281. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Preistreibereigesetzes 1959.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(Verfassungsbestimmung.)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Preistreibereigesetz 1959, BGBl.
Nr. 49, in der Fassung des Artikels II des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie
die Vollziehung dieser Vorschriften- ist für die
Zeit vom 1. Jänner 1960 bis 31. Dezember 1960
auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
derer vom 1. Jänner 1856 an die bis dahin bestandenen
verfassungsgesetzlichen Grundlagen
(Artikel 10 Abs. 1 Z. 15 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929) nicht mehr gegeben
sind.
Artikel II.
Das Preistreibereigesetz 1959, BGBl. Nr. 49,
wird geändert wie folgt
Im § 15 ist die Zeitangabe „31. Dezember 1959"
durch die Zeitangabe „31. Dezember 1960" zu
ersetzen,
Artikel III.
Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1959 in Kraft.
Artikel IV.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
das Bundesministerium für Justiz, das Bundesministerium
für Inneres und das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau je nach ihrem
Wirkungskreis betraut.