Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
280_1985 AT

280. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 59 a Eisbacher Straße und der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Freistadt Eisenstadt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Verordnung: Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 59 a Eisbacher Straße und der S 31 Burgenland Schnellstraße im Bereich der Freistadt Eisenstadt

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286 (BStG 1971), in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983

wird verordnet

Die Straßenteile der B 59 a Eisbacher Straße von

km 57,10 bis zur Anschlußstelle „Eisenstadt" und

der S 31 Burgenland Schnellstraße, welche bis zur

endgültigen Umlegung auf eine die Voraussetzungen

des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende

Straßentrasse als Bundesstraße B gemäß § 33 Abs. 5

BStG 1971 gilt und bis dahin die straßenpolizeiliche

Bezeichnung B 331 Burgenland Ersatzstraße

trägt, von der Anschlußstelle „Eisenstadt" bis

km 58,90 werden, soweit sie durch die Umlegung

auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 24. Juli 1974, BGBl.

Nr. 512, bestimmten — Abschnitte für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurden, als Bundesstraße

aufgelassen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →