280. Verordnung: Änderung der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 3 und 6 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/1998, wird verordnet
Die Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr, BGBl. Nr. 221/1994, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn
1. das Eigenkapital und die Reserven weniger als 123843 S (9000 Euro) für das erste Fahrzeug und
weniger als 68802 S (5000 Euro) für jedes weitere Fahrzeug betragen;
2. erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus
unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.“
2. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven ist durch Vorlage einer entsprechenden
Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen.“
3. § 4 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
4. § 5 lautet
„§ 5. Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß § 5 Abs. 5 des Güterbeförderungsgesetzes
1995, idF BGBl. I Nr. 17/1998 in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf
tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre
erforderlich sind. Der andere Fachmann muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.“
5. § 10 Abs. 2 lautet
„(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Teilen, und zwar einerseits aus Fragen, die direkt zu
beantworten sind, andererseits aus schriftlichen Übungen oder Fallstudien. Die Erledigung der Aufgaben
der beiden Teile der schriftlichen Prüfung für den Güternahverkehr muss vom Prüfungswerber in jeweils
eindreiviertel Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
Die Erledigung der Aufgaben der beiden Teile der schriftlichen Prüfung für den Güterfernverkehr muss
vom Prüfungswerber in jeweils zwei Stunden erwartet werden können; die schriftliche Prüfung ist nach
fünf Stunden zu beenden.“
6. Nach § 10 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die drei Teilprüfungen werden mit Punkten gewichtet. Jeweils 30 vH der möglichen Gesamtpunkteanzahl
entfallen auf die beiden schriftlichen Prüfungsteile, 40 vH auf den mündlichen Prüfungsteil.
Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60 vH der möglichen Gesamtpunkteanzahl erreichen,
wobei der in jeder der drei Teilprüfungen erreichte Punkteanteil nicht unter 50 vH der möglichen Punkteanzahl
liegen darf.“
7. § 11 Abs. 2 lautet
„(2) Hat der Prüfungswerber alle Teilprüfungen erfolgreich abgeschlossen, so ist ihm auf Grund eines
Beschlusses der Prüfungskommission vom Landeshauptmann über die bestandene Prüfung eine Bescheinigung
entsprechend dem Muster der Anlage 3 auf dickem, beigefarbenem Papier im Format DIN A4
auszustellen.“
8. In § 12 entfällt das Wort „beiden“.
9. § 14 Abs. 1 lautet
„(1) Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber
auszustellen, welche der in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch ein in Abs. 2 bis 9
genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Ein Zeugnis nach Abs. 6 ersetzt ein solches nach Abs. 2 bis 5. Diese
Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 2 auszuführen.“
10. § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung ersetzen folgende Sachgebiete
der Prüfung: Buchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie
Angebots- und Rechnungswesen.“
11. In § 14 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6
angefügt
„6. Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten.“
12. § 14 Abs. 4 Z 5 lautet
„5. Buchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots-
und Rechnungswesen;“
13. In § 14 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 und
Z 8 angefügt
„7. Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten;
8. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.“
14. § 14 Abs. 5 Z 4 lautet
„4. Arbeitsrecht, ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge,
die einschlägigen EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise
derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind;“
15. § 14 Abs. 6 lautet
„(6) Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den
Entfall der Unternehmerprüfung gemäß § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in
der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/1999 ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung
1. Buchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots-
und Rechnungswesen;
2. Sozialversicherungsrecht;
3. Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;
4. Grundsätze des Gesellschaftsrechts;
5. Steuerrecht;
6. Arbeitsrecht, ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge,
die einschlägigen EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise
derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind;
7. Marketing;
8. Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
9. Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten;
10. Mitarbeiterführung und Personalmanagement.“
16. § 14 Abs. 7 lautet
„(7) Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Omnibussen betriebene Personenbeförderungsgewerbe
gemäß der Richtlinie 96/26/EG, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ersetzt zusätzlich
zu den in Abs. 6 genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete
1. Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge, die einschlägigen
EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe
zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind;
2. Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr;
3. wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit
sie von österreichischen Regeln abweichen;
4. Verkehrsgeographie und Streckenplanung sowie den Bereich der Logistik.“
17. § 14 Abs. 8 lautet
„(8) Der erfolgreiche Abschluss (Lehrabschlussprüfung) des Lehrberufes Berufskraftfahrer ersetzt
folgende Sachgebiete der Prüfung
1. Beförderungsverträge;
2. Versicherungsrecht;
3. Arbeitsrecht;
4. Beförderungsdokumente;
5. Abschnitt 4 (Technische Normen und technischer Betrieb);
6. Abschnitt 5 (Straßenverkehrssicherheit).“
18. § 14 Abs. 9 Z 2 lit. b lautet
„b) Abschnitt 2 (Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens);“
19. In § 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „sowie darüber, dass über ihr Vermögen noch kein Konkurs
eröffnet wurde,“.
20. § 15 Abs. 3 lautet
„(3) Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten
1. Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen des Herkunftsstaates über die Ablegung
der Eignungsprüfung gemäß der Richtlinie 74/561/EWG, in der Fassung der Richtlinie
89/438/EWG,
2. Bescheinigungen der genannten Behörden oder Stellen über eine fachliche Tätigkeit in dem
betreffenden Gewerbe, die vor dem 1. Jänner 1994 auf Grund von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
während mindestens drei Jahren ausgeübt wurde und die nicht länger als fünf Jahre
vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet wurde,
3. Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen des Herkunftsstaates über die Ablegung
der Eignungsprüfung gemäß der Richtlinie 96/26/EG,
4. Bescheinigungen gemäß dem Muster des Anhanges Ia der Richtlinie 96/26/EG, in der Fassung
der Richtlinie 98/76/EG.“
21. In § 16 wird die Überschrift „Konzessionsprüfungen“ ersetzt durch die Überschrift „Übergangsbestimmungen“.
22. Nach § 16 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Unternehmen, denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Konzession für die Ausübung des
Güterbeförderungsgewerbes erteilt wurde, müssen spätestens am 1. Oktober 2001 die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 2 Z 1 erfüllen. Bezüglich der nach Inkrafttreten dieser Verordnung zusätzlich eingesetzten
Fahrzeuge müssen sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Z 1 erfüllen.
(4) Bescheinigungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den bisherigen Bestimmungen
als Nachweis der fachlichen Eignung ausgestellt wurden und bis zu diesem Zeitpunkt gültig waren, sind
den gemäß Anlage 3 ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt und können auf Antrag gegen
Bescheinigungen gemäß der Anlage 3 ausgetauscht werden.“
23. Nach § 17 wird folgender § 18 samt Überschrift eingefügt
„Bezugnahme auf Richtlinien
§ 18. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/26/EG, ABl. Nr. L 124 vom 23. Mai 1996, S 1,
in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ABl. Nr. L 277 vom 14. Oktober 1998, S 17, in österreichisches
Recht umgesetzt.“
24. Anlage 1 Punkt 1. lit. c lautet
„c) Umsatzsteuer- und Straßenbenützungsabgabeberechnung;“
25. Anlage 1 Punkt 2. Unterpunkt 1. lit. g lautet
„g) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere
Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektivverträge, die einschlägigen EU-
Vorschriften sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe
zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind;“
26. Anlage 1 Punkt 2. Unterpunkt 2. samt Überschrift lautet
„2. Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens
a) Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten;
b) Buchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots-
und Rechnungswesen;
c) Tarifvorschriften, Tarifempfehlungen, Handelsbräuche und Fakturierungen;
d) Betriebsführung von Güterbeförderungsunternehmen;
e) Marketing;
f) Mitarbeiterführung und Personalmanagement;
g) Hilfsgewerbetreibende des Verkehrs (82/470/EWG);
h) Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
i) Grundsätze der die Straßenverkehrsstatistik betreffenden Rechtsvorschriften;
j) Telematikanwendungen;“
27. Anlage 1 Punkt 2. Unterpunkt 4. samt Überschrift lautet
„4. Technische Normen und technischer Betrieb
a) Fahrzeuggewichte und -abmessungen;
b) Wahl des Fahrzeugs;
c) Genehmigung und Zulassung;
d) Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge;
e) Laden und Entladen der Fahrzeuge;
f) die besondere Verantwortung des Frachtführers bei der Beförderung von
– gefährlichen Gütern,
– Nahrungsmitteln,
– lebenden Tieren;
g) Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung von Fahrzeugen;“
28. Anlage 1 Punkt 2. Unterpunkt 5. lit. b lautet
„b) Pflichten des Zulassungs- bzw. Fahrzeugbesitzers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967,
GGBG, FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960);“
29. In der Anlage 2 wird das Zitat „§ 5 Abs. 3a Z 1 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 63/1952, idF
BGBl. Nr. 126/1993“ ersetzt durch das Zitat „§ 5 Abs. 4 Z 1 Güterbeförderungsgesetz, BGBl.
Nr. 593/1995, idF BGBl. I Nr. 17/1998“ sowie das Zitat „§ 5 Abs. 3a Z 2 Güterbeförderungsgesetz,
BGBl. Nr. 63/1952, idF BGBl. Nr. 126/1993, in Verbindung mit § 14 der BZGü-VO, BGBl.
Nr. 221/1994“ ersetzt durch das Zitat „§ 5 Abs. 4 Z 2 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995, idF
BGBl. I Nr. 17/1998, in Verbindung mit § 14 der BZGü-VO, BGBl. II Nr. 280/2000,“.
30. Anlage 3 lautet