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280_1983 AT

280. Verordnung: Fleischhygieneverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Verordnung: Fleischhygieneverordnung

Auf Grund des § 38 des Fleischuntersuchungsgesetzes,

BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet

Abschnitt I

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. Diese Verordnung gilt für

1. Betriebe, in denen der Untersuchungspflicht

unterliegende Tiere geschlachtet werden;

2. Geflügelschlächtereien;

3. Fleischbearbeitungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe;

4. Wildzerlege- und Wildverarbeitungsbetriebe;

5. Kühlhäuser.

§ 2. (1) Fleisch im Sinne dieser Verordnung sind

alle für den menschlichen Genuß verwendbaren

Teile von Tieren, welche der Untersuchungspflicht

nach dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen,

von Wild in Wildzerlege- und Wildverarbeitungsbetrieben,

von Geflügel in Geflügelschlächtereien

sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse, die sich

zum menschlichen Genuß eignen oder hiefür

bestimmt sind.

(2) Frisches Fleisch ist Fleisch, das keiner auf

seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung unterworfen

worden ist. Gekühltes, abgepacktes Fleisch,

auch unter Vakuum verpacktes, sowie gemäß § 5

Abs. 5 behandeltes Geflügel gilt als frisches Fleisch.

(3) Tiefgekühltes Fleisch ist Fleisch, das zum

Zwecke einer längerfristigen Lagerung einer Kältebehandlung

(§ 11 Abs. 4) unterworfen worden ist.

§ 3. Räume sind, soweit nichts anderes bestimmt

ist, solche, in denen geschlachtet oder Fleisch be-

oder verarbeitet oder gelagert wird.

§ 4. (1) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung

ist das Schlachten, Bearbeiten, Verarbeiten

und Lagern in den in § 3 genannten Räumen

sowie das Transportieren.

(2) Tätigkeiten, bei denen es außerhalb der

Räume oder des Transportes zu keinem Kontakt

mit Fleisch kommen kann, gelten nicht als Inverkehrbringen

im Sinne dieser Verordnung.

Abschnitt II

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Fleisch muß so in Verkehr gebracht werden,

daß eine hygienisch nachteilige Beeinflussung

hintangehalten wird, insbesondere durch Staub,

Schmutz, Geruchsstoffe, Abgase, Witterungseinflüsse,

Licht, Pflanzen und Früchte, Krankheits- und

Verderbniserreger, Schimmelpilze, menschliche

oder tierische Ausscheidungen, Tiere, tierische

Schädlinge, Schädlingsbekämpfungsmittel, Unkrautvertilgungsmittel

und andere Gifte oder Reinigungs-,

Desinfektions- und Anstrichmittel.

(2) In dieser Verordnung unterliegenden Betrieben

darf nur Wasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage

verwendet werden.

Andernfalls hat der Betriebsinhaber nachzuweisen,

daß das Wasser für Trinkzwecke geeignet ist. Der

Nachweis ist erbracht, wenn ein Gutachten eines

Hygieneinstitutes einer österreichischen Universität

oder einer Gebietskörperschaft, einer staatlichen

Lebensmitteluntersuchungsanstalt, einer bundesstaatlichen

bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt

oder eines hiezu gemäß § 50 LMG

1975 befugten Gutachters auf Grund eines Ortsbefundes

und einer chemischen und bakteriologischen

Untersuchung die Eignung des Wassers für Trinkzwecke

bescheinigt. Das Gutachten darf nicht älter

als ein Jahr sein. Es ist auf Verlangen den Aufsichtsorganen

vorzulegen.

(3) Als Heiz- oder Kühlmedium in geschlossenen

Systemen oder als Löschwasser darf auch Wasser,

das keine Trinkwasserqualität besitzt, verwendet

werden. Die Leitungen von solchem Wasser müssen

deutlich kenntlich gemacht sein. Auslässe für

solches Wasser dürfen nur außerhalb der Räume

installiert und müssen mit dem deutlich lesbaren

Hinweis „kein Trinkwasser" versehen sein.

(4) Gase, mit denen Fleisch behandelt wird, müssen

frei von das Fleisch hygienisch nachteilig beeinflussenden

Stoffen, insbesondere von gesundheitsschädlichen,

riechenden oder schmeckenden Stoffen,

sein.

(5) In Geflügelschlächtereien ist zum Spülen der

Tierkörper Wasser zu verwenden, das mindestens

20 mg wirksames Chlor je Liter enthält. Gleiches

gilt für Kühlwasser, sofern Wasser zum Kühlen der

Tierkörper verwendet wird. Die Kühlung ist in fließendem

Wasser im Gegenstromprinzip durchzuführen.

Abschnitt III

Räume

§ 6. (1) Räume müssen ausreichend groß, in

einem zweckentsprechenden baulichen Zustand,

be- und entlüftbar, dem Arbeitsablauf entsprechend

sauber sowie frei von tierischen Schädlingen sein.

(2) Räume müssen ausreichend durch Tageslicht

erhellt oder mit künstlichem Licht beleuchtbar sein.

Die Beleuchtungsstärke hat an den Untersuchungsstellen

für die Fleischuntersuchung, gemessen am

Tierkörper, mindestens 540 Lux zu betragen. In

den Arbeitsräumen hat die Beleuchtungsstärke,

gemessen auf den Arbeitsplätzen, mindestens

220 Lux und in den übrigen Räumen mindestens

120 Lux zu betragen. Das künstliche Licht darf die

natürlichen Farben nicht verändern.

(3) Fußböden der Räume müssen aus leicht zu

reinigendem und zu desinfizierendem Material

bestehen sowie wasserundurchlässig und möglichst

rutschfest sein. In Räumen, ausgenommen in

Kühl-, Gefrier- und Tiefkühlräumen, müssen die

Fußböden zum Abfluß hin leicht geneigt sein. Der

Abfluß muß gegen das Eindringen von tierischen

Schädlingen gesichert und geruchssicher sein. Falls

in Kühl-, Gefrier- und Tiefkühlräumen Abflüsse

vorhanden sind, müssen diese den vorgenannten

Anforderungen entsprechen.

(4) Die Wände der Räume müssen bis auf 2 m

Höhe, soweit darin Großtiere geschlachtet werden

bis auf 3 m Höhe, die von Kühlräumen bis zur Stapelhöhe

eine glatte, hellfarbige, dichte und

abwaschbare Oberfläche aufweisen. Die Übergänge

von den Wänden zum Fußboden, ausgenommen in

Gefrier-, Tiefkühl-, Trocknungs- und Reifungsräumen,

müssen abgerundet sein (Hohlkehlen), es sei

denn, daß zur Reinigung dieser Übergänge ein

geeignetes Reinigungsgerät vorhanden ist.

(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht für Räume und

Raumteile, in denen nur verkaufsfertig verpackte

tierische Fette oder Fleischkonserven oder verkaufsfertig

vorverpacktes Fleisch ausschließlich in

nicht ortsfesten Tiefkühleinrichtungen gelagert

werden. Sind in solchen Räumen Abflüsse vorhanden,

müssen sie den Anforderungen des Abs. 3 dritter

Satz entsprechen.

(6) Die Decken der Räume sowie jene Wandflächen,

die nicht mit abwaschbarer Oberfläche versehen

sind, müssen glatt sowie frei von Schmutz und

Schimmelbelag sein; der Anstrich darf nicht abblättern.

(7) Die Fenster der Räume müssen sich in einwandfreiem

Zustand befinden und sind sauber zu

halten; die Fensterrahmen müssen abwaschbar sein.

(8) Räume müssen durch geeignete Vorkehrungen

gegen das Eindringen von Insekten gesichert

sein.

(9) Türen der Räume müssen eine glatte,

abwaschbare und korrosionsbeständige Oberfläche

aufweisen.

(10) Für Räucherkammern, Reifungs- und

Trocknungsräume gelten die Abs. 1 bis 9 nur

soweit, als dies für die Verhinderung einer hygienisch

nachteiligen Beeinflussung von Fleisch erforderlich

ist.

§ 7. (1) Räume dürfen keinen direkten Zugang

zu Aborten haben.

(2) Stallungen, Düngerstätten, Jauchegruben und

andere Einrichtungen, die Insekten oder andere

Schädlinge anziehen oder Gerüche oder Schmutz

verbreiten, müssen von Räumen so weit entfernt

sein, daß das Fleisch nicht hygienisch nachteilig

beeinflußt wird.

(3) Räume müssen von anderen Betriebsanlagen

sowie von öffentlichen Verkehrswegen entsprechend

abgeschirmt oder so weit entfernt sein, daß

eine hygienisch nachteilige Beeinflussung des Fleisches

hintangehalten wird.

§ 8. (1) Räume — ausgenommen Gefrier-, Tiefkühl-,

Reifungs- und Trocknungsräume, Räucherkammern

sowie solche gemäß § 6 Abs. 5 — müssen

in ausreichender Zahl mit Auslässen für Wasser aus

Leitungen versehen sein, die unter entsprechendem

Druck stehen.

(2) Für die Reinigung der Räume, Einrichtungen,

Geräte und Maschinen muß eine ausreichende

Menge Heißwasser mit einer Temperatur von zirka

65° C, für die Versorgung von Handwaschbecken

muß Wasser mit einer Temperatur von zirka 45°C

zur Verfügung stehen.

(3) Für die Desinfektion von Handwerkzeugen,

wie Messer, Köcher, Streicher, Sägen und Hacken,

muß eine Einrichtung vorhanden sein, mit der Wasser

auf 82° C erhitzt werden kann.

(4) Wasserauslässe mit Schlauchanschluß müssen

in ausreichender Zahl vorhanden sein.

(5) Handwaschbecken müssen Mischbatterien

aufweisen. In Arbeitsräumen müssen die Handwaschbecken

überdies Einrichtungen aufweisen,

für die keine händische Betätigung vorgesehen ist.

Es müssen überdies Seifenspender, Papierhandtücher

und Behälter für die Aufnahme gebrauchter

Papierhandtücher vorhanden sein.

(6) Handwaschbecken und Vorrichtungen zum

Reinigen und Desinfizieren des Handwerkzeugs

müssen in Arbeitsräumen in ausreichender Zahl

vorhanden sein. Sie müssen vom Arbeitsplatz leicht

erreichbar und so angeordnet sein, daß bei ihrer

Benützung Fleisch oder saubere Geräte mit dem

Waschwasser nicht verunreinigt werden.

§ 9. Die Abwässer sind aus den Räumen in einem

geschlossenen Abflußsystem so abzuleiten, daß

auch bei Spitzenbelastungen die einwandfreie

Ableitung des Abwassers gewährleistet ist. Das

Abflußsystem muß gegen Rückstau und Rückfluß

sowie gegen Geruchsentweichung gesichert sein.

§ 10. (1) In Räumen dürfen Gegenstände, welche

die Beschaffenheit des Fleisches oder die Sauberkeit

der Räume hygienisch nachteilig beeinflussen

können, nicht untergebracht werden. Untaugliches

Fleisch und Abfälle sind aus Räumen unverzüglich

zu entfernen oder in dafür bestimmten Behältern so

zu verwahren, daß eine hygienisch nachteilige

Beeinflussung anderen Fleisches ausgeschlossen ist.

(2) Räume dürfen nur zu dem für sie bestimmten

Zweck benützt werden. Sie dürfen nicht zum Wohnen,

Essen, Schlafen, Wäschewaschen, Baden oder

als Abstellraum oder Garage verwendet werden. Sie

dürfen auch keinen direkten Zugang zu solchen

betriebsfremden Räumen haben.

(3) In Räumen dürfen Tiere nicht gehalten oder,

mit Ausnahme der Schlachttiere, geduldet werden.

(4) Nagetiere, Insekten und andere tierische

Schädlinge sind wirksam und so zu bekämpfen, daß

dadurch das Fleisch nicht hygienisch nachteilig

beeinflußt wird.

(5) In Räumen dürfen Tierkörper und Tierkörperteile

im Fell, Wild in der Decke, im Balg u. dgl.

und ungerupftes Geflügel nicht zusammen mit

anderem Fleisch be- oder verarbeitet oder gelagert

werden.

(6) Das Enthäuten der Schlachttiere hat im

Schlachtraum zu erfolgen. Die Bearbeitung von

Wild und Geflügel hat in eigenen Räumen oder

zumindest zeitlich getrennt und mit nachfolgender

Reinigung und Desinfektion der Räume zu erfolgen.

(7) Räume, in denen Koch- oder Brühkessel

betrieben werden, müssen erforderlichenfalls mit

einer Dampfabzugs- oder Entnebelungsvorrichtung

versehen sein.

(8) In Räumen dürfen Sägemehl oder ähnliche

Stoffe nicht auf den Boden gestreut werden.

(9) Nebenräume müssen zweckmäßig beschaffen

sein und dürfen Fleisch im Betrieb nicht hygienisch

nachteilig beeinflussen.

§ 11. (1) Kühl-, Gefrier- und Tiefkühlräume dürfen

nur in einem solchen Ausmaß beschickt werden,

daß eine ordnungsgemäße Kühlung und Lagerung

des Fleisches gewährleistet ist. Die Kühleinrichtungen

müssen eine solche Leistung erbringen,

daß die in den Abs. 3 und 4 vorgeschriebenen

Raumtemperaturen bei der Lagerung, auch bei voller

Beschickung der Räume, eingehalten werden

können.

(2) Die Funktionsfähigkeit der Kühl-, Gefrier-

und Tiefkühleinrichtungen ist mit Thermometern

zu überwachen. In Tiefkühllagerräumen mit einem

Rauminhalt von über 300 m³ muß ein registrierendes

Thermometer vorhanden sein.

(3) In Kühlräumen soll bei Lagerung von frischem

Fleisch die Raumtemperatur 0°C bis +2°C

betragen und darf +4°C nicht übersteigen. Die

Kerntemperatur des Fleisches soll nach der Abkühlphase

bei der Lagerung +7° C nicht überschreiten.

(4) In Tiefkühlräumen soll bei der Lagerung von

Tiefkühlfleisch die Raumtemperatur —18° C oder

tiefer betragen. Das Tiefkühlfleisch soll eine Kerntemperatur

von —18° C oder tiefer aufweisen.

(5) Befinden sich Kühleinrichtungen an der

Decke, so müssen darunter Auffangvorrichtungen

für das Kondenswasser angebracht sein. Das Kondenswasser

ist so abzuleiten oder zu entfernen, daß

das Fleisch nicht hygienisch nachteilig beeinflußt

wird.

(6) In Kühl-, Gefrier- und Tiefkühlräumen ist

unverpacktes Fleisch hängend oder in Regalen, in

Behältern oder auf Paletten zu lagern. Fleisch darf

nicht direkt auf dem Boden gelagert werden.

Regale und Behältnisse müssen aus korrosionsbeständigem

Material bestehen. Fleisch darf auf

Holzpaletten eingefroren werden und tiefgekühlt

gelagert werden, wenn es durch geeignete Materialien

vom Holz abgeschirmt wird.

(7) Die Kühlsysteme sind in funktionsfähigem

Zustand zu erhalten und regelmäßig zu enteisen.

(8) Kühl-, Gefrier- und Tiefkühlräume sind

regelmäßig zu reinigen und tunlichst trocken zu

halten.

(9) Die Abs. 1 bis 4, 7 und 8 gelten auch für nicht

ortsfeste Kühl- und Tiefkühleinrichtungen.

Abschnitt IV

Gegenstände in Räumen

§ 12. (1) Gegenstände, wie Werkzeuge, Maschinen,

Waagen, Arbeitstische, Regale, Schränke,

Behälter, Transportmittel, müssen frei von Rost

und leicht zu reinigen sein; sie müssen, soweit dies

technisch möglich ist, splittersicher und unbeschä-

digt sein. Gegenstände, die bei bestimmungsgemäßem

Gebrauch mit Fleisch und anderen Lebensmitteln

sowie mit Zusatzstoffen in Berührung kommen,

dürfen nicht aus Zink oder verzinktem Material

bestehen. Gegenstände aus Holz, Leder oder

Horn sind unzulässig. Davon ausgenommen sind

Hackstöcke, Hackenstiele, Selchstöcke, Messergriffe,

Wurstspeile, Holzspieße für Grillgerichte,

Holzfässer zur Haltbarmachung von Fleisch (wie

Surfleisch) u. dgl., Leibriemen, ferner Gegenstände

in Trocknungs-, Reifungs- oder Räucherräumen

oder Räumen, die ausschließlich der Lagerung von

verpackten Fleischwaren und Fleischkonserven dienen.

(2) Gegenstände dürfen keine Stoffe, insbesondere

keine gesundheitsgefährdenden oder ekelerregenden

Stoffe, an das Fleisch abgeben; ferner müssen

sie im Zeitpunkt der Behandlung von Fleisch

frei von vermeidbaren Resten an Reinigungs- und

Desinfektionsmitteln sein.

(3) Die zum Inverkehrbringen von Fleisch verwendeten

Gegenstände dürfen zu anderen Zwecken

nur dann verwendet werden, wenn sichergestellt

ist, daß dadurch eine hygienisch nachteilige

Beeinflussung des Fleisches ausgeschlossen ist.

(4) Arbeitstische müssen mit Platten oder Belägen

versehen sein, die glatt, riß- und spaltenfrei

sind. Arbeitstische sollen mit auswechselbaren

Schneidunterlagen versehen sein; sie müssen aus

glattem, undurchlässigem und leicht zu reinigendem

Material bestehen. Arbeitsbedingte Kerben

sind nach Bedarf zu glätten.

(5) Fleischhaken, Hakenrahmen und Hängebahnen

müssen so weit von der Wand entfernt und so

hoch angebracht sein, daß das fachgerecht aufgehängte

Fleisch die Wand und den Boden nicht

berühren kann.

(6) Verpackungsmaterialien für Fleisch müssen

sauber und unbenutzt sein; sie dürfen keine Stoffe

an das Fleisch abgeben, die dieses hygienisch nachteilig

beeinflussen. Insbesondere dürfen Verpackungsmaterialien

keine ekelerregenden, riechenden,

schmeckenden oder färbenden Stoffe an das

Fleisch abgeben. Verpackungsmaterialien sind so

zu lagern, daß eine hygienisch nachteilige Beeinflussung

des Fleisches ausgeschlossen ist.

(7) Behälter dürfen in gefülltem Zustand nur

dann gestapelt werden, wenn ihr Inhalt durch den

Boden der darübergestellten Behälter weder

berührt noch verunreinigt werden kann.

(8) Behälter zur Aufnahme von Konfiskaten

müssen wasserdicht, frei von Rost und leicht zu reinigen

sein. Sie müssen mit einem dicht schließenden

Deckel oder einem gleichwertigen Verschluß

versehen und als Konfiskatebehälter deutlich

gekennzeichnet sein. Die Behälter sind verschlossen

zu halten und so kühl zu verwahren, daß im Raum

befindliches Fleisch nicht hygienisch nachteilig

beeinflußt wird. Nach jeder Entleerung sind die

Behälter gründlich zu reinigen.

Abschnitt V

Hygienevorschriften für Schlachtbetriebe

§ 13. (1) Schlachtbetriebe, ausgenommen Geflügelschlächtereien,

müssen über Stallungen oder

überdachte Boxen verfügen, deren Größe zur

Unterbringung der Schlachttiere ausreicht. Stallungen

und Boxen müssen mit festen, wasserundurchlässigen

Böden und mit abgedeckten Abflüssen ausgestattet

sein. Vorrichtungen zum Anbinden oder

eine entsprechende Unterteilung sowie Anlagen

zum Tränken und Füttern der Schlachttiere müssen

ausreichend vorhanden sein.

(2) Stallungen und Boxen sind nach jedem

Besatz gründlich zu reinigen und im Bedarfsfalle

zu desinfizieren.

(3) Die Zufahrtswege und die Verkehrsflächen

des Betriebsgeländes müssen so befestigt sein, daß

Staubentwicklung, Schlamm- und Pfützenbildung

weitgehend vermieden werden und die Reinhaltung

möglich ist.

§ 14. (1) Das Entleeren und Reinigen von Mägen

oder Därmen hat in einem gesonderten Raum zu

erfolgen. Bei der Geflügelschlachtung kann das

Reinigen der Mägen im Schlachtraum durchgeführt

werden, wenn dadurch eine Verunreinigung

des übrigen Fleisches nicht erfolgt.

(2) Häute, Haare, Federn, Knochen, Hörner,

Klauen, Abfallfette und Konfiskate müssen in

Behältern gesondert aufbewahrt und spätestens am

Tag nach der Schlachtung abtransportiert werden.

Ist der Abtransport nicht innerhalb dieser Frist

möglich, so muß die weitere Lagerung in einem

verschließbaren, kühlen Raum erfolgen.

(3) Für die Lagerung von Magen- und Darminhalt,

Kot und Einstreu muß ein von den Räumen

ausreichend weit entfernter geeigneter Lagerplatz

auf festem Boden vorhanden sein.

§ 15. (1) In Schlachtbetrieben, ausgenommen in

solchen mit stationärem Schlachtsystem und in

Geflügelschlächtereien, muß für die Unterbringung

und Schlachtung kranker oder krankheitsverdächtiger

Tiere ein gesonderter Stall sowie ein gesonderter

Schlachtraum vorhanden sein. Stall und

Schlachtraum müssen verschließbar sein.

(2) Ist ein gesonderter Schlachtraum nicht vorhanden,

so sind kranke oder krankheitsverdächtige

Tiere zeitlich getrennt von den gesunden Tieren zu

schlachten.

(3) Nach dem Schlachten kranker oder krankheitsverdächtiger

Tiere sind die Schlachtanlagen

und die benützten Geräte zu reinigen und zu desin-

fizieren. Desgleichen hat das Personal Stiefel und

Schürzen sowie Hände und Unterarme gründlich

zu reinigen und zu desinfizieren.

(4) Für die Lagerung von beanstandetem Fleisch

muß ein gesonderter, verschließbarer Kühlraum

vorhanden sein.

§ 16. (1) Ist nur ein Schlachtraum vorhanden, so

sind verschiedene Tierarten zeitlich getrennt zu

schlachten.

(2) In Schlachtbetrieben mit fließendem

Schlachtablauf sind die Arbeitsgänge bis nach dem

Enthäuten bzw. Enthaaren oder Entfedern (unreine

Seite) von den nachfolgenden Arbeitsgängen (reine

Seite) örtlich zu trennen. Für die reinen und unreinen

Arbeiten sind gesondertes Personal und gesonderte

Geräte einzusetzen; wenn das nicht möglich

ist, ist gemäß Abs. 3 vorzugehen.

(3) In Schlachtbetrieben mit stationärem

Schlachtsystem hat das Personal unmittelbar vor

dem Eröffnen der Bauchhöhle des Tierkörpers die

verwendeten Werkzeuge, die Schürzen und die

Stiefel sowie die Hände und Unterarme gründlich

zu reinigen.

(4) In Schlachträumen müssen Einrichtungen

vorhanden sein, die ein hygienisch einwandfreies

Schlachten gewährleisten. Die enthäuteten oder

gebrühten und enthaarten oder entfederten Tierkörper

und die Organe dürfen keinesfalls mit dem

Boden in Kontakt kommen. Für die Organe, ausgenommen

für jene von Geflügel, sind geeignete

Haken oder Behälter erforderlich.

§ 17. Grob verschmutzte Schlachttiere sind vor

dem Einbringen in den Schlachtraum zu reinigen.

§ 18. (1) Jedes Schlachttier ist unmittelbar nach

dem Betäuben zu entbluten.

(2) Die Tiere sind so vollständig wie möglich zu

entbluten. Die Tiere dürfen nicht „getreten" werden.

(3) Wenn das Blut als Lebensmittel verwendet

werden soll, ist es in dafür bestimmten sauberen

und korrosionsbeständigen Behältern so aufzufangen,

daß eine Verunreinigung vermieden wird.

Zum Rühren des Blutes dürfen nur saubere Rührer

aus Kunststoff oder korrosionsbeständigem Metall

verwendet werden. Das Blut ist unmittelbar nach

der Gewinnung zu kühlen oder zu salzen.

(4) Das Abrinnenlassen von Blut in das Abflußsystem

ist verboten.

(5) Wurde das Blut von mehreren Tieren in

einem Behältnis aufgefangen, so ist der gesamte

Inhalt des Behälters als Lebensmittel auszuschließen,

wenn das Fleisch oder Blut eines der Tiere

nicht als „tauglich" erklärt worden ist.

§ 19. (1) Die weiteren Arbeiten (Enthäuten oder

Brühen, Enthaaren oder Entfedern sowie Ausweiden

des Tierkörpers) haben ohne zeitlichen Verzug

zu erfolgen.

(2) Die Tierkörper, ausgenommen jene von

Schweinen und Geflügel, sind vor dem Ausweiden

zu enthäuten. Vor dem Enthäuten sind die Unterfüße

abzusetzen. Werden die Köpfe oder die

Unterfüße von Kälbern nicht enthäutet, so sind sie

alsbald nach der Fleischuntersuchung zu brühen

und zu enthaaren.

(3) Das Enthäuten ist so durchzuführen, daß

eine direkte oder indirekte Berührung der Hautoberfläche

mit dem Fleisch weitgehend vermieden

wird und Schmutz aus dem Fell nicht auf die

Fleischoberfläche gelangt. Beim Enthäuten dürfen

die Zitzen und das Eutergewebe nicht eröffnet werden.

Das Euter ist in seiner Gesamtheit abzusetzen

und nach dem Abtrennen der Haut so aufzuhängen

oder zu verwahren, daß es mit Fleisch und Innereien

nicht in Berührung kommt.

(4) Die Augen und die äußeren Gehörgänge sind

zu entfernen. Dann sind die Köpfe gründlich mit

einem Wasserstrahl zu reinigen.

(5) Schweine sind zu brühen, sorgfältig zu enthaaren

und vor dem Eröffnen der Brust- und

Bauchhöhle mit Wasser gründlich zu reinigen.

Geflügel ist zu brühen, sorgfältig zu entfedern und

vor dem Eröffnen der Leibeshöhle mit Wasser

gründlich zu reinigen. Das Brühwasser ist bei grober

Verschmutzung zu wechseln.

(6) Während des Enthäutens dürfen Tierkörper

nicht abgebraust werden. Dasselbe gilt für enthäutete

Tierkörper, die noch nicht ausgeweidet sind.

(7) Beim Aufsägen des Brustbeines ist eine

Beschädigung der Brust- und Bauchorgane zu vermeiden.

(8) Schlachttierkörper sind so auszuweiden, daß

das Fleisch durch den Inhalt von Speiseröhre,

Magen, Darm und Gallenblase sowie der Harnblase

oder Gebärmutter nicht verunreinigt wird.

Der Magen-Darm-Trakt ist in seiner Gesamtheit

einschließlich der weiblichen Geschlechtsorgane

und der Harnblase aus der Bauchhöhle herauszunehmen.

Falls erforderlich, sind die Speiseröhre,

der Darm und die Harnblase vor dem Durchtrennen

bzw. Abtrennen abzubinden oder abzuklemmen.

§ 20. (1) Unreine Teile, wie Haut, Klauen und

Hufe, Hörner, Borsten, Vormägen, Schlachtabfälle,

sind so rasch wie möglich aus dem Schlachtraum

zu entfernen, sofern sie nicht zur Fleischuntersuchung

benötigt werden.

(2) Tierkörper und Organe dürfen nur mit fließendem

Wasser unmittelbar aus Druckleitungen

gereinigt werden. Für Geflügel gilt § 5 Abs. 5.

(3) Verunreinigungen des Fleisches mit Kot,

Harn, Mageninhalt, Krankheitsstoffen (zB Eiter)

dürfen nicht durch Abwaschen beseitigt werden.

Die verunreinigten Stellen des Fleisches sind mit

dem Messer durch Abtragen zu entfernen.

(4) Die Verwendung von Tüchern, Papier,

Watte, Schwämmen oder Bürsten u. dgl. zur Beseitigung

von Verunreinigungen des Fleisches ist verboten.

(5) Mägen, Därme und Harnblasen, die für den

menschlichen Genuß bestimmt sind oder als Wursthüllen

verwendet werden sollen, sind so rasch wie

möglich zu entleeren und zu reinigen.

(6) Handwerkzeug für die Bearbeitung von

Fleisch darf nicht auf dem Fußboden abgelegt werden,

sondern ist in Messerscheiden zu tragen, an

Haken aufzuhängen oder sonstwie in geeigneter

Form zu verwahren. Das Einstechen von Messern

in das Fleisch ist verboten.

(7) Messer und andere Werkzeuge sind je nach

ihrer Verwendung mehrmals im Laufe sowie am

Ende des Arbeitstages und bei Verunreinigung,

stets aber vor ihrer Wiederverwendung, sorgfältig

zu reinigen.

(8) Die Räume und Gegenstände sind nach

Bedarf, jedenfalls am Ende des Arbeitstages, zu reinigen.

Beim Abspritzen des Fußbodens, der Wände

und der Podeste ist darauf zu achten, daß durch

abspritzendes Wasser kein Fleisch verunreinigt

wird.

Abschnitt VI

Befördern von Fleisch

§ 21. (1) Die zum Befördern von Fleisch dienenden

Laderäume von Fahrzeugen müssen wasserundurchlässige

Seitenwände und Böden aufweisen

und mit dicht schließenden Türen versehen sein.

Beim Befördern von Fleisch in Behältern muß

sichergestellt sein, daß Flüssigkeit aus den Behältern

nicht auslaufen kann. Laderäume und Behälter

müssen leicht zu reinigen sein und sind stets sauber

zu halten.

(2) Außerhalb des Betriebes darf Fleisch nur in

allseits geschlossenen Laderäumen von Fahrzeugen

oder in Behältern gem. Abs. 1 befördert werden. In

Kombinationskraftwagen darf Fleisch nur dann

befördert werden, wenn ein Einsatz verwendet

wird, der den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.

In Kofferräumen von Personenkraftwagen darf

Fleisch nur in Behältern gem. Abs. 1, die mit einer

Abdeckung versehen sind, befördert werden.

(3) Fleisch darf in Laderäumen von Fahrzeugen

nicht befördert werden, die zum Transport von

lebenden Tieren und Tierkörpern im Fell, in der

Decke, im Balg sowie von ungerupftem Geflügel,

von Häuten, ungereinigten Mägen und Därmen,

ungeputzten Füßen und Schlachtabfällen benutzt

werden.

(4) Personen dürfen im Laderaum von Fleischtransportfahrzeugen

nicht befördert werden.

(5) In Fleischtransportfahrzeugen, deren Laderaum

beim Be- und Entladen mit Straßenschuhen

betreten wird, darf unverpacktes Fleisch nur im

Hängen, in Behältern oder auf Paletten transportiert

werden. Das im Hängen transportierte Fleisch

darf den Boden nicht berühren.

(6) Die Abs. 1, 2 und 5 gelten nicht für Wild in

der Decke, im Balg u. dgl. und ungerupftes Geflügel.

Eine hygienisch nachteilige Beeinflussung des

Fleisches darf jedoch durch die Beförderung nicht

bewirkt werden.

(7) Köpfe, Innereien und Unterfüße sind, ausgenommen

beim Geflügel, in gesonderten Behältern

zu befördern; Köpfe, Lungen sowie Geschlinge

dürfen auch im Hängen befördert werden. Blut ist

in verschlossenen Behältern zu transportieren.

§ 22. (1) Wird Fleisch, ausgenommen Konserven

und Dauerwaren, über mehr als 100 km Entfernung

transportiert, muß das Fahrzeug mit einer

Kühleinrichtung ausgerüstet sein.

(2) Frisches Fleisch, ausgenommen solches, das

gem. Abs. 3 transportiert wird, ist vor dem Verladen

so vorzukühlen und zu befördern, daß die

Kerntemperatur nicht über +7° C ansteigt. Bei

Transporten von ganzen Tierkörpern, Hälften oder

Vierteln bis zu einer Transportdauer von sechs

Stunden darf diese Kerntemperatur um nicht mehr

als 3° C überschritten werden.

(3) Schlachtwarmes Fleisch darf nur innerhalb

der Gemeinde, in der es geschlachtet worden ist,

oder über eine Entfernung bis zu 50 km transportiert

werden; die Transportdauer darf eine Stunde

nicht überschreiten. Gleichfalls darf Fleisch von

Fleischmärkten über eine Entfernung bis zu 50 km

oder bis zu einer Stunde Transportdauer ohne

Kühleinrichtung transportiert werden. Schlachtwarmes

Fleisch und solches von Fleischmärkten ist

nach dem Transport unmittelbar zu verarbeiten

oder zu kühlen.

(4) Tiefgekühltes Fleisch ist so zu befördern, daß

die Kerntemperatur —18° C oder tiefer beträgt. Ein

kurzfristiges Ansteigen dieser Temperatur bis zu

— 15° C ist zulässig.

(5) Laderäume und Behälter sind nach jedem

Gebrauch zu reinigen.

(6) Das Befördern von unverpacktem Fleisch

innerhalb des Betriebes mittels Hängebahnen, Rutschen,

Transportbändern, Fahrzeugen, Behältern

u. dgl. hat so zu erfolgen, daß eine Verunreinigung

des Fleisches hintangehalten wird. Jede Berührung

des Fleisches mit dem Fußboden ist zu vermeiden.

(7) Verpacktes Fleisch ist so zu befördern, daß

die Verpackung nicht beschädigt und nicht grob

verunreinigt wird.

Abschnitt VII

Behandeln von Fleisch

§ 23. (1) Im Betrieb soll Fleisch, wenn es nicht

be- oder verarbeitet, gereift oder getrocknet wird,

in Kühlräumen und Kühleinrichtungen gem. § 11

unter Kühlung gelagert werden.

(2) Für das Vorverpacken von frischem Fleisch

darf nur gut gekühltes Fleisch zerlegt werden.

(3) Das Verarbeiten von frischem Fleisch ist so

einzurichten, daß es außerhalb der Arbeitsphasen

nur zu möglichst geringer Erwärmung des Fleisches

kommt.

(4) Das Zerkleinern von tiefgekühltem Fleisch

soll ohne vorheriges Auftauen geschehen und die

Weiterverarbeitung möglichst rasch erfolgen.

Sofern ein Auftauen erforderlich ist, soll die Raumtemperatur

+ 10°C nicht übersteigen.

(5) Zerkleinertes Frischfleisch ist so rasch wie

möglich, jedenfalls aber am Tage der Zerkleinerung,

zu erhitzen, zu salzen oder zu pökeln. Dies

gilt auch für Kleinfleisch, Abschnitte, Salzstoß,

weichgeschnittenes oder ähnlich behandeltes

Fleisch. Für die Wurstherstellung kann aus arbeitstechnischen

Gründen das Zerkleinern des Fleisches

schon am Vortag der Verarbeitung erfolgen.

§ 24. (1) Faschiertes oder anders zerkleinertes

Frischfleisch soll aus möglichst großen Fleischstücken

hergestellt werden. Zuputz, Kleinfleisch,

Fleischabschnitte, Stichfleisch u. dgl. dürfen für die

Herstellung von faschiertem oder anders zerkleinertem

Frischfleisch nicht verwendet werden. Es ist

aus frischem, durchgekühltem Fleisch herzustellen,

nicht jedoch aus tiefgekühltem oder gefrorenem

Fleisch.

(2) Faschiertes aus Geflügelfleisch darf, auch

wenn es tiefgekühlt ist, in rohem Zustand nicht vorrätig

gehalten werden.

(3) Wird faschiertes oder anders zerkleinertes

Frischfleisch auf Vorrat erzeugt, ist es in Kühlräumen

oder Kühleinrichtungen, die eine Temperatur

gem. § 11 Abs. 3 aufweisen, zu lagern.

(4) Am Ende des Herstellungstages noch vorhandenes

faschiertes oder anders zerkleinertes Frischfleisch

ist noch am selben Tag zu erhitzen, zu salzen

oder zu pökeln; das Einfrieren ist verboten.

(5) Faschiertes oder anders zerkleinertes Frischfleisch,

das in tiefgekühltem Zustand in Verkehr

gebracht werden soll, ist unmittelbar nach der Herstellung

tiefzukühlen. Aufgetautes faschiertes oder

anders zerkleinertes Fleisch darf als solches nicht in

Verkehr gesetzt werden. Solches Fleisch ist unverzüglich

zu erhitzen, zu salzen oder zu pökeln.

(6) Tiefgekühltes faschiertes oder anders zerkleinertes

Fleisch darf als solches nach Ablauf von drei

Monaten nicht mehr in Verkehr gesetzt werden.

(7) Das Abpacken von faschiertem oder anders

zerkleinertem Frischfleisch ist in geeigneten kühlen

Räumen, die alle Voraussetzungen für eine hygienische

Arbeitsweise erfüllen und denen Kühlräume

zur Aufbewahrung vor und nach der Verpackung

angeschlossen sind, vorzunehmen.

(8) Die Verpackung hat so beschaffen zu sein,

daß sie den Inhalt vor Verunreinigung jeder Art

schützt. Als Verpackungsmaterial dürfen nur nach

den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassene

Stoffe verwendet werden.

(9) Die Abs. 1 bis 6 gelten für mechanisch zartgemachtes

oder ähnlich behandeltes Fleisch sinngemäß.

§ 25. (1) Zerkleinerte Innereien, die als solche in

Verkehr gesetzt werden sollen, dürfen nicht aus

tiefgekühlten Innereien hergestellt werden. Zerkleinerte

Innereien dürfen nur tiefgekühlt vorrätig

gehalten werden. Sie sind unmittelbar nach der

Zerkleinerung tiefzukühlen und dürfen in diesem

Zustand innerhalb eines Monats in Verkehr

gebracht werden.

(2) Am Ende des Herstellungstages noch vorhandene

Zubereitungen aus faschiertem oder anders

zerkleinertem Frischfleisch sind noch am selben

Tag zu erhitzen. Eine weitere Lagerung in unerhitztem

Zustand oder das Einfrieren derartiger

Zubereitungen ist verboten. Dies gilt nicht für

unmittelbar nach der Herstellung erhitzte oder tiefgekühlte

Produkte.

(3) Für Zubereitungen aus faschiertem oder

anders zerkleinertem Frischfleisch oder aus Innereien,

die in tiefgekühltem Zustand in Verkehr

gesetzt werden sollen, gilt § 24 Abs. 5 mit der Maßgabe,

daß nur Erhitzen erlaubt ist.

§ 26. (1) Beim Entbeinen und Portionieren von

Fleisch ist das Berühren der Schnittflächen mit bloßen

Händen auf das unvermeidbare Ausmaß zu

beschränken und soll bei genußfertig zubereitetem

Fleisch und Fleischwaren vermieden werden.

(2) Einsteckschilder dürfen nicht ins Fleisch

gesteckt werden.

(3) Wegen hygienischer Mängel zurückgenommenes

Fleisch darf nicht nochmals in Verkehr

gebracht werden.

(4) Die Verpackung von Fleisch, das zur Abgabe

in Selbstbedienung bestimmt ist, muß so beschaffen

sein, daß es ohne Zerstörung der Verpackung nicht

berührt werden und Flüssigkeit aus der Verpackung

nicht austreten kann.

(5) Fleisch darf nur dann eingefroren werden,

wenn es keinerlei Anzeichen von Verderb aufweist.

Aufgetautes tiefgekühltes Fleisch darf nicht wieder

eingefroren werden. Dies gilt nicht für das kurzfristige

Auftauen im Zuge der Herstellung von

Fleischwaren und Fertiggerichten.

(6) Frisches Fleisch, das feilgehalten worden ist,

darf nicht eingefroren werden. Es darf jedoch

gepökelt oder erhitzt werden.

(7) Bratfertiges oder entdärmtes Frischgeflügel

soll nur innerhalb 24 Stunden nach der Schlachtung

eingefroren werden. Bei weiterer Zerteilung zu

Teilstücken verlängert sich diese Frist um die hiefür

notwendige Arbeitszeit.

§ 27. (1) Unverpacktes frisches Wild- oder

Geflügelfleisch darf nur so in Verkehr gebracht

werden, daß es mit anderem Fleisch nicht in Berührung

kommt.

(2) Die zur Bearbeitung von frischem Wild- oder

Geflügelfleisch verwendeten Geräte, Werkzeuge,

Schneidunterlagen u. dgl. dürfen zur Bearbeitung

von anderem Fleisch nicht verwendet werden. Falls

eine räumliche Trennung gem. § 10 Abs. 6 nicht

möglich ist, muß die Be- und Verarbeitung von

Wild oder Geflügel zeitlich getrennt von der von

anderem Fleisch erfolgen. Die Geräte, Einrichtungsgegenstände

und der Raum sind nach der

Bearbeitung von Wild oder Geflügel einer gründlichen

Reinigung und Desinfektion zu unterwerfen.

(3) Personen, die frisches Wild- oder Geflügelfleisch

mit bloßen Händen berührt haben, dürfen

anderes Fleisch nur nach gründlicher Reinigung

der Hände berühren.

§ 28. (1) Räume, in denen Fleisch be- und verarbeitet

oder gelagert wird, sind regelmäßig zu lüften.

Die Fußböden und Wände sowie die fest

installierten Einrichtungen sind regelmäßig, abgesehen

von Kühl-, Gefrier-, Tiefkühl-, Raucher-, Reifungs-

und Trocknungsräumen, jedoch mindestens

täglich am Ende der Arbeitszeit zu reinigen. Kühl-,

Gefrier-, Reifungs- und Trocknungsräume und die

darin befindlichen Einrichtungen sind vor dem Reinigen

zu entleeren. Gegenstände sind nach der

Benützung dem Arbeitsablauf entsprechend zu reinigen.

(2) Fleischwölfe, Aufschneidemaschinen und

andere Vorrichtungen zum Schneiden oder Quetschen

von frischem Fleisch sind täglich mittags und

abends zu zerlegen und zu reinigen. Bei kontinuierlichem

Arbeitsablauf ist die Reinigung nach Beendigung

der Arbeit durchzuführen.

(3) Bei Kontakt mit Krankheitsstoffen (zB Eiter)

und bei grober Verunreinigung sind die kontaminierten

Fußböden, Wände und Gegenstände unverzüglich

zu reinigen und zu desinfizieren.

(4) Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind

nach der erforderlichen Einwirkungszeit durch

gründliches Spülen mit Wasser zu beseitigen.

(5) Die Reinigung und fallweise Desinfektion im

Sinne dieser Vorschriften ist vom Verantwortlichen

zu überwachen und zu kontrollieren. Das dafür

eingesetzte Personal ist entsprechend zu unterweisen

und hat sich dementsprechend zu verhalten.

(6) Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten ist

Sorge zu tragen, daß Fleisch nicht hygienisch nachteilig

beeinflußt wird.

Abschnitt VIII

Vorschriften für Personen

§ 29. (1) Personen dürfen Fleisch nicht in Verkehr

bringen, wenn sie an einer akuten oder chronischen

Infektionskrankheit, einer parasitären oder

ekelerregenden Krankheit leiden oder Krankheitserreger

ausscheiden.

(2) Personen mit offenen Wunden an Händen

oder Unterarmen dürfen Fleisch nur in Verkehr

bringen, wenn die Wunden mit einem wasserundurchlässigen

Schutzverband oder mit nicht saugenden

Umhüllungen abgedeckt sind. Personen mit

eiternden Wunden an Händen oder Unterarmen

dürfen Fleisch nicht in Verkehr bringen.

§ 30. (1) Personen, die Fleisch in Verkehr bringen,

müssen saubere Arbeitskleidung tragen. Personen,

die unverpacktes Frischfleisch oder tiefgekühltes

Fleisch in Verkehr bringen, müssen eine helle,

saubere und kochfeste Arbeitskleidung und eine

geeignete Kopfbedeckung tragen. Personen, die

unverpacktes Fleisch auf der Schulter tragen, müssen

überdies eine Kapuze, einen Nackenschutz

oder Einschlagtücher verwenden.

(2) Bekleidungsgegenstände dürfen in Räumen

nicht aufbewahrt werden. Dies gilt nicht für Kettenschürzen,

Plastikschürzen und Schutzkleidung

für den Tiefkühlraum.

(3) Stiefel, Schürzen und sonstige abwaschbare

Arbeitskleider sind nach jeder gröberen Verunreinigung

und am Ende der Arbeit mit Wasser gründlich

zu reinigen.

(4) Bei Kontakt mit Krankheitsstoffen (zB Eiter)

ist die Arbeitskleidung zu wechseln oder zu reinigen

und zu desinfizieren.

(5) Personen, die Fleisch in Verkehr bringen,

haben vor dem Betreten von Aborten die Arbeitsschürzen

und Überkleider abzulegen und an dafür

bestimmten Haken aufzuhängen.

(6) Rauchen, Schnupfen und Tabakkauen sowie

Ausspucken ist in Räumen verboten. Das Rauchverbot

ist durch Schilder bekanntzumachen.

§ 31. (1) Personen, die Fleisch in Verkehr bringen,

haben vor Arbeitsbeginn und nach jeder

Arbeitsunterbrechung, insbesondere nach jeder

Abortbenützung, sowie stets nach Beendigung

einer Tätigkeit mit unsauberen Tierkörperteilen

oder Gegenständen die Hände und Unterarme mit

warmem Wasser und Seife oder einem anderen

geeigneten Reinigungsmittel gründlich mit einer

Bürste zu reinigen.

(2) Personen, die mit Krankheitsstoffen in

Berührung gekommen sind, haben Hände und

Unterarme überdies gründlich zu desinfizieren.

(3) Personen, die Fleisch in Verkehr bringen,

müssen kurze und saubere Fingernägel haben.

§ 32. (1) Aborte müssen mit einer Wasserspülung

ausgestattet sein. Die Fußböden und Wände müssen

bis zu einer Höhe von 1,60 m eine glatte, wasserundurchlässige,

hellfarbige, leicht zu reinigende

und zu desinfizierende Oberfläche aufweisen.

Abortanlagen müssen ausreichend zu beleuchten

und nach außen zu entlüften sein.

(2) In den Abortzellen muß ausreichend Klosettpapier

zur Verfügung stehen.

(3) In den Abortzellen oder deren Vorräumen

muß eine den Anforderungen des § 8 Abs. 5 entsprechende

Waschgelegenheit vorhanden sein.

(4) Die Abortanlage ist entsprechend sauber zu

halten.

(5) Die Abortanlagen dürfen nur von im Betrieb

beschäftigten Personen benützt werden.

§ 33. (1) In den dieser Verordnung unterliegenden

Betrieben müssen für die mit dem Inverkehrbringen

von Fleisch befaßten Personen Waschplätze,

die den Anforderungen des § 8 Abs. 5 entsprechen,

vorhanden sein. Diese Waschplätze sind

tunlichst in besonderen Waschräumen einzurichten.

(2) Für Personen, die bei ihrer Tätigkeit einer

besonders starken Verschmutzung ausgesetzt sind,

müssen Einrichtungen zum Duschen zur Verfügung

stehen.

§ 34. (1) Zur Aufbewahrung der Arbeitskleidung

müssen Einrichtungen, tunlichst in besonderen

Umkleideräumen, vorhanden sein, durch welche

die Kleidungsstücke vor hygienisch nachteiligen

Einflüssen genügend geschützt sind.

(2) Die Arbeitskleidung von Personen, die mit

dem Inverkehrbringen von unverpacktem Fleisch

befaßt sind, darf nicht in den für Straßenbekleidung

bestimmten Einrichtungen aufbewahrt werden.

(3) Umkleideräume sowie die in Abs. 1 genannten

Einrichtungen müssen leicht zu reinigen sein.

(4) Umkleideräume sowie die in Abs. 1 genannten

Einrichtungen sind sauber zu halten.

§ 35. In den dieser Verordnung unterliegenden

Betrieben sind die Aufenthalts-, Eß- und Personalräume

sowie deren Einrichtungen sauber zu halten.

§ 36. (1) Betriebsfremde Personen, abgesehen

von solchen, die durch gesetzlichen Auftrag hiezu

berechtigt sind, dürfen dieser Verordnung unterliegende

Räume nur mit Zustimmung oder in Begleitung

des Betriebsleiters oder eines beauftragten

Betriebsangehörigen betreten.

(2) Alle betriebsfremden Personen haben die

bestehenden Hygienevorschriften zu beachten. Sie

müssen sich so verhalten, daß eine hygienisch nachteilige

Beeinflussung von Fleisch ausgeschlossen ist.

(3) Im Zuge einer Führung durch Arbeitsräume

müssen betriebsfremde Personen Schutzkleidung

und Kopfbedeckung tragen. Im Betrieb sind Vorkehrungen

zu treffen, durch die eine hygienisch

nachteilige Beeinflussung von Fleisch durch

betriebsfremde Personen verhindert wird.

Abschnitt IX

Verantwortlichkeit

§ 37. Die Einhaltung der Bestimmungen dieser

Verordnung ist vom Betriebsinhaber oder von dessen

Beauftragten zu kontrollieren. Verstöße sind

unverzüglich abzustellen.

§ 38. In den dieser Verordnung unterliegenden

Betrieben ist das Personal, das mit dem Inverkehrbringen

von Fleisch befaßt ist, bei der Einstellung

und in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen

dieser Verordnung zu informieren sowie

bei jedem Verstoß dagegen vom Betriebsinhaber

oder dessen Beauftragten über diese Vorschriften

nachweislich zu belehren. Das Personal hat sich

den Belehrungen gemäß zu verhalten.

§ 39. Hygienische Mängel, die von einer mit dem

Inverkehrbringen befaßten Person nicht unmittelbar

abgestellt werden können, sind unverzüglich

dem Betriebsleiter zu melden.

Abschnitt X

Bestimmungen für landwirtschaftliche Betriebe

§ 40. (1) Für landwirtschaftliche Betriebe gilt

diese Verordnung, soweit in den Abs. 2 und 3

nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Schlachtungen in landwirtschaftlichen

Betrieben kann von den Erfordernissen des § 5

Abs. 2 abgesehen werden, wenn das Fleisch durch

das verwendete Wasser nicht hygienisch nachteilig

beeinflußt wird.

(3) In landwirtschaftlichen Betrieben, in denen

nur vereinzelt geschlachtet wird, kann weiters von

den Vorschriften der Abschnitte III und V sowie

des § 32 Abs. 1, 3 und 5 und des § 33 in dem

Umfang abgesehen werden, als durch andere geeignete

Maßnahmen und besondere Sorgfalt dem § 5

Abs. 1 entsprochen wird.

Abschnitt XI

Schlußbestimmungen

§ 41. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1984 in Kraft.

(2) Sind auf Grund der Bestimmungen dieser

Verordnung Bekleidungsgegenstände oder Arbeitsgeräte

anzuschaffen, hat dies binnen eines Jahres

zu erfolgen; diese Frist beträgt für andere Einrichtungen

drei Jahre, für bauliche Veränderungen,

Errichtung oder Umbau von Anlagen, einschließlich

von Waschanlagen, sowie bei Anschaffung von

neuen Fahrzeugen insgesamt fünf Jahre, jeweils

vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gerechnet.

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