281. Bundesverfassungsgesetz: Abänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929, BGBl. Nr. 1/1930, wird abgeändert
wie folgt
Art. 28 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Bundespräsident kann den Nationalrat
auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen.
Wenn es die Bundesregierung oder
mindestens ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates
oder der Bundesrat verlangt, ist der
Bundespräsident verpflichtet, den Nationalrat
binnen zwei Wochen zu einer außerordentlichen
Tagung einzuberufen. Zur Einberufung einer
außerordentlichen Tagung auf Antrag von Mitgliedern
des Nationalrates oder auf Antrag des
Bundesrates ist ein Vorschlag der Bundesregierung
nicht erforderlich."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierungs betraut.