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281_1949 AT

281. Verordnung: Abänderung des Notariatstarifs.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 281. Verordnung: Abänderung des Notariatstarifs.

Auf Grund des Artikels VIII des Gesetzes vom

1. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 375, wird verordnet

1. Der Artikel II der Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 31. Oktober 1947,

B. G. Bl. Nr. 260, über den Notariatstarif hat zu

lauten

„Artikel II.

Im Hinblick auf die derzeitigen Lohn- und

Preisverhältnisse erhöht sich die nach den Bestimmungen

des Artikels I dem Notar gebührende

Verdienstsumme ausschließlich der Reisekosten,

Entfernungsgebühren und der sonstigen Barauslagen

um 75 v. H."

2. Diese Verordnung tritt am achten Tage nach

ihrer Kundmachung in Kraft. Sie findet auf die

Leistungen der Notare und ihrer Kanzleien Anwendung,

die an oder nach diesem Tage bewirkt

werden, es sei denn, daß die Höhe des Vergütungsanspruches

der Partei vom Notar bereits

bekanntgegeben worden ist.

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