280. Verordnung: Fleischhygieneverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 38 des Fleischuntersuchungsgesetzes,
BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet
Abschnitt I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. Diese Verordnung gilt für
1. Betriebe, in denen der Untersuchungspflicht
unterliegende Tiere geschlachtet werden;
2. Geflügelschlächtereien;
3. Fleischbearbeitungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe;
4. Wildzerlege- und Wildverarbeitungsbetriebe;
5. Kühlhäuser.
§ 2. (1) Fleisch im Sinne dieser Verordnung sind
alle für den menschlichen Genuß verwendbaren
Teile von Tieren, welche der Untersuchungspflicht
nach dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen,
von Wild in Wildzerlege- und Wildverarbeitungsbetrieben,
von Geflügel in Geflügelschlächtereien
sowie die daraus hergestellten Erzeugnisse, die sich
zum menschlichen Genuß eignen oder hiefür
bestimmt sind.
(2) Frisches Fleisch ist Fleisch, das keiner auf
seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung unterworfen
worden ist. Gekühltes, abgepacktes Fleisch,
auch unter Vakuum verpacktes, sowie gemäß § 5
Abs. 5 behandeltes Geflügel gilt als frisches Fleisch.
(3) Tiefgekühltes Fleisch ist Fleisch, das zum
Zwecke einer längerfristigen Lagerung einer Kältebehandlung
(§ 11 Abs. 4) unterworfen worden ist.
§ 3. Räume sind, soweit nichts anderes bestimmt
ist, solche, in denen geschlachtet oder Fleisch be-
oder verarbeitet oder gelagert wird.
§ 4. (1) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verordnung
ist das Schlachten, Bearbeiten, Verarbeiten
und Lagern in den in § 3 genannten Räumen
sowie das Transportieren.
(2) Tätigkeiten, bei denen es außerhalb der
Räume oder des Transportes zu keinem Kontakt
mit Fleisch kommen kann, gelten nicht als Inverkehrbringen
im Sinne dieser Verordnung.
Abschnitt II
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Fleisch muß so in Verkehr gebracht werden,
daß eine hygienisch nachteilige Beeinflussung
hintangehalten wird, insbesondere durch Staub,
Schmutz, Geruchsstoffe, Abgase, Witterungseinflüsse,
Licht, Pflanzen und Früchte, Krankheits- und
Verderbniserreger, Schimmelpilze, menschliche
oder tierische Ausscheidungen, Tiere, tierische
Schädlinge, Schädlingsbekämpfungsmittel, Unkrautvertilgungsmittel
und andere Gifte oder Reinigungs-,
Desinfektions- und Anstrichmittel.
(2) In dieser Verordnung unterliegenden Betrieben
darf nur Wasser aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage
verwendet werden.
Andernfalls hat der Betriebsinhaber nachzuweisen,
daß das Wasser für Trinkzwecke geeignet ist. Der
Nachweis ist erbracht, wenn ein Gutachten eines
Hygieneinstitutes einer österreichischen Universität
oder einer Gebietskörperschaft, einer staatlichen
Lebensmitteluntersuchungsanstalt, einer bundesstaatlichen
bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt
oder eines hiezu gemäß § 50 LMG
1975 befugten Gutachters auf Grund eines Ortsbefundes
und einer chemischen und bakteriologischen
Untersuchung die Eignung des Wassers für Trinkzwecke
bescheinigt. Das Gutachten darf nicht älter
als ein Jahr sein. Es ist auf Verlangen den Aufsichtsorganen
vorzulegen.
(3) Als Heiz- oder Kühlmedium in geschlossenen
Systemen oder als Löschwasser darf auch Wasser,
das keine Trinkwasserqualität besitzt, verwendet
werden. Die Leitungen von solchem Wasser müssen
deutlich kenntlich gemacht sein. Auslässe für
solches Wasser dürfen nur außerhalb der Räume
installiert und müssen mit dem deutlich lesbaren
Hinweis „kein Trinkwasser" versehen sein.
(4) Gase, mit denen Fleisch behandelt wird, müssen
frei von das Fleisch hygienisch nachteilig beeinflussenden
Stoffen, insbesondere von gesundheitsschädlichen,
riechenden oder schmeckenden Stoffen,
sein.
(5) In Geflügelschlächtereien ist zum Spülen der
Tierkörper Wasser zu verwenden, das mindestens
20 mg wirksames Chlor je Liter enthält. Gleiches
gilt für Kühlwasser, sofern Wasser zum Kühlen der
Tierkörper verwendet wird. Die Kühlung ist in fließendem
Wasser im Gegenstromprinzip durchzuführen.
Abschnitt III
Räume
§ 6. (1) Räume müssen ausreichend groß, in
einem zweckentsprechenden baulichen Zustand,
be- und entlüftbar, dem Arbeitsablauf entsprechend
sauber sowie frei von tierischen Schädlingen sein.
(2) Räume müssen ausreichend durch Tageslicht
erhellt oder mit künstlichem Licht beleuchtbar sein.
Die Beleuchtungsstärke hat an den Untersuchungsstellen
für die Fleischuntersuchung, gemessen am
Tierkörper, mindestens 540 Lux zu betragen. In
den Arbeitsräumen hat die Beleuchtungsstärke,
gemessen auf den Arbeitsplätzen, mindestens
220 Lux und in den übrigen Räumen mindestens
120 Lux zu betragen. Das künstliche Licht darf die
natürlichen Farben nicht verändern.
(3) Fußböden der Räume müssen aus leicht zu
reinigendem und zu desinfizierendem Material
bestehen sowie wasserundurchlässig und möglichst
rutschfest sein. In Räumen, ausgenommen in
Kühl-, Gefrier- und Tiefkühlräumen, müssen die
Fußböden zum Abfluß hin leicht geneigt sein. Der
Abfluß muß gegen das Eindringen von tierischen
Schädlingen gesichert und geruchssicher sein. Falls
in Kühl-, Gefrier- und Tiefkühlräumen Abflüsse
vorhanden sind, müssen diese den vorgenannten
Anforderungen entsprechen.
(4) Die Wände der Räume müssen bis auf 2 m
Höhe, soweit darin Großtiere geschlachtet werden
bis auf 3 m Höhe, die von Kühlräumen bis zur Stapelhöhe
eine glatte, hellfarbige, dichte und
abwaschbare Oberfläche aufweisen. Die Übergänge
von den Wänden zum Fußboden, ausgenommen in
Gefrier-, Tiefkühl-, Trocknungs- und Reifungsräumen,
müssen abgerundet sein (Hohlkehlen), es sei
denn, daß zur Reinigung dieser Übergänge ein
geeignetes Reinigungsgerät vorhanden ist.
(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht für Räume und
Raumteile, in denen nur verkaufsfertig verpackte
tierische Fette oder Fleischkonserven oder verkaufsfertig
vorverpacktes Fleisch ausschließlich in
nicht ortsfesten Tiefkühleinrichtungen gelagert
werden. Sind in solchen Räumen Abflüsse vorhanden,
müssen sie den Anforderungen des Abs. 3 dritter
Satz entsprechen.
(6) Die Decken der Räume sowie jene Wandflächen,
die nicht mit abwaschbarer Oberfläche versehen
sind, müssen glatt sowie frei von Schmutz und
Schimmelbelag sein; der Anstrich darf nicht abblättern.
(7) Die Fenster der Räume müssen sich in einwandfreiem
Zustand befinden und sind sauber zu
halten; die Fensterrahmen müssen abwaschbar sein.
(8) Räume müssen durch geeignete Vorkehrungen
gegen das Eindringen von Insekten gesichert
sein.
(9) Türen der Räume müssen eine glatte,
abwaschbare und korrosionsbeständige Oberfläche
aufweisen.
(10) Für Räucherkammern, Reifungs- und
Trocknungsräume gelten die Abs. 1 bis 9 nur
soweit, als dies für die Verhinderung einer hygienisch
nachteiligen Beeinflussung von Fleisch erforderlich
ist.
§ 7. (1) Räume dürfen keinen direkten Zugang
zu Aborten haben.
(2) Stallungen, Düngerstätten, Jauchegruben und
andere Einrichtungen, die Insekten oder andere
Schädlinge anziehen oder Gerüche oder Schmutz
verbreiten, müssen von Räumen so weit entfernt
sein, daß das Fleisch nicht hygienisch nachteilig
beeinflußt wird.
(3) Räume müssen von anderen Betriebsanlagen
sowie von öffentlichen Verkehrswegen entsprechend
abgeschirmt oder so weit entfernt sein, daß
eine hygienisch nachteilige Beeinflussung des Fleisches
hintangehalten wird.
§ 8. (1) Räume — ausgenommen Gefrier-, Tiefkühl-,
Reifungs- und Trocknungsräume, Räucherkammern
sowie solche gemäß § 6 Abs. 5 — müssen
in ausreichender Zahl mit Auslässen für Wasser aus
Leitungen versehen sein, die unter entsprechendem
Druck stehen.
(2) Für die Reinigung der Räume, Einrichtungen,
Geräte und Maschinen muß eine ausreichende
Menge Heißwasser mit einer Temperatur von zirka
65° C, für die Versorgung von Handwaschbecken
muß Wasser mit einer Temperatur von zirka 45°C
zur Verfügung stehen.
(3) Für die Desinfektion von Handwerkzeugen,
wie Messer, Köcher, Streicher, Sägen und Hacken,
muß eine Einrichtung vorhanden sein, mit der Wasser
auf 82° C erhitzt werden kann.
(4) Wasserauslässe mit Schlauchanschluß müssen
in ausreichender Zahl vorhanden sein.
(5) Handwaschbecken müssen Mischbatterien
aufweisen. In Arbeitsräumen müssen die Handwaschbecken
überdies Einrichtungen aufweisen,
für die keine händische Betätigung vorgesehen ist.
Es müssen überdies Seifenspender, Papierhandtücher
und Behälter für die Aufnahme gebrauchter
Papierhandtücher vorhanden sein.
(6) Handwaschbecken und Vorrichtungen zum
Reinigen und Desinfizieren des Handwerkzeugs
müssen in Arbeitsräumen in ausreichender Zahl
vorhanden sein. Sie müssen vom Arbeitsplatz leicht
erreichbar und so angeordnet sein, daß bei ihrer
Benützung Fleisch oder saubere Geräte mit dem
Waschwasser nicht verunreinigt werden.
§ 9. Die Abwässer sind aus den Räumen in einem
geschlossenen Abflußsystem so abzuleiten, daß
auch bei Spitzenbelastungen die einwandfreie
Ableitung des Abwassers gewährleistet ist. Das
Abflußsystem muß gegen Rückstau und Rückfluß
sowie gegen Geruchsentweichung gesichert sein.
§ 10. (1) In Räumen dürfen Gegenstände, welche
die Beschaffenheit des Fleisches oder die Sauberkeit
der Räume hygienisch nachteilig beeinflussen
können, nicht untergebracht werden. Untaugliches
Fleisch und Abfälle sind aus Räumen unverzüglich
zu entfernen oder in dafür bestimmten Behältern so
zu verwahren, daß eine hygienisch nachteilige
Beeinflussung anderen Fleisches ausgeschlossen ist.
(2) Räume dürfen nur zu dem für sie bestimmten
Zweck benützt werden. Sie dürfen nicht zum Wohnen,
Essen, Schlafen, Wäschewaschen, Baden oder
als Abstellraum oder Garage verwendet werden. Sie
dürfen auch keinen direkten Zugang zu solchen
betriebsfremden Räumen haben.
(3) In Räumen dürfen Tiere nicht gehalten oder,
mit Ausnahme der Schlachttiere, geduldet werden.
(4) Nagetiere, Insekten und andere tierische
Schädlinge sind wirksam und so zu bekämpfen, daß
dadurch das Fleisch nicht hygienisch nachteilig
beeinflußt wird.
(5) In Räumen dürfen Tierkörper und Tierkörperteile
im Fell, Wild in der Decke, im Balg u. dgl.
und ungerupftes Geflügel nicht zusammen mit
anderem Fleisch be- oder verarbeitet oder gelagert
werden.
(6) Das Enthäuten der Schlachttiere hat im
Schlachtraum zu erfolgen. Die Bearbeitung von
Wild und Geflügel hat in eigenen Räumen oder
zumindest zeitlich getrennt und mit nachfolgender
Reinigung und Desinfektion der Räume zu erfolgen.
(7) Räume, in denen Koch- oder Brühkessel
betrieben werden, müssen erforderlichenfalls mit
einer Dampfabzugs- oder Entnebelungsvorrichtung
versehen sein.
(8) In Räumen dürfen Sägemehl oder ähnliche
Stoffe nicht auf den Boden gestreut werden.
(9) Nebenräume müssen zweckmäßig beschaffen
sein und dürfen Fleisch im Betrieb nicht hygienisch
nachteilig beeinflussen.
§ 11. (1) Kühl-, Gefrier- und Tiefkühlräume dürfen
nur in einem solchen Ausmaß beschickt werden,
daß eine ordnungsgemäße Kühlung und Lagerung
des Fleisches gewährleistet ist. Die Kühleinrichtungen
müssen eine solche Leistung erbringen,
daß die in den Abs. 3 und 4 vorgeschriebenen
Raumtemperaturen bei der Lagerung, auch bei voller
Beschickung der Räume, eingehalten werden
können.
(2) Die Funktionsfähigkeit der Kühl-, Gefrier-
und Tiefkühleinrichtungen ist mit Thermometern
zu überwachen. In Tiefkühllagerräumen mit einem
Rauminhalt von über 300 m³ muß ein registrierendes
Thermometer vorhanden sein.
(3) In Kühlräumen soll bei Lagerung von frischem
Fleisch die Raumtemperatur 0°C bis +2°C
betragen und darf +4°C nicht übersteigen. Die
Kerntemperatur des Fleisches soll nach der Abkühlphase
bei der Lagerung +7° C nicht überschreiten.
(4) In Tiefkühlräumen soll bei der Lagerung von
Tiefkühlfleisch die Raumtemperatur —18° C oder
tiefer betragen. Das Tiefkühlfleisch soll eine Kerntemperatur
von —18° C oder tiefer aufweisen.
(5) Befinden sich Kühleinrichtungen an der
Decke, so müssen darunter Auffangvorrichtungen
für das Kondenswasser angebracht sein. Das Kondenswasser
ist so abzuleiten oder zu entfernen, daß
das Fleisch nicht hygienisch nachteilig beeinflußt
wird.
(6) In Kühl-, Gefrier- und Tiefkühlräumen ist
unverpacktes Fleisch hängend oder in Regalen, in
Behältern oder auf Paletten zu lagern. Fleisch darf
nicht direkt auf dem Boden gelagert werden.
Regale und Behältnisse müssen aus korrosionsbeständigem
Material bestehen. Fleisch darf auf
Holzpaletten eingefroren werden und tiefgekühlt
gelagert werden, wenn es durch geeignete Materialien
vom Holz abgeschirmt wird.
(7) Die Kühlsysteme sind in funktionsfähigem
Zustand zu erhalten und regelmäßig zu enteisen.
(8) Kühl-, Gefrier- und Tiefkühlräume sind
regelmäßig zu reinigen und tunlichst trocken zu
halten.
(9) Die Abs. 1 bis 4, 7 und 8 gelten auch für nicht
ortsfeste Kühl- und Tiefkühleinrichtungen.
Abschnitt IV
Gegenstände in Räumen
§ 12. (1) Gegenstände, wie Werkzeuge, Maschinen,
Waagen, Arbeitstische, Regale, Schränke,
Behälter, Transportmittel, müssen frei von Rost
und leicht zu reinigen sein; sie müssen, soweit dies
technisch möglich ist, splittersicher und unbeschä-
digt sein. Gegenstände, die bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch mit Fleisch und anderen Lebensmitteln
sowie mit Zusatzstoffen in Berührung kommen,
dürfen nicht aus Zink oder verzinktem Material
bestehen. Gegenstände aus Holz, Leder oder
Horn sind unzulässig. Davon ausgenommen sind
Hackstöcke, Hackenstiele, Selchstöcke, Messergriffe,
Wurstspeile, Holzspieße für Grillgerichte,
Holzfässer zur Haltbarmachung von Fleisch (wie
Surfleisch) u. dgl., Leibriemen, ferner Gegenstände
in Trocknungs-, Reifungs- oder Räucherräumen
oder Räumen, die ausschließlich der Lagerung von
verpackten Fleischwaren und Fleischkonserven dienen.
(2) Gegenstände dürfen keine Stoffe, insbesondere
keine gesundheitsgefährdenden oder ekelerregenden
Stoffe, an das Fleisch abgeben; ferner müssen
sie im Zeitpunkt der Behandlung von Fleisch
frei von vermeidbaren Resten an Reinigungs- und
Desinfektionsmitteln sein.
(3) Die zum Inverkehrbringen von Fleisch verwendeten
Gegenstände dürfen zu anderen Zwecken
nur dann verwendet werden, wenn sichergestellt
ist, daß dadurch eine hygienisch nachteilige
Beeinflussung des Fleisches ausgeschlossen ist.
(4) Arbeitstische müssen mit Platten oder Belägen
versehen sein, die glatt, riß- und spaltenfrei
sind. Arbeitstische sollen mit auswechselbaren
Schneidunterlagen versehen sein; sie müssen aus
glattem, undurchlässigem und leicht zu reinigendem
Material bestehen. Arbeitsbedingte Kerben
sind nach Bedarf zu glätten.
(5) Fleischhaken, Hakenrahmen und Hängebahnen
müssen so weit von der Wand entfernt und so
hoch angebracht sein, daß das fachgerecht aufgehängte
Fleisch die Wand und den Boden nicht
berühren kann.
(6) Verpackungsmaterialien für Fleisch müssen
sauber und unbenutzt sein; sie dürfen keine Stoffe
an das Fleisch abgeben, die dieses hygienisch nachteilig
beeinflussen. Insbesondere dürfen Verpackungsmaterialien
keine ekelerregenden, riechenden,
schmeckenden oder färbenden Stoffe an das
Fleisch abgeben. Verpackungsmaterialien sind so
zu lagern, daß eine hygienisch nachteilige Beeinflussung
des Fleisches ausgeschlossen ist.
(7) Behälter dürfen in gefülltem Zustand nur
dann gestapelt werden, wenn ihr Inhalt durch den
Boden der darübergestellten Behälter weder
berührt noch verunreinigt werden kann.
(8) Behälter zur Aufnahme von Konfiskaten
müssen wasserdicht, frei von Rost und leicht zu reinigen
sein. Sie müssen mit einem dicht schließenden
Deckel oder einem gleichwertigen Verschluß
versehen und als Konfiskatebehälter deutlich
gekennzeichnet sein. Die Behälter sind verschlossen
zu halten und so kühl zu verwahren, daß im Raum
befindliches Fleisch nicht hygienisch nachteilig
beeinflußt wird. Nach jeder Entleerung sind die
Behälter gründlich zu reinigen.
Abschnitt V
Hygienevorschriften für Schlachtbetriebe
§ 13. (1) Schlachtbetriebe, ausgenommen Geflügelschlächtereien,
müssen über Stallungen oder
überdachte Boxen verfügen, deren Größe zur
Unterbringung der Schlachttiere ausreicht. Stallungen
und Boxen müssen mit festen, wasserundurchlässigen
Böden und mit abgedeckten Abflüssen ausgestattet
sein. Vorrichtungen zum Anbinden oder
eine entsprechende Unterteilung sowie Anlagen
zum Tränken und Füttern der Schlachttiere müssen
ausreichend vorhanden sein.
(2) Stallungen und Boxen sind nach jedem
Besatz gründlich zu reinigen und im Bedarfsfalle
zu desinfizieren.
(3) Die Zufahrtswege und die Verkehrsflächen
des Betriebsgeländes müssen so befestigt sein, daß
Staubentwicklung, Schlamm- und Pfützenbildung
weitgehend vermieden werden und die Reinhaltung
möglich ist.
§ 14. (1) Das Entleeren und Reinigen von Mägen
oder Därmen hat in einem gesonderten Raum zu
erfolgen. Bei der Geflügelschlachtung kann das
Reinigen der Mägen im Schlachtraum durchgeführt
werden, wenn dadurch eine Verunreinigung
des übrigen Fleisches nicht erfolgt.
(2) Häute, Haare, Federn, Knochen, Hörner,
Klauen, Abfallfette und Konfiskate müssen in
Behältern gesondert aufbewahrt und spätestens am
Tag nach der Schlachtung abtransportiert werden.
Ist der Abtransport nicht innerhalb dieser Frist
möglich, so muß die weitere Lagerung in einem
verschließbaren, kühlen Raum erfolgen.
(3) Für die Lagerung von Magen- und Darminhalt,
Kot und Einstreu muß ein von den Räumen
ausreichend weit entfernter geeigneter Lagerplatz
auf festem Boden vorhanden sein.
§ 15. (1) In Schlachtbetrieben, ausgenommen in
solchen mit stationärem Schlachtsystem und in
Geflügelschlächtereien, muß für die Unterbringung
und Schlachtung kranker oder krankheitsverdächtiger
Tiere ein gesonderter Stall sowie ein gesonderter
Schlachtraum vorhanden sein. Stall und
Schlachtraum müssen verschließbar sein.
(2) Ist ein gesonderter Schlachtraum nicht vorhanden,
so sind kranke oder krankheitsverdächtige
Tiere zeitlich getrennt von den gesunden Tieren zu
schlachten.
(3) Nach dem Schlachten kranker oder krankheitsverdächtiger
Tiere sind die Schlachtanlagen
und die benützten Geräte zu reinigen und zu desin-
fizieren. Desgleichen hat das Personal Stiefel und
Schürzen sowie Hände und Unterarme gründlich
zu reinigen und zu desinfizieren.
(4) Für die Lagerung von beanstandetem Fleisch
muß ein gesonderter, verschließbarer Kühlraum
vorhanden sein.
§ 16. (1) Ist nur ein Schlachtraum vorhanden, so
sind verschiedene Tierarten zeitlich getrennt zu
schlachten.
(2) In Schlachtbetrieben mit fließendem
Schlachtablauf sind die Arbeitsgänge bis nach dem
Enthäuten bzw. Enthaaren oder Entfedern (unreine
Seite) von den nachfolgenden Arbeitsgängen (reine
Seite) örtlich zu trennen. Für die reinen und unreinen
Arbeiten sind gesondertes Personal und gesonderte
Geräte einzusetzen; wenn das nicht möglich
ist, ist gemäß Abs. 3 vorzugehen.
(3) In Schlachtbetrieben mit stationärem
Schlachtsystem hat das Personal unmittelbar vor
dem Eröffnen der Bauchhöhle des Tierkörpers die
verwendeten Werkzeuge, die Schürzen und die
Stiefel sowie die Hände und Unterarme gründlich
zu reinigen.
(4) In Schlachträumen müssen Einrichtungen
vorhanden sein, die ein hygienisch einwandfreies
Schlachten gewährleisten. Die enthäuteten oder
gebrühten und enthaarten oder entfederten Tierkörper
und die Organe dürfen keinesfalls mit dem
Boden in Kontakt kommen. Für die Organe, ausgenommen
für jene von Geflügel, sind geeignete
Haken oder Behälter erforderlich.
§ 17. Grob verschmutzte Schlachttiere sind vor
dem Einbringen in den Schlachtraum zu reinigen.
§ 18. (1) Jedes Schlachttier ist unmittelbar nach
dem Betäuben zu entbluten.
(2) Die Tiere sind so vollständig wie möglich zu
entbluten. Die Tiere dürfen nicht „getreten" werden.
(3) Wenn das Blut als Lebensmittel verwendet
werden soll, ist es in dafür bestimmten sauberen
und korrosionsbeständigen Behältern so aufzufangen,
daß eine Verunreinigung vermieden wird.
Zum Rühren des Blutes dürfen nur saubere Rührer
aus Kunststoff oder korrosionsbeständigem Metall
verwendet werden. Das Blut ist unmittelbar nach
der Gewinnung zu kühlen oder zu salzen.
(4) Das Abrinnenlassen von Blut in das Abflußsystem
ist verboten.
(5) Wurde das Blut von mehreren Tieren in
einem Behältnis aufgefangen, so ist der gesamte
Inhalt des Behälters als Lebensmittel auszuschließen,
wenn das Fleisch oder Blut eines der Tiere
nicht als „tauglich" erklärt worden ist.
§ 19. (1) Die weiteren Arbeiten (Enthäuten oder
Brühen, Enthaaren oder Entfedern sowie Ausweiden
des Tierkörpers) haben ohne zeitlichen Verzug
zu erfolgen.
(2) Die Tierkörper, ausgenommen jene von
Schweinen und Geflügel, sind vor dem Ausweiden
zu enthäuten. Vor dem Enthäuten sind die Unterfüße
abzusetzen. Werden die Köpfe oder die
Unterfüße von Kälbern nicht enthäutet, so sind sie
alsbald nach der Fleischuntersuchung zu brühen
und zu enthaaren.
(3) Das Enthäuten ist so durchzuführen, daß
eine direkte oder indirekte Berührung der Hautoberfläche
mit dem Fleisch weitgehend vermieden
wird und Schmutz aus dem Fell nicht auf die
Fleischoberfläche gelangt. Beim Enthäuten dürfen
die Zitzen und das Eutergewebe nicht eröffnet werden.
Das Euter ist in seiner Gesamtheit abzusetzen
und nach dem Abtrennen der Haut so aufzuhängen
oder zu verwahren, daß es mit Fleisch und Innereien
nicht in Berührung kommt.
(4) Die Augen und die äußeren Gehörgänge sind
zu entfernen. Dann sind die Köpfe gründlich mit
einem Wasserstrahl zu reinigen.
(5) Schweine sind zu brühen, sorgfältig zu enthaaren
und vor dem Eröffnen der Brust- und
Bauchhöhle mit Wasser gründlich zu reinigen.
Geflügel ist zu brühen, sorgfältig zu entfedern und
vor dem Eröffnen der Leibeshöhle mit Wasser
gründlich zu reinigen. Das Brühwasser ist bei grober
Verschmutzung zu wechseln.
(6) Während des Enthäutens dürfen Tierkörper
nicht abgebraust werden. Dasselbe gilt für enthäutete
Tierkörper, die noch nicht ausgeweidet sind.
(7) Beim Aufsägen des Brustbeines ist eine
Beschädigung der Brust- und Bauchorgane zu vermeiden.
(8) Schlachttierkörper sind so auszuweiden, daß
das Fleisch durch den Inhalt von Speiseröhre,
Magen, Darm und Gallenblase sowie der Harnblase
oder Gebärmutter nicht verunreinigt wird.
Der Magen-Darm-Trakt ist in seiner Gesamtheit
einschließlich der weiblichen Geschlechtsorgane
und der Harnblase aus der Bauchhöhle herauszunehmen.
Falls erforderlich, sind die Speiseröhre,
der Darm und die Harnblase vor dem Durchtrennen
bzw. Abtrennen abzubinden oder abzuklemmen.
§ 20. (1) Unreine Teile, wie Haut, Klauen und
Hufe, Hörner, Borsten, Vormägen, Schlachtabfälle,
sind so rasch wie möglich aus dem Schlachtraum
zu entfernen, sofern sie nicht zur Fleischuntersuchung
benötigt werden.
(2) Tierkörper und Organe dürfen nur mit fließendem
Wasser unmittelbar aus Druckleitungen
gereinigt werden. Für Geflügel gilt § 5 Abs. 5.
(3) Verunreinigungen des Fleisches mit Kot,
Harn, Mageninhalt, Krankheitsstoffen (zB Eiter)
dürfen nicht durch Abwaschen beseitigt werden.
Die verunreinigten Stellen des Fleisches sind mit
dem Messer durch Abtragen zu entfernen.
(4) Die Verwendung von Tüchern, Papier,
Watte, Schwämmen oder Bürsten u. dgl. zur Beseitigung
von Verunreinigungen des Fleisches ist verboten.
(5) Mägen, Därme und Harnblasen, die für den
menschlichen Genuß bestimmt sind oder als Wursthüllen
verwendet werden sollen, sind so rasch wie
möglich zu entleeren und zu reinigen.
(6) Handwerkzeug für die Bearbeitung von
Fleisch darf nicht auf dem Fußboden abgelegt werden,
sondern ist in Messerscheiden zu tragen, an
Haken aufzuhängen oder sonstwie in geeigneter
Form zu verwahren. Das Einstechen von Messern
in das Fleisch ist verboten.
(7) Messer und andere Werkzeuge sind je nach
ihrer Verwendung mehrmals im Laufe sowie am
Ende des Arbeitstages und bei Verunreinigung,
stets aber vor ihrer Wiederverwendung, sorgfältig
zu reinigen.
(8) Die Räume und Gegenstände sind nach
Bedarf, jedenfalls am Ende des Arbeitstages, zu reinigen.
Beim Abspritzen des Fußbodens, der Wände
und der Podeste ist darauf zu achten, daß durch
abspritzendes Wasser kein Fleisch verunreinigt
wird.
Abschnitt VI
Befördern von Fleisch
§ 21. (1) Die zum Befördern von Fleisch dienenden
Laderäume von Fahrzeugen müssen wasserundurchlässige
Seitenwände und Böden aufweisen
und mit dicht schließenden Türen versehen sein.
Beim Befördern von Fleisch in Behältern muß
sichergestellt sein, daß Flüssigkeit aus den Behältern
nicht auslaufen kann. Laderäume und Behälter
müssen leicht zu reinigen sein und sind stets sauber
zu halten.
(2) Außerhalb des Betriebes darf Fleisch nur in
allseits geschlossenen Laderäumen von Fahrzeugen
oder in Behältern gem. Abs. 1 befördert werden. In
Kombinationskraftwagen darf Fleisch nur dann
befördert werden, wenn ein Einsatz verwendet
wird, der den Anforderungen des Abs. 1 entspricht.
In Kofferräumen von Personenkraftwagen darf
Fleisch nur in Behältern gem. Abs. 1, die mit einer
Abdeckung versehen sind, befördert werden.
(3) Fleisch darf in Laderäumen von Fahrzeugen
nicht befördert werden, die zum Transport von
lebenden Tieren und Tierkörpern im Fell, in der
Decke, im Balg sowie von ungerupftem Geflügel,
von Häuten, ungereinigten Mägen und Därmen,
ungeputzten Füßen und Schlachtabfällen benutzt
werden.
(4) Personen dürfen im Laderaum von Fleischtransportfahrzeugen
nicht befördert werden.
(5) In Fleischtransportfahrzeugen, deren Laderaum
beim Be- und Entladen mit Straßenschuhen
betreten wird, darf unverpacktes Fleisch nur im
Hängen, in Behältern oder auf Paletten transportiert
werden. Das im Hängen transportierte Fleisch
darf den Boden nicht berühren.
(6) Die Abs. 1, 2 und 5 gelten nicht für Wild in
der Decke, im Balg u. dgl. und ungerupftes Geflügel.
Eine hygienisch nachteilige Beeinflussung des
Fleisches darf jedoch durch die Beförderung nicht
bewirkt werden.
(7) Köpfe, Innereien und Unterfüße sind, ausgenommen
beim Geflügel, in gesonderten Behältern
zu befördern; Köpfe, Lungen sowie Geschlinge
dürfen auch im Hängen befördert werden. Blut ist
in verschlossenen Behältern zu transportieren.
§ 22. (1) Wird Fleisch, ausgenommen Konserven
und Dauerwaren, über mehr als 100 km Entfernung
transportiert, muß das Fahrzeug mit einer
Kühleinrichtung ausgerüstet sein.
(2) Frisches Fleisch, ausgenommen solches, das
gem. Abs. 3 transportiert wird, ist vor dem Verladen
so vorzukühlen und zu befördern, daß die
Kerntemperatur nicht über +7° C ansteigt. Bei
Transporten von ganzen Tierkörpern, Hälften oder
Vierteln bis zu einer Transportdauer von sechs
Stunden darf diese Kerntemperatur um nicht mehr
als 3° C überschritten werden.
(3) Schlachtwarmes Fleisch darf nur innerhalb
der Gemeinde, in der es geschlachtet worden ist,
oder über eine Entfernung bis zu 50 km transportiert
werden; die Transportdauer darf eine Stunde
nicht überschreiten. Gleichfalls darf Fleisch von
Fleischmärkten über eine Entfernung bis zu 50 km
oder bis zu einer Stunde Transportdauer ohne
Kühleinrichtung transportiert werden. Schlachtwarmes
Fleisch und solches von Fleischmärkten ist
nach dem Transport unmittelbar zu verarbeiten
oder zu kühlen.
(4) Tiefgekühltes Fleisch ist so zu befördern, daß
die Kerntemperatur —18° C oder tiefer beträgt. Ein
kurzfristiges Ansteigen dieser Temperatur bis zu
— 15° C ist zulässig.
(5) Laderäume und Behälter sind nach jedem
Gebrauch zu reinigen.
(6) Das Befördern von unverpacktem Fleisch
innerhalb des Betriebes mittels Hängebahnen, Rutschen,
Transportbändern, Fahrzeugen, Behältern
u. dgl. hat so zu erfolgen, daß eine Verunreinigung
des Fleisches hintangehalten wird. Jede Berührung
des Fleisches mit dem Fußboden ist zu vermeiden.
(7) Verpacktes Fleisch ist so zu befördern, daß
die Verpackung nicht beschädigt und nicht grob
verunreinigt wird.
Abschnitt VII
Behandeln von Fleisch
§ 23. (1) Im Betrieb soll Fleisch, wenn es nicht
be- oder verarbeitet, gereift oder getrocknet wird,
in Kühlräumen und Kühleinrichtungen gem. § 11
unter Kühlung gelagert werden.
(2) Für das Vorverpacken von frischem Fleisch
darf nur gut gekühltes Fleisch zerlegt werden.
(3) Das Verarbeiten von frischem Fleisch ist so
einzurichten, daß es außerhalb der Arbeitsphasen
nur zu möglichst geringer Erwärmung des Fleisches
kommt.
(4) Das Zerkleinern von tiefgekühltem Fleisch
soll ohne vorheriges Auftauen geschehen und die
Weiterverarbeitung möglichst rasch erfolgen.
Sofern ein Auftauen erforderlich ist, soll die Raumtemperatur
+ 10°C nicht übersteigen.
(5) Zerkleinertes Frischfleisch ist so rasch wie
möglich, jedenfalls aber am Tage der Zerkleinerung,
zu erhitzen, zu salzen oder zu pökeln. Dies
gilt auch für Kleinfleisch, Abschnitte, Salzstoß,
weichgeschnittenes oder ähnlich behandeltes
Fleisch. Für die Wurstherstellung kann aus arbeitstechnischen
Gründen das Zerkleinern des Fleisches
schon am Vortag der Verarbeitung erfolgen.
§ 24. (1) Faschiertes oder anders zerkleinertes
Frischfleisch soll aus möglichst großen Fleischstücken
hergestellt werden. Zuputz, Kleinfleisch,
Fleischabschnitte, Stichfleisch u. dgl. dürfen für die
Herstellung von faschiertem oder anders zerkleinertem
Frischfleisch nicht verwendet werden. Es ist
aus frischem, durchgekühltem Fleisch herzustellen,
nicht jedoch aus tiefgekühltem oder gefrorenem
Fleisch.
(2) Faschiertes aus Geflügelfleisch darf, auch
wenn es tiefgekühlt ist, in rohem Zustand nicht vorrätig
gehalten werden.
(3) Wird faschiertes oder anders zerkleinertes
Frischfleisch auf Vorrat erzeugt, ist es in Kühlräumen
oder Kühleinrichtungen, die eine Temperatur
gem. § 11 Abs. 3 aufweisen, zu lagern.
(4) Am Ende des Herstellungstages noch vorhandenes
faschiertes oder anders zerkleinertes Frischfleisch
ist noch am selben Tag zu erhitzen, zu salzen
oder zu pökeln; das Einfrieren ist verboten.
(5) Faschiertes oder anders zerkleinertes Frischfleisch,
das in tiefgekühltem Zustand in Verkehr
gebracht werden soll, ist unmittelbar nach der Herstellung
tiefzukühlen. Aufgetautes faschiertes oder
anders zerkleinertes Fleisch darf als solches nicht in
Verkehr gesetzt werden. Solches Fleisch ist unverzüglich
zu erhitzen, zu salzen oder zu pökeln.
(6) Tiefgekühltes faschiertes oder anders zerkleinertes
Fleisch darf als solches nach Ablauf von drei
Monaten nicht mehr in Verkehr gesetzt werden.
(7) Das Abpacken von faschiertem oder anders
zerkleinertem Frischfleisch ist in geeigneten kühlen
Räumen, die alle Voraussetzungen für eine hygienische
Arbeitsweise erfüllen und denen Kühlräume
zur Aufbewahrung vor und nach der Verpackung
angeschlossen sind, vorzunehmen.
(8) Die Verpackung hat so beschaffen zu sein,
daß sie den Inhalt vor Verunreinigung jeder Art
schützt. Als Verpackungsmaterial dürfen nur nach
den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassene
Stoffe verwendet werden.
(9) Die Abs. 1 bis 6 gelten für mechanisch zartgemachtes
oder ähnlich behandeltes Fleisch sinngemäß.
§ 25. (1) Zerkleinerte Innereien, die als solche in
Verkehr gesetzt werden sollen, dürfen nicht aus
tiefgekühlten Innereien hergestellt werden. Zerkleinerte
Innereien dürfen nur tiefgekühlt vorrätig
gehalten werden. Sie sind unmittelbar nach der
Zerkleinerung tiefzukühlen und dürfen in diesem
Zustand innerhalb eines Monats in Verkehr
gebracht werden.
(2) Am Ende des Herstellungstages noch vorhandene
Zubereitungen aus faschiertem oder anders
zerkleinertem Frischfleisch sind noch am selben
Tag zu erhitzen. Eine weitere Lagerung in unerhitztem
Zustand oder das Einfrieren derartiger
Zubereitungen ist verboten. Dies gilt nicht für
unmittelbar nach der Herstellung erhitzte oder tiefgekühlte
Produkte.
(3) Für Zubereitungen aus faschiertem oder
anders zerkleinertem Frischfleisch oder aus Innereien,
die in tiefgekühltem Zustand in Verkehr
gesetzt werden sollen, gilt § 24 Abs. 5 mit der Maßgabe,
daß nur Erhitzen erlaubt ist.
§ 26. (1) Beim Entbeinen und Portionieren von
Fleisch ist das Berühren der Schnittflächen mit bloßen
Händen auf das unvermeidbare Ausmaß zu
beschränken und soll bei genußfertig zubereitetem
Fleisch und Fleischwaren vermieden werden.
(2) Einsteckschilder dürfen nicht ins Fleisch
gesteckt werden.
(3) Wegen hygienischer Mängel zurückgenommenes
Fleisch darf nicht nochmals in Verkehr
gebracht werden.
(4) Die Verpackung von Fleisch, das zur Abgabe
in Selbstbedienung bestimmt ist, muß so beschaffen
sein, daß es ohne Zerstörung der Verpackung nicht
berührt werden und Flüssigkeit aus der Verpackung
nicht austreten kann.
(5) Fleisch darf nur dann eingefroren werden,
wenn es keinerlei Anzeichen von Verderb aufweist.
Aufgetautes tiefgekühltes Fleisch darf nicht wieder
eingefroren werden. Dies gilt nicht für das kurzfristige
Auftauen im Zuge der Herstellung von
Fleischwaren und Fertiggerichten.
(6) Frisches Fleisch, das feilgehalten worden ist,
darf nicht eingefroren werden. Es darf jedoch
gepökelt oder erhitzt werden.
(7) Bratfertiges oder entdärmtes Frischgeflügel
soll nur innerhalb 24 Stunden nach der Schlachtung
eingefroren werden. Bei weiterer Zerteilung zu
Teilstücken verlängert sich diese Frist um die hiefür
notwendige Arbeitszeit.
§ 27. (1) Unverpacktes frisches Wild- oder
Geflügelfleisch darf nur so in Verkehr gebracht
werden, daß es mit anderem Fleisch nicht in Berührung
kommt.
(2) Die zur Bearbeitung von frischem Wild- oder
Geflügelfleisch verwendeten Geräte, Werkzeuge,
Schneidunterlagen u. dgl. dürfen zur Bearbeitung
von anderem Fleisch nicht verwendet werden. Falls
eine räumliche Trennung gem. § 10 Abs. 6 nicht
möglich ist, muß die Be- und Verarbeitung von
Wild oder Geflügel zeitlich getrennt von der von
anderem Fleisch erfolgen. Die Geräte, Einrichtungsgegenstände
und der Raum sind nach der
Bearbeitung von Wild oder Geflügel einer gründlichen
Reinigung und Desinfektion zu unterwerfen.
(3) Personen, die frisches Wild- oder Geflügelfleisch
mit bloßen Händen berührt haben, dürfen
anderes Fleisch nur nach gründlicher Reinigung
der Hände berühren.
§ 28. (1) Räume, in denen Fleisch be- und verarbeitet
oder gelagert wird, sind regelmäßig zu lüften.
Die Fußböden und Wände sowie die fest
installierten Einrichtungen sind regelmäßig, abgesehen
von Kühl-, Gefrier-, Tiefkühl-, Raucher-, Reifungs-
und Trocknungsräumen, jedoch mindestens
täglich am Ende der Arbeitszeit zu reinigen. Kühl-,
Gefrier-, Reifungs- und Trocknungsräume und die
darin befindlichen Einrichtungen sind vor dem Reinigen
zu entleeren. Gegenstände sind nach der
Benützung dem Arbeitsablauf entsprechend zu reinigen.
(2) Fleischwölfe, Aufschneidemaschinen und
andere Vorrichtungen zum Schneiden oder Quetschen
von frischem Fleisch sind täglich mittags und
abends zu zerlegen und zu reinigen. Bei kontinuierlichem
Arbeitsablauf ist die Reinigung nach Beendigung
der Arbeit durchzuführen.
(3) Bei Kontakt mit Krankheitsstoffen (zB Eiter)
und bei grober Verunreinigung sind die kontaminierten
Fußböden, Wände und Gegenstände unverzüglich
zu reinigen und zu desinfizieren.
(4) Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind
nach der erforderlichen Einwirkungszeit durch
gründliches Spülen mit Wasser zu beseitigen.
(5) Die Reinigung und fallweise Desinfektion im
Sinne dieser Vorschriften ist vom Verantwortlichen
zu überwachen und zu kontrollieren. Das dafür
eingesetzte Personal ist entsprechend zu unterweisen
und hat sich dementsprechend zu verhalten.
(6) Bei Reparatur- und Wartungsarbeiten ist
Sorge zu tragen, daß Fleisch nicht hygienisch nachteilig
beeinflußt wird.
Abschnitt VIII
Vorschriften für Personen
§ 29. (1) Personen dürfen Fleisch nicht in Verkehr
bringen, wenn sie an einer akuten oder chronischen
Infektionskrankheit, einer parasitären oder
ekelerregenden Krankheit leiden oder Krankheitserreger
ausscheiden.
(2) Personen mit offenen Wunden an Händen
oder Unterarmen dürfen Fleisch nur in Verkehr
bringen, wenn die Wunden mit einem wasserundurchlässigen
Schutzverband oder mit nicht saugenden
Umhüllungen abgedeckt sind. Personen mit
eiternden Wunden an Händen oder Unterarmen
dürfen Fleisch nicht in Verkehr bringen.
§ 30. (1) Personen, die Fleisch in Verkehr bringen,
müssen saubere Arbeitskleidung tragen. Personen,
die unverpacktes Frischfleisch oder tiefgekühltes
Fleisch in Verkehr bringen, müssen eine helle,
saubere und kochfeste Arbeitskleidung und eine
geeignete Kopfbedeckung tragen. Personen, die
unverpacktes Fleisch auf der Schulter tragen, müssen
überdies eine Kapuze, einen Nackenschutz
oder Einschlagtücher verwenden.
(2) Bekleidungsgegenstände dürfen in Räumen
nicht aufbewahrt werden. Dies gilt nicht für Kettenschürzen,
Plastikschürzen und Schutzkleidung
für den Tiefkühlraum.
(3) Stiefel, Schürzen und sonstige abwaschbare
Arbeitskleider sind nach jeder gröberen Verunreinigung
und am Ende der Arbeit mit Wasser gründlich
zu reinigen.
(4) Bei Kontakt mit Krankheitsstoffen (zB Eiter)
ist die Arbeitskleidung zu wechseln oder zu reinigen
und zu desinfizieren.
(5) Personen, die Fleisch in Verkehr bringen,
haben vor dem Betreten von Aborten die Arbeitsschürzen
und Überkleider abzulegen und an dafür
bestimmten Haken aufzuhängen.
(6) Rauchen, Schnupfen und Tabakkauen sowie
Ausspucken ist in Räumen verboten. Das Rauchverbot
ist durch Schilder bekanntzumachen.
§ 31. (1) Personen, die Fleisch in Verkehr bringen,
haben vor Arbeitsbeginn und nach jeder
Arbeitsunterbrechung, insbesondere nach jeder
Abortbenützung, sowie stets nach Beendigung
einer Tätigkeit mit unsauberen Tierkörperteilen
oder Gegenständen die Hände und Unterarme mit
warmem Wasser und Seife oder einem anderen
geeigneten Reinigungsmittel gründlich mit einer
Bürste zu reinigen.
(2) Personen, die mit Krankheitsstoffen in
Berührung gekommen sind, haben Hände und
Unterarme überdies gründlich zu desinfizieren.
(3) Personen, die Fleisch in Verkehr bringen,
müssen kurze und saubere Fingernägel haben.
§ 32. (1) Aborte müssen mit einer Wasserspülung
ausgestattet sein. Die Fußböden und Wände müssen
bis zu einer Höhe von 1,60 m eine glatte, wasserundurchlässige,
hellfarbige, leicht zu reinigende
und zu desinfizierende Oberfläche aufweisen.
Abortanlagen müssen ausreichend zu beleuchten
und nach außen zu entlüften sein.
(2) In den Abortzellen muß ausreichend Klosettpapier
zur Verfügung stehen.
(3) In den Abortzellen oder deren Vorräumen
muß eine den Anforderungen des § 8 Abs. 5 entsprechende
Waschgelegenheit vorhanden sein.
(4) Die Abortanlage ist entsprechend sauber zu
halten.
(5) Die Abortanlagen dürfen nur von im Betrieb
beschäftigten Personen benützt werden.
§ 33. (1) In den dieser Verordnung unterliegenden
Betrieben müssen für die mit dem Inverkehrbringen
von Fleisch befaßten Personen Waschplätze,
die den Anforderungen des § 8 Abs. 5 entsprechen,
vorhanden sein. Diese Waschplätze sind
tunlichst in besonderen Waschräumen einzurichten.
(2) Für Personen, die bei ihrer Tätigkeit einer
besonders starken Verschmutzung ausgesetzt sind,
müssen Einrichtungen zum Duschen zur Verfügung
stehen.
§ 34. (1) Zur Aufbewahrung der Arbeitskleidung
müssen Einrichtungen, tunlichst in besonderen
Umkleideräumen, vorhanden sein, durch welche
die Kleidungsstücke vor hygienisch nachteiligen
Einflüssen genügend geschützt sind.
(2) Die Arbeitskleidung von Personen, die mit
dem Inverkehrbringen von unverpacktem Fleisch
befaßt sind, darf nicht in den für Straßenbekleidung
bestimmten Einrichtungen aufbewahrt werden.
(3) Umkleideräume sowie die in Abs. 1 genannten
Einrichtungen müssen leicht zu reinigen sein.
(4) Umkleideräume sowie die in Abs. 1 genannten
Einrichtungen sind sauber zu halten.
§ 35. In den dieser Verordnung unterliegenden
Betrieben sind die Aufenthalts-, Eß- und Personalräume
sowie deren Einrichtungen sauber zu halten.
§ 36. (1) Betriebsfremde Personen, abgesehen
von solchen, die durch gesetzlichen Auftrag hiezu
berechtigt sind, dürfen dieser Verordnung unterliegende
Räume nur mit Zustimmung oder in Begleitung
des Betriebsleiters oder eines beauftragten
Betriebsangehörigen betreten.
(2) Alle betriebsfremden Personen haben die
bestehenden Hygienevorschriften zu beachten. Sie
müssen sich so verhalten, daß eine hygienisch nachteilige
Beeinflussung von Fleisch ausgeschlossen ist.
(3) Im Zuge einer Führung durch Arbeitsräume
müssen betriebsfremde Personen Schutzkleidung
und Kopfbedeckung tragen. Im Betrieb sind Vorkehrungen
zu treffen, durch die eine hygienisch
nachteilige Beeinflussung von Fleisch durch
betriebsfremde Personen verhindert wird.
Abschnitt IX
Verantwortlichkeit
§ 37. Die Einhaltung der Bestimmungen dieser
Verordnung ist vom Betriebsinhaber oder von dessen
Beauftragten zu kontrollieren. Verstöße sind
unverzüglich abzustellen.
§ 38. In den dieser Verordnung unterliegenden
Betrieben ist das Personal, das mit dem Inverkehrbringen
von Fleisch befaßt ist, bei der Einstellung
und in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen
dieser Verordnung zu informieren sowie
bei jedem Verstoß dagegen vom Betriebsinhaber
oder dessen Beauftragten über diese Vorschriften
nachweislich zu belehren. Das Personal hat sich
den Belehrungen gemäß zu verhalten.
§ 39. Hygienische Mängel, die von einer mit dem
Inverkehrbringen befaßten Person nicht unmittelbar
abgestellt werden können, sind unverzüglich
dem Betriebsleiter zu melden.
Abschnitt X
Bestimmungen für landwirtschaftliche Betriebe
§ 40. (1) Für landwirtschaftliche Betriebe gilt
diese Verordnung, soweit in den Abs. 2 und 3
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für Schlachtungen in landwirtschaftlichen
Betrieben kann von den Erfordernissen des § 5
Abs. 2 abgesehen werden, wenn das Fleisch durch
das verwendete Wasser nicht hygienisch nachteilig
beeinflußt wird.
(3) In landwirtschaftlichen Betrieben, in denen
nur vereinzelt geschlachtet wird, kann weiters von
den Vorschriften der Abschnitte III und V sowie
des § 32 Abs. 1, 3 und 5 und des § 33 in dem
Umfang abgesehen werden, als durch andere geeignete
Maßnahmen und besondere Sorgfalt dem § 5
Abs. 1 entsprochen wird.
Abschnitt XI
Schlußbestimmungen
§ 41. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1984 in Kraft.
(2) Sind auf Grund der Bestimmungen dieser
Verordnung Bekleidungsgegenstände oder Arbeitsgeräte
anzuschaffen, hat dies binnen eines Jahres
zu erfolgen; diese Frist beträgt für andere Einrichtungen
drei Jahre, für bauliche Veränderungen,
Errichtung oder Umbau von Anlagen, einschließlich
von Waschanlagen, sowie bei Anschaffung von
neuen Fahrzeugen insgesamt fünf Jahre, jeweils
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gerechnet.