Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
280_1989 AT

280. Verordnung: Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Verordnung: Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater

Gemäß § 7 des Bundestheatersicherheitsgesetzes,

BGBl. Nr. 204/1989, wird verordnet

§ 1. (1) Der Sicherheitsbeirat für die Bundestheater

ist vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten oder auf dessen Ersuchen vom

Vorsitzenden des Beirates, im Verhinderungsfall

vom Stellvertreter des Vorsitzenden einzuberufen.

(2) Überdies kann der Sicherheitsbeirat vom

Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter

aus wichtigen Gründen amtswegig einberufen

werden. Wichtige Gründe sind insbesondere

neue Erkenntnisse in der Sicherheitstechnik (zB

anläßlich von Bränden in ausländischen Theatern),

die eine besonders dringliche Beratung erfordern.

Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter,

kann ergänzend zur Einberufung durch das

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

einen weiteren beigegebenen Sachverständigen

zur Sitzung einladen, wenn ansonsten die

Gefahr besteht, daß eine anstehende Sicherheitsfrage

nicht rechtzeitig ausreichend beurteilt werden

kann.

§ 2. Vom einberufenden Organ (§ 1) ist bekanntzugeben,

mit welchen Fragen oder Problemen der

Sicherheitsbeirat befaßt werden soll, wobei die Fragen

und Probleme so zu formulieren sind, daß daraus

die wesentlichen Tagesordnungspunkte ableitbar

sind.

§ 3. (1) Zu jeder Sitzung des Sicherheitsbeirates

sind jedenfalls alle Mitglieder desselben, im Verhinderungsfall

deren Stellvertreter zu laden. Weiters

sind jene beigegebenen Sachverständigen zu laden,

deren Befassung zur Problemstellung notwendig

ist. Schließlich ist auch je ein von der jeweiligen

Direktion und vom jeweiligen Betriebsausschuß zu

entsendender Vertreter zu laden.

(2) Zur Sicherung der jederzeitigen vollwirksamen

Einsatzfähigkeit des Sicherheitsbeirates hat

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

eine weitere Person zu ernennen, welche im

Falle der Verhinderung des Vertreters des Vorsitzenden

als weiterer Vertreter fungiert. Diese Person

ist ebenfalls zu jeder Sitzung zu laden.

§ 4. (1) Zu jeder Sitzung des Sicherheitsbeirates

ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von

seinem Vertreter und gegebenenfalls von der im § 3

Abs. 2 angeführten Person eine Tagesordnung zu

erstellen.

(2) Die Tagesordnung ist anläßlich jeder Sitzung

vor jeder anderen Angelegenheit zu behandeln und

ist darüber abzustimmen. Bei diesem Anlaß kann

die Tagesordnung auf Antrag eines Sicherheitsbeiratsmitgliedes

oder beigegebenen Sachverständigen

durch weitere Tagesordnungspunkte erweitert werden.

(3) Die Tagesordnung kann auch im weiteren

Sitzungsverlauf durch weitere Tagesordnungspunkte

erweitert werden, wenn dies in Anwesenheit

von mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter

des gemäß § 5 Abs. 1 die Sitzung Leitenden,

und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

Stimmen beschlossen wird.

(4) Anbringen anderer Personen als jener, die in

den Absätzen 1 bis 3 angeführt sind, dürfen keinesfalls

zum Anlaß einer Änderung der Tagesordnung

genommen werden.

(5) Gültige Beschlüsse können nur zu einer nach

Maßgabe der obigen Bestimmungen beschlossenen

Tagesordnung gefaßt werden.

§ 5. (1) Die Leitung der Sitzungen obliegt dem

Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter

sowie gegebenenfalls der im § 3 Abs. 2

genannten Person. Ist keine dieser Personen anwesend

oder tritt ungeachtet einer körperlichen

Anwesenheit ein Fall ein, wonach die einzige

jeweils in Betracht kommende Person, aus welchen

Gründen auch immer, in der Ausübung ihrer

Geschäfte behindert ist, ist der Sicherheitsbeirat

nicht beschlußfähig.

(2) Der gemäß Abs. 1 tätige Vorsitzende hat sich

nach Eröffnung der Sitzung von der Persönlichkeit

der Erschienenen zu überzeugen, ihre Mitgliedschaft

beim Sicherheitsbeirat oder ihre Eigenschaft

als zugezogener Sachverständiger festzustellen und

in der Folge die Tagesordnung (§ 4) darzulegen.

(3) Der Vorsitzende hat die Sitzung unter steter

Bedachtnahme auf ihren Zweck ohne Zulassung

von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu

führen, daß jedem einzelnen Sicherheitsbeiratsmitglied

oder beigezogenem Sachverständigen wie

auch den gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz beigezogenen

Vertretern die Möglichkeit geboten wird, den

jeweiligen Standpunkt ausreichend und schlüssig

darzulegen. Andere, auch die vom Sicherheitsbeirat

gemäß § 10 beigezogenen Personen dürfen, abgesehen

von den Fällen, wo sie Fragen der Mitglieder

des Sicherheitsbeirates oder der beigezogenen

Sachverständigen beantworten, nur mit ausdrücklicher

Zustimmung des Vorsitzenden das Wort

ergreifen.

(4) Der Vorsitzende bestimmt auch die Reihenfolge,

in der die gemäß § 10 beigezogenen Personen

zu hören, allfällige Augenscheine vorzunehmen,

in etwa als notwendig befundene Urkunden

einzusehen oder die Ergebnisse früherer Sitzungen

oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern

sind. Offenbar unerhebliche Ausführungen hat der

Vorsitzende zurückzuweisen.

(5) Der Vorsitzende hat, wenn dies von den

österreichischen Bundestheatern verlangt wird, darüber

zu wachen, daß konkret bezeichnete Kunst-,

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.

(6) Dem Vorsitzenden steht auch die Befugnis

zu, Sitzungen nach Bedarf zu unterbrechen oder,

sofern auf Grund des außergewöhnlich komplex

gelagerten Sachverhaltes ein Ergebnis in einer fortgesetzten

Sitzung zu erwarten ist, zu vertagen und

den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Sitzung

mündlich zu bestimmen.

(7) Der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung

der Ordnung und die Wahrung des Anstandes

anläßlich der gesamten Sitzung zu sorgen und nötigenfalls

unter sinngemäßer Anwendung der §§ 34

und 35 AVG 1950 Ordnungsstrafen oder Mutwillensstrafen

zu verhängen.

§ 6. Der Vorsitzende bestimmt für jeden Tagesordnungspunkt

aus dem Kreis der Mitglieder oder

beigegebenen Sachverständigen jene Person, welcher

die federführende Formulierung im Rahmen

der zu verfassenden Niederschrift zukommt, wobei

einzelne Tagesordnungspunkte nach fachlichen

Gesichtspunkten weiter aufgegliedert werden dürfen.

Entstehen aus solchen Anlässen Zweifel welcher

Art auch immer, ist der dem Beirat angehörende

Beamte des rechtskundigen Dienstes heranzuziehen.

Übt letzterer selbst die Aufgaben des

Vorsitzenden aus, ist ein nicht dem Sicherheitsbeirat

angehörender rechtskundiger Bediensteter des

Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten

für die Verfassung der Niederschrift beizuziehen.

§ 7. In der Niederschrift ist zu jedem Tagesordnungspunkt

zunächst der maßgebliche Sachverhalt

festzuhalten. In der weiteren Folge ist zu jedem

Tagesordnungspunkt eine in der Form eines fachlich

schlüssigen Gutachtens gefaßte Empfehlung

vorzusehen. Über die Sachverhaltsdarstellung

sowie die Empfehlung kann über Antrag jedes

Sicherheitsbeiratsmitgliedes oder beigegebenen

Sachverständigen gesondert abgestimmt werden,

wenn diesem Antrag mindestens ein weiteres Mitglied

oder ein weiterer Sachverständiger beitritt.

Ansonsten ist über die Sachverhaltsdarstellung und

die Empfehlung gemeinsam abzustimmen.

§ 8. (1) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des

Sicherheitsbeirates. Weiters sind die beigegebenen

Sachverständigen für jene Tagesordnungspunkte,

zu welchen sie beigezogen wurden, stimmberechtigt.

(2) Die gemäß § 3 Abs. 2 genannte Person ist nur

dann voll stimmberechtigt, wenn ihr die Funktion

eines Vorsitzenden zukommt. Ansonsten hat sie

beratende Stimme. Die gemäß § 3 Abs. 1 letzter

Satz beigezogenen Vertreter haben immer nur

beratende Stimme.

(3) Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen,

auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des

Sicherheitsbeirates jedoch geheim. Stimmenthaltung

ist nicht gestattet. Ist nach Durchführung

einer geheimen Abstimmung erkennbar, daß

zufolge Ungültigkeit abgegebener Stimmen eine

Stimmenthaltung vorgelegen ist, hat die Abstimmung

offen wiederholt zu werden; in diesem Fall

ist ein neuerlicher Antrag auf Durchführung einer

geheimen Abstimmung nicht mehr möglich.

§ 9. Wenn es entweder mindestens zwei Mitglieder

des Sicherheitsbeirates oder ein Mitglied und

zwei dieser Sitzung beigezogene Sachverständige

verlangen, ferner wenn dies seitens des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten, des

Bundesministers für Inneres, des Bundesministers

für Arbeit und Soziales oder der österreichischen

Bundestheater verlangt wird und diesem Antrag

mindestens ein Mitglied des Beirates beitritt, kann

zu einzelnen Tagesordnungspunkten ein gesonderter

Arbeitsausschuß aus dem Kreise der Mitglieder

des Sicherheitsbeirates und der dieser Sitzung beigezogenen

Sachverständigen mit der Erarbeitung

einer vorläufigen Meinung betraut werden. Diese

vorläufige Meinung ist in der weiteren Folge der

Beratung und Abstimmung des Sicherheitsbeirates

zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck kann die

betreffende Frage auch auf die Tagesordnung einer

weiteren Sitzung gesetzt werden. Die Bestimmungen

über die Beratung und Beschlußfassung selbst

werden aber durch die Bildung eines solchen

Arbeitsausschusses nicht berührt.

§ 10. (1) Jene Personen, welche arbeitsplatzbezogen

für eine Befragung über entsprechende Sachverhaltselemente

anläßlich der Beratung des Sicherheitsbeirates

nach Maßgabe der jeweiligen Tagesordnungspunkte

in Betracht kommen, haben sich in

angemessener räumlicher Nähe des tagenden

Sicherheitsbeirates aufzuhalten und über Aufforderung

unverzüglich im Sitzungsraum einzufinden.

(2) Im übrigen sind die Sitzungen des Beirates

nicht öffentlich und dürfen andere Personen denselben

nur über ausdrückliche Aufforderung des

Vorsitzenden beiwohnen.

§ 11. Jeder Beschluß über eine vom Sicherheitsbeirat

gefaßte Empfehlung ist unmittelbar an den

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

zu richten. Kopien hievon sind dem Bundesminister

für Inneres, dem Bundesminister für Arbeit und

Soziales, den österreichischen Bundestheatern und

allen Mitgliedern des Sicherheitsbeirates und den

bei dieser Sitzung einschreitenden beigegebenen

Sachverständigen, darüber hinaus auf entsprechenden

Antrag auch der Direktion des jeweils betroffenen

Bundestheaters zuzumitteln.

§ 12. Geschäfte, welche über die im Gesetz oder

in den obigen Bestimmungen geregelten Belange

hinausreichen, fallen keinesfalls in die Zuständigkeit

des Sicherheitsbeirates. Wird er von welcher

Seite auch immer mit solchen Anbringen befaßt, so

hat er diese unverzüglich an den Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten weiterzuleiten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →