280. Verordnung: Lehrpläne der Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Lehramtsprüfung und die Lehrbefähigungsprüfung für hauswirtschaftliche Berufsschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 365/1982, insbesondere
der §§ 6, 126 a und 129, wird verordnet
§ 1. Für den Lehrgang zur Vorbereitung auf die
Lehramtsprüfung für hauswirtschaftliche Berufsschulen
am Pädagogischen Institut in Vorarlberg
wird der in Anlage I enthaltene Lehrplan hinsichtlich
des ersten und zweiten Semesters mit dem
Schuljahr 1983/84, hinsichtlich des dritten und
vierten Semesters mit dem Schuljahr 1984/85 und
hinsichtlich des fünften und sechsten Semesters mit
dem Schuljahr 1985/86 in Kraft gesetzt.
§ 2. Für den Lehrgang zur Vorbereitung auf die
Lehrbefähigungsprüfung für hauswirtschaftliche
Berufsschulen am Pädagogischen Institut in Vorarlberg
wird der in Anlage II enthaltene Lehrplan hinsichtlich
des ersten und zweiten Semesters mit dem
Schuljahr 1983/84, hinsichtlich des dritten und
vierten Semesters mit dem Schuljahr 1984/85 und
hinsichtlich des fünften und sechsten Semesters mit
dem Schuljahr 1985/86 in Kraft gesetzt.
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1965,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 659/1983, werden die Unterrichtsgegenstände
der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit
sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit.
erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen in
die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der
Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen
eingereiht. Hinsichtlich jener
Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen
1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel
in Klammern hingewiesen.