280. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl.
Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 25/1991, wird wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „Abs. 5".
2. § 6 Abs. 3 lit. a und b lauten
„a) die erforderlichen Nachweise über die Hochschulreife
gemäß § 7 Abs. 1 besitzt;
b) die Nachweise über allfällig erforderliche
Kenntnisse, Eignungen oder Fertigkeiten
gemäß § 7 Abs. 2 erbringt;"
3. § 7 lautet
„§ 7. (1) Das Recht, an einer Universität zum
Studium zugelassen zu werden, wird begründet
a) durch den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife
in einer der drei folgenden Formen
1. Besitz eines österreichischen Reifezeugnisses;
2. Besitz eines anderen österreichischen
Zeugnisses über die Zuerkennung der
Hochschulreife ;
3. Besitz eines ausländischen Zeugnisses, das
einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1
oder 2 entweder auf Grund einer internationalen
Vereinbarung, auf Grund einer
Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung
des Rektors der österreichischen
Universität im Einzelfall gleichwertig ist;
ist die Gleichwertigkeit im Hinblick auf die
Inhalte und die Anforderungen einer
österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben,
so sind vom Rektor die erforderlichen
Ergänzungsprüfungen vor der Immatrikulation
vorzuschreiben;
b) durch den Nachweis der besonderen Hochschulreife,
das heißt der Erfüllung sämtlicher
Erfordernisse, die im Ausstellungsland des
Zeugnisses gemäß lit. a in Verbindung mit
diesem Zeugnis für die unmittelbare Zulassung
zur gewählten oder entsprechenden
Studienrichtung erfüllt sein müssen. Für in
Österreich ausgestellte Zeugnisse handelt es
sich dabei um diejenigen Zusatzprüfungen,
die gemäß der geltenden Universitätsberechtigungsverordnung
vor der Immatrikulation
vorgeschrieben sind. Der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung kann durch
Verordnung solche Personengruppen bestimmen,
deren Reifezeugnis auf Grund bestimmter
persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich
oder einer Tätigkeit im Auftrag der
Republik Österreich jedenfalls als in Österreich
ausgestellt gilt und für die die im Abs. 3
festgelegten Fristen nicht gelten.
(2) Erfordert die gewählte Studienrichtung
sonstige Kenntnisse, Eignungen, Fertigkeiten oder
Begabungen, die durch ein Zeugnis gemäß Abs. 1
lit. a nicht nachgewiesen werden, so sind die
Bewerber verpflichtet, gemäß den besonderen
Studiengesetzen oder Studienordnungen Ergänzungsprüfungen
vor der Immatrikulation beziehungsweise
bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des
Studiums abzulegen beziehungsweise die entsprechenden
Nachweise zu erbringen.
(3) Ausländer (Staatenlose) können überdies nur
dann zum Studium zugelassen werden, wenn an der
betreffenden Universität für die gewählte Studienrichtung
ausreichend Studienplätze zur Verfügung
stehen. Die Kriterien für die Vergabe beschränkter
Studienplätze werden von den einzelnen Universitäten
im voraus festgelegt und im jeweiligen
Mitteilungsblatt verlautbart. Das oberste Organ der
Universität kann auch eine bevorzugte Zulassung
von Antragstellern aus Entwicklungsländern beschließen.
Die Bewerbungen müssen bei Studienbeginn
im Wintersemester bis spätestens 1. September,
bei Studienbeginn im Sommersemester bis spätestens
1. Februar bei der gewählten Universität
eingelangt sein; diese Frist ist nicht erstreckbar. Die
Entscheidung des Rektors hat so zu erfolgen, daß
dem Bewerber ausreichend Möglichkeit für die
Durchführung der Immatrikulation innerhalb der
hiefür vorgesehenen Fristen bleibt. Die vorstehenden
Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für
Bewerber, die im Ausland bereits den ersten
Studienabschnitt eines entsprechenden Hochschulstudiums
absolviert haben und auf Grund eines
universitären oder staatlichen Austauschprogramms
ein Teilstudium in der Dauer bis zu zwei Semestern
in Österreich zu absolvieren beabsichtigen, sowie
für Ausländer, denen Österreich auf Grund eines
völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für
den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.
(4) Bewerbern, die die deutsche Sprache im
Ausmaß des § 28 Abs. 4 nicht nachweislich beherrschen,
ist die Ablegung der Universitäts-Sprachprüfung
vor der Zulassung zum Studium aufzutragen.
Als Nachweis der ausreichenden Beherrschung der
deutschen Sprache gilt insbesondere ein Reifezeugnis
auf Grund eines Unterrichtes in deutscher
Sprache.
(5) Zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie die
Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichstellung
von Südtirolern mit österreichischen
Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten,
BGBl. Nr. 57/1979, werden durch die vorstehenden
Absätze nicht berührt."
4. Im § 9 Abs. 4 wird das Zitat „§ 7 Abs. 7 bis 9"
durch „§ 7 Abs. 1 lit. a Z 3, Abs. 2 und Abs. 4"
ersetzt.
5. Nach § 14 Abs. 3 wird folgender Absatz 3 a
eingefügt
„(3 a) Wenn das Ausbildungsziel der betreffenden
Studienrichtung es erfordert, haben die
Studierenden Zusatzprüfungen gemäß der geltenden
Universitätsberechtigungsverordnung beziehungsweise
Ergänzungsprüfungen gemäß den
besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen
bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des
Studiums abzulegen. Wenn diese Prüfungen nicht
rechtzeitig abgelegt werden, sind weitere Semester
nicht in das Studium einzurechnen. Auf diese
Erfordernisse ist bereits bei der Immatrikulation für
die betreffende Studienrichtung nachweislich aufmerksam
zu machen."
6. Im § 28 Abs. 4 wird das Zitat „§ 7 Abs. 7"
durch „§ 7 Abs. 4" ersetzt.
7. Dem § 45 werden folgende Absätze 10 und 11
angefügt
„(10) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes in
der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 280/1991 treten
mit 1. September 1991 in Kraft. Sie sind auf die
Zulassungsverfahren ab dem Wintersemester
1991/92 anzuwenden.
(11) Die Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 lit. b in
der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 280/1991 kann
schon vor dem 1. September 1991 erlassen werden,
sie tritt jedoch frühestens mit 1. September 1991 in
Kraft."