280. Verordnung: Verbot von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch die
Bundesgesetze BGBl. Nr. 379/1996, BGBl. Nr. 657/1996 und BGBl. I Nr. 21/1997, wird verordnet
§ 1. (1) Das Inverkehrbringen von Arzneimitteln zur Anwendung an Tieren, die
1. Stilbene, Stilbenderivate, -salze oder -ester oder
2. Stoffe mit thyreostatischer Wirkung
enthalten, ist verboten.
(2) Das Inverkehrbringen von Arzneimitteln zur Anwendung an Nutztieren oder Tieren der
Aquakultur, die
1. ß-Agonisten mit anaboler Wirkung oder
2. Stoffe östrogener, androgener oder gestagener Wirkung
enthalten, ist verboten.
§ 2. (1) Die Verbote des § 1 gelten nicht für das Inverkehrbringen von nach dem 1. Jänner 1995
nach dem Arzneimittelgesetz bescheidmäßig zugelassenen, zu therapeutischen Zwecken bestimmten
Arzneispezialitäten, die
1. 17 ß-Östradiol, Testosteron oder Progesteron oder Derivate dieser Stoffe enthalten, nach der
Resorption an der Verabreichungsstelle durch Hydrolyse leicht wieder in die Ausgangsverbindung
zurückgeführt werden und zur Anwendung an Nutztieren bestimmt sind, oder
2. Allyltrenbolon enthalten und zur oralen Anwendung an Equiden oder Heimtieren bestimmt sind,
es sei denn, es sind die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben.
(2) Die Ausnahmen des Abs. 1 gelten nicht für Arzneimittel mit hormonaler Wirkung,
1. die Depotwirkung haben oder
2. deren Wartezeit mehr als 15 Tage nach Ende der Behandlung beträgt.
(3) Die Verbote des § 1 gelten nicht für das Inverkehrbringen von nach dem Arzneimittelgesetz
bescheidmäßig zugelassenen Arzneispezialitäten, die
1. ß-Agonisten enthalten und zur therapeutischen Anwendung
a) an Equiden oder Heimtieren,
b) durch Injektion zur Induktion der Tokolyse bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des
Abkalbens
bestimmt sind, sofern deren Wartezeit nicht mehr als 28 Tage nach Ende der Behandlung
beträgt,
2. Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung enthalten und zur tierzüchterischen
Behandlung an Nutztieren, die nicht der Lebensmittel- oder Arzneimittelgewinnung dienen,
bestimmt sind, oder
3. Stoffe androgener Wirkung enthalten und zur Anwendung an Setzlingen und Brütlingen in der
Aquakultur während der ersten drei Monate zur sexuellen Inversion bestimmt sind.
§ 3. Nutztiere im Sinne dieser Verordnung sind Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer,
Geflügel und Kaninchen, welche als Haustiere gehalten werden, sowie wildlebende Tiere der genannten
Arten und wildlebende Wiederkäuer, sofern sie in einem Betrieb aufgezogen worden sind, der
Lebensmittel oder Arzneimittel herstellt.