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280_1991 AT

280. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl.

Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 25/1991, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „Abs. 5".

2. § 6 Abs. 3 lit. a und b lauten

„a) die erforderlichen Nachweise über die Hochschulreife

gemäß § 7 Abs. 1 besitzt;

b) die Nachweise über allfällig erforderliche

Kenntnisse, Eignungen oder Fertigkeiten

gemäß § 7 Abs. 2 erbringt;"

3. § 7 lautet

„§ 7. (1) Das Recht, an einer Universität zum

Studium zugelassen zu werden, wird begründet

a) durch den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife

in einer der drei folgenden Formen

1. Besitz eines österreichischen Reifezeugnisses;

2. Besitz eines anderen österreichischen

Zeugnisses über die Zuerkennung der

Hochschulreife ;

3. Besitz eines ausländischen Zeugnisses, das

einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1

oder 2 entweder auf Grund einer internationalen

Vereinbarung, auf Grund einer

Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung

des Rektors der österreichischen

Universität im Einzelfall gleichwertig ist;

ist die Gleichwertigkeit im Hinblick auf die

Inhalte und die Anforderungen einer

österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben,

so sind vom Rektor die erforderlichen

Ergänzungsprüfungen vor der Immatrikulation

vorzuschreiben;

b) durch den Nachweis der besonderen Hochschulreife,

das heißt der Erfüllung sämtlicher

Erfordernisse, die im Ausstellungsland des

Zeugnisses gemäß lit. a in Verbindung mit

diesem Zeugnis für die unmittelbare Zulassung

zur gewählten oder entsprechenden

Studienrichtung erfüllt sein müssen. Für in

Österreich ausgestellte Zeugnisse handelt es

sich dabei um diejenigen Zusatzprüfungen,

die gemäß der geltenden Universitätsberechtigungsverordnung

vor der Immatrikulation

vorgeschrieben sind. Der Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung kann durch

Verordnung solche Personengruppen bestimmen,

deren Reifezeugnis auf Grund bestimmter

persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich

oder einer Tätigkeit im Auftrag der

Republik Österreich jedenfalls als in Österreich

ausgestellt gilt und für die die im Abs. 3

festgelegten Fristen nicht gelten.

(2) Erfordert die gewählte Studienrichtung

sonstige Kenntnisse, Eignungen, Fertigkeiten oder

Begabungen, die durch ein Zeugnis gemäß Abs. 1

lit. a nicht nachgewiesen werden, so sind die

Bewerber verpflichtet, gemäß den besonderen

Studiengesetzen oder Studienordnungen Ergänzungsprüfungen

vor der Immatrikulation beziehungsweise

bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des

Studiums abzulegen beziehungsweise die entsprechenden

Nachweise zu erbringen.

(3) Ausländer (Staatenlose) können überdies nur

dann zum Studium zugelassen werden, wenn an der

betreffenden Universität für die gewählte Studienrichtung

ausreichend Studienplätze zur Verfügung

stehen. Die Kriterien für die Vergabe beschränkter

Studienplätze werden von den einzelnen Universitäten

im voraus festgelegt und im jeweiligen

Mitteilungsblatt verlautbart. Das oberste Organ der

Universität kann auch eine bevorzugte Zulassung

von Antragstellern aus Entwicklungsländern beschließen.

Die Bewerbungen müssen bei Studienbeginn

im Wintersemester bis spätestens 1. September,

bei Studienbeginn im Sommersemester bis spätestens

1. Februar bei der gewählten Universität

eingelangt sein; diese Frist ist nicht erstreckbar. Die

Entscheidung des Rektors hat so zu erfolgen, daß

dem Bewerber ausreichend Möglichkeit für die

Durchführung der Immatrikulation innerhalb der

hiefür vorgesehenen Fristen bleibt. Die vorstehenden

Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für

Bewerber, die im Ausland bereits den ersten

Studienabschnitt eines entsprechenden Hochschulstudiums

absolviert haben und auf Grund eines

universitären oder staatlichen Austauschprogramms

ein Teilstudium in der Dauer bis zu zwei Semestern

in Österreich zu absolvieren beabsichtigen, sowie

für Ausländer, denen Österreich auf Grund eines

völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für

den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.

(4) Bewerbern, die die deutsche Sprache im

Ausmaß des § 28 Abs. 4 nicht nachweislich beherrschen,

ist die Ablegung der Universitäts-Sprachprüfung

vor der Zulassung zum Studium aufzutragen.

Als Nachweis der ausreichenden Beherrschung der

deutschen Sprache gilt insbesondere ein Reifezeugnis

auf Grund eines Unterrichtes in deutscher

Sprache.

(5) Zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie die

Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichstellung

von Südtirolern mit österreichischen

Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten,

BGBl. Nr. 57/1979, werden durch die vorstehenden

Absätze nicht berührt."

4. Im § 9 Abs. 4 wird das Zitat „§ 7 Abs. 7 bis 9"

durch „§ 7 Abs. 1 lit. a Z 3, Abs. 2 und Abs. 4"

ersetzt.

5. Nach § 14 Abs. 3 wird folgender Absatz 3 a

eingefügt

„(3 a) Wenn das Ausbildungsziel der betreffenden

Studienrichtung es erfordert, haben die

Studierenden Zusatzprüfungen gemäß der geltenden

Universitätsberechtigungsverordnung beziehungsweise

Ergänzungsprüfungen gemäß den

besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen

bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des

Studiums abzulegen. Wenn diese Prüfungen nicht

rechtzeitig abgelegt werden, sind weitere Semester

nicht in das Studium einzurechnen. Auf diese

Erfordernisse ist bereits bei der Immatrikulation für

die betreffende Studienrichtung nachweislich aufmerksam

zu machen."

6. Im § 28 Abs. 4 wird das Zitat „§ 7 Abs. 7"

durch „§ 7 Abs. 4" ersetzt.

7. Dem § 45 werden folgende Absätze 10 und 11

angefügt

„(10) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes in

der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 280/1991 treten

mit 1. September 1991 in Kraft. Sie sind auf die

Zulassungsverfahren ab dem Wintersemester

1991/92 anzuwenden.

(11) Die Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 lit. b in

der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 280/1991 kann

schon vor dem 1. September 1991 erlassen werden,

sie tritt jedoch frühestens mit 1. September 1991 in

Kraft."

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