280. Verordnung: Durchführung des Kreditwesengesetzes (3. KWG-DVO)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes,
BGBl. Nr. 63/1979, wird nach Anhörung der
Oesterreichischen Nationalbank verordnet
§ 1. Die im § 12 Abs. 5 Kreditwesengesetz
genannten Verpflichtungen werden ergänzt um
1. Verpflichtungen gegen Kreditunternehmungen,
soweit ihnen Darlehen nach dem Bundesgesetz
vom 31. März 1982, BGBl. Nr. 164, zur Förderung
der Erhaltung und Verbesserung von Wohnhäusern
sowie der Stadterneuerung gegenüberstehen, und
2. Verpflichtungen von Kreditunternehmungen,
die keine Konzession für das Spareinlagengeschäft
haben und die auf Grund ihrer Satzung ausschließlich
oder überwiegend mittel- oder langfristige
Darlehen oder Kredite nachweislich für Investitionszwecke
unmittelbar oder mittelbar über andere
Kreditunternehmungen gewähren, aus der Ausgabe
von Teilschuldverschreibungen, soweit diesen solche
Darlehen oder Kredite gegenüberstehen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1982 in
Kraft.