Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
281_1959 AT

281. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes 1959.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes 1959.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Preistreibereigesetz 1959, BGBl.

Nr. 49, in der Fassung des Artikels II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie

die Vollziehung dieser Vorschriften- ist für die

Zeit vom 1. Jänner 1960 bis 31. Dezember 1960

auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer vom 1. Jänner 1856 an die bis dahin bestandenen

verfassungsgesetzlichen Grundlagen

(Artikel 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben

sind.

Artikel II.

Das Preistreibereigesetz 1959, BGBl. Nr. 49,

wird geändert wie folgt

Im § 15 ist die Zeitangabe „31. Dezember 1959"

durch die Zeitangabe „31. Dezember 1960" zu

ersetzen,

Artikel III.

Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1959 in Kraft.

Artikel IV.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium

für Inneres und das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau je nach ihrem

Wirkungskreis betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →