280. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 132/1998, insbesondere dessen §§ 6, 10, 16 und 23 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der
Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 83/1998, wird wie folgt geändert
1. Im Artikel I wird im § 3 Abs. 2, 3, 4, 5 und 7 jeweils die Wendung „des Polytechnischen Lehrganges“
durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.
2. Im Artikel I wird im § 3 Abs. 8 das Wort „Lehrgängen“ durch das Wort „Schulen“ ersetzt.
3. Im Artikel I wird dem § 5 folgender Abs. 8 angefügt
„(8) § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie Anlage A vierter und achter Teil, Anlage B erster, vierter und
sechster Teil, Anlage B/m, Anlage B/sp, Anlage B/ski, Anlage C 1 erster, vierter, sechster und siebenter
Teil, Anlage C 2, Anlage C 3, Anlage C 4 und Anlage C 5 dieser Verordnung in der Fassung der
Verordnung BGBl. II Nr. 280/1998 treten wie folgt in Kraft
1. § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie Anlage B erster, vierter und sechster Teil, Anlage B/m,
Anlage B/sp, Anlage B/ski, Anlage C 1 erster Teil, Anlage C 2 erster und dritter Teil, Anlage C 3
erster und dritter Teil, Anlage C 4 und Anlage C 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung
im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. Anlage A vierter Teil, Anlage C 1 vierter, sechster und siebenter Teil, Anlage C 2 zweiter,
fünfter, sechster und siebenter Teil sowie Anlage C 3 zweiter, fünfter und sechster Teil treten
bezüglich der Umbenennung des Unterrichtsgegenstandes „Hauswirtschaft“ in „Ernährung und
Haushalt“ mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, im übrigen mit
1. September 1998 in Kraft;
3. Anlage A achter Teil tritt mit 1. September 1998 in Kraft.“
4. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule) vierter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der
Pflichtgegenstände, der verbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, der Freigegenstände und
unverbindlichen Übungen) lit. c (Stundentafel der Volksschuloberstufe) wird in Z 1 (Ermächtigung für
schulautonome Lehrplanbestimmungen) und in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen
bestehen) der Pflichtgegenstand „Hauswirtschaft“ durch den Pflichtgegenstand „Ernährung und
Haushalt“ ersetzt.
5. In Anlage A vierter Teil lit. c wird in Z 1 vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände
betreffenden Zeile eingefügt
6. In Anlage A vierter Teil lit. c wird in Z 2 vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände
betreffenden Zeile eingefügt
7. In Anlage A vierter Teil lit. c werden folgende Fußnoten 2) und 3) angefügt
„2) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den
einzelnen Schulstufen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die verbindliche Übung
„Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt werden.
3) In der 7. und 8. Schulstufe je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei
Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Schulstufen vorgesehenen
Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.“
8. In Anlage A vierter Teil lit. c treten in Z 2 der Bemerkungen zur Stundentafel anstelle des Wortes
„Hauswirtschaft“ die Worte „Ernährung und Haushalt“.
9. In Anlage A lautet die Überschrift des achten Teiles
„Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der verbindlichen
Übungen“
10. In Anlage A achter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der
verbindlichen Übungen) wird dem bisherigen Anlagentext folgende Überschrift vorangestellt
„A. GRUNDSCHULE“
11. In Anlage A achter Teil wird dem bisherigen Anlagentext angefügt
„B. VOLKSSCHULOBERSTUFE
Berufsorientierung
Wie verbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule).“
12. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Z 2 (Unterrichtsprinzipien)
wird im zweiten Absatz jeweils das Wort „Hauswirtschaft“ durch die Worte „Ernährung und
Haushalt“ ersetzt.
13. In Anlage B vierter Teil (Stundentafel) wird in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)
und in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) der Pflichtgegenstand
„Hauswirtschaft“ durch den Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“ ersetzt.
14. In Anlage B vierter Teil treten in Z 2 der Bemerkungen zur Stundentafel anstelle des Wortes „Hauswirtschaft“
die Worte „Ernährung und Haushalt“.
15. In Anlage B sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A (Pflichtgegenstände)
wird beim Pflichtgegenstand „Hauswirtschaft“ jeweils das Wort „Hauswirtschaft“ durch die
Worte „Ernährung und Haushalt“ ersetzt.
16. In den Anlagen B/m (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung), B/sp (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen
Ausbildung) und B/ski (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen
Ausbildung) wird in der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)
und in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) jeweils der Pflichtgegenstand
„Hauswirtschaft“ durch den Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“ ersetzt.
17. In Anlage B/ski (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen
Ausbildung) treten in der Stundentafel in Z 3 der Bemerkungen zur Stundentafel anstelle des Wortes
„Hauswirtschaft“ die Worte „Ernährung und Haushalt“.
18. In Anlage C 1 (Lehrplan der allgemeinen Sonderschule) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen) Z 1
(Art und Gliederung des Lehrplans) wird im dritten Absatz die Wendung „des Polytechnischen
Lehrganges“ durch die Wendung „der Polytechnischen Schule“ ersetzt.
19. In Anlage C 1 erster Teil Z 7 (Entlassung aus der Sonderschule) wird im dritten Absatz die Wendung
„einen Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendung „eine Polytechnische Schule“ ersetzt.
20. In Anlage C 1 erster Teil lautet die Z 14 samt Überschrift
„14. Unterrichtserteilung nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der
Polytechnischen Schule
Schüler der Allgemeinen Sonderschule können in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan
der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet werden, in denen ohne
Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann.“
21. In Anlage C 1 vierter Teil (Gesamtstundenanzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, des
Förderunterrichtes, der verbindlichen Übungen, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen)
wird der Pflichtgegenstand „Hauswirtschaft“ durch den Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“
ersetzt.
22. In Anlage C 1 vierter Teil lautet der die verbindlichen Übungen betreffenden Abschnitt der Stundentafel
23. In Anlage C 1 vierter Teil wird in dem die Freigegenstände betreffenden Abschnitt der Stundentafel in
Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) vor der den Freigegenstand „Muttersprachlicher
Unterricht“ betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt
„Ernährung und Haushalt .. – ––––bis zu 80 Jahresstunden 3)“
24. In Anlage C 1 vierter Teil wird in dem die Freigegenstände betreffenden Abschnitt der Stundentafel in
Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) vor der den Freigegenstand „Muttersprachlicher
Unterricht“ betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt
„Ernährung und Haushalt .. – ––––222“
25. In Anlage C 1 vierter Teil wird in dem die unverbindlichen Übungen betreffenden Abschnitt der
Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und in Z 2 (soweit keine
schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die unverbindliche Übung „Berufskundliche Information“
jeweils durch die unverbindliche Übung „Berufsorientierung“ ersetzt.
26. In Anlage C 1 vierter Teil wird nach der Fußnote „2)“ folgende Fußnote 2a) eingefügt
„2a) In der 7. und 8. Schulstufe je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei
Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Schulstufen vorgesehenen
Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.“
27. In Anlage C 1 vierter Teil treten in Z 2 der Bemerkungen zur Stundentafel anstelle des Wortes
„Hauswirtschaft“ die Worte „Ernährung und Haushalt“.
28. In Anlage C 1 vierter Teil lautet die Z 4 der Bemerkungen zur Stundentafel
„4. Bei schulartenübergreifender Organisation des Unterrichts in Ernährung und Haushalt werden die
Landesschulräte ermächtigt, im erforderlichen Ausmaß von der Wochenstundenzahl für den
Unterricht in Ernährung und Haushalt abzuweichen.“
29. In Anlage C 1 vierter Teil tritt in Z 5 der Bemerkungen zur Stundentafel anstelle der Worte
„Berufskundliche Information“ das Wort „Berufsorientierung“.
30. In Anlage C 1 sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze
für die Pflichtgegenstände) lauten im Pflichtgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ bzw. „Deutsch,
Lesen“ nach der Überschrift „Grundstufe 1“ in Z 3 (Verfassen von Texten und Rechtschreiben) die die
Teilbereiche „Lernziele“ und „Didaktische Grundsätze“ betreffenden Abschnitte samt Überschrift
„Lernziele
Bis zum Ende der Grundstufe 1 sollen die Schüler
– Freude am Schreiben und Verfassen von Texten entwickeln;
– die Notwendigkeit einer vereinbarten Rechtschreibung einsehen;
– einfache Wörter und Sätze anhand optischer Vorlagen sich einprägen und schreiben können;
– einen begrenzten Wortschatz gründlich geübt haben und möglichst sicher beherrschen;
– einige Besonderheiten der Rechtschreibung kennen;
– Wörter in eine überschaubare alphabetische Liste einordnen bzw. dort auffinden;
– einfache Texte partnerbezogen verfassen;
– etwas für sich selbst aufschreiben;
– Freude am spielerisch-experimentierenden Umgang mit sprachlichen Mitteln entwickeln.
Didaktische Grundsätze
Beim Lesen- und Schreibenlernen soll auch die Fähigkeit zum produktiven Umgang mit der
Schriftsprache entwickelt werden. Mit kleinsten Elementen wie Wörtern, Satzteilen und grafischen
Gebilden lässt sich bereits Sinnvolles gestalten.
Zur Überwindung von Rechtschreibschwierigkeiten ist es besonders wichtig, möglichst viele Sinne
an der Wortdurchgliederung zu beteiligen. Um zu verhindern, dass die Kinder vorschnell von dem
gesprochenen auf das geschriebene Wort schließen, muss ihnen der Unterschied zwischen ihrer
individuellen und der gehobenen Umgangssprache bewusst werden.
Der systematische Aufbau eines begrenzten und gründlich geübten Wortschatzes ist eine gute
Möglichkeit, den eigenen Lernfortschritt sichtbar zu machen. Rechtschreibübungen sollen den Kindern
Rückmeldung über ihren Lernstand geben.“
31. In Anlage C 1 (Lehrplan der allgemeinen Sonderschule) sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben
sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze für die Pflichtgegenstände) lautet im Pflichtgegenstand
„Deutsch, Lesen, Schreiben“ bzw. „Deutsch, Lesen“ nach der Überschrift „Grundstufe 1“ in Z 3
(Verfassen von Texten und Rechtschreiben) im Abschnitt „Lehrstoff“ die Z 3.2. (Rechtschreiben) samt
Überschrift
„3.2. Rechtschreiben
Bewusstes Rechtschreiben einfacher Wörter Visuelles, auditives, sprech- und schreibmotorisches
Erfassen und Gliedern eines sorgfältig
ausgewählten Bestandes an Wörtern, deren
Bedeutung bereits erfasst wurde, sowie Automatisieren
der Schreibbewegung (Auswahlkriterien
aktiver Wortschatz, Häufigkeit, exemplarischer
Wert auch im Hinblick auf spätere Analogie-
und Regelbildungen usw.)
Variable Übungsformen: Schreibspiele, Rätsel,
Gestaltauf-, -ab-, -umbau („Zaubern“), „Regenbogenschreiben“,
„Luftschreiben“
Aufschreiben von Wörtern und kurzen Sätzen nach
dargebotenen Vorlagen
Beim Schreiben nach Vorlage zunächst die Schriftart
nicht wechseln, nur abschreiben, was gelesen
und inhaltlich verstanden wurde
Strukturierung des Abschreibfeldes bei längeren
Texten durch Farbhilfen, räumlich strukturierte
Anordnung des Textes ua.
Übergang vom Schreiben mit Vorlage zum freien
Schreiben
Langsames Loslösen vom optischen Vorbild (Verdecken)
Allmähliche Vergrößerung der zeitlichen Distanz
zwischen Wahrnehmung und Reproduktion
Einprägen immer größerer Schreibabschnitte;
erstes Hinführen zu Selbstdiktat und -kontrolle
sowie zu Partnerdiktat und -kontrolle
Freies Schreiben eines gezielt ausgewählten
begrenzten Wortschatzes
Orientierung bei der Wortauswahl an den besonders
häufig gebrauchten Wörtern innerhalb verschiedener
Lerngruppen der Klasse
Vom gezielt ausgewählten Wortschatz aus auf die
Rechtschreibung weiterer Wörter schließen
Bilden von Analogiereihen (zB Hand – Wand,
nicht bei unbezeichnetem Langvokal und
Wörtern mit h, zB nahm – kam, Hahn – Kran,
Schal – Wahl), gleich bleibende Flexionsformen
(zB singen – singt, Straße – Straßen, gehen –
geht, essen – isst) und einfache Umlautungen
(zB backen – du bäckst, kalt – kälter, Stange –
Stängel, Ball – Bälle, Baum – Bäume),
anschließend Überprüfen der Analogiebildung
Entdecken und Sammeln auffallender Besonderheiten
der Rechtschreibung
Großschreibung am Satzanfang bzw. nach Satzschlusszeichen
Querverbindungen zum sinn-
und klang-gestaltenden Lesen
Großschreibung eindeutig gegenständlicher Namenwörter
Unterscheiden von Namenwörtern
Trennen einfacher Zusammensetzungen in einzelnen
Wörtern, in einfachen Fällen nach Sprechsilben
silbenbetontes Sprechen, Silbenklatschen,
Erfinden und Lösen von Silbenrätseln;
st/sp am Wortanfang: Herausstellen des Unterschiedes
zwischen Sprech- und Schreibweise,
Sammeln entsprechender Wörter (Anfertigen
von Collagen, Quartettspielen usw.)
Anbahnen der Wörterbucharbeit Einordnen von Wörtern bei vorgegebenem Alphabet
nach den Anfangsbuchstaben. Wiederauffinden
von Wörtern in einer überschaubaren
Wörterliste (Erlernen der Buchstabennamen
anstelle der Lautnamen erst nach Abschluss des
Leselehrganges)“
32. In Anlage C 1 sechster Teil lauten im Pflichtgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ bzw. „Deutsch,
Lesen“ nach der Überschrift „Grundstufe 2“ in Z 3 (Verfassen von Texten und Rechtschreiben) die die
Teilbereiche „Lernziele“ und „Didaktische Grundsätze“ betreffenden Abschnitte samt Überschrift
„Lernziele
Bis zum Ende der Grundstufe 2 sollen die Schüler
– Interesse und Freude am Herstellen von Texten zeigen;
– die Vorteile eines gut strukturierten und gut lesbaren Schriftbildes erkennen;
– Buchstaben, Wörter und kurze Texte im richtigen Bewegungsablauf gut lesbar und zügig in
Schreibschrift ab- und aufschreiben können;
– einen erweiterten Wortschatz gründlich geübt haben und möglichst sicher beherrschen; Analogien
bilden und überprüfen können;
– weitere Besonderheiten der Rechtschreibung kennen;
– Wörter in ein alphabetisch geordnetes Wörterheft eintragen bzw. in einem Wörterbuch auffinden;
– sich schriftlich mitteilen sowie partnerbezogen und lebendig schreiben;
– einfache Sachverhalte treffend und sachlogisch richtig darstellen;
– mit einfachen Formen des lebenspraktischen Schriftverkehrs vertraut sein;
– schriftsprachliche Mittel spielerisch-produktiv einsetzen.
Didaktische Grundsätze
Mit dem wachsenden Schriftwortschatz eröffnet sich den Kindern die Möglichkeit, schriftlich
Kontakt aufzunehmen und mit Mitschülern, Lehrern und Verwandten zu korrespondieren. Solche und
andere lebensnahe Schreibanlässe sind zu nützen und zu schaffen, um das Verfassen und Überarbeiten
von Texten zu üben. Aus der Verbindung zum Sachunterricht ergeben sich zahlreiche weitere Formen der
gemeinschaftlichen, später der individuellen Textgestaltung. Auch Notizen, Anleitungen und Berichte in
anderen Fächern sind als Texte wahrzunehmen und sorgfältig zu verfassen. Beim schreibenden Verarbeiten
von Lesetexten erweitern die Kinder ihre eigenen schriftlichen Ausdrucksmöglichkeiten.
Die in der Grundstufe 1 eingeführten Arbeitsformen werden in der Grundstufe 2 so gefestigt, dass die
Kinder sie zunehmend einsetzen können. Insbesondere müssen sich die Kinder daran gewöhnen, nicht
ihre individuelle, sondern die gehobene Umgangssprache als Merkhilfe für die Rechtschreibung eines
Wortes zu nutzen. Um ein Zurückbleiben der Kinder mit besonderen Lernschwierigkeiten zu verhindern,
ist ein stark individualisierender Unterricht und das Einrichten wechselnder Helfer-, Partner- und
Arbeitsgruppen nötig.
Systematische Rechtschreibübungen sind gerechtfertigt. Dabei sollten jedoch elementare Prinzipien
des Rechtschreibunterrichts beachtet werden, zB erscheint eine Gegenüberstellungen bei der Bezeichnung
oder Nichtbezeichnung der Vokallänge (zB Wörter mit „a“ – „aa“ – „ah“ oder „i“ – „ie“ – „ieh“ – „ih“)
wenig sinnvoll. Die Gegenüberstellung unterschiedlicher Schreibungen ist jedoch dann sinnvoll, wenn
dies als Lösungsweg unverzichtbar ist bzw. sich daraus Rechtschreibsicherheit ergibt (zB Lärche –
Lerche, malen – mahlen, isst – ist).“
33. In Anlage C 1 sechster Teil lautet im Pflichtgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ bzw. „Deutsch,
Lesen“ nach der Überschrift „Grundstufe 2“ in Z 3 (Verfassen von Texten und Rechtschreiben) im
Abschnitt „Lehrstoff“ die Z 3.2. (Rechtschreiben) samt Überschrift
„3.2. Rechtschreiben
Optische und akustische Durchgliederung der
Wörter zum Bewusstmachen ihrer Rechtschreibung
Zusammentragen, Ordnen und Kennzeichnen von
Wortbausteinen (Morphemen), Wortfamilien,
Reimwörtern
Deutlich artikulierendes Sprechen in schriftnaher
Überlautung als gelegentliche Hilfe zum richtigen
Schreiben, insbesondere hinsichtlich der
Vokallänge für die Schreibung von „ss“ und „ß“
Schreiben nach Vorlage und freies Schreiben von
Wörtern, Sätzen und kurzen selbstverfassten
Texten
Noch immer gilt: Abschreiben nur das, was gelesen
und inhaltlich voll verstanden wird. Abschreiben
in Sinnschritten (Textvorlage anbieten
und abdecken)
Freies Schreiben nur nach gründlicher Vorbereitung
Formen der Selbst- und Partnerkontrolle
Freies Schreiben des auf der Grundstufe 1 gesicherten
und jetzt systematisch zu erweiternden
Wortschatzes
Einen sorgfältig ausgewählten Bestand an Wörtern,
deren Bedeutung bereits erfasst wurde, sicher
schreiben und in verschiedenen sprachlichen
Zusammenhängen anwenden (Auswahlkriterien
aktiver Schreibwortschatz, Häufigkeit, exemplarischer
Wert auch im Hinblick auf spätere
Ableitungen, Analogie- und Regelbildungen
usw.) Jedes Wort optisch erfassen, akustisch,
sprechmotorisch und optisch durchgliedern und
visuell-schreibmotorisch gut einüben
Variieren der Übungsformen: „blind“ schreiben,
täglich individuelle Rechtschreibübung mit der
eigenen Wortkartei
Vom gesicherten Wortschatz aus auf die Rechtschreibung
weiterer Wörter schließen
Bildung und sofortige Überprüfung von Analogien,
zB Bett – Fett, laufen – raufen (nicht bei
unbezeichnetem Langvokal und Wörtern mit h,
zB nahm – kam, Hahn – Kran, Schal – Wahl),
einfache veränderliche Flexionsformen (brennen
– brannte, fliegen – flog, gehen – ging) und
einfache Umlautungen (zB graben – du gräbst,
alt – älter, Gams – Gämse, Fall – Fälle, Haus –
Häuser)
Rechtschreibbesonderheiten
– Großschreibung Wiederholung (vgl. Grundstufe 1); Sammeln und
Üben entsprechender Wörter
Großschreibung auch nicht gegenständlicher
Namenwörter jeweils in Verbindung mit dem
Artikel (zB der Schluss, die Liebe, das Jahr)
Großschreibung des Anredefürwortes „Sie“ und
des entsprechenden besitzanzeigenden Fürwortes
„Ihr“ sowie deren Ableitungen: Anwendung
in persönlichen Mitteilungen, Karten und
Briefen
– Bezeichnung der Vokalkürze Sammeln und Ordnen von Wörtern mit bezeichneter
und unbezeichneter Vokalkürze
– Bezeichnung der Vokallänge Wörter mit bezeichneter und unbezeichneter
Vokallänge sammeln und üben (zB nahm;
Stiege; fliehen; groß; Saal; kam; Kran – keine
Gegenüberstellungen!)
Trennung Zusammengesetzte Wörter in einzelne Wörter
trennen
Wörter des Schreibwortschatzes nach Sprechsilben
trennen (zB Ap=fel, Wes=pe, ras=ten)
Trennung von „ck“ (zB Zu=cker)
Interpunktion Anwenden der Satzschlusszeichen Punkt, Fragezeichen
und Rufzeichen in einfachen Fällen
Wörterbucharbeit Alphabetisches Ordnen von Wörtern nach dem
ersten und zweiten Buchstaben; Eintragen von
Wörtern des gesicherten Wortschatzes in ein
Wörterheft nach alphabetischer Anordnung
Aufsuchen von Wörtern im Wörterheft und
Wörterbuch“
34. In Anlage C 1 sechster Teil lauten im Pflichtgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ bzw. „Deutsch,
Lesen“ nach der Überschrift „Oberstufe“ in Z 3 [Verfassen von Texten (Schreiben)] die die Teilbereiche
„Lernziele“ und „Didaktische Grundsätze“ betreffenden Abschnitte samt Überschrift
„Lernziele
Die Schüler sollen
– erkennen, dass sie bestimmte Lebenssituationen schreibend besser bewältigen und dass sie sich durch
Nutzen weiterer Bildungsangebote die Standardsprache immer besser aneignen können;
– ihre Schreibabsichten verwirklichen können und den Adressaten so ansprechen, dass dieser in der
erwarteten Weise handelt;
– auf erhaltene Schriftstücke angemessen reagieren und über eine ausreichende Zahl von
Schreibhandlungsmustern für den lebenspraktischen Schriftverkehr verfügen;
– das eigene Denken und Fühlen durch Schreiben unterstützen und klären sowie das Gedächtnis
schreibend entlasten;
– das Schreiben als Möglichkeit der Unterhaltung und Selbstunterhaltung, der emotionalen Entlastung
und des lustvollen Spielens mit der Sprache schätzen;
– den erworbenen Bestand gesicherter Schreibungen überschauen und erweitern;
– weitere Schriftwörter analog zu bekannten Schreibungen aufbauen und mit Hilfe des Wörterbuches
überprüfen;
– eine gut lesbare und ausgeglichene Handschrift ausbilden;
– die Form der Schriftstücke übersichtlich und der Schreibabsicht bzw. den Schreibkonventionen gemäß
gestalten.
Didaktische Grundsätze
Schriftliches und mündliches Sprachhandeln sind eng miteinander verbunden: Der zu schreibende
Satz/Text wird probeweise formuliert, der geschriebene Satz/Text wird lesend bzw. vorlesend überprüft.
Werden diese stützenden Handlungen dem Schüler bewusstgemacht, kann er sie gezielt einsetzen. Wie
beim mündlichen ist auch beim schriftlichen Sprachhandeln die Reaktion des Adressaten die wichtigste
Kontrollinstanz. Dies gilt nicht nur für das ausdrücklich adressatenbezogene, sondern auch für das
erzählende, gestaltende und nachgestaltende Schreiben. Der Schüler sollte seinen Text in der Klasse
veröffentlichen können: in der Vorlesegruppe, im Klassen-Geschichtenbuch, in der Klassenzeitung, an der
Text-Ausstellungswand und ähnlichem. Um seinen Text „veröffentlichungsreif“ zu machen, muss der
Schüler angeleitet werden, ihn selbst zu überarbeiten, dh. Rechtschreibung, Satzbau und Stil zu
überprüfen und zu korrigieren. Bei allen Schreibvorhaben – auch bei kleinen Abschreibaufgaben – muss
dafür genügend Zeit eingeräumt und Hilfestellung gegeben werden.
Ausgangspunkt für Rechtschreibübungen und Übungen in formbewusstem Schreiben ist das
Verfassen und/oder Bearbeiten von Texten.
Die Kriterien für die Textbeurteilung werden einsichtig, wenn sie aus dem Zweck eines Schreibens
hergeleitet sind. Kriterien wie Spannung, Wahrhaftigkeit, Sachlogik, richtige Reihenfolge, Prägnanz,
Fantasie, Bildhaftigkeit, Anschaulichkeit haben in verschiedenen Textsorten unterschiedliches Gewicht.
Stilformen, wie Erzählung und Beschreibung, können durchaus verbunden werden. Eine strenge
Trennung der tradierten Aufsatzgattungen erübrigt sich. Belastende Beurteilungen können vermieden
werden, wenn in Klassen- und Gruppengesprächen Hilfen und Anregungen zur Überarbeitung gesammelt
werden.
Schriftliche Sprachhandlungen sind differenziert anzulegen: fortgeschrittene Schüler sollten Anregungen
zur Vertiefung, Erweiterung und Fortsetzung des Schreibvorhabens erhalten.
Schülern mit Schreibhemmungen sollen Möglichkeiten zu nicht benoteten Schreibversuchen gegeben
werden, um ihnen die Angst vor Fehlern zu nehmen.
Pro Schuljahr sind vier Schularbeiten vorzusehen.“
35. In Anlage C 1 sechster Teil lautet im Pflichtgegenstand „Deutsch, Lesen, Schreiben“ bzw. „Deutsch,
Lesen“ nach der Überschrift „Oberstufe“ in Z 3 [Verfassen von Texten (Schreiben)] im Abschnitt
„Lehrstoff“ die Z 3.4. (Rechtschreibbewusstes Schreiben) samt Überschrift
„3.4. Rechtschreibbewusstes Schreiben
Individuelle Rechtschreibförderung Ausgehen von selbstgewählten Wörtern und
Themen
Überprüfung und individuelle Sicherung des in der
Grundstufe 1 und 2 erarbeiteten Wortschatzes
Überwinden des mechanischen Abschreibens Beim übertragenden Schreiben den Satz/Text Sinnabschnitt
für Sinnabschnitt einprägen, auswendig
aufschreiben und sofort korrigieren
Übernahme der Rechtschreibkontrolle
Gewissenhaftes Vergleichen mit der Vorlage durch
vollständiges Durchgliedern des Wortes
Differenzierte Nachkontrolle durch den Lehrer
Selbstgesteuertes Auswendigschreiben Selbstdiktat (Abdeck-Texte, Wendekarte, Lieblingsbücher/
-texte)
Optisches Diktat, zB am Tageslichtprojektor, Partnerdiktat
Besonderheiten der Rechtschreibung: Erarbeiten und Erproben einfacher Rechtschreibregeln
– Großschreibung Anredefürwort „Sie“ und das entsprechende besitzanzeigende
Fürwort „Ihr“ sowie deren Ableitungen
Das erste Wort einer wörtlichen Rede
Einfache Fälle nominalisierter Verben (das Lesen,
beim Schreiben und dergleichen)
Einfache Fälle nominalisierter Adjektive (das
Neue, alles Liebe und Gute)
– Bezeichnung der Vokallänge Wörter mit bezeichneter und unbezeichneter
Vokallänge rechtschreibmäßig sichern
Bezeichnungsformen der Vokallänge kennen und
zunehmend selbstständig richtig anwenden
(Verdoppelung, „ie“, Dehnungs-h, „ß“)
– Bezeichnung der Vokalkürze Wörter mit bezeichneter und unbezeichneter
Vokalkürze rechtschreibmäßig sichern
Bezeichnungsformen der Vokalkürze kennen und
zunehmend selbstständig richtig anwenden
(Verdoppelung, „tz“, „ck“)
– aufeinander folgende Mitlautzeichen Wörter rechtschreibmäßig sichern, bei denen eine
Häufung von aufeinander folgenden Mitlautzeichen
auftritt (zB Arzt, schnell, pflücken;
empfangen; Schlusssatz, Krepppapier)
– Trennung Die Trennung von Wörtern des Schreibwortschatzes
sichern (zB Vorsilben, Wortbestandteile)
– Interpunktion Zeichen bei der wörtlichen Rede
Wörterbuchgebrauch und Nutzung weiterer Hilfsmittel
beim Verfassen von Texten
Schnelles und verständiges Nachschlagen im
Wörterbuch, Wörter nach dem 1., 2., 3. …
Buchstaben ordnen, Suchen der Grundform zu
der abgeleiteten Form, bei Unsicherheiten unter
mehreren Buchstaben nachschlagen
Erfragen unbekannter Schreibungen (Aufbau einer
Wörterliste)
Weiterer Ausbau des Wortschatzes Aufbau oder Ergänzung einer Wörterkartei/eines
Eigenwörterbuches
Ergänzen des Klassenwortschatzes durch einen
individuellen Zusatzwortschatz, durch Analogiereihen,
Wortfamilien und Wortfelder
Individuelles Sammeln und Üben schwieriger
Schreibungen
Anlegen eines alphabetisch geordneten Merkheftes
für Fremdwörter und deren Erklärung“
36. In Anlage C 1 sechster Teil treten beim Pflichtgegenstand „Hauswirtschaft“ anstelle der Worte
„Hauswirtschaft“ und „Hauswirtschaftsunterricht“ die Worte „Ernährung und Haushalt“ und „Unterricht
in Ernährung und Haushalt“.
37. In Anlage C 1 siebenter Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der verbindlichen
Übungen, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) wird dem die verbindlichen Übungen
betreffenden Abschnitt angefügt
„Berufsorientierung
Bildungs- und Lehraufgabe
Berufsorientierung findet viele Ansatzpunkte in den verschiedenen Unterrichtsgegenständen. Darum
liegt eine integrierte Umsetzung dieser verbindlichen Übung nahe. Berufsorientierung soll die Begegnung
mit der Arbeitswelt vorbereiten und Einblicke in das Berufsleben bieten. Der Unterricht soll Interesse an
einer künftigen Berufsarbeit wecken, aber auch falsche Erwartungen richtig stellen. Die Entwicklung der
Komponenten „Ichstärke“ (Selbstkompetenz) und Wissen bzw. die Auseinandersetzung mit der
Berufswelt (Sach- und Methodenkompetenz) soll angestrebt werden.
Lehrstoff
Wege in den Beruf
Berufsaufgabe, Arbeitsverrichtungen, Eignungsanforderungen, die Stellung des Berufes in der
wirtschaftlichen Entwicklung, Aufstiegsmöglichkeiten im Wege der beruflichen Fortbildung.
Der Mensch und die Arten der Arbeit
Grundlagen der Arbeitsleistung (psychische und physische Belastbarkeit, Arbeitseignung, Ermüdung,
Erholung; Leistungsgrad, Leistungswille, Leistungsgrenzen); Arbeitswelt (Arbeitsraum, Arbeitszeit,
Betriebsklima); Arbeitsschutz (Arbeitshygiene, technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Schutz der
Jugendlichen und der Frau im Arbeitsprozess, Arbeitsrecht; Arbeitsinspektorate); Rechte und Pflichten
der Sozialpartner; Sozialversicherung; Rationalisierung und Automation; Entgelt für die Arbeit; Kollektivverträge;
Einführung in die Formen der Zusammenarbeit, wie sie die verschiedenen Betriebserfordernisse
bedingen (Betriebshierachie, Einzelarbeit bzw. Gruppenarbeit, Teamwork).
Das Verständnis für die Verantwortung des arbeitenden Menschen gegenüber der Beriebsgemeinschaft,
dem Betrieb, der Gesellschaft und dem Staat soll geweckt werden. Die organisatorische
Verflechtung verschiedener Berufstätigkeiten in der Wirtschaft soll sinnfällig werden.
Didaktische Grundsätze
Es soll von der persönlichen Erfahrungs- und erlebniswelt der Schüler ausgegangen werden. Dabei
sollen verstärkt Plan- und Rollenspiele sowie projektorientierter Unterrricht in das Geschehen einfließen.
Unter ganzheitlichem Aspekt soll Berufsorientierung mit anderen Gegenständen vernetzt werden.
Vielfältige Materalien und Medien sollen eingesetzt und Kontakte mit berufstätigen Menschen
aufgenommen werden.
Vorbereiten, durchführen und evaluieren von Betriebserkundungen und Betriebspraktika (berufspraktische
Tage/Wochen).“
38. In Anlage C 1 siebenter Teil treten beim Freigegenstand „Hauswirtschaft“ anstelle des Wortes
„Hauswirtschaft“ die Worte „Ernährung und Haushalt“.
39. In Anlage C 1 siebenter Teil lautet der die unverbindliche Übung „Berufskundliche Information“
betreffende Abschnitt samt Überschrift
„Berufsorientierung
Vertiefende Angebote aus dem Lehrplan der verbindlichen Übung „Berufsorientierung“ mit
Schwerpunktsetzungen gemäß der Interessen und Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler.“
40. In Anlage C 2 (Lehrplan der Sonderschule für Gehörlose) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen und
didaktische Grundsätze) Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) lautet die Z 9 samt Überschrift
„9. Unterrichtserteilung nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der
Polytechnischen Schule
Schüler der Sonderschule für Gehörlose können in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem
Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet werden, in
denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann.“
41. In Anlage C 2 zweiter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände) lit. b
(Stundentafel für die Lehrplan-Oberstufe) wird der Pflichtgegenstand „Hauswirtschaft“ durch den
Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“ ersetzt.
42. In Anlage C 2 zweiter Teil lit. b wird vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände
betreffenden Zeile eingefügt
43. In Anlage C 2 zweiter Teil lit. b wird in dem die Freigegenstände betreffenden Abschnitt der
Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) vor der den Freigegenstand
„Maschinschreiben“ betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt
„Ernährung und Haushalt .......................................................... bis zu 80 Jahresstunden 2)“
44. In Anlage C 2 zweiter Teil lit. b wird in dem die Freigegenstände betreffenden Abschnitt der
Stundentafel in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) vor der den
Freigegenstand „Maschinschreiben“ betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt
„Ernährung und Haushalt .......................................................... – 2 2“
45. In Anlage C 2 zweiter Teil lit. b wird in dem die unverbindlichen Übungen betreffenden Abschnitt der
Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und in Z 2 (soweit keine
schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die unverbindliche Übung „Berufskundliche Information“
jeweils durch die unverbindliche Übung „Berufsorientierung“ ersetzt.
46. In Anlage C 2 zweiter Teil lit. b wird nach der Fußnote „1)“ folgende Fußnote 1a) eingefügt
„1a) In der 7. und 8. Schulstufe je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei
Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Schulstufen vorgesehenen
Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.“
47. In Anlage C 2 zweiter Teil lit. c (Bemerkungen zur Stundentafel) treten in Z 2 anstelle des Wortes
„Hauswirtschaft“ die Worte „Ernährung und Haushalt“.
48. In Anlage C 2 dritter Teil (Allgemeines Bildungsziel, Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände) und fünfter Teil (Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) wird
der Pflichtgegenstand „Hauswirtschaft“ durch den Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“ ersetzt.
49. In Anlage C 2 fünfter Teil (Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) wird der die
verbindliche Übung „Verkehrserziehung“ betreffende Abschnitt durch folgenden Abschnitt ersetzt
„Verbindliche Übungen
Verkehrserziehung
Wie Anlage C1.
Berufsorientierung
Wie verbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die
Anwendung hat mit jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung
der Schüler ergeben.“
50. In Anlage C 2 sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der Freigegenstände und
unverbindlichen Übungen) lautet der die Freigegenstände betreffende Abschnitt samt Überschrift
„FREIGEGENSTÄNDE
Technisches Werken
Wie Pflichtgegenstand.
Textiles Werken
Wie Pflichtgegenstand.
Ernährung und Haushalt
Wie Pflichtgegenstand.
Maschinschreiben
Wie Anlage B (Lehrplan der Hauptschule).“
51. In Anlage C 2 sechster Teil lautet der die unverbindliche Übung „Berufskundliche Information“
betreffende Abschnitt samt Überschrift
„Berufsorientierung
Wie unverbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die
Anwendung hat mit jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung
der Schüler ergeben.“
52. In Anlage C 2 siebenter Teil [Besondere Bestimmungen für Klassen, die nach dem Lehrplan der
Hauptschule geführt werden (Hauptschule für Gehörlose)] wird in der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung
für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen
bestehen) der Pflichtgegenstand „Hauswirtschaft“ durch den Pflichtgegenstand „Ernährung
und Haushalt“ ersetzt.
53. In Anlage C 2 siebenter Teil wird in der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome
Lehrplanbestimmungen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile
eingefügt
54. In Anlage C 2 siebenter Teil wird in der Stundentafel in Z 1 folgende Fußnote „2) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den
einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die verbindliche Übung „Berufsorientierung“
kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt werden.“ angefügt
55. In Anlage C 2 siebenter Teil wird in der Stundentafel in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen
bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile
eingefügt
56. In Anlage C 2 siebenter Teil wird in der Stundentafel in Z 2 in dem die unverbindlichen Übungen
betreffenden Abschnitt die unverbindliche Übung „Berufsorientierung und Berufsinformation“ durch die
unverbindliche Übung „Berufsorientierung“ ersetzt.
57. In Anlage C 2 siebenter Teil wird in der Stundentafel in Z 2 nach der Fußnote „1)“ folgende
Fußnote 1a) eingefügt
„1a) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei Schulveranstaltungen
zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes
eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.“
58. In Anlage C 2 siebenter Teil tritt im Abschnitt „Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände“ an
die Stelle der Überschrift „b) Freigegenstände“ die Überschrift „c) Freigegenstände“ und an die
Stelle der Überschrift „c) Unverbindliche Übungen“ die Überschrift „d) Unverbindliche
Übungen“.
59. In Anlage C 2 siebenter Teil wird im Abschnitt „Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände“ vor
der Überschrift „c) Freigegenstände“ folgender Unterabschnitt samt Überschrift eingefügt
„b) Verbindliche Übung
Berufsorientierung
Wie verbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die Anwendung
hat mit jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung der
Schüler ergeben.“
60. In Anlage C 2 siebenter Teil wird im Abschnitt „Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände“ in
dem die unverbindlichen Übungen betreffenden Unterabschnitt d angefügt
„Berufsorientierung
Wie unverbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die
Anwendung hat mit jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung
der Schüler ergeben.“
61. In Anlage C 3 (Lehrplan der Sonderschule für blinde Kinder) erster Teil (Allgemeine Bestimmungen
und didaktische Grundsätze) Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) lautet die Z 8 samt Überschrift
„8. Unterrichtserteilung nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der
Polytechnischen Schule
Schüler der Sonderschule für blinde Kinder können in jenen Unterrichtsgegenständen nach dem
Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule unterrichtet werden, in
denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles erwartet werden kann.“
62. In Anlage C 3 zweiter Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände) lit. b
(Stundentafel für die Lehrplan-Oberstufe) entfällt in dem die Pflichtgegenstände betreffenden Abschnitt
der Stundentafel der Fußnotenhinweis „1a)“.
63. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b lauten die die Pflichtgegenstände „Lebende Fremdsprache“ und
„Blindenschrift (Blindenkurzschrift)“ betreffenden Zeilen der Stundentafel
„Lebende Fremdsprache ................................................. 3322
Blindenschrift (Blindenkurzschrift) ................................ 3 3 1 1“
64. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b wird in dem die Pflichtgegenstände betreffenden Abschnitt der
Stundentafel nach der den Pflichtgegenstand „Textiles Werken“ betreffenden Zeile folgende Zeile
eingefügt
„Ernährung und Haushalt ............................................... – – 2 2“
65. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b wird vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände
betreffenden Zeile eingefügt
66. In Anlage C 3 zweiter Teil lautet in lit. b der die Freigegenstände betreffende Teil der Stundentafel
67. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b wird in dem die unverbindlichen Übungen betreffenden Abschnitt der
Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und in Z 2 (soweit keine
schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die unverbindliche Übung „Berufsorientierung und
Berufsinformation“ jeweils durch die unverbindliche Übung „Berufsorientierung“ ersetzt.
68. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b werden in dem die unverbindlichen Übungen betreffenden Abschnitt
der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) folgende Zeilen
angefügt
„Lebende Fremdsprache ................................................. bis zu 80 Jahresstunden 2)
Blindenschrift (Blindenkurzschrift) ................................ bis zu 80 Jahresstunden 2)“
69. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b werden in dem die unverbindlichen Übungen betreffenden Abschnitt
der Stundentafel in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) folgende Zeilen
angefügt
„Lebende Fremdsprache ................................................. – – 1 1
Blindenschrift (Blindenkurzschrift) ................................ – – 1 1“
70. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. b wird nach der Fußnote „1)“ folgende Fußnote 1a) eingefügt
„1a) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei
Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen
Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.“
71. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. c (Stundentafel der Hauptschule für blinde Kinder) wird in Z 1
(Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) und in Z 2 (soweit keine schulautonomen
Lehrplanbestimmungen bestehen) der Pflichtgegenstand „Hauswirtschaft“ durch den Pflichtgegenstand
„Ernährung und Haushalt“ ersetzt.
72. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. c wird in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)
vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt
73. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. c wird in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen
bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt
74. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. c wird in Z 2 die unverbindliche Übung „Berufsorientierung und
Berufsinformation“ durch die unverbindliche Übung „Berufsorientierung“ ersetzt.
75. In Anlage C 3 zweiter Teil lit. c werden nach der Fußnote „1)“ folgende Fußnoten 1a) und 1b) eingefügt
„1a) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den
einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die verbindliche Übung
„Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt werden.
1b) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei
Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen
Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht verändert.“
76. In Anlage C 3 zweiter Teil treten in lit. d (Bemerkungen zu den Stundentafeln) anstelle des Wortes
„Hauswirtschaft“ die Worte „Ernährung und Haushalt“.
77. In Anlage C 3 dritter Teil (Allgemeines Bildungsziel, Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände) wird vor dem den Unterrichtsgegenstand „Musikerziehung“ betreffenden
Abschnitt folgender Abschnitt samt Überschrift eingefügt
„Ernährung und Haushalt
Wie Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“ in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die
Anwendung hat mit jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung
der Schüler ergeben.“
78. In Anlage C 3 fünfter Teil (Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen) wird nach der
Überschrift „Lehrplan-Oberstufe (Fünfte bis achte Schulstufe)“ im Abschnitt A (Lehrplan-Sonderschule)
vor dem den Unterrichtsgegenstand „Musikerziehung“ betreffenden Unterabschnitt folgender Unterabschnitt
samt Überschrift eingefügt
„Ernährung und Haushalt
Wie Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“ in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die
Anwendung hat mit jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung
der Schüler ergeben.“
79. In Anlage C 3 fünfter Teil wird nach der Überschrift „Lehrplan-Oberstufe (Fünfte bis achte
Schulstufe)“ dem Abschnitt A folgender Abschnitt samt Überschrift angefügt
„Verbindliche Übung
Berufsorientierung
Wie verbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die
Anwendung hat mit jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung
der Schüler ergeben.“
80. In Anlage C 3 sechster Teil (Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der Freigegenstände und
unverbindlichen Übungen) lautet der die Freigegenstände betreffende Abschnitt samt Überschrift
„Freigegenstände
TECHNISCHES WERKEN
Wie Pflichtgegenstand.
TEXTILES WERKEN
Wie Pflichtgegenstand.
ERNÄHRUNG UND HAUSHALT
Wie Pflichtgegenstand „Ernährung und Haushalt“ in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die
Anwendung hat mit jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung
der Schüler ergeben.
MASCHINSCHREIBEN
Wie Pflichtgegenstand.
INSTRUMENTALMUSIK
Wie Freigegenstand „Instrumentalunterricht“ im Lehrplan der allgemeinbildenden höheren Schulen
(Anlage A der Verordnung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung).
LEBENDE FREMDSPRACHE
Wie Anlage B (Lehrplan der Hauptschule).“
81. In Anlage C 3 sechster Teil lautet der die unverbindliche Übung „Berufsorientierung und Berufsinformation“
betreffende Abschnitt samt Überschrift
„Berufsorientierung
Wie unverbindliche Übung „Berufsorientierung“ in Anlage B (Lehrplan der Hauptschule). Die
Anwendung hat mit jenen Abweichungen und Einschränkungen zu erfolgen, die sich aus der Behinderung
der Schüler ergeben.“
82. In Anlage C 3 sechster Teil wird dem die unverbindlichen Übungen betreffenden Abschnitt angefügt
„LEBENDE FREMDSPRACHE
Wie Pflichtgegenstand.
BLINDENSCHRIFT (BLINDENKURZSCHRIFT)
Wie Pflichtgegenstand.“
83. In Anlage C 4 (Lehrplan der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder) erster Teil (Allgemeine
Bestimmungen) lautet die Z 13 samt Überschrift
„13. Unterrichtserteilung nach dem Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder der
Polytechnischen Schule
Schüler der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder können in jenen Unterrichtsgegenständen
nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule, der Volksschule, der Hauptschule oder der
Polytechnischen Schule unterrichtet werden, in denen ohne Überforderung die Erreichung des Lehrzieles
erwartet werden kann. Damit soll der Auftrag, eine bestmögliche Förderung des einzelnen Schülers zu
erreichen, auch lehrplanmäßig berücksichtigt werden können.“
84. In Anlage C 4 vierter Teil (Gesamtstundenanzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände und der
unverbindlichen Übungen) wird in der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)
und in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) das Wort bzw.
der Pflichtgegenstand „Hauswirtschaft“ durch die Worte bzw. den Pflichtgegenstand „Ernährung und
Haushalt“ ersetzt.
85. In Anlage C 4 vierter Teil tritt in der Stundentafel in Z 3 der Bemerkungen zur Stundentafel anstelle
des Wortes „Hauswirtschaft“ die Worte „Ernährung und Haushalt“.
86. In Anlage C 4 sechster Teil [Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff
(Lerninhalte/Lernziele) für die Pflichtgegenstände] treten in Z 3 (Hauswirtschaft) beim Pflichtgegenstand
„Hauswirtschaft“ anstelle der Worte „Hauswirtschaft“ und „Hauswirtschaftsunterrichts“ die Worte
„Ernährung und Haushalt“ und „Unterrichts in Ernährung und Haushalt“.
87. In Anlage C 5 (Lehrplan der Sondererziehungsschule) lautet der die allgemeinen Bestimmungen
betreffende Lehrplanteil samt Überschrift
„Allgemeine Bestimmungen
Für die Sondererziehungsschule gelten je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der
Schülerinnen und Schüler der Lehrplan der Volksschule (Anlage A), der Lehrplan der Hauptschule
(Anlage B), der Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule (Anlage C 1) oder der Lehrplan der
Polytechnischen Schule (BGBl. II Nr. 236/1997 in seiner jeweils geltenden Fassung).“