280. Bundesgesetz: Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom
1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBL Nr. 403/1977,
wird wie folgt geändert
1. Die §§ 98 bis 100 haben zu lauten
„§ 98. Wirkt ein Ehegatte im Erwerb des
anderen mit, so hat er Anspruch auf angemessene
Abgeltung seiner Mitwirkung. Die Höhe
des Anspruchs richtet sich nach der Art und
Dauer der Leistungen; die gesamten Lebensverhältnisse
der Ehegatten, besonders auch die gewährten
Unterhaltsleistungen, sind angemessen
zu berücksichtigen.
§ 99. Ansprüche auf Abgeltung der Mitwirkung
eines Ehegatten im Erwerb des anderen
(§ 98) sind vererblich, unter Lebenden oder von
Todes wegen übertragbar und verpfändbar, soweit
sie durch Vertrag oder Vergleich anerkannt
oder gerichtlich geltend gemacht worden sind.
§ 100. Der § 98 berührt nicht vertragliche
Ansprüche eines Ehegatten an den anderen aus
einem Mit- oder Zusammenwirken im Erwerb.
Solche Ansprüche schließen einen Anspruch nach
§ 98 aus; bei einem Dienstverhältnis bleibt dem
Ehegatten jedoch der Anspruch nach § 98 gewahrt,
soweit er seine Ansprüche aus dem Dienstverhältnis
übersteigt."
2. Der Abs. 1 des § 757 hat zu lauten
„Der Ehegatte des Erblassers ist neben ehelichen
Kindern des Erblassers und deren Nachkommen
zu einem Drittel des Nachlasses, neben
Eltern des Erblassers und deren Nachkommen
oder neben Großeltern zu zwei Dritteln des
Nachlasses gesetzlicher Erbe. Sind neben Großeltern
Nachkommen verstorbener Großeltern
vorhanden, so erhält überdies der Ehegatte von
dem restlichen Drittel des Nachlasses den Teil,
der nach den §§ 739 und 740 den Nachkommen
der verstorbenen Großeltern zufallen wurde.
Sind weder gesetzliche Erben der ersten oder
der zweiten Linie noch Großeltern vorhanden,
so erhält der Ehegatte den ganzen Nachlaß."
3. Der § 758 hat zu lauten
„§ 758. Sofern der Ehegatte nicht rechtmäßig
enterbt worden ist, gebühren ihm als gesetzliches
Vorausvermächtnis die zum ehelichen Haushalt
gehörenden beweglichen Sachen (Hausrat),
neben Kindern des Erblassers jedoch nur das für
den eigenen, seinen bisherigen Lebensverhältnissen
angemessenen Bedarf Nötige."
4. Der § 762 hat zu lauten
„§ 762. Die Personen, die der Erblasser in der
letzten Anordnung bedenken muß, sind seine
Kinder, in Ermangelung solcher seine Eltern,
und der Ehegatte."
5. Der § 765 hat zu lauten
„§ 765. Als Pflichtteil gebührt jedem Kind
und dem Ehegatten die Hälfte dessen, was ihm
nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre."
6. Der § 769 hat zu lauten
„§ 769. Aus den gleichen Gründen können
auch der Ehegatte und die Eltern enterbt werden;
der Ehegatte außerdem dann, wenn er
seine Beistandspflicht, die Eltern, wenn sie die
Pflege und Erziehung des Erblassers gröblich vernachlässigt
haben."
7. Der § 781 hat zu lauten
„§ 781. Werden der Ehegatte oder die Eltern
mit Stillschweigen übergangen, so können sie
nur den Pflichtteil fordern."
8. Der § 785 hat zu lauten
„§ 785. Auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten
Kindes oder des pflichtteilsberechtigten
Ehegatten sind bei der Berechnung des Nachlasses
Schenkungen des Erblassers in Anschlag
zu bringen. Der Gegenstand der Schenkung ist
dem Nachlaß mit dem Wert hinzuzurechnen,
der für die Anrechnung nach § 794 maßgebend
ist.
Das Recht nach Abs. 1 steht einem Kind
nur hinsichtlich solcher Schenkungen zu, die der
Erblasser zu einer Zeit gemacht hat, zu der er
ein pflichtteilsberechtigtes Kind gehabt hat, dem
Ehegatten nur hinsichtlich solcher Schenkungen,
die während seiner Ehe mit dem Erblasser gemacht
worden sind.
In jedem Fall bleiben Schenkungen unberücksichtigt,
die der Erblasser aus Einkünften ohne
Schmälerung seines Stammvermögens, zu gemeinnützigen
Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen
Pflicht oder aus Rücksichten des Anstandes
gemacht hat. Gleiches gilt für Schenkungen,
die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers
an nicht pflichtteilsberechtigte Personen
gemacht worden sind."
9. Der § 789 hat zu lauten
„§ 789. Überhaupt sind in den Pflichtteil die
als Vorschuß darauf geleisteten Zuwendungen
des Erblassers unter Lebenden einzurechnen; in
den Pflichtteil des Ehegatten außerdem alles, was
er als gesetzliches Vorausvermächtnis (§ 758)
erhält."
10. Der § 796 samt der dazugehörenden
Randschrift hat zu lauten
„und des Ehegatten auf den Unterhalt
§ 796. Der Ehegatte hat, außer in den Fällen
der §§ 759 und 795, solange er sich nicht wiederverehelicht,
an die Erben bis zum Wert der
Verlassenschaft einen Anspruch auf Unterhalt
nach den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen
des § 94. In diesen Anspruch ist alles einzurechnen,
was der Ehegatte nach dem Erblasser
durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung,
als gesetzlichen Erbteil, als Pflichtteil, durch
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung
erhält; desgleichen eigenes Vermögen des Ehegatten
oder Erträgnisse einer von ihm tatsächlich
ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit,
die von ihm den Umständen nach erwartet werden
kann."
11. Die Randschrift zum § 1237 hat als Überschrift
zu lauten
„5. Gesetzlicher ehelicher Güterstand"
12. Der zweite Satz des § 1237 wird aufgehoben.
13. Die §§ 1238 bis 1241 werden aufgehoben.
14. Nach dem § 1486 wird folgende Bestimmung
eingefügt
„§ 1486 a. Der Anspruch eines Ehegatten auf
Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des
anderen (§ 98) verjährt in drei Jahren vom
Ende des Monats, in dem die Leistung erbracht
worden ist."
15. Dem § 1495 wird folgender zweiter Satz
angefügt
„Das gilt nicht für die Ansprüche eines Ehegatten
auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb
des anderen (§ 98); doch wird die Verjährung
so lange gehemmt, als zwischen den
Ehegatten ein gerichtliches Verfahren zur Entscheidung
über einen Anspruch im Sinn des § 100
anhängig ist und gehörig fortgesetzt wird."
ARTIKEL II
Änderungen des Ehegesetzes
Das Gesetz vom 6. Juli 1938, deutsches RGBl.
I S. 807, zur Vereinheitlichung des Rechts der
Eheschließung und der Ehescheidung, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 403/
1977, wird wie folgt geändert
1. Im § 46 werden die Worte „gerichtliches
Urteil" und „des Urteils" durch die Worte „gerichtliche
Entscheidung" beziehungsweise „der
Entscheidung" ersetzt.
2. Die Abs. 1 und 2 des § 55 haben zu lauten
„§ 55. (1) Ist die häusliche Gemeinschaft der
Ehegatten seit drei Jahren aufgehoben, so kann
jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer
Zerrüttung der Ehe deren Scheidung begehren.
Dem Scheidungsbegehren ist nicht stattzugeben,
wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, daß
die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe
entsprechenden Lebensgemeinschaft zu erwarten
ist.
(2) Dem Scheidungsbegehren ist auf Verlangen
des beklagten Ehegatten auch dann nicht stattzugeben,
wenn der Ehegatte, der die Scheidung
begehrt, die Zerrüttung allein oder überwiegend
verschuldet hat und den beklagten Ehegatten
die Scheidung härter träfe als den klagenden
Ehegatten die Abweisung des Scheidungsbegehrens.
Bei dieser Abwägung ist auf alle Umstände
des Falles, besonders auf die Dauer der ehelichen
Lebensgemeinschaft, das Alter und die Gesundheit
der Ehegatten, das Wohl der Kinder sowie
auch auf die Dauer der Aufhebung der häuslichen
Gemeinschaft, Bedacht zu nehmen."
3. Nach dem § 55 wird folgende Bestimmung
eingefügt
„Einvernehmen
§ 55 a. (1) Ist die eheliche Lebensgemeinschaft
der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr
aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung
des ehelichen Verhältnisses zu und besteht
zwischen ihnen Einvernehmen über die
Scheidung, so können sie die Scheidung gemeinsam
begehren.
(2) Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn
die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über
die Zuteilung der aus den familienrechtlichen
Beziehungen zwischen Eltern und minderjährigen
Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte
und Pflichten, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen
Verkehr und die Unterhaltspflicht hinsichtlich
ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre
unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen
vermögensrechtlichen Ansprüche im
Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung
dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen.
Hinsichtlich des Rechtes auf persönlichen
Verkehr mit gemeinsamen Kindern können die
Ehegatten vereinbaren, daß sie sich die Regelung
vorbehalten.
(3) Einer Vereinbarung nach Abs. 2 bedarf es
nicht, soweit über diese Gegenstände bereits eine
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt.
Daß die für eine solche Vereinbarung allenfalls
erforderliche gerichtliche Genehmigung noch
nicht vorliegt, ist für den Ausspruch der Scheidung
nicht zu beachten."
4. Im Abs. 2 des % 61 hat die Wendung „und
55" zu entfallen.
5. Dem § 61 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Wird die Ehe nach % 55 geschieden und
hat der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend
verschuldet, so ist dies auf Antrag des
Beklagten im Urteil auszusprechen."
6. Der § 66 hat zu lauten
„§ 66. Der allein oder überwiegend schuldige
Ehegatte hat dem anderen, soweit dessen Einkünfte
aus Vermögen und die Erträgnisse einer
Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen
nach erwartet werden kann, nicht ausreichen,
den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten
angemessenen Unterhalt zu gewähren."
7. Der Abs. 2 des § 67 hat zu lauten
„(2) Ein Ehegatte ist unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 von der Unterhaltspflicht ganz
befreit, wenn der andere den Unterhalt aus dem
Stamm seines Vermögens bestreiten kann."
8. Im Abs. 1 des § 69 hat die Wendung
„und 55" zu entfallen.
9. In den § 69 wird folgender Abs. 2 eingefügt
„(2) Ist die Ehe nach § 55 geschieden worden
und enthält das Urteil den Ausspruch nach § 61
Abs. 3, so gilt für den Unterhaltsanspruch des
beklagten Ehegatten auch nach der Scheidung
der § 94 ABGB. Der Unterhaltsanspruch umfaßt
jedenfalls auch den Ersatz der Beiträge zur
freiwilligen Versicherung des beklagten Ehegatten
in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei
der Bemessung des Unterhaltsanspruchs ist die
Unterhaltspflicht des Verpflichteten für einen
neuen Ehegatten nicht zu berücksichtigen, es sei
denn, dies ist bei Abwägung aller Umstände,
besonders des Lebensalters und der Gesundheit
des geschiedenen und des neuen Ehegatten, der
Dauer ihres gemeinsamen Haushalts mit dem
Verpflichteten und des Wohles ihrer Kinder, aus
Gründen der Billigkeit geboten."
10. Der bisherige Abs. 2 des § 69 erhält die
Bezeichnung Abs. 3.
11. Nach dem § 69 wird folgende Bestimmung
eingefügt
„§ 69 a. Der auf Grund einer Vereinbarung
nach § 55 a Abs. 2 geschuldete Unterhalt ist
einem gesetzlichen Unterhalt gleichzuhalten, soweit
er den Lebensverhältnissen der Ehegatten
angemessen ist."
12. Die Überschriften vor dem § 81, der § 81
und die §§ 82 bis 97 samt Überschriften haben
zu lauten
„III Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens
und der ehelichen Ersparnisse
Gegenstand der Aufteilung
§ 81. (1) Wird die Ehe geschieden, aufgehoben
oder für nichtig erklärt, so sind das eheliche
Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse
unter die Ehegatten aufzuteilen. Bei der Aufteilung
sind die Schulden, die mit dem ehelichen)
Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen
in einem inneren Zusammenhang stehen,
in Anschlag zu bringen.
(2) Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen
oder unbeweglichen körperlichen
Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft
dem Gebrauch beider Ehegatten
gedient haben; hierzu gehören auch der Hausrat
und die Ehewohnung.
(3) Eheliche Ersparnisse sind Wertanlagen,
gleich welcher Art, die die Ehegatten während
aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt
haben und die ihrer Art nach üblicherweise
für eine Verwertung bestimmt sind.
§ 82. (1) Der Aufteilung unterliegen nicht
Sachen (§ 81), die
1. ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von
Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter
geschenkt hat,
2. dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten
allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
3. zu einem Unternehmen gehören oder
4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer
es handelt sich um bloße Wertanlagen.
(2) Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen
Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung
seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, sind in
die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn
sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von
Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt
hat.
Aufteilungsgrundsätze
§ 83. (1) Die Aufteilung ist nach Billigkeit
vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht
und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur
Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens
und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse
sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen;
weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen
Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie
nicht ohnedies nach § 81 in Anschlag zu bringen
sind.
(2) Als Beitrag sind auch die Leistung des
Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit
sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung
des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und
Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige
eheliche Beistand zu werten.
§ 84. Die Aufteilung soll so vorgenommen
werden, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen
Ehegatten künftig möglichst wenig berühren.
Gerichtliche Aufteilung
§ 85. Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung
ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher
Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf
Antrag das Gericht zu entscheiden.
Gerichtliche Anordnungen
§ 86. (1) Bei der Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens
kann das Gericht die Übertragung
von Eigentum an beweglichen körperlichen
Sachen oder eines Anwartschaftsrechts darauf
und die Übertragung von Eigentum und
sonstigen Rechten an unbeweglichen körperlichen
Sachen von einem auf den anderen Ehegatten
sowie die Begründung von dinglichen Rechten
oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen zugunsten
des einen Ehegatten an unbeweglichen körperlichen
Sachen des anderen anordnen.
(2) Steht eheliches Gebrauchsvermögen im
Eigentum eines Dritten, so darf das Gericht die
Übertragung von Rechten und Pflichten, die sich
auf die Sache beziehen, nur mit Zustimmung
des Eigentümers anordnen.
§ 87. (1) Für die Ehewohnung kann das Gericht,
wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen
dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten
benützt wird, die Übertragung des Eigentums
oder des dinglichen Rechtes von einem auf
den anderen Ehegatten oder die Begründung
eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten
eines Ehegatten anordnen.
(2) Sonst kann das Gericht ohne Rücksicht
auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung
anordnen, daß ein Ehegatte an Stelle des anderen
in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde
liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher
gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt.
§ 88. (1) Wird die Ehewohnung auf Grund
eines Dienstverhältnisses benützt oder das Rechtsverhältnis
daran im Zusammenhang mit einem
Dienstverhältnis begründet, so darf das Gericht
eine Anordnung hinsichtlich der Benützung einer
solchen Wohnung nur mit Zustimmung des
Dienstgebers oder des für die Vergabe der
Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen,
wenn
1. die Zuweisung der Wohnung deswegen, weil
sie überwiegend der Erfüllung der Dienstpflicht
dient, wesentliche Interessen des Dienstgebers
verletzen könnte oder
2. die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein
bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen
Maß liegendes Entgelt benützt wird
oder
3. die Wohnung vom Dienstgeber als Teil
des Entgelts für die geleisteten Dienste zur
Verfügung gestellt wind.
(2) Wird die Ehewohnung nach Abs. 1 dem
Ehegatten zugesprochen, der nicht der Dienstnehmer
ist, so hat: das Gericht ein angemessenes
Benützungsentgelt festzusetzen. Das Wohnrecht
dieses Ehegatten besteht nur so lange, als er
sich nicht wieder verheiratet, und kann von ihm
nicht auf andere Personen übergehen oder übertragen
werden.
§ 89. Bei der Aufteilung ehelicher Ersparnisse
kann das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten,
gleich welcher Art, von einem
auf den anderen Ehegatten und die Begründung
eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer
Wohnung zugunsten eines Ehegatten anordnen.
§ 90. (1) Die Übertragung des Eigentums
an unbeweglichen Sachen oder die Begründung
von dinglichen Rechten daran darf nur angeordnet
werden, wenn eine billige Regelung in
anderer Weise nicht erzielt werden kann.
(2) Für gemeinsames Wohnungseigentum der
Ehegatten kann das Gericht nur die Übertragung
des Anteils eines Ehegatten am Mindestanteil
und gemeinsamen Wohnungseigentum auf
den anderen anordnen.
Ausgleich von Benachteiligungen
§ 91. (1) Hat ein Ehegatte ohne ausdrückliche
oder stillschweigende Zustimmung des anderen
frühestens zwei Jahre vor Einbringung der
Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung
der Ehe oder, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft
vor Einbringung der Klage aufgehoben
worden ist, frühestens zwei Jahre vor dieser
Aufhebung eheliches Gebrauchsvermögen oder
eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert,
die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der
Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft
widerspricht, so ist der Wert des Fehlenden
in die Aufteilung einzubeziehen.
(2) Gehört eine körperliche Sache, die während
aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch
beider Ehegatten gedient hat, zu einem
Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten
ein Anteil zusteht, und bleibt nach Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
nur einem Ehegatten der Gebrauch dieser Sache
er halten, so hat das Gericht dies bei der Aufteilung
ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher
Ersparnisse zugunsten des anderen Ehegatten angemessen
zu berücksichtigen.
Schulden
§ 92. Bezüglich der im § 81 Abs. 1 und im
§ 83 Abs. 1 genannten Schulden kann das Gericht
bestimmen, welcher Ehegatte im Innenverhältnis
zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
Durchführung der Aufteilung
§ 93. In seiner Entscheidung hat das Gericht
auch die zu ihrer Durchführung nötigen Anordnungen
zu treffen und die näheren Umstände,
besonders in zeitlicher Hinsicht, für deren Erfüllung
zu bestimmen. Sind mit der Durchführung
der Entscheidung Aufwendungen verbunden,
so hat das Gericht nach billigem Ermessen
zu entscheiden, welcher Ehegatte sie zu tragen
hat.
Ausgleichszahlung
§ 94. (1) Soweit eine Aufteilung nach den
vorstehenden Bestimmungen nicht erzielt werden
kann, hat das Gericht einem Ehegatten eine billige
Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen.
(2) Das Gericht kann eine Stundung der Ausgleichszahlung
oder deren Entrichtung in Teilbeträgen,
tunlich gegen Sicherstellung, anordnen,
wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich
notwendig und dem Ausgleichsberechtigten
zumutbar ist.
Erlöschen des Aufteilungsanspruchs
§ 95. Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse
erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach
Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung
oder Nichtigerklärung der Ehe durch Vertrag
oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich
geltend gemacht wird.
Übergang des Aufteilungsanspruchs
§ 96. Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse
ist vererblich, unter Lebenden oder von Todes
wegen übertragbar und verpfändbar, soweit er
durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder
gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Verträge
§ 97. (1) Auf den Anspruch auf Aufteilung
ehelichen Gebrauchsvermögens nach den §§ 81
bis 96 kann im voraus rechtswirksam nicht verzichtet
werden. Verträge, die die Aufteilung ehelicher
Ersparnisse im voraus regeln, bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Form eines Notariatsaktes.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Vereinbarungen,
die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem
Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung
der Ehe über die Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse
schließen."
13. Der § 98 wird aufgehoben.
14. Der bisherige „Vierte Abschnitt" erhält
die Bezeichnung „Dritter Abschnitt" und der
bisherige „Fünfte Abschnitt" die Bezeichnung
„Vierter Abschnitt".
15. Im § 107 haben die Anführungen „, 53
Abs. 3 Satz 2" und „, 81 bis 98" zu entfallen.
ARTIKEL III
Änderung der Verordnung zur Durchführung
und Ergänzung des Gesetzes zur Vereinheitlichung
des Rechts der Eheschließung und der
Ehescheidung
Nach dem § 81 der Verordnung vom
27. Juli 1938, deutsches RGBl. I S. 923, zur
Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zur
Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung
und der Ehescheidung, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 403/1977, wird folgende
Bestimmung eingefügt
„§ 81 a. (1) Wird ein Antrag auf Scheidung
nach § 55 a Ehegesetz gestellt, so ist ein wegen
Ehescheidung anhängiger Rechtsstreit zu unterbrechen.
(2) Wird dem Scheidungsantrag stattgegeben,
so gilt die Scheidungsklage mit Eintritt der
Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen;
die Prozeßkosten sind gegeneinander
aufzuheben.
(3) Wird der Scheidungsantrag zurückgezogen
oder rechtskräftig abgewiesen, so ist das unterbrochene
Scheidungsverfahren auf Antrag wieder
aufzunehmen."
ARTIKEL IV
Änderungen der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895,
RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 403/1977, wird wie folgt
geändert
1. Dem Abs. 1 erster Satz des § 36 wird nach
Ersetzung des Punktes am Ende des Satzes durch
einen Strichpunkt folgender Halbsatz angefügt
„gleiches gilt für Amtshandlungen von Bezirksgerichten,
soweit sich ihre Zuständigkeit nach
besonderen Bestimmungen auf Sprengel anderer
Bezirksgerichte erstreckt."
2. Die Z. 2 und 2 a des § 49 Abs. 2 werden
aufgehoben.
3. Dem § 49 wird folgender Abs. 4 angefügt
„Vor die Bezirksgerichte können ohne Rücksicht
auf den Wert des Streitgegenstandes auch
Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden
Unterhalt gebracht werden."
4. Nach dem § 49 wird folgende Bestimmung
samt Überschrift eingefügt
„Streitsachen in Angelegenheiten des Familienrechts
§ 49 a. Vor die familienrechtlichen Abteilungen
der in der Anlage bezeichneten Bezirksgerichte
gehören ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
1. Streitigkeiten über die Vaterschaft zu einem
unehelichen Kind und über die dessen Vater
der Mutter und dem Kind gegenüber gesetzlich
obliegenden Pflichten;
2. sonstige Streitigkeiten über den aus dem
Gesetz gebührenden Unterhalt;
3. Streitigkeiten über die eheliche Abstammung;
4. die anderen aus dem gegenseitigen Verhältnis
der Ehegatten oder aus dem Verhältnis
zwischen Eltern und Kindern entspringenden
Streitigkeiten.
Die im Abs. 1 begründete Zuständigkeit besteht
auch in Fällen, in denen der Rechtsstreit
vom Rechtsnachfolger einer Partei oder von einer
Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle
der ursprünglichen Person hierzu befugt ist.
Die §§ 49 Abs. 4 und 50 Abs. 2 bleiben unberührt."
5. Der Abs. 2 des § 50 hat zu lauten
„Die Gerichtshöfe erster Instanz sind ausschließlich
zuständig für Klagen auf Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe und
auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
einer Ehe zwischen den Parteien (Ehesachen).
Bei den Gerichtshöfen erster Instanz können vermögensrechtliche
Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis
anhängig gemacht werden, wenn eine
unter den ersten Satz fallende Klage gleichzeitig
erhoben wird oder bereits anhängig ist, sofern
nicht die Verhandlung in erster Instanz bereits
geschlossen ist."
6. Nach der Überschrift des Dritten Teiles
werden vor dem § 105 folgende Bestimmungen
samt Überschrift eingefügt
„Sachliche Zuständigkeit
§ 104 a. Soweit nicht anderes bestimmt ist,
sind in Geschäften außer Streitsachen die Bezirksgerichte
sachlich zuständig.
§ 104 b. Vor die familienrechtlichen Abteilungen
der in der Anlage bezeichneten Bezirksgerichte
gehören die Eheangelegenheiten. Zur Entscheidung
über die Scheidung einer Ehe nach
§ 55 a Ehegesetz ist auch das Landes- oder Kreisgericht
zuständig, bei dem bereits ein Rechtsstreit
wegen Scheidung der Ehe anhängig ist;
es entscheidet durch einen Einzelrichter."
7. Der § 114 b samt Überschrift hat zu lauten
„Eheangelegenheiten
§ 114 b. Für die örtliche Zuständigkeit und
die inländische Gerichtsbarkeit in Eheangelegenheiten
gilt der § 76 Abs. 1 und 3 Z. 1 sinngemäß;
an die Stelle des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen
Wien tritt das Bezirksgericht Innere Stadt
Wien."
8. Der Jurisdiktionsnorm ward folgende Anlage
angefügt
„Anlage
Nach den §§ 49 a und 104 b zuständige Bezirksgerichte
(1) Sofern sich aus den Abs. 2 und 3 nicht
anderes ergibt, erstreckt sich die Zuständigkeit
der Bezirksgerichte, die ihren Sitz in einer
Ortsgemeinde (Stadt mit eigenem Statut) haben,
die Amtssitz einer Bezirksverwaltungsbehörde
ist, in den in den §§ 49 a und 104 b genannten
Angelegenheiten auch auf die jeweiligen Sprengel
anderer Bezirksgerichte, die ihren Sitz in dem betreffenden
politischen Bezirk haben.
(2) Die Zuständigkeit
(3) Die Zuständigkeit der folgenden Bezirksgerichte
erstreckt sich nur auf ihren jeweiligen
Sprengel
Innere Stadt Wien,
Favoriten,
Hietzing,
Fünfhaus,
Hernais,
Döbling,
Floridsdorf,
Liesing,
Klosterneuburg,
Purkersdorf,
Schwechat,
Bad Ischl,
Gmunden,
Grünburg,
Kremsmünster,
Linz,
Bleiburg,
Eisenkappel,
Ferlach,
Feldkirchen,
Klagenfurt,
Völkermarkt,
Hall (i. T.)."
ARTIKEL V
Änderung der Zivilprozeßordnung
Dem § 45 a der Zivilprozeßordnung vom
1. August 1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 403/
1977, wird folgender Abs. 2 angefügt
„Wird die Ehe nach § 55 Ehegesetz geschieden
und enthält das Scheidungsurteil einen Ausspruch
über das Verschulden an der Zerrüttung, so
hat der schuldige Ehegatte dem anderen die
Kosten zu ersetzen."
ARTIKEL VI
Änderungen des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren
in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vom
9. August 1854, RGBl. Nr. 208, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 403/1977,
wird wie folgt geändert
1. Im Abs. 1 des § 12 entfällt die Anführung
„(§ 177)".
2. Die Überschrift des Vierten Hauptstücks
hat zu lauten
„Von dem Verfahren in Eheangelegenheiten"
3. Die §§ 220 bis 235 samt den dazugehörenden
Randschriften halben zu tauten
„Scheidung im Einvernehmen
§ 220. Im Verfahren über die Scheidung
einer Ehe nach § 55 a Ehegesetz sind die für
das streitige Eheverfahren geltenden Bestimmungen
über die Prozeßfähigkeit und über die Notwendigkeit
der Vertretung von Parteien, denen
die Prozeßfähigkeit mangelt, sinngemäß anzuwenden.
An Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte
ihren Sitz haben, sind nur Rechtsanwälte
als Bevollmächtigte zuzulassen.
§ 221. Das Gericht hat über den Antrag
mündlich zu verhandeln. Zu den Tagsatzungen
sind die Ehegatten und ihre Vertreter zu laden.
Erscheint ein Antragsteller zur mündlichen
Verhandlung nicht, so ist der Antrag von Amts
wegen als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen
zu erklären.
§ 222. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung
über die Protokolle, die Beweise, ausgenommen
den Abs. 2 des § 371, und, soweit
es sich um eine Vereinbarung im Sinn des § 55 a
Abs. 2 Ehegesetz handelt, über den Vergleich
sind anzuwenden.
Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht
zulässig.
§ 223. Das Gericht hat das Verfahren von
Amts wegen mit Beschluß auf längstens ein
halbes Jahr zu unterbrechen, wenn es zur Überzeugung
gelangt, daß eine Aussicht auf Wiederherstellung
der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht.
Eine wiederholte Unterbrechung ist unzulässig.
Das Gericht hat das unterbrochene Verfahren
nach Ablauf der Frist nur auf Antrag fortzusetzen.
Die Beschlüsse über die Unterbrechung und
die Fortsetzung des Verfahrens sind unanfechtbar.
§ 224. Jeder Ehegatte kann den Antrag auf
Scheidung bis zum Eintritt der Rechtskraft
des Scheidungsbeschlusses zurücknehmen.
Die Zurücknahme des Antrags hat die Folge,
daß ein schon ergangener Scheidungsbeschluß
wirkungslos wird, ohne daß dieser einer ausdrücklichen
Aufhebung bedarf. Gleiches gilt,
wenn ein Ehegatte vor Eintritt der Rechtskraft
des Scheidungsbeschlusses stirbt.
§ 225. Legen die Ehegatten dem Gericht
nicht eine Vereinbarung im Sinn des § 55 a
Abs. 2 Ehegesetz vor, so hat es die Ehegatten
zur Schließung eines solchen anzuleiten.
§ 226. Der Beschluß über den Antrag auf
Scheidung ist zu begründen.
Der auf Scheidung lautende Beschluß hat zu
enthalten
1. den Vor- und Familiennamen, den Geschlechtsnamen,
den Geburtstag und -ort, die
Staatsangehörigkeit, den Beruf und den Wohnort
der Ehegatten;
2. den Tag der Eheschließung und die Behörde,
vor der die Ehe geschlossen worden
ist, samt einem Hinweis auf den diesbezüglichen
Eintrag im Personenstandsbuch;
3. den Ausspruch, daß die Ehe mit der Wirkung
geschieden wird, daß sie mit Eintritt
der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst ist.
§ 227. Gegen Entscheidungen über den Antrag
auf Scheidung ist das Rechtsmittel der
Vorstellung unzulässig.
Wird ein Rekurs nicht von beiden Ehegatten
gemeinsam erhoben, so ist er in zweifacher
Ausfertigung zu überreichen; eine Ausfertigung
ist dem anderen Ehegatten zuzustellen. Ihm
steht es frei, binnen vierzehn Tagen nach Zustellung
der Rekursschrift beim Gericht erster
Instanz eine Rekursbeantwortung einzubringen.
Gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten
Instanz findet der Rekurs ohne die Beschränkung
des § 16 Abs. 1 statt.
§ 228. Gerichtliche Vergleiche können nur
nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung
vollstreckt werden. Der § 12 ist nicht anzuwenden.
Abgeltung der Mitwirkung eines
Ehegatten im Erwerb des anderen
sowie Aufteilung des ehelichen
Gebrauchsvermögens und der
ehelichen Ersparnisse
§ 229. Im Verfahren über die Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse
nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung
der Ehe (§§ 81 bis 96 Ehegesetz)
sind außer den Ehegatten auch Dritte, deren
Rechte berührt werden, Beteiligte.
An Orten, an denen wenigstens zwei Rechtsanwälte
ihren Sitz hoben, sind nur Rechtsanwälte
als Bevollmächtigte zuzulassen.
§ 230. Das Gericht hat über den Antrag
mündlich zu verhandeln. Zu den Tagsatzungen
sind die Beteiligten und ihre Vertreter zu laden.
Das Gericht hat darauf hinzuwirken, daß sich
die Beteiligten gütlich einigen.
Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung
über die Protokolle, die Beweise, ausgenommen
den Abs. 2 des § 371, und den Vergleich sind
anzuwenden.
Eine Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht
zulässig.
§ 231. Gegen Entscheidungen über die Abgeltung
der Mitwirkung im Erwerb sowie die
Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und
ehelicher Ersparnisse ist das Rechtsmittel der
Vorstellung unzulässig.
Von den Rekursen sind so viele Ausfertigungen
zu überreichen, daß eine für die Gerichtsakten
zurückbehalten und dem Antragsgegner und
jedem sonstigen Beteiligten je eine zugestellt
werden kann. Dem Antragsgegner und jedem
sonstigen Beteiligten steht es frei, binnen vierzehn
Tagen nach Zustellung der Rekursschrift
beim Gericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung
einzubringen.
§ 232. Gegen Entscheidungen des Rekursgerichts
über die Abgeltung der Mitwirkung im
Erwerb sowie die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens
und ehelicher Ersparnisse findet der
Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur statt,
wenn ihn das Rekursgericht in seiner Entscheidung
für zulässig erklärt hat. Der Rekurs an
den Obersten Gerichtshof ist für zulässig zu
erklären, wenn der Gegenstand, über den das
Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder
Geldeswert den im § 502 Abs. 3 ZPO bezeichneten
Betrag übersteigt oder wenn die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die
Bestimmungen des § 500 Abs. 2 zweiter Satz
und Abs. 4 ZPO sind anzuwenden.
Der Rekurs kann nur darauf gegründet werden,
daß die Entscheidung des Rekursgerichts
auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der
Sache beruht.
§ 233. Rechtskräftige Entscheidungen und gerichtliche
Vergleiche können nur nach den Bestimmungen
der Exekutionsordnung vollstreckt
werden. Der § 12 ist nicht anzuwenden.
§ 234. Inwiefern die durch das Verfahren
verursachten, zur zweckentsprechendem Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung notwendigen
Kosten des Verfahrens von einem Beteiligten
zu ersetzen oder auf die Beteiligten aufzuteilen
sind, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
§ 235. Macht ein Ehegatte den Anspruch
auf Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des
anderen nach § 98 ABGB oder binnen einem
Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
Ansprüche an den anderen Ehegatten hinsichtlich
ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher
Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen,
im streitigen Verfahren geltend, so hat
das Prozeßgericht mit Beschluß die Unzulässigkeit
des streitigen Rechtswegs auszusprechen und
die Rechtssache dem zuständigen Außenstreitgericht
zu überweisen; ist beim Ablauf des
Jahres ein Verfahren über die Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens oder ehelicher Er-
sparnisse anhängig, so endet die Frist mit Eintritt
der Rechtskraft der Entscheidung in diesem
Verfahren.
Für die Überweisung gelten die §§ 44 und 46
Abs. 1 JN sinngemäß. Das Gericht, an das die
Sache überwiesen worden ist, hat das Verfahren
unter Benützung der Akten des Prozeßgerichts
durchzuführen und bei der Entscheidung im
Kostenpunkt die im Verfahren vor dem Prozeßgericht
aufgelaufenen Kosten zu berücksichtigen."
4. Die §§ 236 bis 256 werden aufgehoben.
ARTIKEL VII
Änderungen der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896,
RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 251/1976, wird wie folgt
geändert
1. Im § 291 wird zwischen dem Wort „Schmerzensgeld"
und dem darauf folgenden Beistrich
folgende Wortfolge eingefügt
„oder auf Abgeltung der Mitwirkung eines Eheguten
im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB)".
2. Der Abs. 4 des § 293 hat zu lauten
„Die Beschränkungen der beiden vorhergehenden
Absätze gelten nicht für die im § 291
bezeichneten Ansprüche, ausgenommen Naturalvergütungen,
die einem Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen
Betrieben gewährt werden."
3. Der § 330 hat zu lauten
„§ 330. Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse
(§§ 81 bis 96 Ehegesetz) ist, soweit er
nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt
oder gerichtlich geltend gemacht worden ist, der
Pfändung nicht unterworfen."
4. Dem § 382 Z. 8 wird unter Ersetzung des
Punktes am Schluß durch einen Strichpunkt folgende
Bestimmung angefügt
„c) die einstweilige Regelung der Benützung
oder die einstweilige Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens
und ehelicher Ersparnisse im
Zusammenhang mit einem Verfahren auf Aufteilung
dieses Vermögens oder im Zusammenhang
mit einem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung
oder Nichtigerklärung der Ehe."
ARTIKEL VIII
Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes
1975
Das Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl.
Nr. 417, wird wie folgt geändert
1. Die Abs. 1 und 2 des § 11 haben zu
lauten
„(1) Wird die Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben
oder geschieden, so haben die bisherigen
Ehegatten ihre Miteigentumsgemeinschaft am
Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum
aufzuheben. Einigen sie sich nicht, so steht
dem Begehren eines von ihnen auf Aufhebung
der Gemeinschaft nach Ablauf eines Jahres seit
dem Eintritt der Rechtskraft der Nichtigerklärung,
Aufhebung oder Scheidung der Ehe der
Einwand der Unzeit, des Nachteils oder einer
anderslautenden Vereinbarung nicht entgegen.
(2) Dient eine Wohnung, die im gemeinsamen
Wohnungseigentum der Ehegatten steht,
wenigstens einem der bisherigen Ehegatten zur
Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses
und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt
der § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz für
die Dauer eines Jahres nach dem Eintritt der
Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung
oder Scheidung der Ehe sinngemäß; ist die
Wohnung Gegenstand eines anhängigen Verfahrens
über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens
oder ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis
96 Ehegesetz), so endet die Frist nicht vor dem
Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in
diesem Verfahren."
2. Im Abs. 3 des § 11 tritt an die Stelle der
Anführung „nach Abs. 2" die Wortfolge „auf
Grund einer Entscheidung über die Aufteilung
ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse".
ARTIKEL IX
Änderungen des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes
1962
Das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz
1962, BGBl. Nr. 289, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 403/1977,
wird wie folgt geändert
1. Die Z. 2 des § 32 hat zu lauten
„2. bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung
eines Ehegatten im Erwerb des
anderen (§ 98 ABGB) derjenige, dem ein
Abgeltungsbetrag zur Zahlung auferlegt wird,
wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen,
der Antragsteller;"
2. Nach der Z. 2 des § 32 wird folgende
Bestimmung eingefügt
„2a. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse
(SS 81 bis 96 Ehegesetz) beide Ehegatten;"
3. Die Tarifpost 14 F lit. a Z. 3 hat zu
lauten
„3. Verfahren über die Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse
(§§ 81 bis 96 Ehegesetz),"
4. In der Tarifpost 14 F lit. a werden der Z. 7
folgende Z. 8 und 9 angefügt
„8. Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung
eines Ehegatten im Erwerb des anderen
(§ 98 ABGB),
9. Verfahren über die Scheidung einer Ehe
nach § 55 a Ehegesetz;"
ARTIKEL X
Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1972
Das Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.
Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 645/1977, wird wie folgt geändert
1. Der zweite Satz des § 34 Abs. 3 hat zu
lauten
„Leistungen des gesetzlichen Unterhalts an den
geschiedenen Ehegatten sowie Abgeltungsbeträge
gemäß § 98 ABGB, die aus Anlaß der Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gezahlt
werden, gelten als zwangsläufig erwachsen."
2. Der vorletzte Satz des § 107 Abs. 4 hat
zu tauten
„Gehen die Wertpapiere von Todes wegen oder
in Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs oder in
Abgeltung von Ansprüchen aus Vermächtnissen
über oder erfolgt eine Übertragung auf Miterben
zur Teilung des Nachlasses oder eine Übertragung
an einen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse
anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung der Ehe, so liegt keine Entnahme
vor, soweit die Wertpapiere weiterhin
im Sinne des Abs. 1 hinterlegt bleiben."
3. Der dritte Satz des § 108 Abs. 3 hat zu
lauten
„Mit dem Todestag des Steuerpflichtigen sowie
mit dem Tag der Übertragung eines Bausparvertrages
bei Aufteilung ehelichen Gebraudbsvermögens
und ehelicher Ersparnisse anläßlich der
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der
Ehe variiert die Abgabenerklärung ihre Wirksamkeit."
4. Der letzte Satz des § 108 Abs. 6 hat zu
lauten
„Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn in den
Fällen des Abs. 3 dritter Satz Beiträge zurückgezahlt
werden."
ARTIKEL XI
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Der § 14 Abs. 1 Z. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes,
BGBl. Nr. 140/1955, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 277/
1969, hat zu lauten
„1. beim Erwerb von Grundstücken
a) durch den Ehegatten, einen
Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind,
ein Stiefkind, ein Wahlkind
oder ein Schwiegerkind
des Übergebers oder durch ein
vom Übergeber in Erziehung
genommenes Kind 2 v. H.,
b) durch einen Ehegatten von
dem anderen Ehegatten bei
Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens
und ehelicher
Ersparnisse anläßlich der
Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung der Ehe ... 2 v. H.,"
ARTIKEL XII
Änderung des Prämiensparförderungsgesetzes
Dem § 4 des Prämiensparförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 143/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/1976, wird folgender
Abs. 5 angefügt
„(5) Wird bei Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung der Ehe im Zuge der Aufteilung
ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher
Ersparnisse ein auf einem Prämiensparkonto
erliegendes Guthaben vom bisherigen Berechtigten
an dessen Ehegatten übertragen, so
gilt der Prämiensparvertrag als mit sofortiger
Wirkung abgelaufen. In diesem Falle hat die
Kreditunternehmung den angesparten Betrag
bis zum Zeitpunkt der rechtswirksamen Übertragung
des Guthabens mit 6% zu verzinsen
und die anteiligen Sparprämien gutzuschreiben.
Ab diesem Zeitpunkt ist das Guthaben mit dem
für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist
jeweils allgemein geltenden Zinsfuß zu verzinsen.
Als Zeitpunkt der rechtswirksamen Übertragung
gilt bei Übertragung durch eine
gerichtliche Entscheidung oder einen gerichtlichen
Vergleich die Rechtskraft der Entscheidung, im
Falle eines Vergleiches das Diarium des Vergleichsabschlusses."
ARTIKEL XIII
Änderungen des Wohnbauförderungsgesetzes
1968
Das Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 386/1976, wird wie folgt
geändert
1. Dem Abs. 2 des § 22 wird folgender neuer
dritter Satz eingefügt
„Das gleiche gilt, wenn eine Eigentumswohnung
oder ein Eigenheim bei Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse
anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung
der Ehe an den früheren Ehegatten
übertragen wird."
2. Der lit. d des § 36 Abs. 1 wind folgender
Satz angefügt
„Das gleiche gilt, wenn eine Eigentumswohnung
oder ein Eigenheim bei Aufteilung
ehelichen Gebrauchsvermögens und
ehelicher Ersparnisse anläßlich dar Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung
der Ehe an den früheren Ehegatten übertragen
wird."
ARTIKEL XIV
Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz vom
9. September 1955, BGBl. Nr. 189, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 648/
1977, wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 2 des § 76 hat zu lauten
„(2) Die Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 1
ist unbeschadet Abs. 3
a) auf Antrag des Versicherten,
b) in den Fällen, in denen das auf Scheidung
lautende Urteil den Ausspruch im Sinne
des § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält, auch
auf Antrag des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage
eingebracht hat,
in einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z. 1 in
Betracht kommenden Lohnstufe zuzulassen, sofern
dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Versicherten bzw. in den Fällen der lit. b
nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehegatten,
der die Ehescheidungsklage eingebracht
hat, gerechtfertigt erscheint. Die Selbstversicherung
darf jedoch nicht unter der Lohnstufe, in
die der Betrag von 100S täglich fällt, in den
Fallen der lit. b überdies nicht unter der Lohnstufe,
in die der au leistende Unterhaltsbeitrag
fällt, zugelassen werden. An die Stelle des
Betrages von 100 S tritt ab 1. Jänner eines
jeden Jahres der Tageswert der Lohnstufe (§ 46
Abs. 4), in die der gemäß § 76 a Abs. 3 genannte,
jeweils geltende Betrag fällt. Die Herabsetzung
der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der
Antrag zugleich mit dem Auftrag auf Selbstversicherung
gestellt wird, ab dem Beginn der
Selbsversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung
folgenden Monatsersten; die Herabsetzung
gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden
Kalenderjahres."
2. Dem § 215 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sind
nicht anzuwenden, wenn
a) das auf Scheidung lautende Urteil den
Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz
enthält,
b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert
hat,
c) die Frau im Zeitpunkt des Eintrittes der
Rechtskraft des Scheidungsurteiles das
40. Lebensjahr vollendet hat und
d) der Arbeitsunfall (die Berufskrankheit),
durch den (die) der Tod des Versicherten
verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft
des Scheidungsurteiles bereits eingetreten
war.
Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt,
wenn
aa) die Frau seit dem Zeitpunkt des Eintrittes
der Rechtskraft des Scheidungsurteiles
erwerbsunfähig ist oder
bb) nach dem Tod des Mannes eine
Waisenrente für ein Kind im Sinne
des § 252 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2
anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen
Ehe stammt oder von den
Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt
angenommen worden ist und das
Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt
des Todes des Mannes (Vaters)
ständig in Hausgemeinschaft (§ 252
Abs. 1 letzter Satz) mit der Frau
(Mutter) lebt. Das Erfordernis der
ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei
nachgeborenen Kindern."
3. Der bisherige Inhalt des § 216 enhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Witwerrente in dem in Abs. 1 bezeichneten
Ausmaß gebührt auch dem Mann, dessen
Ehe mit der Versicherten geschieden worden ist,
wenn
a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch
im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz
enthält,
b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre" gedauert
hat,
c) der Mann im Zeitpunkt der Einbringung
der Klage der Frau auf Ehescheidung
das 40. Lebensjahr vollendet hat oder seit
diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und
d) der Mann im Zeitpunkt des Todes der
Versicherten erwerbsunfähig und bedürftig
ist und die Frau zu diesem Zeitpunkt
seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten
hat.
Die Witwerrente gebührt für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit
und Bedürftigkeit."
4. Der zweite Satz des § 220 hat zu lauten
„Hiebei ist eine Witwenrente gemäß § 215 Abs. 3
und Abs. 4 nicht zu berücksichtigen."
5. Der bisherige Inhalt des § 259 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Witwerpension gebührt auch dem Mann,
dessen Ehe mit der Versicherten geschieden worden
äst, wenn
a) das auf Scheidung lautende Urteil den
Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz
enthält,
b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert
hat,
c) der Mann im Zeitpunkt der Einbringung
der Klage der Frau auf Ehescheidung das
40. Lebensjahr vollendet hat oder seit
diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und
d) der Mann im Zeitpunkt des Todes der
Frau erwerbsunfähig und bedürftig ist und
die Frau zu diesem Zeitpunkt seinen
Lebensunterhalt überwiegend bestritten
hat.
Die Witwerpension gebührt für die Dauer der
Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit."
6. Dem § 264 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn
a) das auf Scheidung tarnende Urteil den
Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3
Ehegesetz enthält,
b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert
und
c) die Frau im Zeitpunkt des Eintrittes der
Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40.
Lebensjahr vollendet hat.
Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt,
wenn
aa) die Frau seit dem Zeitpunkt des Eintrittes
der Rechtskraft des Scheidungsurteiles
erwerbsunfähig ist oder
bb) nach dem Tod des Mannes eine Waisenpension
für ein Kind im Sinne des § 252
Albs. 1 Z. 1 und Abs. 2 anfällt, sofern
dieses Kind aus der geschiedenen Ehe
stammt oder von den Ehegatten gemeinsam
an Kindes Statt angenommen
worden ist und das Kind in allen
diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes
des Mannes (Vaters) ständig in Hausgemeinschaft
(§ 252 Abs. 1 letzter
Satz) mit der Frau (Mutter) lebt.
Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft
entfällt bei nachgeborenen
Kindern."
7. Der letzte Satz des § 267 hat zu lauten
„Hiebei sind Witwenpensionen gemäß § 258
Abs. 4 und § 264 Abs. 5 (eine Witwerpension
gemäß § 259 Abs. 2) nicht zu berücksichtigen;
diese dürfen jedoch den Bewag der gekürzten
Witwenpension nach § 258 Abs. 1 (Witwerpension
nach § 259 Abs. 1) nicht übersteigen und
sind innerhalb dieses Höchsttausmaßes hinsichtlich
des Grundbetrages und des als Steigerungsbetrages
geltenden Betrages verhältnismäßig zu
kürzen."
ARTIKEL XV
Änderungen des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
vom 18. Dezember 1957, BGBl.
Nr. 292, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 648/1977, wird wie folgt
geändert
1. Der bisherige Inhalt des § 78 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Witwerpension gebührt auch dem Mann,
dessen Ehe mit der Versicherten geschieden worden
ist, wenn
a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch
im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz
enthält,
b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert
hat,
c) der Mann im Zeitpunkt der Einbringung
der Klage der Frau auf Ehescheidung das
40. Lebensjahr vollendet hat oder seit diesem
Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und
d) der Mann im Zeitpunkt des Todes der
Frau erwerbsunfähig und bedürftig ist und
die Frau, zu diesem Zeitpunkt seinen
Lebensunterhalt überwiegend bestritten
hat.
Die Witwerpension gebührt für die Dauer der
Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit."
2. § 85 Abs. 5 wird durch folgende Absätze
ersetzt
„(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn
a) das auf Scheidung lautende Urteil den
Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz
enthält,
b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert
und
c) die Frau im Zeitpunkt des Eintrittes der
Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40.
Lebensjahr vollendet hat.
Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt,
wenn
aa) die Frau seit dem Zeitpunkt des Eintrittes
der Rechtskraft des Scheidungsurteiles
erwerbsunfähig ist oder
bb) nach dem Tod des Mannes eine
Waisenpension für ein Kind im Sinne
des § 70 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2
anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen
Ehe stammt oder von den
Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt
angenommen worden ist und das Kind
in allen diesen Fällen im Zeitpunkt
des Todes des Mannes (Vaters) ständig
in Hausgemeinschaft (§ 70 Abs. 1
Z. 4) mit der Frau (Mutter) lebt.
Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft
entfällt bei nachgeborenen
Kindern.
(6) Zu der nach den Abs. 1 und 4 zu bemessenden
Witwen(Witwer)pension ist an Pensionsberechtigte,
denen der Anspruch auf eine
Ausgleichszulage gemäß § 89 zusteht, ein Zuschlag
in der Höhe von 30 S monatlich zu gewähren,
sofern nicht eine Wohnungsbeihilfe
nach dem Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229/1951, gebührt."
3. Der letzte Satz des § 88 hat zu lauten
„Hiebei sind Witwenpensionen gemäß § 77
Abs. 4 und § 85 Abs. 5 (eine Witwerpension
gemäß § 78 Abs. 2) nicht zu berücksichtigen;
diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten
Witwenpension nach § 77 Abs. 1 (Witwerpension
nach § 78 Abs. 1) nicht übersteigen und
sind innerhalb dieses Höchstausmaßes hinsichtlich
des Grundbetrages und des als Steigerungsbetrages
geltenden Betrages verhältnismäßig zu
kürzen."
4. Im § 89 Abs. 4 lit. m ist der Ausdruck
„§ 85 Abs. 5" durch den Ausdruck „§ 85 Abs. 7"
zu ersetzen.
ARTIKEL XVI
Änderungen des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
Das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz vom
12. Dezember 1969, BGBl. Nr. 28/1970, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 658/1977, wird wie folgt geändert
1. Der bisherige Inhalt des § 74 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Witwerpension gebührt auch dem Mann,
dessen Ehe mit der Versicherten geschieden worden
ist, wenn
a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch
im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz
enthält,
b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert
hat,
c) der Mann im Zeitpunkt der Einbringung
der Klage der Frau auf Ehescheidung das
40. Lebensjahr vollendet hat oder seit diesem
Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und
d) der Mann im Zeitpunkt des Todes der
Frau erwerbsunfähig und bedürftig ist und
die Frau zu diesem Zeitpunkt seinen
Lebensunterhalt überwiegend bestritten
hat.
Die Witwerpension gebührt für die Dauer der
Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit."
2. § 80 Abs. 5 wird durch folgende Absätze
ersetzt
„(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, Wenn
a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch
im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz
enthält,
b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert
und
c) die Frau im Zeitpunkt des Eintrittes der
Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40.
Lebensjahr vollendet hat.
Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt,
wenn
aa) die Frau seit dem Zeitpunkt des Eintrittes
der Rechtskraft des Scheidungsurteiles
erwerbsunfähig ist oder
bb) nach dem Tod des Mannes eine
Waisenpension für ein Kind im Sinne
des § 66 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2
anfällt, sofern dieses Kind aus der
geschiedenen Ehe stammt oder von den
Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt
angenommen worden ist und das Kind
in allen diesen Fällen im Zeitpunkt
des Todes des Mannes (Vaters) ständig
in Hausgemeinschaft (§ 66 Abs. 1
letzter Satz) mit der Frau (Mutter)
lebt. Das Erfordernis der ständigen
Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen
Kindern.
(6) Zu der nach den Abs. 1 und 4 zu bemessenden
Witwen(Wirwer)pension ist an Pensionsberechtigte,
denen der Anspruch auf eine
Ausgleichszulage gemäß § 85 zusteht, ein Zuschlag
in der Höhe von 30 S monatlich zu gewähren,
sofern nicht eine Wohnungsbeihilfe nach
dem Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229/1951, gebührt."
3. Der letzte Satz des § 84 hat zu tauten
„Hiebei sind Witwenpensionen gemäß § 73
Abs. 4 und § 80 Abs. 5 (eine Witwerpension
gemäß § 74 Abs. 2) nicht zu berücksichtigen;
diese dürfen jedoch den Betrag der gekürzten
Witwenpension nach § 73 Abs. 1 (Witwerpension
nach § 74 Abs. 1) nicht übersteigen und
sind innerhalb dieses Höchstausmaßes hinsicht-
lich des Grundbetrages und des als Steigerungsbetrages
geltenden Betrages verhältnismäßig zu
kürzen."
4. Im § 85 Abs. 4 lit. m wird der Ausdruck
„§ 80 Abs. 5" durch den Ausdruck „§ 80 Abs. 7"
ersetzt.
ARTIKEL XVII
Änderung des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Selbständigen-Krankenversicherungsgesetz
vom 13. Juli 1971, BGBl.
Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 648/1977, wird wie folgt
geändert
Der erste Satz des § 18 Abs. 9 hat zu
lauten
„Für Weiterversicherte (§ 7) gilt als Grundlage
für die Bemessung der Beiträge die Höchstbeitragsgrundlage
(Abs. 5). Die Weiterversicherung
ist
a) auf Antrag des Versicherten,
b) in den Fällen, in denen das auf Scheidung
lautende Urteil den Ausspruch im Sinne
des § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält, auch auf
Antrag des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage
eingebracht hat,
soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Versicherten, in den Fällen der lit. b
nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehegatten,
der die Ehescheidungsklage eingebracht
hat, gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren
Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter der Mindestbeitragsgrundlage
(Abs. 4 lit. b) zuzulassen."
ARTIKEL XVIII
Änderung des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz vom
7. Juli 1965, BGBl. Nr. 219, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 648/1977,
wird wie folgt geändert
Der erste Satz des § 17 Abs. 11 hat zu
lauten
„Die Weiterversicherung ist
1. auf Antrag des Versicherten
2. in den Fällen, in denen das auf Scheidung
lautende Urteil den Ausspruch im Sinne
des § 61 Abs. 3 Ehegesetz enthält, Auch auf
Antrag des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage
eingebracht hat,
soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Antragstellers bzw. in den Fällen
der Z. 2 nach den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage eingebracht
hat, mit einem niedrigeren als dem nach
Abs. 10 in Betracht kommenden Beitrag zuzulassen."
ARTIKEL XIX
Änderungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 200,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 648/1977, wird wie folgt geändert
1. Der erste Satz des § 113 Abs. 4 hat zu
lauten
„Die Witwenrente wird — wenn nicht die Voraussetzungen
des Abs. 7 gegeben sind — mit
dem Betrag gewährt, der dem gegen den Versicherten
zur Zeit seines Todes bestehenden Anspruch
auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert
um einen der Anspruchsberechtigten
nach dem Versicherten gebührenden Versorgungsbezug
(ausgenommen die Hilflosenzulage),
entspricht; sie darf die Höhe der der Witwe des
Versehrten unter Bedachtnahme auf die Bestimmung
des § 116 gebührenden Witwenrente nicht
übersteigen."
2. Dem § 113 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Abs. 4 erster Halbsatz ist nicht anzuwenden,
wenn
a) das auf Scheidung lautende Urteil den
Ausspruch im Sinne des § 61 Abs. 3
Ehegesetz enthält,
b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert
hat,
c) die Frau im Zeitpunkt des Eintrittes der
Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40.
Lebensjahr vollendet hat und
d) der Dienstunfall (die Berufskrankheit),
durch den (die) der Tod des Versicherten
verursacht wurde, im Zeitpunkt der Rechtskraft
des Scheidungsurteiles bereits eingetreten
war.
Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt,
wenn
aa) die Frau seit dem Zeitpunkt des Eintrittes
der Rechtskraft des Scheidungsurteiles
erwerbsunfähig ist oder
bb) nach dem Tod des Mannes eine Waisenrente
für ein Kind im Sinne des
§ 56 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 anfällt,
sofern dieses Kind aus der geschiedenen
Ehe stammt oder von den
Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt
angenommen worden ist und das Kind
in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des
Todes des Mannes (Vaters) ständig in
Hausgemeinschaft (§ 56 Abs. 2 Z. 6)
mit der Frau (Mutter) lebt. Das Er-
fordernis der ständigen Hausgemeinschaft
entfällt bei nachgeborenen Kindern."
ARTIKEL XX
Änderungen des Notarversicherungsgesetzes
Das Notarversicherungsgesetz vom 3. Feber
1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 708/1976, wird wie
folgt geändert
1. Der Abs. 1 des § 55 hat zu lauten
„(1) Die Witwenpension beträgt
1. für die Witwe und für die frühere Ehefrau,
bei der die Voraussetzungen nach
Abs. 7 zutreffen, 60 v. H.
2. für die frühere Ehefrau, bei der die Voraussetzungen
des Abs. 7 nicht zutreffen, 50 v.
H.
der Pension, auf die der Versicherte bei seinem
Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte."
2. Dem § 55 wind folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn
a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch
im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz
enthält,
b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert
und
c) die Frau im Zeitpunkt des Eintrittes der
Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40.
Lebensjahr vollendet hat.
Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt,
wenn
aa) die Frau seit dem Zeitpunkt des Eintrittes
der Rechtskraft des Scheidungsurteiles
erwerbsunfähig ist oder
bb) nach dem Tod des Mannes eine
Waisenpension für ein Kind im Sinne
des § 57 Abs. 2 bis 4 entfällt, sofern
dieses Kind aus der geschiedenen Ehe
stammt oder von den Ehegatten gemeinsam
an Kindes Statt angenommen
worden ist und das Kind in allen
diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes
des Mannes (Vaters) ständig in Hausgemeinschaft
(§ 57 Abs. 2 letzter Satz)
mit der Frau (Mutter) lebt. Das Erfordernis
der ständigen Hausgemeinschaft
entfällt bei nachgeborenen Kindern."
ARTIKEL XXI
Änderungen des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 393/1974, wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 4 des § 19 hat zu lauten
„(4) Der Versorgungsbezug — ausgenommen
die Ergänzungszulage und die Hilflosenzulage —
darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf
die die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen
Beamten an dessen Sterbetag Anspruch gehabt
hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn
a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch
im Sinne des § 61 Abs. 3 Ehegesetz
enthält,
b) die Ehe mindestens fünfzehn. Jahre gedauert
und
c) die frühere Ehefrau im Zeitpunkt des Eintrittes
der Rechtskraft des Scheidungsurteiles
das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt,
wenn
aa) die frühere Ehefrau seit dem Zeitpunkt
des Eintrittes der Rechtskraft des
Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist
oder
bb) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen
oder durch diese Ehe ein
Kind legitimiert worden ist oder die
Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind
angenommen haben und das Kind am
Sterbetag des Beamten dem Haushalt,
der früheren Ehefrau angehört und
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit
entfällt bei nachgeborenen
Kindern."
2. Der zweite Satz des Abs. 1 des § 26 entfällt.
ARTIKEL XXII
Geschäftsverteilung für familienrechtliche Abteilungen
Bei den in der Anlage zur Jurisdiktionsnorm
genannten Bezirksgerichten sind derselben Gerichtsabteilung
sowohl die Rechtssachen nach
§ 49 a JN als auch die Außerstreitangelegenheiten
nach § 104 b erster Satz JN zuzuweisen (familienrechtliche
Abteilung); sie sind, wenn wegen
des Geschäftsumfangs mehrere familienrechtliche
Abteilungen zu bilden sind, so zu verteilen, daß
alle dieselben Personen (Kinder oder Ehegatten)
betreffenden Sachen zu derselben Gerichtsabteilung
gehören.
ARTIKEL XXIII
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit der
Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem
1. Juli 1978 in Kraft.
(2) Die Z. 2 bis 5 des Art. IV sowie, soweit sie
sich auf den § 49 a JN beziehen, die Z. 8 des.
Art. IV und der Art. XXII treten mit dem.
1. Jänner 1980 in Kraft.
§ 2. Die Sechste Durchführungsverordnung
zum Ehegesetz, deutsches RGBl. 1944 I S. 256,
wird aufgehoben.
§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Abgeltung der Mitwirkung eines
Ehegatten im Erwerb des anderen gelten rückwirkend
auch für die Mitwirkung eines Ehegatten,
die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geleistet worden ist; für den Beginn der
Verjährung ist das Ende des Monats maßgebend,
in dem die Leistung erbracht worden ist.
(2) Die erbrechtlichen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes (Art. I Z. 2 bis 10) sind nicht
anzuwenden, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten
dieser Bestimmungen gestorben ist.
(3) Der § 55 Ehegesetz und der Abs. 2 des
§ 45 a ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes
sind in einem bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen
anhängigen Verfahren nicht anzuwenden, es
sei denn, die mündliche Verhandlung, auf die das
Urteil ergeht, ist noch nicht geschlossen (§ 76
Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Ehegesetz).
(4) Die §§ 61 und 69 Ehegesetz in der Fassung
dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden,
wenn das Urteil, mit dem die Ehe geschieden
wird oder worden ist, auf der bisher geltenden
Fassung des § 55 Ehegesetz beruht.
(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens
und ehelicher Ersparnisse sowie die §§ 66
und 67 Ehegesetz in der Fassung dieses Bundesgesetzes
sind nicht anzuwenden, wenn die Rechtskraft
des auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung
der Ehe lautenden Urteils vor dem
Inkrafttreten dieser Bestimmungen eingetreten ist
oder, sofern das Verfahren über die Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe im
Zeitpunkt des Inkrafttretens noch anhängig ist,
die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil
ergeht, schon geschlossen ist (§ 76 Abs. 1 der
Durchführungsverordnung zum Ehegesetz).
(6) Soweit die in den Abs. 2 bis 5 bezeichneten
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden
sind, ist das bisher geltende Recht maßgeblich.
§ 4. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit der Abs. 2 nicht anderes
bestimmt, der Bundesminister für Justiz betraut.
(2) Mit der Vollziehung
1. des Art. DX ist der Bundesminister für
Justiz im Zusammenwirken mit dem Bundesminister
für Finanzen,
2. der Art. X bis XII der Bundesminister für
Finanzen,
3. der Art. XIV bis XX der Bundesminister
für soziale Verwaisung und
4. des Art. XXI die Bundesregierung, in Angelegenheiten
jedoch, die nur den Wirkungsbereich
eines Bundesministers betreffen,
dieser Bundesminister
betraut.