
der Lehrer im Zeitpunkt der Versetzung oder
des Übertrittes in den Ruhestand seit mindestens
einem Jahr in einer den Anspruch auf diese
Dienstzulage begründenden Verwendung steht.
Von dieser Dienstzulage und dem entsprechenden
Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag
zu entrichten."
Artikel II.
(1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
gebühren Bundesbeamten, auf die das Gehaltsgesetz
1956 anzuwenden ist, Ergänzungszuschläge
in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen
dem Gehalt nach dem Gehaltsgesetz 1956 und
den folgenden Beträgen
(2) Die Ergänzungszuschläge teilen bezüglich
des Pensionsbeitrages, der Ergänzungszulagen, des
Todfallsbeitrages und der Ruhegenußbemessungsgrundlage
das rechtliche Schicksal des Gehaltes,
zu dem sie gewährt werden.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1961
in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 52 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes
1956 in der Fassung des Art. I Z. 4
sind erstmalig auf die Abrechnung der Kollegiengeldanteile
für das Wintersemester 1960/61 anzuwenden.
(3) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung
jedes Bundesministerium, und zwar insoweit betraut,
als es oberste Dienstbehörde ist.