280. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche des Fachverbandes der Sägeindustrie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. (1) Für den gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9
des Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.
Nr. 223/1947, festgelegten Bereich des Fachverbandes
der Sägeindustrie wird in Entsprechung
von gemeinsamen Anträgen der jeweiligen Fachgruppen
der Sägeindustrie und des Österreichischen
Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der
Bau- und Holzarbeiter, für die Bundesländer
Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich und
Steiermark ein Kontingent in Höhe von insgesamt
348 für die Beschäftigung von Ausländern
als Arbeiter festgesetzt (Bundes-Einzelkontingent).
(2) Ausgenommen hievon sind
1. im Bundesland Niederösterreich Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten
inländischen Arbeiter erreicht hat,
2. im Bundesland Oberösterreich Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 50 v. H. der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat,
3. im Bundesland Steiermark Betriebe, in
denen der Anteil der Ausländer 40 v. H. der beschäftigten
Arbeiter erreicht hat, sofern nicht eine
Einbeziehung auf Grund einer einvernehmlichen
Befürwortung durch die Fachgruppe der Sägeindustrie
und das Landessekretariat der Gewerkschaft
der Bau- und Holzarbeiter an die Dienststellen
der Arbeitsmarktverwaltung erfolgt.
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf die
angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt
(Landes-Einzelkontingente)
Kärnten 60
Niederösterreich 143
Oberösterreich 75
Steiermark 70.
§ 3. Die Laufzeit der Landes-Einzelkontingente
erstreckt sich
1. im Bundesland Kärnten vom 28. Feber bis
31. Dezember 1977,
2. im Bundesland Niederösterreich vom
7. März bis 17. Dezember 1977,
3. im Bundesland Oberösterreich vom
14. Feber bis 17. Dezember 1977,
4. im Bundesland Steiermark vom 1. März bis
31. Dezember 1977.