280_1999
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280. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 1999 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, Ergänzung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 280. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 1999 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, Ergänzung
1999_280_2 280. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 1999 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden, Ergänzung
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Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6 und 101 des Marktordnungsgesetzes 1985 — MOG, BGBl. Nr. 210,
zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I. Nr. 125/1998, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Festsetzung der
repräsentativen Erträge der Ernte 1999 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf
stillgelegten Flächen angebaut werden, BGBl. II Nr. 243/1999, wird folgendermaßen ergänzt
Nach § 3 Z 7 wird folgende Z 8 angefügt
„8. Mais 8000“