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280_1982 AT

280. Verordnung: Durchführung des Kreditwesengesetzes (3. KWG-DVO)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Verordnung: Durchführung des Kreditwesengesetzes (3. KWG-DVO)

Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes,

BGBl. Nr. 63/1979, wird nach Anhörung der

Oesterreichischen Nationalbank verordnet

§ 1. Die im § 12 Abs. 5 Kreditwesengesetz

genannten Verpflichtungen werden ergänzt um

1. Verpflichtungen gegen Kreditunternehmungen,

soweit ihnen Darlehen nach dem Bundesgesetz

vom 31. März 1982, BGBl. Nr. 164, zur Förderung

der Erhaltung und Verbesserung von Wohnhäusern

sowie der Stadterneuerung gegenüberstehen, und

2. Verpflichtungen von Kreditunternehmungen,

die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft

haben und die auf Grund ihrer Satzung ausschließlich

oder überwiegend mittel- oder langfristige

Darlehen oder Kredite nachweislich für Investitionszwecke

unmittelbar oder mittelbar über andere

Kreditunternehmungen gewähren, aus der Ausgabe

von Teilschuldverschreibungen, soweit diesen solche

Darlehen oder Kredite gegenüberstehen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1982 in

Kraft.

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