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280_1998 AT

280. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1998, insbesondere dessen §§ 6, 10, 16 und 23 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der

Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 83/1998, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I wird im § 3 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 jeweils die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“

durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

2. Im Artikel I wird im § 3 Abs. 8 das Wort „Lehrgängen“ durch das Wort „Schulen“ ersetzt.

3. Im Artikel I wird dem § 5 folgender Abs. 8 angefügt

„(8) § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie Anlage A vierter und achter Teil, Anlage B erster, vierter und

sechster Teil, Anlage B/m, Anlage B/sp, Anlage B/ski, Anlage C 1 erster, vierter, sechster und siebenter

Teil, Anlage C 2, Anlage C 3, Anlage C 4 und Anlage C 5 dieser Verordnung in der Fassung der

Verordnung BGBl. II Nr. 280/1998 treten wie folgt in Kraft

1. § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie Anlage B erster, vierter und sechster Teil, Anlage B/m,

Anlage B/sp, Anlage B/ski, Anlage C 1 erster Teil, Anlage C 2 erster und dritter Teil, Anlage C 3

erster und dritter Teil, Anlage C 4 und Anlage C 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung

im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2. Anlage A vierter Teil, Anlage C 1 vierter, sechster und siebenter Teil, Anlage C 2 zweiter,

fünfter, sechster und siebenter Teil sowie Anlage C 3 zweiter, fünfter und sechster Teil treten

bezüglich der Umbenennung des Unterrichtsgegenstandes „Hauswirtschaft“ in „Ernährung und

Haushalt“ mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, im übrigen mit

1. September 1998 in Kraft;

3. Anlage A achter Teil tritt mit 1. September 1998 in Kraft.“

4. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der

Pflichtgegenstände, der verbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, der Freigegenstände und

unverbindlichen Übungen) lit. c (Stundentafel der Volksschuloberstufe) wird in Z 1 (Ermächtigung für

schulautonome Lehrplanbestimmungen) und in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) der Pflichtgegenstand „Hauswirtschaft“ durch den Pflichtgegenstand „Ernährung und

Haushalt“ ersetzt.

5. In Anlage A vierter Teil lit. c wird in Z 1 vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände

betreffenden Zeile eingefügt

6. In Anlage A vierter Teil lit. c wird in Z 2 vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände

betreffenden Zeile eingefügt

7. In Anlage A vierter Teil lit. c werden folgende Fußnoten 2) und 3) angefügt

„2) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den

einzelnen Schulstufen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die verbindliche Übung

„Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt werden.

3) In der 7. und 8. Schulstufe je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei

Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Schulstufen vorgesehenen

Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.“

8. In Anlage A vierter Teil lit. c treten in Z 2 der Bemerkungen zur Stundentafel anstelle des Wortes

„Hauswirtschaft“ die Worte „Ernährung und Haushalt“.

9. In Anlage A lautet die Überschrift des achten Teiles

„Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der verbindlichen

Übungen“

10. In Anlage A achter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der

verbindlichen Übungen) wird dem bisherigen Anlagentext folgende Überschrift vorangestellt

„A. GRUNDSCHULE“

11. In Anlage A achter Teil wird dem bisherigen Anlagentext angefügt

„B. VOLKSSCHULOBERSTUFE

Berufsorientierung

Wie verbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule).“

12. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Z 2 (Unterrichtsprinzipien)

wird im zweiten Absatz jeweils das Wort „Hauswirtschaft“ durch die Worte „Ernährung und

Haushalt“ ersetzt.

13. In Anlage B vierter Teil (Stundentafel) wird in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

und in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) der Pflichtgegenstand

„Hauswirtschaft“ durch den Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“ ersetzt.

14. In Anlage B vierter Teil treten in Z 2 der Bemerkungen zur Stundentafel anstelle des Wortes „Hauswirtschaft“

die Worte „Ernährung und Haushalt“.

15. In Anlage B sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände)

wird beim Pflichtgegenstand „Hauswirtschaft“ jeweils das Wort „Hauswirtschaft“ durch die

Worte „Ernährung und Haushalt“ ersetzt.

16. In den Anlagen B/m (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung), B/sp (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen

Ausbildung) und B/ski (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen

Ausbildung) wird in der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

und in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) jeweils der Pflichtgegenstand

„Hauswirtschaft“ durch den Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“ ersetzt.

17. In Anlage B/ski (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen

Ausbildung) treten in der Stundentafel in Z 3 der Bemerkungen zur Stundentafel anstelle des Wortes

„Hauswirtschaft“ die Worte „Ernährung und Haushalt“.

18. In Anlage C 1 (Lehrplan der allgemeinen Sonderschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Z 1

(Art und Gliederung des Lehrplans) wird im dritten Absatz die Wendung „des Polytechnischen

Lehrganges“ durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

19. In Anlage C 1 erster Teil Z 7 (Entlassung aus der Sonderschule) wird im dritten Absatz die Wendung

„einen Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendung „eine Polytechnische Schule“ ersetzt.

20. In Anlage C 1 erster Teil lautet die Z 14 samt Überschrift

„14. Unterrichtserteilung nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der

Polytechnischen Schule

Schüler der Allgemeinen Sonderschule können in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan

der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet werden, in denen ohne

Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann.“

21. In Anlage C 1 vierter Teil (Gesamtstundenanzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, des

Förderunterrichtes, der verbindlichen Übungen, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen)

wird der Pflichtgegenstand „Hauswirtschaft“ durch den Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“

ersetzt.

22. In Anlage C 1 vierter Teil lautet der die verbindlichen Übungen betreffenden Abschnitt der Stundentafel

23. In Anlage C 1 vierter Teil wird in dem die Freigegenstände betreffenden Abschnitt der Stundentafel in

Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) vor der den Freigegenstand „Muttersprachlicher

Unterricht“ betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt

„Ernährung und Haushalt .. – ––––bis zu 80 Jahresstunden 3)“

24. In Anlage C 1 vierter Teil wird in dem die Freigegenstände betreffenden Abschnitt der Stundentafel in

Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) vor der den Freigegenstand „Muttersprachlicher

Unterricht“ betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt

„Ernährung und Haushalt .. – ––––222“

25. In Anlage C 1 vierter Teil wird in dem die unverbindlichen Übungen betreffenden Abschnitt der

Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und in Z 2 (soweit keine

schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die unverbindliche Übung „Berufskundliche Information“

jeweils durch die unverbindliche Übung „Berufsorientierung“ ersetzt.

26. In Anlage C 1 vierter Teil wird nach der Fußnote „2)“ folgende Fußnote 2a) eingefügt

„2a) In der 7. und 8. Schulstufe je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei

Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Schulstufen vorgesehenen

Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.“

27. In Anlage C 1 vierter Teil treten in Z 2 der Bemerkungen zur Stundentafel anstelle des Wortes

„Hauswirtschaft“ die Worte „Ernährung und Haushalt“.

28. In Anlage C 1 vierter Teil lautet die Z 4 der Bemerkungen zur Stundentafel

„4. Bei schulartenübergreifender Organisation des Unterrichts in Ernährung und Haushalt werden die

Landesschulräte ermächtigt, im erforderlichen Ausmaß von der Wochenstundenzahl für den

Unterricht in Ernährung und Haushalt abzuweichen.“

29. In Anlage C 1 vierter Teil tritt in Z 5 der Bemerkungen zur Stundentafel anstelle der Worte

„Berufskundliche Information“ das Wort „Berufsorientierung“.

30. In Anlage C 1 sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze

für die Pflichtgegenstände) lauten im Pflichtgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ bzw. „Deutsch,

Lesen“ nach der Überschrift „Grundstufe 1“ in Z 3 (Verfassen von Texten und Rechtschreiben) die die

Teilbereiche „Lernziele“ und „Didaktische Grundsätze“ betreffenden Abschnitte samt Überschrift

„Lernziele

Bis zum Ende der Grundstufe 1 sollen die Schüler

– Freude am Schreiben und Verfassen von Texten entwickeln;

– die Notwendigkeit einer vereinbarten Rechtschreibung einsehen;

– einfache Wörter und Sätze anhand optischer Vorlagen sich einprägen und schreiben können;

– einen begrenzten Wortschatz gründlich geübt haben und möglichst sicher beherrschen;

– einige Besonderheiten der Rechtschreibung kennen;

– Wörter in eine überschaubare alphabetische Liste einordnen bzw. dort auffinden;

– einfache Texte partnerbezogen verfassen;

– etwas für sich selbst aufschreiben;

– Freude am spielerisch-experimentierenden Umgang mit sprachlichen Mitteln entwickeln.

Didaktische Grundsätze

Beim Lesen- und Schreibenlernen soll auch die Fähigkeit zum produktiven Umgang mit der

Schriftsprache entwickelt werden. Mit kleinsten Elementen wie Wörtern, Satzteilen und grafischen

Gebilden lässt sich bereits Sinnvolles gestalten.

Zur Überwindung von Rechtschreibschwierigkeiten ist es besonders wichtig, möglichst viele Sinne

an der Wortdurchgliederung zu beteiligen. Um zu verhindern, dass die Kinder vorschnell von dem

gesprochenen auf das geschriebene Wort schließen, muss ihnen der Unterschied zwischen ihrer

individuellen und der gehobenen Umgangssprache bewusst werden.

Der systematische Aufbau eines begrenzten und gründlich geübten Wortschatzes ist eine gute

Möglichkeit, den eigenen Lernfortschritt sichtbar zu machen. Rechtschreibübungen sollen den Kindern

Rückmeldung über ihren Lernstand geben.“

31. In Anlage C 1 (Lehrplan der allgemeinen Sonderschule) sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben

sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze für die Pflichtgegenstände) lautet im Pflichtgegenstand

„Deutsch, Lesen, Schreiben“ bzw. „Deutsch, Lesen“ nach der Überschrift „Grundstufe 1“ in Z 3

(Verfassen von Texten und Rechtschreiben) im Abschnitt „Lehrstoff“ die Z 3.2. (Rechtschreiben) samt

Überschrift

„3.2. Rechtschreiben

Bewusstes Rechtschreiben einfacher Wörter Visuelles, auditives, sprech- und schreibmotorisches

Erfassen und Gliedern eines sorgfältig

ausgewählten Bestandes an Wörtern, deren

Bedeutung bereits erfasst wurde, sowie Automatisieren

der Schreibbewegung (Auswahlkriterien

aktiver Wortschatz, Häufigkeit, exemplarischer

Wert auch im Hinblick auf spätere Analogie-

und Regelbildungen usw.)

Variable Übungsformen: Schreibspiele, Rätsel,

Gestaltauf-, -ab-, -umbau („Zaubern“), „Regenbogenschreiben“,

„Luftschreiben“

Aufschreiben von Wörtern und kurzen Sätzen nach

dargebotenen Vorlagen

Beim Schreiben nach Vorlage zunächst die Schriftart

nicht wechseln, nur abschreiben, was gelesen

und inhaltlich verstanden wurde

Strukturierung des Abschreibfeldes bei längeren

Texten durch Farbhilfen, räumlich strukturierte

Anordnung des Textes ua.

Übergang vom Schreiben mit Vorlage zum freien

Schreiben

Langsames Loslösen vom optischen Vorbild (Verdecken)

Allmähliche Vergrößerung der zeitlichen Distanz

zwischen Wahrnehmung und Reproduktion

Einprägen immer größerer Schreibabschnitte;

erstes Hinführen zu Selbstdiktat und -kontrolle

sowie zu Partnerdiktat und -kontrolle

Freies Schreiben eines gezielt ausgewählten

begrenzten Wortschatzes

Orientierung bei der Wortauswahl an den besonders

häufig gebrauchten Wörtern innerhalb verschiedener

Lerngruppen der Klasse

Vom gezielt ausgewählten Wortschatz aus auf die

Rechtschreibung weiterer Wörter schließen

Bilden von Analogiereihen (zB Hand – Wand,

nicht bei unbezeichnetem Langvokal und

Wörtern mit h, zB nahm – kam, Hahn – Kran,

Schal – Wahl), gleich bleibende Flexionsformen

(zB singen – singt, Straße – Straßen, gehen –

geht, essen – isst) und einfache Umlautungen

(zB backen – du bäckst, kalt – kälter, Stange –

Stängel, Ball – Bälle, Baum – Bäume),

anschließend Überprüfen der Analogiebildung

Entdecken und Sammeln auffallender Besonderheiten

der Rechtschreibung

Großschreibung am Satzanfang bzw. nach Satzschlusszeichen

Querverbindungen zum sinn-

und klang-gestaltenden Lesen

Großschreibung eindeutig gegenständlicher Namenwörter

Unterscheiden von Namenwörtern

Trennen einfacher Zusammensetzungen in einzelnen

Wörtern, in einfachen Fällen nach Sprechsilben

silbenbetontes Sprechen, Silbenklatschen,

Erfinden und Lösen von Silbenrätseln;

st/sp am Wortanfang: Herausstellen des Unterschiedes

zwischen Sprech- und Schreibweise,

Sammeln entsprechender Wörter (Anfertigen

von Collagen, Quartettspielen usw.)

Anbahnen der Wörterbucharbeit Einordnen von Wörtern bei vorgegebenem Alphabet

nach den Anfangsbuchstaben. Wiederauffinden

von Wörtern in einer überschaubaren

Wörterliste (Erlernen der Buchstabennamen

anstelle der Lautnamen erst nach Abschluss des

Leselehrganges)“

32. In Anlage C 1 sechster Teil lauten im Pflichtgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ bzw. „Deutsch,

Lesen“ nach der Überschrift „Grundstufe 2“ in Z 3 (Verfassen von Texten und Rechtschreiben) die die

Teilbereiche „Lernziele“ und „Didaktische Grundsätze“ betreffenden Abschnitte samt Überschrift

„Lernziele

Bis zum Ende der Grundstufe 2 sollen die Schüler

– Interesse und Freude am Herstellen von Texten zeigen;

– die Vorteile eines gut strukturierten und gut lesbaren Schriftbildes erkennen;

– Buchstaben, Wörter und kurze Texte im richtigen Bewegungsablauf gut lesbar und zügig in

Schreibschrift ab- und aufschreiben können;

– einen erweiterten Wortschatz gründlich geübt haben und möglichst sicher beherrschen; Analogien

bilden und überprüfen können;

– weitere Besonderheiten der Rechtschreibung kennen;

– Wörter in ein alphabetisch geordnetes Wörterheft eintragen bzw. in einem Wörterbuch auffinden;

– sich schriftlich mitteilen sowie partnerbezogen und lebendig schreiben;

– einfache Sachverhalte treffend und sachlogisch richtig darstellen;

– mit einfachen Formen des lebenspraktischen Schriftverkehrs vertraut sein;

– schriftsprachliche Mittel spielerisch-produktiv einsetzen.

Didaktische Grundsätze

Mit dem wachsenden Schriftwortschatz eröffnet sich den Kindern die Möglichkeit, schriftlich

Kontakt aufzunehmen und mit Mitschülern, Lehrern und Verwandten zu korrespondieren. Solche und

andere lebensnahe Schreibanlässe sind zu nützen und zu schaffen, um das Verfassen und Überarbeiten

von Texten zu üben. Aus der Verbindung zum Sachunterricht ergeben sich zahlreiche weitere Formen der

gemeinschaftlichen, später der individuellen Textgestaltung. Auch Notizen, Anleitungen und Berichte in

anderen Fächern sind als Texte wahrzunehmen und sorgfältig zu verfassen. Beim schreibenden Verarbeiten

von Lesetexten erweitern die Kinder ihre eigenen schriftlichen Ausdrucksmöglichkeiten.

Die in der Grundstufe 1 eingeführten Arbeitsformen werden in der Grundstufe 2 so gefestigt, dass die

Kinder sie zunehmend einsetzen können. Insbesondere müssen sich die Kinder daran gewöhnen, nicht

ihre individuelle, sondern die gehobene Umgangssprache als Merkhilfe für die Rechtschreibung eines

Wortes zu nutzen. Um ein Zurückbleiben der Kinder mit besonderen Lernschwierigkeiten zu verhindern,

ist ein stark individualisierender Unterricht und das Einrichten wechselnder Helfer-, Partner- und

Arbeitsgruppen nötig.

Systematische Rechtschreibübungen sind gerechtfertigt. Dabei sollten jedoch elementare Prinzipien

des Rechtschreibunterrichts beachtet werden, zB erscheint eine Gegenüberstellungen bei der Bezeichnung

oder Nichtbezeichnung der Vokallänge (zB Wörter mit „a“ – „aa“ – „ah“ oder „i“ – „ie“ – „ieh“ – „ih“)

wenig sinnvoll. Die Gegenüberstellung unterschiedlicher Schreibungen ist jedoch dann sinnvoll, wenn

dies als Lösungsweg unverzichtbar ist bzw. sich daraus Rechtschreibsicherheit ergibt (zB Lärche –

Lerche, malen – mahlen, isst – ist).“

33. In Anlage C 1 sechster Teil lautet im Pflichtgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ bzw. „Deutsch,

Lesen“ nach der Überschrift „Grundstufe 2“ in Z 3 (Verfassen von Texten und Rechtschreiben) im

Abschnitt „Lehrstoff“ die Z 3.2. (Rechtschreiben) samt Überschrift

„3.2. Rechtschreiben

Optische und akustische Durchgliederung der

Wörter zum Bewusstmachen ihrer Rechtschreibung

Zusammentragen, Ordnen und Kennzeichnen von

Wortbausteinen (Morphemen), Wortfamilien,

Reimwörtern

Deutlich artikulierendes Sprechen in schriftnaher

Überlautung als gelegentliche Hilfe zum richtigen

Schreiben, insbesondere hinsichtlich der

Vokallänge für die Schreibung von „ss“ und „ß“

Schreiben nach Vorlage und freies Schreiben von

Wörtern, Sätzen und kurzen selbstverfassten

Texten

Noch immer gilt: Abschreiben nur das, was gelesen

und inhaltlich voll verstanden wird. Abschreiben

in Sinnschritten (Textvorlage anbieten

und abdecken)

Freies Schreiben nur nach gründlicher Vorbereitung

Formen der Selbst- und Partnerkontrolle

Freies Schreiben des auf der Grundstufe 1 gesicherten

und jetzt systematisch zu erweiternden

Wortschatzes

Einen sorgfältig ausgewählten Bestand an Wörtern,

deren Bedeutung bereits erfasst wurde, sicher

schreiben und in verschiedenen sprachlichen

Zusammenhängen anwenden (Auswahlkriterien

aktiver Schreibwortschatz, Häufigkeit, exemplarischer

Wert auch im Hinblick auf spätere

Ableitungen, Analogie- und Regelbildungen

usw.) Jedes Wort optisch erfassen, akustisch,

sprechmotorisch und optisch durchgliedern und

visuell-schreibmotorisch gut einüben

Variieren der Übungsformen: „blind“ schreiben,

täglich individuelle Rechtschreibübung mit der

eigenen Wortkartei

Vom gesicherten Wortschatz aus auf die Rechtschreibung

weiterer Wörter schließen

Bildung und sofortige Überprüfung von Analogien,

zB Bett – Fett, laufen – raufen (nicht bei

unbezeichnetem Langvokal und Wörtern mit h,

zB nahm – kam, Hahn – Kran, Schal – Wahl),

einfache veränderliche Flexionsformen (brennen

– brannte, fliegen – flog, gehen – ging) und

einfache Umlautungen (zB graben – du gräbst,

alt – älter, Gams – Gämse, Fall – Fälle, Haus –

Häuser)

Rechtschreibbesonderheiten

– Großschreibung Wiederholung (vgl. Grundstufe 1); Sammeln und

Üben entsprechender Wörter

Großschreibung auch nicht gegenständlicher

Namenwörter jeweils in Verbindung mit dem

Artikel (zB der Schluss, die Liebe, das Jahr)

Großschreibung des Anredefürwortes „Sie“ und

des entsprechenden besitzanzeigenden Fürwortes

„Ihr“ sowie deren Ableitungen: Anwendung

in persönlichen Mitteilungen, Karten und

Briefen

– Bezeichnung der Vokalkürze Sammeln und Ordnen von Wörtern mit bezeichneter

und unbezeichneter Vokalkürze

– Bezeichnung der Vokallänge Wörter mit bezeichneter und unbezeichneter

Vokallänge sammeln und üben (zB nahm;

Stiege; fliehen; groß; Saal; kam; Kran – keine

Gegenüberstellungen!)

Trennung Zusammengesetzte Wörter in einzelne Wörter

trennen

Wörter des Schreibwortschatzes nach Sprechsilben

trennen (zB Ap=fel, Wes=pe, ras=ten)

Trennung von „ck“ (zB Zu=cker)

Interpunktion Anwenden der Satzschlusszeichen Punkt, Fragezeichen

und Rufzeichen in einfachen Fällen

Wörterbucharbeit Alphabetisches Ordnen von Wörtern nach dem

ersten und zweiten Buchstaben; Eintragen von

Wörtern des gesicherten Wortschatzes in ein

Wörterheft nach alphabetischer Anordnung

Aufsuchen von Wörtern im Wörterheft und

Wörterbuch“

34. In Anlage C 1 sechster Teil lauten im Pflichtgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ bzw. „Deutsch,

Lesen“ nach der Überschrift „Oberstufe“ in Z 3 [Verfassen von Texten (Schreiben)] die die Teilbereiche

„Lernziele“ und „Didaktische Grundsätze“ betreffenden Abschnitte samt Überschrift

„Lernziele

Die Schüler sollen

– erkennen, dass sie bestimmte Lebenssituationen schreibend besser bewältigen und dass sie sich durch

Nutzen weiterer Bildungsangebote die Standardsprache immer besser aneignen können;

– ihre Schreibabsichten verwirklichen können und den Adressaten so ansprechen, dass dieser in der

erwarteten Weise handelt;

– auf erhaltene Schriftstücke angemessen reagieren und über eine ausreichende Zahl von

Schreibhandlungsmustern für den lebenspraktischen Schriftverkehr verfügen;

– das eigene Denken und Fühlen durch Schreiben unterstützen und klären sowie das Gedächtnis

schreibend entlasten;

– das Schreiben als Möglichkeit der Unterhaltung und Selbstunterhaltung, der emotionalen Entlastung

und des lustvollen Spielens mit der Sprache schätzen;

– den erworbenen Bestand gesicherter Schreibungen überschauen und erweitern;

– weitere Schriftwörter analog zu bekannten Schreibungen aufbauen und mit Hilfe des Wörterbuches

überprüfen;

– eine gut lesbare und ausgeglichene Handschrift ausbilden;

– die Form der Schriftstücke übersichtlich und der Schreibabsicht bzw. den Schreibkonventionen gemäß

gestalten.

Didaktische Grundsätze

Schriftliches und mündliches Sprachhandeln sind eng miteinander verbunden: Der zu schreibende

Satz/Text wird probeweise formuliert, der geschriebene Satz/Text wird lesend bzw. vorlesend überprüft.

Werden diese stützenden Handlungen dem Schüler bewusstgemacht, kann er sie gezielt einsetzen. Wie

beim mündlichen ist auch beim schriftlichen Sprachhandeln die Reaktion des Adressaten die wichtigste

Kontrollinstanz. Dies gilt nicht nur für das ausdrücklich adressatenbezogene, sondern auch für das

erzählende, gestaltende und nachgestaltende Schreiben. Der Schüler sollte seinen Text in der Klasse

veröffentlichen können: in der Vorlesegruppe, im Klassen-Geschichtenbuch, in der Klassenzeitung, an der

Text-Ausstellungswand und ähnlichem. Um seinen Text „veröffentlichungsreif“ zu machen, muss der

Schüler angeleitet werden, ihn selbst zu überarbeiten, dh. Rechtschreibung, Satzbau und Stil zu

überprüfen und zu korrigieren. Bei allen Schreibvorhaben – auch bei kleinen Abschreibaufgaben – muss

dafür genügend Zeit eingeräumt und Hilfestellung gegeben werden.

Ausgangspunkt für Rechtschreibübungen und Übungen in formbewusstem Schreiben ist das

Verfassen und/oder Bearbeiten von Texten.

Die Kriterien für die Textbeurteilung werden einsichtig, wenn sie aus dem Zweck eines Schreibens

hergeleitet sind. Kriterien wie Spannung, Wahrhaftigkeit, Sachlogik, richtige Reihenfolge, Prägnanz,

Fantasie, Bildhaftigkeit, Anschaulichkeit haben in verschiedenen Textsorten unterschiedliches Gewicht.

Stilformen, wie Erzählung und Beschreibung, können durchaus verbunden werden. Eine strenge

Trennung der tradierten Aufsatzgattungen erübrigt sich. Belastende Beurteilungen können vermieden

werden, wenn in Klassen- und Gruppengesprächen Hilfen und Anregungen zur Überarbeitung gesammelt

werden.

Schriftliche Sprachhandlungen sind differenziert anzulegen: fortgeschrittene Schüler sollten Anregungen

zur Vertiefung, Erweiterung und Fortsetzung des Schreibvorhabens erhalten.

Schülern mit Schreibhemmungen sollen Möglichkeiten zu nicht benoteten Schreibversuchen gegeben

werden, um ihnen die Angst vor Fehlern zu nehmen.

Pro Schuljahr sind vier Schularbeiten vorzusehen.“

35. In Anlage C 1 sechster Teil lautet im Pflichtgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ bzw. „Deutsch,

Lesen“ nach der Überschrift „Oberstufe“ in Z 3 [Verfassen von Texten (Schreiben)] im Abschnitt

„Lehrstoff“ die Z 3.4. (Rechtschreibbewusstes Schreiben) samt Überschrift

„3.4. Rechtschreibbewusstes Schreiben

Individuelle Rechtschreibförderung Ausgehen von selbstgewählten Wörtern und

Themen

Überprüfung und individuelle Sicherung des in der

Grundstufe 1 und 2 erarbeiteten Wortschatzes

Überwinden des mechanischen Abschreibens Beim übertragenden Schreiben den Satz/Text Sinnabschnitt

für Sinnabschnitt einprägen, auswendig

aufschreiben und sofort korrigieren

Übernahme der Rechtschreibkontrolle

Gewissenhaftes Vergleichen mit der Vorlage durch

vollständiges Durchgliedern des Wortes

Differenzierte Nachkontrolle durch den Lehrer

Selbstgesteuertes Auswendigschreiben Selbstdiktat (Abdeck-Texte, Wendekarte, Lieblingsbücher/

-texte)

Optisches Diktat, zB am Tageslichtprojektor, Partnerdiktat

Besonderheiten der Rechtschreibung: Erarbeiten und Erproben einfacher Rechtschreibregeln

– Großschreibung Anredefürwort „Sie“ und das entsprechende besitzanzeigende

Fürwort „Ihr“ sowie deren Ableitungen

Das erste Wort einer wörtlichen Rede

Einfache Fälle nominalisierter Verben (das Lesen,

beim Schreiben und dergleichen)

Einfache Fälle nominalisierter Adjektive (das

Neue, alles Liebe und Gute)

– Bezeichnung der Vokallänge Wörter mit bezeichneter und unbezeichneter

Vokallänge rechtschreibmäßig sichern

Bezeichnungsformen der Vokallänge kennen und

zunehmend selbstständig richtig anwenden

(Verdoppelung, „ie“, Dehnungs-h, „ß“)

– Bezeichnung der Vokalkürze Wörter mit bezeichneter und unbezeichneter

Vokalkürze rechtschreibmäßig sichern

Bezeichnungsformen der Vokalkürze kennen und

zunehmend selbstständig richtig anwenden

(Verdoppelung, „tz“, „ck“)

– aufeinander folgende Mitlautzeichen Wörter rechtschreibmäßig sichern, bei denen eine

Häufung von aufeinander folgenden Mitlautzeichen

auftritt (zB Arzt, schnell, pflücken;

empfangen; Schlusssatz, Krepppapier)

– Trennung Die Trennung von Wörtern des Schreibwortschatzes

sichern (zB Vorsilben, Wortbestandteile)

– Interpunktion Zeichen bei der wörtlichen Rede

Wörterbuchgebrauch und Nutzung weiterer Hilfsmittel

beim Verfassen von Texten

Schnelles und verständiges Nachschlagen im

Wörterbuch, Wörter nach dem 1., 2., 3. …

Buchstaben ordnen, Suchen der Grundform zu

der abgeleiteten Form, bei Unsicherheiten unter

mehreren Buchstaben nachschlagen

Erfragen unbekannter Schreibungen (Aufbau einer

Wörterliste)

Weiterer Ausbau des Wortschatzes Aufbau oder Ergänzung einer Wörterkartei/eines

Eigenwörterbuches

Ergänzen des Klassenwortschatzes durch einen

individuellen Zusatzwortschatz, durch Analogiereihen,

Wortfamilien und Wortfelder

Individuelles Sammeln und Üben schwieriger

Schreibungen

Anlegen eines alphabetisch geordneten Merkheftes

für Fremdwörter und deren Erklärung“

36. In Anlage C 1 sechster Teil treten beim Pflichtgegenstand „Hauswirtschaft“ anstelle der Worte

„Hauswirtschaft“ und „Hauswirtschaftsunterricht“ die Worte „Ernährung und Haushalt“ und „Unterricht

in Ernährung und Haushalt“.

37. In Anlage C 1 siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der verbindlichen

Übungen, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) wird dem die verbindlichen Übungen

betreffenden Abschnitt angefügt

„Berufsorientierung

Bildungs- und Lehraufgabe

Berufsorientierung findet viele Ansatzpunkte in den verschiedenen Unterrichtsgegenständen. Darum

liegt eine integrierte Umsetzung dieser verbindlichen Übung nahe. Berufsorientierung soll die Begegnung

mit der Arbeitswelt vorbereiten und Einblicke in das Berufsleben bieten. Der Unterricht soll Interesse an

einer künftigen Berufsarbeit wecken, aber auch falsche Erwartungen richtig stellen. Die Entwicklung der

Komponenten „Ichstärke“ (Selbstkompetenz) und Wissen bzw. die Auseinandersetzung mit der

Berufswelt (Sach- und Methodenkompetenz) soll angestrebt werden.

Lehrstoff

Wege in den Beruf

Berufsaufgabe, Arbeitsverrichtungen, Eignungsanforderungen, die Stellung des Berufes in der

wirtschaftlichen Entwicklung, Aufstiegsmöglichkeiten im Wege der beruflichen Fortbildung.

Der Mensch und die Arten der Arbeit

Grundlagen der Arbeitsleistung (psychische und physische Belastbarkeit, Arbeitseignung, Ermüdung,

Erholung; Leistungsgrad, Leistungswille, Leistungsgrenzen); Arbeitswelt (Arbeitsraum, Arbeitszeit,

Betriebsklima); Arbeitsschutz (Arbeitshygiene, technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Schutz der

Jugendlichen und der Frau im Arbeitsprozess, Arbeitsrecht; Arbeitsinspektorate); Rechte und Pflichten

der Sozialpartner; Sozialversicherung; Rationalisierung und Automation; Entgelt für die Arbeit; Kollektivverträge;

Einführung in die Formen der Zusammenarbeit, wie sie die verschiedenen Betriebserfordernisse

bedingen (Betriebshierachie, Einzelarbeit bzw. Gruppenarbeit, Teamwork).

Das Verständnis für die Verantwortung des arbeitenden Menschen gegenüber der Beriebsgemeinschaft,

dem Betrieb, der Gesellschaft und dem Staat soll geweckt werden. Die organisatorische

Verflechtung verschiedener Berufstätigkeiten in der Wirtschaft soll sinnfällig werden.

Didaktische Grundsätze

Es soll von der persönlichen Erfahrungs- und erlebniswelt der Schüler ausgegangen werden. Dabei

sollen verstärkt Plan- und Rollenspiele sowie projektorientierter Unterrricht in das Geschehen einfließen.

Unter ganzheitlichem Aspekt soll Berufsorientierung mit anderen Gegenständen vernetzt werden.

Vielfältige Materalien und Medien sollen eingesetzt und Kontakte mit berufstätigen Menschen

aufgenommen werden.

Vorbereiten, durchführen und evaluieren von Betriebserkundungen und Betriebspraktika (berufspraktische

Tage/Wochen).“

38. In Anlage C 1 siebenter Teil treten beim Freigegenstand „Hauswirtschaft“ anstelle des Wortes

„Hauswirtschaft“ die Worte „Ernährung und Haushalt“.

39. In Anlage C 1 siebenter Teil lautet der die unverbindliche Übung „Berufskundliche Information“

betreffende Abschnitt samt Überschrift

„Berufsorientierung

Vertiefende Angebote aus dem Lehrplan der verbindlichen Übung „Berufsorientierung“ mit

Schwerpunktsetzungen gemäß der Interessen und Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler.“

40. In Anlage C 2 (Lehrplan der Sonderschule für Gehörlose) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen und

didaktische Grundsätze) Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) lautet die Z 9 samt Überschrift

„9. Unterrichtserteilung nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der

Polytechnischen Schule

Schüler der Sonderschule für Gehörlose können in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem

Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet werden, in

denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann.“

41. In Anlage C 2 zweiter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände) lit. b

(Stundentafel für die Lehrplan-Oberstufe) wird der Pflichtgegenstand „Hauswirtschaft“ durch den

Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“ ersetzt.

42. In Anlage C 2 zweiter Teil lit. b wird vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände

betreffenden Zeile eingefügt

43. In Anlage C 2 zweiter Teil lit. b wird in dem die Freigegenstände betreffenden Abschnitt der

Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) vor der den Freigegenstand

„Maschinschreiben“ betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt

„Ernährung und Haushalt .......................................................... bis zu 80 Jahresstunden 2)“

44. In Anlage C 2 zweiter Teil lit. b wird in dem die Freigegenstände betreffenden Abschnitt der

Stundentafel in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) vor der den

Freigegenstand „Maschinschreiben“ betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt

„Ernährung und Haushalt .......................................................... – 2 2“

45. In Anlage C 2 zweiter Teil lit. b wird in dem die unverbindlichen Übungen betreffenden Abschnitt der

Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und in Z 2 (soweit keine

schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die unverbindliche Übung „Berufskundliche Information“

jeweils durch die unverbindliche Übung „Berufsorientierung“ ersetzt.

46. In Anlage C 2 zweiter Teil lit. b wird nach der Fußnote „1)“ folgende Fußnote 1a) eingefügt

„1a) In der 7. und 8. Schulstufe je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei

Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Schulstufen vorgesehenen

Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.“

47. In Anlage C 2 zweiter Teil lit. c (Bemerkungen zur Stundentafel) treten in Z 2 anstelle des Wortes

„Hauswirtschaft“ die Worte „Ernährung und Haushalt“.

48. In Anlage C 2 dritter Teil (Allgemeines Bildungsziel, Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände) und fünfter Teil (Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) wird

der Pflichtgegenstand „Hauswirtschaft“ durch den Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“ ersetzt.

49. In Anlage C 2 fünfter Teil (Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) wird der die

verbindliche Übung „Verkehrserziehung“ betreffende Abschnitt durch folgenden Abschnitt ersetzt

„Verbindliche Übungen

Verkehrserziehung

Wie Anlage C1.

Berufsorientierung

Wie verbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die

Anwendung hat mit jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung

der Schüler ergeben.“

50. In Anlage C 2 sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der Freigegenstände und

unverbindlichen Übungen) lautet der die Freigegenstände betreffende Abschnitt samt Überschrift

„FREIGEGENSTÄNDE

Technisches Werken

Wie Pflichtgegenstand.

Textiles Werken

Wie Pflichtgegenstand.

Ernährung und Haushalt

Wie Pflichtgegenstand.

Maschinschreiben

Wie Anlage B (Lehrplan der Hauptschule).“

51. In Anlage C 2 sechster Teil lautet der die unverbindliche Übung „Berufskundliche Information“

betreffende Abschnitt samt Überschrift

„Berufsorientierung

Wie unverbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die

Anwendung hat mit jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung

der Schüler ergeben.“

52. In Anlage C 2 siebenter Teil [Besondere Bestimmungen für Klassen, die nach dem Lehrplan der

Hauptschule geführt werden (Hauptschule für Gehörlose)] wird in der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung

für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) der Pflichtgegenstand „Hauswirtschaft“ durch den Pflichtgegenstand „Ernährung

und Haushalt“ ersetzt.

53. In Anlage C 2 siebenter Teil wird in der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome

Lehrplanbestimmungen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile

eingefügt

54. In Anlage C 2 siebenter Teil wird in der Stundentafel in Z 1 folgende Fußnote „2) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den

einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die verbindliche Übung „Berufsorientierung“

kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt werden.“ angefügt

55. In Anlage C 2 siebenter Teil wird in der Stundentafel in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile

eingefügt

56. In Anlage C 2 siebenter Teil wird in der Stundentafel in Z 2 in dem die unverbindlichen Übungen

betreffenden Abschnitt die unverbindliche Übung „Berufsorientierung und Berufsinformation“ durch die

unverbindliche Übung „Berufsorientierung“ ersetzt.

57. In Anlage C 2 siebenter Teil wird in der Stundentafel in Z 2 nach der Fußnote „1)“ folgende

Fußnote 1a) eingefügt

„1a) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei Schulveranstaltungen

zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes

eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.“

58. In Anlage C 2 siebenter Teil tritt im Abschnitt „Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände“ an

die Stelle der Überschrift „b) Freigegenstände“ die Überschrift „c) Freigegenstände“ und an die

Stelle der Überschrift „c) Unverbindliche Übungen“ die Überschrift „d) Unverbindliche

Übungen“.

59. In Anlage C 2 siebenter Teil wird im Abschnitt „Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände“ vor

der Überschrift „c) Freigegenstände“ folgender Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt

„b) Verbindliche Übung

Berufsorientierung

Wie verbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die Anwendung

hat mit jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung der

Schüler ergeben.“

60. In Anlage C 2 siebenter Teil wird im Abschnitt „Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände“ in

dem die unverbindlichen Übungen betreffenden Unterabschnitt d angefügt

„Berufsorientierung

Wie unverbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die

Anwendung hat mit jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung

der Schüler ergeben.“

61. In Anlage C 3 (Lehrplan der Sonderschule für blinde Kinder) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen

und didaktische Grundsätze) Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) lautet die Z 8 samt Überschrift

„8. Unterrichtserteilung nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der

Polytechnischen Schule

Schüler der Sonderschule für blinde Kinder können in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem

Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet werden, in

denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann.“

62. In Anlage C 3 zweiter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände) lit. b

(Stundentafel für die Lehrplan-Oberstufe) entfällt in dem die Pflichtgegenstände betreffenden Abschnitt

der Stundentafel der Fußnotenhinweis „1a)“.

63. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b lauten die die Pflichtgegenstände „Lebende Fremdsprache“ und

„Blindenschrift (Blindenkurzschrift)“ betreffenden Zeilen der Stundentafel

„Lebende Fremdsprache ................................................. 3322

Blindenschrift (Blindenkurzschrift) ................................ 3 3 1 1“

64. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b wird in dem die Pflichtgegenstände betreffenden Abschnitt der

Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand „Textiles Werken“ betreffenden Zeile folgende Zeile

eingefügt

„Ernährung und Haushalt ............................................... – – 2 2“

65. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b wird vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände

betreffenden Zeile eingefügt

66. In Anlage C 3 zweiter Teil lautet in lit. b der die Freigegenstände betreffende Teil der Stundentafel

67. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b wird in dem die unverbindlichen Übungen betreffenden Abschnitt der

Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und in Z 2 (soweit keine

schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die unverbindliche Übung „Berufsorientierung und

Berufsinformation“ jeweils durch die unverbindliche Übung „Berufsorientierung“ ersetzt.

68. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b werden in dem die unverbindlichen Übungen betreffenden Abschnitt

der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) folgende Zeilen

angefügt

„Lebende Fremdsprache ................................................. bis zu 80 Jahresstunden 2)

Blindenschrift (Blindenkurzschrift) ................................ bis zu 80 Jahresstunden 2)“

69. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b werden in dem die unverbindlichen Übungen betreffenden Abschnitt

der Stundentafel in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) folgende Zeilen

angefügt

„Lebende Fremdsprache ................................................. – – 1 1

Blindenschrift (Blindenkurzschrift) ................................ – – 1 1“

70. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b wird nach der Fußnote „1)“ folgende Fußnote 1a) eingefügt

„1a) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei

Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen

Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.“

71. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. c (Stundentafel der Hauptschule für blinde Kinder) wird in Z 1

(Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und in Z 2 (soweit keine schulautonomen

Lehrplanbestimmungen bestehen) der Pflichtgegenstand „Hauswirtschaft“ durch den Pflichtgegenstand

„Ernährung und Haushalt“ ersetzt.

72. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. c wird in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt

73. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. c wird in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt

74. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. c wird in Z 2 die unverbindliche Übung „Berufsorientierung und

Berufsinformation“ durch die unverbindliche Übung „Berufsorientierung“ ersetzt.

75. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. c werden nach der Fußnote „1)“ folgende Fußnoten 1a) und 1b) eingefügt

„1a) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den

einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die verbindliche Übung

„Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt werden.

1b) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei

Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen

Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.“

76. In Anlage C 3 zweiter Teil treten in lit. d (Bemerkungen zu den Stundentafeln) anstelle des Wortes

„Hauswirtschaft“ die Worte „Ernährung und Haushalt“.

77. In Anlage C 3 dritter Teil (Allgemeines Bildungsziel, Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände) wird vor dem den Unterrichtsgegenstand „Musikerziehung“ betreffenden

Abschnitt folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt

„Ernährung und Haushalt

Wie Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“ in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die

Anwendung hat mit jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung

der Schüler ergeben.“

78. In Anlage C 3 fünfter Teil (Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) wird nach der

Überschrift „Lehrplan-Oberstufe (Fünfte bis achte Schulstufe)“ im Abschnitt A (Lehrplan-Sonderschule)

vor dem den Unterrichtsgegenstand „Musikerziehung“ betreffenden Unterabschnitt folgender Unterabschnitt

samt Überschrift eingefügt

„Ernährung und Haushalt

Wie Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“ in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die

Anwendung hat mit jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung

der Schüler ergeben.“

79. In Anlage C 3 fünfter Teil wird nach der Überschrift „Lehrplan-Oberstufe (Fünfte bis achte

Schulstufe)“ dem Abschnitt A folgender Abschnitt samt Überschrift angefügt

„Verbindliche Übung

Berufsorientierung

Wie verbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die

Anwendung hat mit jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung

der Schüler ergeben.“

80. In Anlage C 3 sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der Freigegenstände und

unverbindlichen Übungen) lautet der die Freigegenstände betreffende Abschnitt samt Überschrift

„Freigegenstände

TECHNISCHES WERKEN

Wie Pflichtgegenstand.

TEXTILES WERKEN

Wie Pflichtgegenstand.

ERNÄHRUNG UND HAUSHALT

Wie Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“ in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die

Anwendung hat mit jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung

der Schüler ergeben.

MASCHINSCHREIBEN

Wie Pflichtgegenstand.

INSTRUMENTALMUSIK

Wie Freigegenstand „Instrumentalunterricht“ im Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen

(Anlage A der Verordnung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung).

LEBENDE FREMDSPRACHE

Wie Anlage B (Lehrplan der Hauptschule).“

81. In Anlage C 3 sechster Teil lautet der die unverbindliche Übung „Berufsorientierung und Berufsinformation“

betreffende Abschnitt samt Überschrift

„Berufsorientierung

Wie unverbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die

Anwendung hat mit jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung

der Schüler ergeben.“

82. In Anlage C 3 sechster Teil wird dem die unverbindlichen Übungen betreffenden Abschnitt angefügt

„LEBENDE FREMDSPRACHE

Wie Pflichtgegenstand.

BLINDENSCHRIFT (BLINDENKURZSCHRIFT)

Wie Pflichtgegenstand.“

83. In Anlage C 4 (Lehrplan der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder) erster Teil (Allgemeine

Bestimmungen) lautet die Z 13 samt Überschrift

„13. Unterrichtserteilung nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der

Polytechnischen Schule

Schüler der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder können in jenen Unterrichtsgegenständen

nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, der Volksschule, der Hauptschule oder der

Polytechnischen Schule unterrichtet werden, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles

erwartet werden kann. Damit soll der Auftrag, eine bestmögliche Förderung des einzelnen Schülers zu

erreichen, auch lehrplanmäßig berücksichtigt werden können.“

84. In Anlage C 4 vierter Teil (Gesamtstundenanzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände und der

unverbindlichen Übungen) wird in der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

und in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) das Wort bzw.

der Pflichtgegenstand „Hauswirtschaft“ durch die Worte bzw. den Pflichtgegenstand „Ernährung und

Haushalt“ ersetzt.

85. In Anlage C 4 vierter Teil tritt in der Stundentafel in Z 3 der Bemerkungen zur Stundentafel anstelle

des Wortes „Hauswirtschaft“ die Worte „Ernährung und Haushalt“.

86. In Anlage C 4 sechster Teil [Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff

(Lerninhalte/Lernziele) für die Pflichtgegenstände] treten in Z 3 (Hauswirtschaft) beim Pflichtgegenstand

„Hauswirtschaft“ anstelle der Worte „Hauswirtschaft“ und „Hauswirtschaftsunterrichts“ die Worte

„Ernährung und Haushalt“ und „Unterrichts in Ernährung und Haushalt“.

87. In Anlage C 5 (Lehrplan der Sondererziehungsschule) lautet der die allgemeinen Bestimmungen

betreffende Lehrplanteil samt Überschrift

„Allgemeine Bestimmungen

Für die Sondererziehungsschule gelten je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der

Schülerinnen und Schüler der Lehrplan der Volksschule (Anlage A), der Lehrplan der Hauptschule

(Anlage B), der Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule (Anlage C 1) oder der Lehrplan der

Polytechnischen Schule (BGBl. II Nr. 236/1997 in seiner jeweils geltenden Fassung).“

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