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280_1987 AT

280. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Diperoxydodecandisäure, 13% (DPDDA)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Diperoxydodecandisäure, 13% (DPDDA)

(Übersetzung)

(1) Abweichend von Rn. 2550 und 2551 der

Anlage A des ADR darf

Diperoxydodecandisäure mit

— höchstens 13% Diperoxydodecandisäure,

— mindestens 78% Natriumsulfat,

— mindestens 4% Magnesiumsulfat und

— mindenstens 3% Wasser

als Stoff der Klasse 5.2 im internationalen Straßenverkehr

unter folgenden Bedingungen befördert

werden

1. Verpackung

Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen

zu verpacken.

1.1 Innenverpackungen mit einem höchstzulässigen

Füllgewicht je Innenverpackung

— Gefäße aus geeignetem Kunststoff (30 kg),

— Säcke aus geeignetem Kunststoff (50 kg),

— Kisten aus geeignetem Kunststoff (10 kg).

1.2 Außenverpackungen

— Kisten aus Naturholz (Typ 4 C 1),

— Kisten aus Sperrholz (Typ 4 D),

— Kisten aus Holzfaserwerkstoffen (Typ 4 F),

— Kisten aus Pappe (Typ 4 G),

— Fässer aus Sperrholz (Typ 1 D) und

— Fässer aus Pappe (Typ 1 G).

Die Codierung entspricht den Vorschriften der

Rn. 3514 des Anhangs A.5 zur Anlage A des

ADR.

2. Baumusterprüfung

Die Eignung der Verpackungen (Außenverpackungen)

muß durch eine Baumusterprüfung

nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur

Anlage A des ADR bei einer im Versandland

behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle

nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen

für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.

3. Zulassung und Kennzeichnung

3.1 Die Bauart der Außenverpackung mit Innenverpackung

(en) muß gemäß Anhang A.5 zugelassen

sein.

3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte

(Außen-)Verpackung muß nach den vorgenannten

Vorschriften gekennzeichnet sein.

4. Sonstige Vorschriften

4.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des

Stoffes enthalten.

4.2 Die übrigen für organische Peroxide der

Gruppe A der Klasse 5.2 geltenden Vorschriften

sind entsprechend anzuwenden.

5. Angaben im Beförderungspapier

Im Beförderungspapier ist unter den vorgeschriebenen

Angaben folgende Bezeichnung

des Gutes aufzunehmen

„Diperoxydodecandisäure, höchstens 13%,

Klasse 5.2, ADR."

Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier

zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des

ADR."

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 25. 05. 1987

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr der Republik Österreich

Berger

Bonn, den 23. 4. 1986

Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik

Deutschland

Der Bundesminister für Verkehr

Im Auftrag

Bredemeier

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