280. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Ergänzung des Haager Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Majestät der König Juan Carlos I von
Spanien,
Vom Wunsch geleitet, in den Beziehungen
zwischen den beiden Staaten die Anwendung
des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954
betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen Kundgemadit in BGBl. Nr. 91/1957
zu erleichtern und es zu ergänzen, haben
beschlossen, das folgende Abkommen zu
schließen.
Sie haben zu diesem Zweck zu Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Alois Reitbauer, Generalsekretär für
Auswärtige Angelegenheiten
Seine Majestät der König Juan Carlos I von
Spanien
Seine Exzellenz Herrn Juan Manuel Castro-Rial
y Canosa, Botschafter Spaniens in Wien,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form anerkannten Vollmachten nachstehende
Bestimmungen vereinbart haben.
Artikel 1
Die Angehörigen jedes der beiden Vertragsstaaten
genießen auf dem Gebiet des anderen
Staates die gleiche Behandlung wie dessen
Angehörige hinsichtlich des Rechtsschutzes verfahrensrechtlicher
Art in Zivil- und Handelssachen.
Sie haben zu diesem Zweck freien
Zutritt zu den entsprechenden Gerichten und
können vor diesen unter den gleichen Bedingungen
wie die Angehörigen des anderen Vertragsstaates
auftreten.
Artikel 2
1. Gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke
in Zivil- und Handelssachen, die von
einem der Vertragsstaaten ausgehen und für
Personen bestimmt sind, die sich auf dem Gebiet
des anderen Staates aufhalten, können vom
ersuchenden Gericht dem ersuchten Gericht
im Weg der beiderseitigen Justizministerien
übersandt werden.
2. Es genügt die Übersendung des zuzustellenden
Schriftstückes in einfacher Ausfertigung;
in diesem Fall ist die Bestimmung des Artikels 5
Absatz 2 des Haager Übereinkommens vom
1. März 1954 nicht anzuwenden.
3. Die Schriftstücke sind von der Beglaubigung,
der Apostille oder jeder anderen gleichartigen
Förmlichkeit befreit.
Artikel 3
Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels
schließen nicht aus, daß die Vertragsstaaten
gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke,
die für ihre eigenen Staatsangehörigen bestimmt
sind, durch ihre beiderseitigen diplomatischen
oder konsularischen Vertreter zustellen können.
Zu diesem Zweck wird die Staatsangehörigkeit
des Empfängers der Schriftstücke nach dem
Recht des Staates beurteilt, in dem die Zustellung
stattfinden soll.
Artikel 4
Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen,
die von einem der Vertragsstaaten
ausgehen und auf dem Gebiet des anderen
Staates zu erledigen sind, können vom ersuchenden
Gericht dem ersuchten Gericht im Weg
der beiderseitigen Justizministerien übersandt
werden.
Artikel 5
Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels
schließen nicht aus, daß die Vertragsstaaten
Rechtshilfeersuchen um Vernehmung ihrer eigenen
Staatsangehörigen durch ihre beiderseitigen
diplomatischen oder konsularischen Vertreter
erledigen können. Zu diesem Zweck wird die
Staatsangehörigkeit der Person, um deren Vernehmung
ersucht wird, nach dem Recht des
Staates beurteilt, in dem das Rechtshilfeersuchen
erledigt werden soll.
Artikel 6
Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte
des ersuchten Staates ist kein genügender Grund
für die Ablehnung der Zustellung gerichtlicher
und außergerichtlicher Schriftstücke oder der Erledigung
von Rechtshilfeersuchen, die sich auf
in diese Zuständigkeit fallende Angelegenheiten
beziehen.
Artikel 7
Das ersuchte Gericht hat das ersuchende
rechtzeitig von dem für die Erledigung des
Rechtshilfeersuchens vorgesehenen Zeitpunkt und
Ort unmittelbar zu verständigen.
Artikel 8
Die öffentlichen Urkunden und die privaten,
deren Echtheit von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde
oder einem öffentlichen Notar
eines der Vertragsstaaten beglaubigt ist, werden
in Verfahren in Zivil- und Handelssachen von
den Gerichten des anderen Staates zugelassen,
ohne daß es einer weiteren Beglaubigung,
Apostille oder jeder anderen gleichartigen Förmlichkeit
bedarf.
Artikel 9
Die gerichtlichen und außergerichtlichen
Schriftstücke, die Rechtshilfeersuchen und die
ergänzenden Mitteilungen und Schriftstücke sind
in der Amtssprache des ersuchenden Staates
abzufassen. Die Mitteilungen bezüglich der
Erledigung sowie die ergänzenden Mitteilungen
und Schriftstücke sind in der Amtssprache des
ersuchten Staates abzufassen.
Artikel 10
Ist das ersuchte Gericht nicht zuständig,
so leitet es von Amts wegen das Schriftstück
oder das Rechtshilfeersuchen an das zuständige
Gericht weiter.
Artikel 11
Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung
dieses Abkommens ergeben könnten, werden
auf diplomatischem Weg bereinigt.
Artikel 12
1. Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die
Ratifikationsurkunden werden in Madrid ausgetauscht.
2. Das Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats, der auf den Monat folgt, in
dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden,
in Kraft.
3. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann das
Abkommen durch schriftliche Notifikation auf
diplomatischem Weg kündigen. Die Kündigung
wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt des
Empfanges der Notifikation wirksam.
4. Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn das
Haager Übereinkommen vom 1. März 1954
betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
zwischen den beiden Vertragsstaaten
außer Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln
versehen.
Geschehen zu Wien, am 14. November 1979
in zweifacher Urschrift in deutscher und spanischer
Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Reitbauer m. p.
Für Spanien
Juan Manuel Castro-Rial m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. Mai 1981 in Madrid ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem
Art. 12 Abs. 2 am 1. August 1981 in Kraft.