280. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 4 des Grenzkontrollgesetzes 1969, BGBl. Nr. 423, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 190/1990, wird verordnet
Die Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 104/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 272/1970, wird wie folgt geändert
Nach dem § 2 a wird eingefügt
„§ 2 b. Die Zuständigkeit, zur Errichtung von Touristenzonen gemäß Artikel 9 und Wanderwegen gemäß Artikel 10 des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Kleinen Grenzverkehr und den Ausflugsverkehr, BGBl. Nr. 167/1988, wird, soweit diese Zuständigkeit gemäß § 16 Abs. 3 des Grenzkontrollgesetzes 1969 dem Bundesminister für Inneres zukommt, der Sicherheitsdirektion übertragen."