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280_1988 AT

280. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Ausfuhr

Auf Grund der §§ 12 und 13 des Außenhandelsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) Für die Ausfuhr der in der Anlage 1 zu

dieser Verordnung genannten Waren mit

Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland

Vereinigte Staaten von Amerika wird für die Zeit

vom 15. Juni 1988 bis 30. Juni 1988 nach Maßgabe

der Anlage ein mengenmäßiges Ausfuhrkontingent

festgelegt. Im Rahmen dieses Kontingents werden

Ausfuhrbewilligungen nach Maßgabe der nachstehenden

Bestimmungen erteilt.

(2) Für die Ausfuhr der dieser Verordnung

unterliegenden Waren ist weiters ein amtlich aufgelegtes

Formular gemäß Anlage 2 der Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie über die Festlegung von Warenkontingenten

in der Ausfuhr, BGBl. Nr. 110/1986, in

dreifacher Ausfertigung erforderlich. Das Zollamt

hat die Ausfuhr in dem dafür vorgesehenen Feld zu

bestätigen.

(3) Der Ursprung der Ware in Österreich ist

durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses im Sinne

des § 4 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in

der geltenden Fassung nachzuweisen.

§ 2. Die Verteilung des Kontingents erfolgt nach

den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1984. Das Kontingent wird erstmalig auf der

Grundlage aller am 16. Juni 1988 vorliegenden

Anträge, soweit diese ordnungsgemäß und vollständig

sind, unter den Antragstellern, die für sich oder

für ihre Konzernunternehmungen in der Zeit vom

1. Oktober 1984 bis 31. Dezember 1985 getätigte

Ausfuhren von in der Anlage genannten Waren mit

Ursprungsland Österreich und Bestimmungsland

Vereinigte Staaten von Amerika nachweisen, verteilt.

Zum Nachweis der Ausfuhr ist von den

Antragstellern mit dem Antrag dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten insbesondere

ein mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung oder

einer Aufgabebestätigung eines öffentlichen Verkehrsunternehmens

versehenes Blatt 2 der Ausfuhrerklärung

vorzulegen.

§ 3. (1) Liegen mehrere Anträge eines Antragstellers

vor, gelten sie für die Verteilung als ein Antrag.

Findet die in den Anträgen nach § 2 enthaltene

Gesamtmenge in dem Kontingent Deckung, sind

sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(2) Übersteigt die in den Anträgen nach § 2 enthaltene

Gesamtmenge die Höhe des Kontingents,

bleibt jedoch die Gesamtmenge bei gemäß § 2

nachgewiesenen Lieferungen unter der Höhe des

Kontingents, ist der den nachgewiesenen Lieferungen

entsprechende Teil des Kontingents unter den

Antragstellern nach Maßgabe der nachgewiesenen

Lieferungen aufzuteilen. Der verbleibende Rest des

Kontingents ist durch die nicht durch nachgewiesene

Lieferungen abgedeckte Gesamtmenge der

Anträge zu dividieren und gemäß dem sich so ergebenden

Quotienten auf jene Antragsteller aufzuteilen,

die in ihren Anträgen auch nicht durch nachgewiesene

Lieferungen abgedeckte Mengen beansprucht

haben.

(3) Übersteigt nicht nur die in den Anträgen

nach § 2 enthaltene Gesamtmenge, sondern auch

die Gesamtmenge der gemäß § 2 nachgewiesenen

Lieferungen die Höhe des Kontingents, ist das

Kontingent durch die Summe der nachgewiesenen

Lieferungen zu dividieren und gemäß dem sich so

ergebenden Quotienten auf die Antragsteller nach

Maßgabe der von ihnen jeweils nachgewiesenen

Lieferungen aufzuteilen.

§ 4. Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach den §§ 2 und 3 nicht erschöpft,

werden nach dem 16. Juni 1988 einlangende

Anträge nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens

berücksichtigt, bis das Kontingent erschöpft

ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen

Tag eingelangt sind und die zusammen den noch

nicht zugeteilten Rest des Kontingents übersteigen,

ist dieser Rest durch die Zahl der Anträge zu dividieren.

Sodann sind jene Anträge, deren Höhe den

sich nach dem zweiten Satz ergebenden Quotienten

nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen.

Der verbleibende Rest des Kontingents ist

neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge

zu dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden

Quotienten Deckung finden, sind zu befriedigen.

Überschreiten schließlich sämtliche Anträge

den Quotienten, ist das Kontingent bzw. dessen

Rest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

§ 5. (1) Bewilligungen im Rahmen des Kontingents

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf der

Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen,

die auf das Kontingent angerechnet wurden,

festgestellt, daß dieses ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurde, ist die nicht ausgenützte

Menge nach Maßgabe des § 4 dieser Verordnung

zur Verteilung zu bringen.

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