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280. Bundesgesetz: Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 280. Bundesgesetz: Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom

1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBL Nr. 403/1977,

wird wie folgt geändert

1. Die §§ 98 bis 100 haben zu lauten

„§ 98. Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des

anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene

Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe

des Anspruchs richtet sich nach der Art und

Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse

der Ehegatten, besonders auch die gewährten

Unterhaltsleistungen, sind angemessen

zu berücksichtigen.

§ 99. Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung

eines Ehegatten im Erwerb des anderen

(§ 98) sind vererblich, unter Lebenden oder von

Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit

sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt

oder gerichtlich geltend gemacht worden sind.

§ 100. Der § 98 berührt nicht vertragliche

Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus

einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb.

Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach

§ 98 aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem

Ehegatten jedoch der Anspruch nach § 98 gewahrt,

soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis

übersteigt."

2. Der Abs. 1 des § 757 hat zu lauten

„Der Ehegatte des Erblassers ist neben ehelichen

Kindern des Erblassers und deren Nachkommen

zu einem Drittel des Nachlasses, neben

Eltern des Erblassers und deren Nachkommen

oder neben Großeltern zu zwei Dritteln des

Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Großeltern

Nachkommen verstorbener Großeltern

vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte von

dem restlichen Drittel des Nachlasses den Teil,

der nach den §§ 739 und 740 den Nachkommen

der verstorbenen Großeltern zufallen wurde.

Sind weder gesetzliche Erben der ersten oder

der zweiten Linie noch Großeltern vorhanden,

so erhält der Ehegatte den ganzen Nachlaß."

3. Der § 758 hat zu lauten

„§ 758. Sofern der Ehegatte nicht rechtmäßig

enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches

Vorausvermächtnis die zum ehelichen Haushalt

gehörenden beweglichen Sachen (Hausrat),

neben Kindern des Erblassers jedoch nur das für

den eigenen, seinen bisherigen Lebensverhältnissen

angemessenen Bedarf Nötige."

4. Der § 762 hat zu lauten

„§ 762. Die Personen, die der Erblasser in der

letzten Anordnung bedenken muß, sind seine

Kinder, in Ermangelung solcher seine Eltern,

und der Ehegatte."

5. Der § 765 hat zu lauten

„§ 765. Als Pflichtteil gebührt jedem Kind

und dem Ehegatten die Hälfte dessen, was ihm

nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre."

6. Der § 769 hat zu lauten

„§ 769. Aus den gleichen Gründen können

auch der Ehegatte und die Eltern enterbt werden;

der Ehegatte außerdem dann, wenn er

seine Beistandspflicht, die Eltern, wenn sie die

Pflege und Erziehung des Erblassers gröblich vernachlässigt

haben."

7. Der § 781 hat zu lauten

„§ 781. Werden der Ehegatte oder die Eltern

mit Stillschweigen übergangen, so können sie

nur den Pflichtteil fordern."

8. Der § 785 hat zu lauten

„§ 785. Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten

Kindes oder des pflichtteilsberechtigten

Ehegatten sind bei der Berechnung des Nachlasses

Schenkungen des Erblassers in Anschlag

zu bringen. Der Gegenstand der Schenkung ist

dem Nachlaß mit dem Wert hinzuzurechnen,

der für die Anrechnung nach § 794 maßgebend

ist.

Das Recht nach Abs. 1 steht einem Kind

nur hinsichtlich solcher Schenkungen zu, die der

Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er

ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem

Ehegatten nur hinsichtlich solcher Schenkungen,

die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht

worden sind.

In jedem Fall bleiben Schenkungen unberücksichtigt,

die der Erblasser aus Einkünften ohne

Schmälerung seines Stammvermögens, zu gemeinnützigen

Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen

Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes

gemacht hat. Gleiches gilt für Schenkungen,

die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers

an nicht pflichtteilsberechtigte Personen

gemacht worden sind."

9. Der § 789 hat zu lauten

„§ 789. Überhaupt sind in den Pflichtteil die

als Vorschuß darauf geleisteten Zuwendungen

des Erblassers unter Lebenden einzurechnen; in

den Pflichtteil des Ehegatten außerdem alles, was

er als gesetzliches Vorausvermächtnis (§ 758)

erhält."

10. Der § 796 samt der dazugehörenden

Randschrift hat zu lauten

„und des Ehegatten auf den Unterhalt

§ 796. Der Ehegatte hat, außer in den Fällen

der §§ 759 und 795, solange er sich nicht wiederverehelicht,

an die Erben bis zum Wert der

Verlassenschaft einen Anspruch auf Unterhalt

nach den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen

des § 94. In diesen Anspruch ist alles einzurechnen,

was der Ehegatte nach dem Erblasser

durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung,

als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil, durch

öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung

erhält; desgleichen eigenes Vermögen des Ehegatten

oder Erträgnisse einer von ihm tatsächlich

ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit,

die von ihm den Umständen nach erwartet werden

kann."

11. Die Randschrift zum § 1237 hat als Überschrift

zu lauten

„5. Gesetzlicher ehelicher Güterstand"

12. Der zweite Satz des § 1237 wird aufgehoben.

13. Die §§ 1238 bis 1241 werden aufgehoben.

14. Nach dem § 1486 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„§ 1486 a. Der Anspruch eines Ehegatten auf

Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des

anderen (§ 98) verjährt in drei Jahren vom

Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht

worden ist."

15. Dem § 1495 wird folgender zweiter Satz

angefügt

„Das gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten

auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb

des anderen (§ 98); doch wird die Verjährung

so lange gehemmt, als zwischen den

Ehegatten ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung

über einen Anspruch im Sinn des § 100

anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird."

ARTIKEL II

Änderungen des Ehegesetzes

Das Gesetz vom 6. Juli 1938, deutsches RGBl.

I S. 807, zur Vereinheitlichung des Rechts der

Eheschließung und der Ehescheidung, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 403/

1977, wird wie folgt geändert

1. Im § 46 werden die Worte „gerichtliches

Urteil" und „des Urteils" durch die Worte „gerichtliche

Entscheidung" beziehungsweise „der

Entscheidung" ersetzt.

2. Die Abs. 1 und 2 des § 55 haben zu lauten

„§ 55. (1) Ist die häusliche Gemeinschaft der

Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann

jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer

Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren.

Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben,

wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß

die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe

entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten

ist.

(2) Dem Scheidungsbegehren ist auf Verlangen

des beklagten Ehegatten auch dann nicht stattzugeben,

wenn der Ehegatte, der die Scheidung

begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend

verschuldet hat und den beklagten Ehegatten

die Scheidung härter träfe als den klagenden

Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens.

Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände

des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen

Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit

der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie

auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen

Gemeinschaft, Bedacht zu nehmen."

3. Nach dem § 55 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„Einvernehmen

§ 55 a. (1) Ist die eheliche Lebensgemeinschaft

der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr

aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung

des ehelichen Verhältnisses zu und besteht

zwischen ihnen Einvernehmen über die

Scheidung, so können sie die Scheidung gemeinsam

begehren.

(2) Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn

die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über

die Zuteilung der aus den familienrechtlichen

Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen

Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte

und Pflichten, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen

Verkehr und die Unterhaltspflicht hinsichtlich

ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre

unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen

vermögensrechtlichen Ansprüche im

Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung

dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen.

Hinsichtlich des Rechtes auf persönlichen

Verkehr mit gemeinsamen Kindern können die

Ehegatten vereinbaren, daß sie sich die Regelung

vorbehalten.

(3) Einer Vereinbarung nach Abs. 2 bedarf es

nicht, soweit über diese Gegenstände bereits eine

rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt.

Daß die für eine solche Vereinbarung allenfalls

erforderliche gerichtliche Genehmigung noch

nicht vorliegt, ist für den Ausspruch der Scheidung

nicht zu beachten."

4. Im Abs. 2 des % 61 hat die Wendung „und

55" zu entfallen.

5. Dem § 61 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Wird die Ehe nach % 55 geschieden und

hat der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend

verschuldet, so ist dies auf Antrag des

Beklagten im Urteil auszusprechen."

6. Der § 66 hat zu lauten

„§ 66. Der allein oder überwiegend schuldige

Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte

aus Vermögen und die Erträgnisse einer

Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen

nach erwartet werden kann, nicht ausreichen,

den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten

angemessenen Unterhalt zu gewähren."

7. Der Abs. 2 des § 67 hat zu lauten

„(2) Ein Ehegatte ist unter den Voraussetzungen

des Abs. 1 von der Unterhaltspflicht ganz

befreit, wenn der andere den Unterhalt aus dem

Stamm seines Vermögens bestreiten kann."

8. Im Abs. 1 des § 69 hat die Wendung

„und 55" zu entfallen.

9. In den § 69 wird folgender Abs. 2 eingefügt

„(2) Ist die Ehe nach § 55 geschieden worden

und enthält das Urteil den Ausspruch nach § 61

Abs. 3, so gilt für den Unterhaltsanspruch des

beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung

der § 94 ABGB. Der Unterhaltsanspruch umfaßt

jedenfalls auch den Ersatz der Beiträge zur

freiwilligen Versicherung des beklagten Ehegatten

in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei

der Bemessung des Unterhaltsanspruchs ist die

Unterhaltspflicht des Verpflichteten für einen

neuen Ehegatten nicht zu berücksichtigen, es sei

denn, dies ist bei Abwägung aller Umstände,

besonders des Lebensalters und der Gesundheit

des geschiedenen und des neuen Ehegatten, der

Dauer ihres gemeinsamen Haushalts mit dem

Verpflichteten und des Wohles ihrer Kinder, aus

Gründen der Billigkeit geboten."

10. Der bisherige Abs. 2 des § 69 erhält die

Bezeichnung Abs. 3.

11. Nach dem § 69 wird folgende Bestimmung

eingefügt

„§ 69 a. Der auf Grund einer Vereinbarung

nach § 55 a Abs. 2 geschuldete Unterhalt ist

einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit

er den Lebensverhältnissen der Ehegatten

angemessen ist."

12. Die Überschriften vor dem § 81, der § 81

und die §§ 82 bis 97 samt Überschriften haben

zu lauten

„III Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens

und der ehelichen Ersparnisse

Gegenstand der Aufteilung

§ 81. (1) Wird die Ehe geschieden, aufgehoben

oder für nichtig erklärt, so sind das eheliche

Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse

unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung

sind die Schulden, die mit dem ehelichen)

Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen

in einem inneren Zusammenhang stehen,

in Anschlag zu bringen.

(2) Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen

oder unbeweglichen körperlichen

Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft

dem Gebrauch beider Ehegatten

gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat

und die Ehewohnung.

(3) Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen,

gleich welcher Art, die die Ehegatten während

aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt

haben und die ihrer Art nach üblicherweise

für eine Verwertung bestimmt sind.

§ 82. (1) Der Aufteilung unterliegen nicht

Sachen (§ 81), die

1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von

Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter

geschenkt hat,

2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten

allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,

3. zu einem Unternehmen gehören oder

4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer

es handelt sich um bloße Wertanlagen.

(2) Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen

Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung

seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, sind in

die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn

sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von

Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt

hat.

Aufteilungsgrundsätze

§ 83. (1) Die Aufteilung ist nach Billigkeit

vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht

und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur

Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens

und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse

sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen;

weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen

Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie

nicht ohnedies nach § 81 in Anschlag zu bringen

sind.

(2) Als Beitrag sind auch die Leistung des

Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit

sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung

des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und

Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige

eheliche Beistand zu werten.

§ 84. Die Aufteilung soll so vorgenommen

werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen

Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.

Gerichtliche Aufteilung

§ 85. Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung

ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher

Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf

Antrag das Gericht zu entscheiden.

Gerichtliche Anordnungen

§ 86. (1) Bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens

kann das Gericht die Übertragung

von Eigentum an beweglichen körperlichen

Sachen oder eines Anwartschaftsrechts darauf

und die Übertragung von Eigentum und

sonstigen Rechten an unbeweglichen körperlichen

Sachen von einem auf den anderen Ehegatten

sowie die Begründung von dinglichen Rechten

oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen zugunsten

des einen Ehegatten an unbeweglichen körperlichen

Sachen des anderen anordnen.

(2) Steht eheliches Gebrauchsvermögen im

Eigentum eines Dritten, so darf das Gericht die

Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich

auf die Sache beziehen, nur mit Zustimmung

des Eigentümers anordnen.

§ 87. (1) Für die Ehewohnung kann das Gericht,

wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen

dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten

benützt wird, die Übertragung des Eigentums

oder des dinglichen Rechtes von einem auf

den anderen Ehegatten oder die Begründung

eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten

eines Ehegatten anordnen.

(2) Sonst kann das Gericht ohne Rücksicht

auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung

anordnen, daß ein Ehegatte an Stelle des anderen

in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde

liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher

gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt.

§ 88. (1) Wird die Ehewohnung auf Grund

eines Dienstverhältnisses benützt oder das Rechtsverhältnis

daran im Zusammenhang mit einem

Dienstverhältnis begründet, so darf das Gericht

eine Anordnung hinsichtlich der Benützung einer

solchen Wohnung nur mit Zustimmung des

Dienstgebers oder des für die Vergabe der

Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen,

wenn

1. die Zuweisung der Wohnung deswegen, weil

sie überwiegend der Erfüllung der Dienstpflicht

dient, wesentliche Interessen des Dienstgebers

verletzen könnte oder

2. die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein

bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen

Maß liegendes Entgelt benützt wird

oder

3. die Wohnung vom Dienstgeber als Teil

des Entgelts für die geleisteten Dienste zur

Verfügung gestellt wind.

(2) Wird die Ehewohnung nach Abs. 1 dem

Ehegatten zugesprochen, der nicht der Dienstnehmer

ist, so hat: das Gericht ein angemessenes

Benützungsentgelt festzusetzen. Das Wohnrecht

dieses Ehegatten besteht nur so lange, als er

sich nicht wieder verheiratet, und kann von ihm

nicht auf andere Personen übergehen oder übertragen

werden.

§ 89. Bei der Aufteilung ehelicher Ersparnisse

kann das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten,

gleich welcher Art, von einem

auf den anderen Ehegatten und die Begründung

eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer

Wohnung zugunsten eines Ehegatten anordnen.

§ 90. (1) Die Übertragung des Eigentums

an unbeweglichen Sachen oder die Begründung

von dinglichen Rechten daran darf nur angeordnet

werden, wenn eine billige Regelung in

anderer Weise nicht erzielt werden kann.

(2) Für gemeinsames Wohnungseigentum der

Ehegatten kann das Gericht nur die Übertragung

des Anteils eines Ehegatten am Mindestanteil

und gemeinsamen Wohnungseigentum auf

den anderen anordnen.

Ausgleich von Benachteiligungen

§ 91. (1) Hat ein Ehegatte ohne ausdrückliche

oder stillschweigende Zustimmung des anderen

frühestens zwei Jahre vor Einbringung der

Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung

der Ehe oder, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft

vor Einbringung der Klage aufgehoben

worden ist, frühestens zwei Jahre vor dieser

Aufhebung eheliches Gebrauchsvermögen oder

eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert,

die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der

Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft

widerspricht, so ist der Wert des Fehlenden

in die Aufteilung einzubeziehen.

(2) Gehört eine körperliche Sache, die während

aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch

beider Ehegatten gedient hat, zu einem

Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten

ein Anteil zusteht, und bleibt nach Scheidung,

Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe

nur einem Ehegatten der Gebrauch dieser Sache

er halten, so hat das Gericht dies bei der Aufteilung

ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher

Ersparnisse zugunsten des anderen Ehegatten angemessen

zu berücksichtigen.

Schulden

§ 92. Bezüglich der im § 81 Abs. 1 und im

§ 83 Abs. 1 genannten Schulden kann das Gericht

bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis

zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

Durchführung der Aufteilung

§ 93. In seiner Entscheidung hat das Gericht

auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen

zu treffen und die näheren Umstände,

besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung

zu bestimmen. Sind mit der Durchführung

der Entscheidung Aufwendungen verbunden,

so hat das Gericht nach billigem Ermessen

zu entscheiden, welcher Ehegatte sie zu tragen

hat.

Ausgleichszahlung

§ 94. (1) Soweit eine Aufteilung nach den

vorstehenden Bestimmungen nicht erzielt werden

kann, hat das Gericht einem Ehegatten eine billige

Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen.

(2) Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung

oder deren Entrichtung in Teilbeträgen,

tunlich gegen Sicherstellung, anordnen,

wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich

notwendig und dem Ausgleichsberechtigten

zumutbar ist.

Erlöschen des Aufteilungsanspruchs

§ 95. Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen

Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse

erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach

Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung

oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag

oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich

geltend gemacht wird.

Übergang des Aufteilungsanspruchs

§ 96. Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen

Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse

ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes

wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er

durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder

gerichtlich geltend gemacht worden ist.

Verträge

§ 97. (1) Auf den Anspruch auf Aufteilung

ehelichen Gebrauchsvermögens nach den §§ 81

bis 96 kann im voraus rechtswirksam nicht verzichtet

werden. Verträge, die die Aufteilung ehelicher

Ersparnisse im voraus regeln, bedürfen

zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen,

die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem

Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung

der Ehe über die Aufteilung ehelichen

Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse

schließen."

13. Der § 98 wird aufgehoben.

14. Der bisherige „Vierte Abschnitt" erhält

die Bezeichnung „Dritter Abschnitt" und der

bisherige „Fünfte Abschnitt" die Bezeichnung

„Vierter Abschnitt".

15. Im § 107 haben die Anführungen „, 53

Abs. 3 Satz 2" und „, 81 bis 98" zu entfallen.

ARTIKEL III

Änderung der Verordnung zur Durchführung

und Ergänzung des Gesetzes zur Vereinheitlichung

des Rechts der Eheschließung und der

Ehescheidung

Nach dem § 81 der Verordnung vom

27. Juli 1938, deutsches RGBl. I S. 923, zur

Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zur

Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung

und der Ehescheidung, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 403/1977, wird folgende

Bestimmung eingefügt

„§ 81 a. (1) Wird ein Antrag auf Scheidung

nach § 55 a Ehegesetz gestellt, so ist ein wegen

Ehescheidung anhängiger Rechtsstreit zu unterbrechen.

(2) Wird dem Scheidungsantrag stattgegeben,

so gilt die Scheidungsklage mit Eintritt der

Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen;

die Prozeßkosten sind gegeneinander

aufzuheben.

(3) Wird der Scheidungsantrag zurückgezogen

oder rechtskräftig abgewiesen, so ist das unterbrochene

Scheidungsverfahren auf Antrag wieder

aufzunehmen."

ARTIKEL IV

Änderungen der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 403/1977, wird wie folgt

geändert

1. Dem Abs. 1 erster Satz des § 36 wird nach

Ersetzung des Punktes am Ende des Satzes durch

einen Strichpunkt folgender Halbsatz angefügt

„gleiches gilt für Amtshandlungen von Bezirksgerichten,

soweit sich ihre Zuständigkeit nach

besonderen Bestimmungen auf Sprengel anderer

Bezirksgerichte erstreckt."

2. Die Z. 2 und 2 a des § 49 Abs. 2 werden

aufgehoben.

3. Dem § 49 wird folgender Abs. 4 angefügt

„Vor die Bezirksgerichte können ohne Rücksicht

auf den Wert des Streitgegenstandes auch

Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden

Unterhalt gebracht werden."

4. Nach dem § 49 wird folgende Bestimmung

samt Überschrift eingefügt

„Streitsachen in Angelegenheiten des Familienrechts

§ 49 a. Vor die familienrechtlichen Abteilungen

der in der Anlage bezeichneten Bezirksgerichte

gehören ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes

1. Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem

unehelichen Kind und über die dessen Vater

der Mutter und dem Kind gegenüber gesetzlich

obliegenden Pflichten;

2. sonstige Streitigkeiten über den aus dem

Gesetz gebührenden Unterhalt;

3. Streitigkeiten über die eheliche Abstammung;

4. die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis

der Ehegatten oder aus dem Verhältnis

zwischen Eltern und Kindern entspringenden

Streitigkeiten.

Die im Abs. 1 begründete Zuständigkeit besteht

auch in Fällen, in denen der Rechtsstreit

vom Rechtsnachfolger einer Partei oder von einer

Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle

der ursprünglichen Person hierzu befugt ist.

Die §§ 49 Abs. 4 und 50 Abs. 2 bleiben unberührt."

5. Der Abs. 2 des § 50 hat zu lauten

„Die Gerichtshöfe erster Instanz sind ausschließlich

zuständig für Klagen auf Scheidung,

Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe und

auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens

einer Ehe zwischen den Parteien (Ehesachen).

Bei den Gerichtshöfen erster Instanz können vermögensrechtliche

Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis

anhängig gemacht werden, wenn eine

unter den ersten Satz fallende Klage gleichzeitig

erhoben wird oder bereits anhängig ist, sofern

nicht die Verhandlung in erster Instanz bereits

geschlossen ist."

6. Nach der Überschrift des Dritten Teiles

werden vor dem § 105 folgende Bestimmungen

samt Überschrift eingefügt

„Sachliche Zuständigkeit

§ 104 a. Soweit nicht anderes bestimmt ist,

sind in Geschäften außer Streitsachen die Bezirksgerichte

sachlich zuständig.

§ 104 b. Vor die familienrechtlichen Abteilungen

der in der Anlage bezeichneten Bezirksgerichte

gehören die Eheangelegenheiten. Zur Entscheidung

über die Scheidung einer Ehe nach

§ 55 a Ehegesetz ist auch das Landes- oder Kreisgericht

zuständig, bei dem bereits ein Rechtsstreit

wegen Scheidung der Ehe anhängig ist;

es entscheidet durch einen Einzelrichter."

7. Der § 114 b samt Überschrift hat zu lauten

„Eheangelegenheiten

§ 114 b. Für die örtliche Zuständigkeit und

die inländische Gerichtsbarkeit in Eheangelegenheiten

gilt der § 76 Abs. 1 und 3 Z. 1 sinngemäß;

an die Stelle des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen

Wien tritt das Bezirksgericht Innere Stadt

Wien."

8. Der Jurisdiktionsnorm ward folgende Anlage

angefügt

„Anlage

Nach den §§ 49 a und 104 b zuständige Bezirksgerichte

(1) Sofern sich aus den Abs. 2 und 3 nicht

anderes ergibt, erstreckt sich die Zuständigkeit

der Bezirksgerichte, die ihren Sitz in einer

Ortsgemeinde (Stadt mit eigenem Statut) haben,

die Amtssitz einer Bezirksverwaltungsbehörde

ist, in den in den §§ 49 a und 104 b genannten

Angelegenheiten auch auf die jeweiligen Sprengel

anderer Bezirksgerichte, die ihren Sitz in dem betreffenden

politischen Bezirk haben.

(2) Die Zuständigkeit

(3) Die Zuständigkeit der folgenden Bezirksgerichte

erstreckt sich nur auf ihren jeweiligen

Sprengel

Innere Stadt Wien,

Favoriten,

Hietzing,

Fünfhaus,

Hernais,

Döbling,

Floridsdorf,

Liesing,

Klosterneuburg,

Purkersdorf,

Schwechat,

Bad Ischl,

Gmunden,

Grünburg,

Kremsmünster,

Linz,

Bleiburg,

Eisenkappel,

Ferlach,

Feldkirchen,

Klagenfurt,

Völkermarkt,

Hall (i. T.)."

ARTIKEL V

Änderung der Zivilprozeßordnung

Dem § 45 a der Zivilprozeßordnung vom

1. August 1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 403/

1977, wird folgender Abs. 2 angefügt

„Wird die Ehe nach § 55 Ehegesetz geschieden

und enthält das Scheidungsurteil einen Ausspruch

über das Verschulden an der Zerrüttung, so

hat der schuldige Ehegatte dem anderen die

Kosten zu ersetzen."

ARTIKEL VI

Änderungen des Gesetzes über das gerichtliche

Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren

in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom

9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 403/1977,

wird wie folgt geändert

1. Im Abs. 1 des § 12 entfällt die Anführung

„(§ 177)".

2. Die Überschrift des Vierten Hauptstücks

hat zu lauten

„Von dem Verfahren in Eheangelegenheiten"

3. Die §§ 220 bis 235 samt den dazugehörenden

Randschriften halben zu tauten

„Scheidung im Einvernehmen

§ 220. Im Verfahren über die Scheidung

einer Ehe nach § 55 a Ehegesetz sind die für

das streitige Eheverfahren geltenden Bestimmungen

über die Prozeßfähigkeit und über die Notwendigkeit

der Vertretung von Parteien, denen

die Prozeßfähigkeit mangelt, sinngemäß anzuwenden.

An Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte

ihren Sitz haben, sind nur Rechtsanwälte

als Bevollmächtigte zuzulassen.

§ 221. Das Gericht hat über den Antrag

mündlich zu verhandeln. Zu den Tagsatzungen

sind die Ehegatten und ihre Vertreter zu laden.

Erscheint ein Antragsteller zur mündlichen

Verhandlung nicht, so ist der Antrag von Amts

wegen als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen

zu erklären.

§ 222. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung

über die Protokolle, die Beweise, ausgenommen

den Abs. 2 des § 371, und, soweit

es sich um eine Vereinbarung im Sinn des § 55 a

Abs. 2 Ehegesetz handelt, über den Vergleich

sind anzuwenden.

Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht

zulässig.

§ 223. Das Gericht hat das Verfahren von

Amts wegen mit Beschluß auf längstens ein

halbes Jahr zu unterbrechen, wenn es zur Überzeugung

gelangt, daß eine Aussicht auf Wiederherstellung

der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht.

Eine wiederholte Unterbrechung ist unzulässig.

Das Gericht hat das unterbrochene Verfahren

nach Ablauf der Frist nur auf Antrag fortzusetzen.

Die Beschlüsse über die Unterbrechung und

die Fortsetzung des Verfahrens sind unanfechtbar.

§ 224. Jeder Ehegatte kann den Antrag auf

Scheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft

des Scheidungsbeschlusses zurücknehmen.

Die Zurücknahme des Antrags hat die Folge,

daß ein schon ergangener Scheidungsbeschluß

wirkungslos wird, ohne daß dieser einer ausdrücklichen

Aufhebung bedarf. Gleiches gilt,

wenn ein Ehegatte vor Eintritt der Rechtskraft

des Scheidungsbeschlusses stirbt.

§ 225. Legen die Ehegatten dem Gericht

nicht eine Vereinbarung im Sinn des § 55 a

Abs. 2 Ehegesetz vor, so hat es die Ehegatten

zur Schließung eines solchen anzuleiten.

§ 226. Der Beschluß über den Antrag auf

Scheidung ist zu begründen.

Der auf Scheidung lautende Beschluß hat zu

enthalten

1. den Vor- und Familiennamen, den Geschlechtsnamen,

den Geburtstag und -ort, die

Staatsangehörigkeit, den Beruf und den Wohnort

der Ehegatten;

2. den Tag der Eheschließung und die Behörde,

vor der die Ehe geschlossen worden

ist, samt einem Hinweis auf den diesbezüglichen

Eintrag im Personenstandsbuch;

3. den Ausspruch, daß die Ehe mit der Wirkung

geschieden wird, daß sie mit Eintritt

der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst ist.

§ 227. Gegen Entscheidungen über den Antrag

auf Scheidung ist das Rechtsmittel der

Vorstellung unzulässig.

Wird ein Rekurs nicht von beiden Ehegatten

gemeinsam erhoben, so ist er in zweifacher

Ausfertigung zu überreichen; eine Ausfertigung

ist dem anderen Ehegatten zuzustellen. Ihm

steht es frei, binnen vierzehn Tagen nach Zustellung

der Rekursschrift beim Gericht erster

Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen.

Gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten

Instanz findet der Rekurs ohne die Beschränkung

des § 16 Abs. 1 statt.

§ 228. Gerichtliche Vergleiche können nur

nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung

vollstreckt werden. Der § 12 ist nicht anzuwenden.

Abgeltung der Mitwirkung eines

Ehegatten im Erwerb des anderen

sowie Aufteilung des ehelichen

Gebrauchsvermögens und der

ehelichen Ersparnisse

§ 229. Im Verfahren über die Aufteilung ehelichen

Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse

nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung

der Ehe (§§ 81 bis 96 Ehegesetz)

sind außer den Ehegatten auch Dritte, deren

Rechte berührt werden, Beteiligte.

An Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte

ihren Sitz hoben, sind nur Rechtsanwälte

als Bevollmächtigte zuzulassen.

§ 230. Das Gericht hat über den Antrag

mündlich zu verhandeln. Zu den Tagsatzungen

sind die Beteiligten und ihre Vertreter zu laden.

Das Gericht hat darauf hinzuwirken, daß sich

die Beteiligten gütlich einigen.

Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung

über die Protokolle, die Beweise, ausgenommen

den Abs. 2 des § 371, und den Vergleich sind

anzuwenden.

Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht

zulässig.

§ 231. Gegen Entscheidungen über die Abgeltung

der Mitwirkung im Erwerb sowie die

Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und

ehelicher Ersparnisse ist das Rechtsmittel der

Vorstellung unzulässig.

Von den Rekursen sind so viele Ausfertigungen

zu überreichen, daß eine für die Gerichtsakten

zurückbehalten und dem Antragsgegner und

jedem sonstigen Beteiligten je eine zugestellt

werden kann. Dem Antragsgegner und jedem

sonstigen Beteiligten steht es frei, binnen vierzehn

Tagen nach Zustellung der Rekursschrift

beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung

einzubringen.

§ 232. Gegen Entscheidungen des Rekursgerichts

über die Abgeltung der Mitwirkung im

Erwerb sowie die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens

und ehelicher Ersparnisse findet der

Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur statt,

wenn ihn das Rekursgericht in seiner Entscheidung

für zulässig erklärt hat. Der Rekurs an

den Obersten Gerichtshof ist für zulässig zu

erklären, wenn der Gegenstand, über den das

Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder

Geldeswert den im § 502 Abs. 3 ZPO bezeichneten

Betrag übersteigt oder wenn die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die

Bestimmungen des § 500 Abs. 2 zweiter Satz

und Abs. 4 ZPO sind anzuwenden.

Der Rekurs kann nur darauf gegründet werden,

daß die Entscheidung des Rekursgerichts

auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der

Sache beruht.

§ 233. Rechtskräftige Entscheidungen und gerichtliche

Vergleiche können nur nach den Bestimmungen

der Exekutionsordnung vollstreckt

werden. Der § 12 ist nicht anzuwenden.

§ 234. Inwiefern die durch das Verfahren

verursachten, zur zweckentsprechendem Rechtsverfolgung

oder Rechtsverteidigung notwendigen

Kosten des Verfahrens von einem Beteiligten

zu ersetzen oder auf die Beteiligten aufzuteilen

sind, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

§ 235. Macht ein Ehegatte den Anspruch

auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des

anderen nach § 98 ABGB oder binnen einem

Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung,

Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe

Ansprüche an den anderen Ehegatten hinsichtlich

ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher

Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen,

im streitigen Verfahren geltend, so hat

das Prozeßgericht mit Beschluß die Unzulässigkeit

des streitigen Rechtswegs auszusprechen und

die Rechtssache dem zuständigen Außenstreitgericht

zu überweisen; ist beim Ablauf des

Jahres ein Verfahren über die Aufteilung ehelichen

Gebrauchsvermögens oder ehelicher Er-

sparnisse anhängig, so endet die Frist mit Eintritt

der Rechtskraft der Entscheidung in diesem

Verfahren.

Für die Überweisung gelten die §§ 44 und 46

Abs. 1 JN sinngemäß. Das Gericht, an das die

Sache überwiesen worden ist, hat das Verfahren

unter Benützung der Akten des Prozeßgerichts

durchzuführen und bei der Entscheidung im

Kostenpunkt die im Verfahren vor dem Prozeßgericht

aufgelaufenen Kosten zu berücksichtigen."

4. Die §§ 236 bis 256 werden aufgehoben.

ARTIKEL VII

Änderungen der Exekutionsordnung

Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896,

RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 251/1976, wird wie folgt

geändert

1. Im § 291 wird zwischen dem Wort „Schmerzensgeld"

und dem darauf folgenden Beistrich

folgende Wortfolge eingefügt

„oder auf Abgeltung der Mitwirkung eines Eheguten

im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB)".

2. Der Abs. 4 des § 293 hat zu lauten

„Die Beschränkungen der beiden vorhergehenden

Absätze gelten nicht für die im § 291

bezeichneten Ansprüche, ausgenommen Naturalvergütungen,

die einem Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen

Betrieben gewährt werden."

3. Der § 330 hat zu lauten

„§ 330. Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen

Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse

(§§ 81 bis 96 Ehegesetz) ist, soweit er

nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt

oder gerichtlich geltend gemacht worden ist, der

Pfändung nicht unterworfen."

4. Dem § 382 Z. 8 wird unter Ersetzung des

Punktes am Schluß durch einen Strichpunkt folgende

Bestimmung angefügt

„c) die einstweilige Regelung der Benützung

oder die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens

und ehelicher Ersparnisse im

Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung

dieses Vermögens oder im Zusammenhang

mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung

oder Nichtigerklärung der Ehe."

ARTIKEL VIII

Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes

1975

Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl.

Nr. 417, wird wie folgt geändert

1. Die Abs. 1 und 2 des § 11 haben zu

lauten

„(1) Wird die Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben

oder geschieden, so haben die bisherigen

Ehegatten ihre Miteigentumsgemeinschaft am

Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum

aufzuheben. Einigen sie sich nicht, so steht

dem Begehren eines von ihnen auf Aufhebung

der Gemeinschaft nach Ablauf eines Jahres seit

dem Eintritt der Rechtskraft der Nichtigerklärung,

Aufhebung oder Scheidung der Ehe der

Einwand der Unzeit, des Nachteils oder einer

anderslautenden Vereinbarung nicht entgegen.

(2) Dient eine Wohnung, die im gemeinsamen

Wohnungseigentum der Ehegatten steht,

wenigstens einem der bisherigen Ehegatten zur

Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses

und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt

der § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz für

die Dauer eines Jahres nach dem Eintritt der

Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung

oder Scheidung der Ehe sinngemäß; ist die

Wohnung Gegenstand eines anhängigen Verfahrens

über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens

oder ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis

96 Ehegesetz), so endet die Frist nicht vor dem

Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in

diesem Verfahren."

2. Im Abs. 3 des § 11 tritt an die Stelle der

Anführung „nach Abs. 2" die Wortfolge „auf

Grund einer Entscheidung über die Aufteilung

ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse".

ARTIKEL IX

Änderungen des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes

1962

Das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz

1962, BGBl. Nr. 289, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 403/1977,

wird wie folgt geändert

1. Die Z. 2 des § 32 hat zu lauten

„2. bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung

eines Ehegatten im Erwerb des

anderen (§ 98 ABGB) derjenige, dem ein

Abgeltungsbetrag zur Zahlung auferlegt wird,

wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen,

der Antragsteller;"

2. Nach der Z. 2 des § 32 wird folgende

Bestimmung eingefügt

„2a. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen

Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse

(SS 81 bis 96 Ehegesetz) beide Ehegatten;"

3. Die Tarifpost 14 F lit. a Z. 3 hat zu

lauten

„3. Verfahren über die Aufteilung ehelichen

Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse

(§§ 81 bis 96 Ehegesetz),"

4. In der Tarifpost 14 F lit. a werden der Z. 7

folgende Z. 8 und 9 angefügt

„8. Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung

eines Ehegatten im Erwerb des anderen

(§ 98 ABGB),

9. Verfahren über die Scheidung einer Ehe

nach § 55 a Ehegesetz;"

ARTIKEL X

Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1972

Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.

Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 645/1977, wird wie folgt geändert

1. Der zweite Satz des § 34 Abs. 3 hat zu

lauten

„Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den

geschiedenen Ehegatten sowie Abgeltungsbeträge

gemäß § 98 ABGB, die aus Anlaß der Scheidung,

Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gezahlt

werden, gelten als zwangsläufig erwachsen."

2. Der vorletzte Satz des § 107 Abs. 4 hat

zu tauten

„Gehen die Wertpapiere von Todes wegen oder

in Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs oder in

Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen

über oder erfolgt eine Übertragung auf Miterben

zur Teilung des Nachlasses oder eine Übertragung

an einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen

Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse

anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder

Nichtigerklärung der Ehe, so liegt keine Entnahme

vor, soweit die Wertpapiere weiterhin

im Sinne des Abs. 1 hinterlegt bleiben."

3. Der dritte Satz des § 108 Abs. 3 hat zu

lauten

„Mit dem Todestag des Steuerpflichtigen sowie

mit dem Tag der Übertragung eines Bausparvertrages

bei Aufteilung ehelichen Gebraudbsvermögens

und ehelicher Ersparnisse anläßlich der

Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der

Ehe variiert die Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit."

4. Der letzte Satz des § 108 Abs. 6 hat zu

lauten

„Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn in den

Fällen des Abs. 3 dritter Satz Beiträge zurückgezahlt

werden."

ARTIKEL XI

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Der § 14 Abs. 1 Z. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes,

BGBl. Nr. 140/1955, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 277/

1969, hat zu lauten

„1. beim Erwerb von Grundstücken

a) durch den Ehegatten, einen

Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind,

ein Stiefkind, ein Wahlkind

oder ein Schwiegerkind

des Übergebers oder durch ein

vom Übergeber in Erziehung

genommenes Kind 2 v. H.,

b) durch einen Ehegatten von

dem anderen Ehegatten bei

Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens

und ehelicher

Ersparnisse anläßlich der

Scheidung, Aufhebung oder

Nichtigerklärung der Ehe ... 2 v. H.,"

ARTIKEL XII

Änderung des Prämiensparförderungsgesetzes

Dem § 4 des Prämiensparförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 143/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/1976, wird folgender

Abs. 5 angefügt

„(5) Wird bei Scheidung, Aufhebung oder

Nichtigerklärung der Ehe im Zuge der Aufteilung

ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher

Ersparnisse ein auf einem Prämiensparkonto

erliegendes Guthaben vom bisherigen Berechtigten

an dessen Ehegatten übertragen, so

gilt der Prämiensparvertrag als mit sofortiger

Wirkung abgelaufen. In diesem Falle hat die

Kreditunternehmung den angesparten Betrag

bis zum Zeitpunkt der rechtswirksamen Übertragung

des Guthabens mit 6% zu verzinsen

und die anteiligen Sparprämien gutzuschreiben.

Ab diesem Zeitpunkt ist das Guthaben mit dem

für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist

jeweils allgemein geltenden Zinsfuß zu verzinsen.

Als Zeitpunkt der rechtswirksamen Übertragung

gilt bei Übertragung durch eine

gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen

Vergleich die Rechtskraft der Entscheidung, im

Falle eines Vergleiches das Diarium des Vergleichsabschlusses."

ARTIKEL XIII

Änderungen des Wohnbauförderungsgesetzes

1968

Das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 386/1976, wird wie folgt

geändert

1. Dem Abs. 2 des § 22 wird folgender neuer

dritter Satz eingefügt

„Das gleiche gilt, wenn eine Eigentumswohnung

oder ein Eigenheim bei Aufteilung ehelichen

Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse

anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung

der Ehe an den früheren Ehegatten

übertragen wird."

2. Der lit. d des § 36 Abs. 1 wind folgender

Satz angefügt

„Das gleiche gilt, wenn eine Eigentumswohnung

oder ein Eigenheim bei Aufteilung

ehelichen Gebrauchsvermögens und

ehelicher Ersparnisse anläßlich dar Scheidung,

Aufhebung oder Nichtigerklärung

der Ehe an den früheren Ehegatten übertragen

wird."

ARTIKEL XIV

Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz vom

9. September 1955, BGBl. Nr. 189, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 648/

1977, wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 2 des § 76 hat zu lauten

„(2) Die Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 1

ist unbeschadet Abs. 3

a) auf Antrag des Versicherten,

b) in den Fällen, in denen das auf Scheidung

lautende Urteil den Ausspruch im Sinne

des § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält, auch

auf Antrag des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage

eingebracht hat,

in einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z. 1 in

Betracht kommenden Lohnstufe zuzulassen, sofern

dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen

des Versicherten bzw. in den Fällen der lit. b

nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehegatten,

der die Ehescheidungsklage eingebracht

hat, gerechtfertigt erscheint. Die Selbstversicherung

darf jedoch nicht unter der Lohnstufe, in

die der Betrag von 100S täglich fällt, in den

Fallen der lit. b überdies nicht unter der Lohnstufe,

in die der au leistende Unterhaltsbeitrag

fällt, zugelassen werden. An die Stelle des

Betrages von 100 S tritt ab 1. Jänner eines

jeden Jahres der Tageswert der Lohnstufe (§ 46

Abs. 4), in die der gemäß § 76 a Abs. 3 genannte,

jeweils geltende Betrag fällt. Die Herabsetzung

der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der

Antrag zugleich mit dem Auftrag auf Selbstversicherung

gestellt wird, ab dem Beginn der

Selbsversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung

folgenden Monatsersten; die Herabsetzung

gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden

Kalenderjahres."

2. Dem § 215 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sind

nicht anzuwenden, wenn

a) das auf Scheidung lautende Urteil den

Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz

enthält,

b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert

hat,

c) die Frau im Zeitpunkt des Eintrittes der

Rechtskraft des Scheidungsurteiles das

40. Lebensjahr vollendet hat und

d) der Arbeitsunfall (die Berufskrankheit),

durch den (die) der Tod des Versicherten

verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft

des Scheidungsurteiles bereits eingetreten

war.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt,

wenn

aa) die Frau seit dem Zeitpunkt des Eintrittes

der Rechtskraft des Scheidungsurteiles

erwerbsunfähig ist oder

bb) nach dem Tod des Mannes eine

Waisenrente für ein Kind im Sinne

des § 252 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2

anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen

Ehe stammt oder von den

Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt

angenommen worden ist und das

Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt

des Todes des Mannes (Vaters)

ständig in Hausgemeinschaft (§ 252

Abs. 1 letzter Satz) mit der Frau

(Mutter) lebt. Das Erfordernis der

ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei

nachgeborenen Kindern."

3. Der bisherige Inhalt des § 216 enhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Witwerrente in dem in Abs. 1 bezeichneten

Ausmaß gebührt auch dem Mann, dessen

Ehe mit der Versicherten geschieden worden ist,

wenn

a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch

im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz

enthält,

b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre" gedauert

hat,

c) der Mann im Zeitpunkt der Einbringung

der Klage der Frau auf Ehescheidung

das 40. Lebensjahr vollendet hat oder seit

diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und

d) der Mann im Zeitpunkt des Todes der

Versicherten erwerbsunfähig und bedürftig

ist und die Frau zu diesem Zeitpunkt

seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten

hat.

Die Witwerrente gebührt für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit

und Bedürftigkeit."

4. Der zweite Satz des § 220 hat zu lauten

„Hiebei ist eine Witwenrente gemäß § 215 Abs. 3

und Abs. 4 nicht zu berücksichtigen."

5. Der bisherige Inhalt des § 259 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Witwerpension gebührt auch dem Mann,

dessen Ehe mit der Versicherten geschieden worden

äst, wenn

a) das auf Scheidung lautende Urteil den

Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz

enthält,

b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert

hat,

c) der Mann im Zeitpunkt der Einbringung

der Klage der Frau auf Ehescheidung das

40. Lebensjahr vollendet hat oder seit

diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und

d) der Mann im Zeitpunkt des Todes der

Frau erwerbsunfähig und bedürftig ist und

die Frau zu diesem Zeitpunkt seinen

Lebensunterhalt überwiegend bestritten

hat.

Die Witwerpension gebührt für die Dauer der

Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit."

6. Dem § 264 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn

a) das auf Scheidung tarnende Urteil den

Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3

Ehegesetz enthält,

b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert

und

c) die Frau im Zeitpunkt des Eintrittes der

Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40.

Lebensjahr vollendet hat.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt,

wenn

aa) die Frau seit dem Zeitpunkt des Eintrittes

der Rechtskraft des Scheidungsurteiles

erwerbsunfähig ist oder

bb) nach dem Tod des Mannes eine Waisenpension

für ein Kind im Sinne des § 252

Albs. 1 Z. 1 und Abs. 2 anfällt, sofern

dieses Kind aus der geschiedenen Ehe

stammt oder von den Ehegatten gemeinsam

an Kindes Statt angenommen

worden ist und das Kind in allen

diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes

des Mannes (Vaters) ständig in Hausgemeinschaft

(§ 252 Abs. 1 letzter

Satz) mit der Frau (Mutter) lebt.

Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft

entfällt bei nachgeborenen

Kindern."

7. Der letzte Satz des § 267 hat zu lauten

„Hiebei sind Witwenpensionen gemäß § 258

Abs. 4 und § 264 Abs. 5 (eine Witwerpension

gemäß § 259 Abs. 2) nicht zu berücksichtigen;

diese dürfen jedoch den Bewag der gekürzten

Witwenpension nach § 258 Abs. 1 (Witwerpension

nach § 259 Abs. 1) nicht übersteigen und

sind innerhalb dieses Höchsttausmaßes hinsichtlich

des Grundbetrages und des als Steigerungsbetrages

geltenden Betrages verhältnismäßig zu

kürzen."

ARTIKEL XV

Änderungen des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

vom 18. Dezember 1957, BGBl.

Nr. 292, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 648/1977, wird wie folgt

geändert

1. Der bisherige Inhalt des § 78 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Witwerpension gebührt auch dem Mann,

dessen Ehe mit der Versicherten geschieden worden

ist, wenn

a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch

im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz

enthält,

b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert

hat,

c) der Mann im Zeitpunkt der Einbringung

der Klage der Frau auf Ehescheidung das

40. Lebensjahr vollendet hat oder seit diesem

Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und

d) der Mann im Zeitpunkt des Todes der

Frau erwerbsunfähig und bedürftig ist und

die Frau, zu diesem Zeitpunkt seinen

Lebensunterhalt überwiegend bestritten

hat.

Die Witwerpension gebührt für die Dauer der

Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit."

2. § 85 Abs. 5 wird durch folgende Absätze

ersetzt

„(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn

a) das auf Scheidung lautende Urteil den

Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz

enthält,

b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert

und

c) die Frau im Zeitpunkt des Eintrittes der

Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40.

Lebensjahr vollendet hat.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt,

wenn

aa) die Frau seit dem Zeitpunkt des Eintrittes

der Rechtskraft des Scheidungsurteiles

erwerbsunfähig ist oder

bb) nach dem Tod des Mannes eine

Waisenpension für ein Kind im Sinne

des § 70 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2

anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen

Ehe stammt oder von den

Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt

angenommen worden ist und das Kind

in allen diesen Fällen im Zeitpunkt

des Todes des Mannes (Vaters) ständig

in Hausgemeinschaft (§ 70 Abs. 1

Z. 4) mit der Frau (Mutter) lebt.

Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft

entfällt bei nachgeborenen

Kindern.

(6) Zu der nach den Abs. 1 und 4 zu bemessenden

Witwen(Witwer)pension ist an Pensionsberechtigte,

denen der Anspruch auf eine

Ausgleichszulage gemäß § 89 zusteht, ein Zuschlag

in der Höhe von 30 S monatlich zu gewähren,

sofern nicht eine Wohnungsbeihilfe

nach dem Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, gebührt."

3. Der letzte Satz des § 88 hat zu lauten

„Hiebei sind Witwenpensionen gemäß § 77

Abs. 4 und § 85 Abs. 5 (eine Witwerpension

gemäß § 78 Abs. 2) nicht zu berücksichtigen;

diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten

Witwenpension nach § 77 Abs. 1 (Witwerpension

nach § 78 Abs. 1) nicht übersteigen und

sind innerhalb dieses Höchstausmaßes hinsichtlich

des Grundbetrages und des als Steigerungsbetrages

geltenden Betrages verhältnismäßig zu

kürzen."

4. Im § 89 Abs. 4 lit. m ist der Ausdruck

„§ 85 Abs. 5" durch den Ausdruck „§ 85 Abs. 7"

zu ersetzen.

ARTIKEL XVI

Änderungen des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

Das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz vom

12. Dezember 1969, BGBl. Nr. 28/1970, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 658/1977, wird wie folgt geändert

1. Der bisherige Inhalt des § 74 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 wird angefügt

„(2) Witwerpension gebührt auch dem Mann,

dessen Ehe mit der Versicherten geschieden worden

ist, wenn

a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch

im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz

enthält,

b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert

hat,

c) der Mann im Zeitpunkt der Einbringung

der Klage der Frau auf Ehescheidung das

40. Lebensjahr vollendet hat oder seit diesem

Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und

d) der Mann im Zeitpunkt des Todes der

Frau erwerbsunfähig und bedürftig ist und

die Frau zu diesem Zeitpunkt seinen

Lebensunterhalt überwiegend bestritten

hat.

Die Witwerpension gebührt für die Dauer der

Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit."

2. § 80 Abs. 5 wird durch folgende Absätze

ersetzt

„(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, Wenn

a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch

im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz

enthält,

b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert

und

c) die Frau im Zeitpunkt des Eintrittes der

Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40.

Lebensjahr vollendet hat.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt,

wenn

aa) die Frau seit dem Zeitpunkt des Eintrittes

der Rechtskraft des Scheidungsurteiles

erwerbsunfähig ist oder

bb) nach dem Tod des Mannes eine

Waisenpension für ein Kind im Sinne

des § 66 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2

anfällt, sofern dieses Kind aus der

geschiedenen Ehe stammt oder von den

Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt

angenommen worden ist und das Kind

in allen diesen Fällen im Zeitpunkt

des Todes des Mannes (Vaters) ständig

in Hausgemeinschaft (§ 66 Abs. 1

letzter Satz) mit der Frau (Mutter)

lebt. Das Erfordernis der ständigen

Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen

Kindern.

(6) Zu der nach den Abs. 1 und 4 zu bemessenden

Witwen(Wirwer)pension ist an Pensionsberechtigte,

denen der Anspruch auf eine

Ausgleichszulage gemäß § 85 zusteht, ein Zuschlag

in der Höhe von 30 S monatlich zu gewähren,

sofern nicht eine Wohnungsbeihilfe nach

dem Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, gebührt."

3. Der letzte Satz des § 84 hat zu tauten

„Hiebei sind Witwenpensionen gemäß § 73

Abs. 4 und § 80 Abs. 5 (eine Witwerpension

gemäß § 74 Abs. 2) nicht zu berücksichtigen;

diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten

Witwenpension nach § 73 Abs. 1 (Witwerpension

nach § 74 Abs. 1) nicht übersteigen und

sind innerhalb dieses Höchstausmaßes hinsicht-

lich des Grundbetrages und des als Steigerungsbetrages

geltenden Betrages verhältnismäßig zu

kürzen."

4. Im § 85 Abs. 4 lit. m wird der Ausdruck

„§ 80 Abs. 5" durch den Ausdruck „§ 80 Abs. 7"

ersetzt.

ARTIKEL XVII

Änderung des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz

vom 13. Juli 1971, BGBl.

Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 648/1977, wird wie folgt

geändert

Der erste Satz des § 18 Abs. 9 hat zu

lauten

„Für Weiterversicherte (§ 7) gilt als Grundlage

für die Bemessung der Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage

(Abs. 5). Die Weiterversicherung

ist

a) auf Antrag des Versicherten,

b) in den Fällen, in denen das auf Scheidung

lautende Urteil den Ausspruch im Sinne

des § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält, auch auf

Antrag des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage

eingebracht hat,

soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen

des Versicherten, in den Fällen der lit. b

nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehegatten,

der die Ehescheidungsklage eingebracht

hat, gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren

Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter der Mindestbeitragsgrundlage

(Abs. 4 lit. b) zuzulassen."

ARTIKEL XVIII

Änderung des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz vom

7. Juli 1965, BGBl. Nr. 219, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 648/1977,

wird wie folgt geändert

Der erste Satz des § 17 Abs. 11 hat zu

lauten

„Die Weiterversicherung ist

1. auf Antrag des Versicherten

2. in den Fällen, in denen das auf Scheidung

lautende Urteil den Ausspruch im Sinne

des § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält, Auch auf

Antrag des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage

eingebracht hat,

soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen

des Antragstellers bzw. in den Fällen

der Z. 2 nach den wirtschaftlichen Verhältnissen

des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage eingebracht

hat, mit einem niedrigeren als dem nach

Abs. 10 in Betracht kommenden Beitrag zuzulassen."

ARTIKEL XIX

Änderungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 200,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 648/1977, wird wie folgt geändert

1. Der erste Satz des § 113 Abs. 4 hat zu

lauten

„Die Witwenrente wird — wenn nicht die Voraussetzungen

des Abs. 7 gegeben sind — mit

dem Betrag gewährt, der dem gegen den Versicherten

zur Zeit seines Todes bestehenden Anspruch

auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert

um einen der Anspruchsberechtigten

nach dem Versicherten gebührenden Versorgungsbezug

(ausgenommen die Hilflosenzulage),

entspricht; sie darf die Höhe der der Witwe des

Versehrten unter Bedachtnahme auf die Bestimmung

des § 116 gebührenden Witwenrente nicht

übersteigen."

2. Dem § 113 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Abs. 4 erster Halbsatz ist nicht anzuwenden,

wenn

a) das auf Scheidung lautende Urteil den

Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3

Ehegesetz enthält,

b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert

hat,

c) die Frau im Zeitpunkt des Eintrittes der

Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40.

Lebensjahr vollendet hat und

d) der Dienstunfall (die Berufskrankheit),

durch den (die) der Tod des Versicherten

verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft

des Scheidungsurteiles bereits eingetreten

war.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt,

wenn

aa) die Frau seit dem Zeitpunkt des Eintrittes

der Rechtskraft des Scheidungsurteiles

erwerbsunfähig ist oder

bb) nach dem Tod des Mannes eine Waisenrente

für ein Kind im Sinne des

§ 56 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 anfällt,

sofern dieses Kind aus der geschiedenen

Ehe stammt oder von den

Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt

angenommen worden ist und das Kind

in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des

Todes des Mannes (Vaters) ständig in

Hausgemeinschaft (§ 56 Abs. 2 Z. 6)

mit der Frau (Mutter) lebt. Das Er-

fordernis der ständigen Hausgemeinschaft

entfällt bei nachgeborenen Kindern."

ARTIKEL XX

Änderungen des Notarversicherungsgesetzes

Das Notarversicherungsgesetz vom 3. Feber

1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 708/1976, wird wie

folgt geändert

1. Der Abs. 1 des § 55 hat zu lauten

„(1) Die Witwenpension beträgt

1. für die Witwe und für die frühere Ehefrau,

bei der die Voraussetzungen nach

Abs. 7 zutreffen, 60 v. H.

2. für die frühere Ehefrau, bei der die Voraussetzungen

des Abs. 7 nicht zutreffen, 50 v.

H.

der Pension, auf die der Versicherte bei seinem

Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte."

2. Dem § 55 wind folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn

a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch

im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz

enthält,

b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert

und

c) die Frau im Zeitpunkt des Eintrittes der

Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40.

Lebensjahr vollendet hat.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt,

wenn

aa) die Frau seit dem Zeitpunkt des Eintrittes

der Rechtskraft des Scheidungsurteiles

erwerbsunfähig ist oder

bb) nach dem Tod des Mannes eine

Waisenpension für ein Kind im Sinne

des § 57 Abs. 2 bis 4 entfällt, sofern

dieses Kind aus der geschiedenen Ehe

stammt oder von den Ehegatten gemeinsam

an Kindes Statt angenommen

worden ist und das Kind in allen

diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes

des Mannes (Vaters) ständig in Hausgemeinschaft

(§ 57 Abs. 2 letzter Satz)

mit der Frau (Mutter) lebt. Das Erfordernis

der ständigen Hausgemeinschaft

entfällt bei nachgeborenen Kindern."

ARTIKEL XXI

Änderungen des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 393/1974, wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 4 des § 19 hat zu lauten

„(4) Der Versorgungsbezug — ausgenommen

die Ergänzungszulage und die Hilflosenzulage —

darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf

die die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen

Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt

hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn

a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch

im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz

enthält,

b) die Ehe mindestens fünfzehn. Jahre gedauert

und

c) die frühere Ehefrau im Zeitpunkt des Eintrittes

der Rechtskraft des Scheidungsurteiles

das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt,

wenn

aa) die frühere Ehefrau seit dem Zeitpunkt

des Eintrittes der Rechtskraft des

Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist

oder

bb) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen

oder durch diese Ehe ein

Kind legitimiert worden ist oder die

Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind

angenommen haben und das Kind am

Sterbetag des Beamten dem Haushalt,

der früheren Ehefrau angehört und

Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit

entfällt bei nachgeborenen

Kindern."

2. Der zweite Satz des Abs. 1 des § 26 entfällt.

ARTIKEL XXII

Geschäftsverteilung für familienrechtliche Abteilungen

Bei den in der Anlage zur Jurisdiktionsnorm

genannten Bezirksgerichten sind derselben Gerichtsabteilung

sowohl die Rechtssachen nach

§ 49 a JN als auch die Außerstreitangelegenheiten

nach § 104 b erster Satz JN zuzuweisen (familienrechtliche

Abteilung); sie sind, wenn wegen

des Geschäftsumfangs mehrere familienrechtliche

Abteilungen zu bilden sind, so zu verteilen, daß

alle dieselben Personen (Kinder oder Ehegatten)

betreffenden Sachen zu derselben Gerichtsabteilung

gehören.

ARTIKEL XXIII

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit der

Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem

1. Juli 1978 in Kraft.

(2) Die Z. 2 bis 5 des Art. IV sowie, soweit sie

sich auf den § 49 a JN beziehen, die Z. 8 des.

Art. IV und der Art. XXII treten mit dem.

1. Jänner 1980 in Kraft.

§ 2. Die Sechste Durchführungsverordnung

zum Ehegesetz, deutsches RGBl. 1944 I S. 256,

wird aufgehoben.

§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über die Abgeltung der Mitwirkung eines

Ehegatten im Erwerb des anderen gelten rückwirkend

auch für die Mitwirkung eines Ehegatten,

die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

geleistet worden ist; für den Beginn der

Verjährung ist das Ende des Monats maßgebend,

in dem die Leistung erbracht worden ist.

(2) Die erbrechtlichen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes (Art. I Z. 2 bis 10) sind nicht

anzuwenden, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten

dieser Bestimmungen gestorben ist.

(3) Der § 55 Ehegesetz und der Abs. 2 des

§ 45 a ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes

sind in einem bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen

anhängigen Verfahren nicht anzuwenden, es

sei denn, die mündliche Verhandlung, auf die das

Urteil ergeht, ist noch nicht geschlossen (§ 76

Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Ehegesetz).

(4) Die §§ 61 und 69 Ehegesetz in der Fassung

dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden,

wenn das Urteil, mit dem die Ehe geschieden

wird oder worden ist, auf der bisher geltenden

Fassung des § 55 Ehegesetz beruht.

(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens

und ehelicher Ersparnisse sowie die §§ 66

und 67 Ehegesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes

sind nicht anzuwenden, wenn die Rechtskraft

des auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung

der Ehe lautenden Urteils vor dem

Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist

oder, sofern das Verfahren über die Scheidung,

Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe im

Zeitpunkt des Inkrafttretens noch anhängig ist,

die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil

ergeht, schon geschlossen ist (§ 76 Abs. 1 der

Durchführungsverordnung zum Ehegesetz).

(6) Soweit die in den Abs. 2 bis 5 bezeichneten

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden

sind, ist das bisher geltende Recht maßgeblich.

§ 4. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit der Abs. 2 nicht anderes

bestimmt, der Bundesminister für Justiz betraut.

(2) Mit der Vollziehung

1. des Art. DX ist der Bundesminister für

Justiz im Zusammenwirken mit dem Bundesminister

für Finanzen,

2. der Art. X bis XII der Bundesminister für

Finanzen,

3. der Art. XIV bis XX der Bundesminister

für soziale Verwaisung und

4. des Art. XXI die Bundesregierung, in Angelegenheiten

jedoch, die nur den Wirkungsbereich

eines Bundesministers betreffen,

dieser Bundesminister

betraut.

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