281. Verordnung: Abänderung des Notariatstarifs.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels VIII des Gesetzes vom
1. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 375, wird verordnet
1. Der Artikel II der Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 31. Oktober 1947,
B. G. Bl. Nr. 260, über den Notariatstarif hat zu
lauten
„Artikel II.
Im Hinblick auf die derzeitigen Lohn- und
Preisverhältnisse erhöht sich die nach den Bestimmungen
des Artikels I dem Notar gebührende
Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten,
Entfernungsgebühren und der sonstigen Barauslagen
um 75 v. H."
2. Diese Verordnung tritt am achten Tage nach
ihrer Kundmachung in Kraft. Sie findet auf die
Leistungen der Notare und ihrer Kanzleien Anwendung,
die an oder nach diesem Tage bewirkt
werden, es sei denn, daß die Höhe des Vergütungsanspruches
der Partei vom Notar bereits
bekanntgegeben worden ist.