Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
280_2003 AT

280. Verordnung: Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (GeV der VA 2003)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Verordnung: Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (GeV der VA 2003)

§ 1. Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft

selbstständig wahrzunehmen, soweit nicht die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale

Beschlussfassung vorsieht.

§ 2. Dem/der Vorsitzenden obliegen

1. Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h

Abs. 2 B-VG;

2. Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Art. 148h Abs. 1 B-VG;

3. Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;

4. Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;

5. Einberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen der Volksanwaltschaft;

6. Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung

erfasst sind.

§ 3. Dem Volksanwalt Dr. Peter Kostelka obliegen

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesministerien fallen

1. Bundeskanzleramt (mit Ausnahme des Umfanges des früheren Bundesministeriums für öffentliche

Leistung und Sport);

2. Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten;

3. Bundesministerium für Gesundheit und Frauen;

4. Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Ausnahme

des Konsumentenschutzes und der Konsumentenpolitik;

5. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (Bereich Verkehr);

6. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Bereich Arbeit).

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener

Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben

1. Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche

Angelegenheiten der Landes- und Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer;

2. Gesundheitswesen;

3. Sozialhilfe, Jugendwohlfahrt;

4. Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.

§ 4. Dem Volksanwalt Mag. Ewald Stadler obliegen

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesministerien fallen

1. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Bereich Wirtschaft);

2. Bundesministerium für Inneres mit Ausnahme der Kompetenzen für Krisenmanagement und

internationale Katastrophenhilfe sowie Zollwache und Schifffahrtspolizei;

3. Bundesministerium für Justiz sowie Konsumentenschutz und Konsumentenpolitik;

4. Bundesministerium für Landesverteidigung;

5. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Bereich Bildung);

6. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (mit Ausnahme des Bereiches

Verkehr).

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener

Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben

1. Gewerbe- und Energiewesen;

2. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Wählerevidenz, Straßenpolizei;

3. Schul- und Erziehungswesen, Sport- und Kulturangelegenheiten, dienst- und besoldungsrechtliche

Angelegenheiten der Landeslehrer;

4. Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, Jagd- und Fischereirecht;

5. Angelegenheiten der Landesfinanzen, Landes- und Gemeindeabgaben.

§ 5. Der Volksanwältin Rosemarie Bauer obliegen

(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich

nachstehender Bundesministerien fallen

1. Bundesministerium für Finanzen samt Zollwache;

2. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;

3. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Bereiche Wissenschaft und Kultur);

4. Bundeskanzleramt im Umfang des früheren Bundesministeriums für öffentliche Leistung und

Sport.

(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener

Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG für zuständig erklärt haben

1. Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten

der Gemeindebediensteten sowie der Gemeindeabgaben;

2. Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen, Baurecht, Verwaltung landeseigener Gebäude und

Liegenschaften sowie von Landesfonds;

3. Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes sowie der Abfallwirtschaft;

4. Angelegenheiten der Wissenschaft, Forschung und Kunst;

5. Angelegenheiten der Landes- und Gemeindestraßen.

§ 6. In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die Behandlung

nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen Volksanwaltes einem anderen Volksanwalt durch kollegiale

Beschlussfassung zugewiesen werden. Diese Beschlussfassung erfordert Einstimmigkeit der

Volksanwälte. Von der Änderung der Zuständigkeit ist dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung zu

machen.

§ 7. Diese Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →