280. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 59 a Eisbacher Straße und der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Freistadt Eisenstadt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286 (BStG 1971), in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983
wird verordnet
Die Straßenteile der B 59 a Eisbacher Straße von
km 57,10 bis zur Anschlußstelle „Eisenstadt" und
der S 31 Burgenland Schnellstraße, welche bis zur
endgültigen Umlegung auf eine die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende
Straßentrasse als Bundesstraße B gemäß § 33 Abs. 5
BStG 1971 gilt und bis dahin die straßenpolizeiliche
Bezeichnung B 331 Burgenland Ersatzstraße
trägt, von der Anschlußstelle „Eisenstadt" bis
km 58,90 werden, soweit sie durch die Umlegung
auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 24. Juli 1974, BGBl.
Nr. 512, bestimmten — Abschnitte für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurden, als Bundesstraße
aufgelassen.