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280_1980 AT

280. Bundesgesetz: Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Bundesgesetz: Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

1. ABSCHNITT

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Land-

und Forstarbeiter des Bundes, ausgenommen die

ständig bei der Verwaltung der Bundesgärten

verwendeten Arbeiter, anzuwenden.

(2) Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig

Dienstleistungen in land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben des Bundes gegen Entgelt

verrichten und nicht vorwiegend zur Leistung

höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu

Kanzleiarbeiten angestellt sind.

§ 2. (1) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der

land- und forstwirtschaftlichen Produktion und

ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache

die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse

zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige,

von der Land- und Forstwirtschaft getrennt

verwaltete Wirtschaftskörper darstellen,

ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und

Instandhaltung der Betriebsmittel für den land-

und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen.

In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen

Produktion die Hervorbringung

und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit

Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein-

und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen,

das Halten von Nutztieren zur Zucht,

Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse

sowie die Jagd und Fischerei.

(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist

die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse,

Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf

eigenem oder gepachteten Grund ohne Rücksicht

auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die

Errichtung und die Instandhaltung von Gärten

einschließlich der gärtnerischen Gräber- und

Raumausschmückung, ferner nicht das Binden

von Kränzen und Sträußen und der Handel mit

Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, daß diese

Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen

Nebenbetriebes, das heißt, in einem Verhältnis

zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang

und in der Hauptsache unter Verwendung

eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.

(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb

im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch die

Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung

Allentsteig.

2. ABSCHNITT

Dienstvertrag

Abschluß des Dienstvertrages

§ 3. Der Abschluß des Dienstvertrages ist an

keine bestimmte Form gebunden.

Dienstschein

§ 4. (1) Wird der Dienstvertrag mündlich abgeschlossen,

so ist dem Dienstnehmer auf Verlangen

eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein)

über die wesentlichen Rechte und Pflichten

aus dem Dienstvertrag auszufolgen. Der

Dienstschein ist vom Dienstgeber zu unterfertigen.

(2) Dienstscheine sind von den Stempel- und

Rechtsgebühren des Bundes befreit.

Inhalt des Dienstvertrages

§ 5. (1) Art und Ausmaß der Dienstleistung

sowie des hiefür gebührenden Entgeltes sind

durch Vereinbarung zu bestimmen. In Ermangelung

einer solchen sind den Umständen angemessene

Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger

Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.

(2) Zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes

gehören der Barlohn und die Naturalbezüge. Als

Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kost,

Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.

Dauer des Dienstvertrages

§ 6. (1) Der Dienstvertrag kann abgeschlossen

werden

1. Auf bestimmte Zeit,

2. auf unbestimmte Zeit.

(2) Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet

mit dem Ablauf der Zeit, für welche der Vertrag

abgeschlossen worden ist.

(3) Wird der Dienstnehmer nach Ablauf der

Vertragsdauer weiterbeschäftigt, so entsteht ein

Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit; bis zum

Abschluß eines neuen Dienstvertrages gelten die

bisherigen Bedingungen weiter.

Probedienstverhältnis

§ 7. (1) Ein Probedienstverhältnis darf längstens

auf die Dauer eines Monates eingegangen

werden; es kann innerhalb dieser Zeit von beiden

Teilen jederzeit gelöst werden.

(2) Läuft die Probezeit ohne Lösung des

Dienstverhältnisses ab, so geht das Probedienstverhältnis

mangels einer anderweitigen Vereinbarung

in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte

Zeitdauer über.

Dienstantritt

§ 8. (1) Der Dienst ist vom Dienstnehmer zur

vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort anzutreten.

Der Dienstgeber ist verpflichtet, den

Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit in den

Dienst aufzunehmen.

(2) Der Dienstnehmer ist berechtigt, den

Dienst nicht anzutreten beziehungsweise ist der

Dienstgeber berechtigt, den Dienstnehmer nicht

zum Dienst zuzulassen, wenn Gründe vorliegen,

die zu einer vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses

berechtigen würden.

(3) Tritt der Dienstnehmer ohne wichtigen

Grund den Dienst nicht an oder läßt der Dienstgeber

den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund

nicht zum Dienst zu, so finden die Vorschriften

über ungerechtfertigte vorzeitige Lösung des

Dienstverhältnisses Anwendung (§§ 32 bis 35).

Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers

§ 9. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die ihm

obliegenden Arbeiten mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit

zu leisten. Er hat in der ihm zugewiesenen

Wohnung Ordnung und Reinlichkeit zu

halten, die Wohnung und deren Einrichtung

sowie die zur Ausführung seiner Arbeiten verwendeten

Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen

schonend zu benützen und die Haustiere sorgsam

zu behandeln. Er ist verpflichtet, sich seinen

Vorgesetzten und Mitarbeitern gegenüber anständig

und gesittet zu benehmen.

Allgemeine Pflichten des Dienstgebers

§ 10. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den

Dienstnehmer dem Recht und der guten Sitte

entsprechend zu behandeln und die Arbeitsbedingungen

gewissenhaft zu erfüllen; er hat ferner

die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des

Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit des

Dienstnehmers zu treffen; insbesondere hat er

für die berufliche Ausbildung und den sittlichen

Schutz des jugendlichen Dienstnehmers Sorge zu

tragen.

Entgelt

§ 11. (1) Die Höhe des Entgeltes und die Art

seiner Entrichtung sind durch Vereinbarung zu

bestimmen. Mangels einer solchen ist den Umständen

angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung

des Ortsgebrauches zu leisten.

(2) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente

Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses

fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig.

Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung

kann nur im Umfang des § 293 Abs. 3

der Exekutionsordnung erfolgen.

(3) Falls der Dienstnehmer Anspruch auf eine

periodische Remuneration oder auf eine andere

besondere Entlohnung hat, gebührt sie ihm, wenn

das Dienstverhältnis während des Jahres beginnt

oder ohne sein Verschulden endet, entsprechend

der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit

anteilsmäßig.

(4) Bei jeder Art der Entlohnung ist dem

Dienstnehmer über sein Verlangen ein der geleisteten

Arbeit und seinen Auslagen entsprechender

Vorschuß vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.

(5) Dem Dienstnehmer ist eine Abrechnung,

aus der die Berechnung der Höhe des Entgeltes

zu ersehen ist, mindestens einmal monatlich

sowie dann auszufolgen, wenn sich dessen Höhe

ändert.

Barlohn

§ 12. (1) Der Barlohn ist der Vereinbarung entsprechend

zu bezahlen. Mangels einer Vereinbarung

sind ein nach Tagen bemessener Barlohn

wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im

nachhinein auszubezahlen.

(2) Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne, akkordähnliche

oder sonstige leistungsbezogene Prämien

oder Entgelte werden mangels Vereinbarung nach

Fertigstellung der Arbeit fällig und sind spätestens

binnen zwei Wochen auszubezahlen. Der

Anspruch gemäß § 11 Abs. 4 bleibt unberührt.

Urlaubszuschuß und Weihnachtsgeld

§ 13. (1) Neben dem laufenden Entgelt gebührt

dem Dienstnehmer ein Urlaubszuschuß und

ein Weihnachtsgeld.

(2) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis

während des Kalenderjahres, so gebühren dem

Dienstnehmer die Sonderzahlungen (Abs. 1) entsprechend

der im Kalenderjahr zurückgelegten

Dienstzeit anteilsmäßig.

Deputate

§ 14. (1) Die als Teil des Entgeltes zu leistenden

Naturalien (Deputate) sind in Waren einwandfreier

Beschaffenheit und ortsüblicher Art

und Güte zu gewähren. Die Deputate sind, sofern

nicht anderes vereinbart wurde oder sofern nicht

deren Art. und Gebrauch eine frühere oder spätere

Ausfolgung erfordern, in der Regel monatlich

im vorhinein zu entrichten. Die Deputate

können im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer

in Geld abgelöst werden.

(2) Bei Gewährung von Deputaten an Landarbeiterfamilien

ist auf die Anzahl der mitbeschäftigten

und auch der arbeitsunfähigen Familienangehörigen

sowie der noch nicht arbeitsfähigen

Kinder des Dienstnehmers entsprechend

Rücksicht zu nehmen.

(3) Bei Lösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf

der vereinbarten Dauer sind die Deputate

im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zu

leisten; können die Deputate nicht in natura

geleistet werden, so sind sie mit dem entsprechenden

Geldwert zu vergüten.

Wohnung

§ 15. (1) Wird als Teil der Naturalentlohnung

auch Wohnung gewährt, so muß die bereitgestellte

Wohnung den gesetzlichen Vorschriften

entsprechen.

(2) Die Wohnungen der ledigen und jener

Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen,

müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände

enthalten und verschließbar sein. Für die

ortsübliche Beleuchtung und Beheizung hat der

Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.

(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind

geeignete Familienwohnungen bereitzustellen,

deren Wohnräume unter Berücksichtigung der

Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.

Räumung der Wohnung bei Beendigung des

Dienstverhältnisses

§ 16. (1) Dienstnehmer, die keinen eigenen

Haushalt führen, haben eine von ihnen innegehabte

Dienstwohnung binnen einem Monat nach

Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen.

(2) Dienstnehmer mit eigenem Haushalt haben

eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen

drei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses

zu räumen. Stirbt der Dienstnehmer,

so haben die hinterbliebenen Familienangehörigen,

die mit ihm im gemeinsamen Haushalt

lebten, die Wohnung binnen drei Monaten zu

räumen.

(3) Das Exekutionsgericht hat dem Verpflichteten

einen Aufschub der zwangsweisen Räumung

von höchstens drei Monaten zu bewilligen, wenn

dieser sonst der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt

wäre. Den Hinterbliebenen von Gefallenen

oder Vermißten, von Opfern politischer

Verfolgung oder tödlich verunglückten Angehörigen

des Betriebes kann unter den gleichen Voraussetzungen

ein weiterer Aufschub bewilligt

werden.

(4) Kranke und Dienstnehmerinnen während

der Schutzfrist (§§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des

Mutterschutzgesetzes 1979) dürfen bei Beendigung

des Dienstverhältnisses erst dann durch

Zwangsvollstreckung zur Räumung der Wohnung

verhalten werden, wenn sie die Wohnung laut

ärztlichem Zeugnis ohne Gefährdung ihrer oder

der Gesundheit ihres Kindes verlassen können.

(5) Wird die Dienstwohnung nicht mit Beendigung

des Dienstverhältnisses geräumt, sondern

die Räumung nach den Bestimmungen der

Abs. 1 bis 4 aufgeschoben, so gilt dieser Aufschub

auch für die Räumung der Wirtschaftsgebäude

(Ställe, Scheunen).

Landnutzung und Viehhaltung

§ 17. (1) Werden als Teile des Naturallohnes

Landnutzung und Viehhaltung gewährt, so richten

sich Art, Beschaffenheit und Ausmaß dieser

Naturalbezüge nach der Vereinbarung oder mangels

einer solchen nach dem Ortsgebrauch.

(2) Wurden dem Dienstnehmer Deputatgrundstücke

zugewiesen und endet das Dienstverhältnis

vor der Ernte, so gebührt ihm jener Teil des

Ernteertrages, der dem Verhältnis der zurückgelegten

Dienstzeit zur Dienstdauer, für welche

die Landnutzung gewährt wird, entspricht. Wenn

das Deputatgrundstück ausschließlich vom Dienstnehmer

bestellt wurde, so gebührt diesem der

volle Ernteertrag.

(3) Der Anspruch des Dienstnehmers auf den

verhältnismäßigen Anteil des Ernteertrages wird

im Falle einer früheren Auflösung des Dienstverhältnisses

zwei Wochen nach Einbringung der

Ernte fällig. An Stelle des gebührenden Ernteertrages

kann eine entsprechende Vergütung in

Geld vereinbart werden.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

§ 18. (1) Wird ein Dienstnehmer durch Krankheit

(Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert,

ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich

oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt

hat, so behält er nach einer

(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte

in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren

und Rekonvaleszentenheimen, die

aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung

der Arbeitsfähigkeit von einem

Träger der Sozialversicherung, dem Bundesminister

für soziale Verwaltung gemäß § 12 Abs. 4

des Opferfürsorgegesetzes, einem Landesinvalidenamt

oder auf Grund eines Behindertengesetzes

(Sozialhilfegesetzes) von der hiefür zuständigen

Behörde bewilligt oder angeordnet wurden, sind

unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den

Versicherten (Beschädigten) der Dienstverhinderung

gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.

(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches

gemäß Abs. 1 sind Bundesdienstzeiten,

die keine längeren Unterbrechungen als jeweils

60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese

Zusammenrechnung hat jedoch zu unterbleiben,

wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung

des Dienstverhältnisses seitens des Dienstnehmers

oder einen Austritt ohne wichtigen Grund oder

eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung

eingetreten ist.

(4) Wenn innerhalb eines halben Jahres nach

Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine

Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall)

eintritt, so ist zunächst ein allfälliger Restanspruch

nach Abs. 1 zu verbrauchen. Soweit

die Gesamtdauer der Dienstverhinderungen die

Anspruchsdauer nach Abs. 1 übersteigt, gebühren

noch 40 vH des Entgeltes für die halben

Zeiträume nach Abs. 1.

(5) Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall

oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften

über die gesetzliche Unfallversicherung

an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne

daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch

grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält

er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht

auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung

bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch

auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von

zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis

15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten

Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren

ursächlichen Zusammenhang mit einem

Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen,

besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes

innerhalb eines Dienstjahres nur insoweit,

als die Dauer des Anspruches nach dem ersten

oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Wenn

ein Dienstnehmer gleichzeitig noch bei anderen

Dienstgebern beschäftigt ist, so entsteht ein

Anspruch nach diesem Absatz nur dann, wenn die

Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes

beim Dienstgeber Bund eingetreten ist; andernfalls

entstehen Ansprüche nach Abs. 1.

(6) In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen

eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

bewilligt oder angeordnet werden, sind einer

Dienstverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalten.

(7) Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten

Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung

einer der im Abs. 2 genannten Stellen erbracht,

wenn hiezu ein Kostenzuschuß mindestens in der

halben Höhe der gemäß § 45 Abs. 1 lit. a ASVG

geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag

des Aufenthaltes gewährt wird.

Höhe des fortzuzahlenden Entgeltes

§ 19. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder

längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf

wegen einer Dienstverhinderung für die Anspruchsdauer

gemäß § 18 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der

Anspruch gemäß § 18 nach dem regelmäßigen

Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des

Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer

gebührt hätte, wenn keine Dienstverhinderung

eingetreten wäre.

(4) Sind im Entgelt Naturalbezüge enthalten,

so sind sie mit den für die Sozialversicherung

geltenden Bewertungssätzen in Geld abzulösen,

wenn sie während der Dienstverhinderung nicht

gewährt oder nicht in Anspruch genommen werden.

(5) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,

akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen

Prämien oder Entgelten bemißt sich das

fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt

der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter

Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(6) Durch Kollektivvertrag kann geregelt

werden, welche Leistungen des Dienstgebers als

Entgelt anzusehen sind. Ferner kann durch Kollektivvertrag

die Berechnungsart für die Ermittlung

der Höhe des Entgeltes abweichend von

den Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 geregelt werden.

Mitteilungs- und Nachweispflicht

§ 20. (1) Der Dienstnehmer ist verpflichtet,

ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber

bekanntzugeben und auf dessen Verlangen,

das nach angemessener Zeit wiederholt werden

kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers

oder des behandelnden Arztes

über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache

der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung

hat einen Vermerk darüber zu enthalten,

daß dem zuständigen Krankenversicherungsträger

eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe des

Beginnes, der voraussichtlichen Dauer und Ursache

der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.

(2) Wird der Dienstnehmer durch den Kontrollarzt

des zuständigen Krankenversicherungsträgers

für arbeitsfähig erklärt, so ist der Dienstgeber

von diesem Krankenversicherungsträger

über die Gesundschreibung sofort zu verständigen.

Diese Pflicht zur Verständigung besteht

auch, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen

eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen

ärztlichen Untersuchung beim zuständigen

Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.

(3) In den Fällen des § 18 Abs. 2 und 6 hat

der Dienstnehmer eine Bescheinigung über die

Bewilligung oder Anordnung sowie über den

Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Antrittes

und die Dauer des die Arbeitsverhinderung

begründenden Aufenthaltes vor dessen Antritt

vorzulegen.

(4) Kommt ein Dienstnehmer einer seiner Verpflichtungen

nach Abs. 1 oder 3 nicht nach, so

verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch

auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich

der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen

Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen

Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger

nicht unterzieht.

Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 21. Wird der Dienstnehmer während einer

Dienstverhinderung gemäß § 18 gekündigt, ohne

wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft

den Dienstgeber ein Verschulden an dem verzeitigen

Austritt des Dienstnehmers, so bleibt

der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für

die nach § 18 Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer

bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher

endet.

Günstigere Regelungen

§ 22. Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen,

Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge,

die den Anspruch auf Fortzahlung des

Entgeltes bei Dienstverhinderung durch Krankheit

(Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

hinsichtlich Wartezeit (§ 18 Abs. 1),

Verschuldensgrad (§ 18 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer

(§ 18 Abs. 1, 4 und 5) günstiger

regeln, bleiben insoweit unberührt.

§ 23. (1) Der Dienstnehmer behält ferner den

Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche

Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens

auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch

andere wichtige, seine Person betreffende Gründe

ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert

ist.

(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung

sind insbesondere

1. Schwere Erkrankung oder Todesfall von

nahen Familienmitgliedern,

2. eigene Verehelichung oder Verehelichung der

Kinder,

3. Niederkunft der Gattin,

4. Begräbnis des Gatten (der Gattin), der Kinder,

der Eltern oder Schwiegereltern, der

Geschwister,

5. Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers,

6. Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden

und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer

keinen Anspruch auf Ersatz des

Verdienstentganges hat,

7. Wohnungswechsel oder Gefährdung der eigenen

Wohnstätte,

8. Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als

Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften,

9. Ausübung des Wahlrechtes.

Beendigung des Dienstverhältnisses

§ 24. (1) Dienstverhältnisse, die auf bestimmte

Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf

der Zeit.

(2) Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit

enden durch Kündigung.

(3) Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses

wird durch vorstehende Bestimmungen

nicht berührt.

Kündigungsfristen

§ 25. (1) Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte

Zeit eingegangen sind, können beiderseits

vierzehntägig zum Monatsende gekündigt

werden.

(2) Hat ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes

Dienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert,

so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen

Monat. Nach Ablauf von fünf Jahren erhöht sich

die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach

15 Jahren auf drei Monate.

Kündigungsbeschränkungen für den Dienstgeber

§ 26. Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte

Zeit eingegangen wurde, ununterbrochen

vom Beginn der Anbauzeit (im Forstbetrieb: der

Schlägerungsarbeiten) bis zum Abschluß der

Erntearbeit (im Forstbetrieb: der Bringungsarbeiten)

gedauert, so darf es, ausgenommen aus

wichtigen Gründen, die eine vorzeitige Auflösung

des Dienstverhältnisses von selten des Dienst-

gebers rechtfertigen (§ 31), vom Dienstgeber erst

zum Ende des Kalenderjahres (im Forstbetrieb

zum Beginn der neuen Schlägerungsperiode) unter

Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt

werden.

Kündigungsbeschränkungen für den Dienstnehmer

§ 27. Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte

Zeit eingegangen wurde, während der

arbeitsschwachen Zeit gedauert, so darf es vom

Dienstnehmer außer aus wichtigen Gründen, die

seinen vorzeitigen Austritt rechtfertigen (§ 30),

erst zum Abschluß der Erntearbeit (im Forstbetrieb

der Schlägerungs- und Bringungsarbeiten)

unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist

gekündigt werden.

Abfertigung

§ 28. (1) War der Dienstnehmer ununterbrochen

durch eine bestimmte Zeitdauer beim Bund

oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt

ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine

Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung

beträgt nach drei vollendeten Dienstjahren

6 vH des Jahresentgeltes und erhöht sich für

jedes weiter vollendete Dienstjahr um 2 vH des

Jahresentgeltes. Ab dem vollendeten 20. Dienstjahr

erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere

vollendete Dienstjahr um 3 vH.

(2) Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und

die Naturalbezüge (§ 5 Abs. 2). Im Falle einer

Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für

deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung

festgesetzten Bewertungssätze.

(3) Der Anspruch auf Abfertigung besteht

nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen

Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden

an der vorzeitigen Entlassung trifft oder

wenn er selbst kündigt.

(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten,

wenn

1. Dienstnehmer bei Erreichung oder nach

Überschreiten der für die (vorzeitige) Alterspension

erforderlichen Altersgrenze oder

2. weibliche Dienstnehmer spätestens drei Monate

nach der Geburt eines Kindes, bei

Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes gemäß

§ 15 des Mutterschutzgesetzes 1979

spätestens sechs Wochen nach dessen Beendigung.

das Dienstverhältnis auflösen.

(5) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod

des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen

gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der

Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich

verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe

der Abs. 1 und 2.

Zeit zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzes

§ 29. (1) Dem Dienstnehmer ist im Falle der

Kündigung oder vier Wochen vor Ablauf des

auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages

nach mindestens dreimonatiger Beschäftigungsdauer

zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzes

auf Verlangen eine freie Zeit ohne Schmälerung

des Entgeltes zu gewähren.

(2) Die freie Zeit beträgt bei einem auf bestimmte

Zeit abgeschlossenen Dienstvertrag und

bei vierzehntägiger Kündigungsfrist zwei Werktage,

bei einer Kündigungsfrist von einem Monat

drei Werktage, bei einer solchen von zwei

Monaten vier Werktage und bei einer zwei

Monate übersteigenden Kündigungsfrist fünf

Werktage. Die freien Tage können auch aufeinanderfolgend

genommen werden.

Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses

von Seiten des Dienstnehmers

§ 30. Das Dienstverhältnis kann vom Dienstnehmer,

wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen

war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne

Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen

Gründen, insbesondere dann aufgelöst werden

(vorzeitiger Austritt), wenn

1. der Dienstnehmer zur Fortsetzung seiner

Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne

Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit

nicht fortsetzen kann;

2. die zugewiesene Unterkunft ungesund oder

unzureichend ist oder sonstige wesentliche

Vertragsbestimmungen vom Dienstgeber

nicht eingehalten werden;

3. der Dienstgeber (Vorgesetzte) sich weigert,

den Dienstnehmer oder dessen Familienangehörige

gegen Tätlichkeiten, Verletzungen

der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen

eines Mitbeschäftigten zu

schützen;

4. dem Dienstnehmer unvorhergesehene Veränderungen

in seinen Familienverhältnissen

die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ohne

erheblichen Schaden unmöglich machen;

5. der Dienstgeber den ihm zum Schutz des

Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit

des Dienstnehmers gesetzlich obliegenden

Pflichten nicht nachkommt.

Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses

von Seiten des Dienstgebers

§ 31. Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber,

wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen

war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung

einer Kündigungsfrist aus wichtigen

Gründen, insbesondere dann gelöst werden

(Entlassung), wenn der Dienstnehmer

1. sich einer gerichtlich strafbaren Handlung,

die nur vorsätzlich begangen werden kann

und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe

bedroht ist, oder einer anderen strafbaren

Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die

öffentliche Sittlichkeit schuldig macht;

2. ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während

einer den Umständen nach erheblichen

Zeit die Dienstleistung unterläßt;

3. sich Tätlichkeiten, eine Verletzung der Sittlichkeit

oder erhebliche Ehrverletzungen

gegen den Dienstgeber (Vorgesetzte) oder

Mitbedienstete zuschulden kommen läßt;

4. Eigentum des Dienstgebers oder in dessen

Gewahrsam befindliche Sachen vorsätzlich

oder wiederholt grob fahrlässig beschädigt

oder wenn aus grober Fahrlässigkeit des

Dienstnehmers beträchtlicher Schaden entstanden

ist;

5. die Arbeit beharrlich verweigert.

Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des

Dienstverhältnisses

§ 32. Wird der Dienstnehmer ohne wichtigen

Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber

ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt

des Dienstnehmers, dann behält dieser, unbeschadet

weitergehenden Schadenersatzes, seine

vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für

den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses

durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit

oder durch ordnungsmäßige Kündigung

durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen.

Soweit das Entgelt Naturalbezüge umfaßt, ist

deren Wert in Geld zu vergüten, wenn und

soweit die Naturalleistung nicht möglich ist. Der

Dienstnehmer muß sich auf das Entgelt anrechnen

lassen, was er infolge des Unterbleibens der

Dienstleistung erspart oder durch anderweitige

Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich

versäumt hat.

(2) Soweit der im Abs. 1 genannte Zeitraum

drei Monate nicht übersteigt, kann der Dienstnehmer

das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt

ohne Abzug sofort, für den restlichen, über

drei Monate hinausgehenden Zeitraum zur vereinbarten

oder gesetzlichen Zeit fordern.

§ 33. (1) Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen

Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn

ein Verschulden an der Entlassung trifft, steht

dem Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des

ihm dadurch verursachten Schadens zu.

(2) Für die schon bewirkten Leistungen, deren

Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer

ein Anspruch auf den entsprechenden

Teil des Geldes zu.

§ 34. Trifft beide Teile ein Verschulden an dem

Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des

Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach

freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher

Höhe ein Ersatz gebührt.

§ 35. Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger

Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der

§§ 32 und 33 müssen bei sonstigem Ausschluß

binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages,

an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich

geltend gemacht werden.

Dienstzeugnis

§ 36. (1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses

ist dem Dienstnehmer ein schriftliches Zeugnis

über die Dauer und die Art der Dienstleistung

auszustellen. Wird dieser Verpflichtung

nicht nachgekommen, so soll der Dienstnehmer

auf diese hinweisen. Eintragungen und Anmerkungen

im Zeugnis, durch die dem Dienstnehmer

die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird,

sind unzulässig. Die Kosten des Zeugnisses trägt

der Dienstgeber.

(2) Verlangt der Dienstnehmer während der

Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist

ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen

(Interimszeugnis).

(3) Zeugnisse des Dienstnehmers, die sich in

der Verwahrung des Dienstgebers befinden, sind

ihm auf Verlangen jederzeit auszufolgen.

3. ABSCHNITT

Arbeitsschutz

Arbeitszeit

§ 37. (1) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit

darf, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt

wird, 40 Stunden nicht überschreiten.

(2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und

in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,

kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit durch

Kollektivvertrag auf höchstens 60 Stunden verlängert

werden.

§ 38. (1) Während der Arbeitsspitzen darf die

regelmäßige Wochenarbeitszeit in der Landwirtschaft

um drei Stunden verlängert werden; sie

ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen,

daß die im § 37 festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit

im Jahresdurchschnitt nicht überschritten

wird.

(2) Die Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit

auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann

durch Kollektivvertrag bestimmt werden.

§ 39. Als Tagesarbeitszeit gilt die Arbeitszeit

innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes

von 24 Stunden, als Wochenarbeitszeit

gilt die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von

Montag bis einschließlich Sonntag.

§ 40. (1) Die auf Grund ihres Dienstverhältnisses

neben ihrer übrigen Tätigkeit auch mit

Viehpflege, Melken oder mit regelmäßigen Ver-

richtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer

haben diese Arbeiten und die üblichen

Früh- und Abendarbeiten (§ 42 Abs. 6) auch

über die Wochenarbeitszeit (§§ 37 bis 39) hinaus

bis zu einem Ausmaß von sechs Stunden wöchentlich

zu verrichten. Hiefür gebührt ihnen ein

Freizeitausgleich im Verhältnis 1 :1 innerhalb

eines Monates. Über dieses Ausmaß hinaus geleistete

Arbeiten unterliegen den Bestimmungen

des § 42.

(2) Wenn ein Freizeitausgleich nicht gewährt

wird, ist für die Mehrarbeiten im Sinne des

Abs. 1 eine besondere Vergütung zu leisten,

deren Ausmaß durch Kollektivvertrag bestimmt

werden kann.

§ 41. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein

Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnus

darf die Wochenarbeitszeit die nach § 37

zulässige Dauer nicht überschreiten.

Überstundenarbeit

§ 42. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn

entweder die Grenzen der nach den §§ 37 bis 41

zulässigen Wochenarbeitszeit oder die Tagesarbeitszeit

überschritten werden, die sich auf

Grund der vereinbarten Verteilung dieser

Wochenarbeitszeit ergibt.

(2) Soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes

bestimmt ist, dürfen von einem Dienstnehmer

an einem Wochentag höchstens zwei, an einem

sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht, in

einer Arbeitswoche jedoch nicht mehr als zwölf

Überstunden verlangt werden.

(3) In landwirtschaftlichen Betrieben mit

Arbeitszeiteinteilung nach § 38 Abs. 1 dürfen

während der Zeit der Arbeitsspitzen durch

höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres

von einem Dienstnehmer an einem

Wochentag höchstens drei, an einem sonst arbeitsfreien

Werktag höchstens neun und insgesamt

in einer Arbeitswoche höchstens 15 Überstunden

verlangt werden.

(4) In landwirtschaftlichen Betrieben, die von

der Arbeitszeiteinteilung nach § 38 Abs. 1

keinen Gebrauch machen, dürfen während der

Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens dreizehn

Wochen innerhalb des Kalenderjahres von

einem Dienstnehmer an einem Wochentag höchstens

vier, an einem sonst arbeitsfreien Werktag

höchstens zehn und insgesamt in einer

Arbeitswoche höchstens 18 Überstunden verlangt

werden.

(5) Die Leistung von Überstunden über die

normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden,

wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende

Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse,

ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes

Verderben der Produkte sowie Gefährdung des

Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit

dringend notwendig machen.

(6) Die üblichen Früh- und Abendarbeiten,

die zu den vertragsmäßigen Verrichtungen

eines Dienstnehmers gehören, gelten nicht als

Überstunden.

Mindestruhezeit

§ 43. (1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in

der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene

Nachtruhe von mindestens zehn Stunden innerhalb

24 Stunden.

(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit

zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.

(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus

den im § 42 angeführten Gründen verkürzt

werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine

entsprechend längere Ruhezeit während der

nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.

(4) Die Bestimmung des § 41 bleibt von den

vorstehenden Regelungen (Abs. 2 und 3) unberührt.

Arbeitspausen

§ 44. Dem Dienstnehmer sind während der

Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten

angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß

von mindestens einer Stunde täglich zu gewähren.

Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit

nicht eingerechnet.

Sonn- und Feiertagsruhe

§ 45. (1) Die Sonntage sowie folgende Feiertag

« sind gesetzliche Ruhetage: 1. Jänner (Neujahr),

6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag,

1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt,

Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August

(Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag),

1. November (Allerheiligen), 8. Dezember

(Mariä Empfängnis), 25. Dezember

(Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag) und

für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen

AB und HB, der Altkatholischen Kirche

und der Methodistenkirche angehören, auch der

Karfreitag.

(2) Welche sonstigen Tage als Ruhetage anzusehen

sind, ist kollektivvertraglich zu regeln.

(3) Die Sonntagsruhe hat spätestens am

Samstag um 18.00 Uhr zu beginnen und frühestens

am Montag um 05.00 Uhr zu enden.

(4) Viehpflege, Melken und unaufschiebbare

Arbeiten im Haushalt sind von den hiezu bestimmten

Dienstnehmern auch an Sonn- und

Feiertagen nach Maßgabe der nachstehenden Be-

stimmungen zu leisten, wobei jedoch ein Sonn- oder

gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei

zu sein hat

1. Den im § 40 Abs. 1 genannten Dienstnehmern

gebührt für Arbeiten an einem Sonn- oder

gesetzlichen Feiertag bis zu zwei Stunden

ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1 :1,5 innerhalb

eines Monats. Wenn dieser Freizeitausgleich

nicht gewährt wird, ist für diese Mehrarbeiten

eine besondere Vergütung zu leisten, deren Ausmaß

durch Kollektivvertrag bestimmt werden

kann.

2. Den ausschließlich mit der Viehpflege, Melken

und regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt

beschäftigten Dienstnehmern gebührt für

jeden Sonn- und gesetzlichen Feiertag, an dem

sie diese Arbeiten verrichtet haben, ein freier

Werktag.

(5) Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu verrichten,

wenn die rasche Einbringung der Ernte mit

Rücksicht auf die Witterung dringend geboten

ist, ebenso bei Elementarereignissen; auch sonstige

für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche

unaufschiebbare Arbeiten sind zu

leisten.

(6) Den Dienstnehmern ist an Sonn- und

Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten

erforderliche Zeit freizugeben.

Entlohnung der Überstunden und der Sonn-

und Feiertagsarbeit

§ 46. (1) Die Leistungen von Überstunden

über die normale Arbeitszeit ist besonders zu

vergüten (Überstundenentlohnung), sofern die

Mehrdienstleistung nicht durch Freizeit ausgeglichen

werden kann.

(2) Für jede Überstunde gebührt eine besondere

Entlohnung, die mindestens 50 vH höher

ist als der Stundenlohn, wobei nicht nur die

Geld-, sondern auch die Naturalbezüge zu berücksichtigen

sind. Für die Bewertung der Naturalbezüge

gelten die für die Zwecke der Sozialversicherung

festgesetzten Bewertungssätze. Für

Arbeiten während der Nachtruhezeit, an Sonntagen

und an für Sonntagsarbeit gewährten Ersatzruhetagen

gebührt ein lOO%iger Aufschlag

zum Stundenlohn.

(3) Für Feiertage, die gemäß § 45 Abs. 1 und 2

als Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt

(§ 5 Abs. 2) zu leisten. Wird an diesen Tagen

gearbeitet, gebührt, sofern die Arbeiten nicht zu

den im § 45 Abs. 4 verzeichneten zählen, außer

dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete

Arbeit entfallende Entgelt.

(4) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise kann

durch Kollektivvertrag eine von den Bestimmungen

der Abs. 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen

werden.

Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft

§ 47. Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist

die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten

notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen

ohne Entlohnung freizugeben. Diese

Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des

Dienstverhältnisses.

Urlaub

§ 48. (1) Dem Dienstnehmer gebührt für jedes

Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub.

Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer

Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 24 Werktage

und erhöht sich nach Vollendung des

20. Jahres auf 30 Werktage.

(2) Der Anspruch auf Urlaub entsteht im

ersten Dienstjahr nach Zurücklegung einer

ununterbrochenen Dienstzeit von sechs Monaten

(Wartezeit), sonst mit Beginn des Dienstjahres.

(3) Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar

vorangegangenen Dienst(Lehr)verhäItnissen

zum Bund zurückgelegt hat, gelten für

die Erfüllung der Wartezeit, die Bemessung des

Urlaubsausmaßes und die Berechnung des Urlaubsjahres

als Dienstzeiten.

(4) Anstelle des Dienstjahres kann durch Kollektivvertrag

oder Betriebsvereinbarung das

Kalenderjahr als Urlaubsjahr festgelegt werden.

Solche Vereinbarungen können unbeschadet der

Bestimmung des § 89 vorsehen, daß

1. Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufenden

Urlaubsjahr begründet wurde und

welche die Wartezeit zu Beginn des neuen

Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, für

jeden begonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubes

erhalten; ist die Wartezeit erfüllt,

gebührt der volle Urlaub;

2. ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in

jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt,

in das (in den) der überwiegende

Teil des Dienstjahres fällt;

3. die Ansprüche der Dienstnehmer, deren

Dienstverhältnis zu Beginn des neuen Urlaubsjahres

mindestens ein Jahr gedauert

hat, für den Umstellungszeitraum gesondert

berechnet werden. Umstellungszeitraum

ist der Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres

bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres

oder des sonstigen vereinbarten Jahreszeitraumes.

Jedenfalls muß dem Dienstnehmer

für den Umstellungszeitraum ein

voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher

aliquoter Anspruch für den Zeitraum vom

Beginn des Dienstjahres bis zum Beginn des

neuen Urlaubsjahres zustehen. Auf den

Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist

ein für das Dienstjahr vor der Umstellung

gebührender und bereits verbrauchter Urlaub

anzurechnen.

(5) Invalide im Sinne des Invalideneinstellungsgesetzes

1969 haben in jedem Dienstjahr Anspruch

auf einen Zusatzurlaub im Ausmaß von

drei Werktagen.

Anrechnungsbestimmungen

§ 49. (1) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes

sind Bundesdienstzeiten, die keine längeren

Unterbrechnungen als jeweils drei Monate aufweisen,

zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung

unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung

durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses

seitens des Dienstnehmers, durch

einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund

oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung

eingetreten ist.

(2) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes

sind anzurechnen

1. Die in einem anderen Dienstverhältnis oder

einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des

Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/

1961, im Inland zugebrachte Dienstzeit

sowie die Beschäftigung als familieneigene

Arbeitskraft im Sinne des § 3 Abs. 2 des

Landarbeitsgesetzes, sofern sie mindestens

je sechs Monate gedauert hat;

2. die über die Erfüllung der allgemeinen

Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums

an einer inländischen allgemeinbildenden

höheren oder einer berufsbildenden

mittleren oder höheren Schule oder einer

Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes

1962, BGBl. Nr. 242, oder an einer

diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren

Schule, in dem für dieses Studium

nach den schulrechtlichen Vorschriften

geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch

im Ausmaß von vier Jahren. Als Zeitpunkt

des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien,

die mit dem Schuljahr enden, der

30. Juni und bei Studien, die mit dem

Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen.

Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren

ausländischen Schule sind wie

inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn

das Zeugnis einer solchen ausländischen

Schule im Sinne der Europäischen Konvention

über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen

(BGBl. Nr. 44/1957) oder eines

entsprechenden internationalen Abkommens

für die Zulassung zu den Universitäten als

einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig

anzusehen ist oder, wenn es nach

den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, über die

Nostrifikation ausländischer Zeugnisse

nostrifiziert werden kann;

3. Zeiten, für welche eine Haftentschädigung

gemäß § 13 a Abs. 1 oder § 13 c Abs. 1

des Opferfürsorgegesetzes 1947, BGBl.

Nr. 183, gebührt. Diese Anrechnung findet

nicht statt, soweit ein Dienstverhältnis

während der Haft aufrecht geblieben und

aus diesem Grunde für die Urlaubsdauer zu

berücksichtigen ist;

4. Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer

für eine Entwicklungshilfeorganisation im

Sinne des § 1 Abs. 2 Entwicklungshilfegesetz,

BGBl. Nr. 474/1974;

5. Zeiten einer im Inland zugebrachten selbständigen

Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens

je sechs Monate gedauert hat.

(3) Zeiten nach Abs. 2 Z 1, 4 und 5 sind insgesamt

nur bis zum Höchstausmaß von fünf

Jahren anzurechnen. Zeiten nach Z 2 sind

darüber hinaus bis zu einem Höchstausmaß von

weiteren zwei Jahren anzurechnen.

(4) Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so

sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer nur

einmal zu berücksichtigen.

Verbrauch des Urlaubes

§ 50. (1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes

ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer

unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse

des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit

des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung

hat so zu erfolgen, daß der Urlaub möglichst

bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem

der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden

kann.

(2) Für Zeiträume, während deren ein Dienstnehmer

wegen Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall

oder Berufskrankheit an der Dienstleistung

verhindert ist oder während deren er

sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall

der Dienstleistung hat, darf der Urlaubsantritt

nicht vereinbart werden, wenn diese Umstände

bereits bei Abschluß der Vereinbarung

bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt

der Zeitraum der Dienstverhinderung nicht als

Urlaub.

(3) Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht

werden, doch muß ein Teil mindestens sechs

Werktage betragen.

(4) Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in

denen ein für ihn zuständiger Betriebsrat errichtet

ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt

für den Antritt seines Urlaubes oder eines

Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens zwölf

Werktagen dem Dienstgeber mindestens drei

Monate vorher bekanntgegeben und kommt eine

Einigung zwischen dem Dienstgeber und dem

Dienstnehmer nicht zustande, so sind die Verhandlungen

unter Beiziehung des Betriebsrates

fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung

zustande, so kann der Dienstnehmer den Urlaub

zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten,

es sei denn, der Dienstgeber hat während

eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und

nicht weniger als sechs Wochen vor dem vom

Dienstnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des

Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes

des Urlaubsantrittes die Klage beim zuständigen

Arbeitsgericht eingebracht.

(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf

von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres,

in dem er entstanden ist.

Erkrankung während des Urlaubes

§ 51. (1) Erkrankt oder verunglückt ein

Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne dies

vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu

haben, so werden auf Werktage fallende Tage der

Erkrankung, an denen der Dienstnehmer durch

die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das

Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung

länger als drei Kalendertage gedauert

hat.

(2) Übt ein Dienstnehmer während seines

Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende

Erwerbstätigkeit aus, so findet Abs. 1

keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der

Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in

ursächlichem Zusammenhang steht.

(3) Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber

nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung

unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen,

die nicht vom Dienstnehmer zu vertreten sind,

nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig

erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall

des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei

Wiederantritt des Dienstes hat der Dienstnehmer

ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches

Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen

Krankenversicherungsträgers über Beginn, Dauer

und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.

Erkrankt der Dienstnehmer während eines Urlaubes

im Ausland, so muß dem ärztlichen Zeugnis

eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt

sein, daß es von einem zur Ausübung des

Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde.

Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht

erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung

stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt

erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser

Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Dienstnehmer

diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist

Abs. 1 nicht anzuwenden.

Urlaubsentgelt

§ 52. (1) Während des Urlaubes behält der

Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren

Zeiträumen bemessenes Entgelt darf für die Urlaubsdauer

nicht gemindert werden.

(3) In allen anderen Fällen ist für die Urlaubsdauer

das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regelmäßiges

Entgelt ist jenes Entgelt, das dem Dienstnehmer

gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht

angetreten worden wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,

akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen

Prämien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt

nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll

gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur

ausnahmsweise geleisteten Arbeiten zu berechnen.

(5) Ist Kost vereinbart und nimmt sie der

Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in

Anspruch, so gebührt ihm an ihrer Stelle für

jeden Urlaubstag einschließlich der in den Urlaub

fallenden Sonn- und Feiertage eine Vergütung in

der Höhe des Eineinhalbfachen der für Zwecke

der Sozialversicherung festgesetzen Bewertungssätze.

(6) Durch Kollektivvertrag kann bestimmt

werden, welche Leistungen des Dienstgebers als

Urlaubsentgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart

für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgeltes

kann durch Kollektivvertrag abweichend

von Abs. 3 bis 5 geregelt werden.

(7) Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des

Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus

zu zahlen.

Ablöseverbot

§ 53. Vereinbarungen zwischen Dienstgeber

und Dienstnehmer, die für den NichtVerbrauch

des Urlaubes Geld oder sonstige Vermögenswerte

Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind

rechtsunwirksam.

Urlaubsentschädigung

§ 54. (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine

Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden

Urlaubsentgeltes, wenn das Dienstverhältnis

nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch

vor Verbrauch des Urlaubes endet durch

1. Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers;

2. begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers;

3. Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn

die Kündigungsfrist weniger als drei Monate

beträgt;

4. Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn

die Kündigungsfrist mindestens drei Monate

beträgt und der Urlaub während der Kündigungsfrist

nicht verbraucht werden konnte

oder dem Dienstnehmer der Urlaubsverbrauch

während der Kündigungsfrist nicht

zumutbar war;

5. Zeitablauf, einvernehmliche Lösung oder

Kündigung seitens des Dienstnehmers, wenn

in diesen Fällen bereits mehr als die Hälfte

des Urlaubsjahres verstrichen ist.

(2) Eine Entschädigung im Sinne des Abs. 1

gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis

nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch

vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod des

Dienstnehmers endet.

Urlaubsabfindung

§ 55. (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Abfindung,

wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch

des Urlaubes endet und kein Anspruch

auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung

beträgt für jede Woche seit Beginn des

Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht

wurde, 1/52 des Urlaubsentgeltes.

(2) Eine Abfindung im Sinne des Abs. 1 gebührt

den Erben, wenn das Dienstverhältnis

durch den Tod des Dienstnehmers endet.

(3) Die Abfindung gebührt nicht, wenn der

Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig

austritt.

Pfändungsschutz

§ 56. Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentschädigung

und die Urlaubsabfindung sind der

Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche

betrifft.

Allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstgebers

§ 57. Der Dienstgeber ist verpflichtet, hinsichtlich

der Wohn- und Arbeitsräume, Maschinen,

Betriebseinrichtungen und Arbeitsgeräte auf seine

Kosten alle sanitären und sonstigen notwendigen

Vorkehrungen zu treffen, die mit Rücksicht auf

die Art der Beschäftigung und Einrichtung der

Arbeitsstätte zum Schutze des Lebens, der Sittlichkeit

und der Gesundheit des Dienstnehmers

erforderlich sind. Wenn es die Besonderheit der

Arbeit erfordert, ist dem Dienstnehmer eine

entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu

stellen.

Schutz der Frauen

§ 58. (1) In den Betrieben der Land- und

Forstwirtschaft dürfen weibliche Dienstnehmer

ohne Unterschied des Alters zur Nachtarbeit

nicht herangezogen werden.

(2) Die Nachtruhezeit darf nur verkürzt

werden, wenn außerordentliche Umstände, wie

drohende Wetterschläge, Elementarereignisse, Erkrankung

der Haustiere sowie sonstige erhebliche

Gefahren für den Betrieb Nachtarbeit notwendig

machen.

§ 59. Weibliche Dienstnehmer, die einen eigenen

Haushalt führen, sind ohne Schmälerung des

Entgeltes von der Pflicht zur Leistung von Arbeiten

an Sonn- und Feiertagen sowie an den Vortagen

vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten

befreit. Allein die bei der Viehpflege und beim

Melken notwendigen Arbeiten müssen von ihnen

auch an diesen Tagen verrichtet werden.

Schutz der Jugendlichen

§ 60. (1) Unter Jugendlichen im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen,

die nicht als Kinder im Sinne des § 61 Abs. 6

gelten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben, jedenfalls aber solange sie in einem

Lehr- oder sonstigen, mindestens einjährigen

Ausbildungsverhältnis stehen.

(2) Bei der Beschäftigung von Jugendlichen

ist auf deren Gesundheit und körperliche Entwicklung

besonders Rücksicht zu nehmen. Es ist

ihnen die zum Besuch der Berufsschule (Kurse)

notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes

zu gewähren.

(3) Jugendliche (Abs. 1) dürfen zur Nachtarbeit

(§ 43) und zu Überstundenarbeit (§ 42)

nicht herangezogen werden. Arbeiten an Sonn-

und Feiertagen sind nur in besonders dringlichen

Fällen (§ 45 Abs. 5) zulässig.

(4) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch

nicht vollendet haben, dürfen nicht zu Akkordarbeiten,

akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen

Prämienarbeiten und sonstigen

Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo

ein höheres Entgelt erzielt werden kann,

wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt,

das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren,

statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren,

Kleinstzeitverfahren oder

ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, wenn

die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung

die Kräfte des Jugendlichen übersteigt,

sowie zu Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo

herangezogen werden.

(5) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf für

Jugendliche die im § 37 Abs. 1 festgelegte Stundenzahl

nicht überschreiten. § 38 gilt sinngemäß.

(6) Jugendlichen gebührt bis zum Ende des

Dienstjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden,

in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener

Urlaub von vierundzwanzig Werktagen.

(7) Den Dienstnehmern ist die für die Durchführung

der Jugendlichenuntersuchungen gemäß

§ 132 a ASVG erforderliche Freizeit unter Fortzahlung

des Entgeltes zu gewähren.

(8) Die Jugendlichenuntersuchungen gemäß

§ 132 a ASVG sind bei Jugendlichen, die erstmalig

eine Beschäftigung angetreten haben, tunlichst

binnen zwei Monaten durchzuführen.

Kinderarbeit

§ 61. (1) Kinder dürfen, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt wird, zu Arbeiten nicht

herangezogen werden.

(2) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Gesetzes

gilt die entgeltliche und die, wenn auch nicht

besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung

von Kindern zu Arbeiten jeglicher Art.

(3) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung

von Kindern, die ausschließlich zum Zwecke des

Unterrichtes oder der Erziehung erfolgt; ferner

nicht die Heranziehung von Kindern zu vereinzelten

leichten Dienstleistungen.

(4) Die Beschäftigung Schulpflichtiger darf die

Schulatisbildung nicht beeinträchtigen.

(5) Bei der Beschäftigung von Kindern im Sinne

des Abs. 3 ist auf deren Gesundheit, Sicherheit

und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht

zu nehmen und jede Gefährdung der Sittlichkeit

zu vermeiden.

(6) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Minderjährige zu verstehen, die

1. die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet

haben;

2. der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen

oder von ihr befreit sind, bis zum

1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das

15. Lebensjahr vollenden.

4. ABSCHNITT

Berufsausbildung

Allgemeine Vorschriften

§ 62. (1) Die berufliche Ausbildung gliedert

sich in eine Ausbildung für die Landwirtschaft,

für die Sondergebiete der Landwirtschaft und

für die Forstwirtschaft.

(2) Die Ausbildung umfaßt

1. die Lehre,

2. die fachliche Fortbildung.

Lehrverhältnis

§ 63. (1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.

(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden,

wer körperlich und geistig geeignet ist und die allgemeine

Schulpflicht erfüllt hat.

(3) Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung,

wobei auf gewährte Naturalleistungen

entsprechend Rücksicht zu nehmen ist.

(4) Auf Verlangen des Lehrlings ist dieser noch

drei Monate nach Beendigung des Lehrverhältnisses

zu behalten (Behaltspflicht).

Lehrzeit

§ 64. (1) Die Lehrzeit dauert in allen Ausbildungszweigen

drei Jahre. Sie kann im Falle

nichtbestandener Prüfung (Abs. 5) höchstens um

ein Jahr verlängert werden.

(2) Zeiten des Besuches von einschlägigen land-

bzw. forstwirtschaftlichen Fachschulen sind in die

Lehrzeit im Ausmaß der tatsächlichen Dauer, jedoch

höchstens bis zu zwei Jahren einzurechnen.

(3) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten

als Probezeit, während der das Lehrverhältnis

von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen

jederzeit gelöst werden kann. Die Probezeit wird

in die Lehrzeit eingerechnet.

(4) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der

Lehrzeit ist dem Lehrling ein Zeugnis auszustellen.

(5) Am Ende der Lehrzeit kann sich der

Lehrling der Facharbeiter- bzw. Gehilfenprüfung

unterziehen. Wird die Prüfung bestanden, ist dem

Lehrling ein Prüfungszeugnis auszustellen.

Lehrvertrag

§ 65. (1) Das Lehrverhältnis wird durch den

Lehrvertrag geregelt.

(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform

und hat jedenfalls Bestimmungen zu enthalten

über

1. den Zeitpunkt des Beginnes und die Dauer

des Lehrverhältnisses,

2. den Ausbildungszweig, für den der Lehrling

aufgenommen wird, und

3. die Lehrlingsentschädigung.

(3) Im Falle der Minderjährigkeit des Lehrstellenwerbers

ist der Vertrag durch dessen gesetzlichen

Vertreter abzuschließen.

(4) Der Abschluß des Lehrvertrages durch den

gesetzlichen Vertreter des Lehrlings bedarf nicht

der Einwilligung des Vormundschaftsgerichtes.

(5) Eine Ausfertigung des Lehrvertrages ist dem

Lehrling, wenn dieser minderjährig ist, seinem

gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.

(6) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung

des Lehrverhältnisses (§ 69).

Pflichten des Lehrlings

§ 66. (1) Der Lehrling hat den Anordnungen

der Vorgesetzten willig und genau nachzukommen

und die ihm übertragenen Arbeiten gehorsam,

fleißig und gewissenhaft auszuführen.

(2) Der Lehrling ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften

genau zu beachten, die

ihm anvertrauten Geräte und Maschinen pfleglich

zu behandeln und mit den ihm anvertrauten

Tieren sorgsam umzugehen.

(3) Er ist schließlich verpflichtet, den vorgeschriebenen

Berufsschulunterricht und die Fachkurse

regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

Ausbildungspflicht

§ 67. (1) Der Lehrling ist in seinem Fach

gründlich auszubilden und mit allen Arbeiten,

die für den Beruf notwendig sind, vertraut zu

machen.

(2) Dem Lehrling ist die zum Besuch der

Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse

notwendige Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes

freizugeben und es sind ihm die hiefür erforderlichen

tatsächlichen Fahrtkosten für die Benützung

eines öffentlichen Massenbeförderungsmittels

zum und vom Schulort zu ersetzen. Er ist

zum Besuch des Unterrichtes anzuhalten; die

Überwachung des Schulbesuches ist durch An-

und Abmeldung bei der Schulleitung zu ermöglichen.

(3) Der Lehrling ist auf die Gefahren der

Arbeit und insbesondere auf die Unfallverhütungsvorschriften

aufmerksam zu machen. Die

notwendigen Geräte und Maschinen sind ihm

in unfallsicherem Zustand zur Verfügung zu

stellen.

Betriebliche Lehrlingsausbildung

§ 68. (1) Die Lehrlingsausbildung darf nur in

solchen Dienststellen erfolgen, welche die entsprechenden

betrieblichen Einrichtungen für eine

zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung

haben.

(2) Die Lehrlingsausbildung darf weiters nur

durch solche Personen erfolgen, deren Lebenswandel

in staatsbürgerlicher und sittlicher Hinsicht

einwandfrei ist und welche die erforderliche

fachliche Eignung (Abs. 3) aufweisen.

(3) Als für die Lehrlingsausbildung fachlich

geeignet sind anzusehen

1. Personen mit abgeschlossener einschlägiger

Hochschulbildung;

2. Absolventen einschlägiger höherer land- und

forstwirtschaftlicher Lehranstalten;

3. Absolventen der Bundesförsterschulen;

4. Personen, die in dem jeweiligen Ausbildungszweig

die Meisterprüfung abgelegt haben.

Beendigung des Lehrverhältnisses

§ 69. Das Lehrverhältnis endet in folgenden

Fällen

1. Mit Ablauf der in § 64 angeführten Zeit;

2. Tod des Lehrlings;

3. Unmöglichkeit auf seiten des Lehrherrn oder

des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen

zu erfüllen;

4. durch Auflösung aus wichtigen Gründen

($ 70);

5. durch Kündigung (§ 71);

6. bei Auflösung des Lehrbetriebes.

Auflösung des Lehrverhältnisses

§ 70. (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf

der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst

werden; solche sind insbesondere auf Seite

a) des Lehrherrn,

1. wenn sich unzweifelhaft herausstellt, daß der

Lehrling zur Erlernung des Berufes untauglich

ist;

2. wenn der Lehrling sich eines Diebstahles,

einer Veruntreuung oder einer sonstigen

strafbaren Handlung schuldig gemacht hat,

welche ihn vertrauensunwürdig erscheinen

läßt;

3. wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt

verlassen hat oder beharrlich seine

Pflichten vernachlässigt;

4. wenn der Lehrling über sechs Monate wegen

Krankheit an der Arbeit verhindert ist;

5. wenn der Lehrling durch mehr als drei

Monate in Haft gehalten wird;

b) des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,

1. wenn die Ausbildungspflicht nicht erfüllt

wird;

2. wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für

seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben

kann;

3. wenn der Dienstgeber (Vorgesetzte) sich

weigert, den Lehrling gegen Tätlichkeiten,

Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche

Ehrverletzungen eines Mitbeschäftigten zu

schützen;

4. wenn die Bestimmungen des § 60 (Schutz der

Jugendlichen) dauernd verletzt werden.

Kündigung

§ 71. Das Lehrverhältnis kann vom Lehrling

oder seinem gesetzlichen Vertreter vierzehntägig

zum Monatsende gekündigt werden, wenn nachgewiesen

wird, daß der Lehrling seinen Beruf

aus stichhältigen Gründen ändert oder wenn er

von seinen Eltern wegen eingetretener Veränderung

der Verhältnisse zu ihrer Pflege oder zur

Führung ihrer Wirtschaft benötigt wird.

Ausbildung in der Landwirtschaft

§ 72. Die Berufsausbildung in der Landwirtschaft

gliedert sich in die Ausbildung

1. zum landwirtschaftlichen Facharbeiter,

2. zum Meister.

§ 73. (1) Die Ausbildung zum landwirtschaftlichen

Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Eine in den

Sondergebieten der Landwirtschaft zurückgelegte

Lehrzeit ist unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit

des bisher Gelernten unter Berücksichtigung

des Ausbildungsstandes des Lehrlings

im Ausmaß von höchstens zwei Jahren in die

Lehrzeit einzurechnen.

(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der

Lehrzeit und Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule

und Fachkurse ist der Lehrling zur

Facharbeiterprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche

Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung

der Berufsbezeichnung „landwirtschaftlicher Facharbeiter".

§ 74. Dem landwirtschaftlichen Facharbeiter ist

ein Zeugnis über besondere Fähigkeiten auf den

Fachgebieten Almwirtschaft, Melken, Saatzucht,

Pferdezucht, Rinderzucht, Schweinezucht, Schafzucht

oder Landmaschinenwesen auszustellen,

wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende

Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat.

§ 75. Nach einer dreijährigen Verwendung als

landwirtschaftlicher Facharbeiter und erfolgreicher

Absolvierung einer landwirtschaftlichen Fachschule

oder eines gleichwertigen Lehrganges (Meisterlehrganges)

ist der landwirtschaftliche Facharbeiter

zur Meisterprüfung zuzulassen. Durch

die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung, bei

der Kenntnisse und Fähigkeiten auf allen Gebieten

der Landwirtschaft nachgewiesen werden

müssen, erwirbt er die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftsmeister".

Hat sich der landwirtschaftliche

Facharbeiter im Sinne des § 74 spezialisiert

und kann er neben allgemeinen Kenntnissen auf

dem Gebiet der Landwirtschaft besondere Kenntnisse

in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt

er den Titel „Meister" mit der Bezeichnung des

betreffenden Fachgebietes.

Ausbildung in den Sondergebieten der Landwirtschaft

§ 76. Sondergebiete der Landwirtschaft sind

die ländliche Hauswirtschaft, der Gartenbau, der

Weinbau einschließlich der Kellerwirtschaft, der

Obstbau einschließlich Obstbaumpflege, die Molkerei-

und Käsereiwirtschaft, die Fischereiwirtschaft,

die Geflügelwirtschaft und die Bienenwirtschaft.

§ 77. Die Berufsausbildung in den Sondergebieten

der Landwirtschaft gliedert sich in die Ausbildung

1. zum Gehilfen,

2. zum Meister.

§ 78. (1) Die Ausbildung zum Gehilfen erfolgt

durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Eine in der

Landwirtschaft oder in den Sondergebieten der

Landwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit ist unter

Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit des bisher

Gelernten und unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes

des Lehrlings im Ausmaß von

höchstens zwei Jahren in die Lehrzeit einzurechnen.

(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der

Lehrzeit und Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule

und Fachkurse ist der Lehrling zur Gehilfenprüfung

zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung

dieser Prüfung berechtigt zur Führung

der Berufsbezeichnung „Gehilfe" mit der Bezeichnung

des Sondergebietes (zB Gärtnergehilfe).

§ 79. Nach einer Gehilfenzeit von drei Jahren

und erfolgreicher Absolvierung einer einschlägigen

Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges

(Meisterlehrganges) ist der Gehilfe zur

Meisterprüfung zuzulassen. Durch die erfolgreiche.

Ablegung dieser Prüfung, bei der Kenntnisse und

Fähigkeiten auf dem jeweiligen Sondergebiet

nachgewiesen werden müssen, erwirbt er die Berufsbezeichnung

„Meister" mit der Bezeichnung

des Sondergebietes (zB Gärtnermeister).

Ausbildung in der Forstwirtschaft

§ 80. Die Ausbildung in der Forstwirtschaft

gliedert sich in die Ausbildung

1. zum Forstfacharbeiter (Forstgartenfacharbeiter),

2. zum Meister.

§ 81. (1) Die Ausbildung zum Forstfacharbeiter

erfolgt durch die Lehre.

(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Eine in der

Landwirtschaft oder in Berufen, die der

Forstwirtschaft verwandt sind, zurückgelegte

Lehrzeit ist unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit

des bisher Gelernten und unter Berücksichtigung

des Ausbildungsstandes des Lehrlings

im Ausmaß von höchstens zwei Jahren in

die Lehrzeit einzurechnen. Unter verwandten Berufen

sind solche zu verstehen, in welchen Arbeiten

ähnlicher Art wie in der Forstwirtschaft verrichtet

werden (zB Zimmermann, Tischler).

(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der

Lehrzeit und Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule

und Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung

zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung

dieser Prüfung berechtigt zur Führung der

Berufsbezeichnung „Forstfacharbeiter".

(4) Die Ausbildung in der Forstwirtschaft kann

auch ausschließlich auf dem Gebiet der Forstpflanzenerzeugung

erfolgen. Die Bestimmungen

der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. Die erfolgreiche

Ablegung der Prüfung berechtigt zur Führung

der Berufsbezeichnung „Forstgartenfacharbeiter".

§ 82. Dem Forstfacharbeiter ist ein Zeugnis

über eine besondere Fähigkeit auf dem Gebiet

der Harzwirtschaft auszustellen, wenn er darüber

eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat.

§ 83. (1) Nach einer praktischen Betätigung

von drei Jahren und erfolgreicher Absolvierung

einer Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges

(Meisterlehrganges) ist der Forstfacharbeiter

zur Meisterprüfung zuzulassen. Bei dieser

Prüfung hat der Forstfacharbeiter allgemeine

Kenntnisse und Fähigkeiten auf sämtlichen Gebieten

der Forstwirtschaft nachzuweisen.

(2) Nach einer praktischen Betätigung von

drei Jahren und erfolgreicher Absolvierung einer

Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges

(Meisterlehrganges) ist der Forstgartenfacharbeiter

zur Meisterprüfung zuzulassen. Bei dieser Prüfung

hat der Forstgartenfacharbeiter allgemeine

Kenntnisse und Fähigkeiten auf sämtlichen Gebieten

der Forstwirtschaft, insbesondere auf dem

Gebiet der Forstpflanzenproduktion und Kulturpflege,

nachzuweisen.

(3) Durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung

wird die Berufsbezeichnung „Meister" erworben;

der Berufsbezeichnung ist das jeweilige

Fachgebiet, auf dem die Prüfung abgelegt wurde,

beizufügen.

Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule

und der Fachkurse

§ 84. (1) Während der Lehrzeit ist der Besuch

der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule

im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften

Pflicht.

(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling

keine Berufsschule oder keine einschlägige

Fachschule besucht, hat er einen Fachkurs in der

Dauer von mindestens einer Woche zu besuchen.

Kurse und Lehrgänge

§ 85. (1) In den Kursen und Lehrgängen ist

das für die Erreichung des in Betracht kommenden

Ausbildungszieles erforderliche Fachwissen

zu vermitteln. Insbesondere muß

1. ein Fachkurs geeignet sein, das für die Ablegung

der in Betracht kommenden Facharbeiter-

oder Gehilfenprüfung erforderliche

Fachwissen unter Berücksichtigung der in

der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse

zu vermitteln,

2. ein Vorbereitungskurs geeignet sein, dieses

Fachwissen unter Berücksichtigung der in der

betreffenden Tätigkeit erworbenen praktischen

Kenntnisse zu vermitteln,

3. ein Meisterlehrgang geeignet sein, den

Lehrstoff in den in Betracht kommenden

Fachgegenständen im gleichen Umfang zu

vermitteln wie die einschlägige Fachschule.

(2) Der Besuch der Fachkurse, Vorbereitungskurse

und Lehrgänge kann durch den erfolgreichen

Besuch eines diesen entsprechenden Kurses

beziehungsweise Lehrganges bei den land-

und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen

(§ 105 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes)

ersetzt werden.

Prüfungen

§ 86. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission

abzulegen, der mindestens je zwei

Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite

sowie ein Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen

Schulwesens anzugehören haben. Alle Mitglieder

der Prüfungskommission müssen fachkundig

sein.

(2) Die Prüfung soll darüber Aufschluß geben,

ob sich der Prüfungswerber die für den betreffenden

Berufszweig in der jeweiligen Ausbildungsstufe

erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten

in zumindest genügendem Ausmaß angeeignet

hat.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die aus

den einzelnen Prüfungsgegenständen gebildete

Gesamtnote zumindest auf „genügend" lautet.

(4) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist

ein Zeugnis auszustellen, das die durch die Prüfung

erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten

hat. Bei erfolgreich abgelegten Zusatzprüfungen

sind die Gegenstand der Prüfung gewesenen besonderen

Fähigkeiten oder Kenntnisse zu bescheinigen.

(5) Die den Prüfungen nach diesem Bundesgesetz

entsprechenden Prüfungen bei den land-

und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen

gelten als Prüfungen im Sinne

dieses Bundesgesetzes, wenn diese Prüfungen

unter Einhaltung der von den land- und forstwirtschaftlichen

Lehrlings- und Fachausbildungsstellen

anzuwendenden Prüfungsvorschriften abgehalten

wurden. Prüfungszeugnisse über solche

mit Erfolg abgelegte Prüfungen gelten als Prüfungszeugnisse

im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Ausnahmebestimmungen

§ 87. (1) Absolventen der Universität für

Bodenkultur in Wien und Absolventen einer

höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt

sind zu den Meisterprüfungen ohne Erbringung

weiterer Voraussetzungen zuzulassen.

(2) Zur Facharbeiter- beziehungsweise Gehilfenprüfung

ist auch zuzulassen,

1. wer die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren

landwirtschaftlichen Fachschule oder

den Besuch einer höheren landwirtschaftlichen

Lehranstalt in der Mindestdauer von

drei Jahren, jeweils in Verbindung mit einer

nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

geleisteten einjährigen praktischen Tätigkeit

in dem betreffenden Ausbildungszweig,

nachweisen kann,

2. wer das 21. Lebensjahr vollendet hat und

insgesamt eine mindestens dreijährige praktische

Tätigkeit in der Landwirtschaft, in

Sondergebieten der Landwirtschaft oder in

der Forstwirtschaft und den erfolgreichen

Besuch eines Vorbereitungskurses nachweisen

kann.

(3) Zur Forstfacharbeiterprüfung ist auch zuzulassen,

wer nach Erfüllung der allgemeinen

Schulpflicht in einem der Forstwirtschaft verwandten

Beruf dadurch eine Ausbildung erfahren

hat, daß er in diesem Beruf ununterbrochen

mindestens drei Jahre beschäftigt war und den

erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungskurses

nachweisen kann.

§ 88. (1) Bei Vorliegen einer hinreichenden

tatsächlichen Befähigung können die für die Zulassung

zu einer Prüfung geforderten Voraussetzungen

nachgesehen werden.

(2) Die Nachsicht von Voraussetzungen für

die Meisterprüfung darf nur erteilt werden, wenn

der Nachsichtwerber mindestens sieben Jahre in

einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft praktisch

tätig war und seine hinreichende tatsächliche

Befähigung angenommen werden kann. Eine

hinreichende tatsächliche Befähigung ist als gegeben

anzunehmen, wenn der Nachsichtwerber

an einem auf die Meisterprüfung vorbereitenden

Kurs mit Erfolg teilgenommen hat.

5. ABSCHNITT

Vorschriften zwingenden Rechtscharakters

§ 89. Die Rechte der Dienstnehmer nach diesem

Bundesgesetz können durch Dienstvertrag

nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden,

als dieses Bundesgesetz ausdrücklich abweichende

Vereinbarungen zuläßt.

6. ABSCHNITT

Gebührenrechtliche Bestimmungen

§ 90. Von der Gebührenpflicht im Sinne des

Gebührengesetzes 1957 sind befreit

1. Lehrverträge und Dienstscheine,

2. Lehrzeugnisse im Sinne des § 64 Abs. 4,

3. Bescheinigungen über den Besuch von Kursen,

4. Prüfungszeugnisse über eine gemäß §§ 73,

74, 78, 81, 82 und 87 Abs. 2 und 3 erfolgte

Ausbildung sowie

5. alle Eingaben in Angelegenheiten der Berufsausbildung.

7. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 91. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes auf Grund der Landarbeitsordnungen

in einem Bundesdienstverhältnis stehenden

Land- und Forstarbeiter sowie land- und

forstwirtschaftlichen Lehrlinge gelten ab diesem

Zeitpunkt als Land- und Forstarheiter beziehungsweise

Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen

und Einzeldienstverträge bleiben insoweit

unberührt, als sie für die Dienstnehmer günstigere

Regelungen enthalten als dieses Bundesgesetz.

§ 92. Die als bundesgesetzliche Vorschriften

geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen in Landesgesetzen

werden, soweit sie die unter den

Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden

Dienstnehmer betreffen, aufgehoben.

8. ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 93. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980

in Kraft.

9. ABSCHNITT

Vollziehung

§ 94. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers

betreffen, dieser Bundesminister, betraut.

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