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280_2001 AT

280. Verordnung: Empfohlene Impfungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Verordnung: Empfohlene Impfungen

Gemäß § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2001, wird verordnet

§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind

Impfungen – auch in Kombination – gegen

1. Diphtherie,

2. Tetanus (Wundstarrkrampf),

3. Pertussis (Keuchhusten),

4. Poliomyelitis (Kinderlähmung),

5. Hepatitis B,

6. Masern,

7. Mumps,

8. Röteln,

9. Frühsommermeningoencephalitis,

10. Haemophilus influenzae b.

§ 2. Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes

dann dar, wenn es sich um eine praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen gefährdeter

Berufe handelt.

§ 3. Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über empfohlene

Impfungen vom 1. April 1997, BGBl. II Nr. 242, tritt mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer

Kraft.

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