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280_1984 AT

280. Verordnung: Lehrpläne der Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Lehramtsprüfung und die Lehrbefähigungsprüfung für hauswirtschaftliche Berufsschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Verordnung: Lehrpläne der Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Lehramtsprüfung und die Lehrbefähigungsprüfung für hauswirtschaftliche Berufsschulen

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 365/1982, insbesondere

der §§ 6, 126 a und 129, wird verordnet

§ 1. Für den Lehrgang zur Vorbereitung auf die

Lehramtsprüfung für hauswirtschaftliche Berufsschulen

am Pädagogischen Institut in Vorarlberg

wird der in Anlage I enthaltene Lehrplan hinsichtlich

des ersten und zweiten Semesters mit dem

Schuljahr 1983/84, hinsichtlich des dritten und

vierten Semesters mit dem Schuljahr 1984/85 und

hinsichtlich des fünften und sechsten Semesters mit

dem Schuljahr 1985/86 in Kraft gesetzt.

§ 2. Für den Lehrgang zur Vorbereitung auf die

Lehrbefähigungsprüfung für hauswirtschaftliche

Berufsschulen am Pädagogischen Institut in Vorarlberg

wird der in Anlage II enthaltene Lehrplan hinsichtlich

des ersten und zweiten Semesters mit dem

Schuljahr 1983/84, hinsichtlich des dritten und

vierten Semesters mit dem Schuljahr 1984/85 und

hinsichtlich des fünften und sechsten Semesters mit

dem Schuljahr 1985/86 in Kraft gesetzt.

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1965,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 659/1983, werden die Unterrichtsgegenstände

der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit

sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit.

erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen in

die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der

Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen

eingereiht. Hinsichtlich jener

Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen

1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel

in Klammern hingewiesen.

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