280. Verordnung: Geschäftsführung des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 7 des Bundestheatersicherheitsgesetzes,
BGBl. Nr. 204/1989, wird verordnet
§ 1. (1) Der Sicherheitsbeirat für die Bundestheater
ist vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten oder auf dessen Ersuchen vom
Vorsitzenden des Beirates, im Verhinderungsfall
vom Stellvertreter des Vorsitzenden einzuberufen.
(2) Überdies kann der Sicherheitsbeirat vom
Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter
aus wichtigen Gründen amtswegig einberufen
werden. Wichtige Gründe sind insbesondere
neue Erkenntnisse in der Sicherheitstechnik (zB
anläßlich von Bränden in ausländischen Theatern),
die eine besonders dringliche Beratung erfordern.
Der Vorsitzende, bei Verhinderung sein Stellvertreter,
kann ergänzend zur Einberufung durch das
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
einen weiteren beigegebenen Sachverständigen
zur Sitzung einladen, wenn ansonsten die
Gefahr besteht, daß eine anstehende Sicherheitsfrage
nicht rechtzeitig ausreichend beurteilt werden
kann.
§ 2. Vom einberufenden Organ (§ 1) ist bekanntzugeben,
mit welchen Fragen oder Problemen der
Sicherheitsbeirat befaßt werden soll, wobei die Fragen
und Probleme so zu formulieren sind, daß daraus
die wesentlichen Tagesordnungspunkte ableitbar
sind.
§ 3. (1) Zu jeder Sitzung des Sicherheitsbeirates
sind jedenfalls alle Mitglieder desselben, im Verhinderungsfall
deren Stellvertreter zu laden. Weiters
sind jene beigegebenen Sachverständigen zu laden,
deren Befassung zur Problemstellung notwendig
ist. Schließlich ist auch je ein von der jeweiligen
Direktion und vom jeweiligen Betriebsausschuß zu
entsendender Vertreter zu laden.
(2) Zur Sicherung der jederzeitigen vollwirksamen
Einsatzfähigkeit des Sicherheitsbeirates hat
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
eine weitere Person zu ernennen, welche im
Falle der Verhinderung des Vertreters des Vorsitzenden
als weiterer Vertreter fungiert. Diese Person
ist ebenfalls zu jeder Sitzung zu laden.
§ 4. (1) Zu jeder Sitzung des Sicherheitsbeirates
ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von
seinem Vertreter und gegebenenfalls von der im § 3
Abs. 2 angeführten Person eine Tagesordnung zu
erstellen.
(2) Die Tagesordnung ist anläßlich jeder Sitzung
vor jeder anderen Angelegenheit zu behandeln und
ist darüber abzustimmen. Bei diesem Anlaß kann
die Tagesordnung auf Antrag eines Sicherheitsbeiratsmitgliedes
oder beigegebenen Sachverständigen
durch weitere Tagesordnungspunkte erweitert werden.
(3) Die Tagesordnung kann auch im weiteren
Sitzungsverlauf durch weitere Tagesordnungspunkte
erweitert werden, wenn dies in Anwesenheit
von mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter
des gemäß § 5 Abs. 1 die Sitzung Leitenden,
und mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen beschlossen wird.
(4) Anbringen anderer Personen als jener, die in
den Absätzen 1 bis 3 angeführt sind, dürfen keinesfalls
zum Anlaß einer Änderung der Tagesordnung
genommen werden.
(5) Gültige Beschlüsse können nur zu einer nach
Maßgabe der obigen Bestimmungen beschlossenen
Tagesordnung gefaßt werden.
§ 5. (1) Die Leitung der Sitzungen obliegt dem
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter
sowie gegebenenfalls der im § 3 Abs. 2
genannten Person. Ist keine dieser Personen anwesend
oder tritt ungeachtet einer körperlichen
Anwesenheit ein Fall ein, wonach die einzige
jeweils in Betracht kommende Person, aus welchen
Gründen auch immer, in der Ausübung ihrer
Geschäfte behindert ist, ist der Sicherheitsbeirat
nicht beschlußfähig.
(2) Der gemäß Abs. 1 tätige Vorsitzende hat sich
nach Eröffnung der Sitzung von der Persönlichkeit
der Erschienenen zu überzeugen, ihre Mitgliedschaft
beim Sicherheitsbeirat oder ihre Eigenschaft
als zugezogener Sachverständiger festzustellen und
in der Folge die Tagesordnung (§ 4) darzulegen.
(3) Der Vorsitzende hat die Sitzung unter steter
Bedachtnahme auf ihren Zweck ohne Zulassung
von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu
führen, daß jedem einzelnen Sicherheitsbeiratsmitglied
oder beigezogenem Sachverständigen wie
auch den gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz beigezogenen
Vertretern die Möglichkeit geboten wird, den
jeweiligen Standpunkt ausreichend und schlüssig
darzulegen. Andere, auch die vom Sicherheitsbeirat
gemäß § 10 beigezogenen Personen dürfen, abgesehen
von den Fällen, wo sie Fragen der Mitglieder
des Sicherheitsbeirates oder der beigezogenen
Sachverständigen beantworten, nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Vorsitzenden das Wort
ergreifen.
(4) Der Vorsitzende bestimmt auch die Reihenfolge,
in der die gemäß § 10 beigezogenen Personen
zu hören, allfällige Augenscheine vorzunehmen,
in etwa als notwendig befundene Urkunden
einzusehen oder die Ergebnisse früherer Sitzungen
oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern
sind. Offenbar unerhebliche Ausführungen hat der
Vorsitzende zurückzuweisen.
(5) Der Vorsitzende hat, wenn dies von den
österreichischen Bundestheatern verlangt wird, darüber
zu wachen, daß konkret bezeichnete Kunst-,
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.
(6) Dem Vorsitzenden steht auch die Befugnis
zu, Sitzungen nach Bedarf zu unterbrechen oder,
sofern auf Grund des außergewöhnlich komplex
gelagerten Sachverhaltes ein Ergebnis in einer fortgesetzten
Sitzung zu erwarten ist, zu vertagen und
den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Sitzung
mündlich zu bestimmen.
(7) Der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung
der Ordnung und die Wahrung des Anstandes
anläßlich der gesamten Sitzung zu sorgen und nötigenfalls
unter sinngemäßer Anwendung der §§ 34
und 35 AVG 1950 Ordnungsstrafen oder Mutwillensstrafen
zu verhängen.
§ 6. Der Vorsitzende bestimmt für jeden Tagesordnungspunkt
aus dem Kreis der Mitglieder oder
beigegebenen Sachverständigen jene Person, welcher
die federführende Formulierung im Rahmen
der zu verfassenden Niederschrift zukommt, wobei
einzelne Tagesordnungspunkte nach fachlichen
Gesichtspunkten weiter aufgegliedert werden dürfen.
Entstehen aus solchen Anlässen Zweifel welcher
Art auch immer, ist der dem Beirat angehörende
Beamte des rechtskundigen Dienstes heranzuziehen.
Übt letzterer selbst die Aufgaben des
Vorsitzenden aus, ist ein nicht dem Sicherheitsbeirat
angehörender rechtskundiger Bediensteter des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten
für die Verfassung der Niederschrift beizuziehen.
§ 7. In der Niederschrift ist zu jedem Tagesordnungspunkt
zunächst der maßgebliche Sachverhalt
festzuhalten. In der weiteren Folge ist zu jedem
Tagesordnungspunkt eine in der Form eines fachlich
schlüssigen Gutachtens gefaßte Empfehlung
vorzusehen. Über die Sachverhaltsdarstellung
sowie die Empfehlung kann über Antrag jedes
Sicherheitsbeiratsmitgliedes oder beigegebenen
Sachverständigen gesondert abgestimmt werden,
wenn diesem Antrag mindestens ein weiteres Mitglied
oder ein weiterer Sachverständiger beitritt.
Ansonsten ist über die Sachverhaltsdarstellung und
die Empfehlung gemeinsam abzustimmen.
§ 8. (1) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des
Sicherheitsbeirates. Weiters sind die beigegebenen
Sachverständigen für jene Tagesordnungspunkte,
zu welchen sie beigezogen wurden, stimmberechtigt.
(2) Die gemäß § 3 Abs. 2 genannte Person ist nur
dann voll stimmberechtigt, wenn ihr die Funktion
eines Vorsitzenden zukommt. Ansonsten hat sie
beratende Stimme. Die gemäß § 3 Abs. 1 letzter
Satz beigezogenen Vertreter haben immer nur
beratende Stimme.
(3) Die Abstimmung erfolgt in der Regel offen,
auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des
Sicherheitsbeirates jedoch geheim. Stimmenthaltung
ist nicht gestattet. Ist nach Durchführung
einer geheimen Abstimmung erkennbar, daß
zufolge Ungültigkeit abgegebener Stimmen eine
Stimmenthaltung vorgelegen ist, hat die Abstimmung
offen wiederholt zu werden; in diesem Fall
ist ein neuerlicher Antrag auf Durchführung einer
geheimen Abstimmung nicht mehr möglich.
§ 9. Wenn es entweder mindestens zwei Mitglieder
des Sicherheitsbeirates oder ein Mitglied und
zwei dieser Sitzung beigezogene Sachverständige
verlangen, ferner wenn dies seitens des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten, des
Bundesministers für Inneres, des Bundesministers
für Arbeit und Soziales oder der österreichischen
Bundestheater verlangt wird und diesem Antrag
mindestens ein Mitglied des Beirates beitritt, kann
zu einzelnen Tagesordnungspunkten ein gesonderter
Arbeitsausschuß aus dem Kreise der Mitglieder
des Sicherheitsbeirates und der dieser Sitzung beigezogenen
Sachverständigen mit der Erarbeitung
einer vorläufigen Meinung betraut werden. Diese
vorläufige Meinung ist in der weiteren Folge der
Beratung und Abstimmung des Sicherheitsbeirates
zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck kann die
betreffende Frage auch auf die Tagesordnung einer
weiteren Sitzung gesetzt werden. Die Bestimmungen
über die Beratung und Beschlußfassung selbst
werden aber durch die Bildung eines solchen
Arbeitsausschusses nicht berührt.
§ 10. (1) Jene Personen, welche arbeitsplatzbezogen
für eine Befragung über entsprechende Sachverhaltselemente
anläßlich der Beratung des Sicherheitsbeirates
nach Maßgabe der jeweiligen Tagesordnungspunkte
in Betracht kommen, haben sich in
angemessener räumlicher Nähe des tagenden
Sicherheitsbeirates aufzuhalten und über Aufforderung
unverzüglich im Sitzungsraum einzufinden.
(2) Im übrigen sind die Sitzungen des Beirates
nicht öffentlich und dürfen andere Personen denselben
nur über ausdrückliche Aufforderung des
Vorsitzenden beiwohnen.
§ 11. Jeder Beschluß über eine vom Sicherheitsbeirat
gefaßte Empfehlung ist unmittelbar an den
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
zu richten. Kopien hievon sind dem Bundesminister
für Inneres, dem Bundesminister für Arbeit und
Soziales, den österreichischen Bundestheatern und
allen Mitgliedern des Sicherheitsbeirates und den
bei dieser Sitzung einschreitenden beigegebenen
Sachverständigen, darüber hinaus auf entsprechenden
Antrag auch der Direktion des jeweils betroffenen
Bundestheaters zuzumitteln.
§ 12. Geschäfte, welche über die im Gesetz oder
in den obigen Bestimmungen geregelten Belange
hinausreichen, fallen keinesfalls in die Zuständigkeit
des Sicherheitsbeirates. Wird er von welcher
Seite auch immer mit solchen Anbringen befaßt, so
hat er diese unverzüglich an den Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten weiterzuleiten.