280. Verordnung: Änderung der Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8a Abs. 1, 2 und 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 642/1994, sowie auf Grund des § 8a Abs. 1 bis 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 647/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet
Die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung, BGBl. Nr. 86/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 372/1994, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 4 lautet der erste Satz
„Die §§ 2 bis 9 gelten insoweit nicht, als gemäß § 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes die Schulbehörden erster Instanz regional Eröffnungs- und Teilungszahlen oder die Schulgemeinschaftsausschüsse oder die Schulforen schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben bzw als gemäß § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes die Schulgemeinschaftsausschüsse schulautonom Eröffnungs- und Teilungszahlen festgelegt haben."
2. § 1 Abs. 5 lautet
„(5) Abs. 1 und 2 gilt für Privatschulen insoweit nicht, als der Schulerhalter die Eröffnungs- und Teilungszahlen gemäß § 8a Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes bzw. gemäß § 8a Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes festgelegt hat."
3. Im § 10 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 1 Abs. 4 und 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 280/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft."