280. Bundesgesetz: Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Land-
und Forstarbeiter des Bundes, ausgenommen die
ständig bei der Verwaltung der Bundesgärten
verwendeten Arbeiter, anzuwenden.
(2) Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig
Dienstleistungen in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben des Bundes gegen Entgelt
verrichten und nicht vorwiegend zur Leistung
höherer oder kaufmännischer Dienste oder zu
Kanzleiarbeiten angestellt sind.
§ 2. (1) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der
land- und forstwirtschaftlichen Produktion und
ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache
die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse
zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige,
von der Land- und Forstwirtschaft getrennt
verwaltete Wirtschaftskörper darstellen,
ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und
Instandhaltung der Betriebsmittel für den land-
und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen.
In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen
Produktion die Hervorbringung
und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit
Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein-
und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen,
das Halten von Nutztieren zur Zucht,
Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse
sowie die Jagd und Fischerei.
(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist
die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüse,
Bäumen und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf
eigenem oder gepachteten Grund ohne Rücksicht
auf die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die
Errichtung und die Instandhaltung von Gärten
einschließlich der gärtnerischen Gräber- und
Raumausschmückung, ferner nicht das Binden
von Kränzen und Sträußen und der Handel mit
Gärtnereierzeugnissen, es sei denn, daß diese
Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen
Nebenbetriebes, das heißt, in einem Verhältnis
zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang
und in der Hauptsache unter Verwendung
eigener Erzeugnisse ausgeübt werden.
(3) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch die
Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung
Allentsteig.
2. ABSCHNITT
Dienstvertrag
Abschluß des Dienstvertrages
§ 3. Der Abschluß des Dienstvertrages ist an
keine bestimmte Form gebunden.
Dienstschein
§ 4. (1) Wird der Dienstvertrag mündlich abgeschlossen,
so ist dem Dienstnehmer auf Verlangen
eine schriftliche Aufzeichnung (Dienstschein)
über die wesentlichen Rechte und Pflichten
aus dem Dienstvertrag auszufolgen. Der
Dienstschein ist vom Dienstgeber zu unterfertigen.
(2) Dienstscheine sind von den Stempel- und
Rechtsgebühren des Bundes befreit.
Inhalt des Dienstvertrages
§ 5. (1) Art und Ausmaß der Dienstleistung
sowie des hiefür gebührenden Entgeltes sind
durch Vereinbarung zu bestimmen. In Ermangelung
einer solchen sind den Umständen angemessene
Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger
Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
(2) Zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes
gehören der Barlohn und die Naturalbezüge. Als
Naturalbezüge sind insbesondere Deputate, Kost,
Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.
Dauer des Dienstvertrages
§ 6. (1) Der Dienstvertrag kann abgeschlossen
werden
1. Auf bestimmte Zeit,
2. auf unbestimmte Zeit.
(2) Der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit endet
mit dem Ablauf der Zeit, für welche der Vertrag
abgeschlossen worden ist.
(3) Wird der Dienstnehmer nach Ablauf der
Vertragsdauer weiterbeschäftigt, so entsteht ein
Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit; bis zum
Abschluß eines neuen Dienstvertrages gelten die
bisherigen Bedingungen weiter.
Probedienstverhältnis
§ 7. (1) Ein Probedienstverhältnis darf längstens
auf die Dauer eines Monates eingegangen
werden; es kann innerhalb dieser Zeit von beiden
Teilen jederzeit gelöst werden.
(2) Läuft die Probezeit ohne Lösung des
Dienstverhältnisses ab, so geht das Probedienstverhältnis
mangels einer anderweitigen Vereinbarung
in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte
Zeitdauer über.
Dienstantritt
§ 8. (1) Der Dienst ist vom Dienstnehmer zur
vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort anzutreten.
Der Dienstgeber ist verpflichtet, den
Dienstnehmer zur vereinbarten Zeit in den
Dienst aufzunehmen.
(2) Der Dienstnehmer ist berechtigt, den
Dienst nicht anzutreten beziehungsweise ist der
Dienstgeber berechtigt, den Dienstnehmer nicht
zum Dienst zuzulassen, wenn Gründe vorliegen,
die zu einer vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses
berechtigen würden.
(3) Tritt der Dienstnehmer ohne wichtigen
Grund den Dienst nicht an oder läßt der Dienstgeber
den Dienstnehmer ohne wichtigen Grund
nicht zum Dienst zu, so finden die Vorschriften
über ungerechtfertigte vorzeitige Lösung des
Dienstverhältnisses Anwendung (§§ 32 bis 35).
Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers
§ 9. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, die ihm
obliegenden Arbeiten mit Fleiß und Gewissenhaftigkeit
zu leisten. Er hat in der ihm zugewiesenen
Wohnung Ordnung und Reinlichkeit zu
halten, die Wohnung und deren Einrichtung
sowie die zur Ausführung seiner Arbeiten verwendeten
Werkzeuge, Geräte und Einrichtungen
schonend zu benützen und die Haustiere sorgsam
zu behandeln. Er ist verpflichtet, sich seinen
Vorgesetzten und Mitarbeitern gegenüber anständig
und gesittet zu benehmen.
Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
§ 10. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den
Dienstnehmer dem Recht und der guten Sitte
entsprechend zu behandeln und die Arbeitsbedingungen
gewissenhaft zu erfüllen; er hat ferner
die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz des
Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit des
Dienstnehmers zu treffen; insbesondere hat er
für die berufliche Ausbildung und den sittlichen
Schutz des jugendlichen Dienstnehmers Sorge zu
tragen.
Entgelt
§ 11. (1) Die Höhe des Entgeltes und die Art
seiner Entrichtung sind durch Vereinbarung zu
bestimmen. Mangels einer solchen ist den Umständen
angemessenes Entgelt unter billiger Berücksichtigung
des Ortsgebrauches zu leisten.
(2) Auf jeden Fall wird das bereits verdiente
Entgelt mit der Beendigung des Dienstverhältnisses
fällig. Lohnrückbehaltungen sind unzulässig.
Eine Aufrechnung gegenüber einer Lohnforderung
kann nur im Umfang des § 293 Abs. 3
der Exekutionsordnung erfolgen.
(3) Falls der Dienstnehmer Anspruch auf eine
periodische Remuneration oder auf eine andere
besondere Entlohnung hat, gebührt sie ihm, wenn
das Dienstverhältnis während des Jahres beginnt
oder ohne sein Verschulden endet, entsprechend
der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit
anteilsmäßig.
(4) Bei jeder Art der Entlohnung ist dem
Dienstnehmer über sein Verlangen ein der geleisteten
Arbeit und seinen Auslagen entsprechender
Vorschuß vor Fälligkeit der Entlohnung zu gewähren.
(5) Dem Dienstnehmer ist eine Abrechnung,
aus der die Berechnung der Höhe des Entgeltes
zu ersehen ist, mindestens einmal monatlich
sowie dann auszufolgen, wenn sich dessen Höhe
ändert.
Barlohn
§ 12. (1) Der Barlohn ist der Vereinbarung entsprechend
zu bezahlen. Mangels einer Vereinbarung
sind ein nach Tagen bemessener Barlohn
wöchentlich, alle übrigen Bezüge monatlich im
nachhinein auszubezahlen.
(2) Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne, akkordähnliche
oder sonstige leistungsbezogene Prämien
oder Entgelte werden mangels Vereinbarung nach
Fertigstellung der Arbeit fällig und sind spätestens
binnen zwei Wochen auszubezahlen. Der
Anspruch gemäß § 11 Abs. 4 bleibt unberührt.
Urlaubszuschuß und Weihnachtsgeld
§ 13. (1) Neben dem laufenden Entgelt gebührt
dem Dienstnehmer ein Urlaubszuschuß und
ein Weihnachtsgeld.
(2) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis
während des Kalenderjahres, so gebühren dem
Dienstnehmer die Sonderzahlungen (Abs. 1) entsprechend
der im Kalenderjahr zurückgelegten
Dienstzeit anteilsmäßig.
Deputate
§ 14. (1) Die als Teil des Entgeltes zu leistenden
Naturalien (Deputate) sind in Waren einwandfreier
Beschaffenheit und ortsüblicher Art
und Güte zu gewähren. Die Deputate sind, sofern
nicht anderes vereinbart wurde oder sofern nicht
deren Art. und Gebrauch eine frühere oder spätere
Ausfolgung erfordern, in der Regel monatlich
im vorhinein zu entrichten. Die Deputate
können im Einvernehmen mit dem Dienstnehmer
in Geld abgelöst werden.
(2) Bei Gewährung von Deputaten an Landarbeiterfamilien
ist auf die Anzahl der mitbeschäftigten
und auch der arbeitsunfähigen Familienangehörigen
sowie der noch nicht arbeitsfähigen
Kinder des Dienstnehmers entsprechend
Rücksicht zu nehmen.
(3) Bei Lösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf
der vereinbarten Dauer sind die Deputate
im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zu
leisten; können die Deputate nicht in natura
geleistet werden, so sind sie mit dem entsprechenden
Geldwert zu vergüten.
Wohnung
§ 15. (1) Wird als Teil der Naturalentlohnung
auch Wohnung gewährt, so muß die bereitgestellte
Wohnung den gesetzlichen Vorschriften
entsprechen.
(2) Die Wohnungen der ledigen und jener
Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt führen,
müssen die notwendigen Einrichtungsgegenstände
enthalten und verschließbar sein. Für die
ortsübliche Beleuchtung und Beheizung hat der
Dienstgeber auf eigene Rechnung Sorge zu tragen.
(3) Für die verheirateten Dienstnehmer sind
geeignete Familienwohnungen bereitzustellen,
deren Wohnräume unter Berücksichtigung der
Kinderzahl und Geschlechter ausreichend sind.
Räumung der Wohnung bei Beendigung des
Dienstverhältnisses
§ 16. (1) Dienstnehmer, die keinen eigenen
Haushalt führen, haben eine von ihnen innegehabte
Dienstwohnung binnen einem Monat nach
Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen.
(2) Dienstnehmer mit eigenem Haushalt haben
eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen
drei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses
zu räumen. Stirbt der Dienstnehmer,
so haben die hinterbliebenen Familienangehörigen,
die mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebten, die Wohnung binnen drei Monaten zu
räumen.
(3) Das Exekutionsgericht hat dem Verpflichteten
einen Aufschub der zwangsweisen Räumung
von höchstens drei Monaten zu bewilligen, wenn
dieser sonst der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt
wäre. Den Hinterbliebenen von Gefallenen
oder Vermißten, von Opfern politischer
Verfolgung oder tödlich verunglückten Angehörigen
des Betriebes kann unter den gleichen Voraussetzungen
ein weiterer Aufschub bewilligt
werden.
(4) Kranke und Dienstnehmerinnen während
der Schutzfrist (§§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes 1979) dürfen bei Beendigung
des Dienstverhältnisses erst dann durch
Zwangsvollstreckung zur Räumung der Wohnung
verhalten werden, wenn sie die Wohnung laut
ärztlichem Zeugnis ohne Gefährdung ihrer oder
der Gesundheit ihres Kindes verlassen können.
(5) Wird die Dienstwohnung nicht mit Beendigung
des Dienstverhältnisses geräumt, sondern
die Räumung nach den Bestimmungen der
Abs. 1 bis 4 aufgeschoben, so gilt dieser Aufschub
auch für die Räumung der Wirtschaftsgebäude
(Ställe, Scheunen).
Landnutzung und Viehhaltung
§ 17. (1) Werden als Teile des Naturallohnes
Landnutzung und Viehhaltung gewährt, so richten
sich Art, Beschaffenheit und Ausmaß dieser
Naturalbezüge nach der Vereinbarung oder mangels
einer solchen nach dem Ortsgebrauch.
(2) Wurden dem Dienstnehmer Deputatgrundstücke
zugewiesen und endet das Dienstverhältnis
vor der Ernte, so gebührt ihm jener Teil des
Ernteertrages, der dem Verhältnis der zurückgelegten
Dienstzeit zur Dienstdauer, für welche
die Landnutzung gewährt wird, entspricht. Wenn
das Deputatgrundstück ausschließlich vom Dienstnehmer
bestellt wurde, so gebührt diesem der
volle Ernteertrag.
(3) Der Anspruch des Dienstnehmers auf den
verhältnismäßigen Anteil des Ernteertrages wird
im Falle einer früheren Auflösung des Dienstverhältnisses
zwei Wochen nach Einbringung der
Ernte fällig. An Stelle des gebührenden Ernteertrages
kann eine entsprechende Vergütung in
Geld vereinbart werden.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung
§ 18. (1) Wird ein Dienstnehmer durch Krankheit
(Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert,
ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat, so behält er nach einer
(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte
in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren
und Rekonvaleszentenheimen, die
aus Gründen der Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit von einem
Träger der Sozialversicherung, dem Bundesminister
für soziale Verwaltung gemäß § 12 Abs. 4
des Opferfürsorgegesetzes, einem Landesinvalidenamt
oder auf Grund eines Behindertengesetzes
(Sozialhilfegesetzes) von der hiefür zuständigen
Behörde bewilligt oder angeordnet wurden, sind
unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch den
Versicherten (Beschädigten) der Dienstverhinderung
gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.
(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches
gemäß Abs. 1 sind Bundesdienstzeiten,
die keine längeren Unterbrechungen als jeweils
60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese
Zusammenrechnung hat jedoch zu unterbleiben,
wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung
des Dienstverhältnisses seitens des Dienstnehmers
oder einen Austritt ohne wichtigen Grund oder
eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung
eingetreten ist.
(4) Wenn innerhalb eines halben Jahres nach
Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine
Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall)
eintritt, so ist zunächst ein allfälliger Restanspruch
nach Abs. 1 zu verbrauchen. Soweit
die Gesamtdauer der Dienstverhinderungen die
Anspruchsdauer nach Abs. 1 übersteigt, gebühren
noch 40 vH des Entgeltes für die halben
Zeiträume nach Abs. 1.
(5) Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall
oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften
über die gesetzliche Unfallversicherung
an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne
daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch
grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält
er seinen Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht
auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung
bis zur Dauer von acht Wochen. Der Anspruch
auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von
zehn Wochen, wenn das Dienstverhältnis
15 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Bei wiederholten
Dienstverhinderungen, die im unmittelbaren
ursächlichen Zusammenhang mit einem
Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit stehen,
besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes
innerhalb eines Dienstjahres nur insoweit,
als die Dauer des Anspruches nach dem ersten
oder zweiten Satz noch nicht erschöpft ist. Wenn
ein Dienstnehmer gleichzeitig noch bei anderen
Dienstgebern beschäftigt ist, so entsteht ein
Anspruch nach diesem Absatz nur dann, wenn die
Dienstverhinderung im Sinne dieses Absatzes
beim Dienstgeber Bund eingetreten ist; andernfalls
entstehen Ansprüche nach Abs. 1.
(6) In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen
eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
bewilligt oder angeordnet werden, sind einer
Dienstverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalten.
(7) Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten
Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung
einer der im Abs. 2 genannten Stellen erbracht,
wenn hiezu ein Kostenzuschuß mindestens in der
halben Höhe der gemäß § 45 Abs. 1 lit. a ASVG
geltenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag
des Aufenthaltes gewährt wird.
Höhe des fortzuzahlenden Entgeltes
§ 19. (1) Ein nach Wochen, Monaten oder
längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf
wegen einer Dienstverhinderung für die Anspruchsdauer
gemäß § 18 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der
Anspruch gemäß § 18 nach dem regelmäßigen
Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des
Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer
gebührt hätte, wenn keine Dienstverhinderung
eingetreten wäre.
(4) Sind im Entgelt Naturalbezüge enthalten,
so sind sie mit den für die Sozialversicherung
geltenden Bewertungssätzen in Geld abzulösen,
wenn sie während der Dienstverhinderung nicht
gewährt oder nicht in Anspruch genommen werden.
(5) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,
akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen
Prämien oder Entgelten bemißt sich das
fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt
der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter
Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(6) Durch Kollektivvertrag kann geregelt
werden, welche Leistungen des Dienstgebers als
Entgelt anzusehen sind. Ferner kann durch Kollektivvertrag
die Berechnungsart für die Ermittlung
der Höhe des Entgeltes abweichend von
den Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 geregelt werden.
Mitteilungs- und Nachweispflicht
§ 20. (1) Der Dienstnehmer ist verpflichtet,
ohne Verzug die Dienstverhinderung dem Dienstgeber
bekanntzugeben und auf dessen Verlangen,
das nach angemessener Zeit wiederholt werden
kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers
oder des behandelnden Arztes
über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache
der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung
hat einen Vermerk darüber zu enthalten,
daß dem zuständigen Krankenversicherungsträger
eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige mit Angabe des
Beginnes, der voraussichtlichen Dauer und Ursache
der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.
(2) Wird der Dienstnehmer durch den Kontrollarzt
des zuständigen Krankenversicherungsträgers
für arbeitsfähig erklärt, so ist der Dienstgeber
von diesem Krankenversicherungsträger
über die Gesundschreibung sofort zu verständigen.
Diese Pflicht zur Verständigung besteht
auch, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen
eines wichtigen Grundes der für ihn vorgesehenen
ärztlichen Untersuchung beim zuständigen
Krankenversicherungsträger nicht unterzieht.
(3) In den Fällen des § 18 Abs. 2 und 6 hat
der Dienstnehmer eine Bescheinigung über die
Bewilligung oder Anordnung sowie über den
Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Antrittes
und die Dauer des die Arbeitsverhinderung
begründenden Aufenthaltes vor dessen Antritt
vorzulegen.
(4) Kommt ein Dienstnehmer einer seiner Verpflichtungen
nach Abs. 1 oder 3 nicht nach, so
verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch
auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich
der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen
Grundes der für ihn vorgesehenen ärztlichen
Untersuchung beim zuständigen Krankenversicherungsträger
nicht unterzieht.
Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 21. Wird der Dienstnehmer während einer
Dienstverhinderung gemäß § 18 gekündigt, ohne
wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft
den Dienstgeber ein Verschulden an dem verzeitigen
Austritt des Dienstnehmers, so bleibt
der Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes für
die nach § 18 Abs. 1 und 5 vorgesehene Dauer
bestehen, wenngleich das Dienstverhältnis früher
endet.
Günstigere Regelungen
§ 22. Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen,
Betriebsvereinbarungen und Dienstverträge,
die den Anspruch auf Fortzahlung des
Entgeltes bei Dienstverhinderung durch Krankheit
(Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit
hinsichtlich Wartezeit (§ 18 Abs. 1),
Verschuldensgrad (§ 18 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer
(§ 18 Abs. 1, 4 und 5) günstiger
regeln, bleiben insoweit unberührt.
§ 23. (1) Der Dienstnehmer behält ferner den
Anspruch auf das Entgelt für die tatsächliche
Dauer der Dienstverhinderung, jedoch höchstens
auf die Dauer von einer Woche, wenn er durch
andere wichtige, seine Person betreffende Gründe
ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert
ist.
(2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung
sind insbesondere
1. Schwere Erkrankung oder Todesfall von
nahen Familienmitgliedern,
2. eigene Verehelichung oder Verehelichung der
Kinder,
3. Niederkunft der Gattin,
4. Begräbnis des Gatten (der Gattin), der Kinder,
der Eltern oder Schwiegereltern, der
Geschwister,
5. Aufsuchen des Arztes oder des Zahnbehandlers,
6. Vorladung vor Gerichte, sonstige Behörden
und öffentliche Ämter, sofern der Dienstnehmer
keinen Anspruch auf Ersatz des
Verdienstentganges hat,
7. Wohnungswechsel oder Gefährdung der eigenen
Wohnstätte,
8. Teilnahme an Sitzungen und Tagungen als
Mitglied öffentlich-rechtlicher Körperschaften,
9. Ausübung des Wahlrechtes.
Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 24. (1) Dienstverhältnisse, die auf bestimmte
Zeit abgeschlossen wurden, enden mit Ablauf
der Zeit.
(2) Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit
enden durch Kündigung.
(3) Die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses
wird durch vorstehende Bestimmungen
nicht berührt.
Kündigungsfristen
§ 25. (1) Dienstverhältnisse, die auf unbestimmte
Zeit eingegangen sind, können beiderseits
vierzehntägig zum Monatsende gekündigt
werden.
(2) Hat ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes
Dienstverhältnis bereits ein Jahr gedauert,
so erhöht sich die Kündigungsfrist auf einen
Monat. Nach Ablauf von fünf Jahren erhöht sich
die Kündigungsfrist auf zwei Monate, nach
15 Jahren auf drei Monate.
Kündigungsbeschränkungen für den Dienstgeber
§ 26. Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte
Zeit eingegangen wurde, ununterbrochen
vom Beginn der Anbauzeit (im Forstbetrieb: der
Schlägerungsarbeiten) bis zum Abschluß der
Erntearbeit (im Forstbetrieb: der Bringungsarbeiten)
gedauert, so darf es, ausgenommen aus
wichtigen Gründen, die eine vorzeitige Auflösung
des Dienstverhältnisses von selten des Dienst-
gebers rechtfertigen (§ 31), vom Dienstgeber erst
zum Ende des Kalenderjahres (im Forstbetrieb
zum Beginn der neuen Schlägerungsperiode) unter
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt
werden.
Kündigungsbeschränkungen für den Dienstnehmer
§ 27. Hat ein Dienstverhältnis, das auf unbestimmte
Zeit eingegangen wurde, während der
arbeitsschwachen Zeit gedauert, so darf es vom
Dienstnehmer außer aus wichtigen Gründen, die
seinen vorzeitigen Austritt rechtfertigen (§ 30),
erst zum Abschluß der Erntearbeit (im Forstbetrieb
der Schlägerungs- und Bringungsarbeiten)
unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist
gekündigt werden.
Abfertigung
§ 28. (1) War der Dienstnehmer ununterbrochen
durch eine bestimmte Zeitdauer beim Bund
oder in demselben Betrieb beschäftigt, so gebührt
ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine
Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung
beträgt nach drei vollendeten Dienstjahren
6 vH des Jahresentgeltes und erhöht sich für
jedes weiter vollendete Dienstjahr um 2 vH des
Jahresentgeltes. Ab dem vollendeten 20. Dienstjahr
erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere
vollendete Dienstjahr um 3 vH.
(2) Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und
die Naturalbezüge (§ 5 Abs. 2). Im Falle einer
Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für
deren Bewertung die für die Zwecke der Sozialversicherung
festgesetzten Bewertungssätze.
(3) Der Anspruch auf Abfertigung besteht
nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen
Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden
an der vorzeitigen Entlassung trifft oder
wenn er selbst kündigt.
(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten,
wenn
1. Dienstnehmer bei Erreichung oder nach
Überschreiten der für die (vorzeitige) Alterspension
erforderlichen Altersgrenze oder
2. weibliche Dienstnehmer spätestens drei Monate
nach der Geburt eines Kindes, bei
Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes gemäß
§ 15 des Mutterschutzgesetzes 1979
spätestens sechs Wochen nach dessen Beendigung.
das Dienstverhältnis auflösen.
(5) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod
des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen
gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der
Dienstnehmer im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich
verpflichtet war, eine Abfertigung nach Maßgabe
der Abs. 1 und 2.
Zeit zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzes
§ 29. (1) Dem Dienstnehmer ist im Falle der
Kündigung oder vier Wochen vor Ablauf des
auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstvertrages
nach mindestens dreimonatiger Beschäftigungsdauer
zum Aufsuchen eines neuen Dienstplatzes
auf Verlangen eine freie Zeit ohne Schmälerung
des Entgeltes zu gewähren.
(2) Die freie Zeit beträgt bei einem auf bestimmte
Zeit abgeschlossenen Dienstvertrag und
bei vierzehntägiger Kündigungsfrist zwei Werktage,
bei einer Kündigungsfrist von einem Monat
drei Werktage, bei einer solchen von zwei
Monaten vier Werktage und bei einer zwei
Monate übersteigenden Kündigungsfrist fünf
Werktage. Die freien Tage können auch aufeinanderfolgend
genommen werden.
Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses
von Seiten des Dienstnehmers
§ 30. Das Dienstverhältnis kann vom Dienstnehmer,
wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen
war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigen
Gründen, insbesondere dann aufgelöst werden
(vorzeitiger Austritt), wenn
1. der Dienstnehmer zur Fortsetzung seiner
Dienstleistung unfähig wird oder diese ohne
Schaden für seine Gesundheit oder Sittlichkeit
nicht fortsetzen kann;
2. die zugewiesene Unterkunft ungesund oder
unzureichend ist oder sonstige wesentliche
Vertragsbestimmungen vom Dienstgeber
nicht eingehalten werden;
3. der Dienstgeber (Vorgesetzte) sich weigert,
den Dienstnehmer oder dessen Familienangehörige
gegen Tätlichkeiten, Verletzungen
der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen
eines Mitbeschäftigten zu
schützen;
4. dem Dienstnehmer unvorhergesehene Veränderungen
in seinen Familienverhältnissen
die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ohne
erheblichen Schaden unmöglich machen;
5. der Dienstgeber den ihm zum Schutz des
Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit
des Dienstnehmers gesetzlich obliegenden
Pflichten nicht nachkommt.
Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses
von Seiten des Dienstgebers
§ 31. Das Dienstverhältnis kann vom Dienstgeber,
wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen
war, vor Ablauf dieser Zeit, sonst ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist aus wichtigen
Gründen, insbesondere dann gelöst werden
(Entlassung), wenn der Dienstnehmer
1. sich einer gerichtlich strafbaren Handlung,
die nur vorsätzlich begangen werden kann
und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe
bedroht ist, oder einer anderen strafbaren
Handlung aus Gewinnsucht oder gegen die
öffentliche Sittlichkeit schuldig macht;
2. ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund während
einer den Umständen nach erheblichen
Zeit die Dienstleistung unterläßt;
3. sich Tätlichkeiten, eine Verletzung der Sittlichkeit
oder erhebliche Ehrverletzungen
gegen den Dienstgeber (Vorgesetzte) oder
Mitbedienstete zuschulden kommen läßt;
4. Eigentum des Dienstgebers oder in dessen
Gewahrsam befindliche Sachen vorsätzlich
oder wiederholt grob fahrlässig beschädigt
oder wenn aus grober Fahrlässigkeit des
Dienstnehmers beträchtlicher Schaden entstanden
ist;
5. die Arbeit beharrlich verweigert.
Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des
Dienstverhältnisses
§ 32. Wird der Dienstnehmer ohne wichtigen
Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber
ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt
des Dienstnehmers, dann behält dieser, unbeschadet
weitergehenden Schadenersatzes, seine
vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für
den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses
durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit
oder durch ordnungsmäßige Kündigung
durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen.
Soweit das Entgelt Naturalbezüge umfaßt, ist
deren Wert in Geld zu vergüten, wenn und
soweit die Naturalleistung nicht möglich ist. Der
Dienstnehmer muß sich auf das Entgelt anrechnen
lassen, was er infolge des Unterbleibens der
Dienstleistung erspart oder durch anderweitige
Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich
versäumt hat.
(2) Soweit der im Abs. 1 genannte Zeitraum
drei Monate nicht übersteigt, kann der Dienstnehmer
das ganze für diese Zeit gebührende Entgelt
ohne Abzug sofort, für den restlichen, über
drei Monate hinausgehenden Zeitraum zur vereinbarten
oder gesetzlichen Zeit fordern.
§ 33. (1) Wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen
Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn
ein Verschulden an der Entlassung trifft, steht
dem Dienstgeber der Anspruch auf Ersatz des
ihm dadurch verursachten Schadens zu.
(2) Für die schon bewirkten Leistungen, deren
Entgelt noch nicht fällig ist, steht dem Dienstnehmer
ein Anspruch auf den entsprechenden
Teil des Geldes zu.
§ 34. Trifft beide Teile ein Verschulden an dem
Rücktritt oder an der vorzeitigen Lösung des
Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach
freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher
Höhe ein Ersatz gebührt.
§ 35. Schadenersatzansprüche wegen vorzeitiger
Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne der
§§ 32 und 33 müssen bei sonstigem Ausschluß
binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages,
an dem sie erhoben werden konnten, gerichtlich
geltend gemacht werden.
Dienstzeugnis
§ 36. (1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses
ist dem Dienstnehmer ein schriftliches Zeugnis
über die Dauer und die Art der Dienstleistung
auszustellen. Wird dieser Verpflichtung
nicht nachgekommen, so soll der Dienstnehmer
auf diese hinweisen. Eintragungen und Anmerkungen
im Zeugnis, durch die dem Dienstnehmer
die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird,
sind unzulässig. Die Kosten des Zeugnisses trägt
der Dienstgeber.
(2) Verlangt der Dienstnehmer während der
Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist
ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen
(Interimszeugnis).
(3) Zeugnisse des Dienstnehmers, die sich in
der Verwahrung des Dienstgebers befinden, sind
ihm auf Verlangen jederzeit auszufolgen.
3. ABSCHNITT
Arbeitsschutz
Arbeitszeit
§ 37. (1) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit
darf, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt
wird, 40 Stunden nicht überschreiten.
(2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und
in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,
kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit durch
Kollektivvertrag auf höchstens 60 Stunden verlängert
werden.
§ 38. (1) Während der Arbeitsspitzen darf die
regelmäßige Wochenarbeitszeit in der Landwirtschaft
um drei Stunden verlängert werden; sie
ist in der arbeitsschwachen Zeit so zu verkürzen,
daß die im § 37 festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit
im Jahresdurchschnitt nicht überschritten
wird.
(2) Die Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit
auf die Zeiten der Arbeitsspitzen kann
durch Kollektivvertrag bestimmt werden.
§ 39. Als Tagesarbeitszeit gilt die Arbeitszeit
innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes
von 24 Stunden, als Wochenarbeitszeit
gilt die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von
Montag bis einschließlich Sonntag.
§ 40. (1) Die auf Grund ihres Dienstverhältnisses
neben ihrer übrigen Tätigkeit auch mit
Viehpflege, Melken oder mit regelmäßigen Ver-
richtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer
haben diese Arbeiten und die üblichen
Früh- und Abendarbeiten (§ 42 Abs. 6) auch
über die Wochenarbeitszeit (§§ 37 bis 39) hinaus
bis zu einem Ausmaß von sechs Stunden wöchentlich
zu verrichten. Hiefür gebührt ihnen ein
Freizeitausgleich im Verhältnis 1 :1 innerhalb
eines Monates. Über dieses Ausmaß hinaus geleistete
Arbeiten unterliegen den Bestimmungen
des § 42.
(2) Wenn ein Freizeitausgleich nicht gewährt
wird, ist für die Mehrarbeiten im Sinne des
Abs. 1 eine besondere Vergütung zu leisten,
deren Ausmaß durch Kollektivvertrag bestimmt
werden kann.
§ 41. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein
Schichtplan zu erstellen. Innerhalb des Schichtturnus
darf die Wochenarbeitszeit die nach § 37
zulässige Dauer nicht überschreiten.
Überstundenarbeit
§ 42. (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn
entweder die Grenzen der nach den §§ 37 bis 41
zulässigen Wochenarbeitszeit oder die Tagesarbeitszeit
überschritten werden, die sich auf
Grund der vereinbarten Verteilung dieser
Wochenarbeitszeit ergibt.
(2) Soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes
bestimmt ist, dürfen von einem Dienstnehmer
an einem Wochentag höchstens zwei, an einem
sonst arbeitsfreien Werktag höchstens acht, in
einer Arbeitswoche jedoch nicht mehr als zwölf
Überstunden verlangt werden.
(3) In landwirtschaftlichen Betrieben mit
Arbeitszeiteinteilung nach § 38 Abs. 1 dürfen
während der Zeit der Arbeitsspitzen durch
höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres
von einem Dienstnehmer an einem
Wochentag höchstens drei, an einem sonst arbeitsfreien
Werktag höchstens neun und insgesamt
in einer Arbeitswoche höchstens 15 Überstunden
verlangt werden.
(4) In landwirtschaftlichen Betrieben, die von
der Arbeitszeiteinteilung nach § 38 Abs. 1
keinen Gebrauch machen, dürfen während der
Zeit der Arbeitsspitzen durch höchstens dreizehn
Wochen innerhalb des Kalenderjahres von
einem Dienstnehmer an einem Wochentag höchstens
vier, an einem sonst arbeitsfreien Werktag
höchstens zehn und insgesamt in einer
Arbeitswoche höchstens 18 Überstunden verlangt
werden.
(5) Die Leistung von Überstunden über die
normale Arbeitszeit darf nicht verweigert werden,
wenn außergewöhnliche Umstände, wie drohende
Wetterschläge und sonstige Elementarereignisse,
ferner Gefahren für das Vieh oder drohendes
Verderben der Produkte sowie Gefährdung des
Waldbestandes eine Verlängerung der Arbeitszeit
dringend notwendig machen.
(6) Die üblichen Früh- und Abendarbeiten,
die zu den vertragsmäßigen Verrichtungen
eines Dienstnehmers gehören, gelten nicht als
Überstunden.
Mindestruhezeit
§ 43. (1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in
der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene
Nachtruhe von mindestens zehn Stunden innerhalb
24 Stunden.
(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit
zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.
(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus
den im § 42 angeführten Gründen verkürzt
werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine
entsprechend längere Ruhezeit während der
nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.
(4) Die Bestimmung des § 41 bleibt von den
vorstehenden Regelungen (Abs. 2 und 3) unberührt.
Arbeitspausen
§ 44. Dem Dienstnehmer sind während der
Arbeitszeit für die Einnahme der Mahlzeiten
angemessene Arbeitspausen im Gesamtausmaß
von mindestens einer Stunde täglich zu gewähren.
Die Arbeitspausen werden in die Arbeitszeit
nicht eingerechnet.
Sonn- und Feiertagsruhe
§ 45. (1) Die Sonntage sowie folgende Feiertag
« sind gesetzliche Ruhetage: 1. Jänner (Neujahr),
6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag,
1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August
(Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag),
1. November (Allerheiligen), 8. Dezember
(Mariä Empfängnis), 25. Dezember
(Weihnachten), 26. Dezember (Stephanstag) und
für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen
AB und HB, der Altkatholischen Kirche
und der Methodistenkirche angehören, auch der
Karfreitag.
(2) Welche sonstigen Tage als Ruhetage anzusehen
sind, ist kollektivvertraglich zu regeln.
(3) Die Sonntagsruhe hat spätestens am
Samstag um 18.00 Uhr zu beginnen und frühestens
am Montag um 05.00 Uhr zu enden.
(4) Viehpflege, Melken und unaufschiebbare
Arbeiten im Haushalt sind von den hiezu bestimmten
Dienstnehmern auch an Sonn- und
Feiertagen nach Maßgabe der nachstehenden Be-
stimmungen zu leisten, wobei jedoch ein Sonn- oder
gesetzlicher Feiertag im Monat arbeitsfrei
zu sein hat
1. Den im § 40 Abs. 1 genannten Dienstnehmern
gebührt für Arbeiten an einem Sonn- oder
gesetzlichen Feiertag bis zu zwei Stunden
ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1 :1,5 innerhalb
eines Monats. Wenn dieser Freizeitausgleich
nicht gewährt wird, ist für diese Mehrarbeiten
eine besondere Vergütung zu leisten, deren Ausmaß
durch Kollektivvertrag bestimmt werden
kann.
2. Den ausschließlich mit der Viehpflege, Melken
und regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt
beschäftigten Dienstnehmern gebührt für
jeden Sonn- und gesetzlichen Feiertag, an dem
sie diese Arbeiten verrichtet haben, ein freier
Werktag.
(5) Sonn- und Feiertagsarbeit ist zu verrichten,
wenn die rasche Einbringung der Ernte mit
Rücksicht auf die Witterung dringend geboten
ist, ebenso bei Elementarereignissen; auch sonstige
für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderliche
unaufschiebbare Arbeiten sind zu
leisten.
(6) Den Dienstnehmern ist an Sonn- und
Feiertagen die zur Erfüllung religiöser Pflichten
erforderliche Zeit freizugeben.
Entlohnung der Überstunden und der Sonn-
und Feiertagsarbeit
§ 46. (1) Die Leistungen von Überstunden
über die normale Arbeitszeit ist besonders zu
vergüten (Überstundenentlohnung), sofern die
Mehrdienstleistung nicht durch Freizeit ausgeglichen
werden kann.
(2) Für jede Überstunde gebührt eine besondere
Entlohnung, die mindestens 50 vH höher
ist als der Stundenlohn, wobei nicht nur die
Geld-, sondern auch die Naturalbezüge zu berücksichtigen
sind. Für die Bewertung der Naturalbezüge
gelten die für die Zwecke der Sozialversicherung
festgesetzten Bewertungssätze. Für
Arbeiten während der Nachtruhezeit, an Sonntagen
und an für Sonntagsarbeit gewährten Ersatzruhetagen
gebührt ein lOO%iger Aufschlag
zum Stundenlohn.
(3) Für Feiertage, die gemäß § 45 Abs. 1 und 2
als Ruhetage gelten, ist das regelmäßige Entgelt
(§ 5 Abs. 2) zu leisten. Wird an diesen Tagen
gearbeitet, gebührt, sofern die Arbeiten nicht zu
den im § 45 Abs. 4 verzeichneten zählen, außer
dem regelmäßigen Entgelt das auf die geleistete
Arbeit entfallende Entgelt.
(4) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise kann
durch Kollektivvertrag eine von den Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen
werden.
Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
§ 47. Dienstnehmern mit eigener Wirtschaft ist
die zur Verrichtung von unaufschiebbaren Arbeiten
notwendige Zeit in gegenseitigem Einvernehmen
ohne Entlohnung freizugeben. Diese
Freizeit bedeutet keine Unterbrechung des
Dienstverhältnisses.
Urlaub
§ 48. (1) Dem Dienstnehmer gebührt für jedes
Dienstjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub.
Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer
Dienstzeit von weniger als 20 Jahren 24 Werktage
und erhöht sich nach Vollendung des
20. Jahres auf 30 Werktage.
(2) Der Anspruch auf Urlaub entsteht im
ersten Dienstjahr nach Zurücklegung einer
ununterbrochenen Dienstzeit von sechs Monaten
(Wartezeit), sonst mit Beginn des Dienstjahres.
(3) Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar
vorangegangenen Dienst(Lehr)verhäItnissen
zum Bund zurückgelegt hat, gelten für
die Erfüllung der Wartezeit, die Bemessung des
Urlaubsausmaßes und die Berechnung des Urlaubsjahres
als Dienstzeiten.
(4) Anstelle des Dienstjahres kann durch Kollektivvertrag
oder Betriebsvereinbarung das
Kalenderjahr als Urlaubsjahr festgelegt werden.
Solche Vereinbarungen können unbeschadet der
Bestimmung des § 89 vorsehen, daß
1. Dienstnehmer, deren Dienstvertrag im laufenden
Urlaubsjahr begründet wurde und
welche die Wartezeit zu Beginn des neuen
Urlaubsjahres noch nicht erfüllt haben, für
jeden begonnenen Monat 1/12 des Jahresurlaubes
erhalten; ist die Wartezeit erfüllt,
gebührt der volle Urlaub;
2. ein höheres Urlaubsausmaß erstmals in
jenem Kalenderjahr (Jahreszeitraum) gebührt,
in das (in den) der überwiegende
Teil des Dienstjahres fällt;
3. die Ansprüche der Dienstnehmer, deren
Dienstverhältnis zu Beginn des neuen Urlaubsjahres
mindestens ein Jahr gedauert
hat, für den Umstellungszeitraum gesondert
berechnet werden. Umstellungszeitraum
ist der Zeitraum vom Beginn des Dienstjahres
bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres
oder des sonstigen vereinbarten Jahreszeitraumes.
Jedenfalls muß dem Dienstnehmer
für den Umstellungszeitraum ein
voller Urlaubsanspruch und ein zusätzlicher
aliquoter Anspruch für den Zeitraum vom
Beginn des Dienstjahres bis zum Beginn des
neuen Urlaubsjahres zustehen. Auf den
Urlaubsanspruch im Umstellungszeitraum ist
ein für das Dienstjahr vor der Umstellung
gebührender und bereits verbrauchter Urlaub
anzurechnen.
(5) Invalide im Sinne des Invalideneinstellungsgesetzes
1969 haben in jedem Dienstjahr Anspruch
auf einen Zusatzurlaub im Ausmaß von
drei Werktagen.
Anrechnungsbestimmungen
§ 49. (1) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes
sind Bundesdienstzeiten, die keine längeren
Unterbrechnungen als jeweils drei Monate aufweisen,
zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung
unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung
durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses
seitens des Dienstnehmers, durch
einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund
oder eine vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung
eingetreten ist.
(2) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes
sind anzurechnen
1. Die in einem anderen Dienstverhältnis oder
einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des
Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/
1961, im Inland zugebrachte Dienstzeit
sowie die Beschäftigung als familieneigene
Arbeitskraft im Sinne des § 3 Abs. 2 des
Landarbeitsgesetzes, sofern sie mindestens
je sechs Monate gedauert hat;
2. die über die Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht hinausgehende Zeit eines Studiums
an einer inländischen allgemeinbildenden
höheren oder einer berufsbildenden
mittleren oder höheren Schule oder einer
Akademie im Sinne des Schulorganisationsgesetzes
1962, BGBl. Nr. 242, oder an einer
diesen gesetzlich geregelten Schularten vergleichbaren
Schule, in dem für dieses Studium
nach den schulrechtlichen Vorschriften
geltenden Mindestausmaß, höchstens jedoch
im Ausmaß von vier Jahren. Als Zeitpunkt
des möglichen Studienabschlusses ist bei Studien,
die mit dem Schuljahr enden, der
30. Juni und bei Studien, die mit dem
Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzusehen.
Zeiten des Studiums an einer vergleichbaren
ausländischen Schule sind wie
inländische Schulzeiten anzurechnen, wenn
das Zeugnis einer solchen ausländischen
Schule im Sinne der Europäischen Konvention
über die Gleichwertigkeit von Reifezeugnissen
(BGBl. Nr. 44/1957) oder eines
entsprechenden internationalen Abkommens
für die Zulassung zu den Universitäten als
einem inländischen Reifezeugnis gleichwertig
anzusehen ist oder, wenn es nach
den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, über die
Nostrifikation ausländischer Zeugnisse
nostrifiziert werden kann;
3. Zeiten, für welche eine Haftentschädigung
gemäß § 13 a Abs. 1 oder § 13 c Abs. 1
des Opferfürsorgegesetzes 1947, BGBl.
Nr. 183, gebührt. Diese Anrechnung findet
nicht statt, soweit ein Dienstverhältnis
während der Haft aufrecht geblieben und
aus diesem Grunde für die Urlaubsdauer zu
berücksichtigen ist;
4. Zeiten der Tätigkeit als Entwicklungshelfer
für eine Entwicklungshilfeorganisation im
Sinne des § 1 Abs. 2 Entwicklungshilfegesetz,
BGBl. Nr. 474/1974;
5. Zeiten einer im Inland zugebrachten selbständigen
Erwerbstätigkeit, sofern sie mindestens
je sechs Monate gedauert hat.
(3) Zeiten nach Abs. 2 Z 1, 4 und 5 sind insgesamt
nur bis zum Höchstausmaß von fünf
Jahren anzurechnen. Zeiten nach Z 2 sind
darüber hinaus bis zu einem Höchstausmaß von
weiteren zwei Jahren anzurechnen.
(4) Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so
sind sie für die Bemessung der Urlaubsdauer nur
einmal zu berücksichtigen.
Verbrauch des Urlaubes
§ 50. (1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes
ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer
unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse
des Betriebes und die Erholungsmöglichkeit
des Dienstnehmers zu vereinbaren. Diese Vereinbarung
hat so zu erfolgen, daß der Urlaub möglichst
bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem
der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden
kann.
(2) Für Zeiträume, während deren ein Dienstnehmer
wegen Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall
oder Berufskrankheit an der Dienstleistung
verhindert ist oder während deren er
sonst Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Entfall
der Dienstleistung hat, darf der Urlaubsantritt
nicht vereinbart werden, wenn diese Umstände
bereits bei Abschluß der Vereinbarung
bekannt waren. Geschieht dies dennoch, gilt
der Zeitraum der Dienstverhinderung nicht als
Urlaub.
(3) Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht
werden, doch muß ein Teil mindestens sechs
Werktage betragen.
(4) Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in
denen ein für ihn zuständiger Betriebsrat errichtet
ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt
für den Antritt seines Urlaubes oder eines
Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens zwölf
Werktagen dem Dienstgeber mindestens drei
Monate vorher bekanntgegeben und kommt eine
Einigung zwischen dem Dienstgeber und dem
Dienstnehmer nicht zustande, so sind die Verhandlungen
unter Beiziehung des Betriebsrates
fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung
zustande, so kann der Dienstnehmer den Urlaub
zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten,
es sei denn, der Dienstgeber hat während
eines Zeitraumes, der nicht mehr als acht und
nicht weniger als sechs Wochen vor dem vom
Dienstnehmer vorgeschlagenen Zeitpunkt des
Urlaubsantrittes liegen darf, wegen des Zeitpunktes
des Urlaubsantrittes die Klage beim zuständigen
Arbeitsgericht eingebracht.
(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf
von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres,
in dem er entstanden ist.
Erkrankung während des Urlaubes
§ 51. (1) Erkrankt oder verunglückt ein
Dienstnehmer während des Urlaubes, ohne dies
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu
haben, so werden auf Werktage fallende Tage der
Erkrankung, an denen der Dienstnehmer durch
die Erkrankung arbeitsunfähig war, auf das
Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die Erkrankung
länger als drei Kalendertage gedauert
hat.
(2) Übt ein Dienstnehmer während seines
Urlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende
Erwerbstätigkeit aus, so findet Abs. 1
keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der
Unglücksfall) mit dieser Erwerbstätigkeit in
ursächlichem Zusammenhang steht.
(3) Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber
nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung
unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen,
die nicht vom Dienstnehmer zu vertreten sind,
nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig
erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall
des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei
Wiederantritt des Dienstes hat der Dienstnehmer
ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches
Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen
Krankenversicherungsträgers über Beginn, Dauer
und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
Erkrankt der Dienstnehmer während eines Urlaubes
im Ausland, so muß dem ärztlichen Zeugnis
eine behördliche Bestätigung darüber beigefügt
sein, daß es von einem zur Ausübung des
Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde.
Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht
erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung
stationär oder ambulant in einer Krankenanstalt
erfolgte und hierüber eine Bestätigung dieser
Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Dienstnehmer
diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist
Abs. 1 nicht anzuwenden.
Urlaubsentgelt
§ 52. (1) Während des Urlaubes behält der
Dienstnehmer den Anspruch auf das Entgelt
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren
Zeiträumen bemessenes Entgelt darf für die Urlaubsdauer
nicht gemindert werden.
(3) In allen anderen Fällen ist für die Urlaubsdauer
das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regelmäßiges
Entgelt ist jenes Entgelt, das dem Dienstnehmer
gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht
angetreten worden wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen,
akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen
Prämien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt
nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll
gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur
ausnahmsweise geleisteten Arbeiten zu berechnen.
(5) Ist Kost vereinbart und nimmt sie der
Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in
Anspruch, so gebührt ihm an ihrer Stelle für
jeden Urlaubstag einschließlich der in den Urlaub
fallenden Sonn- und Feiertage eine Vergütung in
der Höhe des Eineinhalbfachen der für Zwecke
der Sozialversicherung festgesetzen Bewertungssätze.
(6) Durch Kollektivvertrag kann bestimmt
werden, welche Leistungen des Dienstgebers als
Urlaubsentgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart
für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgeltes
kann durch Kollektivvertrag abweichend
von Abs. 3 bis 5 geregelt werden.
(7) Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des
Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus
zu zahlen.
Ablöseverbot
§ 53. Vereinbarungen zwischen Dienstgeber
und Dienstnehmer, die für den NichtVerbrauch
des Urlaubes Geld oder sonstige Vermögenswerte
Leistungen des Dienstgebers vorsehen, sind
rechtsunwirksam.
Urlaubsentschädigung
§ 54. (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine
Entschädigung in der Höhe des noch ausstehenden
Urlaubsentgeltes, wenn das Dienstverhältnis
nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch
vor Verbrauch des Urlaubes endet durch
1. Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers;
2. begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers;
3. Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn
die Kündigungsfrist weniger als drei Monate
beträgt;
4. Kündigung seitens des Dienstgebers, wenn
die Kündigungsfrist mindestens drei Monate
beträgt und der Urlaub während der Kündigungsfrist
nicht verbraucht werden konnte
oder dem Dienstnehmer der Urlaubsverbrauch
während der Kündigungsfrist nicht
zumutbar war;
5. Zeitablauf, einvernehmliche Lösung oder
Kündigung seitens des Dienstnehmers, wenn
in diesen Fällen bereits mehr als die Hälfte
des Urlaubsjahres verstrichen ist.
(2) Eine Entschädigung im Sinne des Abs. 1
gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis
nach Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch
vor Verbrauch des Urlaubes durch den Tod des
Dienstnehmers endet.
Urlaubsabfindung
§ 55. (1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Abfindung,
wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch
des Urlaubes endet und kein Anspruch
auf Urlaubsentschädigung besteht. Die Abfindung
beträgt für jede Woche seit Beginn des
Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht
wurde, 1/52 des Urlaubsentgeltes.
(2) Eine Abfindung im Sinne des Abs. 1 gebührt
den Erben, wenn das Dienstverhältnis
durch den Tod des Dienstnehmers endet.
(3) Die Abfindung gebührt nicht, wenn der
Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig
austritt.
Pfändungsschutz
§ 56. Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsentschädigung
und die Urlaubsabfindung sind der
Exekution entzogen, soweit sie nicht Unterhaltsansprüche
betrifft.
Allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstgebers
§ 57. Der Dienstgeber ist verpflichtet, hinsichtlich
der Wohn- und Arbeitsräume, Maschinen,
Betriebseinrichtungen und Arbeitsgeräte auf seine
Kosten alle sanitären und sonstigen notwendigen
Vorkehrungen zu treffen, die mit Rücksicht auf
die Art der Beschäftigung und Einrichtung der
Arbeitsstätte zum Schutze des Lebens, der Sittlichkeit
und der Gesundheit des Dienstnehmers
erforderlich sind. Wenn es die Besonderheit der
Arbeit erfordert, ist dem Dienstnehmer eine
entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung zu
stellen.
Schutz der Frauen
§ 58. (1) In den Betrieben der Land- und
Forstwirtschaft dürfen weibliche Dienstnehmer
ohne Unterschied des Alters zur Nachtarbeit
nicht herangezogen werden.
(2) Die Nachtruhezeit darf nur verkürzt
werden, wenn außerordentliche Umstände, wie
drohende Wetterschläge, Elementarereignisse, Erkrankung
der Haustiere sowie sonstige erhebliche
Gefahren für den Betrieb Nachtarbeit notwendig
machen.
§ 59. Weibliche Dienstnehmer, die einen eigenen
Haushalt führen, sind ohne Schmälerung des
Entgeltes von der Pflicht zur Leistung von Arbeiten
an Sonn- und Feiertagen sowie an den Vortagen
vor Weihnachten, Ostern und Pfingsten
befreit. Allein die bei der Viehpflege und beim
Melken notwendigen Arbeiten müssen von ihnen
auch an diesen Tagen verrichtet werden.
Schutz der Jugendlichen
§ 60. (1) Unter Jugendlichen im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen,
die nicht als Kinder im Sinne des § 61 Abs. 6
gelten und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, jedenfalls aber solange sie in einem
Lehr- oder sonstigen, mindestens einjährigen
Ausbildungsverhältnis stehen.
(2) Bei der Beschäftigung von Jugendlichen
ist auf deren Gesundheit und körperliche Entwicklung
besonders Rücksicht zu nehmen. Es ist
ihnen die zum Besuch der Berufsschule (Kurse)
notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes
zu gewähren.
(3) Jugendliche (Abs. 1) dürfen zur Nachtarbeit
(§ 43) und zu Überstundenarbeit (§ 42)
nicht herangezogen werden. Arbeiten an Sonn-
und Feiertagen sind nur in besonders dringlichen
Fällen (§ 45 Abs. 5) zulässig.
(4) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, dürfen nicht zu Akkordarbeiten,
akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen
Prämienarbeiten und sonstigen
Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo
ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
wie beispielsweise Arbeiten, für die Entgelt gebührt,
das auf Arbeits(Persönlichkeits)bewertungsverfahren,
statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren,
Kleinstzeitverfahren oder
ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, wenn
die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung
die Kräfte des Jugendlichen übersteigt,
sowie zu Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
herangezogen werden.
(5) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf für
Jugendliche die im § 37 Abs. 1 festgelegte Stundenzahl
nicht überschreiten. § 38 gilt sinngemäß.
(6) Jugendlichen gebührt bis zum Ende des
Dienstjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden,
in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener
Urlaub von vierundzwanzig Werktagen.
(7) Den Dienstnehmern ist die für die Durchführung
der Jugendlichenuntersuchungen gemäß
§ 132 a ASVG erforderliche Freizeit unter Fortzahlung
des Entgeltes zu gewähren.
(8) Die Jugendlichenuntersuchungen gemäß
§ 132 a ASVG sind bei Jugendlichen, die erstmalig
eine Beschäftigung angetreten haben, tunlichst
binnen zwei Monaten durchzuführen.
Kinderarbeit
§ 61. (1) Kinder dürfen, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt wird, zu Arbeiten nicht
herangezogen werden.
(2) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Gesetzes
gilt die entgeltliche und die, wenn auch nicht
besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung
von Kindern zu Arbeiten jeglicher Art.
(3) Als Kinderarbeit gilt nicht die Beschäftigung
von Kindern, die ausschließlich zum Zwecke des
Unterrichtes oder der Erziehung erfolgt; ferner
nicht die Heranziehung von Kindern zu vereinzelten
leichten Dienstleistungen.
(4) Die Beschäftigung Schulpflichtiger darf die
Schulatisbildung nicht beeinträchtigen.
(5) Bei der Beschäftigung von Kindern im Sinne
des Abs. 3 ist auf deren Gesundheit, Sicherheit
und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht
zu nehmen und jede Gefährdung der Sittlichkeit
zu vermeiden.
(6) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Minderjährige zu verstehen, die
1. die allgemeine Schulpflicht noch nicht beendet
haben;
2. der allgemeinen Schulpflicht nicht unterliegen
oder von ihr befreit sind, bis zum
1. Juli des Kalenderjahres, in dem sie das
15. Lebensjahr vollenden.
4. ABSCHNITT
Berufsausbildung
Allgemeine Vorschriften
§ 62. (1) Die berufliche Ausbildung gliedert
sich in eine Ausbildung für die Landwirtschaft,
für die Sondergebiete der Landwirtschaft und
für die Forstwirtschaft.
(2) Die Ausbildung umfaßt
1. die Lehre,
2. die fachliche Fortbildung.
Lehrverhältnis
§ 63. (1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.
(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden,
wer körperlich und geistig geeignet ist und die allgemeine
Schulpflicht erfüllt hat.
(3) Jedem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung,
wobei auf gewährte Naturalleistungen
entsprechend Rücksicht zu nehmen ist.
(4) Auf Verlangen des Lehrlings ist dieser noch
drei Monate nach Beendigung des Lehrverhältnisses
zu behalten (Behaltspflicht).
Lehrzeit
§ 64. (1) Die Lehrzeit dauert in allen Ausbildungszweigen
drei Jahre. Sie kann im Falle
nichtbestandener Prüfung (Abs. 5) höchstens um
ein Jahr verlängert werden.
(2) Zeiten des Besuches von einschlägigen land-
bzw. forstwirtschaftlichen Fachschulen sind in die
Lehrzeit im Ausmaß der tatsächlichen Dauer, jedoch
höchstens bis zu zwei Jahren einzurechnen.
(3) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten
als Probezeit, während der das Lehrverhältnis
von beiden Teilen ohne Angabe von Gründen
jederzeit gelöst werden kann. Die Probezeit wird
in die Lehrzeit eingerechnet.
(4) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der
Lehrzeit ist dem Lehrling ein Zeugnis auszustellen.
(5) Am Ende der Lehrzeit kann sich der
Lehrling der Facharbeiter- bzw. Gehilfenprüfung
unterziehen. Wird die Prüfung bestanden, ist dem
Lehrling ein Prüfungszeugnis auszustellen.
Lehrvertrag
§ 65. (1) Das Lehrverhältnis wird durch den
Lehrvertrag geregelt.
(2) Der Lehrvertrag bedarf der Schriftform
und hat jedenfalls Bestimmungen zu enthalten
über
1. den Zeitpunkt des Beginnes und die Dauer
des Lehrverhältnisses,
2. den Ausbildungszweig, für den der Lehrling
aufgenommen wird, und
3. die Lehrlingsentschädigung.
(3) Im Falle der Minderjährigkeit des Lehrstellenwerbers
ist der Vertrag durch dessen gesetzlichen
Vertreter abzuschließen.
(4) Der Abschluß des Lehrvertrages durch den
gesetzlichen Vertreter des Lehrlings bedarf nicht
der Einwilligung des Vormundschaftsgerichtes.
(5) Eine Ausfertigung des Lehrvertrages ist dem
Lehrling, wenn dieser minderjährig ist, seinem
gesetzlichen Vertreter auszuhändigen.
(6) Der Lehrvertrag erlischt mit Beendigung
des Lehrverhältnisses (§ 69).
Pflichten des Lehrlings
§ 66. (1) Der Lehrling hat den Anordnungen
der Vorgesetzten willig und genau nachzukommen
und die ihm übertragenen Arbeiten gehorsam,
fleißig und gewissenhaft auszuführen.
(2) Der Lehrling ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften
genau zu beachten, die
ihm anvertrauten Geräte und Maschinen pfleglich
zu behandeln und mit den ihm anvertrauten
Tieren sorgsam umzugehen.
(3) Er ist schließlich verpflichtet, den vorgeschriebenen
Berufsschulunterricht und die Fachkurse
regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
Ausbildungspflicht
§ 67. (1) Der Lehrling ist in seinem Fach
gründlich auszubilden und mit allen Arbeiten,
die für den Beruf notwendig sind, vertraut zu
machen.
(2) Dem Lehrling ist die zum Besuch der
Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse
notwendige Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes
freizugeben und es sind ihm die hiefür erforderlichen
tatsächlichen Fahrtkosten für die Benützung
eines öffentlichen Massenbeförderungsmittels
zum und vom Schulort zu ersetzen. Er ist
zum Besuch des Unterrichtes anzuhalten; die
Überwachung des Schulbesuches ist durch An-
und Abmeldung bei der Schulleitung zu ermöglichen.
(3) Der Lehrling ist auf die Gefahren der
Arbeit und insbesondere auf die Unfallverhütungsvorschriften
aufmerksam zu machen. Die
notwendigen Geräte und Maschinen sind ihm
in unfallsicherem Zustand zur Verfügung zu
stellen.
Betriebliche Lehrlingsausbildung
§ 68. (1) Die Lehrlingsausbildung darf nur in
solchen Dienststellen erfolgen, welche die entsprechenden
betrieblichen Einrichtungen für eine
zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung
haben.
(2) Die Lehrlingsausbildung darf weiters nur
durch solche Personen erfolgen, deren Lebenswandel
in staatsbürgerlicher und sittlicher Hinsicht
einwandfrei ist und welche die erforderliche
fachliche Eignung (Abs. 3) aufweisen.
(3) Als für die Lehrlingsausbildung fachlich
geeignet sind anzusehen
1. Personen mit abgeschlossener einschlägiger
Hochschulbildung;
2. Absolventen einschlägiger höherer land- und
forstwirtschaftlicher Lehranstalten;
3. Absolventen der Bundesförsterschulen;
4. Personen, die in dem jeweiligen Ausbildungszweig
die Meisterprüfung abgelegt haben.
Beendigung des Lehrverhältnisses
§ 69. Das Lehrverhältnis endet in folgenden
Fällen
1. Mit Ablauf der in § 64 angeführten Zeit;
2. Tod des Lehrlings;
3. Unmöglichkeit auf seiten des Lehrherrn oder
des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen
zu erfüllen;
4. durch Auflösung aus wichtigen Gründen
($ 70);
5. durch Kündigung (§ 71);
6. bei Auflösung des Lehrbetriebes.
Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 70. (1) Das Lehrverhältnis kann vor Ablauf
der Lehrzeit nur aus wichtigen Gründen gelöst
werden; solche sind insbesondere auf Seite
a) des Lehrherrn,
1. wenn sich unzweifelhaft herausstellt, daß der
Lehrling zur Erlernung des Berufes untauglich
ist;
2. wenn der Lehrling sich eines Diebstahles,
einer Veruntreuung oder einer sonstigen
strafbaren Handlung schuldig gemacht hat,
welche ihn vertrauensunwürdig erscheinen
läßt;
3. wenn der Lehrling die Arbeit wiederholt unbefugt
verlassen hat oder beharrlich seine
Pflichten vernachlässigt;
4. wenn der Lehrling über sechs Monate wegen
Krankheit an der Arbeit verhindert ist;
5. wenn der Lehrling durch mehr als drei
Monate in Haft gehalten wird;
b) des Lehrlings oder seines gesetzlichen Vertreters,
1. wenn die Ausbildungspflicht nicht erfüllt
wird;
2. wenn der Lehrling nicht ohne Schaden für
seine Gesundheit im Lehrverhältnis bleiben
kann;
3. wenn der Dienstgeber (Vorgesetzte) sich
weigert, den Lehrling gegen Tätlichkeiten,
Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche
Ehrverletzungen eines Mitbeschäftigten zu
schützen;
4. wenn die Bestimmungen des § 60 (Schutz der
Jugendlichen) dauernd verletzt werden.
Kündigung
§ 71. Das Lehrverhältnis kann vom Lehrling
oder seinem gesetzlichen Vertreter vierzehntägig
zum Monatsende gekündigt werden, wenn nachgewiesen
wird, daß der Lehrling seinen Beruf
aus stichhältigen Gründen ändert oder wenn er
von seinen Eltern wegen eingetretener Veränderung
der Verhältnisse zu ihrer Pflege oder zur
Führung ihrer Wirtschaft benötigt wird.
Ausbildung in der Landwirtschaft
§ 72. Die Berufsausbildung in der Landwirtschaft
gliedert sich in die Ausbildung
1. zum landwirtschaftlichen Facharbeiter,
2. zum Meister.
§ 73. (1) Die Ausbildung zum landwirtschaftlichen
Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Eine in den
Sondergebieten der Landwirtschaft zurückgelegte
Lehrzeit ist unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit
des bisher Gelernten unter Berücksichtigung
des Ausbildungsstandes des Lehrlings
im Ausmaß von höchstens zwei Jahren in die
Lehrzeit einzurechnen.
(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der
Lehrzeit und Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule
und Fachkurse ist der Lehrling zur
Facharbeiterprüfung zuzulassen. Die erfolgreiche
Ablegung dieser Prüfung berechtigt zur Führung
der Berufsbezeichnung „landwirtschaftlicher Facharbeiter".
§ 74. Dem landwirtschaftlichen Facharbeiter ist
ein Zeugnis über besondere Fähigkeiten auf den
Fachgebieten Almwirtschaft, Melken, Saatzucht,
Pferdezucht, Rinderzucht, Schweinezucht, Schafzucht
oder Landmaschinenwesen auszustellen,
wenn er eine Zusatzprüfung über das betreffende
Fachgebiet erfolgreich abgelegt hat.
§ 75. Nach einer dreijährigen Verwendung als
landwirtschaftlicher Facharbeiter und erfolgreicher
Absolvierung einer landwirtschaftlichen Fachschule
oder eines gleichwertigen Lehrganges (Meisterlehrganges)
ist der landwirtschaftliche Facharbeiter
zur Meisterprüfung zuzulassen. Durch
die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung, bei
der Kenntnisse und Fähigkeiten auf allen Gebieten
der Landwirtschaft nachgewiesen werden
müssen, erwirbt er die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftsmeister".
Hat sich der landwirtschaftliche
Facharbeiter im Sinne des § 74 spezialisiert
und kann er neben allgemeinen Kenntnissen auf
dem Gebiet der Landwirtschaft besondere Kenntnisse
in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt
er den Titel „Meister" mit der Bezeichnung des
betreffenden Fachgebietes.
Ausbildung in den Sondergebieten der Landwirtschaft
§ 76. Sondergebiete der Landwirtschaft sind
die ländliche Hauswirtschaft, der Gartenbau, der
Weinbau einschließlich der Kellerwirtschaft, der
Obstbau einschließlich Obstbaumpflege, die Molkerei-
und Käsereiwirtschaft, die Fischereiwirtschaft,
die Geflügelwirtschaft und die Bienenwirtschaft.
§ 77. Die Berufsausbildung in den Sondergebieten
der Landwirtschaft gliedert sich in die Ausbildung
1. zum Gehilfen,
2. zum Meister.
§ 78. (1) Die Ausbildung zum Gehilfen erfolgt
durch die Lehre.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Eine in der
Landwirtschaft oder in den Sondergebieten der
Landwirtschaft zurückgelegte Lehrzeit ist unter
Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit des bisher
Gelernten und unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes
des Lehrlings im Ausmaß von
höchstens zwei Jahren in die Lehrzeit einzurechnen.
(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der
Lehrzeit und Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule
und Fachkurse ist der Lehrling zur Gehilfenprüfung
zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung
dieser Prüfung berechtigt zur Führung
der Berufsbezeichnung „Gehilfe" mit der Bezeichnung
des Sondergebietes (zB Gärtnergehilfe).
§ 79. Nach einer Gehilfenzeit von drei Jahren
und erfolgreicher Absolvierung einer einschlägigen
Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges
(Meisterlehrganges) ist der Gehilfe zur
Meisterprüfung zuzulassen. Durch die erfolgreiche.
Ablegung dieser Prüfung, bei der Kenntnisse und
Fähigkeiten auf dem jeweiligen Sondergebiet
nachgewiesen werden müssen, erwirbt er die Berufsbezeichnung
„Meister" mit der Bezeichnung
des Sondergebietes (zB Gärtnermeister).
Ausbildung in der Forstwirtschaft
§ 80. Die Ausbildung in der Forstwirtschaft
gliedert sich in die Ausbildung
1. zum Forstfacharbeiter (Forstgartenfacharbeiter),
2. zum Meister.
§ 81. (1) Die Ausbildung zum Forstfacharbeiter
erfolgt durch die Lehre.
(2) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Eine in der
Landwirtschaft oder in Berufen, die der
Forstwirtschaft verwandt sind, zurückgelegte
Lehrzeit ist unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit
des bisher Gelernten und unter Berücksichtigung
des Ausbildungsstandes des Lehrlings
im Ausmaß von höchstens zwei Jahren in
die Lehrzeit einzurechnen. Unter verwandten Berufen
sind solche zu verstehen, in welchen Arbeiten
ähnlicher Art wie in der Forstwirtschaft verrichtet
werden (zB Zimmermann, Tischler).
(3) Nach ordnungsgemäßer Beendigung der
Lehrzeit und Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule
und Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung
zuzulassen. Die erfolgreiche Ablegung
dieser Prüfung berechtigt zur Führung der
Berufsbezeichnung „Forstfacharbeiter".
(4) Die Ausbildung in der Forstwirtschaft kann
auch ausschließlich auf dem Gebiet der Forstpflanzenerzeugung
erfolgen. Die Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. Die erfolgreiche
Ablegung der Prüfung berechtigt zur Führung
der Berufsbezeichnung „Forstgartenfacharbeiter".
§ 82. Dem Forstfacharbeiter ist ein Zeugnis
über eine besondere Fähigkeit auf dem Gebiet
der Harzwirtschaft auszustellen, wenn er darüber
eine Zusatzprüfung erfolgreich abgelegt hat.
§ 83. (1) Nach einer praktischen Betätigung
von drei Jahren und erfolgreicher Absolvierung
einer Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges
(Meisterlehrganges) ist der Forstfacharbeiter
zur Meisterprüfung zuzulassen. Bei dieser
Prüfung hat der Forstfacharbeiter allgemeine
Kenntnisse und Fähigkeiten auf sämtlichen Gebieten
der Forstwirtschaft nachzuweisen.
(2) Nach einer praktischen Betätigung von
drei Jahren und erfolgreicher Absolvierung einer
Fachschule oder eines gleichwertigen Lehrganges
(Meisterlehrganges) ist der Forstgartenfacharbeiter
zur Meisterprüfung zuzulassen. Bei dieser Prüfung
hat der Forstgartenfacharbeiter allgemeine
Kenntnisse und Fähigkeiten auf sämtlichen Gebieten
der Forstwirtschaft, insbesondere auf dem
Gebiet der Forstpflanzenproduktion und Kulturpflege,
nachzuweisen.
(3) Durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung
wird die Berufsbezeichnung „Meister" erworben;
der Berufsbezeichnung ist das jeweilige
Fachgebiet, auf dem die Prüfung abgelegt wurde,
beizufügen.
Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule
und der Fachkurse
§ 84. (1) Während der Lehrzeit ist der Besuch
der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule
im Rahmen der bestehenden Schulvorschriften
Pflicht.
(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling
keine Berufsschule oder keine einschlägige
Fachschule besucht, hat er einen Fachkurs in der
Dauer von mindestens einer Woche zu besuchen.
Kurse und Lehrgänge
§ 85. (1) In den Kursen und Lehrgängen ist
das für die Erreichung des in Betracht kommenden
Ausbildungszieles erforderliche Fachwissen
zu vermitteln. Insbesondere muß
1. ein Fachkurs geeignet sein, das für die Ablegung
der in Betracht kommenden Facharbeiter-
oder Gehilfenprüfung erforderliche
Fachwissen unter Berücksichtigung der in
der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse
zu vermitteln,
2. ein Vorbereitungskurs geeignet sein, dieses
Fachwissen unter Berücksichtigung der in der
betreffenden Tätigkeit erworbenen praktischen
Kenntnisse zu vermitteln,
3. ein Meisterlehrgang geeignet sein, den
Lehrstoff in den in Betracht kommenden
Fachgegenständen im gleichen Umfang zu
vermitteln wie die einschlägige Fachschule.
(2) Der Besuch der Fachkurse, Vorbereitungskurse
und Lehrgänge kann durch den erfolgreichen
Besuch eines diesen entsprechenden Kurses
beziehungsweise Lehrganges bei den land-
und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
(§ 105 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes)
ersetzt werden.
Prüfungen
§ 86. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission
abzulegen, der mindestens je zwei
Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite
sowie ein Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen
Schulwesens anzugehören haben. Alle Mitglieder
der Prüfungskommission müssen fachkundig
sein.
(2) Die Prüfung soll darüber Aufschluß geben,
ob sich der Prüfungswerber die für den betreffenden
Berufszweig in der jeweiligen Ausbildungsstufe
erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten
in zumindest genügendem Ausmaß angeeignet
hat.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die aus
den einzelnen Prüfungsgegenständen gebildete
Gesamtnote zumindest auf „genügend" lautet.
(4) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist
ein Zeugnis auszustellen, das die durch die Prüfung
erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten
hat. Bei erfolgreich abgelegten Zusatzprüfungen
sind die Gegenstand der Prüfung gewesenen besonderen
Fähigkeiten oder Kenntnisse zu bescheinigen.
(5) Die den Prüfungen nach diesem Bundesgesetz
entsprechenden Prüfungen bei den land-
und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
gelten als Prüfungen im Sinne
dieses Bundesgesetzes, wenn diese Prüfungen
unter Einhaltung der von den land- und forstwirtschaftlichen
Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
anzuwendenden Prüfungsvorschriften abgehalten
wurden. Prüfungszeugnisse über solche
mit Erfolg abgelegte Prüfungen gelten als Prüfungszeugnisse
im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Ausnahmebestimmungen
§ 87. (1) Absolventen der Universität für
Bodenkultur in Wien und Absolventen einer
höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
sind zu den Meisterprüfungen ohne Erbringung
weiterer Voraussetzungen zuzulassen.
(2) Zur Facharbeiter- beziehungsweise Gehilfenprüfung
ist auch zuzulassen,
1. wer die erfolgreiche Absolvierung einer mittleren
landwirtschaftlichen Fachschule oder
den Besuch einer höheren landwirtschaftlichen
Lehranstalt in der Mindestdauer von
drei Jahren, jeweils in Verbindung mit einer
nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
geleisteten einjährigen praktischen Tätigkeit
in dem betreffenden Ausbildungszweig,
nachweisen kann,
2. wer das 21. Lebensjahr vollendet hat und
insgesamt eine mindestens dreijährige praktische
Tätigkeit in der Landwirtschaft, in
Sondergebieten der Landwirtschaft oder in
der Forstwirtschaft und den erfolgreichen
Besuch eines Vorbereitungskurses nachweisen
kann.
(3) Zur Forstfacharbeiterprüfung ist auch zuzulassen,
wer nach Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht in einem der Forstwirtschaft verwandten
Beruf dadurch eine Ausbildung erfahren
hat, daß er in diesem Beruf ununterbrochen
mindestens drei Jahre beschäftigt war und den
erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungskurses
nachweisen kann.
§ 88. (1) Bei Vorliegen einer hinreichenden
tatsächlichen Befähigung können die für die Zulassung
zu einer Prüfung geforderten Voraussetzungen
nachgesehen werden.
(2) Die Nachsicht von Voraussetzungen für
die Meisterprüfung darf nur erteilt werden, wenn
der Nachsichtwerber mindestens sieben Jahre in
einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft praktisch
tätig war und seine hinreichende tatsächliche
Befähigung angenommen werden kann. Eine
hinreichende tatsächliche Befähigung ist als gegeben
anzunehmen, wenn der Nachsichtwerber
an einem auf die Meisterprüfung vorbereitenden
Kurs mit Erfolg teilgenommen hat.
5. ABSCHNITT
Vorschriften zwingenden Rechtscharakters
§ 89. Die Rechte der Dienstnehmer nach diesem
Bundesgesetz können durch Dienstvertrag
nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden,
als dieses Bundesgesetz ausdrücklich abweichende
Vereinbarungen zuläßt.
6. ABSCHNITT
Gebührenrechtliche Bestimmungen
§ 90. Von der Gebührenpflicht im Sinne des
Gebührengesetzes 1957 sind befreit
1. Lehrverträge und Dienstscheine,
2. Lehrzeugnisse im Sinne des § 64 Abs. 4,
3. Bescheinigungen über den Besuch von Kursen,
4. Prüfungszeugnisse über eine gemäß §§ 73,
74, 78, 81, 82 und 87 Abs. 2 und 3 erfolgte
Ausbildung sowie
5. alle Eingaben in Angelegenheiten der Berufsausbildung.
7. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 91. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes auf Grund der Landarbeitsordnungen
in einem Bundesdienstverhältnis stehenden
Land- und Forstarbeiter sowie land- und
forstwirtschaftlichen Lehrlinge gelten ab diesem
Zeitpunkt als Land- und Forstarheiter beziehungsweise
Lehrlinge im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen
und Einzeldienstverträge bleiben insoweit
unberührt, als sie für die Dienstnehmer günstigere
Regelungen enthalten als dieses Bundesgesetz.
§ 92. Die als bundesgesetzliche Vorschriften
geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen in Landesgesetzen
werden, soweit sie die unter den
Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden
Dienstnehmer betreffen, aufgehoben.
8. ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 93. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1980
in Kraft.
9. ABSCHNITT
Vollziehung
§ 94. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers
betreffen, dieser Bundesminister, betraut.