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280_1981 AT

280. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Ergänzung des Haager Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Ergänzung des Haager Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Seine Majestät der König Juan Carlos I von

Spanien,

Vom Wunsch geleitet, in den Beziehungen

zwischen den beiden Staaten die Anwendung

des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954

betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen Kundgemadit in BGBl. Nr. 91/1957

zu erleichtern und es zu ergänzen, haben

beschlossen, das folgende Abkommen zu

schließen.

Sie haben zu diesem Zweck zu Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Alois Reitbauer, Generalsekretär für

Auswärtige Angelegenheiten

Seine Majestät der König Juan Carlos I von

Spanien

Seine Exzellenz Herrn Juan Manuel Castro-Rial

y Canosa, Botschafter Spaniens in Wien,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form anerkannten Vollmachten nachstehende

Bestimmungen vereinbart haben.

Artikel 1

Die Angehörigen jedes der beiden Vertragsstaaten

genießen auf dem Gebiet des anderen

Staates die gleiche Behandlung wie dessen

Angehörige hinsichtlich des Rechtsschutzes verfahrensrechtlicher

Art in Zivil- und Handelssachen.

Sie haben zu diesem Zweck freien

Zutritt zu den entsprechenden Gerichten und

können vor diesen unter den gleichen Bedingungen

wie die Angehörigen des anderen Vertragsstaates

auftreten.

Artikel 2

1. Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke

in Zivil- und Handelssachen, die von

einem der Vertragsstaaten ausgehen und für

Personen bestimmt sind, die sich auf dem Gebiet

des anderen Staates aufhalten, können vom

ersuchenden Gericht dem ersuchten Gericht

im Weg der beiderseitigen Justizministerien

übersandt werden.

2. Es genügt die Übersendung des zuzustellenden

Schriftstückes in einfacher Ausfertigung;

in diesem Fall ist die Bestimmung des Artikels 5

Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom

1. März 1954 nicht anzuwenden.

3. Die Schriftstücke sind von der Beglaubigung,

der Apostille oder jeder anderen gleichartigen

Förmlichkeit befreit.

Artikel 3

Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels

schließen nicht aus, daß die Vertragsstaaten

gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke,

die für ihre eigenen Staatsangehörigen bestimmt

sind, durch ihre beiderseitigen diplomatischen

oder konsularischen Vertreter zustellen können.

Zu diesem Zweck wird die Staatsangehörigkeit

des Empfängers der Schriftstücke nach dem

Recht des Staates beurteilt, in dem die Zustellung

stattfinden soll.

Artikel 4

Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen,

die von einem der Vertragsstaaten

ausgehen und auf dem Gebiet des anderen

Staates zu erledigen sind, können vom ersuchenden

Gericht dem ersuchten Gericht im Weg

der beiderseitigen Justizministerien übersandt

werden.

Artikel 5

Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels

schließen nicht aus, daß die Vertragsstaaten

Rechtshilfeersuchen um Vernehmung ihrer eigenen

Staatsangehörigen durch ihre beiderseitigen

diplomatischen oder konsularischen Vertreter

erledigen können. Zu diesem Zweck wird die

Staatsangehörigkeit der Person, um deren Vernehmung

ersucht wird, nach dem Recht des

Staates beurteilt, in dem das Rechtshilfeersuchen

erledigt werden soll.

Artikel 6

Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte

des ersuchten Staates ist kein genügender Grund

für die Ablehnung der Zustellung gerichtlicher

und außergerichtlicher Schriftstücke oder der Erledigung

von Rechtshilfeersuchen, die sich auf

in diese Zuständigkeit fallende Angelegenheiten

beziehen.

Artikel 7

Das ersuchte Gericht hat das ersuchende

rechtzeitig von dem für die Erledigung des

Rechtshilfeersuchens vorgesehenen Zeitpunkt und

Ort unmittelbar zu verständigen.

Artikel 8

Die öffentlichen Urkunden und die privaten,

deren Echtheit von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde

oder einem öffentlichen Notar

eines der Vertragsstaaten beglaubigt ist, werden

in Verfahren in Zivil- und Handelssachen von

den Gerichten des anderen Staates zugelassen,

ohne daß es einer weiteren Beglaubigung,

Apostille oder jeder anderen gleichartigen Förmlichkeit

bedarf.

Artikel 9

Die gerichtlichen und außergerichtlichen

Schriftstücke, die Rechtshilfeersuchen und die

ergänzenden Mitteilungen und Schriftstücke sind

in der Amtssprache des ersuchenden Staates

abzufassen. Die Mitteilungen bezüglich der

Erledigung sowie die ergänzenden Mitteilungen

und Schriftstücke sind in der Amtssprache des

ersuchten Staates abzufassen.

Artikel 10

Ist das ersuchte Gericht nicht zuständig,

so leitet es von Amts wegen das Schriftstück

oder das Rechtshilfeersuchen an das zuständige

Gericht weiter.

Artikel 11

Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung

dieses Abkommens ergeben könnten, werden

auf diplomatischem Weg bereinigt.

Artikel 12

1. Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die

Ratifikationsurkunden werden in Madrid ausgetauscht.

2. Das Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats, der auf den Monat folgt, in

dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden,

in Kraft.

3. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann das

Abkommen durch schriftliche Notifikation auf

diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung

wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt des

Empfanges der Notifikation wirksam.

4. Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn das

Haager Übereinkommen vom 1. März 1954

betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

zwischen den beiden Vertragsstaaten

außer Kraft tritt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln

versehen.

Geschehen zu Wien, am 14. November 1979

in zweifacher Urschrift in deutscher und spanischer

Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Reitbauer m. p.

Für Spanien

Juan Manuel Castro-Rial m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. Mai 1981 in Madrid ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem

Art. 12 Abs. 2 am 1. August 1981 in Kraft.

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