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281_1955 AT

281. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929, BGBl. Nr. 1/1930, wird abgeändert

wie folgt

Art. 28 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat

auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen.

Wenn es die Bundesregierung oder

mindestens ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates

oder der Bundesrat verlangt, ist der

Bundespräsident verpflichtet, den Nationalrat

binnen zwei Wochen zu einer außerordentlichen

Tagung einzuberufen. Zur Einberufung einer

außerordentlichen Tagung auf Antrag von Mitgliedern

des Nationalrates oder auf Antrag des

Bundesrates ist ein Vorschlag der Bundesregierung

nicht erforderlich."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierungs betraut.

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