280. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Diperoxydodecandisäure, 13% (DPDDA)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von Rn. 2550 und 2551 der
Anlage A des ADR darf
Diperoxydodecandisäure mit
— höchstens 13% Diperoxydodecandisäure,
— mindestens 78% Natriumsulfat,
— mindestens 4% Magnesiumsulfat und
— mindenstens 3% Wasser
als Stoff der Klasse 5.2 im internationalen Straßenverkehr
unter folgenden Bedingungen befördert
werden
1. Verpackung
Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen
zu verpacken.
1.1 Innenverpackungen mit einem höchstzulässigen
Füllgewicht je Innenverpackung
— Gefäße aus geeignetem Kunststoff (30 kg),
— Säcke aus geeignetem Kunststoff (50 kg),
— Kisten aus geeignetem Kunststoff (10 kg).
1.2 Außenverpackungen
— Kisten aus Naturholz (Typ 4 C 1),
— Kisten aus Sperrholz (Typ 4 D),
— Kisten aus Holzfaserwerkstoffen (Typ 4 F),
— Kisten aus Pappe (Typ 4 G),
— Fässer aus Sperrholz (Typ 1 D) und
— Fässer aus Pappe (Typ 1 G).
Die Codierung entspricht den Vorschriften der
Rn. 3514 des Anhangs A.5 zur Anlage A des
ADR.
2. Baumusterprüfung
Die Eignung der Verpackungen (Außenverpackungen)
muß durch eine Baumusterprüfung
nach den Vorschriften des Anhangs A.5 zur
Anlage A des ADR bei einer im Versandland
behördlich anerkannten Prüfanstalt/Prüfstelle
nachgewiesen sein. Es sind die Bedingungen
für Stoffe der Verpackungsgruppe II anzuwenden.
3. Zulassung und Kennzeichnung
3.1 Die Bauart der Außenverpackung mit Innenverpackung
(en) muß gemäß Anhang A.5 zugelassen
sein.
3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte
(Außen-)Verpackung muß nach den vorgenannten
Vorschriften gekennzeichnet sein.
4. Sonstige Vorschriften
4.1 Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg des
Stoffes enthalten.
4.2 Die übrigen für organische Peroxide der
Gruppe A der Klasse 5.2 geltenden Vorschriften
sind entsprechend anzuwenden.
5. Angaben im Beförderungspapier
Im Beförderungspapier ist unter den vorgeschriebenen
Angaben folgende Bezeichnung
des Gutes aufzunehmen
„Diperoxydodecandisäure, höchstens 13%,
Klasse 5.2, ADR."
Außerdem hat der Absender im Beförderungspapier
zu vermerken
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
ADR."
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 25. 05. 1987
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Berger
Bonn, den 23. 4. 1986
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier